Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6379/2015
Entscheidungsdatum
22.11.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6379/2015

Urteil vom 22. November 2017 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien

A._______, (Bosnien und Herzegowina), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Revisionsgesuch; Verfügung der IVSTA vom 17. September 2015.

C-6379/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A., geb. (...) 1962, Staatsangehöriger von Bosnien und Her- zegowina, verheiratet, lebte ab 1986 in der Schweiz und arbeitete seit Ja- nuar 1989 als Hilfsarbeiter für die B., Betriebsabteilung C.. Am 12. Dezember 1989 erlitt er beim Übersteigen eines Wa- gons eines losfahrenden Zuges im Güterbahnhof (...) einen Unfall, bei dem seine linke Hand von einem Wagonrad überfahren wurde und er sich gleichzeitig die rechte Hüfte und Schulter und den Kopf prellte. Nach Ein- lieferung ins Kantonsspital D. musste ihm in derselben Nacht der linke Vorderarm amputiert werden. Während der an die Notfallversorgung anschliessenden Rehabilitation in der Rehaklinik E._______ wurde eine bi- omechanische Prothese angepasst, die der Versicherte jedoch wegen Schmerzen und Entzündung des Armstumpfes in der Folge wenig und schliesslich gar nicht mehr trug. A.b Am 25. Mai 1990 meldete sich der Versicherte bei der IV-Kommission F._______ (nachfolgend IV-Kommission) zum Bezug von IV-Leistungen an (Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [doc.] 1). Daraufhin prüfte die IV-Kommission in Zusammenarbeit mit der wegen Berufsunfall bereits aktiv gewordenen SUVA verschiedene Eingliederungsmassnah- men. Am 27. Dezember 1990 verfügte die SUVA eine Integritätsentschädi- gung von Fr. 40‘800 für eine Integritätseinbusse von 50% (doc. 36). Nach- dem sämtliche Eingliederungsversuche scheiterten bzw. der Versicherte zuletzt eine als zumutbar erachtete Verweistätigkeit in einer Autogarage nicht annahm und der Kreisarzt der SUVA mit Abschlussuntersuchung vom 13. März 1992 daran festhielt, eine angepasste Verweistätigkeit sei auch als Einarmiger mit dominanter, aber nicht mehr einsetzbarer linker Hand zumutbar, prüften die SUVA und die IV-Kommission die Rentenfrage. A.c Am 16. Juli 1992 verfügte die SUVA, dass dem Versicherten eine In- validenrente aus UVG zu 66 2/3% sowie eine Integritätsentschädigung zu 50% zustehe (doc. 13 S. 14; doc. 12 Seite 4; Vorakten der SUVA [SUVA] 86). A.d Mit zwei Verfügungen vom 8. Oktober 1992 sprach die Eidgenössische Ausgleichskasse dem Versicherten eine ganze Invalidenrente vom 1. De- zember 1990 bis zum 30. Juni 1992 und – unter Berücksichtigung der als

C-6379/2015 Seite 3 zumutbar erachteten Verweistätigkeit in einer Autogarage und eines Inva- liditätsgrades von 50% - eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juli 1992 inkl. Ehegatten- und Kinderrente zu (doc. 10, 11 S. 3, 11 S. 5). B. B.a Im September 1993 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass eine Rentenrevision vorgesehen sei (SUVA 91). In Berücksichtigung der Ergeb- nisse einer kreisärztlichen Untersuchung des Versicherten am 19. Oktober 1993, in welcher der SUVA-Kreisarzt erwog, es liege eine identische Situ- ation wie bei der Rentengewährung vor, es sei keine Verschlimmerung ein- getreten und es bestehe keine Behandlungsnotwendigkeit (SUVA 93), ent- schied die Rentensektion der SUVA am 21. Oktober 1993 eine Beibehal- tung der bisherigen Rente (SUVA 95). B.b Am 27. April 1994 teilte die IV-Kommission des Kantons G._______ ihrerseits dem Versicherten mit, die Revision der Rente habe ergeben, dass die Leistung in bisheriger Höhe weiterhin ausgerichtet werden könne (doc. 5 S. 5). Am 24. November 1994 verfügte die Eidgenössische Aus- gleichskasse die Ausrichtung einer halben Invalidenrente für den Versi- cherten ab dem 1. Juli 1992 inkl. Ehegattenrente sowie Kinderrente, unter Berücksichtigung eines leicht höheren durchschnittlichen Jahreseinkom- mens (doc. 10 S. 9). B.c Am 6. März 2000 meldete sich der Versicherte nach Bosnien und Her- zegowina ab (s. Adressmeldung der Einwohnerkontrolle (...) [doc. 17 S. 4]). Am 21. Februar 2001 überwies die IV-Stelle in (...) die Akten des Ver- sicherten zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse (doc. 16). C. Am 21. Oktober 2002 leitete die neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) eine zweite Rentenrevision ein (doc. 31). In einer kurzen Stellungnahme bestätigte Dr. H._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA – gestützt auf einen Arztbericht von Dr. I._______, Arbeitsmedizin, in (...) vom 5. Dezember 2002 –, dass sich keine Änderungen ergeben hätten und weiterhin eine volle Arbeitsunfähig- keit vorliege (doc. 3 S. 7; doc. 38). Mit Mitteilung an den Versicherten vom 11. Februar 2003 hielt die IVSTA fest, die Überprüfung des Invaliditätsgra- des habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben; aufgrund un- veränderter Verhältnisse bestehe weiterhin Anspruch auf die entsprechen- den Geldleistungen (doc. 39).

