B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6444/2017
Urteil vom 1. Juli 2019 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Türkei), vertreten durch Claudia Mock Eigenmann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 10. Oktober 2017.
C-6444/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1964, ist schweizerische und türkische Staatsangehörige. Sie ist seit 20. Mai 2014 wieder verheiratet und hat einen Sohn und zwei Töchter (geb. 1981, 1988 und 2006; vgl. Vorakten der IV, auch: «IV-Akten» [IV] 209, 218, 230, 267.3). Sie lebte und arbeitete seit 1979 (oder 1973 [vgl. IV 2] in der Schweiz, zuletzt als Pflegehilfe und Küchenangestellte im städtischen Alters- und Pflegeheim in (...) (IV 6.3, 11, 16, 119, 210). Ab 1. Oktober 2011 wohnte sie in der Türkei in (...) (IV 149, 150.12-14, 151). Per 1. Oktober 2015 meldete sie sich wieder in der Schweiz in (...) an (IV 270 f.). Per
C-6444/2017 Seite 3 gleichs (IV 120 f., 123, 126.3, 130), teilte die IV-Stelle B._______ der Ver- sicherten mit Verfügung vom 6. September 2007 mit, eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, es liege ein IV-Grad von 55 % vor. Die laufende halbe IV-Rente werde deshalb nicht erhöht (IV 137). B.c Die für die mittlerweile in die Türkei umgezogene Versicherte zustän- dige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vor- instanz; vgl. IV 151, 156 f.) prüfte ab Februar 2013 die Durchführung einer zweiten Revision (IV 223-225). Am 30. Oktober 2013 stellte ihr medizini- scher Dienst gestützt auf einen eingeholten psychiatrischen Kurzbericht vom 1. Oktober 2013 (IV 252-253) fest, eine Verbesserung könne nicht nachgewiesen werden, und empfahl die Einholung einer psychiatrischen Untersuchung (IV 260.1-3). Gestützt darauf teilte die IVSTA der Versicher- ten am 6. November 2013 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben. Es bestehe wei- terhin ein Anspruch auf die entsprechenden Leistungen (IV 261). B.d B.d.a Am 28. Juni 2016 stellte die seit 1. Oktober 2015 wieder in (...) wohn- hafte Versicherte (IV 270) bei der IV-Stelle B._______ einen Revisionsan- trag zur Erhöhung ihrer Invalidenrente wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands (IV 274). Sie übermittelte einen Bericht der psychi- atrischen Universitätsklinik E._______ vom 2. Februar 2016 zum stationä- ren Aufenthalt vom 5. Januar – 2. Februar 2016, einen Bericht des in der Türkei behandelnden Psychiaters vom 4. September 2015 sowie Angaben zu den in der Schweiz aktuell behandelnden Ärzten (IV 272-273). Im ein- gereichten Fragebogen vom 23. August 2016 machte sie ausser der psy- chiatrischen Behandlung eine Behandlung wegen eines Bandscheibenvor- falls geltend (IV 277.2). B.d.b Nachdem die IV-Stelle B._______ ihre Unzuständigkeit festgestellt hatte, übermittelte sie das Gesuch an die IV-Stelle F._______ (IV 275). Die IV Stelle F._______ holte in der Folge bei der IVSTA das Aktendossier, Ver- laufsberichte der in der Schweiz behandelnden Ärzte (IV 278 ff., 282-285) und auf Anweisung des RAD (vgl. IV 304.3-4) ein bidisziplinäres Gutachten Neurologie-Psychiatrie bei Dr. G., Neurologe und Psychiater, ein. Dieses wurde am 29. Mai 2017 erstattet und vom Gutachter auf Nachfrage der IV-Stelle F. am 21. Juni 2017 ergänzt (IV 296, 299). Am 5. Juli 2017 nahm der RAD nochmals Stellung (IV 304.5). Mit Vorbescheid vom
C-6444/2017 Seite 4 24. Juli 2017 teilte die IV-Stelle F._______ der Versicherten mit, die Rente werde nach Zustellung der Verfügung per Ende des folgenden Monats auf- gehoben und einer Beschwerde gegen diese Verfügung werde die auf- schiebende Wirkung entzogen. Am 25. September 2017 verfügte die IV-Stelle F._______ wie angekündigt (IV 305, 308). B.d.c Weil die Versicherte seit 1. September 2017 wieder in der Türkei wohnhaft war, stellte die IV-Stelle F._______ intern fest, sie sei im Verfü- gungszeitpunkt vom 25. September 2017 für die Verfügung unzuständig gewesen (vgl. IV 310). Demzufolge verfügte die IVSTA am 10. Oktober 2017 neu über die Einstellung der Invalidenrente der Versicherten – ent- sprechend der ursprünglichen Verfügung vom 25. September 2017 (IV 321.1-2). Am 29. November 2017 übermittelte die IV-Stelle F._______ die Akten an die IVSTA (IV 313 f., 316). C. C.a Mit Eingabe vom 15. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin – vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich – gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzu- stellen, dass sie weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Sie rügte im Wesentlichen die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Hin- blick auf die Unvollständigkeit der Akten und die Begründung der Verfü- gung. Auch der Sachverhalt sei nicht korrekt abgeklärt worden. Sie bean- tragte ausserdem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 ergänzte sie (nach Eingang der Akten der IV-Stelle F.; vgl. IV 314) ihre Anträge und ihre Begründung (B-act. 4). C.b Am 23. Januar 2018 ging innert erstreckter Frist (vgl. B-act. 6) der auf- erlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ein (B-act. 8). C.c In ihrer Vernehmlassung zur Frage nach der Erteilung der aufschie- benden Wirkung beantragte die Vorinstanz am 13. Februar 2018 – nach Einholung einer Stellungnahme der IV-Stelle F. vom 9. Februar 2018 – die Abweisung des Antrags (B-act. 10). Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (B-act. 11).
