Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6399/2020
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 31.03.2025 (9C_550/2024)

Abteilung III C-6399/2020

Urteil vom 27. August 2024 Besetzung

Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien

Erbengemeinschaft A._______ sel., bestehend aus:

  1. B._______, (Schweiz),
  2. C._______, (Ungarn), beide vertreten durch Dr. iur. Anja Müller-Gerteis, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 15. September 2020.

C-6399/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Schweizer Bürgerin A._______ sel. (geb. (...) 1962; nachfolgend: Versicherte) war in zweiter Ehe verheiratet und lebte in Ungarn. Vor ihrem Umzug nach Ungarn war sie in der Schweiz zunächst als Pflegeassistentin und danach vornehmlich als Büroangestellte erwerbstätig. Dabei leistete sie Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (vgl. Akten der IV-Stelle E._______ gemäss Aktenverzeichnis vom 2. Februar 2021 [nachfolgend: IV-act.] 14; Akten der IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis vom 29. Januar 2021 [nach- folgend: IVSTA-act.] 128 [S. 63], 142, 143 und 147). Zudem wurden ihr Beiträge aus Einkommensteilen des früheren Ehegatten angerechnet. Ih- ren letzten effektiven Arbeitstag hatte die Versicherte am 8. März 2005 (IV- STA-act. 128, S. 64). Danach war sie nicht mehr erwerbstätig. Am 15. März 2006 (Posteingang) stellte die Versicherte einen Antrag auf Ausrichtung ei- ner Invalidenrente (IV-act. 4, 96). Aus den medizinischen Unterlagen (vgl. dazu insbesondere Urteil des BVGer C-8284/2015 vom 15. März 2018 Bst. A.a und Gutachten des D._______ vom 23. Juni 2008 [IV-act. 63, 74]) gingen damals im Wesent- lichen folgende Diagnosen hervor: Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.2), Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.2), Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), Atrophie der paravertebralen unteren thorakalen Muskulatur mit Fehlhaltung (ICD-10 M62.5), HWS-Syndrom (ICD-10 M53.1) mit zer- vikozephalem Schmerzsyndrom, LWS-Syndrom (ICD-10 G51.0). Die Ärzte erachteten die Versicherte für angepasste Tätigkeiten (körperlich leichte Arbeiten ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten oder Tä- tigkeiten mit besonderer Beanspruchung der Rückenmuskulatur) als zu 100% arbeitsfähig. A.b Die IV-Stelle E._______ wies das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 ab (IV-act. 77). Eine dagegen ge- richtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ mit Urteil vom 21. Dezember 2009 ab (IV-act. 90). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 29. Juni 2010 ebenfalls ab, soweit sie auf die Beschwerde eintrat (BGer 9C_158/2010; IV-act. 96). B. B.a Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 (Posteingang IV-Stelle E._______ am 4. Oktober 2012; IV-act. 101; vgl. auch Schreiben vom 14. Oktober 2012 in IV-act. 104, S. 8) meldete sich die Versicherte erneut zum

C-6399/2020 Seite 3 Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheits- zustands geltend. B.b Im Januar 2013 teilte die Versicherte mit, dass sie seit Dezember 2012 in Ungarn lebe (IV-act. 127, S. 7). Die IV-Akten wurden daraufhin zustän- digkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) übermittelt (vgl. IV-act. 127, S. 2). B.c Gestützt auf den Formularbericht E 213 von Dr. F._______ vom 13. Mai 2015 (IVSTA-act. 38 und 39) und die medizinische Stellungnahme von Dr. G., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom 14. Juli 2015 (IVSTA-act. 41) wies die IVSTA das Leistungsbegehren der Versicherten, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom 23. November 2015 ab (IVSTA-act. 46, 50, 53). B.d Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil C-8284/2015 vom 15. März 2018 hiess dieses die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 23. November 2015 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänze und über den Anspruch der Versicherten erneut ver- füge. In den Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht insbeson- dere fest, vorliegend sei aufgrund der im Oktober 2012 eingereichten Neu- anmeldung ein Leistungsanspruch ab 1. April 2013 zu prüfen (E. 3.2). Aus den neuen medizinischen Berichten (vgl. namentlich Einschätzungen von Dr. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. No- vember 2012 und interdisziplinäres Gutachten des Schweizerischen Insti- tuts I._______ vom 21. September 2009) ergäben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von neu aufgetretenen respektive verstärkten psychischen Störungen (E. 4.3). Unverändert zu bestehen schienen (demgegenüber) die körperlichen Beschwerden, namentlich das HWS- und LWS-Syndrom. Schliesslich könnte die Suchtmittelabhängigkeit invalidenversicherungs- rechtlich relevant sein, da die psychischen Störungen und die Suchtmittel- abhängigkeit möglicherweise zusammenhängen würden. C. C.a Die Vorinstanz holte in der Folge medizinische Unterlagen bei den be- handelnden Ärzten ein (IVSTA-act. 64, 68 - 95, 103). Zudem beauftragte sie das Zentrum J._______ (nachfolgend: J._______) mit der Durchfüh- rung einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachrichtungen

C-6399/2020 Seite 4 Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Im Gutachten vom 2. September 2019 stellten die Exper- ten folgende Diagnosen, mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit (IVSTA-act. 128, S. 15 f.).

  • Asthma bronchiale (Erstdiagnose [ED] 12/2005)
  • nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus (NIDDM; ED 11/2008)
  • Dyslipidämie (ED 2017, Ungarn)
  • Hypertonie Grad I WHO
  • chronifiziertes und generalisierendes Schmerzsyndrom, nicht näher spezifi- zierbar o im Rahmen einer Schmerzwahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung mit deutlichem Hinweis für eine Somatisierungsstörung o ohne somatisch reproduzierbares Korrelat o keine Hinweise für eine strukturelle vertebragene Ursache der beklag- ten diffus lokalisierten Rückenbeschwerden o mässiggradig ausgeprägte Fibromyalgie gemäss ACR-Kriterien 2010
  • deutliche Hinweise für eine zusätzliche bewusstseinsnahe Verdeutlichung mit Selbstlimitierung und Diskrepanzen o negative Selbsteinschätzung betreffend berufliche Aktivitäten, feh- lende Zukunftsperspektive
  • Meningeom (fibroblastisch, WHO 1. Grades) im Bereich des Tentorium cere- belli links o Status nach (St. n.) Exstirpation 03/2004 o St. n. Sinusvenen-Thrombose (Sinus transversus und sigmoideus links) 10/01 o diskrete Fazialisparese links (ED 04/2006) o chronisch funktioneller Schwankschwindel o chronisches Schmerzsyndrom
  • Somatisierungsstörung ICD-10 F45.0
  • kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61.0
  • anfallsartige Zustände unklarer Genese o DD dissoziative Krampfanfälle ICD-10 F44 o DD ICD-10 Z86: Andere Neubildungen in der Anamnese, Krankheiten des Nervensystems oder der Sinnesorgane in der Eigenanamnese (ICD-10 Z86.4) o Zustand nach Entfernung eines Meningeoms o Zustand nach Sinusvenenthrombose o DD im Rahmen eines bekannten Diabetes mellitus
  • rezidivierende depressive Störung (anamnestisch), gegenwärtig remittiert ICD-10 F33.4

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  • Zustand nach psychischer und Verhaltensstörung durch Schmerzmittel, Ab- hängigkeitssyndrom (anamnestisch), gegenwärtig abstinent ICD-10 F11.2
  • Zustand nach psychischer und Verhaltensstörung durch Hypnotika (Benzodi- azepine), Abhängigkeitssyndrom (anamnestisch), gegenwärtig abstinent ICD- 10 F13.2
  • Zustand nach psychischer und Verhaltensstörung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (anamnestisch) ICD-10 F14.1
  • Verdacht auf (V. a.) ADHS Belastungsfaktoren
  • Probleme mit Erlebnissen in der Kindheit (sexueller Missbrauch) ICD-10 Z61
  • Zustand nach 7 Suizidversuchen (nicht alle aktenkundig) ICD-10 X84.

Die Gutachter erachteten die Versicherte im Rahmen der Konsensbeurtei- lung sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig, und zwar mit Datum des Gutachtens (S. 20, 22). Da die im vorliegenden Gutachten erhobenen Diagnosen nicht alle rück- wirkend vergleichbar seien, sei eine retrospektive zeitliche Beurteilung nicht möglich. Befragt nach dem Verlauf, hielten die Gutachter fest, die Ar- beitsunfähigkeiten bestünden seit 2008. Die Diagnosen könnten nicht im Einzelnen nachvollzogen werden; aufgrund des heutigen Befundes und aufgrund der Aktenlage seien sie plausibel und nachvollziehbar. Es scheine insgesamt zu einer Besserung und Stabilisierung der psychischen Situation gekommen zu sein, allerdings habe sich demgegenüber der kör- perliche Zustand in der Wahrnehmung der Versicherten verschlechtert. C.b Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 bat die Vorinstanz die Gutachter- stelle um Stellungnahme zu den Fragen, ob der Gesundheitszustand der Versicherten seit 2008 unverändert sei und ob sich der Gesundheitszu- stand der Versicherten seit 2008 verschlechtert habe bzw. falls ja, worin und seit wann die Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehe (IV- STA-act. 134). Die Gutachter antworteten am 22. Januar 2020 namentlich, der Gesund- heitszustand der Versicherten sei seit 2008 nicht unverändert, sondern habe sich verschlechtert (IVSTA-act. 135). Die Verschlechterung sei be- reits im I._______-Gutachten von 2009 festgehalten. Die Zeitachse sei im Konsensus ausgewiesen. C.c Die Vorinstanz gab in der Folge, am 24. März 2020, als Beginn der Arbeitsunfähigkeit den ersten Begutachtungstag und somit den 29. Mai 2019 an (interdisziplinäre Beurteilung zwischen Rechtsdienst und

C-6399/2020 Seite 6 medizinischem Dienst der IVSTA; IVSTA-act. 137). Zur bis dahin bestehen- den Arbeitsunfähigkeit hätten sich die Gutachter nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit äussern können. C.d Mit Vorbescheid vom 21. April 2020 stellte die Vorinstanz der Versi- cherten eine ganze Invalidenrente, beginnend ab dem 1. Mai 2020, in Aus- sicht (IVSTA-act. 138). Die Versicherte liess sich dazu nicht vernehmen. Am 15. September 2020 erging die angekündigte Verfügung (IVSTA- act. 147). D. D.a Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 (Datum Poststempel) erhob die Versicherte gegen die am 18. November 2020 eröffnete Verfügung vom 15. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1, mit Beilagen 1 und 5). Sie beantragte die Abänderung der angefochtenen Verfügung insoweit, als die ganze Invalidenrente bereits ab dem 1. April 2013 zuzusprechen sei, und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen. D.b Der mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 eingeforderte Kosten- vorschuss von Fr. 800.- wurde rechtzeitig geleistet (BVGer-act. 2, 4). D.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2021, unter Bezugnahme auf die Stellungnahme ihres internen medizinischen Dienstes vom 19. Februar 2021, die Abweisung der Beschwerde (BVGer- act. 6). D.d Die Versicherte hielt mit Replik vom 8. April 2021 an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 8), desgleichen die Vorinstanz mit Duplik vom 20. April 2021 (BVGer-act. 10). D.e Mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2021 wurde der Schriftenwech- sel abgeschlossen (BVGer-act. 11). D.f Am 31. August 2022 teilte die Vorinstanz mit, dass die Versicherte am 24. Dezember 2021 verstorben sei (BVGer-act. 12). Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2022 stellte das Bundesverwal- tungsgericht fest, dass Rechtsnachfolger der Versicherten im vorliegenden Verfahren der Sohn B._______ und der Ehemann C._______ seien, nicht aber – zufolge Ausschlagung der Erbschaft – die anderen beiden Kinder der Versicherten (BVGer-act. 19). Mit Schreiben vom 21. Januar 2023

C-6399/2020 Seite 7 stimmten die Beschwerdeführer dieser gerichtlichen Feststellung zu (BVGer-act. 20). Als Beschwerdeführer werden daher nachfolgend B._______ und C._______ (Erbengemeinschaft A._______ sel.) bezeich- net. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Versicherte war zu ihren Lebzeiten als Adressatin der an- gefochtenen Verfügung vom 15. September 2020 beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Desgleichen beschwerdelegitimiert sind ihre Er- ben (vgl. dazu BVGer-act. 19, 20; sowie Nachlassprotokoll vom 7. Juni 2022 in BVGer-act. 18, Beilagen 7 und 8), d.h. die im Rubrum genannten Beschwerdeführer, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Verfügung haben, fallen doch Leistun- gen der Invalidenversicherung, die bis zum Zeitpunkt des Todes der Versi- cherten angefallen sind, in die Erbmasse (BGE 136 V 7 E. 2.1.2; Urteil des BGer 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E. 1; Urteile des BVGer C- 2169/2021 vom 4. Juli 2022 S. 4; C-1294/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2; C- 1296/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.4; C-3715/2012 vom 22. August 2013 E. 1.4.2 m.H.; vgl. dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N 24). Folglich sind die Beschwerdeführer als gesetzliche Erben der Versicherten zur Beschwerdeführung legitimiert, so dass – nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).