C-6379/2015 Seite 4 D. D.a Mitte 2006 erfolgte eine dritte Rentenrevision (vgl. SUVA 106). Nach Einholen verschiedener Berichte der behandelnden Ärzte in Bosnien und Herzegowina (doc. 69, 70, 98 S.7) hielt Dr. J., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie des Q., in einer kurzen Stellung- nahme fest, die Berichte aus Bosnien und Herzegowina zeigten, dass sich das klinische Bild nicht geändert habe. Es gebe keine zentralen Faktoren, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes plausibel erschei- nen liessen, trotz gegenteiliger Einschätzung eines bosnischen Arztes. Es liege eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit vor, der Gesundheitszustand sei stabil (doc. 91). Gestützt hierauf hielt die IVSTA in ihrer Mitteilung an den Versicherten vom 3. September 2007 fest, es liege keine anspruchsbeein- flussende Änderung vor, er habe weiterhin Anspruch auf die Rentenleistun- gen (doc. 96). D.b Nachdem der Versicherte am 19. November 2007 gegen die Mitteilung vom 3. September 2007 opponierte, hielt die IVSTA ihre Beurteilung in einer Verfügung vom 16. Januar 2008 fest und bestätigte die weitere Aus- richtung der halben Invalidenrente (doc. 97, 100). D.c Eine dagegen am 27. Februar 2008 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-1297/2008 mit Urteil vom 4. Mai 2010 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen (ungenügend geklärt seien: psychische Erkrankungen, Coxarthrose, Wirbelkompressi- onsfraktur, Schulter-, Rücken- und Hüftbeschwerden, Diskrepanz zwi- schen Invaliditätsgrad gemäss SUVA und demjenigen gemäss IVSTA) an die Vorinstanz zurück (doc. 101 S. 3, 142). D.d Nach interdisziplinärer Begutachtung des Versicherten im Zentrum K._______ in (...) während eines stationären Aufenthalts des Versicherten vom 14. bis 16. Juni 2011 durch die Dres. L., Psychiatrie, M., innere Medizin, und N., Orthopädie (Gutachten vom 15. Juli 2011; doc. 169), hielten die Gutachter fest, die bisherige Tätigkeit als Rangierarbeiter der B. sei dem Versicherten aus somatischen Gründen seit 1989 nicht mehr möglich. Diesbezüglich habe sich keine Ver- änderung ergeben. Jedoch sei eine Arbeitsfähigkeit in einem an die funkti- onelle Einarmigkeit angepassten Arbeitsplatz mit reduziertem Rendement (aufgrund des psychischen Leidens und der übrigen somatischen Diagno- sen) zu 10-20% gegeben. Dr. O._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA schloss sich in einer Stellungnahme vom 28. August 2011 vollum- fänglich dieser Beurteilung an (doc. 177). In einer weiteren Stellungnahme

C-6379/2015 Seite 5 vom 12. Dezember 2011 hielt Dr. O._______ fest, dass die Diskrepanz in der Beurteilung des Invaliditätsgrades zwischen SUVA und IVSTA für ihn nicht ersichtlich sei. Aus medizinischer Sicht bestehe seit 1992 ein statio- närer Zustand. Er gewichte im Rahmen seines Ermessens die Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Verweistätigkeit eher etwas höher als die Gutachter (2 x 3 Stunden täglich, mit 30% reduzierter Leistung; doc. 185). D.e Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2012 hielt die Vorinstanz fest, der Ver- sicherte sei in einer angepassten Verweistätigkeit noch zu 2 x 3 Stunden täglich mit 30% Einschränkung arbeitsfähig, was einen Invaliditätsgrad von 53% und (weiterhin) einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergebe (doc. 186). Nach Einwänden des Versicherten vom 30. Januar und 20. Feb- ruar 2012 und den Stellungnahmen von Dr. O._______ des medizinischen Dienstes vom 19. Juni 2012 sowie von Dr. P._______ des Q._______ vom 19. Oktober 2012 verfügte die IVSTA am 2. November 2012, dass der Ver- sicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (doc. 200). D.f Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. Dezember 2012 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-6311/2012). Nach ergänzender Stellungnahme von Dr. O._______ am 21. März 2013 (doc. 205) und doppeltem Schriftenwechsel wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2014 ab (doc. 213). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. E.a Am 21. Oktober 2014 stellte der Versicherte bei der IVSTA ein Revisi- onsgesuch und machte geltend, das Urteil des Bundeverwaltungsgerichts habe die Arztberichte, die nach dem Datum der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2012 erstellt worden seien, nicht zum Gegenstand ge- habt. Aus diesen und weiteren (neueren) Arztberichten gehe hervor, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (doc. 214). E.b Nach Stellungnahme von Dr. P._______ des Q._______ vom 9. Feb- ruar 2015 erliess die IVSTA am 18. Februar 2015 einen Vorbescheid, in welchem sie dem Versicherten einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigte (doc. 220 f.). Dagegen erhob der Ver- sicherte Einwände (doc. 222, 224) und reichte einen aktuellen Arztbericht von Dr. R., dem behandelnden Neuropsychiater in Bosnien, zu den Akten (doc. 227 f.). Nachdem Dr. P. mit Stellungnahme vom