C-6444/2017 Seite 5 C.d Nachdem die Beschwerdeführerin weitere aktuelle medizinische Be- richte von Februar und März 2018 eingereicht hatte, beantragte die IV-Stelle F._______ am 25. April 2018 vernehmlassungsweise die Abwei- sung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf ihre Vorakten. Die Vorinstanz schloss sich der Vernehmlassung der IV-Stelle F._______ am 30. April 2018 an (B-act. 15). C.e Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 übermittelte der Instruktionsrichter die Vernehmlassungen an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 16). C.f Am 21. Februar 2019 teilte die Rechtsvertreterin Korinna Fröhlich mit, sie vertrete die Beschwerdeführerin wegen Geschäftsaufgabe ab sofort nicht mehr (B-act. 17). Am 23. April 2019 teilte die Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann unter Vorlage einer unterzeichneten Vollmacht mit, sie vertrete die Beschwerdeführerin neu (B-act. 18). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Zum in Frage stehenden Anfechtungsobjekt ergibt sich Folgendes. 1.2.1 Das Voraktendossier enthält zwei im Wesentlichen gleichlautende Verfügungen betreffend die Aufhebung der IV-Rente der Versicherten, die- jenige vom 25. September 2017, welche die IV-Stelle F._______ verfügte (IV 308), und die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung der IVSTA vom 10. Oktober 2019 (IV 321.1-2).
C-6444/2017 Seite 6 1.2.2 Die IV-Stelle F._______ geht davon aus, dass die von ihr ausgestellte Verfügung vom 25. September 2017 der Versicherten – die ihren Wohnsitz seit 1. September in der Türkei hatte – zufolge Umzugs nicht eröffnet wer- den konnte, und dass sie zudem gar nicht mehr für die Beschwerdeführerin zuständig gewesen sei, um über den Anspruch der Versicherten zu verfü- gen. Sie beauftragte deshalb die Vorinstanz, die Verfügung der Beschwer- deführerin nochmals rechtmässig zu eröffnen (vgl. IV 310 und hiernach E. 2.2). Es finden sich in den Akten jedoch keine Hinweise dazu, dass die IV-Stelle F._______ die Verfügung explizit für ungültig erklärt oder aufge- hoben hätte. 1.2.3 Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu dieser Konstellation, sie fordert die IVSTA einzig per E-Mail auf, ihr zu bestätigen, dass sie die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2017 am 30. Oktober 2017 er- halten habe (IV 321.9). Explizit angefochten hat sie die Verfügung vom 25. September 2017 – auch nachdem sie im Verwaltungsgerichtsverfahren Kenntnis von den Akten der IV-Stelle F._______ genommen hatte – nicht. 1.2.4 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Verfügung vom 25. Sep- tember 2017 der Versicherten eröffnet worden wäre. Dies wird von den Parteien auch nicht behauptet. Demnach konnte sie ihr gegenüber auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, da ihr aus einer mangelhaften Eröff- nung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). Die Verfügung vom 25. September 2017 ist demnach – wie die IV-Stelle F._______ davon aus- zugehen scheint – als nicht rechtsgültig eröffnet zu betrachten. Sie konnte damit nicht wirksam werden, zumal sie durch die IVSTA am 10. Oktober 2017 neu verfügt wurde. 1.2.5 Demnach ergibt sich, dass im vorliegenden Verfahren einzig die von der IVSTA am 10. Oktober 2017 datierte Verfügung das Anfechtungsobjekt darstellt, für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (oben E. 1.1). 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist.