C-6399/2020 Seite 8 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG finden die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung Anwendung (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), sofern das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG anordnet. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 15. September 2020, mit welcher die Vorinstanz der Versi- cherten im Rahmen einer Neuanmeldung eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2020 zusprach. In diesem Zusammenhang ist einzig strittig, ob die Vorinstanz zu Recht den Rentenbeginn auf den 1. Mai 2020 festsetzte. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin- reichender Anlass besteht (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4.2; 125 V 413 E. 2c; 119 V 347 E. 1a; Urteile des BVGer C-288/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2; C-2823/2022 vom 26. Mai 2023 E. 2; C-3582/2021 vom 20. September 2022 E. 2.3). 3. 3.1 Die Versicherte war Schweizer Staatsangehörige sowie in der Schweiz erwerbstätig und wohnte in Ungarn. Damit gelangen das Freizügigkeitsab- kommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 er- folgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE

C-6399/2020 Seite 9 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-5368/2020 vom 14. Februar 2023 E. 3.2). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche spätestens am 15. Sep- tember 2020 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) in Kraft standen, anwendbar. Nicht zur Anwendung gelangen demgegenüber insbesondere die im Rahmen der sogenannten «Weiterentwicklung der IV» erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im IVG, in der IVV sowie im ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535). 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier den 15. September 2020) eingetretenen Sach- verhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Re- gelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Indes sind Tatsachen, die sich erst später ver- wirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.). Ferner hat das Gericht selbst Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfü- gungserlass beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des BGer 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4 m.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerich-

C-6399/2020

Seite 10

te haben zusätzliche Abklärungen insbesondere dann vorzunehmen oder

zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer

sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be-

steht (BGE 117 V 282 E. 4a m.H.; zum Ganzen auch: BGE 144 V 427

  1. 3.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023
  2. 4.2).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-

anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der

Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch

aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-

gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die

von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

4.4 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial-

versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-

keit (BGE 144 V 427 E. 3.2; 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderun-

gen demnach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die

Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart

gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten ver-

nünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.1;

140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu

entscheiden, haben der Richter und die Richterin jener Sachverhaltsdar-

stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die

wahrscheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6;

126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009

E. 3.3.3).

5.

5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung

hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und bei

Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet

hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für

den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist vorliegend zweifels-

ohne erfüllt (vgl. IK-Auszug [IVSTA-act. 142 und 143]).

5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

C-6399/2020 Seite 11 geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbs- unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein- trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltenden Fassung]). In diesem Zusammenhang bleibt zu betonen, dass aus sozialversiche- rungsrechtlicher Sicht letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung ent- scheidend ist, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 148 V 49 E. 6.2.2). 5.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch sodann frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt (zum Verhältnis zwi- schen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 5.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer anspruchserheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Wenn die versicherte Person, wie hier, glaubhaft

C-6399/2020 Seite 12 gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Renten- anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, anspruchserheb- lich verändert haben, wird die Neuanmeldung – wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend geprüft (BGE 141 V 9 E. 2.3; 133 V 108; 130 V 71; Urteile des BGer 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2; 9C_899/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1). Die auf das Eintreten folgende materielle Prüfung findet aber nicht von Grund auf statt, wie es bei einer erstmaligen Beurteilung der Ren- tenberechtigung der Fall wäre (Urteil des BGer 9C_280/2018 vom 8. Juni 2018 E. 5.3). Die Verwaltung, die auf die Neuanmeldung eingetreten ist, klärt die Sache materiell ab und vergewissert sich, ob die glaubhaft ge- machte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In- validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob- liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.; 117 V 198 E. 3a; Urteil des BGer 9C_317/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1). 5.6 Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenver- sicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich (Urteil des BVGer C-3627/2021 vom 27. Juni 2023 E. 4.6). Erst in einem zweiten Schritt ist der Rentenanspruch in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bis- herigen Rechtszustand (Urteile des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1; Urteil des BVGer C- 4749/2020 vom 7. März 2024 E. 6.6.1). 5.7 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der bis zum 31. Dezember 2021 gelten- den Fassung) ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invalidi- tätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Gemäss Art. 88a

C-6399/2020 Seite 13 Abs. 1 resp. Abs. 2 IVV ist bei einer Verbesserung resp. Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä- tigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung resp. Erhöhung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück- sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län- gere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und vo- raussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. dazu BGE 133 V 67 E. 4.3.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs- verfahren – analog zur Rentenrevision – durch Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräf- tigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Im vorliegen- den Fall sind daher die Sachverhalte zum Zeitpunkt der Verfügungen vom

  1. Dezember 2008 und 15. September 2020 miteinander zu vergleichen. 5.8 Im Falle einer Neuanmeldung nach einem mangels rentenbegründen- der Invalidität ablehnenden Entscheid sind die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG und die sechsmonatige Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG erneut zu bestehen (BGE 142 V 547 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 9C_909/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2; Urteil des BVGer C-5466/2020 vom
  2. März 2023 E. 4.6). Mit Blick auf die im Oktober 2012 eingereichte Neuanmeldung sind daher vorliegend Leistungsansprüche ab April 2013 zu prüfen (vgl. Urteil C- 8284/2015 E. 3.2). 5.9 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung der Versicherten eingetreten und hat dieser, nach einer materiellen Prüfung, mit der angefochtenen Ver- fügung vom 15. September 2020 mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwal- tungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b).

6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE

C-6399/2020 Seite 14 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; Urteil des BVGer C- 4564/2020 vom 2. Juni 2022 E. 4.6). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus- künfte eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; 140 V 193 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer C-4564/2020 vom 2. Juni 2022 E. 4.6). 6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt vielmehr der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge- mäss zu würdigen. Die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte sind bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich; vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu z.B. Ur- teile des BVGer C-3782/2021 vom 8. September 2023 E. 7.2.2; C- 6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.2; C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.). 6.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 112 E. 3b). So ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.; Urteil des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.5). Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision bzw. Neuanmeldung erstellten Arztberichts hängt sodann wesentlich davon ab, ob dieser sich ausreichend auf das entspre- chende Beweisthema – die erhebliche Änderung des Sachverhalts bzw. die effektive Veränderung des Gesundheitszustandes – bezieht (Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 m.H.; Urteil des BVGer C-924/2020 vom 31. Oktober 2022 E. 5.7.2).

C-6399/2020 Seite 15 6.4 6.4.1 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 und 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.2). 6.4.2 Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungs- zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten vielmehr mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BGer 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1; Urteil des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4 m.H.). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den be- handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1 m.H.). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.; vgl. auch Urteile des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezem- ber 2023 E. 6.4.3; C-6357/2020 vom 28. September 2022 E. 6.6). 6.4.3 Die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchun- gen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachper- sonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewisser- massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei- den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und ver- sicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_692/2014

C-6399/2020 Seite 16 vom 22. Januar 2015 E. 3.3; 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 m.H.). Dazu gehört auch, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer- tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An- sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versi- cherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. Au- gust 2022 E. 3.7.4; C-2463/2021 vom 15. März 2022 E. 4.5). Rechtspre- chungsgemäss sind weitere Abklärungen vorzunehmen, selbst wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Be- richte bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des BGer 8C_551/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3; 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2; Urteile des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.6; C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 6.4.4). 6.4.4 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 148 V 49; 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beacht- lich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas- tungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an- derseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu- schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, 3.4 - 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Aus- gangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychi- atrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 und 8.1; 141 V 281 E. 2.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komple- xen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis- tenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwick- lung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichts- punkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschrän- kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie- sener Leidensdruck (E. 4.4.2).

C-6399/2020 Seite 17 7. 7.1 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der Neuan- meldung zur Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten des J._______ vom 2. September 2019 (IVSTA-act. 128). Für die Begutach- tung wurden Ärztinnen und Ärzte aus den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie beigezogen (IVSTA-act. 128, S. 2). In ihrer Konsensbeurteilung (zu den Diagnosen vgl. Bst. C.a) gaben die Gutachter insbesondere an, aus internistischer Sicht liessen sich keine die Funktion und/oder Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde erheben (S. 12, 16). Aus rheumatologischer Sicht werde eine offensichtliche Aggra- vation beschrieben (S. 12). Die Funktionen des Bewegungsapparates seien wesentlich besser als von der Versicherten beschrieben. Grundsätz- lich sei deren Bewegungsapparat in den funktionellen Prüfungen unauffäl- lig und ohne Einschränkung (S. 85). Offenbar sei es der Versicherten prob- lemlos möglich, mit dem PW zu fahren; denke man an die vorgeführten Gleichgewichts- und Schwindelbeschwerden sowie die limitierenden Schmerzen, sei dies diskrepant (S. 12). Belastbarkeitseinschränkungen bestünden, jedoch nicht im Ausmass, wie sie die Versicherte vorführe und beschreibe (S. 16). Die chronische Schmerzentwicklung bedinge regel- mässige Erholungspausen und Einschränkungen bei Gewichtsbelastun- gen sowie monotonen Arbeitspositionen. Ein nass-kaltes Milieu sei auf- grund der für weichteilrheumatische Beschwerden typischen meteoropa- thischen Komponente zu vermeiden. Aus neurologischer Sicht handle es sich um eine chronisch-komplexe, vielschichtige Störung (S. 13). Die Schmerzen liessen sich nicht organisch neurologisch einordnen (S. 13, 102). Der neurologische Befund sei unauffällig (S. 102). Insgesamt sei be- züglich der Schmerzen von einem chronischen somatoformen Schmerzsyndrom auszugehen. Auch der Schwindel lasse sich weder neu- rologisch noch HNO-ärztlich erklären. Die beklagten kognitiven Einschrän- kungen seien im langen Anamnesegespräch nicht aufgefallen (S. 13). Aus versicherungsmedizinischer/neurologischer Sicht finde sich weder eine klare organische Diagnose noch eine relevante körperliche Einschränkung (S. 14, 103). Es liessen sich keine relevanten funktionellen Einschränkun- gen erheben (S. 16, 103). Vom neuropsychologischen Standpunkt sei auf ein Aggravationsverhalten der Versicherten zu schliessen (S. 14). Die Er- gebnisse der Leistungstests könnten daher inhaltlich nicht ausgewertet werden und lieferten aufgrund mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde. Ebensowenig könne beurteilt werden, ob allenfalls funktionelle Einschränkungen bestünden (S. 16). Psychiatrischer-