C-6379/2015 Seite 6 14. September 2015 auch in diesem Bericht keine wesentliche Verschlech- terung des Gesundheitszustandes erkennen konnte, bestätigte die IVSTA mit Verfügung vom 17. September 2015, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe; eine gesundheitliche Verschlechte- rung sei nicht ausgewiesen (doc. 234). E.c Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2015 und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Okto- ber 2013 oder die erneute Abklärung der Sache (Beschwerdeakten im Ver- fahren C-6379/2015 [B-act.] 1). E.d Am 15. Oktober 2015 zahlte der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in die Gerichtskasse ein (B-act. 2-4). E.e In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 stellte die IVSTA den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte- nen Verfügung. In ihrer Begründung verwies sie auf die Stellungnahmen der Ärzte des medizinischen Dienstes und des Q._______ vom 9. Februar und 14. September 2015; es liege ein unveränderter subjektiver Zustand und keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, weshalb zu Recht eine halbe Rente weitergewährt worden sei (B-act. 8). Mit ergänzender Stellungnahme vom 25. Januar 2016 – auf Aufforderung des Gerichts vom 12. Januar 2016 hin – hielt die IVSTA fest, aus den zwi- schenzeitlich aktenkundig gemachten SUVA-Akten ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte (B-act. 11, 14). E.f Mit Replik vom 3. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, er er- achte die Voraussetzungen für die Gewährung einer ganzen Rente als er- füllt. Er halte daher an seiner Beschwerde fest (B-act. 16). Mit unaufgefor- derten Eingaben vom 5. und 10. Februar 2016 reichte der Beschwerdefüh- rer drei Arztberichte vom 11. November 2015 sowie 3. und 4. Februar 2016 nach (B-act. 17, 21). E.g Mit Duplik vom 3. Mai 2016 bestätigte die IVSTA – gestützt auf eine ergänzende Stellungnahme von Dr. P._______ des Q._______ vom 28. April 2016 – ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestäti- gung der angefochtenen Verfügung (B-act. 29). E.h Auf Einladung des Gerichts hin hielt der Beschwerdeführer mit Stel- lungnahme vom 25. Mai 2016 an seinem Antrag auf Beschwerdegutheis- sung fest. Aus der ärztlichen Dokumentation gehe eine Verschlechterung

C-6379/2015 Seite 7 des Gesundheitszustands hervor; im Zweifelsfall hätten beim bosnischen Versicherungsträger weitere Arztberichte eingeholt werden müssen (B-act. 31). E.i Am 27. Mai 2016 brachte das Gericht der IVSTA die Stellungnahme vom 25. Mai 2016 zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 32). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss recht- zeitig geleistet worden ist, ist auf die zudem frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde vom 7. Oktober 2015 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 17. September 2015, mit welcher die Vorinstanz die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung mit Anspruch auf die beantragte ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2013 eingetreten ist.

C-6379/2015 Seite 8 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze- gowina, weshalb das im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina bis heute gül- tige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial- versicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsab- kommen) zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 2). Nach Art. 2 des Sozialversiche- rungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ih- ren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Inva- lidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizeri- sche Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren rele- vanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungs- abkommens). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier 17. September 2015) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 17. September 2015 in Kraft standen (so auch die Nor- men des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV- Revision [IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

C-6379/2015

Seite 9

4.

4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-

tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-

lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-

mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-

weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-

higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar

ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher

Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von

Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtspre-

chungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine

seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte

Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein renten-

ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Es ist nach einem weit-

gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern ihr trotz

ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach

ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch so-

zial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 141 V 281

  1. 2.1, 3.1 und 3.7.1; Urteil des BGer 8C_77/2016 vom 18. April 2016
  2. 3.3).

4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen

Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) be-

steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes-

tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be-

steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1

ter

IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invali- ditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13

C-6379/2015 Seite 10 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinba- rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. 4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän- derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des BGer 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir- kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu- standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi- onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E. 2b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV). 4.5 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände- rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, wel- che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonfor- mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheits- schadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) be- ruht (BGE 133 V 108). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

C-6379/2015 Seite 11 5.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver- waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). 5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei- sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versiche- rungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

C-6379/2015 Seite 12 konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be- fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün- det erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35). 6. 6.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung, ob sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verändert hat, bildet – wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt – die rechtskräf- tige Rentenverfügung vom 2. November 2012, die insbesondere auf einer interdisziplinären Begutachtung im Zentrum K._______ (Gutachten vom 15. Juli 2011) und der Überprüfung derselben durch die Dres. O., Facharzt für allgemeine Medizin und allgemeine innere Medizin des medi- zinischen Dienstes der IVSTA, und Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Q., basiert (doc. 169, 177, 185, 197, 199, 205, 220, 232). 6.2 Die damalige Bestätigung der halben Rente beruhte auf der Beurtei- lung durch das Zentrum K.. Die Dres. L., Psychiatrie, M., innere Medizin, N., Orthopädie, stützten ihre Beurtei- lung auf persönliche Untersuchungen und Gespräche während eines sta- tionären Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Zentrum K. (...) vom 14. bis 16. Juni 2011, die Prüfung der umfangreichen Vorakten, eine zusätzliche Befunderhebung im Labor S., (...), neue Röntgenauf- nahmen (rechte Schulter, Becken, Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule) sowie eine Konsensbesprechung zwischen den am Gutachten beteiligten Ärzten (doc. 169). Das Bundesverwaltungsgericht sprach dem Gutachten in seinem Urteil B-6311/2012 vom 29. August 2014 (E. 5.3.1.2) volle Be- weiskraft zu. Dr. M. hielt für seinen Fachbereich die Diagnosen metabolisches Syndrom (arterielle Hypertonie, Adipositas [BMI 30.5]), Dyslipidämie, leicht erhöhter Blutzucker und chronische Hepatitis B fest. Pathologisch (krank- heitswertig) seien die Adipositas und der erhöhte Blutdruck. Eine Dyslipi- dämie und die positive Hepatitis B seien bereits im Jahre 1993 beschrieben worden; es handle sich nicht um Erkrankungen mit Auswirkungen auf die