C-6444/2017 Seite 7 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; sie ist durch die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2017 be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Die angefochtene Verfügung wurde am 10. Oktober 2017 datiert und der Beschwerdeführerin mit Rückschein eröffnet (vgl. IV 321.1). Die Be- schwerde wurde am 15. November 2017 (Poststempel) eingereicht. In Be- rücksichtigung des Postlaufs von der Schweiz in die Türkei, sowie der Tat- sache, dass die betreffend die Einhaltung der Beschwerdefrist rechtspre- chungsgemäss mit der Beweislast beschwerte Vorinstanz (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a m. H und z. B. Urteil des BVGer C-5180/2018 vom 11. März 2019 S. 3 in fine m. H. auf das Urteil des EVGE I 458/01 vom 11. Septem- ber 2001 E. 2b) weder den Rückschein einreicht noch bestreitet, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, ist von der fristgerechten Ein- reichung der Beschwerde auszugehen (vgl. ATSG 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 2 ATSG). 1.6 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht und der Kos- tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (oben Bst. C.b), ist auf die Be- schwerde einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 quater IVV (SR 831.201) geht die Zuständigkeit an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über, wenn eine versicherte Per- son, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. 2.2 Da die Beschwerdeführerin während dem hier in Frage stehenden IV-Revisionsverfahren seit 28. Juni 2016 ihren Wohnsitz im Kanton K._______ hatte, war die IV-Stelle F._______ zur Prüfung des Revisions- verfahrens zuständig. Da die Beschwerdeführerin per 1. September 2017 ihren Wohnsitz in die Türkei verlegte, wechselte die Zuständigkeit im Sinne von Art. 40 Abs. 2 quater IVV vor Abschluss des Verfahrens und wurde die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2017 zu Recht von der IVSTA erlassen. 3. Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 10. Oktober 2017, in welcher eine halbe Invalidenrente revisionsweise aufgehoben wurde.
C-6444/2017 Seite 8 3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische und türkische Staatsange- hörige und wohnt in der Türkei. Die Prüfung ihres Anspruchs auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung richtetet sich jedoch ungeach- tet des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Abkommens vom
Die angefochtene Verfügung verstösst – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – sowohl in formeller (vgl. E. 4.1 ff.) wie auch in materieller Hinsicht (E. 6.1 ff.) gegen Bundesrecht. 4.1 Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit der Beschwerde das von der IVSTA erhaltene Aktenverzeichnis (B-act. 1 Bl. 3 = IV 321.3 ff.) ein und rügte, die Akten seien unvollständig, insbesondere fehle das massge- bende Gutachten von Dr. G._______ und die Beurteilung des RAD. Sie sei daher nicht in der Lage nachzuvollziehen, weshalb die Rente aufgehoben worden sei. In der Folge übermittelte die IV-Stelle F._______ der Be- schwerdeführerin ihr Aktendossier (vgl. IV 314; «IV-Akten»). 4.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV
C-6444/2017 Seite 9 fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahr- nehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Ak- tenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1, 124 V 372 E. 3b, 124 V 389 E. 3a). 4.1.2 Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittel- instanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzu- halten, was zur Sache gehört. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenfüh- rungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozial- versicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Ferner sind die Unter- lagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vor- liegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren. In der Re- gel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-4400/2014 E. 3.1 ff. vom 26. Mai 2016 mit Hinweisen). 4.1.3 Am 13. Februar 2018 reichte die Vorinstanz dem Bundesverwal- tungsgericht die IV-Akten der IV-Stelle F._______ («IV-Akten») zusammen mit deren Vernehmlassung zur aufschiebenden Wirkung (oben Bst. C.c) ein. Allfällige eigene Akten der IVSTA wurden nicht eingereicht. Insbeson- dere fehlen die IVSTA-Akten nach der Rücküberweisung an die IVSTA ab Oktober 2017 (bspw. die Mitteilung, die Versicherte sei in die Türkei umge- zogen und die IVSTA sei nunmehr zuständig [vgl. IV 310] und der Rück- schein zur Verfügung vom 10. Oktober 2017). Zudem ist unklar betreffend den Zeitraum von November 2011 – September 2015, in welcher die Be- schwerdeführerin zwischenzeitlich in der Türkei lebte, ob die in den Akten der IV-Stelle F._______ befindlichen Akten der IVSTA (ca. IV 149 – 271) den Angaben gemäss Aktenverzeichnis der IVSTA (vgl. IV 321.3 ff = B-act. 1 Beil. 3) entsprechen, wobei die Aktennummerierung in IV 321.3 ff. von der Nummerierung in den eingereichten Akten der IV-Stelle F._______ abweicht. Weiter fällt bei den eingereichten «IV-Akten» auf, dass (u. a.) medizinische Akten konsequent doppelt abgelegt wurden (z. B. IV 4 = 5,