C-6399/2020 Seite 18 seits wurde berichtet, im Zusammenhang mit der Hirntumoroperation sei es bei der Versicherten zur Entwicklung eines chronischen Schmerzsyn- droms mit zwei Schmerzformen, aber wechselnden Schmerzlokalisationen über den Körper verteilt, gekommen, was aus Sicht der Versicherten eine Arbeitstätigkeit verunmögliche (S. 14). Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Somatisierungsstörung (S. 16). Die allgemeinen und spezifi- schen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien in der aktuellen Un- tersuchung zwar nicht erfüllt. Ziehe man die Aktenlage hinzu, werde aber deutlich, dass eine komplexe Persönlichkeitsstörung vorhanden sei, die teilweise als Teil der Somatisierungsstörung zu bewerten sei, aber darüber hinausgehe, so dass diese Diagnose gerechtfertigt sei. Die anamnestisch geschilderten depressiven Episoden seien remittiert. Die Experten nahmen sodann eine Diskussion (S. 16 ff.) relevanter Persönlichkeitsaspekte, Be- lastungsfaktoren und Ressourcen sowie eine eingehende Konsistenzprü- fung vor, wobei namhafte Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen festgestellt wurden, bezüglich derer die begutachtende Psychiaterin allerdings angab, in der Gesamtbetrachtung sei nicht der Eindruck einer Aggravation ent- standen; eher der einer Verdeutlichungstendenz bezüglich der Schmerzen und der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Ferner hielten die Expertinnen und Experten insbesondere fest (S. 20 f.), dass bei der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als selbständige Geschäftsfrau – mit Datum des Gutachtens – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Da die im vorliegenden Gutachten erhobenen Diagnosen nicht alle rück- wirkend vergleichbar seien, sei eine retrospektive zeitliche Beurteilung nicht möglich. Auch eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, z.B. im geschützten Rahmen, in einer leidensangepassten Tätigkeit mit wertschät- zendem Umfeld, genügend Pausen oder einer abwechslungsreichen Tä- tigkeit, sei aktuell nicht gegeben. Die von den Teilgutachtern attestierte Ar- beitsunfähigkeit addierten sich nicht. Mit einer stationären Therapie, fokus- siert auf die Somatisierungsstörung bei chronischen Schmerzen, gefolgt von einer tagesklinischen Therapie, ambulant begleitet und einer Arbeit im geschützten Rahmen, könnte sich innerhalb von 1 bis 2 Jahren eine An- stellung im ersten Arbeitsmarkt erschliessen (S. 21). Befragt danach, ob die Gutachter die der aufgehobenen Verfügung (gemeint ist wohl jene vom 23. November 2015; vgl. S. 3) zugrunde gelegten Arbeitsunfähigkeiten be- stätigen und zur seitherigen Veränderung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen könnten, führten die Gutachter aus (S. 22, 157), eine bleibende Einschränkung sei aufgrund der aktuell diag- nostizierten Somatisierungsstörung begründbar. Die im vorliegenden Gut- achten erhobenen Diagnosen seien nicht alle rückwirkend vergleichbar. Wie die Diagnose einer Somatisierungsstörung nahelege, habe sich die

C-6399/2020 Seite 19 Symptomatik insgesamt nicht verbessert; die Schwerpunkte hätten sich mehr in Richtung Schmerz verlagert. Zum Beginn und Ausmass der Ver- änderungen gaben die Gutachter an, die Arbeitsunfähigkeiten bestünden seit 2008. Aufgrund der Aktenlage sei nachvollziehbar, dass die bestätigten Arbeitsunfähigkeiten vorhanden gewesen seien. Die Diagnosen könnten nicht im Einzelnen nachvollzogen werden; aufgrund des heutigen Befun- des, aufgrund der Aktenlage seien sie plausibel und nachvollziehbar. Es scheine insgesamt zu einer Besserung und Stabilisierung der psychischen Situation gekommen zu sein, allerdings habe sich demgegenüber der kör- perliche Zustand in der Wahrnehmung der Versicherten verschlechtert. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass entscheidend für die vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ihre psychischen Beschwerden sind. Im psychiatrischen Gutachten wurde zusätzlich insbesondere ausge- führt, es bestehe Übereinstimmung mit dem I.-Gutachten, dass die Versicherte psychiatrisch schwer krank sei (S. 150). Aufgrund der in der frühen Kindheit begonnenen Krankheitsgeschichte und der traumatischen Kindheit sei die Somatisierungsstörung am ehesten im Rahmen einer kom- plexen Traumafolgestörung einzuordnen. Die mehreren psychiatrischen, stationären Aufenthalte hätten jeweils zu einer Besserung der Beschwer- den geführt, vor allem der depressiven Phasen und der Angstsymptome, obwohl sie teilweise vorzeitig abgebrochen worden seien (S. 152). Die Schmerzerkrankung habe sich in der Wahrnehmung der Versicherten dem- gegenüber verstärkt, so dass insgesamt der Krankheitsverlauf als negativ zu bezeichnen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Arbeitsfähigkeit ge- geben (S. 155), weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätig- keit. Es sei zu empfehlen, somatische Aspekte nicht zu unterschätzen und ggf. noch genauer abzuklären, da eine starke Überlagerung von somati- schen Erkrankungen und somatoformen Symptomen bestehe und die Ein- ordnung erschwere. Am 22. Januar 2020 erläuterte das J., der Gesundheitszustand der Versicherte sei seit 2008 nicht unverändert, vielmehr habe er sich seit- her verschlechtert (S. 135). Bereits im I._______-Gutachten von 2009 sei die Verschlechterung festgehalten, die im Gutachten vom 2. September 2019 – auch wenn nicht alle im Gutachten vom 2. September 2019 erho- benen Diagnosen rückwirkend vergleichbar seien – bestätigt werde. Die Zeitachse sei im Konsensus (Spezialfragen) ausgewiesen. Die teilbegut- achtende Psychiaterin habe die Gesundheitsveränderung aus dem Jahr 2009 in Punkt 6.2 eingehend diskutiert.

C-6399/2020 Seite 20 7.2 Die Beschwerdeführer machten zunächst insbesondere geltend, aller- dings ohne Kenntnis des Gutachtens und der IV-Akten (vgl. dazu BVGer- act. 1, S. 2), die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ab wann eine Arbeitsun- fähigkeit von mindestens 70% vorgelegen habe, wobei der Zeitraum ab 1. April 2013 relevant sei (S. 6). Eine Auseinandersetzung mit den vorliegen- den ärztlichen Berichten sei nicht erfolgt. Die Festsetzung des Leistungs- beginns ein Jahr nach dem ersten Untersuchungsdatum im J._______ sei sachwidrig und willkürlich erfolgt (S. 7). In der Replik und nach Einsicht in die IV-Akten (samt Gutachten) brachten die Beschwerdeführer vor, die Gut- achter hätten bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand seit 2008 ver- schlechtert habe (BVGer-act. 8, S. 3), mithin bereits seit 2009 eine Arbeits- unfähigkeit von 100% bestehe. Namentlich die Berichte von Dr. K., Dr. H., Dr. L._______ und der Klinik M._______ seien nicht (ausreichend) gewürdigt worden (S. 4). Es sei zynisch, auf ei- nen Thailandurlaub der Versicherten zu verweisen, da diese dort suizidale Handlungen begangen habe und sie ihr Leben in Ungarn wegen der Schmerzen nicht geniessen könne. Selbst wenn, was ausdrücklich bestrit- ten werde, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seit 2009 als nicht hinrei- chend klar belegt erachtet würde, wäre dies die Folge des von der Vor- instanz missachteten Untersuchungsgrundsatzes, also eines Umstandes, der nicht von der Versicherten, sondern von der Vorinstanz zu verantwor- ten wäre (S. 5). In casu wäre damit eine Umkehr der Beweislast anzuneh- men (vgl. BGE 138 V 218 E.8.1.1). In Folge verfange der Verweis der Vor- instanz auf die Beweissituation nicht. Den Beweiswert des J.-Gutachtens stellten die Beschwerdeführer nicht in Frage. 7.3 Die Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA, die Allgemeinmedi- zinerin Dr. N. und der Psychiater Dr. O., erklärten am 24. März 2020 (IVSTA-act. 137), das J.-Gutachten sei beweiswer- tig. U.a. enthalte es ausreichende Angaben hinsichtlich der Standardindi- katoren, basiere auf ausführlichen und vollständigen Untersuchungen, be- rücksichtige die Beschwerden der Versicherten und sei in Kenntnis der Anamnese verfasst worden. Die Schlussfolgerungen seien begründet, und die Ärzte verfügten über die erforderliche Qualifikation. Für den Tag der Begutachtung, den 29. Mai 2019, sei mit überwiegender Wahrscheinlich- keit eine Verschlechterung festgestellt worden. Für die Zeit zuvor hätten sich die Gutachter nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrschein- lichkeit festlegen können. Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei daher der 29. Mai 2019.

C-6399/2020 Seite 21 Befragt nach dem Beginn und dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Ver- sicherten hielt der Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 19. Feb- ruar 2021 insbesondere fest, die Gutachter hätten v.a. psychiatrischerseits einen schweren kombinierten Krankheitszustand mit aufgehobener Ar- beitsunfähigkeit festgestellt (BVGer-act. 6, Beilage). Hinsichtlich des Ver- laufes seit 2012 hätten sich die Gutachter retrospektiv nicht festlegen kön- nen, obwohl die begutachtende Psychiaterin festgehalten habe, dass ein erheblicher Krankheitszustand, wenn auch bei teilweise abweichenden di- agnostischen Einordnungen, mit der aktuellen Einschätzung global über- einstimmend bereits im interdisziplinären Gutachten der I. (2009) festgestellt worden sei. Die IVSTA habe sich in der Folge der gutachterli- chen Einschätzung einer völlig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit angeschlos- sen und als Beginn, mangels eindeutiger gutachterlicher Stellungnahme zum Zwischenverlauf seit Antragsstellung, den Beginn auf die gutachterli- che Untersuchung, mithin den 29. Mai 2019, festgelegt. Er, Dr. P., halte an dieser Beurteilung fest, da das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsstörung bzw. einer rentenbegrün- denden Relevanz für den Zeitraum zwischen 2012 und der Begutachtung in 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Zwar sei für den Zeitpunkt des I.-Gutachten 2009 eine auf- gehobene Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Bereits im Bericht von Dr. H._______ 2012 seien der psychische Befund aber nur leicht auffällig und Funktionsstörungen wenig bekannt, wobei die Diagnosen zum Teil nicht nachvollziehbar seien. Dr. F._______ und ein psychiatrischer Bericht in Un- garn hätten 2015 bzw. 2017 einen kompensierten Zustand beschrieben, wobei keine Indikation für eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung gegeben gewesen sei. Ein Aufenthalt 2018 in der Klinik M._______ habe innert kürzester Zeit zu einer Verbesserung des Gesund- heitszustandes der Versicherten geführt. Lediglich zu den Zeitpunkten der umfassenden und plausiblen gutachterlichen Untersuchungen in den Jah- ren 2009 und 2019 habe eine nachvollziehbare Feststellung einer aufge- hobenen Arbeitsfähigkeit bestanden. Bereits für 2012 sei ein solcherart schwer krankhafter Zustand aufgrund der vorliegenden Berichte nicht mehr nachvollziehbar. In den darauffolgenden Jahren habe die Versicherte nach Ungarn emigrieren können, wo sie in ihrer Freizeit u.a. offenbar geritten sei und einen Thailand-Urlaub habe machen können, ohne dass ein beson- ders auffälliger und durchgehender psychischer Erkrankungszustand do- kumentiert gewesen wäre. Zwar sei auch medizin-theoretisch zu hinterfra- gen, dass ein solcher, die Arbeitsfähigkeit vollkommen aufhebender Zu- stand von einem Tag auf den anderen eingetreten sein soll, zumal sich die