C-6379/2015 Seite 13 Arbeitsfähigkeit. Dr. N._______ nannte in orthopädischer Hinsicht die Di- agnosen Status nach Unterarmamputation links im mittleren Drittel, chro- nisches Lumbovertebralsyndrom, beginnendes Impingement-Syndrom der rechten Schulter durch chronische Überlastung bei einarmigem Zustand, Status nach Cervikovertebralsyndrom, Präarthrosezeichen beider Hüftge- lenke, nächtliche Krämpfe der Beine sowie radiologisch angedeutete Os- teopenie. In seiner Würdigung beurteilte er die Unterarmamputation links als ohne pathologische Einschränkungen, hielt ein leichtes Impingement der rechten Schulter, eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Hüfte, eine Wirbelsäule in allen Etagen frei beweglich, keine neu- rologischen Ausfälle sowie eine einwandfreie periphere Durchblutung an den Extremitäten fest. Das Röntgen habe keine krankhaften Veränderun- gen im Bereich der rechten Schulter und der Halswirbelsäule ergeben, die Hüften seien im Wesentlichen unauffällig, es bestehe keine eigentliche Hüftarthrose. Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestünden nur auf- grund der Unterarmamputation. Kontroll- und Überwachungsaufgaben seien weitgehend möglich. Die angegebenen Wirbelsäule-Beschwerden hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es liege keine Änderung seit den Verfügungen vom 8. Oktober 1992 vor. Die Coxarthrose habe nicht bestätigt werden können, es lägen nur präarthrotische Veränderungen vor. Dr. L._______ hielt in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen rezidivie- rende depressive Störung (F33), gegenwärtig leichte depressive Episode, und anamnestisch einen Status nach mittelgradiger/schwerer depressiver Episode fest. In seiner Beurteilung führte er aus, die RAD-Eintragung einer schweren reaktiven Depression im Februar 2003 sei ohne Begründung und ohne Dokumente erfolgt; die Akten im Jahre 2007 wiederum seien wider- sprüchlich (depressives/subdepressives Beschwerdebild). Aktuell liege eine deutliche Befindlichkeitsstörung entsprechend einer leichten depres- siven Episode vor. Die Kontrolle des Blutspiegels zeige keinen wirksamen Medikamentenspiegel im Blut des Versicherten (betreffend Antidepressiva Citalopram und Escitalopram). Zur Abklärung der etwas diskrepanten Ady- namie habe er noch eine Schilddrüsenabklärung veranlasst. Das Ergebnis des Beck Depression Inventars (Score von 39, welcher einer schweren de- pressiven Störung entspreche) stehe in deutlicher Diskrepanz zum beo- bachteten psychopathologischen Befund; es liege wohl eine Antwortten- denz im Sinne des Erwarteten vor, jedoch seien keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei jeg- liche körperliche Tätigkeit zumutbar. Aufgrund leichter depressiver Verstim- mung bestehe ein vermindertes Rendement von 10-20%.

C-6379/2015 Seite 14 Die Ärzte hielten in interdisziplinärer Beurteilung als Diagnosen mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Unterarmamputation links im mittleren Drittel (12/1989), mit unauffälligen Stumpfverhältnissen, ein beginnendes Impingement-Syndrom rechte Schulter durch chronische Überlastung bei einarmigem Zustand (klinisch Verdacht auf Supraspi- natustendoperiostose, AC-Gelenksarthrose recht [06/2011]), eine rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit vegetativer/ motorischer Symptomatik im Sinne einer Stresserkrankung fest. Als Diag- nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit listeten sie ein metabo- lisches Syndrom mit leichter Hyperglykämie, eine arterielle Hypertonie, eine seit 1993 bekannte Dyslipidämie, eine Adipositas, eine chronische He- patitis B (seit 1993), ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, einen Status nach Fraktur BWK 12, schmorl’sche Hernien L1/2 und Diskushernien L4/5, einen Status nach Cervikovertebralsyndrom ohne klinische Funktionsein- schränkung, eine Präarthrose der Hüften, eine Osteopenie sowie nächtli- che Beinkrämpfe unklarer Aetiologie. Ihrer konsensualen Beurteilung ist zu entnehmen, dass die Unterarmamputation links eine Tätigkeit in ange- stammter Tätigkeit und in jedwelchen bimanuellen Tätigkeiten verunmögli- che. Der linke Extremitätenstumpf könne nur noch unterstützend einge- setzt werden. Internistisch bestehe die seit 1993 bekannte chronische He- patitis B, welche eventuell die beobachtete erhebliche Müdigkeit mit zu be- dingen vermöge. Aktuell sei eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig leichte Episode mit Symptomen, wie im Rahmen einer posttrau- matischen Erkrankung oder eines posttraumatischen Belastungssyndroms (deutsch: PTBS, englisch: PTSD, bosnisch: PTSP, vgl. die nachfolgenden unterschiedlichen Abkürzungen), möglich. Es gebe aber keine klaren Be- funde/Hinweise für ein PTBS. Das depressive Zustandsbild schränke die Arbeitsfähigkeit quantitativ nicht ein; es sei aber qualitativ eine gewisse Verminderung des Rendements zu attestieren (Abklärungen zur hypergly- kämischen Stoffwechsellage seien noch offen). Deshalb sei ein reduziertes Rendement von 10-20% zu berücksichtigen. Die übrigen orthopädischen und internistischen Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit respektive gingen in den Einschränkungen im Rahmen der ortho- pädischen Diagnose ein. Hinsichtlich des Rückens sei ein Status nach Wir- belkompressionsfraktur zu bestätigen, radiologisch finde sich eine Osteo- penie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Betreffend die von den behan- delnden Ärzten diagnostizierte Coxarthrose bestünden zwar diskrete radi- ologische Zeichen einer initialen Chrondropathie, jedoch ohne Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit. Schliesslich bestehe ein metabolisches Syn- drom mit aktuell labilem pathologischem Geschehen, jedoch ohne Auswir-