C-6444/2017 Seite 10 13.1-2 =14, 13.3-4 = 15, 24 = 25, etc.) und im Rahmen der Wechsel der IV-Stellen dieselben Akten mehrfach aktenkundig sind (vgl. z. B. 99-100 = 150.7-10 [in unterschiedlicher Reihenfolge], 108 = 154.3-18 [in unter- schiedlicher Reihenfolge] = 202). Weiter unklar bleibt, ob die IV-Stelle B._______ auch noch ein IV-Dossier der Beschwerdeführerin führt und die IV-Stelle F._______ alle Akten abgelegt hat (vgl. IV 275 f.: Schreiben vom 14.7.2016 ist nicht aktenkundig, IV 309). Aus dem Aktenverzeichnis ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, welche Dokumente an den genannten Da- ten erfasst wurden (bspw. am 6.12.2011: 1 Dokument «Abtretung an an- dere IVST», 5 Dokumente «Arbeitgeberfragebogen», 6 Dokumente «Aus- bildungsbericht Institution, 22 Dokumente «Feststellungsblatt» [zu IV 157- 190], etc.). 4.1.4 Insgesamt genügt das eingereichte Aktendossier den oben dargeleg- ten Anforderungen an eine systematische Aktenführung nicht. Es erweist sich zudem als unklar, ob alle massgebenden Akten eingereicht wurden. Die Vorinstanz wird daher ihre Akten auf Unvollständigkeiten zu überprü- fen, entsprechend zu ergänzen und chronologisch zu ordnen haben. 4.2 Weiter ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekom- men, was die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet. 4.2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffe- nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, er- hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er- heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent- licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser- gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus- sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah- ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von un- sachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Ver- fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
C-6444/2017 Seite 11 des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz hat im Übrigen im Rahmen des IV-Verfahrens ein Vorbescheidverfahren durchzuführen und sich in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverfahren (vgl. Art. 57a Abs. 1 IVG) vorgebrachten, re- levanten Einwänden auseinanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV; vgl. hierzu ausführlich BVGer C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 mit vielen Hinweisen). 4.2.3 In der Begründung der angefochtenen Verfügung (wie auch im Vor- bescheid) verweist die Vorinstanz auf die Vorgeschichte ab Anmeldung im November 2001, die Verfügungen vom 29. April 2005 sowie auf das Revi- sionsgesuch der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der Rente vom 11. Juli (recte: 28. Juni) 2016. Sie verweist in der Folge auf (nicht weiter bezeich- nete) einverlangte Akten und das eingeholte Gutachten von Dr. G._______. Gestützt auf dieses Gutachten führt sie aus, dass ab 13. September 2016 eine kontinuierliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 100 % auf 0 % stattgefunden habe. Deshalb bestehe seit Mai 2017 keine Einschränkung mehr auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Ein IV-Grad sei nicht mehr ausgewiesen. 4.2.4 Aus dieser Begründung geht nicht hervor, weshalb die Vorinstanz respektive der Gutachter zum Schluss kam, die anerkannte volle Arbeits- unfähigkeit von September 2016 sei bis im Mai 2017 vollständig weggefal- len, zumal die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin Akten einge- reicht hatten, die ihr ab Januar 2016 eine schwere depressive Episode und bis November 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit beschieden, und die Vor- instanz es auch unterliess, der Beschwerdeführerin spätestens mit der Ver- fügung die Akten zuzustellen, auf welche sie sich bezog (Gutachten und Ausführungen des RAD). Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführe- rin zudem auch der Vorbescheid nicht zugestellt (IV 310). 4.3 Angesichts der ungenügenden Aktenführung, der Unvollständigkeit der Akten, der ungenügenden Begründung, der nicht rechtzeitig gewährten Ak- teneinsicht und des nicht korrekt durchgeführten Vorbescheidverfahrens, liegt eine schwerwiegende Verletzung der formellen Verfahrensregeln und des rechtlichen Gehörs vor. Die Verfügung ist deshalb schon aus diesem