C-6399/2020 Seite 22 Versicherte bereits früher (2009) nachvollziehbar in einem solchen Zustand befunden habe. Auch die Natur der Störungen (chronifizierte Schmerzstö- rung, Persönlichkeitsstörung, rezidivierende Depressionen) liessen eher vermuten, dass der Gesundheitszustand auch in den Jahren zwischen den beiden Zeitpunkten (2009 und 2019) mindestens phasenweise kompromit- tiert gewesen sein dürfte. Gegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit die- ser Annahme einer durchgehenden Beeinträchtigung ausreichender Schwere sprächen jedoch das Fehlen konkreter positiver Nachweise, viel- mehr das Vorliegen eher wenig beeinträchtigter psychischer Befunde resp. dessen kurzfristiger Schwankungen, sowie die Aktivitäten, zu denen die Versicherte offenbar in der Lage gewesen sei. Es erscheine zudem ausge- schlossen, dass heute noch entsprechende anderslautende Berichte oder andere medizinische Beweise erhoben werden könnten, welche diese Lü- cke schliessen würden, weshalb an der Festlegung des Beginns gemäss Stellungnahme vom 24. März 2020 (IVSTA-act. 137) festgehalten werde. Unter Hinweis auf diesen Bericht hielt die Vorinstanz in der Vernehmlas- sung vom 25. Februar 2021 an ihrer Verfügung bzw. dem verfügten Ren- tenbeginn fest (BVGer-act. 6). In der Duplik ergänzte sie (BVGer-act. 10), dass die orthopädische Beurteilung von Dr. K._______ im Rahmen des Gutachtens berücksichtigt worden sei. Der Psychiater des ärztlichen Dienstes habe am 19. Februar 2021 nur die aus psychiatrischer Sicht rele- vanten Unterlagen einer nochmaligen Verlaufsanalyse unterzogen. 7.4 Das polydisziplinäre J._______-Gutachten vom 2. September 2019 wurde, wie dargelegt, von qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzte in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie erstellt. Es beruht auf allseitigen, per- sönlichen Untersuchungen (vgl. auch IVSTA-act. 116) und wurde in Kennt- nis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der von der Versicherten angegebenen Beschwerden abgegeben, was sich einerseits aus der sorg- fältigen chronologischen Auflistung und Zusammenfassung der Vorakten und andererseits aus den einlässlichen Anamneseerhebungen der Gutach- ter ergibt (IVSTA-act. 128, S. 4 ff., 24 ff., 62 ff., 81 ff., 95 ff., 108 ff., 160 ff.). Im Weiteren wurden in den Teilgutachten die jeweils festgestellten Unter- suchungsbefunde angeführt und die gestellten Diagnosen begründet. Schliesslich enthält das Gutachten ein Kapitel zur interdisziplinären Ge- samtbeurteilung (Konsensbeurteilung). Die Schlussfolgerungen der Gut- achter sind nachvollziehbar, schlüssig, widerspruchsfrei und ausführlich begründet. Sodann enthält die Expertise ausreichende und nachvollzieh- bare Ausführungen zum Beweisthema der Neuanmeldung, nämlich der Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten. Insgesamt

C-6399/2020 Seite 23 erfüllt das polydisziplinäre Gutachten die Kriterien für eine beweiswertige medizinische Expertise, was denn auch von keiner Partei in Frage gestellt wird. 7.5 7.5.1 Anhand des vorliegenden Gutachtens lässt sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, sodann das erforderliche strukturierte Beweisverfahren vornehmen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-179/2021 vom 28. Juni 2023 E. 6.3 ff.; C-5861/2020 vom 2. Juni 2022 E. 5.4 ff.). Dabei ist zu prü- fen, ob mit Blick auf die Standardindikatoren die vorgenommene Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht überzeugt. 7.5.2 7.5.2.1 Die psychiatrische Gutachterin stellte folgende Diagnosen (mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit): Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), anfallsartige Zustände unklarer Genese (IVSTA-act. 128, S. 138). Ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit seien die rezidivierende depressive Störung, derzeit remit- tiert (ICD-10 F33.4), der Zustand nach psychischer und Verhaltensstörung durch Schmerzmittel, Abhängigkeitssyndrom (anamnestisch), ggw. absti- nent (ICD 10 F 11.2), der Zustand nach psychischer und Verhaltensstörung durch Hypnotika (Benzodiazepine), Abhängigkeitssyndrom (anamnes- tisch), ggw. abstinent (ICD-10 F13.2) und der Zustand nach psychischer und Verhaltensstörung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (anamnes- tisch; ICD-10 F14.1). Die gestellten Diagnosen beruhen auf einer sorgfältigen und ausführlichen Herleitung (vgl. IV-act. 128, S. 107 ff.), basieren auf der persönlichen Un- tersuchung vom 5. Juni 2019 und lassen sich aufgrund der anamnesti- schen Angaben und der erhobenen Befunde ohne weiteres nachvollzie- hen. Sie werden von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und deshalb dem medizinischen Sachverständigen praktisch immer ein gewisser Spiel- raum eröffnet, welcher verschiedene Interpretationen zulässt, die im Rah- men einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. Urteile des BGer 9C_393/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2; 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose liegt dem- nach vor.

C-6399/2020 Seite 24 7.5.2.2 Die Kategorie «funktioneller Schweregrad» beurteilt sich nach den konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.3 m.H.). Im Komplex «Gesundheitsschädigung» ist als erster Indikator die «Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» zu nennen. Vor dem Hintergrund der im Gutachten diagnostizierten, diversen schwerwie- genden psychischen Erkrankungen überzeugt, dass bei der Versicherten mehrere auf psychiatrischem Fachgebiet bestehende Funktionseinschrän- kungen vorlagen, wobei insbesondere die Fähigkeit zur Planung und Struk- turierung von Aufgaben, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, die Durchhal- tefähigkeit, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und die Pflege familiärer bzw. intimer Beziehungen beeinträchtigt waren (vgl. IVSTA-act. 128, S. 16 und 134 ff.). Nachvollziehbar beschreibt die Gutach- terin, dass bei der Versicherten die Alltagsfunktionalität beeinträchtigt sei, wobei Selbstlimitierung und Somatisierung deutlich vorhanden seien und die teilweise gute Funktionalität aktuell einschränkten (S. 17). Der Komplex «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz», also Verlauf und Ausgang von Therapien, stellt ein wichtiger Schweregra- dindikator dar (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). In diesem Zusammenhang hielt die Gutachterin fest, dass bei der Versicherten mehrere psychiatrische stationäre Aufhalte jeweils zur Besserung geführt hätten (S. 152), es aber zu häufigen stationären Therapieabbrüchen gekommen sei und die Versi- cherte eine ambulante Therapie im Grunde nicht in Anspruch genommen habe (S. 150). Störungsbedingt sei die Versicherte nicht konsequent in der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (S. 152). Sie habe keine längeren stationären Psychotherapien absolviert (S. 133). Es habe sich mehr um Kriseninterventionen gehandelt. Dringend empfohlenen längeren stationä- ren Aufenthalten habe sich die Versicherte jeweils gegen ärztlichen Rat entzogen; auch somatische Behandlungen habe sie teils vorzeitig abge- brochen (S. 133). Die Motivation der Versicherten für eine Therapie sei fraglich (S. 134). Therapeutisch seien die Möglichkeiten nicht ausge- schöpft, da die Versicherte keine tagesklinische Behandlung beanspruche; allerdings erschwere die aktuelle Lebenslage die Inanspruchnahme adä- quater Hilfe, was negativ für die Prognose sei, zumal das Störungsbild ei- ner Somatisierungsstörung ohnehin mit einer schlechten Prognose einher- gehe (S. 152). Mit einer stationären Therapie, fokussiert auf die Somatisie- rungsstörung bei chronischen Schmerzen, gefolgt von einer

C-6399/2020 Seite 25 tagesklinischen Therapie, ambulant begleitet, und einer Arbeit im ge- schützten Rahmen, könnte sich innerhalb von 1 bis 2 Jahren eine Anstel- lung im ersten Arbeitsmarkt erschliessen (S. 21). Auf der somatischen Seite wurde insbesondere die Weiterführung der peroralen antidiabeti- schen und Lipidsenkertherapie, die Notwendigkeit der Überwachung/The- rapie des Blutdrucks, die Nachkontrolle des Liquorbefunds, der Hautverän- derungen sowie der Verdichtungen im rechten Ober- und linken Unterlap- pen hingewiesen und auf die Notwendigkeit körperlicher Aktivierung (S. 21). Sodann sei die Fahreignung zu überprüfen. Insgesamt waren die The- rapieoptionen bei der Versicherten zwar nicht ausgeschöpft, womit sich aus dem Komplex «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» betreffend Schweregrad der Störung nichts Entscheidendes ableiten lässt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Allerdings wird beschrieben, dass das Fehlen einer konsequenten Therapie auch störungsbedingt sei. Zudem hatte die Versicherte immerhin mehrere stationäre Aufenthalte absolviert, eine medikamentöse Therapie sowie zeitweise eine Psychotherapie in An- spruch genommen und sich diversen Eingriffen unterzogen (vgl. S. 32 ff.). Unter dem Aspekt der «Komorbiditäten» ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Im vorliegenden Fall wurden zwar die Wechselwir- kungen nicht ausführlich in einem separaten Abschnitt erörtert, dennoch ergibt sich aus dem Gutachten sowie den vorhandenen Akten klar, dass die Einschätzung der Experten auf einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Beschwerden beruht (S. 4 ff.). Sodann wird das Zusammenspiel von kör- perlichen und psychischen Einschränkungen beschrieben und nachvoll- ziehbar dargelegt, dass viele körperliche Beschwerden nicht somatisch er- klärt werden könnten, womit eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren überwiegend wahrscheinlich sei, wobei die ursprünglich auslösenden somatische Faktoren und die aufrechterhal- tenden psychischen Faktoren erläutert wurden (S. 139 ff.). Ferner wurde festgehalten wurde, dass die von den Teilgutachtern attestierten Teil-Ar- beitsunfähigkeiten sich nicht addierten (S. 20). Die Experten stellten so- dann unmissverständlich fest, dass die körperlichen und psychischen Be- schwerden sich gegenseitig negativ verstärkten und das Krankheitsbild aufrecht erhielten (S. 17). Im psychiatrischen Gutachten wurde eindrück- lich angeführt, es sei aus psychiatrischer Sicht zu empfehlen, somatische Aspekte nicht zu unterschätzen und ggf. noch genauer abzuklären, da eine starke Überlagerung von somatischen Erkrankungen und somatoformen Symptomen bestehe und die Einordnung erschwere (S. 156). Auch

C-6399/2020 Seite 26 neurologisch wurde von einer sehr chronischen, komplexen, vielschichti- gen Störung gesprochen, wobei allein schon das festgestellte ‘chronisch somatoforme Schmerzsyndrom’ auf das Bestehen relevanter Wechselwir- kungen hinweist (S. 102). Mit Blick auf den Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen, persönliche Ressour- cen) wird in der Konsiliarbeurteilung beschrieben, es gebe leichte Hinweise auf abhängige und vermeidende Persönlichkeitszüge (S. 17). Aufgrund des Verhaltens, welches als leicht angetrieben erlebt werde und der teils asso- ziativ gelockerten Erzählweise mit Sprunghaftigkeit sei der Verdacht auf ein ADHS aufgetreten. In der aktuellen Untersuchung habe die Versicherte al- lerdings nicht angetrieben und nicht assoziativ gelockert gewirkt (S. 17, 133). Betreffend den Komplex «sozialer Kontext» ist der Expertise zu entneh- men, dass die Verbindung zur eigenen Familie positiv erlebt werde, wobei der Bruch mit der Herkunftsfamilie negativ sei (S. 17). Die Versicherte habe zu den Kindern guten Kontakt, alle besuchten sie in Ungarn, teilweise gebe es regelmässige telefonische Kontakte (S. 116). Der jetzige Mann sei die Liebe ihres Lebens (S. 117). Allerdings sei unklar, ob die Versicherte mit ihm zusammen oder von ihm getrennt wohne (S. 18, 153). Die Versicherte lebe in Ungarn relativ abgeschieden, ohne öffentlichen Verkehr und Infra- struktur, und fühle sich dort nicht sehr wohl (S. 116). Die Leute seien aller- dings sehr gastfreundlich und unterstützend (S. 117). Die Versicherte habe in Ungarn gute Bekannte und Freundinnen. Insgesamt habe die Versi- cherte einen guten Bekanntenkreis und gute familiäre Kontakte, vor allem zu den Kindern und Enkeln (S. 117). 7.5.2.3 In die Kategorie «Konsistenz» fallen verhaltensbezogene Gesichts- punkte (BGE 141 V 281 E. 4.4). Zu diesem Thema finden sich im Gutach- ten ausführliche und nachvollziehbare Angaben, in denen zahlreiche Dis- krepanzen in den Aussagen und im Verhalten der Versicherten beschrie- ben und diese eingehend erörtert werden (vgl. IV-act. 128, S. 17 ff.). Der Indikator einer «gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sons- tigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) andererseits gleich ausge- prägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Versicherte sich zwar für arbeitsunfähig hielt, aber weiterhin an