C-6379/2015 Seite 15 kungen auf als zumutbar erachtete Verweistätigkeiten. In kritischer Würdi- gung der Vorakten hielten sie zusätzlich fest, dass eine eigentliche Cox- arthrose nicht habe erkannt werden können. Bestätigen könnten sie die überlastungsbedingte Schulterproblematik rechts. Internistisch erscheine der Versicherte ungenügend abgeklärt (Diabetes mellitus, Kontrolle des metabolischen Syndroms). Die in Bosnien teils diagnostizierte schwere de- pressive Störung könne heute nicht festgestellt werden, auch wenn deutli- che Hinweise vorhanden seien für eine affektive Beeinträchtigung. Die Dyslipidämie beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Die Gutachter beurteil- ten die bisherige Tätigkeit als Rangierarbeiter B._______ aus somatischen Gründen als nicht mehr möglich, seit 1989. Seither hätten sich keine Ver- änderungen ergeben. Die Arbeitsfähigkeit in einem an die funktionelle Ein- armigkeit angepassten Arbeitsplatz sei jedoch mit reduziertem Rendement von 10-20% (aufgrund des psychischen Leidens und der übrigen somati- schen Diagnosen) gegeben. Als Verweistätigkeit sollte eine einfache, seri- elle, intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeit gewählt werden. Die Wir- belsäulen- und Hüftgelenksproblematik hätten keine Auswirkungen auf die adaptierte Tätigkeit. 6.3 Mit Stellungnahme vom 28. August 2011 schloss sich Dr. O._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA der Beurteilung der Gutachter an. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 präzisierte er, dass aus medizinischer Sicht seit Juli 1992 bis heute ein stationärer Zustand bestehe, allenfalls mit kleinen temporären Schwankungen. Im Rahmen des Ermessens gewichte er die Einschränkung der Arbeitsfähig- keit in angepasster Verweistätigkeit eher etwas höher als die Gutachter d.h. zu 2 x 3 Stunden täglich, mit einer zusätzlichen Einschränkung von 30% (doc. 177, 185). In einer Stellungnahme vom 19. Oktober 2012 hielt Dr. P._______ des Q._______ aus psychiatrischer Sicht fest, dass der Ver- sicherte infolge Einarmigkeit einen angepassten Arbeitsplatz mit Rücksicht auf die verminderte Leistungsfähigkeit wegen des psychischen Leidens und der übrigen somatische Diagnosen benötige. Eine hohe Arbeitsbelas- tung sei zu vermeiden, hingegen seien einfache, serielle, intellektuell nicht- anspruchsvolle Arbeiten zumutbar. Es bestehe eine Einschränkung für jeg- liche bimanuelle Tätigkeiten, aus orthopädischer Sicht seien Kontroll- und Überwachungsarbeiten weitgehend möglich, auch gewisse an die Einar- migkeit adaptierte manuelle Arbeiten. Nicht zu empfehlen seien repetitive Überkopf-Arbeiten mit dem rechten Arm. Aufgrund der Störungsbilder, un- ter anderem dem psychischen Leiden (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode), sei eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 20% zu berücksichtigen. Aus orthopädischer Sicht seien

C-6379/2015 Seite 16 dem Versicherten Kontroll- oder Überwachungsarbeiten weitgehend mög- lich, und einarmig könne er auch gewisse adaptierte manuelle Tätigkeiten ausführen. Eine posttraumatische Belastungsstörung (Dr. R./Arzt- berichte von Februar und Mai 2012) liege gemäss psychiatrischem Gut- achter nicht vor. Als Arbeitsunfähigkeit hielt er fest: 100% ab 12. Dezember 1989, 80% ab 15. Juli 2011. 6.4 6.4.1 Den Zeitraum zwischen 2. November 2012 und Verfügungszeitpunkt (17. September 2015) betreffend sind folgende Arztberichte oder ärztliche Beurteilungen eingereicht und/oder aktenkundig gemacht worden: Bericht von Dr. T. vom 24. November 2012 (doc. 215 S. 1, Übersetzung in doc. 216), Berichte von Dr. R., Neuropsychiater, vom 27. No- vember 2012, 12. März 2013 und 9. Juni 2015 (doc. 215 S. 2, 215 S. 3 [Übersetzung in doc. 217], doc. 228 [Übersetzung in doc. 230]), Stellung- nahme Dr. P. des Q._______ vom 14. September 2015 (doc. 232), Arztberichte von Dr. U., Innere Medizin, vom 11. November 2015 und 4. Februar 2016 (B-act. 17.1; B-act. 21 Beilagen 1 und 2) sowie Arzt- bericht von Dr. R. vom 3. Februar 2016 (B-act. 17.2; B-act. 21 Bei- lage 3). 6.4.2 In seinem Arztbericht vom 27. November 2012 hielt der behandelnde Neuropsychiater, Dr. R., gestützt auf einen psychiatrischen Be- richt von Dr. T., behandelnder Psychologe, vom 24. November 2012, als Diagnosen ein chronifiziertes PTSD sowie eine nicht psychoti- sche Depression fest. Es erfolge eine Behandlung mit dem Medikament Starcitin (doc. 215 S. 2 und 3). In seinem späteren Bericht vom 12. März 2013 hielt Dr. R._______ aufgrund einer eigenen Kontrolluntersucht fest, die bisherigen Einschränkungen würden in stereotyper Weise bestätigt. Es bestehe eine herabgesetzte Stimmungslage (betonter am Morgen) mit gleichzeitiger Ängstlichkeit, Erregtheit; der Patient schlafe weniger gut, be- stätige somatische Störungen. Es bestünden ein herabgesetzter Wille so- wie ein herabgesetztes Erinnerungsvermögen. Als Diagnosen nannte er ein chronifiziertes PTSD sowie eine nicht psychotische Depression (ICD- 10: F34). Der Patient werde mit Escitalopram 10mg und Praxiten 15mg behandelt. Die nächste Kontrolle erfolge in drei Monaten. Der Beschwer- deführer nannte in seinem Revisionsgesuch vom 21. Oktober 2014 diese drei Berichte als Nachweis für eine Verschlechterung seines Gesundheits- zustandes seit der Verfügung vom 2. November 2012 (doc. 214).