C-6444/2017 Seite 12 Grund aufzuheben. Die Sache ist indessen – ungeachtet formellen Ver- säumnisse – auch wegen der ungenügenden Klärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie nachfolgend darzulegen ist. 5. In materieller Hinsicht umstritten und durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen wäre, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rentenrelevant verbessert – oder gemäss der Beschwerdeführerin – ver- schlechtert hat. Letztere macht indes zu Recht geltend, der Sachverhalt sei nicht rechtskonform ermittelt worden. 5.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 5.2 5.2.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
C-6444/2017 Seite 13 5.2.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m. H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi- zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m. H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). Die Stellungnahmen des RAD und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, wel- che den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Un- parteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizini- sche Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgut- achten anzuordnen (vgl. Urteil des BGer 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 und BGE 122 V 157 E. 1d;
C-6444/2017 Seite 14 vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55). 5.2.3 Im vorliegenden Verfahren – in welchem ausser einem externen fach- ärztlichen Gutachten (IV 296, 299) auch eingeholte Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters und des Hausarztes sowie des behandelnden Neurologen vorliegen (vgl. IV 282, 284.1-4, 284.5-10) – verfügen diese Be- richte gemäss der dargelegten Rechtsprechung hiervor nicht über den Be- weiswert eines verwaltungsexternen Gutachtens, sind jedoch grundsätz- lich zu beachten, was auch in reduziertem Mass für die aus der Türkei stammenden Berichte und Atteste gilt (siehe hiernach E. 6.2.3). 5.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88 bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.H.). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf- tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/ 2009] E. 2.1). 5.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung, ob sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevanter Weise verändert hat, bildet frühestens die Rentenverfügung der IV-Stelle B._______ vom 6. September 2007, die auf einer eingeholten Stellungnahme des Psychi- atriezentrums C._______ vom 16. März 2007 und der Beurteilung des RAD vom 9. Mai 2007 (IV 120 = 121 und 123; 126.3 = 128.3) sowie auf einem Erwerbsvergleich vom 29. Juni 2007 (IV 130) basiert. Gestützt auf die Be- urteilung des RAD ergab sich bei der Rentenrevision vom September 2007 weiterhin eine gesundheitliche Einschränkung in rein psychischer Hinsicht (oben Bst. B.b). Die ursprünglich geltend gemachten Beschwerden des lin- ken Fusses (Mortonneurom Digitum III-IV links) waren nicht mehr aus- schlaggebend (oben Bst. B.a). Die rentenbestätigende Mitteilung der IVSTA vom 6. November 2013 (oben Bst. B.c) erfolgte nicht aufgrund einer eingehenden Prüfung der Aktenlage im Sinne der bundesgerichtlichen
C-6444/2017 Seite 15 Rechtsprechung. Demnach sind die entsprechenden Akten nicht als Refe- renzpunkt zu berücksichtigen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe und min- destens gleich schlecht geblieben sei (B-act. 1). Sie verweist auf die akten- kundig ausstehende, im Gutachten nicht geprüfte Abklärung der Rücken- problematik (in neurologischer Hinsicht). Die gutachterliche Beurteilung und die angenommene Verbesserung des Gesundheitszustands sei wider- sprüchlich und nicht einleuchtend. Soweit der Gutachter davon ausgegan- gen sei, dass die rezidivierende Depression remittiert sei, entspreche dies nicht dem aktuellen Zustand, zumal die seit dem Jahr 2003 bestehende rezidivierende Depression nicht geheilt sei (B-act. 4 mit Beilage). 