C-6399/2020 Seite 27 ausserberuflichen Tätigkeiten partizipieren und teilhaben konnte. Sie pflegte familiäre Kontakte (S. 65), konnte Freunde treffen, Reisen unter- nehmen (u.a. Reisen nach Budapest [S. 117], nach Thailand [S. 11, 20, 64, 119; IVSTA-act. 122], in die Schweiz [S. 65]) und in der Freizeit ihren Be- schäftigungen wie Reiten oder Spaziergängen mit den Hunden nachgehen (S. 65, 120). Sie war fähig, mit dem Auto zur Begutachtung anzureisen (S. 18; vgl. auch S. 117, wonach sie sehr gerne Auto fahre). Ausserdem war sie in der Lage, sich um sich selbst zu kümmern (vgl. ‘gut gepflegt und gekleidet’ in IV-act. 128, S. 129). Ein eigentlicher sozialer Rückzug wurde nicht berichtet. Nach eigener Schilderung mochte die Versicherte aller- dings nur noch kurze Zeit spazieren und schwimmen und reiten mochte sie nach der Fersenbeinfraktur nicht mehr (S. 64). Sie hatte Mühe, sich beim Lesen zu konzentrieren, konnte nur noch kurz Auto fahren (S. 65) und be- richtete von einem eingeschränkten Betätigungsfeld sowie der Notwendig- keit vieler Pausen (S. 120). In der Haushaltführung war sie, nach eigenen Angaben, wegen Erschöpfung eingeschränkt und hatte eine Haushalthilfe (vgl. auch IVSTA-act. 132). Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen weist auf den tat- sächlichen «Leidensdruck» hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). In diesem Zu- sammenhang ist namentlich zu erwähnen, dass gemäss Psychiaterin eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwer- den und dem Leidensdruck (auch präsentiert) und der Nicht-Inanspruch- nahme der adäquaten therapeutischen Hilfe vorhanden sei. Eine gewisse Verdeutlichungstendenz sei spürbar. Das schliesse aber die psychiatrische Diagnose nicht aus; die Schilderungen seien in sich, über die gesamte Un- tersuchung hinweg, überwiegend plausibel und in sich stimmig (S. 20). 7.5.2.4 Betreffend Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder ei- ner ähnlichen Erscheinung machte der Internist keine wesentlichen Inkon- sistenzen aus und hielt die phantasievollen Aussagen der Versicherten für nachvollziehbar (S. 19). Der Rheumatologe erachtete die geklagten Symp- tome und Funktionseinbussen für inkonsistent und weder für plausibel noch für nachvollziehbar. Der Neurologe beschrieb bizarr unsicher anmu- tende Stand- und Gangversuche, die organisch nicht begründbar seien, und die Neuropsychologin erkannte Hinweise auf nicht im geklagten Um- fang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen (S. 20). Die begutachtende Psychiaterin, aus deren Untersuchung sich die massgebende Arbeitsunfä- higkeit der Versicherten ergab, hielt deren Schilderungen aus einer Ge- samtsicht für überwiegend plausibel und in sich stimmig, wenn auch eine Verdeutlichungstendenz spürbar sei und deutliche Diskrepanzen zwischen

C-6399/2020 Seite 28 dem Ausmass der geschilderten Beschwerden, dem Leidensdruck und der Nicht-Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe bestünden. Sie hielt fest, in einer Gesamtbetrachtung sei nicht der Eindruck einer Aggravation entstan- den, sondern eher einer Verdeutlichungstendenz bezüglich der Schmerzen und der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. 7.5.2.5 Abschliessend ist auf die Diskussion der Belastungsfaktoren und Ressourcen im Gutachten hinzuweisen (IVSTA-act. 128, S. 17). Demnach sind die Ressourcen grundsätzlich positiv zu werten und vorhanden, indem unbeobachtet eine wesentlich bessere Funktion in verschiedenen Berei- chen des Bewegungsapparates und der Leistungsfähigkeit bestehe. Die Versicherte verfüge über eine gute Resilienz angesichts der Life Events und der Schwere des Krankheitsbildes (S. 17). Als positive Ressource sei zudem die Verbindung zur eigenen Familie zu sehen (S. 17, 104, 171). Dass die Versicherte sich in Ungarn über mehr als sechs Jahre eine ge- wisse Selbständigkeit erhalten habe, stelle ebenfalls eine Ressource dar (S. 76). Problematisch sei die kritische Selbsteinschätzung im Längs- schnittverlauf und die offensichtliche bewusstseinsnahe Verdeutlichung (S. 17). Die Alltagsfunktionalität sei beeinträchtigt. Selbstlimitierung und Somatisierung seien deutlich vorhanden und schränkten die teilweise gute Funktionalität aktuell ein. Die körperlichen und psychischen Beschwerden verstärkten sich gegenseitig negativ und hielten das Krankheitsbild auf- recht. Relevante Belastungen bestünden sodann in Form traumatischer Kindheitserlebnisse. Der Zustand der Paarbeziehung könne wegen der di- vergierenden Angaben nicht ausreichend sicher geschätzt werden; eine Belastung der Angehörigen durch das Störungsbild bestehe in relevantem Ausmass und werde fremdanamnestisch geschildert (S. 17, 155). Der Bruch mit der Herkunftsfamilie und das Leben in Ungarn aus finanziellen Gründen seien ebenfalls als stark belastend zu werten. Die über Jahre be- stehenden Ganzkörperschmerzen und deren medizinische Versorgung in Ungarn belasteten die Versicherte zunehmend (S. 76). Der chronische Ver- lauf bzw. die Schmerzsymptomatik über viele Jahre gälten ebenfalls als Belastungsfaktor (S. 104, 171). 7.5.3 Insgesamt lässt sich feststellen, dass sich im Gutachten Ausführun- gen finden, die eine zuverlässige rechtliche Beurteilung der Arbeitsfähig- keit im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben. So befasste sich der psychiatrische Sachverständige bzw. das Expertenteam eingehend mit dem Gesundheitszustand der Versicherten, deren persönlichen Ressour- cen, dem sozialen Kontext sowie der Konsistenz in Bezug auf das alltägli- che Aktivitätenniveau und den Leidensdruck.

C-6399/2020 Seite 29 Nach dem Gesagten ist – bezogen auf den Begutachtungszeitpunkt – von einem mittleren bis hohen funktionellen Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen. Die Versicherte verfügte nach ihren An- gaben zwar über diverse soziale Ressourcen, wobei der Zustand der Ehe unklar erscheint. Die zahlreichen Therapien und Krankenhaushaltsaufent- halte zeugen hingegen von einem Leidensdruck, auch wenn die Therapien nicht in der notwendigen Qualität und Quantität besucht wurden, wobei dies auch leidensbedingt gewesen sein dürfte. Die ständigen Schmerzen am ganzen Körper bzw. das chronische Schmerzsyndrom, das sich nach Wahrnehmung der Versicherten nach der Hirntumoroperation entwickelt hatte (S. 14), schränkten diese in jeglichen Belangen massiv ein. Die man- nigfaltigen Diagnosen wirkten sich sodann auf die funktionelle Leistungs- fähigkeit der Versicherten aus und stellten damit ein erhebliches ressour- cenhemmendes Element dar. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten war da- her in der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit aufgehoben. Angesichts der obigen Ausführungen (vgl. E. 7.5 hiervor) ist diese Ein- schätzung nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Vorliegend umstritten bzw. nachfolgend zu prüfen ist, inwiefern auch für die Beurteilung der Frage der Veränderung des Gesundheitszustands der Versicherten seit der Verfügung vom 1. Dezember 2008 resp. ihrer Arbeits- fähigkeit zwischen April 2013 (frühestmöglicher Rentenbeginn) und Mai 2019 (Gutachtensdatum) auf das J._______-Gutachten abgestellt werden kann. Dabei wird die diesbezügliche Aussagekraft des Gutachtens von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht in Frage gestellt. Die Angaben im Gut- achten werden von den Beschwerdeführern aber anders interpretiert als von der IVSTA. 8.2 8.2.1 Betreffend Beweislast ist Folgendes vorauszuschicken: Erweist es sich als unmöglich, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung (BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteile des BGer 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.1; 8C_351/2019 vom 17. Sep- tember 2019 E. 4.3.1; Urteil des BVGer C-4885/2020 vom 30. Juli 2021 E. 2.4; KASPAR GERBER, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversiche- rungsrecht, IVG, 2022, Art. 28 N 202; URS MÜLLER, Das Verwaltungsver- fahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25 N 1541). Gemäss der all- gemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt,

C-6399/2020 Seite 30 diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be- weisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Be- weislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2; A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.149 ff.). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Le- bensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (vgl. Urteil des BVGer C-4885/2020 vom 30. Juli 2021 E. 5.2 m.H.a. BGE 141 V 281). Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er- bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuun- gunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3; 143 V 418 E. 6; MÜLLER, a.a.O., §25 N 1536 und 1537). Bei Beweislosigkeit wird mithin vermutet, dass sich Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 141 V 585 E. 5.3; GERBER, a.a.O., Art. 28 N 201), vermutet wird mit anderen Worten Validität, nicht Invalidität (GERBER, a.a.O., Art. 28 N 233). Im Falle einer Neuanmeldung bedeutet dies, dass es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand bleibt, sofern eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (Urteile des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 8.2.2 Die Beschwerdeführer machen, unter Verweis auf BGE 138 V 218 E. 8.1.1, geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz ver- letzt, weshalb es zu einer Beweislastumkehr komme (vgl. dazu BVGer- act. 8, S. 5). Gemäss dem zitierten BGE tritt eine Umkehr der Beweislast ausnahmsweise dann ein, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind, beispielsweise bei Beweislosigkeit im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels. Die Beschwerdeführer sehen einen solchen Grund darin, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrund- satz verletzt habe, indem sie nur zögerliche Untersuchungshandlungen und nur unzureichende Abklärungen getätigt habe. Mithin habe es die Vor- instanz zu verantworten, falls eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ab 2009 nicht hinreichend klar zu belegen wäre.

C-6399/2020 Seite 31 Gemäss der in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungspflicht hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzu- klären, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (KIESER, a.a.O., Art. 43 N 13). Vorliegend holte die Vorinstanz nicht nur die notwendigen beruflichen und medizinischen Akten ein (vgl. IVSTA-act. 67 - 108), son- dern gab auch ein umfassendes medizinisches Gutachten in Auftrag (IV- STA-act. 109). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diesbezüglich not- wendige Abklärungen unterlassen worden wären oder eine übermässige Verzögerung eingetreten wäre. Vielmehr wurde das Verfahren nach Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2018 (welches bis dahin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt hatte) umgehend an die Hand genommen (vgl. IVSTA-act. 64). Eine gewisse Verfahrensverzögerung war dabei hinzunehmen, da die Ver- sicherte im Ausland lebte und entsprechende Unterlagen beizuziehen wa- ren, bevor der Auftrag an die Experten erfolgen konnte. Auch nach Vorlie- gen des J._______-Gutachtens wurde das Verfahren ohne Verzug fortge- führt (vgl. IVSTA-act. 129 ff.). Eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes ist nicht ersichtlich, zumal nicht konkret aufgezeigt wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die behauptete Verzögerung zur Beweislosig- keit hätte führen sollen bzw. welche Unterlagen zusätzlich hätten erhältlich gemacht werden sollen. Eine Umkehr der Beweislast kann ohnehin allein gestützt auf den Grund- satz von Treu und Glauben erfolgen (vgl. Urteil des BGer 8C_693/2010, 8C_694/2010 vom 25. März 2011 E. 12). Diesem Grundsatz würde es etwa widersprechen, wenn der Versicherer der versicherten Person das Beweis- führungsrecht verunmöglichen würde. Dass den Beschwerdeführern das Beweisführungsrecht verunmöglicht worden wäre, wird zu Recht nicht gel- tend gemacht. Die Voraussetzungen für eine Umkehr der Beweislast sind daher nicht erfüllt. 8.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das Gutachten zuverlässig eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ver- sicherten bzw. eine rentenwirksame Sachverhaltsänderung (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 30 N 20) ausweist und gegebenenfalls per wann diese ausge- wiesen ist. Während der erste Punkt unbestritten geblieben ist, besteht über den zweiten Punkt Uneinigkeit. 8.4 Während im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. De- zember 2008 invalidisierende psychische Beschwerden ausgeschlossen

C-6399/2020 Seite 32 waren und die damalige Schmerzverarbeitungsstörung sowie die Benzodi- azepinabhängigkeit als überwindbar galten und das Vorliegen massgeben- der Komorbiditäten verneint wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_158/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2 ff. in IV-act. 96), zeigt das J.-Gutachten klar auf, dass bei der Versicherten eine Verschlechterung des Zustands in psychosomatischer Hinsicht eingetreten ist. So habe sich die psychische Situation der Versicherten seither stabilisiert, der körperliche Zustand bzw. das Schmerzempfinden habe sich aber verschlechtert und die Somatisie- rungsstörung verunmögliche der Versicherten aktuell, zusammen mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung und den anfallsartigen Zuständen, eine Arbeitstätigkeit (vgl. S. 22, wonach die bleibende Einschränkung mit der Somatisierungsstörung begründet wird). Das Bestehen einer massge- benden Verschlechterung wird denn auch weder von der Vorinstanz noch von den Beschwerdeführern in Frage gestellt. 8.5 Zu prüfen ist nun, per wann bei der Versicherten eine rentenrelevante Verschlechterung ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass dies ein Jahr vor dem möglichen Rentenbeginn, d.h. per April 2012, der Fall ist, während die Vorinstanz das Begutachtungsdatum vom Mai 2019 als massgebenden Zeitpunkt annimmt. 8.6 Das J.-Gutachten geht davon aus, dass eine massgebende Verschlechterung per Gutachtensdatum ausgewiesen ist, während für die Zeit davor eine retrospektive Beurteilung nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad möglich sei, weil die Diagnosen nicht im Einzel- nen nachvollzogen werden könnten bzw. rückwirkend vergleichbar seien (vgl. IVSTA-act. 128, S. 20, 22; IVSTA-act. 135). Die Angaben der Versi- cherten müssten kritisch hinterfragt werden, bedingt durch die Verdeutli- chung und Selbstlimitierung (act. 128, S. 92). Zwar gaben die Gutachter an, die Versicherte sei, wie schon während des I._______-Gutachtens 2009, psychisch schwer krank (IVSTA-act. 135). Daraus lässt sich jedoch weder die Dauer noch das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit herleiten. Auch lässt sich der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit über den hier interessierenden Zeitraum 2012/2013 bis 2019 nicht schlüssig darstellen. Dieser Einschät- zung der Gutachter ist umso mehr zuzustimmen, als sich den Akten, wie nachfolgend aufgezeigt wird, entnehmen lässt, dass sich die gesundheitli- che Situation der Versicherten in dieser Zeitspanne immer wieder als gut oder gebessert präsentiert hatte.

C-6399/2020 Seite 33 8.7 Wie oben erwähnt ist zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im massgebenden Zeit- raum zulassen oder ob den J.-Experten, wonach eine diesbezüg- liche Aussage nicht möglich sei, zuzustimmen ist. Die relevante medizini- sche Aktenlage bis zum Gutachtensdatum zeigt dabei folgendes Bild: 8.7.1 Im interdisziplinären I.-Gutachten vom 21. September 2009, welches auf einer neurologischen und psychiatrischen Untersuchung ba- siert, wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-act. 83, S. 27): Neurologische Diagnosen

  • gemischt chronische Kopfschmerzen (chronic daily headache) mit Migränen und Cluster-Typ Kopfschmerzen
  • leichte, linksseitige periorale Gesichtsmuskulaturschwäche (Nervus facialis)
  • chronisches fluktuierendes zerviko-thorakales und lumbales Syndrom mit pseudoradikulären Reizsymptomen, zeitweise übergehend in ein Ganzkörper- schmerzsyndrom
  • Schmerz- und stimmungsbegleitete Störungen der Konzentration des Ge- dächtnisses und der Sprache Psychiatrische Diagnosen
  • Persönlichkeitsstörung o dependent (ICD-10 F60.7) und ängstlich-vermeidend (ICD-10 F60.6) sowie mit emotional-instabilen Zügen o bei kollusiver Paarbeziehung
  • chronische depressive Störung, wahrscheinlich (whs.) reaktiv im Zusammen- hang mit der Persönlichkeitsproblematik, gegenwärtig mittel- bis schwergradig (ICD-10 F32.2)
  • Panikstörung, whs. ebenfalls reaktiv, gegenwärtig schwergradig (ICD-10 F41.01) o seit ca. 1999 bestehend
  • V. a. gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7)
  • St. n. mehreren Suizidversuchen
  • chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41). Die Gutachter gaben an, ausgehend von einer einfachen, kognitiv gepräg- ten, wechselbelastenden Bürotätigkeit, bewirkten die chronischen fluktuie- renden Schmerzen aus neurologischer Sicht eine Reduktion der Arbeitsfä- higkeit von 20%, im Sinne eines entsprechend verminderten zumutbaren Tagesarbeitspensums (S. 30). Die Einschränkung erkläre sich aus der

C-6399/2020 Seite 34 Belastungsabhängigkeit der Schmerzen und der damit verbundenen Min- derung der kognitiven Leistungsfähigkeit, der verstärkten körperlichen und mentalen Ermüdbarkeit und des verlängerten Erholungsbedarfs. Die Ein- schränkung der körperlichen Arbeitsfähigkeit stehe wahrscheinlich hinter der (Einschränkung), die durch die psychischen Störungen bedingt sei, zu- rück. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 33). Die Versicherte sei primär durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkt. Dazu kämen die chronischen Schmerzen. Die Versicherte beschreibe eine deutliche Besserung in den Sommermonaten 2008, wobei eine weitere Verschlechterung, einschliesslich Suizidversuchs, im Jahr 2009 eingetre- ten sei (S. 34). Mittelfristig sollte durch die Umsetzung gewisser Massnah- men (ambulante psychiatrische Therapie, Medikation, Ergotherapie, Ta- gesklinik, berufliche Massnahmen) innerhalb eines Jahres eine Arbeitsfä- higkeit von 50% im Bürobereich erreicht werden; längerfristig sei eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten möglich, aber nicht wahr- scheinlich. 8.7.2 Das D._______ wies am 19. November 2009 darauf hin, dass bei ihrem Gutachten keine Hinweise für eine depressive Störung hätten gefun- den werden können (IV-act. 88, S. 2). Die Versicherte sei nur während zwei Sitzungen ambulant bei einem Psychiater gewesen und habe nie kontinu- ierlich eine antidepressive Therapie durchgeführt. Einzig während des ers- ten Klinikaufenthaltes seien depressive Verstimmungen beobachtet wor- den. Es fänden sich also keine Hinweise für eine länger dauernde depres- sive Störung, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden. Die Versicherte habe bis 2006 keine Schwierigkeiten im beruflichen und privaten Umfeld gehabt. Eine Persönlichkeitsstörung wirke sich aber spä- testens mit Eintritt ins Erwachsenenalter sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld aus; in der Regel seien die Betroffenen in beiden Umfel- dern wesentlich beeinträchtigt. Die Gedächtnisstörungen und die verwa- schene Sprache seien also auf den hohen Konsum der Benzodiazepine zurückzuführen und dementsprechend auch reversibel, falls die Versi- cherte auf den Konsum von Benzodiazepinen verzichten würde. Zusam- menfassend werde an den Einschätzungen im Gutachten vom 23. Juni 2008 festgehalten. In der angestammten Tätigkeit sei die Versicherte zu 100% arbeits- und leistungsfähig. Allerdings werde die Leistungsfähigkeit durch den hohen Benzodiazepinkonsum beeinträchtigt; diese Beeinträch- tigung sei allerdings reversibel, und es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt wäre, wenn die Versicherte auf den Konsum von Benzodiazepinen verzichten würde.

C-6399/2020 Seite 35 8.7.3 Im Bericht über die rheumatologische Konsultation bei Dr. Q._______ vom 24. August 2012 heisst es, die Kriterien für ein Fibromyalgie-Syndrom seien erfüllt (DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörung; IV-act. 121). Die Versicherte versuche, trotz Beschwerden ein aktives Leben zu führen. Sie könne aktuell den dreiköpfigen Haushalt – unter Einhaltung von Pau- sen – selber führen, gehe mit dem Hund spazieren, schwimmen und Rad fahren. Eine Medikation finde derzeit mit Cipralex und Magnesium statt. Eine Schmerzmedikation erfolge wegen Unwirksamkeit nicht. 8.7.4 Vom 19. September 2012 bis 1. Oktober 2012 war die Versicherte in der Klinik M._______, einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Spezialklinik für Frauen, hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 8. Novem- ber 2012 in IV-act. 123). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: Psychiatrische Diagnosen

  • Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2)
  • V. a. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
  • V. a. bipolare Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.1) Zu den übrigen Diagnosen vgl. S. 2. Die Versicherte sei von ihrem Hausarzt, Dr. L., notfallmässig zu- gewiesen worden, zur Krisenintervention und Akutbehandlung aufgrund fa- miliärer und partnerschaftlicher Konflikte. Die Versicherte habe die Thera- pie vorzeitig abgebrochen. Der Austritt sei bei fehlender Eigen- und Fremd- gefährdung aufgrund mangelnder Therapiemotivation und fehlender Krankheitseinsicht entgegen ärztlichen Rates erfolgt. Die Versicherte sei über die Risiken eines Austritts aufgeklärt worden, und es sei die klare Empfehlung ausgesprochen worden, sich weiterhin stationär behandeln zu lassen, was von der Versicherten abgelehnt worden sei. Diese sei in nur leicht gebessertem Zustand nach Hause entlassen worden. Eine ambu- lante psychiatrische Psychotherapie werde dringend empfohlen. 8.7.5 Dr. K., Facharzt für orthopädische Chirurgie, gab im Formu- larbericht vom 7. November 2012 (Eingang IV-Stelle) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidivierendes Lum- bovertebralsyndrom, ein Z. n. HWS-Distorsion, ein Z. n. Operation eines Hirntumors und ein Z. n. mehrfachen Infiltrationen der LWS an (IV-act. 107). Die Versicherte leide an massiven Schmerzen. Die bisherige Tätig- keit sei nicht mehr zumutbar. Mit der Wiederaufnahme einer Tätigkeit sei nicht zu rechnen. Im beigelegten undatierten Bericht (IV-act. 108) wurden

C-6399/2020 Seite 36 sodann insbesondere Schwellungen an Fuss und oberem Sprunggelenk (OSG) sowie diverse Schmerzen beschrieben. 8.7.6 Dr. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Versicherte in den Jahren 2011/2012 rund ein Jahr in Behandlung war, führte am 6. November 2012 (Posteingang IV-Stelle) folgende Diagnosen auf (IV-act. 106): Aktualachse

  • St. n. Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1)
  • Dysthymie, Suchtproblematik (aktuell Dormicum/Opioide; ICD-10 F34.1)
  • Kleptomanie (ICD-10 F63.2)
  • V. a. Serotoninsyndrom bei der Kombination von Tramadol und serotoner- gen Antidepressiva; war im letzten Jahr immer wieder im Spital R._______ wegen schwerer Intoxikationszustände hospitalisiert Persönlichkeitsachse
  • kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-vermeiden- den, histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0); DD: organi- sche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.1 [recte wohl F07.0])
  • leichte kognitive Beeinträchtigung, nicht im Zusammenhang mit einer Sys- temerkrankung (ICD-10 F60.70; MS jedoch nie ausgeschlossen, trotz po- sitiver Liquoruntersuchung in R._______ 2010) Körperachse
  • St. n. Meningeomoperation 2004
  • chronischer Rücken- und Schulter-Nackenschmerz nach HWS-Beschleu- nigungstrauma.
  • St. n. Rippenserienfraktur mit Pneumothorax 08.2011
  • obstruktives Schlafapnoesyndrom Psychosoziale Belastung
  • keine Beziehung zur Herkunftsfamilie
  • Suizid des Vaters, bipolare Erkrankung des Vaters
  • Gewalt in der ersten Ehe
  • Alkoholproblematik des seit 12.2010 getrennten Partners (im Oktober 2012 lebten die Ehegatten allerdings wieder zusammen)
  • schwere Misshandlung und sexuelle Ausbeutung durch getrennt lebenden Partner
  • sexueller Missbrauch in der Kindheit. Der Arzt berichtete, die Versicherte sei 2012 in der Rehaklinik S._______ zur stationären Rehabilitation hospitalisiert gewesen, wegen Stehlens aber entlassen worden. Im September 2012 sei sie in der Klinik M._______

C-6399/2020 Seite 37 hospitalisiert worden, habe aber mit Hilfe eines Anwalts die vorzeitige Ent- lassung erwirkt. Sodann hätten mehrmalige Notfallhospitalisationen in R._______ stattgefunden. Die Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Büro- angestellte betrage 30%, in einer angepassten Tätigkeit 50%. Die Versi- cherte berichte, ihr gehe es gut, sie sei voll an den Vorbereitungen für den Umzug nach Ungarn (S. 3). Er, der Arzt, denke, dass sich vormundschaft- liche Massnahmen aufdrängten. Die Versicherte sei nur in einer strukturier- ten Behandlung einigermassen führbar. Sie würde jeden Betrieb innerhalb kürzester Zeit in Unordnung bringen. Das Einzige, was die Versicherte wahrscheinlich könne, sei putzen und Kunstnägel aufkleben. Dies sollte bei entsprechenden Pausen zu 50% (4 bis 5 Stunden am Tag) möglich sein. 8.7.7 Der Hausarzt, Dr. L., führte am 8. November 2012 aus, der Versicherten seien die bisherige und angepasste Tätigkeiten vollständig nicht mehr zumutbar, und zwar dauerhaft (IV-act. 124). Die Versicherte werde psychotherapeutisch und medikamentös behandelt. 8.7.8 Im ausführlichen ärztlichen Bericht vom 13. Mai 2015 beschrieb Dr. F. vor allem Kopf-, Rücken-, Gelenk- und Nackenschmerzen (IVSTA-act. 38 [Übersetzung in IVSTA-act. 39]). Die Versicherte könne sich nicht konzentrieren und sei vergesslich. Sie habe Sprachschwierigkeiten, Schlafprobleme, weder Motivation noch Energie und leide an Panikanfäl- len, seitdem sie sich die Morphinderivate abgewöhnt habe. An Medikamen- ten nehme sie Lyrica, Gliprex, Sirdalud, Trittico AC, Melatonin und Ralgen ein. Gang und Bewegungen der Versicherten seien unauffällig (S. 7). Es liege ein kompensierter Zustand vor. Derzeit seien keine pathologischen Stimmungsverschiebungen feststellbar. 8.7.9 Gemäss Einschätzung der Psychiaterin des internen medizinischen Dienstes vom 14. Juli 2015 seien die Befunde bei der Versicherten weitge- hend normal (IVSTA-act. 41). Der psychische Zustand der Versicherten sei kompensiert. 8.7.10 Am 18. August 2016 stellten die Rheumatologen in Ungarn folgende Diagnosen: Rotatorenmanschette l.u., Spondylarthrosis cervikal et lumbal (ICD-10 M47.90), Scoliosis dorsolumbal cum torsionem (ICD-10 M41.90), Obs. ad polyarthritidem (IVSTA-act. 73). Es wurde eine Medrol-Stossthe- rapie empfohlen. Am 3. April 2017 führte die Fachordination Rheumatologie des Komitats- krankenhauses T._______ folgende Diagnosen auf (IVSTA-act. 76; vgl.

C-6399/2020 Seite 38 auch IVSTA-act. 88): Polyarthritis, nicht näher bezeichnet (ICD-10 M13.00), Arthrose, nicht näher bezeichnet (ICD-10 M19.90), Koxarthrose, nicht näher bezeichnet (ICD-10 M16.90), Neurodystrophie (Algodystro- phie; ICD-10 M89.00). Im Untersuchungsbericht vom 13. April 17 beschrieb die Fachordination Rheumatologie Beschwerden an Schultern, Handgelenken, Händen und Kleingelenken, eine Gewichtsabnahme, Schwellungen, Durchfall, ein Ray- naud-Syndrom, Müdigkeit und Schlafstörungen (IVSTA-act. 87). In der Pro- jektion des linken Kalkaneus liege ein eine bedeutende Aktivität aufweisen- der Prozess (Folge von Trauma?, Entzündungsprozess?) vor. Es werde eine gezielte radiologische Untersuchung empfohlen. Im lateralen Bereich des rechten Kniegelenks zeichne sich deutlich ein mittelgradiger Prozess ab (wahrscheinlich Folge von Trauma oder Arthropathie). In den Kleinge- lenken der Hände und Beine sei eine mässige Arthropathie wahrscheinlich. Die Therapie erfolge mit Seractil und Vitamin D3. 8.7.11 Am 27. September 2016 erfolgte der Untersuch eines pathologi- schen Gebildes in der Bucca (IVSTA-act. 77). Eine Malignität wurde in der Folge nicht für wahrscheinlich erachtet, und es wurde eine Dysfunktion des Kiefergelenks attestiert (IVSTA-act. 81, S. 1 und 3). 8.7.12 Im Bericht vom 18. November 2016 des Komitatskrankenhauses T., Fachordination Schulterchirurgie, wurde eine adhäsive Entzün- dung der Schultergelenkkapsel (ICD-10 M75.00) erwähnt (IVSTA-act. 84). Es bestehe keine organisch-neurologisch traumabedingte Anomalie. Es seien gesunde Reflexe, aber keine pathologischen Reflexe festzustellen. Sensibilität, Beweglichkeit und Muskelkraft seien am ganzen Körper erhal- ten. Es seien keine Anomalien bemerkt worden. 8.7.13 Vom 12. Januar 2017 bis 17. Januar 2017 wurde die Versicherte in der HNO-Abteilung des Komitatskrankenhauses T. wegen Schmerzen im linken Unterkiefer und der Bucca behandelt (IVSTA-act. 92). Es ergab sich die Diagnose einer TMI-Dysfunktion. Die Versicherte sei zwecks Untersuchung wegen eines schlechten Allgemeinzustands aufge- nommen worden (S. 5). Aktuell benötige sie keine weiteren Untersuchun- gen oder Observation. Sie werde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. 8.7.14 Im Arztbericht vom 14. Januar 2017 der Dermatologie des Komitats- krankenhauses T._______ werden Hautbeschwerden und Durchfälle

C-6399/2020 Seite 39 beschrieben (IVSTA-act. 72; vgl. zu den Hautbeschwerden auch IVSTA- act. 78 und 83 [Diagnose: chronische Dermatitis]; betreffend Bauchbe- schwerden IVSTA-act. 79, 80, 82, 85 [Diagnose: Erscheinungsbild einer Gastritis]). 8.7.15 Vom 25. April 2017 bis zum 4. Mai 2017 war die Versicherte im Ko- mitatskrankenhaus T., Abteilung Klinische Immunologie, hospitali- siert (IVSTA-act. 86; vgl. auch IVSTA-act. 71). Dabei wurde keine auf eine Gelenkentzündung hinweisende Anomalie festgestellt. Die Krankheit ruhe, und es sei keine regelmässige immunologisch-rheumatologische Versor- gung notwendig. Im Abschlussbericht (IVSTA-act. 91) werden folgende Di- agnosen gestellt: Fibromyalgie, Polyarthritis, Obs. ad seronegativ RA, Su- deck atrophia ossis tarso-metatarsalis links, St. n. Operation einer Kalka- neus-Fraktur links, St. n. Radiusfraktur links, Spondylosis et discopathia lumbal. Die Versicherte sei als Notfall in die Klinik gekommen. Sie sei ge- ritten und habe danach starke Kreuzschmerzen verspürt. Das Auftreten von vielfältigen und weitverzweigten Beschwerden lasse sich durch Soma- tisierung erklären (S. 5). Eine psychiatrische Konsultation sei erfolgt und eine anxiolytische/angsthemmende Therapie eingeleitet. 8.7.16 Am 31. Mai 2017 ergab eine ambulante psychiatrische Untersu- chung im Komitatskrankenhaus T. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1; IVSTA-act. 94). Infolge Therapie gehe es der Versicherten besser. Diese sei bei Einnahme von Duloxetin kompensiert, deswegen werde dem Hausarzt eine entspre- chende Empfehlung für 12 Monate ausgestellt. 8.7.17 Am 29. Mai 2018 berichtete die Klinik M._______ über die 3. Hos- pitalisation der Versicherten, die vom 29. März 2018 bis zum 11. April 2018 stattgefunden habe (IVSTA-act. 122; 2. Aufenthalt vom 19. September 2012 bis 1. Oktober 2012, 1. Aufenthalt 1998). Es ergäben sich folgende Diagnosen: Psychiatrische Hauptdiagnose

  • Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) o aktuell Erschöpfungszustand mit Hoffnungslosigkeit bezüglich Schmerzen Andere Diagnosen (Nebendiagnosen)
  • sonstiger chronischer Schmerz (ICD-10 R52.2)
  • Fibromyalgie (ICD-10 M79.7)
  • Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9).

C-6399/2020 Seite 40 Die Versicherte lebe seit 5 Jahren mit dem Ehemann in Ungarn. Sie seien im Jahr 2018 für 5 Wochen in Thailand gewesen, wo ein angeblicher Sui- zidversuch stattgefunden habe. Danach sei sie zur Tochter in die Schweiz gekommen, die wie eine beste Freundin sei. Aktuell sei die Versicherte ma- ximal erschöpft und lebensmüde. Sie befinde sich in gepflegtem äusserem Erscheinungsbild, sei wach, bewusstseinsklar und zu allen vier Qualitäten hin orientiert; die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien regelrecht. In der Aufnahmesituation habe keine Hypermotorik bestanden, anamnestisch gebe es aber Hinweise auf erhöhte Impulsivität. Es bestehe ein guter Blick- kontakt. Die Versicherte sei freundlich und zugewandt im Kontakt. Es gebe keine Hinweise auf Ängste oder Zwänge, keine akustischen/optischen Sin- nestäuschungen, kein Hinweis auf formale oder inhaltliche Denkstörungen (insbesondere keine Hinweise auf Verfolgungswahn). Es seien keine Ich- Störungen erkennbar. Es bestehe eine depressive Verstimmung, und es zeigten sich starke Erschöpfung und Hoffnungslosigkeit sowie lnsuffizienz- gefühle. Die Versicherte beschreibe es als frustrierend, dass sie ihr eigent- lich tolles Leben (Landhof in Ungarn mit Swimming-Pool und Reiten) we- gen der starken Schmerzen nicht geniessen könne. Allerdings sei die Ver- sicherte im Gesprächsverlauf affektiv auslenkbar (teilweise auch schmun- zelnd). Psychomotorisch sei sie eher ruhig. Einschlaf- und Durchschlafstö- rungen seien vorhanden. Die Versicherte berichte von Suizidgedanken und -plänen wie Luft in die Venen spritzen; aktuell könne sie sich aber glaubhaft davon distanzieren. Es bestehe kein Hinweis auf Selbst- oder Fremdge- fährdung im stationären Setting. Ein Leidensdruck bestehe. Es sei der Ver- sicherten gelungen, in der Klinik zur Ruhe zu kommen und sich zu stabili- sieren. Die anfänglichen stark schwankenden Verwirrtheitszustände hätten sich im Verlauf deutlich verringert, und die Versicherte habe in stabilem wachem, allseits orientiertem Zustand entlassen werden können. Mithilfe von Fentanylpflastern 50mcg (Wechsel alle 3 Tage) hätten die chronischen Schmerzen gut eingestellt werden können. Laut der Versicherten sei es noch nie so gut gewesen und sie sei sehr froh. Die Versicherte habe in deutlich gebessertem Zustandsbild nach Hause zur Tochter entlassen wer- den können. Als weitere Therapie werde aufgrund der anfänglichen schnell wechselnden Verwirrtheitszustände und des kardiovaskulären Risikoprofils dringlichst eine neurologische Verlaufskontrolle mit Bildgebung vom Kopf (St. n. Hirnschlag und multiplen Lungenembolien, Diabetes mellitus Typ II und erhöhtes Cholesterin) empfohlen. Aufgrund der chronischen Schmer- zen (Fibromyalgie seit dem 29. Lebensjahr) werde eine Vorstellung bei den Schmerzspezialisten empfohlen. Zudem soll eine gelegentliche Kontrolle des EKG sowie der Elektrolyt- und Leberwerte (aufgrund der Medikation) weitergeführt werden.

C-6399/2020 Seite 41 8.7.18 In den Akten findet sich sodann ein Bericht vom 4. Juni 2019 des Spitals U._______ (IVSTA-act. 128, S. 176) über eine notfallmässige Selbstvorstellung bei starken Schmerzen über dem ganzen Körper, bei ei- ner vorbekannten Fibromyalgie-Erkrankung. Die körperliche und laborche- mische Untersuchung zeige sich unauffällig. Auf der Notfallstation seien analgetische und beruhigende Massnahmen eingeleitet worden. Danach habe die Versicherte in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause ent- lassen werden können. 8.8 8.8.1 Den Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Versicherte mit stän- digen Schmerzen lebte und sich in der Zeit zwischen 2012/2013 und 2019 immer wieder in ärztliche Obhut begab. Die dabei erfolgten Krankenhaus- aufenthalte waren aber jeweils nur von kurzer Dauer und bewegten sich im Rahmen von Notfallkonsultationen, wobei in der Regel keine zusätzliche Versorgung oder (längere) stationäre Aufnahme notwendig war. Das J.-Gutachten beschrieb entsprechend, es hätten keine stationären Aufenthalte, nur Kriseninterventionen, stattgefunden (IVSTA-act. 128, S. 133). Längere stationäre Psychotherapien, welche die Versicherte absol- viert hätten, sind nicht ausgewiesen. Die Versicherte genoss vielmehr seit einigen Jahren überhaupt keine psychiatrische Behandlung mehr (S. 117) und schöpfte die möglichen Therapien nicht aus (S. 152) bzw. nahm gar keine Therapieoptionen mehr wahr (S. 89). Im August 2012 wurde be- schrieben, die Versicherte könne ein aktives Leben führen, trotz ihrer Be- schwerden (IV-act. 121). Den Aufenthalt in der Klinik M. vom Herbst 2012 brach die Versicherte auf eigenen Wunsch vorzeitig ab und konnte dennoch bereits in (leicht) gebessertem Zustand entlassen werden (IV-act. 123). Im Mai 2015 berichtete Dr. F._______ von einem kompen- sierten Zustand (IVSTA-act. 38, 39). Von einem kurzen Krankenhausauf- enthalt Anfang 2017 wegen Kieferbeschwerden konnte die Versicherte ebenfalls in gutem Zustand entlassen werden (IVSTA-act. 92). Auch betref- fend die Depression führte eine medikamentöse Therapie im Mai 2017 zum Erfolg (IV-act. 94). Zu diesem Zeitpunkt war ebenfalls von einem kompen- sierten Zustand die Rede. Eine weitere Hospitalisation in der Klinik M._______ im Frühjahr 2018 dauerte lediglich 2 Wochen und führte bereits dazu, dass die Versicherte in gutem und stabilisiertem Zustand entlassen werden konnte, wobei es ihr nach eigenen Angaben betreffend Schmerzen noch nie so gut wie nach bzw. mit der betreffenden Behandlung ergangen sei (IVSTA-act. 122). Ein Aufenthalt im Spital U._______ im Sommer 2019 zeigte wiederum unauffällige Ergebnisse, und die Entlassung erfolgte ebenfalls in gebessertem Zustand (IVSTA-act. 128, S. 176). Die übrigen

C-6399/2020 Seite 42 aktenkundigen Beschwerden, wie die Hautleiden und Magen-/Darm-Be- schwerden (vgl. dazu E. 8.7.14), vermögen demgegenüber keine dauer- hafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch bezüglich der rheumatologi- schen Leiden wurde der Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dass es der Versicherten in der massgebenden Zeit nicht allzu bzw. nicht dauerhaft schlecht erging, zeigte schon ihr Verhalten. So vermochte sie in dieser Zeit den Umzug nach Ungarn zu bewältigen und sich dort zu integ- rieren. Noch im Jahr 2018 traute sie es sich zu, eine mehrwöchige Ferien- reise nach Thailand zu unternehmen (wobei zum dort nach Angaben der Versicherten begangenen Suizidversuch keinerlei Belege existieren). Auch weitere Reisen und Ausflüge wurden beschrieben (IVSTA-act. 128, S. 117, 119). Selbst das Autofahren war weiterhin möglich (IVSTA-act. 128, S. 89) und sogar das Hin- und Herreisen zwischen Ungarn und der Schweiz (IV- STA-act. 67 [S. 15], 105). Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass die Versicherte im Jahre 2017 noch dem Reitsport nachgehen konnte (IVSTA- act. 71, 86). Sie lebte einen unauffälligen Alltag, vermochte mit den Hunden zu spazieren, zu kochen, zu schwimmen und zu basteln oder kurzzeitig die Enkel zu hüten (IVSTA-act. 128 [S. 90, 97, 120, 125, 162]). Die Aussage der Versicherten aus dem Jahr 2018 (vgl. dazu IVSTA-act. 67), sie habe seit 3 Jahren keine Freizeitbeschäftigungen mehr, ist offensichtlich unzu- treffend, wie allein schon der ‘Reitunfall’ aus dem Jahr 2017 (vgl. dazu IV- STA-act. 71, 86) zeigt. Zudem unternahm die Versicherte noch 2019 Aus- flüge und wagte sich dabei sogar auf die Rodelbahn, wobei sie danach Schmerzen verspürte (IVSTA-act. 128, S. 108). Insgesamt liegen keine Hinweise vor, dass in den Jahren 2012/2013 bis 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine dauerhafte, massge- bende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Vielmehr weisen die Unterla- gen darauf hin, dass der gesundheitliche Zustand der Versicherten schwankend war, wobei kurze Therapieeinheiten bereits eine Linderung bewirkten, die Versicherte sich keinen einschneidenden, längerdauernden Therapien unterziehen musste und sie gleichzeitig ihr Leben durchaus ak- tiv gestalten konnte. Zudem lassen sich von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen entschei- denden Erkenntnisse erwarten, da sämtliche relevanten Unterlagen einge- holt und gewürdigt wurden, wobei selbst die Beschwerdeführer nicht vor- bringen, dass und welche Abklärungen unterlassen worden wären. 8.8.2 Zur Untermauerung einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen 2009 bis 2019 berufen sich die Beschwerdeführer auf das

C-6399/2020 Seite 43 I.-Gutachten sowie die Arztberichte von Dr. H., Dr. K._______ und Dr. L._______ sowie der Klinik M._______ (BVGer-act. 1, S. 4 ff.). Bezüglich I.-Gutachten ist anzumerken, dass selbst wenn eine da- malige Arbeitsunfähigkeit von 100% nachvollziehbar gewesen wäre, die- ses keine Aussagen zum Verlauf und insbesondere keine Aussagen über den Gesundheitszustand der Versicherten im massgebenden Zeitraum ab 2012/2013 enthält. Dies gilt umso mehr, als der Zustand der Versicherten selbst gemäss Einschätzung des I. mit zumutbaren Massnahmen besserungsfähig gewesen wäre. Der orthopädische Chirurg Dr. K._______ begründete nicht, weshalb der Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte (vgl. Arztberichte vom November 2012 in IV-act. 107 und 108). Seine Einschät- zungen gab er zudem nicht in Kenntnis sämtlicher Akten ab. Sie lassen sich auch nicht nachvollziehen, zumal Dr. K._______ anlässlich der letzten Kontrolle (2. November 2012) berichtet hatte, dass das OSG gut sei, die Versicherte nur noch leichte Beschwerden und einen flüssigen Gang habe (IV-act. 108, S. 4). Dr. H._______ gab, ebenfalls im November 2012, an, bei der Versicherten liege seit Sommer 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% vor, wobei diese in angepassten Tätigkeiten zu 50% arbeitsfähig sei (vgl. Arztbericht in IV- act. 106). Er begründete die Arbeitsunfähigkeit (rudimentär) mit kognitiven Einbussen und der sozio-emotionalen Performanz. Diese Begründung be- ruht nicht auf der Kenntnis der vollständigen Unterlagen und erscheint nicht nachvollziehbar, zumal sich die Versicherte in der gleichen Zeit auf ihre Ausreise nach Ungarn vorbereiten und diesen Plan auch umsetzen konnte. Zudem war sie selber der Meinung, ihr gehe es gut (vgl. S. 3). Ferner wi- dersetzte sich die Versicherte schon damals einer nachhaltigen Therapie. Ohnehin lässt die Vorbemerkung, ‘dieser Arztbericht musste ja kommen; nach zweifacher Begutachtung und abschlägigen Entscheiden kommt nun eine neue Runde’, Zweifel an der gebotenen Sachlichkeit der ärztlichen Stellungnahme aufkommen. Betreffend den Arztbericht des Hausarztes Dr. L._______ vom 8. Novem- ber 2012 (IVSTA-act. 124), welcher der Versicherten auf Dauer eine voll- ständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ist anzufügen, dass diese Ein- schätzung wiederum nicht begründet wurde und der Tatsache widerspricht, dass die Versicherte im gleichen Zeitraum einen Umzug ins Ausland und

C-6399/2020 Seite 44 damit eine massgebliche Umstellung ihrer Lebensverhältnisse bewältigen konnte. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf den Unterschied zwi- schen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen (vgl. dazu Ur- teil des BGer 9C_393/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführer auf die Darlegungen der Klinik M._______ verweisen, ist festzustellen, dass die Versicherte nach den jeweils kurzen Aufenthalten in gebessertem Zustand, 2018 sogar in deutlich gebessertem Zustand, entlassen werden konnte (IVSTA-act. 122, 123). Eine an den Kli- nikaufenthalt anschliessende Therapie wurde nicht absolviert. Hinweise auf eine massgebende, längerdauernde Arbeitsunfähigkeit lassen sich mit- hin auch diesen Arztberichten nicht entnehmen. Die Arztberichte, auf die sich die Beschwerdeführer berufen, vermögen mit- hin keine massgebende Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch im Übrigen liegen keine medizinischen Unterlagen im Recht, die der Versicherten im Zeitraum zwischen 2012/2013 und 2019 eine dauerhafte, relevante Ar- beitsunfähigkeit bescheinigten. 8.9 Zusammenfassend ist der Nachweis einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit für die im Sinne von E. 8.5 massgebende Zeitspanne zwischen 2012/2013 und 2019 vorliegend nicht geleistet und auch nicht zu erbringen. Die Folgen der Beweislosigkeit haben die Beschwerdeführer zu tragen. Im Ergebnis ist eine massgebende, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszu- standes der Versicherten bzw. eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit (erst) per Begutachtungsdatum vom 29. Mai 2019 ausgewiesen. Der Ren- tenbeginn wurde folglich zu Recht auf ein Jahr später, d.h. den 1. Mai 2020, festgesetzt (vgl. E. 5.8). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten solidarisch (vgl. Urteil des BVGer C-4558/2012 vom 25. Februar 2015 E. 4.1.2) zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-

C-6399/2020 Seite 45 festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. 9.2 Weder die unterliegenden Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor- instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-6399/2020 Seite 46 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern in so- lidarischer Haftung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

C-6399/2020 Seite 47 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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