C-6379/2015 Seite 17 6.4.3 Im Vorbescheidsverfahren reichte der Beschwerdeführer zusätzlich einen Bericht von Dr. R., vom 9. Juni 2015 zu den Akten. Darin hielt der Neuropsychiater fest, die Entwicklung des klinischen Bildes cha- rakterisiere sich durch ständige Störungen in den Bereichen Affekt, Emoti- onen und Wille, mit Auswirkungen auf das tägliche Leben und die soziale Kommunikation: sehr niedrige Frustrationstoleranz, emotionale Labilität bis hin zu zeitweiser Inkontinenz (der Gefühlsregungen). Der Zustand werde in letzter Zeit zudem begleitet von Wutepisoden, was besonders die zwi- schenmenschlichen Beziehungen mit seiner direkten Umgebung beein- trächtige. Zeitweise bestünden deutliche Schlafstörungen: Mühe mit Ein- schlafen, er schlafe wenig, was die Beschwerden zusätzlich verstärke, mit Sicheinstellen von Symptomen eines „Phantomglieds“. Der Patient betone zudem bedeutende Veränderungen der kognitiven Funktionen: Schwierig- keiten beim Erinnern, er behalte wenig im Kopf, und diese Störungen be- reiteten ihm Schwierigkeiten. Es liege eine schwierige auditive Kommuni- kation vor. Der Patient beklage auch diffuse Kopfschmerzen und Schmer- zen an Hals und Schultern. Als Diagnosen nannte er ein chronifiziertes PTSD sowie eine Pseudoneurasthenie [keine echte Erschöpfungsneurose] mit psychoorganischem Syndrom. Behandlung: Escitalopram 10mg, Tor- endo, 1mg, Neozan Kapseln. In der Zusammenfassung hielt er fest, es handle sich um ein chronisches emotionelles und willensbetontes posttrau- matisches Syndrom mit der Tendenz zur Komorbidität von kognitiven und antriebhaften Störungen und hinzugefügter (wahrscheinlicher) psychoti- scher Symptomatologie. Es liege eine Progression (Verschlechterung) des Zustandes vor, mit Auswirkungen auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit. Der Patient sei arbeitsunfähig. 6.5 In einer ersten Beurteilung zur Begründung des Revisionsgesuchs hielt Dr. P. des Q._______ mit Stellungnahme vom 9. Februar 2015 fest, bereits Dr. O._______ des medizinischen Dienstes habe in seiner Stellungnahme vom 21. März 2013 (doc. 205) erklärt, dass die neuen Be- richte (vgl. E. 6.4.2) einen stationären Zustand festhalten würden, es ergä- ben sich keine neuen Gesichtspunkte. Im Arztbericht vom 9. Dezember 2014 (recte: 24.11.2012; vgl. doc. 216 [Eingang bei der IVSTA am 9.12. 2014]) werde die bereits in früheren Berichten beschriebene Symptomatik mitgeteilt, unter zusätzlicher Anwendung verschiedener Fragebögen und Tests, die aber keine klinische Befunderhebung ersetzen könnten. Aus die- sem Bericht ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die eine andere Be- urteilung zuliessen (doc. 220).

C-6379/2015 Seite 18 Am 14. September 2015 nahm Dr. P._______ Stellung zum nachgereichten Bericht von Dr. R._______ vom 9. Juni 2015. Der Arzt nenne zusammen- gefasst eine posttraumatische Belastungsstörung mit Affekt- und Gefühls- störungen sowie kognitiven Beeinträchtigungen und zusätzlich psychoti- schen Symptomen. In der Beurteilung führte Dr. P._______ aus, es werde ein unspezifisches dysthymes Bild beschrieben, das im Wesentlichen auf subjektiven Beschwerden gründe. Die diagnostischen Kriterien für ein PTSD seien in keinster Weise erfüllt. Aus den Mitteilungen im Bericht sei nicht ersichtlich, was für eine psychotische Symptomatik spreche. Laut Gutachten des Zentrums K._______ hätten sich keine Hinweise auf Phan- tomschmerzen ergeben. Nun aber gebe der Beschwerdeführer Phantom- schmerzen an, was nach über 20 Jahren ohne irgendwelche Hinweise auf derartige Beschwerden höchst unwahrscheinlich erscheine. Er erachte den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit ab 12. Dezember 1989 zu 100% arbeitsunfähig, in angepasster Tätigkeit jedoch seit dem 1. April 1992 als zu 80% arbeitsfähig (doc. 232). Mit weiterer Stellungnahme vom 28. April 2016 im Beschwerdeverfahren äusserte sich Dr. P._______ zu den mit Eingabe vom 5. Februar 2016 nachgereichten Arztberichten vom 11. Dezember 2015, 3. und 4. Februar 2016. Die Diagnosen von Dr. U._______ enthielten – bis auf eine nicht re- levant in Erscheinung tretende Mikro-Nephrolithiasis- völlig unauffällige Befunde bei Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie, die bekannt seien und behandelt würden. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. R._______ ein PTSD attestiere, die von der ICD-10 geforder- ten Kriterien seien nicht erfüllt. Ebenso sei ein objektiver Nachweis eines psychoorganischen Syndroms nicht erbracht (was üblicherweise aufgrund körperlicher, neurologischer und laborchemischer Untersuchungen zu er- folgen habe) und/oder die Anamnese einer cerebralen Krankheit, einer Schädigung oder Funktionsstörung oder einer systemischen Erkrankung. Die Angaben von Dr. R._______ seien äusserst spärlich und oberflächlich, es lägen kaum anamnestische Angaben und Symptombeschreibungen vor, feststellbar sei ein spärlicher und lückenhafter Befund, sodass dessen Bewertung und Beurteilung nicht nachvollziehbar sei. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht erkennbar (B-act. 29 Beilage 1). 6.6 6.6.1 Der Beurteilung der Dres. O._______ des medizinischen Dienstes und P._______ des Q._______, eine relevante Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem

C-6379/2015 Seite 19 2. November 2012 und 17. September 2015 sei nicht (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) nachgewiesen worden, ist zuzustimmen: Die von Dr. R._______ attestierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wurde erstmals bereits am 27. Januar 2007 durch Dr. T._______ angedeutet (doc. 82). Er nannte damals (notabene 17 Jahre nach dem auslösenden Unfallereignis) die Merkmale Fluchtsymptome, erhöhtes Wachliegen und hielt fest, es lägen „Elemente“ einer PTSD vor. Dr. R._______ seinerseits diagnostizierte gestützt auf diesen Bericht am

  1. Februar 2007 erstmals ein „PTSD/chronifizierte Form“. Dr. I., Internist, übernahm in seinem Arztbericht (als Anhang zur Rentenanmel- dung YU/CH4) vom 7. Februar 2007 an die IVSTA unter anderem die Di- agnose „Depression mit PTSP“. Im Bericht vom 23. Mai 2011 wiederum bestätigte Dr. R., ohne genauere Befundung und klinische Unter- suchung die Diagnose chronisches PTSD. Dem eineinhalb Monate später erstellten psychiatrischen Teilgutachten des Zentrums K._______ (Ziff. 4.3 [doc. 169 S. 26 ff.] ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar an- gegeben hat, er habe Konzentrations- sowie Schlafstörungen und Alp- träume, die sich auf das Unfallgeschehen von 1989 beziehen würden (doc. 169 S. 31), typische Symptome einer posttraumatischen Belastungs- störung (Flashbacks, Nachhallerinnerungen; Träume oder Alpträume vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emoti- onaler Stumpfheit [vgl. Merkmalbeschreibung der ICD-10 für die Diagnose F43.1] oder Vermeideverhalten sowie Intrusionen [vgl. gutachterliche Wür- digung in doc. 169 S. 36]) können den Aussagen des Beschwerdeführers in der allgemeinmedizinischen Anamnese (Ziff. 3.1-3.3, 3.6) und der spezi- fisch psychiatrischen Anamnese (Ziff. 4.3.1, 4.3.2) jedoch nicht entnom- men werden. Dr. L._______ hielt in der Befundung unter anderem fest, es bestehe keine durchgängig schwere depressive Grundstimmung, der psy- chopathologische Status sei weitgehend unauffällig, er habe keine eigent- lichen Gedächtnisstörungen beobachtet, es bestehe keine Fixierung auf spezifische Beschwerden, auch bestünden keine Auffälligkeiten auf Ebene der Persönlichkeit, es gebe keinen ausgewiesenen sozialen Rückzug. Er wies zudem daraufhin, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, durch die eingenommenen Antidepressiva (Citalopram) zu profitieren; die im Zentrum K._______ bestimmte Serumkonzentration habe jedoch kei- nen wirksamen Medikamentenspiegel im Blut aufzeigen können, weshalb an der Einnahme von Antidepressiva gezweifelt werden müsse. Zudem hätten die im Jahre 2007 erstellten Berichte in Bosnien innerhalb eines kur- zen Zeitraums verschiedene psychiatrische Diagnosen festgehalten, psy-

C-6379/2015 Seite 20 chopathologisch aber wenig ausgeführt. Entsprechend hielt er die Diag- nose eines (chronifizierten) PTBS nicht fest und ordnete in der Beurteilung die vom Beschwerdeführer genannten Konzentrations- / Schlafstörungen / Alpträume mehrmals monatlich auftretenden, kurz dauernden depressiven Stimmungslagen im Rahmen der diagnostizierten rezidivierenden depres- siven Störung zu. In interdisziplinärer Würdigung ergänzten die Gutachter, es habe sich eine affektive Beeinträchtigung des Versicherten auch bei ihnen gezeigt, diese sei als Folge eines eventuellen früheren traumati- schen Geschehens anzusehen, jedoch bestehe höchstens ein subsyndro- males Residualsyndrom. Diese Beurteilung ist in Berücksichtigung dessen, dass dem Zentrum K.-Gutachten voller Beweiswert zuzumessen ist (vgl. E. 6.2, 1. Abschnitt), die Arztberichte der behandelnden Ärzte hin- gegen aufgrund ihrer Stellung zum Patienten eingeschränkten Beweiswert aufweisen (E. 5.4, 2. Abschnitt), zudem die relevanten Berichte aus Bos- nien keine eingehende Anamnese und Befundung enthalten und die Diag- nose eines chronifizierten PTBS nicht explizit und eingehend begründet wird, zu bestätigen. 6.6.2 Nicht zu anderen Schlüssen führen die auf Beschwerdeebene nach- gereichten Arztberichte der Dres. U. und R._______ von Novem- ber 2015 und Februar 2016, soweit sie in psychiatrischer Hinsicht weiterhin eine chronifizierte PTSD festhalten. Dieselbe Diagnose wurde bereits vor der Begutachtung im Zentrum K._______ wiederholt gestellt und konnte von den Gutachtern aus den in E. 6.6.1 genannten Gründen nicht bestätigt werden. Die neuen Arztberichte enthalten in psychiatrischer Hinsicht, ohne dass eine Verlaufsänderung aus der Anamnese ersichtlich würde, weiter- hin die Diagnose chronifiziertes PTSD. Auch hier fehlen eingehende Anam- nese- und Befunderhebungen und sind die Beurteilungen der behandeln- den Fachärzte in psychiatrischer Hinsicht ungenügend begründet. Das- selbe gilt (insbesondere) für das psychoorganische Syndrom, für welches – worauf Dr. P._______ als Facharzt für Psychologie und Psychotherapie zutreffend hinwies – die Akten keinerlei Hinweise auf eine organische Ur- sache enthalten. Eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes kann der Beschwerdeführer damit nicht nachweisen. Es oblag im vom Be- schwerdeführer eingeleiteten Revisionsverfahren auch nicht der Vor- instanz, eingehender befundete und begründete Arztberichte über den bosnischen Versicherungsträger zu verlangen und sozusagen den Gegen- beweis, es liege in psychiatrischer Hinsicht keine relevante Verschlechte- rung vor, zu erbringen, zumal sie dem Untersuchungsgrundsatz mit Veran- lassung einer Begutachtung im Zentrum K._______ rechtsgenüglich nach-

C-6379/2015 Seite 21 gekommen war und im Revisionsverfahren in antizipierter Beweiswürdi- gung davon ausgehen durfte, die in psychiatrischer Hinsicht nach der Be- gutachtung eingereichten und dieselben zentralen Diagnosen attestieren- den Arztberichte vermöchten keine rentenrelevante Verschlechterung auf- zuzeigen. 6.7 Dr. P._______ des Q._______ hat damit zurecht festgehalten, es liege mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine für die Höhe des Invaliditäts- grades relevante Änderung bzw. Verschlechterung der psychischen Ge- sundheitssituation vor. 6.8 In somatischer Hinsicht sind den eingereichten Arztberichten, die nach dem 7. November 2012 erstellt worden sind, die Diagnosen Mikro-Nephro- lithiasis (Mikro-Nierensteine), gastroösophagealer Reflux (GERB), Diabe- tes mellitus sowie arterielle Hypertonie zu entnehmen. Dr. P._______ wies in seiner Stellungnahme vom 28. April 2016 darauf hin, dass die Mikro- Nephrolithiasis klinisch nicht relevant in Erscheinung trete. Den Akten ist zu entnehmen, dass bereits Dr. V., Allgemeinmedizin, in seinem Bericht vom 19. Dezember 1999 ausführte, der Patient habe (unter ande- rem) Schweiss und Dysurie, ohne jedoch Urin lassen zu können. Es be- stehe differenzialdiagnostisch der Verdacht auf eine Nephrolithiasis. Es handelt sich damit um ein bereits seit Jahren bestehendes Krankheitsge- schehen, dass zudem behandelbar ist. Aus den Akten gehen daraus keine schwerwiegenden Einschränkungen für den Beschwerdeführer hervor; sol- che werden auch nicht explizit geltend gemacht. Der im Weiteren diagnos- tizierte, vom Q.-Arzt aber nicht geprüfte gastroösophageale Re- flux (krankhaft gesteigerter Rückfluss des sauren Mageninhaltes in die Speiseröhre) ist von Dr. U._______ hinsichtlich des Stadiums der Erkran- kung (vgl. dazu: http://flexikon.doccheck.com/de/ Refluxkrankheit, abgeru- fen am 10. November 2017) nicht weiter charakterisiert worden. Der Reflux kann mit Medikamenten und Ernährungsumstellung behandelt werden (vgl. auch https://www.netdoktor.de/krankhei-ten/refluxkrankheit/ abgeru- fen am 10. November 2017), bei – wie vorliegend – gleichzeitigem Befall mit Helikobacter pylori – ist eine Eradikationstherapie mit medikamentöser Behandlung erforderlich (vgl. https://www.aerzteblatt.de/ar- chiv/24476/Gastrooesophageale-Refluxkrankheit-und-Barrett-Oesopha- gus-Aktueller-Stand-der-Diagnostik und https://de.wikipedia.org/wiki/Re- flux%C3%B6sophagitis, beide abgerufen am 10. November 2017). Vorlie- gend hat Dr. U._______ die Arzneimittel Pantoprazol, das unter anderem gegen die Refluxkrankheit eingesetzt wird, Clarithromycin und Amoxicilin (beides Antibiotika) und Pro Balans (ein Nahrungsergänzungsmittel mit

C-6379/2015 Seite 22 Milchsäurebakterien) sowie eine Diät verschrieben. Dass damit eine rele- vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden wäre, ist nicht ersicht- lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht explizit geltend gemacht. Schliesslich führen auch der Diabetes mellitus und die arterielle Hypertonie an sich, das heisst ohne Folgeerkrankungen, zu keiner relevanten (weite- ren) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. zur Würdigung des Diabetes mellitus bereits das Zentrum K._______-Gutachten auf S. 37 und allge- mein bspw. Urteil BGer I 849/06 vom 14. September 2007 E. 3.2; vgl. zur Würdigung der arteriellen Hypertonie die gutachterliche Zuordnung zu den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit [doc. 169 S. 35], eine relevante Verschlechterung seit der Begutachtung ist diesbezüglich nicht geltend gemacht worden). 6.9 Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt nicht aufzeigen können, dass seit November 2012 eine rentenrelevante Verschlechterung seiner Gesundheit eingetreten sei. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht geschlos- sen, es liege eine unveränderte Situation vor, weshalb der Anspruch auf eine halbe Rente zu bestätigen sei. Bei diesem Ergebnis erweist sich zum einen der in der Beschwerdebegründung eventualiter geäusserte Antrag (und die in der Triplik als Frage formulierte Anmerkung) auf Einholen eines ausführlichen psychiatrischen Berichts über den Versicherungsträger in Bosnien als unbegründet (s. auch E. 6.6.2) und ist zum andern nicht zu prüfen, weshalb der Vertreter des Beschwerdeführers im Hauptantrag ohne weitere Begründung und für die vorliegende Aktenlage unspezifisch die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2013 forderte. 7. Damit ist die Beschwerde vom 7. Oktober 2015 vollumfänglich abzuweisen und die Revisionsverfügung vom 17. September 2015 zu bestätigen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen und aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– zu entnehmen. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig

C-6379/2015 Seite 23 hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden, nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.– auferlegt. Diese werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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