6.2 Das extern eingeholte bidisziplinäre psychiatrisch-neurologische Gut- achten von Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Facharzt für Neurologie, auf welches sich die Vorinstanz in ihrer Ver- fügung stützt, erweist sich in verschiedener Hinsicht als ungenügend, zu- mal es unvollständig und im Ergebnis auch nicht nachvollziehbar ist. 6.2.1 Zum Hauptthema im vorliegenden Verfahren, der Depression der Be- schwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit, liegen aus dem Jahr 2016 genügende Akten vor, die ein Wiederaufflammen der rezidivierenden Depression im schweren Ausmass belegen. Weshalb nach einem stationären Aufenthalt von einem Monat in einer psychiatrischen Universitätsklinik (IV 272.1-5), einer anschliessend weiterhin als schwer bezeichneten rezidivierenden Depression ohne psychotische Symptome (F33.2) mit anschliessend regelmässiger zweiwöchentlicher Psychothera- pie nebst medikamentöser Therapie und einer zu diesem Zeitpunkt be- scheinigten Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Bericht vom 4. Oktober 2016 [IV 282]), einer im November 2016 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen wegen der langjährigen schweren Depression (IV 284.1-4) und einem Notfall-Aufgebot von Schutz und Rettung wegen eines psychi- schen Ausnahmezustands respektive Suizidversuchs am 12. November 2016 (vgl. IV 285.7-8) sich bis Mai 2017 die Depression vollständig remit- tiert haben sollte – mit einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % –, ist nicht nach- vollziehbar, zumal sich auch keine tatsächliche Auseinandersetzung des Gutachters mit den psychiatrischen Vorakten ausmachen lässt. Das Gut-
C-6444/2017 Seite 16 achten ist beispielsweise dahingehend nicht logisch, als die Beschwerde- führerin anlässlich der Begutachtung vom 3. Mai 2017 angab, die Gesprä- che mit dem Psychiater fänden weiter monatlich statt und sie nehme wei- terhin Psychopharmaka. Die Beschwerdeführerin als medizinischer Laie bezeichnete diese Gespräche mit dem Psychiater, bei welchen über «alles, Probleme mit den Kindern» gesprochen werde, zwar nicht als Psychothe- rapie. Die Behauptung des Gutachters, die Explorandin habe keine Psy- chotherapie, steht dazu jedoch im Widerspruch. Auch seine Aussage, sie nehme ihre Medikamente nur sporadisch, deckt sich nicht mit seinen La- borergebnissen, in welchen er beide Psychopharmaka nachweisen konnte. Die naheliegende Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin das eine Me- dikament am Abend zuvor ordnungsgemäss eingenommen hatte («weil es ohne nicht geht») und das Antidepressivum am Morgen wegen der Begut- achtung nicht einnahm, wird nicht in Betracht gezogen oder die Exploran- din dahingehend befragt. Auch die Behauptung des Gutachters, aus dem psychiatrischen Universitätsklinik E.-Bericht gehe «nur» eine schwere depressive Episode, nicht aber eine rezidivierende schwere de- pressive Episode hervor, erweist sich deshalb als unpräzis, als die Fach- ärzte der psychiatrischen Universitätsklinik E. den ICD-10-Code F33.2 (rezidivierende schwere depressive Episode) verwendeten und auf frühere Episoden (mit stationärer Behandlung) und die ambulante Behand- lung in der Türkei verwiesen. Es mag zwar zutreffen, dass sich der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung im Mai 2017 (mit nunmehr korrekt eingestellter psychopharmazeutischer Medika- tion und regelmässiger Gesprächstherapie) im Vergleich zum Zustand im Herbst zuvor (schwere depressive Episode) etwas verbessert hatte. Eine vollständige Remission respektive Abheilung der langjährigen, jedenfalls von den behandelnden Schweizer Psychiatern über Jahre wiederholt fest- gestellten rezidivierenden Depression verschieden ausgeprägter Schwere (F33) erweist sich hingegen nicht als überwiegend wahrscheinlich, was sich auf die Feststellung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit durch die Vor- instanz auswirkt. 6.2.2 Dazu kommt, dass im Gutachten eine vollständige respektive nach- vollziehbare Prüfung der Einschränkungen gemäss dem strukturellen Be- weisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 trotz eines aktenkundig vor- handenen Schmerzsyndroms (vgl. z. B. IV 284.1) fehlt. Gemäss der präzi- sierten Rechtsprechung nach BGE 143 V 418 (Urteil BGer 8C_130/2017 vom 3. November 2017) wird die Prüfung durch die Vorinstanz einem struk- turellen Beweisverfahren zu unterziehen sein, zumal nunmehr sämtliche psychischen Erkrankungen diesem Prüfverfahren zu unterstellen sind.
C-6444/2017 Seite 17 6.2.3 Zum zeitlichen Verlauf und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweist sich zudem Folgendes als unklar: Ab Januar 2016 wird eine anhal- tende depressive Erkrankung diagnostiziert. Der Bericht über die statio- näre Behandlung in der psychiatrischen Universitätsklinik E.______ vom 5. Januar – 2. Februar 2016 verfügt über einen hohen Beweiswert. Für den Zeitraum unmittelbar danach ergeben sich deutliche Hinweise auf einen chronifizierten Verlauf (fachpsychiatrische Beurteilung) mit Bestätigung der Depression durch den Hausarzt im November 2016 und eines Suizidver- suchs am 12. November 2016. Somit ergibt sich, dass jedenfalls bis Mitte November 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem verbesserten Gesundheitszustand bei der Beschwerdeführerin – ausge- hend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Anfang 2016 – ausge- gangen werden kann.
