B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6365/2017
Urteil vom 31. Oktober 2018 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung, Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 12. Oktober 2017.
C-6365/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich (Akten im Vorverfahren [IV-act.] 14). Vom 26. September 2005 bis zum 19. April 2016 war er als Auslandsmonteur für die Firma C._______ AG, (...), erwerbstätig (IV-act. 21 und 44), die das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 auf den 31. Januar 2017 kündigte (IV-act. 35). Von 2001 bis 2016 entrichtete er Beiträge an die schweizerische Alters, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IK-Auszug, IV-act. 19). B. B.a Am 19. April 2016 erlitt der Versicherte beim Abmontieren einer Ma- schine in der Schweiz einen Arbeitsunfall (Akten im Verfahren der SUVA [SUVA-act.] 1). In der Folge richtete die SUVA als Unfallversicherer ab 22. April 2016 Taggelder aus (SUVA-act. 5). Auf der Grundlage einer Ver- einbarung sprach ihm die SUVA ab 1. Juni 2017 eine Invalidenrente basie- rend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschä- digung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Verfügung vom 22. Juni 2017; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, Beilage E). B.b Am 29. August 2016 meldete sich der Versicherte bei der kantonalen IV-Stelle B._______ (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 14). Er brachte vor, nach einer Kreuzbandoperation mit Kompli- kationen habe er Schmerzen im linken Knie. Zusätzlich leide er an einem Schmerz im rechten Arm nach einem Sehnenriss, an einer schmerzhaften Handgelenksarthrose und könne nach der Operation eines Karpaltunnel- syndroms die Hand nicht mehr drehen (IV-act. 44). B.c Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen teilte ihm die IV- Stelle am 10. März 2017 mit, er habe keinen Anspruch auf berufliche Mas- snahmen (BVGer act. 1, Beilage C). B.d Mit Vorbescheid vom 20. September 2017 hielt die IV-Stelle fest, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente, und setzte dem Versicher- ten eine Frist bis zum 26. Oktober 2017 für die Erhebung von Einwänden (IV-act. 71). B.e Am 4. Oktober 2017 erhob der Versicherte Einwand (IV-act. 74). Neben den bekannten Beschwerden an der rechten Schulter, dem linken Knie und
C-6365/2017 Seite 3 an beiden Händen brachte er neu vor, er habe seit kurzem auch Probleme mit der Bandscheibe. Er beantragte die Einholung eines unabhängigen Gutachtens. B.f Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 lehnte die kantonale IV-Stelle un- ter Verwendung des eigenen Briefkopfes sowie der Adresse der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) das Rentengesuch vom 29. August 2016 ab (Beilage B. zu BVGer act. 1). C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts- vertreter mit Eingabe vom 9. November 2017 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und unter anderem rügen, die Verfügung sei am 12. Oktober 2016 ohne Abwarten des Fristablaufs zur Erhebung schriftlicher Einwände erlassen worden. Er beantragte, die Ver- fügung vom 12. Oktober 2016 sei aufzuheben, es sei ihm eine Vollrente und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Be- schwerdeschrift legte er unter anderem einen Arztbericht und den Renten- bescheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 22. Au- gust 2017 bei. D. Den mit Zwischenverfügung vom 24. November 2017 (BVGer-act. 2) erho- benen Kostenvorschuss von Fr. 800.– leistete der Beschwerdeführer frist- gerecht am 20. Dezember 2017 (BVGer-act. 5). E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2018 (BVGer-act. 7) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung unter Verweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 17. Januar 2018. Darin wurde unter Bezug auf die Berichte der behandelnden Ärzte vom 19. August 2016, vom 27. März und 9. Mai 2017 sowie unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) vom 28. August 2017 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei eine orthopädische Begutachtung vorzuneh- men (Beilage zu BVGer-act. 7). F. Mit Replik vom 20. Februar 2018 (BVGer-act. 10) hielt der Beschwerdefüh-
C-6365/2017 Seite 4 rer an seinen Beschwerdebegehren fest. Er legte weitere medizinische Be- richte vor und beantragte die Einholung eines Gutachtens in den Fachdis- ziplinen Interne Medizin und Orthopädie. G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. März 2018 (BVGer act. 12) liess der Beschwerdeführer weitere bereits aktenkundige medizinische Unterlagen vorlegen. H. Mit Duplik vom 16. März 2018 (BVGer act. 14) sowie mit ergänzender Stel- lungnahme vom 3. April 2018 (BVGer act. 16) hielt die Vorinstanz an den Erwägungen in der Vernehmlassung fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und schloss sich neu dem Eventualbegehren der kantonalen IV-Stelle an, eine orthopädische Begutachtung vorzunehmen. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweis- mittel ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor- instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]).
C-6365/2017 Seite 5 1.3 1.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2014/4 E. 1.2). Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Verfügun- gen der kantonalen IV-Stellen sind vor dem kantonalen Versicherungsge- richt anfechtbar (vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG; Art. 31 ff. VGG). 1.3.2 Die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurde von der IV-Stelle B._______ mit Logo und eigener Adresse sowie mit der Adresse der IVSTA und mit der Unterschrift der Sachbearbeiterin der kantonalen IV- Stelle B._______ erlassen. 1.3.3 Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV (SR 831.201) geregelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kan- tonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zuständig zur Entgegennahme und Prü- fung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versi- cherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnende Ver- sicherte – unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger ge- mäss Art. 40 Abs. 2 IVV – die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b). Gemäss Art. 40 Abs. 2 ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätig- keitsgebiet die Grenzgängerin oder der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. Laut Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zu- ständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten. 1.3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung L zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz bis zu 120 Tagen pro Jahr war (SUVA-act. 105) und in Europa und Asien Anlagen montierte (IV-act. 21 und 44) beziehungsweise in der Schweiz ab- montierte (SUVA-act. 1). Der Versicherte hatte – trotz Erteilung einer Kurz- aufenthalterbewilligung – seinen Wohnsitz nicht in die Schweiz verlegt (vgl. Stellungnahme des Einwohneramtes, IV-act. 20). Die IVSTA ging davon aus, der Beschwerdeführer sei so zu behandeln, wie wenn er im Tätigkeits- gebiet der IV-Stelle B._______ seine Erwerbstätigkeit ausüben würde
C-6365/2017 Seite 6 (SUVA-act. 83). Die kantonale IV-Stelle nahm das Rentengesuch des Be- schwerdeführers als Grenzgänger entgegen, was von keiner Seite bean- standet wurde. Zum Zeitpunkt der Anmeldung vom 29. August 2016 und zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lebte er in Ös- terreich. 1.3.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die IV-Stelle B._______ das Gesuch entgegennehmen konnte. Die angefochtene Verfügung hätte aber richtigerweise von der IVSTA und nicht von der kantonalen IV-Stelle erlas- sen werden müssen (vgl. Art. 55 IVG; Art. 40 Abs. 2 IVV; Art. 5 Abs. 2 VwVG). 1.3.6 Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind vom kantonalen Versi- cherungsgericht zu überprüfen (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Sowohl der Be- schwerdeführer als auch die IVSTA gehen vorliegend von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus. Diese Zuständigkeit kann im Ergeb- nis bejaht werden. Ein (örtlicher) Zuständigkeitsmangel kann aus prozess- ökonomischen Gründen als geheilt eingestuft werden, wenn er nicht gerügt wurde und aufgrund der Akten in der Sache entschieden werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; Urteile des BVGer C-915/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3; C-6143/2015 vom 7. Feb- ruar 2017 E. 2.4; C-1442/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.3 f. m.H.). Vorlie- gend hat der Beschwerdeführer den Zuständigkeitsmangel nicht gerügt und sich die IVSTA im Rahmen ihrer Vernehmlassung dem Entscheid der kantonalen IV-Stelle angeschlossen. Bei dieser Sachlage erscheint es als überspitzt, den Mangel, dass die IV-Stelle B._______ die angefochtene Verfügung erlassen hat, als unheilbar zu qualifizieren. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die IVSTA mit der Verfügung einverstanden war. Auch bildet der Wohnsitz im Ausland den Anknüpfungspunkt für die Zuständig- keit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/2646 E. 1.1 m.H.) und die Sache muss – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nach Auf- hebung der Verfügung mit verbindlichen Weisungen an die zuständige Vo- rinstanz gehen, welche neu zu verfügen hat. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sin- ne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
C-6365/2017 Seite 7 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 Abs. 4 ATSG; Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG) und auch der einverlangte Kostenvorschuss geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 12. Oktober 2017, mit der der Anspruch auf eine IV-Rente verneint wurde. Das vom Beschwerdeführer unterschriebene Leistungsbe- gehren ist am 29. August 2016 bei der kantonalen IV-Stelle eingegangen (IV-act. 14). Aufgrund der Rechtsbegehren streitig und zu prüfen ist daher der geltend gemachte Anspruch auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab dem 1. Februar 2017. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war in der Schweiz erwerbstätig, wobei gilt, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und in Österreich wohnt, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verord- nungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson- dere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu ge- währleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Ja- nuar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben er- wähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richten sich die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe alleine nach schweizerischem Recht.
C-6365/2017 Seite 8 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. Oktober 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingegangenen medizinischen Unterlagen datieren teilweise erst nach dem massgebenden Stichtag. So- weit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum vorlie- gend massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung umschrei- ben beziehungsweise mit dem vorliegenden Streitgegenstand in einem en- gen Sachzusammenhang stehen, können sie nachfolgend berücksichtigt werden. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 2017 in Kraft standen. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
C-6365/2017 Seite 9 dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entsteht, ausbezahlt (Art. 29 Abs. 3 IVG). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. 5. 5.1 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus- setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei ins- besondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge- bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). 5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ- ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be- deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
C-6365/2017 Seite 10 stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien ge- gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach- ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c).
C-6365/2017 Seite 11 5.6 Nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49 Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor- liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der in- terdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6). 5.7 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglich- keit bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strik- ten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist in- soweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50). 6. 6.1 Zunächst ist auf die Rüge des Rechtsvertreters einzugehen, die Verfü- gung sei am 12. Oktober 2016, ohne das Ende der behördlichen Frist zur Erhebung schriftlicher Einwände abzuwarten, erlassen worden. Der da- mals noch nicht vertretene Versicherte hat vor Erlass der Verfügung mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 (IV-act. 74) Einwände gegen den Vorbe- scheid erhoben und beantragt, es sei ein unabhängiges Gutachten einzu- holen. Weitere Eingaben oder Beweismittel wurden nicht in Aussicht ge- stellt. Bei dieser Sachlage kann keine Gehörsverletzung festgestellt wer- den, wenn die Behörde nach der Erhebung von Einwänden von einem li- quiden Sachverhalt ausgeht und mit dem Erlass der Verfügung nicht länger zuwartet, zumal sie auch ein Beschleunigungsgebot trifft. 6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren lagen zur Beurteilung des Gesundheits- zustands folgende Berichte vor:
C-6365/2017 Seite 12 6.2.1 Diverse Arztberichte von Spezialärzten der Unfallchirurgie des Lan- deskrankenhauses D._______ aus den Jahren 2000 bis 2007:
C-6365/2017 Seite 13 6.2.4 Aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 19. April 2016 (SUVA-act. 1), bei dem sich der Versicherte das linke Knie verdrehte, gelangten – neben dem MRT vom 21. April 2016 (SUVA-act. 39) – die folgenden medizinischen Be- richte der Unfallchirurgie des Landeskrankenhauses G._______ zu den Akten:
C-6365/2017 Seite 14 erneuten Infektion durch die Arbeitsaufnahme. Im Bericht vom 20. Dezem- ber 2016 (SUVA-act. 82) bestätigte der Hausarzt die Diagnose eines Wundinfektes bei unklarer Prognose und bleibendem Beugedefizit des lin- ken Knies. 6.2.8 Nach Aufforderung der IV-Stelle gelangten folgende Berichte der be- handelnden Ärzte zu den Akten:
C-6365/2017 Seite 15 6.2.10 Im Auftrag des österreichischen Versicherungsträgers wurde von Dr. M., Facharzt für Orthopädie, am 18. August 2017 (IV-act. 73) ein ärztliches Gesamtgutachten mit folgenden Diagnosen verfasst: Hauptdiagnose: o ICD 10 M 17: Varusgonarthrose und femoropatellare Arthrose li > re (links G IV), ASK und vordere Kreuzbandplastik Knie li mit postoperativer Wund- heilungsstörung 23.5.16, vordere Kreuzbandruptur li 19. 4. 16, Zn valgi- sierende TKO Knie li 2005 Nebendiagnosen: o ICD 10 M 75: AC-Arthrose, Impingement Schulter re, Tendinopathie der Bicepssehne und SSP, Atrophie der kranialen Anteile des M. subscapula- ris, M. supraspinatus, Slapläsion 9.7.2012 nach Schultertrauma Juni 2012 mit anschliessender operativer Sanierung o ICD 10 M 24: Polyarthrosen Handgelenk li > re, scapholunäre Dissoziation li Handgelenk, Heberden-Bouchardarthrosen bds., Radiokarpalarthrose links, radioulnare Arthrose links, Medianusdekompression li 7.7.2015 In der Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit gelangte der Experte zum Ergebnis, das Beschwerdebild an der Schulter rechts und an beiden Hand- gelenken sei unverändert; am Knie links sei trotz Physiotherapie keine Ver- besserung der Schmerzen und der Gelenksfunktion erfolgt. Eine operative Behandlung werde abgelehnt und es sei mit keiner weiteren Verbesserung der Beschwerden zu rechnen. Ein Anmarschweg von 500 Metern innerhalb von 20 Minuten und geregelte Tätigkeiten seien nicht zumutbar. 6.2.11 Die Berichte der behandelnden Ärzte sowie das Gesamtgutachten des österreichischen Versicherungsträgers und die Unterlagen der SUVA wurden vom RAD, Dr. N., Facharzt für Chirurgie, wie folgt beurteilt:
C-6365/2017 Seite 16 gebückter Position; kein Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg), wobei noch ein Verlaufsbericht des behandelnden Arztes und die aktu- alisierten Akten der SUVA abzuwarten seien.
C-6365/2017 Seite 17 o V.a. paroxsysmalen Lagerungsschwindel, CCT o. B., Patient bei Ent- lassung beschwerdefrei o Nikotinabusus o Anamnestisch degenerative HWS-Veränderungen
C-6365/2017 Seite 18 prozess im erlernten Beruf als Maschinenmechaniker nicht mehr zumut- bar. Auch leichte Arbeiten seien aufgrund der schweren Veränderungen im Bereich der Hände, Wirbelsäule sowie Zustand nach Operation des vorderen Kreuzbandes mit anschliessendem Infekt nicht mehr möglich. 7. 7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die nach dem Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses eingereichten, vorstehend erwähnten Arztberichte im vor- liegenden Verfahren zu berücksichtigen sind, weil sie (rückwirkend) Bezug auf den – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügun- gen vorliegenden – gesundheitlichen Zustand nehmen oder mit dem Streit- gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und darüber hinaus ge- eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein- flussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). Dies gilt für die vom Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren geltend ge- machten Probleme mit der Wirbelsäule (Einwand vom 4. Oktober 2017; vgl. Sachverhalt Bst. B.e) und die Schwankschwindelbeschwerden, wobei deshalb vom Landeskrankenhaus G._______ am 6. April 2016 anamnes- tisch degenerative HWS-Veränderungen festgestellt wurden (vgl. oben E. 6.2.12). 7.2 In der angefochtenen Verfügung wurde festgehalten, in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als Monteur betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % und in einer angepassten Tätigkeit 0 %. Die IVSTA übernahm in der Vernehmlas- sung (BVGer act. 7) die Erwägungen der kantonalen IV-Stelle. Bezüglich der Schmerzen an der rechten Schulter und am linken Knie wegen zwei Arbeitsunfällen in den Jahren 2012 und 2016 sowie bezüglich der geltend gemachten starken Arthrose an beiden Handgelenken kam die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahmen des RAD und die medizinischen Unterla- gen zum Ergebnis, die Schulterverletzung von 2012 sei hinreichend aus- geheilt, zumal der Beschwerdeführer der körperlich strengen Tätigkeit als Monteur bis zum Arbeitsunfall im Jahr 2016 weiter nachzugehen ver- mochte. Sodann habe der Hausarzt die übrigen Beschwerden – mit Aus- nahme des linken Knies – als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit aufgeführt. Sämtliche geltend gemachten Beschwerden seien zu- dem vom RAD qualitativ bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt worden. In quantitativer Hinsicht sei vom RAD eine Einschränkung der Aus- übung von Verweistätigkeiten verneint worden. Deshalb seien Tätigkeiten wie leichtere Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpa-
C-6365/2017 Seite 19 ckungsarbeiten, leichtere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirt- schaftung oder eine Beschäftigung am Empfang oder als Telefonist noch möglich. 7.3 Hiergegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes auch keine Verweistätig- keiten mehr zumutbar seien. Die Schulterverletzung von 2012 sei nicht fol- genlos ausgeheilt, er leide an Schmerzen, Kraftverlust und habe die Be- weglichkeit verloren. Dies gelte auch für die Knieverletzung von 2016, er habe ständig Schmerzen, könne weder knien noch das Bein länger in einer Stellung halten, es sei auch nicht mehr möglich, länger zu sitzen oder Auto zu fahren. Schliesslich bestehe auch eine ausgeprägte Bewegungsein- schränkung aufgrund der starken Arthrose an beiden Händen. Replikweise machte der Beschwerdeführer geltend, er verstehe nicht, weshalb die Vo- rinstanz lediglich die Einschränkungen am linken Knie als wesentlich er- achte. Er leide auch an krankheitsbedingten Veränderungen beider Hände und der Wirbelsäule, die keinem Unfall zuzurechnen seien. Weder habe die IVSTA vollständige Befunde erheben lassen, noch seien eigene Unter- suchungen vorgenommen worden, aus denen sich eine Gesamtbeurtei- lung der Einschränkungen ableiten liesse, weshalb die Einholung eines Gerichtsgutachtens verlangt werde. Zudem hätte sich die Vorinstanz mit dem Bescheid des österreichischen Versicherungsträgers auseinanderset- zen müssen, mit dem eine unbefristete Invaliditätspension zugesprochen worden sei. 7.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Rentenbescheid des österreichi- schen Versicherungsträgers vorliegend keine Berücksichtigung finden kann, da ein allfälliger Leistungsanspruch nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist (vgl. E. 3.1 hiervor). 7.5 Die angefochtene Verfügung wurde massgeblich auf die Einschätzung des RAD abgestützt. Aufgabe des RAD ist es, aus medizinischer Sicht den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. Ur- teil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. oben E. 5.5 und 5.6). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der RAD-Arzt zwar Facharzt der Orthopädie ist, er seine Beurteilungen aber nicht aufgrund eigener Untersuchungen abge- geben hat, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus versicherungs- medizinischer Sicht würdigte. Stellungnahmen des RAD können – wie Ak- tengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt
C-6365/2017 Seite 20 und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. E. 5.6 hiervor; Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfah- ren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf eine Aktenbeurteilung des RAD entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde- rungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän- zende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). Entscheidend ist somit, ob es die vorliegenden medizinischen Akten erlaubten, sich ein lückenloses und einheitliches Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beein- trächtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob die Schlussfolgerungen des RAD nachvollziehbar und schlüssig sind. 7.6 Vorab ist festzuhalten, dass die medizinische Aktenlage bereits hin- sichtlich des geltend gemachten Knieleidens Unklarheiten aufweist. Etwa ist nicht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2000 am rech- ten oder am linken Knie operiert wurde, die diesbezügliche Diagnose im Bericht vom 13. Juli 2000 weist auf eine Schädigung des rechten Knies hin, hingegen nehmen die nachfolgenden Unterlagen aus dem Jahr 2004 auf eine Meniskusresektion am linken Knie vier Jahre zuvor Bezug (vgl. oben E. 6.2.1). Im Weiteren wird von einem Unfall vom 19. April 2016 berichtet, woraufhin das linke Knie mehrfach operiert worden sei (vgl. E. 6.2.4), die SUVA geht hingegen diesbezüglich in ihrer Einschätzung von „Unfallfolgen am rechten Knie“ aus, die sich so ausgewirkt hätten, dass die Tätigkeit als Maschinenmonteur aufgegeben werden musste (vgl. E. 6.2.9 hiervor). Wei- ter enthalten die Berichte mehrfach die Diagnose einer Gonarthrose betref- fend das linke Kniegelenk (vgl. Berichte vom 15. November 2004 [E. 6.2.1], vom 7. März 2012 [E. 6.2.2], vom 28. Oktober 2017 und vom 7. Februar 2018 [E. 6.2.12]). Der Hausarzt berichtete aber am 9. Mai 2017 von einer Gonarthrose rechts (vgl. E. 6.2.8 hiervor). Vom RAD wurde denn auch wie- derholt moniert, die Aktenlage sei unklar, es seien die versicherungsmedi- zinischen Unterlagen, auf die sich die SUVA abstütze, einzuholen. Obwohl daraufhin keine aussagekräftigen kreisärztlichen Befunde beziehungs- weise Berichte zu den Akten gereicht wurden, stützte sich der RAD im Er- gebnis massgeblich auf die Beurteilung der SUVA ab. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem lückenlosen Befund ausgegangen werden, weshalb
C-6365/2017 Seite 21 sich die Vorinstanz nicht auf eine reine Aktenbeurteilung des RAD hätte abstützen dürfen. 7.7 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an Beschwer- den, insbesondere nach Operationen des linken Knies wie auch der rech- ten Schulter, leidet. Auch wurde er wegen eines Karpaltunnelsyndroms an der Hand operiert und leidet an Schmerzen in beiden Händen. Es bestehen arthrotische Veränderungen an verschiedenen Stellen. In den Einwendun- gen wurden erstmals Wirbelsäulenprobleme geltend gemacht. Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen Schwankschwindelattacken ärztlich behandelt. Es liegen somit mehrere Faktoren vor, die sich auf die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers auswirken können. Bei komplexen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen wie der vorliegenden muss die Ein- schätzung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auf einer umfassenden, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierenden Grundlage erfolgen. Zweck solcher interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). 7.8 Dem RAD standen für die Aktenbeurteilung zwar zahlreiche fachärztli- che Berichte zur Verfügung. Bei diesen handelte es sich allerdings, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht um allseitige Einschätzungen, welche das Zusammenwirken der verschiedenen Gesundheitsbeeinträch- tigungen rechtsgenüglich berücksichtigten. Insbesondere geht aus den Ak- ten nicht hervor, auf welcher Grundlage die Schlussfolgerung des RAD be- ruht, der versicherungsmedizinischen Einschätzung der SUVA sei zu fol- gen. Es liegen keine SUVA-kreisärztlichen Untersuchungen oder Berichte vor, welche den beweisrechtlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. E. 5.5 hiervor). Sodann gingen die IVSTA und die IV-Stelle richtiger- weise gestützt auf die Stellungnahmen des RAD davon aus, dass das Ge- samtgutachten, welches vom österreichischen Versicherungsträger in Auf- trag gegeben worden ist, in der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist. Aus der darin enthaltenen Auflistung der Diagnosen und Befunde lässt sich nicht nachvollziehbar ableiten, weshalb dem Versi- cherten gar keine Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Zudem stützte sich der Experte in der Leistungsbeurteilung auf ein Vorgutachten, welches nicht zu den Akten gereicht wurde, und es fehlt die Auflistung der Arztberichte, in welche er Einsicht genommen hatte. Im Weiteren wurden auch die geltend gemachten Rückenbeschwerden in Österreich nicht abgeklärt, wie auch die Auswirkungen der anamnestisch degenerativen HWS-Veränderungen
C-6365/2017 Seite 22 in der medizinischen Beurteilung nicht erwähnt worden sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesamtgutachten die vorlie- gend geklagten Beschwerden berücksichtigt hat und in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben wurde. Das Gutachten entfaltet somit keine volle Be- weiskraft (vgl. E. 5.4 hiervor). Es befindet sich daher in den Akten keine rechtsgenügliche ärztliche Beurteilung des Beschwerdeführers, auf die sich der RAD hätte stützen können. Von der Beurteilung eines im Wesent- lichen feststehenden medizinischen Sachverhalts durch den RAD ist nicht auszugehen, dieser wird auch – entgegen der Ansicht des RAD – insbe- sondere nicht aus den aktenkundigen Unterlagen der SUVA ersichtlich. 7.9 Aus den genannten Gründen kann nicht auf die Einschätzung des RAD beziehungsweise auf das Gesamtgutachten des österreichischen Versi- cherungsträgers abgestellt werden. Auch die übrigen ärztlichen Berichte enthalten keine sämtliche Leiden berücksichtigende, den Beweisanforde- rungen genügende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in seiner bisherigen und insbesondere in der vorliegend strittigen lei- densangepassten Tätigkeit. Ins Auge sticht hier etwa der Bericht des be- handelnden Facharztes vom 17. März 2017 an die IV-Stelle (vgl. E. 6.2.8 hiervor), in dem schon allein hinsichtlich der Schädigung des Kniegelenks klargestellt wird, es sei ein Gutachten nötig, um die verbleibende Arbeits- fähigkeit einschätzen zu können. Der RAD geht sodann auch davon aus, dass die im Weiteren erfolgte Einschätzung des Hausarztes, es sei keine angepasste Tätigkeit mehr möglich, nicht genügt, eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit anzunehmen. Dies gilt auch für die versicherungsmedizinische Beurteilung des österreichischen Experten (vgl. E. 6.2.10). Offen bleibt, worauf dann der RAD seine Einschätzung der verbleibenden Restarbeits- fähigkeit stützen will. Daher lässt sich der Invaliditätsgrad aufgrund der vor- handenen medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit einer Aktenbeurteilung des RAD be- gnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere Abklärungen tätigen müssen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren in- folge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentli- che Aspekte vollständig ungeklärt geblieben sind. Da bisher noch keine in- terdisziplinäre, sämtliche Leiden umfassende Untersuchung des Be-
C-6365/2017 Seite 23 schwerdeführers vorgenommen wurde, steht einer Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Die Be- schwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundi- ger Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterla- gen eine fachärztliche, pluridisziplinäre Begutachtung des Gesundheits- schadens des Beschwerdeführers sowie von dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Hierfür kommt insbesondere der Ein- bezug der Fachdisziplinen der Orthopädie, Neurologie und Inneren Medi- zin in Frage, der Einbezug weiterer Disziplinen – etwa psychiatrischer Fachrichtung – ist in das Ermessen der Vorinstanz zu stellen, denn je nach Diagnosestellung wird allenfalls die Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen sein, damit eine schlüs- sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren möglich sein wird. Anschliessend hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Valideneinkommen einen Einkommensvergleich durch- zuführen und neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1), sind im vorliegenden Fall dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfah- renskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die Parteientschädi- gung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die
C-6365/2017 Seite 24 Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschä- digungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertrete- rin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt, exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 9.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerde- schrift, Replik und unaufgeforderter Eingabe vom 8. März 2018 eine Kos- tennote ein und machte je eine Entschädigung von Fr. 2635.42 (Fr. 2‘440.20 zuzüglich 8% Umsatzsteuer von Fr. 195.22) geltend, ohne dabei den Zeitaufwand in Stunden oder Barauslagen zu beziffern. Unter Berück- sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ver- fahrens erweist sich der geltend gemachte Aufwand insgesamt als zu hoch. Die Kosten für die unaufgeforderte Eingabe zwecks Vorlage von Dokumen- ten, welche bereits aktenkundig waren, können der IVSTA nicht auferlegt werden, da diese Eingabe unnötig war. Der Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift von sieben Seiten und von einer siebenseitigen Replik, ist daher mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversiche- rungsrecht geltende Untersuchungsmaxime entsprechend zu reduzieren. Zu beachten ist schliesslich, dass für die anwaltliche Vertretung von Per- sonen im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet und somit auch nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] in Ver- bindung mit Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehr- wertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
C-6365/2017 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 12. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die IVSTA zu- rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er- wägungen über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formu- lar Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
C-6365/2017 Seite 26
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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