Aus den Berichten aus der Türkei geht im Hinblick auf den zeitlichen Ver- lauf weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin während ihrem Aufenthalt in der Türkei von Oktober 2011 bis September 2015 am 1. Oktober 2013 wegen einer diagnostizierten Depression Psychopharmaka verschrieben erhielt (mit Kontrolltermin nach fünf Wochen) und ab Dezember 2014 bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz in der psychiatrischen Polyklinik H._______ in regelmässiger Behandlung war und ebenfalls Psychophar- maka verschrieben erhielt (IV 252 = 253, 272.6-7). 6.2.4 In (somatisch-)medizinischer Hinsicht werden als invaliditätsrelevan- te Beschwerden ein essentieller Händetremor und Rückenprobleme (Bandscheibenvorfall, panvertebrales Schmerzsyndrom [vgl. IV 277.2, 284.1, 284.5-6]) geltend gemacht. Im Dossier fehlen zunächst die Ergeb- nisse der Rückenuntersuchung des Neurologen Dr. I._______ vom 17. No- vember 2016 (vgl. IV 284.6), wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt. Darüber hinaus findet sich auch im Gutachten von Dr. G._______ weder eine (neurologische) Prüfung der Rückenschmerzen noch eine Auseinan- dersetzung mit den Erkenntnissen von Dr. I._______ zu den Rückenbe- schwerden. Ob die im Dossier fehlenden Akten auch dem Gutachter nicht zur Verfügung standen, bleibt offen. Weiter fehlt bei der Behauptung des Gutachters, ein Schmerzsyndrom liege nicht (mehr) vor, eine nachvollzieh- bare Prüfung und Begründung seiner Behauptung (insbesondere hinsicht- lich der Rückenschmerzen). Was seine Ausführungen zu Beschwerden aufgrund des Mortonneuroms betrifft (IV 299), erweisen sich diese wegen der fehlenden Massgeblichkeit dieses Leidens spätestens seit 2007 nicht als relevant (oben E. 5.4), im Gegensatz zu den wiederkehrend geltend gemachten (ungeprüften) Rückenschmerzen. Was schliesslich allfällige
C-6444/2017 Seite 18 Auswirkungen des Handtremors der Beschwerdeführerin betrifft, hat Dr. G._______ sich zwar dazu geäussert. Seine Schlussfolgerung, der mit Medikamenten eingestellte Handtremor habe keine einschränkenden Aus- wirkungen mehr auf ihre angestammte Arbeitstätigkeit, erweist sich im Hin- blick auf die notwendige intensive Verwendung der Hände in den ange- stammten Tätigkeiten (als Küchenhilfe in einem Pflegheim und als Pflege- hilfe) ohne weitere Auseinandersetzung dazu nicht als abschliessend nachvollziehbar. 6.3 Es bleibt anzufügen, dass auf die Einschätzungen des RAD-Arztes pract. med. J._______ (IV 304.3-5), der als Neurologe nicht über eine Spe- zialisierung in Psychiatrie verfügt, schon aufgrund der fehlenden Fachkom- petenz hinsichtlich der hier im Wesentlichen in psychiatrischer Hinsicht vor- liegenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht abgestellt werden kann. Dasselbe gilt für seine nichtmedizinisch-invaliditätsrechtlichen Aus- führungen (z. B. zu den rechtlichen Auswirkungen bezüglich der Verwer- tung der Restarbeitsfähigkeit). 6.4 Soweit die fallführende IV-Stelle aufgrund der nur rudimentär vorhan- denen medizinischen Dokumentation im Zeitraum nach März 2007 (IV 123) bis Januar 2016 (IV 272.1 ff.) zu erwägen scheint, die medizinisch-(psychi- atrische) Behandlung der Beschwerdeführerin sei über längere Zeitdauer nicht respektive kaum dokumentiert [siehe oben E. 6.2.3 in fine]) und die Beschwerdeführerin sei daher in diesem Zeitraum auch nicht (oder nur we- nig) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (vgl. IV 304.3), ver- kennt sie einerseits, dass die IV-Rente der Beschwerdeführerin ohne Zwei- fel gestützt auf eine medizinische und rechtliche Beurteilung zugesprochen respektive weiter gewährt wurde. Andererseits waren die IV-Stellen ge- mäss dem Untersuchungsgrundsatz für die Verfahrensführung in den Re- visionsverfahren und damit für die jeweilige Sachverhaltsabklärung zustän- dig (oben E. 5.1). Dass die medizinischen Abklärungen nach März 2007 nur rudimentär erfolgten, ist demnach der jeweils zuständigen IV-Stelle – und nicht der Beschwerdeführerin – anzulasten. Dies betrifft auch das im Herbst 2013 durchgeführte Revisionsverfahren, in welchem die IVSTA, ent- gegen dem Rat ihres medizinischen Dienstes, die Rente ohne weitere Ab- klärungen bestätigte (oben Bst. B.c). Entgegen der Auffassung der IV-Stelle können demnach für den Zeitraum von 2007 – 4. Januar 2016 keine Schlüsse im Hinblick auf eine allfällige Veränderung der Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin gezogen werden.
C-6444/2017 Seite 19 6.5 Betreffend den hier zu prüfenden Zeitraum des Rentenanspruchs (An- trag vom 28. Juni 2016 und oben E. 5.4) bleibt zu ergänzen, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage ab 5. Januar 2016 von einer vol- len Arbeitsunfähigkeit wegen einer schweren depressiven Episode auszu- gehen und wie dargelegt eine Verbesserung des Gesundheitszustands (ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %) vor November 2016 nicht überwiegend wahrscheinlich ist (oben E. 6.2.3). Ausser der Frage, ob eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, wird die Vorinstanz deshalb auch die Frage nach einer Verschlechterung seit September 2007 (IV-Grad: 55 %) bei Revisionsantrag vom 28. Juni 2016 zu prüfen haben. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist demnach auch aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mittels Einholung eines MEDAS-Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG in den Disziplinen Allge- meine/Innere Medizin, Rheumatologie (oder Orthopädie), Neurologie und Psychiatrie (und allenfalls weiterer gemäss Einschätzung der IV-Stelle not- wendigen Disziplinen) unter Vornahme eines strukturierten Beweisverfah- rens (vgl. BGE 143 V 418) einholt. Die Vorinstanz wird zusätzlich den Ver- lauf der Arbeits(un)fähigkeit ab der geltend gemachten Verschlechterung seit Juni 2016 und gegebenenfalls in erwerblicher Hinsicht abzuklären ha- ben. 6.7 Einzugehen bleibt auf die Frage, ob die Vorinstanz die langjährig lau- fende (im Wesentlichen halbe) IV-Rente der Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen aufheben durfte. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung als nicht rechtmässig betrachtet, ist ihr entgegen zu halten, dass seit November 2004 ununterbrochen (bis zum Rentenerhöhungsge- such vom 28. Juni 2016) eine Restarbeitsfähigkeit von rund 45 % bei einem Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestand. Diese Restarbeitsfähigkeit hätte ausgereicht, einer Desintegration entgegenzuwirken. Die Beschwer- deführerin hat ihre Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der zumutbaren Selbst- eingliederung jedoch nie ersichtlich verwertet (vgl. Urteil des BGer 8C_1/2018 vom 16. August 2018 E. 5.2). Sie kann daher allein aus der Tatsache, dass sie seit mehr als 15 Jahren im Wesentlichen eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezogen hat, nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Unter diesen Umständen bleibt die aufschiebende Wirkung der an- gefochtenen Verfügung entzogen und kann die per Ende 2017 eingestellte IV-Rente praxisgemäss bis zur abschliessenden Klärung des Sachverhalts
C-6444/2017 Seite 20 (vgl. Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018; oben Bst. C.c) nicht weiter ausbezahlt werden. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in formel- ler und in materieller Hinsicht Bundesrecht verletzt. Sie ist deshalb aufzu- heben. Die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer und allenfalls erwerblicher Hinsicht gemäss den Erwägungen hiervor an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zunächst wird die Vorinstanz jedoch ihre Ak- ten anhand der bei drei IV-Stellen geführten Dossiers zu überprüfen, sor- tieren, vervollständigen und mit einem neuen aussagekräftigen Aktenver- zeichnis zu versehen haben in Anbetracht dessen, dass die MEDAS darauf angewiesen sein wird, die Untersuchung anhand vollständiger und (chro- nologisch) geordneter Akten durchzuführen (vgl. Referat DR. J. JEGER, Themenarbeit Recht: Fragestellungen beim Gutachten; Tagung «Gutach- ten – affaire à suivre», Bern, vom 21. März 2019). Nach erfolgter Abklärung wird die Vorinstanz vor Erlass einer neuen Verfügung ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchzuführen haben. In diesem Sinne ist die Ver- fügung gutzuheissen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück- weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erhe- ben sind. Der am 23. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten.
Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Beschwer- deführerin ist anwaltlich vertreten. Ihr ist in Berücksichtigung des als not-
C-6444/2017 Seite 21 wendig zu erachtenden Aufwandes zu Lasten der Vorinstanz eine Partei- entschädigung von pauschal Fr. 2'800.– (inkl. Spesen, ohne Mehrwert- steuer, die bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Ausland nicht geschul- det ist [vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.]; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) zuzusprechen.
Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-6444/2017 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin am 23. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeich- nendes Konto zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-6444/2017 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: