Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6357/2020
Entscheidungsdatum
28.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6357/2020

Urteil vom 28. September 2022 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Marco Forte, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 12. November 2020).

C-6357/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter o- der Beschwerdeführer) wurde am 7. November 1960 geboren, ist verhei- ratet und hat einen volljährigen Sohn (vgl. Vorakten der IV-Stelle, Akten- nummer [im Folgenden: IV-act.] 9). In den Jahren 2009 bis 2017 (vgl. IV- act. 13, 18 S. 14) arbeitete er als Grenzgänger (vgl. IV-act. 5, 95 S. 3) in der Schweiz und leistete die entsprechenden Beiträge an die obligatori- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Hierbei war der gelernte Stoffprüfer Chemie (1981) sowie Diplom-Ingenieur Kera- mik (1990; vgl. IV-act. 9 S. 5, 84 S. 31) bei der B._______ AG, C., als Leiter der Keramikproduktion (vgl. IV-act. 18 S. 1 f.) tätig. Ab dem 15. August 2016 wurde der Versicherte zu 100 % krankgeschrieben (IV-act. 18 S. 15). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 reichte die Hels- ana, Krankentaggeldversicherung des Versicherten, die am 21. November 2016 vom Versicherten unterzeichnete IV-Anmeldung (IV-act. 9) bei der Sozialversicherungsanstalt D. (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) ein (IV-act. 3). Auf dieser hatte der Versicherte als Krankheitsgrund ange- geben, er leide seit ca. drei Jahren an Beschwerden der linken Hüfte, dann sei die Operation TEP (Hüfttotalendoprothese) erfolgt (IV-act. 9 S. 6). B. B.a Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 bestätigte die kantonale IV-Stelle den Erhalt der IV-Anmeldung und lud den Versicherten zu einem persönlichen Gespräch (Standortgespräch) vom 6. Januar 2017 ein (IV-act. 10). Aufgrund der telefonischen Mitteilung der Arbeitgeberin des Versicherten vom 3. Januar 2017, dass dieser seit jenem Tag die Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen habe, wurde das Standortgespräch abge- sagt (IV-act. 12). Am 12. April 2017 holte die kantonale IV-Stelle zur Leis- tungsprüfung die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (IV-act. 15). Diese wurden ihr mit Schreiben vom 2. Mai 2017 übermittelt (IV-act. 16 S. 1). Weiter ging bei ihr der von der B._______ AG ausgefüllte "Fragebo- gen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente" vom 19. Mai 2016 (recte: 2017 [vgl. der im Fragebogen angegebene letzte effektive Arbeits- tag vom 26. Januar 2017 {IV-act. 18 S. 1}]) ein (IV-act. 18 S. 1-8). Hiernach hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten infolge einer Führungsschwäche am 26. Januar 2017 gekündigt (vgl. IV-act. 18 S. 1). Die Kündigung wurde per 30. November 2017 wirksam (vgl. IV- act. 27). Ab dem 1. Februar 2017 wurde der Versicherte zu 100 % krank- geschrieben sowie ab dem 6. Juni 2017 von der Arbeit freigestellt (IV-

C-6357/2020 Seite 3 act. 18 S. 14). Am 26. September 2017 nahm Dr. med. Y., Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin (Facharzttitel abrufbar unter https://www.medregom.admin.ch) des regionalen ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD), zu den Medizinalakten der Krankentaggeldversicherung Stellung (IV-act. 76 S. 4 ff.). B.b Nach Eingang verschiedener medizinischer Unterlagen der behan- delnden Ärzte (vgl. IV-act. 19, 21, 25, 29) sowie eines von der Krankentag- geldversicherung eingeholten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. April 2018 (IV-act. 40) teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten am 12. Juni 2018 mit, es sei aktuell keine Unterstützung bei der Wiedereinglie- derung möglich. Der Versicherte sei immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Diverse medizinische und therapeutische Interventionen hätten bisher kei- nen nachhaltigen Erfolg gebracht. Daher werde ein allfälliger Rentenan- spruch zu prüfen sein (IV-act. 42). Der Aufforderung der kantonalen IV-Stelle vom 13. Juni 2018 mitzuteilen, bei welchen (insbesondere psychi- atrischen) Ärztinnen und Ärzten, Institutionen und Spitälern er sich derzeit in Behandlung befinde (IV-act. 44), kam der Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2018 nach (IV-act. 47). Ausserdem legte er das Privatgutachten ("freies Gutachten") seines behandelnden Psychotherapeuten Dr. med. F., Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom 16. August 2018 ins Recht (IV-act. 52 S. 13 ff.). Am 12. November 2018 nahm der RAD zu den neu eingegangenen Unterlagen Stellung und empfahl die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-act. 76 S. 9 f.). Mit Mitteilung vom 30. November 2018 erklärte die kantonale IV- Stelle, es sei eine medizinische Abklärung in der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich und sie schlage für die Begutachtung Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vor. Sie teilte dem Versicher- ten mit, dass sie die Kosten für die medizinische Abklärung übernehme, und setzte ihm eine Frist zur Einreichung triftiger Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutach- tende Person an (IV-act. 54). Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 teilte Dr. med. G._______ dem Versicherten den vorgesehenen Begutachtungs- termin vom 25. Februar 2019 mit (IV-act. 58), welchen der Versicherte, nunmehr vertreten durch seine Ehefrau (vgl. Vollmacht in IV-act. 43), in- folge einer kurzfristigen stationären Krankenhausaufnahme auf den 19. März 2019 verschieben liess (vgl. E-Mail vom 27. Januar 2019 in IV- act. 60). Mit E-Mail vom 26. April 2019 liess der Versicherte den Entlas- sungsbericht des P._______ Klinikums vom 9. April 2019 nachreichen zwecks Mitberücksichtigung anlässlich der zu erstellenden Begutachtung

C-6357/2020 Seite 4 (IV-act. 70 f.). In der Folge erstattete Dr. med. G._______ das psychiatri- sche Gutachten vom 29. April 2019 (IV-act. 72). Am 4. Juni 2019 nahm der RAD zum Gutachten Stellung und empfahl eine Rückfrage an den Gutach- ter (IV-act. 76 S. 11 f.). Die entsprechende Rückfrage der kantonalen IV- Stelle vom 4. Juni 2019 (IV-act. 73) beantwortete Dr. med. G._______ am 7. Juni 2019 (IV-act. 75). Hierzu nahm der RAD am 1. Juli 2019 erneut Stellung (IV-act. 76 S. 12). B.c Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2019 kündigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten an, sein Leistungsgesuch werde abzuweisen sein, mit der Be- gründung, dass gemäss den Abklärungen keine invalidisierende gesund- heitliche Einschränkung bestehe, welche im Sinne des Gesetzes einen An- spruch auf IV-Leistungen begründen würde (IV-act. 77). Hiergegen liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marco Forte, mit Eingabe vom 11. Juli 2019 Einwand erheben mit den Anträgen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG, insbesondere eine Rente sowie eventualiter berufliche Massnahmen, zuzusprechen (IV-act. 78). In seiner Einwandbegründung vom 16. September 2019 liess der Versicherte im Wesentlichen ausführen, das Gutachten von Dr. med. G._______ sei nicht verwertbar. Es basiere nicht auf den vollständigen me- dizinischen Unterlagen und berücksichtige insbesondere nicht sämtliche vorgenommenen Behandlungen und (teil-) stationären Aufenthalte des Versicherten. Darüber hinaus machte der Versicherte geltend, dass sich die bisherigen Abklärungen der kantonalen IV-Stelle bisher praktisch aus- schliesslich auf die psychischen Einschränkungen beschränkt hätten, ohne die somatischen Beschwerden, insbesondere die Degeneration der Wir- belsäule, die Gonarthrose, die Coxarthrose, das Schlafapnoe-Syndrom so- wie die Hidradenitis suppurativa, ausreichend zu berücksichtigen. Auch liess der Versicherte darauf hinweisen, dass ihm in Deutschland eine Schwerbehinderung (zu 50 %) anerkannt worden sei und hierbei auch die somatischen Beschwerden als erheblich berücksichtigt worden seien. Ins- gesamt liess der Versicherte beantragen, es seien ergänzende Abklärun- gen betreffend die somatischen und psychiatrischen Beschwerden vorzu- nehmen und anschliessend neu über die IV-Leistungen zu befinden res- pektive ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter beantragte er die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psy- chiatrie, Dermatologie, Orthopädie, Pneumologie und Neurologie (IV- act. 82). Der Versicherte legte seiner Einwandbegründung verschiedene medizinische Unterlagen bei, insbesondere zwei Stellungnahmen zum Gutachten von Dr. med. G._______ seiner behandelnden Ärztin Dr. med.

C-6357/2020 Seite 5 I., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und seines be- handelnden Arztes Dr. med. J., Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. September 2019 und 15. August 2019 (IV-act. 82 S. 4 ff.). Hierzu nahm der RAD am 27. September 2019 Stellung (IV-act. 107 S. 2 f.). B.d Am 28. August 2019 erfolgte eine weitere IV-Anmeldung des Versi- cherten durch die deutsche Rentenversicherung (vgl. IV-act. 86 S. 5 f.), welche die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) am 14. November 2019 zuständigkeitshalber an die kantonale IV-Stelle weiterleitete (IV-act. 94 S. 1). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 liess der Versicherte den Rentenbescheid der deutschen Rentenversiche- rung vom 20. September 2019, wonach er ab dem 14. November 2019 Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung habe (vgl. IV- act. 83 S. 2 f.), bei der kantonalen IV-Stelle einreichen (IV-act. 83 S. 1). Mit Stellungnahme vom 30. April 2020 empfahl RAD-Psychiater Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf die Einwände des Versicherten, eine Rückfrage an den Gutachter zu stellen (IV-act. 107 S. 3-5). Die entsprechende Rückfrage der kantonalen IV-Stelle vom 4. Mai 2020 (IV-act. 101) beantwortete Dr. med. G. am 29. Mai 2020 (IV-act. 102). Hierzu äusserte sich der RAD-Psychiater am 3. Juli 2020 (IV-act. 107 S. 5). Der Versicherte liess zur gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2020 mit Eingabe vom 2. September 2020 verschiedene Ausführungen machen (IV-act. 105), unter Beilage von er- neuten ärztlichen Stellungnahmen von Dres. med. I._______ und J._______ vom 28. August 2020 (IV-act. 106 S. 1 f.) respektive vom 27. Juli 2020 (IV-act. 106 S. 3-5), zu welchen sich der RAD-Psychiater am 8. Ok- tober 2020 äusserte (IV-act. 107 S. 6). B.e Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie – ergän- zend zum Vorbescheid vom 2. Juli 2019 – sinngemäss aus, entgegen der Auffassung des Versicherten seien auch die in somatischer Hinsicht vorlie- genden Arztberichte im Vorfeld abgeklärt worden. Aufgrund der entspre- chenden Arztberichte seien lediglich radiologische Veränderungen im Be- reich der Lendenwirbelsäule und des rechten Knies bekannt. Bei diesen somatischen Beschwerden handle es sich um keine IV-relevante gesund- heitliche Einschränkung. In psychiatrischer Hinsicht zeigten die Umstände, dass sich der Versicherte zwischenzeitlich von seiner depressiven Krise nach wiederholten stationären und teilstationären psychiatrischen Behand-

C-6357/2020 Seite 6 lungen weitgehend erholt habe, er im Alltag nicht länger durch mittelgra- dige oder schwere depressive Symptome beeinträchtig sei und seinen All- tag aktiv gestalte, dass die Erkrankung behandelbar sei und keine dauer- hafte erhebliche gesundheitliche Einschränkung bestehe. Auch die vom Versicherten am 2. September 2020 eingereichten ärztlichen Stellungnah- men enthielten keine neuen, bislang unberücksichtigten medizinischen Tat- sachen. Vielmehr werde in diesen der bekannte Sachverhalt anders beur- teilt. Die IV-Stelle werde daher keine weiteren medizinischen Abklärungen veranlassen (IV-act. 111). C. C.a Gegen die Verfügung vom 12. November 2020 liess der Beschwerde- führer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marco Forte, mit Ein- gabe vom 15. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und es sei ihm nach Anordnung eines gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens eine IV-Rente in noch zu bestimmendem Umfang zuzuspre- chen. Unter dem Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen, al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, das psychiatrische Gut- achten vom 29. April 2019 sei nicht schlüssig, setze sich mangelhaft mit den Vorakten auseinander und basiere auf einer veralteten Aktenlage (Ak- ten des Bundesverwaltungsgerichts, Aktennummer [im Folgenden: BVGer- act.], 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2020 vom Beschwer- deführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) ging am 6. Januar 2021 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 7). C.c Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2020 ersuchte das Bun- desverwaltungsgericht die Vorinstanz um die Zustellung der gesamten Ak- ten sowie den Zustellnachweis für die angefochtene Verfügung vom 12. November 2020 (BVGer-act. 2). Die Vorakten (auf CD-Rom) sowie der postalische Zustellnachweis betreffend die Verfügung vom 12. November 2020 gingen am 6. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 5 f.).

C-6357/2020 Seite 7 C.d In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfü- gung sei zu bestätigen. Zur Begründung verweist sie auf die eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 2. Februar 2021. In dieser hat die kantonale IV-Stelle ihrerseits empfohlen, beim Bundesverwaltungsge- richt einen Antrag auf Abweisung der Beschwerde zu stellen, und zur Be- gründung auf die von ihr eingeholten RAD-Stellungnahmen vom 4. Juni 2019, 1. Juli 2019, 27. September 2019, 30. April 2020, 3. Juli 2020 und 8. Oktober 2020 verwiesen (BVGer-act. 9). C.e Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 brachte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Februar 2021 sowie die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 2. Februar 2021 zur Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit zur Einrei- chung einer allfälligen Stellungnahme (BVGer-act. 10). Der Beschwerde- führer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. C.f Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 12. November 2020, mit welcher die Vorinstanz das erst- malige Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels anspruchsbe-

C-6357/2020 Seite 8 gründender Invalidität abgelehnt hat. Aufgrund der Rechtsbegehren ist vor- liegend Prozessthema respektive streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zusammenhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtser- heblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. 3. 3.1 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- schreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b). 3.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (Urteil des BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1). 4. 4.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies

C-6357/2020 Seite 9 gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 4.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger in C._______ (im Kanton D.) erwerbstätig und hatte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, seinen gesetzlichen Wohnsitz in K. (Deutsch- land), wo er noch heute lebt. Wie in der IV-Anmeldung angegeben, hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der IV-Anmeldung zusätzlich einen Ne- benwohnsitz in der Schweiz (vgl. IV-act. 9 S. 1, 95 S. 5). Er war somit in jenem Zeitpunkt ein Wochenaufenthalter in der Schweiz, was aufgrund des Fahrtwegs zwischen seiner damaligen Arbeitsstelle in C._______ und sei- nem Wohnsitz in K._______ von 5 Stunden und 50 Minuten einleuchtet. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt denn auch mit einer Distanz bis zur Schweizer Grenze (Zollamt L.) von rund 460 Kilometern (ent- sprechend einer Fahrtzeit von über fünf Stunden) – entgegen Art. 40 Abs. 2 IVV – eindeutig nicht im grenznahen Ausland. Es liegt damit aufgrund der Distanz des Wohnortes zur Grenze keine "klassische" Grenzgänger-Kons- tellation vor (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-7270/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 3.2). Dennoch ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerde- führer zu Recht aufgrund der Grenzgänger-Regelung gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV bei der Sozialversicherungsanstalt D. zum Leistungs- bezug angemeldet hat, da er im Zeitpunkt der IV-Anmeldung effektiv ein Grenzgänger war, der jeweils am Wochenende zurück zu seinem Wohnsitz in Deutschland (resp. zu der dort wohnhaften Familie, vgl. z. B. IV-act. 72 S. 22 und 27) gefahren ist. Die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers bei der kantonalen IV-Stelle ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit der kantonalen IV-Stelle zur Entgegennahme (und Prü- fung) der Anmeldung wurde überdies von keiner Partei bestritten. Da sich schliesslich auch im Falle der Zuständigkeit der IVSTA für die Vornahme der IV-Abklärungen an deren Zuständigkeit auch für den Erlass der vorlie- gend angefochtenen Verfügung sowie an der Zuständigkeit des Bundes- verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nichts ändern würde, erübrigen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren wei- tere Abklärungen diesbezüglich (siehe jedoch zur vorfrageweisen Prüfung der Zuständigkeit der Vorinstanz unten E. 8.4). 5. 5.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-

C-6357/2020 Seite 10 folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. November 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderun- gen (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535) insbesondere des IVG und des ATSG finden demgegenüber vorliegend noch keine An- wendung. 5.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. November 2020) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 5.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen vorlie- gend das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, ins- besondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (vgl. Art. 80a Abs. 1 IVG). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010 (AS 2015 343), Nr. 465/2012 (AS 2015 345) und Nr. 1224/2012 (AS 2015 353) erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 6. 6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann

C-6357/2020 Seite 11 Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 6.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (im Sinne von Art. 6 ATSG) ge- wesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (im Sinne von Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindes- tens drei Jahren Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist (vgl. Sachverhalt Bst. A und Auszug aus individuellem Konto [IK] in IV-act. 13). 6.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Der An- spruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 6.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

C-6357/2020 Seite 12 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditäts- grad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine ab- weichende Regelung vorsehen. Eine solche Regelung gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004 und bis 31. März 2012 Art. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 6.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, stützen sich die Verwal- tung und im Beschwerdefall das Gericht bei der Beurteilung der Ar- beits(un)fähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 m. w. H.). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d. h. mit den Mitteln fachgerechter ärzt- licher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine ab- schliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d. h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet wer- den können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m. w. H.). Damit diese vom Rechtsan- wender zuverlässig nachvollzogen werden können, hat sich der medizini- sche Sachverständige bei seiner Einschätzung und Beurteilung des Leis- tungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 [vgl. hierzu insbes. BGE 141 V 281 E. 5.2.1 bis 5.2.3]). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

C-6357/2020 Seite 13 6.6 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So darf das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachver- ständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vol- len Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4 m. w. H.). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auf- tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi- gen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den be- handelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweis insbesondere auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweis). Den Berichten und Gutachten versi- cherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee; vgl. auch BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 m. w. H.). Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf ei- genen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräf- tig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m. w. H). 6.7 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung wie eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. hierzu z. B. Urteil des BVGer C-534/2019 vom 18. Januar 2021 E. 5.4.1.1; vgl. auch BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418) eine rentenbegründende Invalidität zu begrün-

C-6357/2020 Seite 14 den vermag, hat grundsätzlich anhand eines strukturierten Beweisverfah- rens nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (BGE 143 V 409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.; vgl. insbes. auch BGE 148 V 49). 6.7.1 Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenver- sicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi- gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1). 6.7.2 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt auf der zweiten Ebene an- hand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwe- regrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persön- lichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi- sche Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kate- gorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Fak- toren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliede- rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 6.7.3 Hinzuweisen bleibt darauf, dass die ärztliche Beurteilung der Arbeits- fähigkeit von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge auf- weist (BGE 145 V 361 E. 3.2.1 und 137 V 210 E. 3.4.2.3 je m. w. H.; Urteile des BGer 9C_585/2016 vom 29. November 2016 E. 3.3, 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3). Gleiches gilt für die psychiatrische Exploration. Den medizinischen Sachverständigen eröffnet sich praktisch immer ein gewis- ser Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich,

C-6357/2020 Seite 15 zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegan- gen ist (Urteile des BGer 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.5 m. w. H.; 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Weiter ist dem Unter- schied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BGer 9C_397/2015 E. 5.3), dies auch dann, wenn es um psychische Beeinträchtigungen geht (Urteil des BGer 9C_585/2016 E. 3.3). 7. Es ist vorliegend unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer nach dem Erhalt der Kündigung seiner Arbeitsstelle Ende Januar 2017 sowie aufgrund einer familiären Konfliktsituation (Ehekrise) eine psychische Krise erlitten hatte und in der Folge wiederholt stationär und teilstationär psychiatrisch behandelt wurde. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer bereits seit 2013 das Vorliegen von beruflichen Schwie- rigkeiten geschildert. Die Firma "(...)" sei damals an ein deutsches Unter- nehmen verkauft worden. Diese Umstrukturierung habe für ihn zu erhebli- chen Problemen, insbesondere zu einer beruflichen Rückstufung vom Pro- duktionsleiter zum Abteilungsleiter geführt, was auch mit finanziellen Ein- bussen verbunden gewesen sei. Seine Mietwohnung in der Schweiz, wel- che er für sich und seine Frau auch als Ferienwohnung habe nutzen kön- nen, habe er daher aufgeben und in eine kleinere Wohnung umziehen müssen. Das grösste Problem und die grösste Kränkung sei aber gewe- sen, wie der neue Geschäftsleiter mit ihm umgegangen sei (IV-act. 40 S. 6 ff.; ausführlich zur zunehmenden Belastungssituation durch die dau- erhafte Überlastung am Arbeitsplatz [v. a. Fahrten zwischen Deutschland und der Schweiz, Konflikte am Arbeitsplatz und in der Ehe, die Androhung von Trennung durch die Ehefrau, Kündigung und teilweise Gratifikations- krise], vgl. Entlassungsbericht der Rehaklinik M._______ vom 7. Februar 2018, IV-act. 84 S. 23 ff.). Während in den Vorakten die Gesundheitsstö- rung anfänglich teilweise auch mit der Diagnose einer depressiven Reak- tion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) umschrieben wurde (vgl. z. B. IV-act. 25 S. 6, 40 S. 12), wird sie in den neueren Arztbe- richten einhellig – sowohl durch die behandelnden Ärzte als auch den mit dem Dossier befassten Gutachter Dr. med. G._______ – als eine rezidivie- rende depressive Störung klassifiziert (vgl. insbes. IV-act. 72 S. 24, 82 S. 4, 84 S. 24, 106 S. 3). Hierbei variiert indessen der angegebene Schweregrad der jeweiligen gegenwärtigen depressiven Episode. Daneben sind meh- rere somatische Beschwerden des Beschwerdeführers dokumentiert (vgl. insbes. auch den vom Beschwerdeführer angegebenen somatischen Krankheitsgrund bei der IV-Anmeldung oben in Sachverhalt Bst. A sowie

C-6357/2020 Seite 16 den Entlassungsbericht der N._______ vom 28. Oktober 2016 zur Reha nach Hüft-TEP vom 26. September 2016, IV-act. 84 S. 15 ff.). Zur Klärung des (ausschliesslich psychischen) Gesundheitszustands des Beschwerde- führers hat die kantonale IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G._______ veranlasst, auf welche die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung abgestellt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet im vorlie- genden Beschwerdeverfahren die Beweiskraft dieses Gutachtens, wobei er sich auf verschiedene, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Be- richte seiner behandelnden Ärzte beruft. Nachfolgend ist daher vorerst das Gutachten von Dr. med. G._______ zusammenfassend wiederzugeben so- wie anschliessend, unter Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, dessen Beweiskraft zu prüfen. 7.1 Im Gutachten vom 29. April 2019 gab Dr. med. G._______ zunächst die ihm vorliegenden medizinischen Akten zusammenfassend wieder. An- schliessend hielt er fest, die Befragung des Versicherten habe ergeben, dass der Versicherte erstmals 2014 eine Krise gehabt habe (im Geschäft habe es damals viele Belastungen gegeben). Er habe drei Monate nicht arbeiten können und sei in Konstanz psychotherapeutisch behandelt wor- den. Anschliessend habe er die Arbeit wieder aufgenommen. Im Septem- ber 2016 sei links eine Hüftprothese eingesetzt worden. Als er danach im Januar 2017 die Arbeit wieder aufgenommen habe, habe er die Kündigung erhalten. Dies habe ihn belastet. Seit Januar 2017 habe er nicht mehr ge- arbeitet. Im Jahr 2017 sei er zweimal stationär psychiatrisch behandelt wor- den. Ende 2017/Anfangs 2018 habe er an einer Rehabehandlung teilge- nommen. Anfangs 2019 sei er erneut stationär psychiatrisch behandelt worden. Nun befinde er sich in ambulanter psychotherapeutischer Behand- lung bei Dr. med. O._______ (unter Verordnung der Medikamente durch Dr. med. J._______). Als aktuelle Beschwerden gebe er an, er sei noch immer wenig belastbar, leicht reizbar und aggressiver als früher. Auch habe er wenig Antrieb. Seit vier Monaten werde er monatlich mit einer Testoste- ron-Injektion behandelt, da bei der Abklärung einer Prostatavergrösserung ein deutlich erniedrigter Testosteron-Spiegel festgestellt worden sei. Seit er nun mit Testosteron behandelt werde, gehe es ihm besser und er habe mehr Energie. Dennoch lebe er eher zurückgezogen, meide grössere An- sammlungen und fühle sich unter vielen Menschen nicht wohl. Er sei auch irgendwie emotionslos geworden, könne sich nicht mehr richtig freuen und auch nicht weinen. Er werde unterstützt von seiner Ehefrau, die viel Ver- ständnis aufbringe, obwohl auch sie gesundheitlich angeschlagen sei. Die Psychotherapeutin besuche er alle zwei Wochen. Im Rahmen des psychia-

C-6357/2020 Seite 17 trischen Untersuchungsbefundes gab Dr. med. G._______ an, die Stim- mung sei während der Untersuchung herabgesetzt, klagsam und leichtgra- dig depressiv gewesen bei vermindertem Antrieb. Der affektive Kontakt zum Gutachter sei gut gewesen. Das Denken sei von depressiven Inhalten geprägt gewesen, der Versicherte habe aber einen wachen Eindruck ge- macht und sei bewusstseinsklar gewesen mit zeitlicher, örtlicher, situativer und zur eigenen Person guter Orientierung. Er habe sich differenziert aus- gedrückt. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen hätten auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hin- gewiesen. Während der Untersuchung habe der Versicherte keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt und gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen ohne Gedankenabreissen oder Gedankenleere. In seinen Schilderungen seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar ge- wesen. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhan- den gewesen. Der Versicherte habe einen klaren und guten Bezug zur Re- alität und zu seiner Person gehabt und sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen können. Er habe keine Zwangsgedanken geäussert, Zwangs- handlungen seien nicht vorhanden gewesen. Auch habe er nicht über ei- nen Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidimpulse berichtet. Insge- samt stellte Dr. med. G._______ die Diagnose einer rezidivierenden de- pressiven Störung, ggw. leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit. Es lägen keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Gutachten S. 24). Im Rahmen der Herleitung dieser Diagnose hielt er fest, der Antrieb sei leicht vermindert; der Versi- cherte empfinde wenig Freude, zeige einen sozialen Rückzug, sei lärm- empfindlich, habe ein leichtes Gedankenkreisen und erwache frühmor- gens. Es liege keine schwere Episode vor. Der Versicherte lebe zusammen mit seiner Ehefrau. Am Morgen habe er keine Probleme aufzustehen. Tags- über verrichte er leichtere Arbeiten im Haushalt, unternehme Spazier- gänge, fahre Fahrrad und leiste gelegentlich auch leichtere Gartenarbei- ten. Autofahren sei möglich. Er sei auch bemüht, wieder vermehrt soziale Kontakte zu pflegen. Regelmässig besuche er seine Therapien und nehme an einem Reha-Sportprogramm teil. Bereits 2014 habe der Versicherte un- ter einer depressiven Episode gelitten, so dass die Diagnose einer rezidi- vierenden depressiven Störung gestellt werden könne. Der Versicherte habe nie unter einer ausgeprägten Suizidalität gelitten, was bei schweren depressiven Episoden immer vorhanden sei, weshalb die von den Vorbe- handlern und Behandlern gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht bestätigt werden könne. Ausserdem sei der Versicherte zu einigen Aktivitäten in der Lage und jeweils nur während einigen Wochen

C-6357/2020 Seite 18 stationär behandelt worden, womit keine therapieresistente, chronifizierte depressive Störung vorliege. Gemäss dem letzten Austrittsbericht leide der Versicherte sodann vor allem unter psychosozialen Belastungen (Arbeits- losigkeit, fehlende Aussichten, eine Stelle zu finden, Konflikte mit Ehefrau). Im Gegensatz zu jenem Bericht habe der Versicherte in der vorliegenden Untersuchung angegeben, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau gut sei. Damit hätten vor allem psychosoziale Belastungen zu einer vorübergehen- den Verschlechterung der Depression geführt. Der Versicherte habe da- raufhin in gebessertem Zustand aus der Klinik entlassen werden können. Im Rahmen der Begutachtung habe nur eine leichte depressive Verstim- mung festgestellt werden können. Entgegen der Begutachtung von Dr. med. E._______ seien in der psychiatrischen Untersuchung auch keine Hinweise auf anankastische Persönlichkeitszüge aufgefallen. Auch sei der Gedankengang im Gegensatz zur psychiatrischen Untersuchung vom 16. April 2018 (Gutachten von Dr. med. E.) nicht eingeengt, die Mimik nicht verarmt oder gehemmt und der Versicherte emotional schwin- gungsfähig gewesen. Die Depression habe sich damit seit der letzten Be- gutachtung deutlich gebessert. Das Denk- und Konzentrationsvermögen sei nicht beeinträchtigt. Die Schlafstörungen seien geringgradig ausge- prägt. Somit könne nur noch eine leichte Episode diagnostiziert werden, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Es fänden sich damit keine Hinweise auf eine therapieresistente, schwere depressive Störung. Unter dem Titel "Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität in der Unter- suchungssituation sowie in der Alltagssituation" hielt Dr. med. G. fest, der Versicherte besuche eine Psychotherapie und werde antidepres- siv behandelt. Er habe von einer leichten Antriebsverminderung, von leich- ten depressiven Verstimmungen und einem sozialen Rückzug berichtet. Die Einschränkungen seien gleichmässig geschildert worden. Er nehme regelmässig an den Therapien teil und gehe einigen Aktivitäten im Alltag nach. Gleichzeitig sehe er sich aber als nicht arbeitsfähig an, was sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen lasse. Aus psychiatrischer Sicht be- stehe nur eine geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Unter Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte Dr. med. G._______ ei- nen leichten sozialen Rückzug auf, wobei der Versicherte von seiner Ehe- frau und seinem Sohn unterstützt werde. Er wies darauf hin, dass der Ver- sicherte leichtere Arbeiten im Haushalt und im Garten leiste, Auto fahre und sich regelmässig auf niedrigem Niveau sportlich betätige. Er sei jedoch be- lastet durch den Verlust der Arbeitsstelle sowie die ungewisse berufliche und finanzielle Zukunft. Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Versicherte könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in leitender Funktion

C-6357/2020 Seite 19 noch während sechs bis acht Stunden anwesend sein. Dabei sei die Leis- tungsfähigkeit aufgrund der depressiven Verstimmungen, der leicht ver- minderten psychischen Belastbarkeit und des leicht verminderten Antriebs beeinträchtigt. Insgesamt bestehe damit in der bisherigen Tätigkeit eine Ar- beitsfähigkeit von 70 %. Diese Arbeitsfähigkeit habe sich zeitlich wie folgt entwickelt: Von Februar 2017 bis Juni 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie ab Juli 2018 eine solche von 70 % bestanden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 16. April 2018 habe nur noch eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden können, wobei Dr. med. E._______ davon ausgegangen sei, dass eine Reintegration in den Ar- beitsmarkt innert zwei bis drei Monaten möglich sein sollte. Als angepasste berufliche Tätigkeit nannte Dr. med. G._______ die Tätigkeit als Ingenieur ohne Leitungsfunktion. In dieser Tätigkeit sei eine Präsenz von 8.5 Stun- den pro Tag möglich. Hierbei bestehe keine Beeinträchtigung der Leis- tungsfähigkeit. Damit liege in einer angepassten beruflichen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Retrospektiv habe (in angepasster Tätigkeit) von Februar 2017 bis Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % sowie ab Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (IV-act. 72). 7.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, das Gut- achten von Dr. med. G._______ sei nicht verwertbar. So habe Dr. med. G._______ einerseits ein leichtgradiges depressives Zustandsbild be- schrieben, unter Ausschluss einer schweren depressiven Episode, sowie an einer anderen Stelle des Gutachtens von einem zurzeit mittelgradig aus- geprägten Zustandsbild gesprochen. Die von den Vorbehandlern und Be- handlern gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode habe Dr. med. G._______ ausschliesslich mit der Begründung, dass nie eine aus- geprägte Suizidalität vorgelegen habe, nicht bestätigt. Diese Herleitung der gestellten Diagnose lasse eine fundierte Auseinandersetzung mit den di- agnostischen Kriterien zur Abgrenzung der leichten, mittleren oder schwe- ren depressiven Episode völlig vermissen. Insbesondere habe Dr. med. G._______ zu Unrecht nicht in Erwägung gezogen, dass – neben einer leichten oder schweren Episode – auch eine mittelschwere Episode vorlie- gen könnte. Mit den entsprechenden Arztberichten der behandelnden Ärzte habe sich der Gutachter nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch habe Dr. med. G._______ keine widerspruchsfreie Beurteilung der Arbeits- fähigkeit vorgenommen, indem er einerseits erklärt habe, dass durch die nur noch leichte Episode die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei und er andererseits in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von nur 70 % festgestellt habe. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, sein Ge- sundheitszustand habe sich seit der Begutachtung verändert, da es seither

C-6357/2020 Seite 20 zu zwei weiteren, schwer depressiven Episoden gekommen sei. Schliess- lich führt der Beschwerdeführer aus, Dr. med. G._______ habe sich mit dem kurz vor dessen Begutachtung datierenden Austrittsbericht des P._______ Klinikums vom 9. April 2019 betreffend den stationären Aufent- halt vom 24. Januar bis 21. Februar 2020 (recte: 2019) nicht auseinander- gesetzt. Dr. med. G._______ habe lediglich ausgeführt, die Depressionen hätten sich jeweils in den stationären Therapien gebessert (keine Thera- pieresistenz). Diese immer wieder gutachterlich aufgeführte Therapieresis- tenz (sic) sei weder ein Kriterium zur Beurteilung des Schweregrads einer Depression noch Voraussetzung für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Insgesamt ist der Beschwerde zu entnehmen, dass sich der Beschwerde- führer in der Hauptsache – gestützt auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte – auf den Standpunkt stellt, er leide an einer durchgehend mittelgra- digen depressiven Störung mit teilweise schweren Episoden, und die von Dr. med. G._______ festgestellte leichtgradige Episode (mit teilweisen Ver- schlechterungen) ohne eine (wesentliche; vgl. hierzu unten E. 7.5) Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit bestreitet, ohne jedoch zu behaupten, dass er im Zeitpunkt der Untersuchung von Dr. med. G._______ an einer schweren depressiven Episode gelitten hätte. Streitig ist damit vorliegend im Wesent- lichen die Beurteilung des Schweregrads der depressiven Episoden im Rahmen der beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung und deren IV-rechtliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 7.3 Vorliegend hat Dr. med. G., wie von RAD-Psychiater Dr. med. H. in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 zu Recht festge- halten (vgl. IV-act. 107 S. 6), die von ihm gestellte Diagnose an Hand ver- schiedener Symptome und Kriterien hergeleitet. Es trifft damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu, dass Dr. med. G._______ die Diagnose lediglich aufgrund des Merkmals der beim Be- schwerdeführer nicht vorliegenden Suizidalität gestellt hätte. Zwar führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht aus, dass ausschliess- lich aufgrund des Fehlens von Suizidalität eine schwere Episode nicht aus- geschlossen werden kann (vgl. ICD-10 F32.- i. V. m. F32.2; siehe auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Stö- rungen, ICD-10, 10. Aufl., 2015, S. 174). Jedoch sind bei der Diagnosestel- lung auch die Ausprägung der vorhandenen Symptome zu berücksichtigen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a. a. O., S. 172 f.). So hat Dr. med. G._______ bezüglich verschiedener zu berücksichtigender Symptome

C-6357/2020 Seite 21 eine lediglich leichtgradige Ausprägung (leichtgradiges depressives Zu- standsbild, leicht verminderter Antrieb, Empfinden von nur wenig Freude) festgestellt. Aufgrund der im Gutachten festgestellten nur leichten psycho- pathologischen Symptome im Untersuchungszeitpunkt erscheint damit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, die Darstellung und Be- urteilung, warum Dr. med. G._______ gegenwärtig von einer leichten Epi- sode ausgeht, durchaus plausibel und nachvollziehbar. Dass Dr. med. G._______ hingegen nicht alle unter der ICD-10 F32.- aufgeführten mögli- chen Symptome (vgl. auch die in der Literatur in diesem Zusammenhang aufgeführten typischen und anderen Symptome in: DILLING/MOM- BOUR/SCHMIDT, a. a. O., S. 169 f.) explizit geprüft hat, ändert nichts an die- ser Schlussfolgerung, da dem Gutachter ein zulässiger Ermessensspiel- raum bei der Erhebung und Beurteilung der Befunde zuzugestehen ist (vgl. oben E. 6.7.3). 7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt sodann auch der Umstand, dass Dr. med. G._______ im Gutachten mehrfach ein leicht- gradiges depressives Zustandsbild festgestellt und hiervon abweichend auf S. 25 angegeben hat, dass das depressive Zustandsbild zurzeit mittel- gradig ausgeprägt sei, nicht (ohne Weiteres) zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens. Vielmehr steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der einmaligen Nennung eines mittelgradig ausgeprägten Zu- standsbildes um ein Versehen handeln muss. Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Widerspruch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. So wird auf der S. 24 des Gutachtens die Diagnose rezidivierende depressive Störung, ggw. leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) als eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufge- führt. Hiervon abweichend steht im Gutachten auf der S. 26, es könne nur noch eine leichte Episode diagnostiziert werden, welche die Arbeitsfähig- keit nicht beeinträchtige. Diese offensichtlichen Fehler lassen das Gutach- ten zwar teilweise als unsorgfältig und oberflächlich verfasst erscheinen, führen aber nicht per se zu dessen Unverwertbarkeit. 7.5 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer sodann zu Unrecht geltend, das Vorliegen eines therapeutischen Potentials sei kein massge- bendes Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob ein invalidisierender Ge- sundheitsschaden anzunehmen sei. Zu berücksichtigen ist in diesem Zu- sammenhang die (wenn auch erst nach der Beschwerde vom 15. Dezem- ber 2020 ergangene) Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter- ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als

C-6357/2020 Seite 22 schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu noch ein be- deutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauer- haftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Er- krankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 [Urteil des BGer 8C_280/2021 vom 17. November 2021] E. 6.2.2). 7.5.1 Damit ist das Vorliegen eines therapeutischen Potentials durchaus ein massgebendes Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob ein invalidisie- render Gesundheitsschaden anzunehmen ist. So betont BGE 148 V 49 die Bedeutung der Therapierbarkeit (sowie auch der Komorbidität, hierzu un- ten in E. 7.6 ff.) auch für den vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Beschwerde (Ziff. 16) in diesem Zusammenhang zu Un- recht, dass Dr. med. G._______ immer wieder von Therapieresistenz ge- sprochen habe (vgl. aber auch den korrekten Hinweis des Beschwerdefüh- rers auf die fehlende Therapieresistenz im selben Absatz der Beschwerde). Tatsächlich hat Dr. med. G._______ im Gutachten vielmehr festgestellt, dass die stationären Therapien jeweils eine Besserung der Depression ge- bracht hatten ("Es ist auch zu erwähnen, dass sich die Depression in den stationären Therapien jeweils besserte, auch der Exlorand berichtete zum jetzigen Zeitpunkt davon, dass ihm der letzte psychiatrische Aufenthalt ge- holfen habe, seinen Gesundheitszustand zu verbessern"; vgl. Gutachten S. 25; vgl. hierzu auch unten E. 7.5.2). Dem Gutachten ist ferner zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer seine Psychotherapeutin alle zwei Wochen besuche und er vorübergehend auch eine Gruppentherapie wäh- rend einigen Monaten besucht habe (Gutachten S. 20). Als bisherige Be- handlung gab der Gutachter an, der Beschwerdeführer sei wiederholt sta- tionär psychiatrisch behandelt worden, befinde sich in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und nehme regelmässig ein Antide- pressivum ein (Gutachten S. 23). Er besuche seine Therapien regelmässig und nehme auch an einem Reha-Sportprogramm teil (Gutachten S. 25). Die beim Beschwerdeführer festgestellte depressive Störung bezeichnete er sodann explizit als nicht therapieresistent (Gutachten S. 25 letzter Satz). Im Gutachten fehlt hingegen eine Auseinandersetzung mit der im damali- gen Zeitpunkt und seit 2014 vom Beschwerdeführer wahrgenommenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Therapie sowie der von ihm eingenommenen Medikation. Insbesondere fehlt auch eine Einschätzung, ob damit die beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Problematik hinreichend sowie lege artis behandelt wurde und wird.

C-6357/2020 Seite 23 7.5.2 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer wahrgenomme- nen Therapie ist den Akten sodann zu entnehmen, dass dieser während den nachfolgend angegebenen Zeiträumen stationär-psychiatrisch behan- delt wurde:

  • vom 6. Juni 2017 bis zum 11. Juli 2017 im Krankenhaus Q._______ (vgl. Austrittsbericht vom 30. August 2017 in IV-act. 25 S. 6 f.);
  • vom 6. September bis zum 4. Oktober 2017 im P._______ Klinikum (...) (vgl. Austrittsbericht vom 17. Oktober 2017 in IV-act. 29 S. 1-6);
  • vom 12. Dezember 2017 bis zum 30. Januar 2018 in der Rehabilitati- onseinrichtung (psychosomatische Fachklinik) M._______ (vgl. ärztli- cher Entlassungsbericht vom 7. Februar 2018 in IV-act. 84 S. 24 ff.);
  • vom 24. Januar 2019 bis zum 21. Februar 2019 im P._______ Klinikum (...) (vgl. Entlassungsbericht vom 9. April 2019 in IV-act. 70). Abgesehen vom zweiten Spitalaufenthalt von September/Oktober 2017 (vgl. IV-act. 29 S. 3 unten) konnte jeweils im Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus den stationären Aufenthalten eine Besserung sei- nes psychischen Zustands festgestellt werden. So habe der Beschwerde- führer nach der Entlassung aus dem Krankenhaus Q._______ im Juli 2017 entspannter und zuversichtlicher gewirkt, besonders bezüglich der Krise mit seiner Ehefrau (vgl. IV-act. 25 S. 7). Nach der Rehabilitation von De- zember 2017/Januar 2018 habe sich der Versicherte entlastet erlebt und einen Fortschritt erreicht, welchen er in ambulanter Psychotherapie fortset- zen wolle (IV-act. 84 S. 38). Im Verlauf des stationären Settings von Ja- nuar/Februar 2019 sei es schliesslich zu einer mässiggradigen affektiven Stabilisierung gekommen, die allerdings an einzelnen Wochenenden im Rahmen der Belastungserprobungen (dies im Rahmen der auch familiären Konfliktsituation) wieder etwas rückläufig gewesen sei (IV-act. 70 S. 4). Dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nach den stationären Aufenthalten jeweils in der Regel in einem gebesserten Zustand hatte ent- lassen werden können, untermauert die von Dr. med. G._______ festge- stellte fehlende Therapieresistenz (vgl. oben E. 7.5.1). Dass der letzte sta- tionäre Aufenthalt im Februar 2019 schliesslich abgebrochen wurde, damit der Beschwerdeführer die in der Schweiz angeordnete Begutachtung wahrnehmen konnte ("Aufgrund von anstehenden Gutachten im Hinblick auf eine mögliche Berentung [...] kamen wir im Einvernehmen mit Hr. G. zu der Entscheidung, die stationäre Behandlung zu begrenzen und haben ihm empfohlen, diese anstehenden Dinge zunächst zu klären, um sich dann – sofern notwendig – zu einem späteren Zeitpunkt vielleicht besser

C-6357/2020 Seite 24 auf eine psychotherapeutische Behandlung einlassen zu können"; vgl. IV- act. 70 S. 4) spricht ferner nicht für eine besondere Dringlichkeit der stati- onär-psychiatrischen Therapie. Obwohl der Beschwerdeführer gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte von einer mindestens mittel- schweren depressiven Störung mit schweren Episoden auszugehen scheint (vgl. oben E. 7.2 Abs. 2), fehlt jedoch auch im Rahmen der retro- spektiven Arbeitsfähigkeitsbeurteilung eine einlässliche Auseinanderset- zung des Gutachters mit den Berichten der behandelnden Ärzte und ihrer Einschätzung der jeweiligen depressiven Episoden auch auf der Grund- lage der jeweils erhobenen Befunde. 7.5.3 Mit Verweis auf den erwähnten Entlassungsbericht vom 9. April 2019 hat Dr. med. G._______ im Gutachten ferner darauf hingewiesen, dass der Versicherte vor allem unter psychosozialen Belastungen leide. So habe der Versicherte in der Klinik berichtet, dass ihn die Arbeitslosigkeit, die fehlen- den Aussichten, eine Stelle zu finden, und die Konflikte mit seiner Ehefrau belasteten. Es hätten damit vor allem psychosoziale Belastungen dazu ge- führt, dass es vorübergehend zu einer Verschlechterung der Depression gekommen sei (vgl. vorne E. 7.1; Gutachten S. 26). Eine weitergehende psychiatrische Auseinandersetzung mit diesen invaliditätsfremden psycho- sozialen Belastungsfaktoren als Auslöser für die wiederholt auftretenden Verschlechterungen des psychischen Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers, insbesondere die Prüfung eines hiervon unabhängigen (verselbständigten) Leidens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG, fehlt indes- sen im Gutachten ebenfalls. Es wäre diesbezüglich zu prüfen gewesen, ob die psychosozialen Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, womit keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vorläge, oder ob diese Umstände, wie vom Gut- achter implizit angenommen, zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität geführt haben, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhielten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmerten, womit sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswir- ken konnten (vgl. Urteil des BGer 9C_161/2009 Urteil vom 18. September 2009 E. 2.2). 7.6 Für die Auslegung der Tragweite der in BGE 148 V 49 (vgl. oben E. 7.5) erwähnten (psychiatrischen) Komorbiditäten ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Indikatorenprüfung (vgl. oben E. 6.7.2) heranzuziehen. Hiernach sind die bisherigen Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und

C-6357/2020 Seite 25 "körperliche Begleiterkrankungen" zu einem einheitlichen Indikator zusam- menzufassen. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwir- kungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen beglei- tenden krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, ist nicht Komor- bidität, sondern allenfalls im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu be- rücksichtigen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Damit umfasst der Indikator "Komorbidität" sowohl psychiatrische als auch somatische Komorbiditäten (vgl. hierzu unten E. 7.7). Ob die in den Vorakten erwähnte Essstörung (vgl. z. B. IV-act. 84 S. 24) Krankheitswert aufweist und als psychiatrische Komorbidität beachtlich ist, wurde von Dr. med. G._______ im Gutachten jedoch nicht diskutiert. Die in den medizinischen Vorakten teilweise festge- stellten akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers sind demgegenüber gemäss der erwähnten Rechtsprechung lediglich im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik von Bedeutung. Diesbezüglich hat Dr. med. G._______ jedoch die in dem von der Krankentaggeldversiche- rung eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._______ vom 16. April 2018 (IV-act. 40) gestellte Verdachtsdiagnose einer anankasti- schen beziehungsweise rigiden Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) im Gutachten verneint ("Im Rahmen der psychiatrischen Untersu- chung fielen keine anankastischen Persönlichkeitszüge auf"; vgl. Gutach- ten S. 26). Auch Dr. med. F., Facharzt für Psychosomatische Me- dizin und Psychotherapie, sprach sich im Privatgutachten vom 16. August 2018 gegen das Vorliegen einer rigiden akzentuierten Persönlichkeit aus und ging stattdessen von einer beim Beschwerdeführer vorliegenden von Ängsten und Selbstunsicherheit getragenen zwanghaften Persönlichkeit im Sinne von ICD-10 F60.5 aus (IV-act. 52 S. 13 ff.), was Dr. med. G. wiederum in Zweifel zog mit der Begründung, dass Dr. med. F._______ dies nicht näher ausgeführt habe. 7.7 Wie den vorliegenden medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist, lie- gen beim Versicherten sodann – neben der depressiven Störung – auch verschiedene somatische Erkrankungen vor. So waren im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. G._______ vom 19. März 2019 (Untersu- chungszeitpunkt) insbesondere eine Coxarthrose links bei Zustand nach Hüftgelenksprothese (vgl. ärztlicher Entlassungsbericht der Rehabilitati- onseinrichtung M._______ vom 7. Februar 2018 in IV-act. 84 S. 24 ff.), eine mediale Gonarthrose beidseits (vgl. Bericht des Zentrums für Ortho- pädie R._______ vom 23. Juli 2018 in IV-act. 82 S. 16), ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (behandelt mit CPAP-Maske; vgl. z. B. Bericht von Dr. med. S._______, Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, vom

C-6357/2020 Seite 26 13. Juni 2013 in IV-act. 82 S. 23 f.), eine arterielle Hypertonie (vgl. z. B. Bericht von Dr. med. T., Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, vom 20. November 2012 in IV-act. 82 S. 25 f.), eine Akne inversa (vgl. Bericht von Priv.-Doz. Dr. med. U., Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, vom 1. Juni 2017 in IV-act. 82 S. 22) und eine chronisch venöse Insuffizienz beider Beine bei Zustand nach Ve- nenstripping (vgl. Bericht von Dr. med. V., Facharzt für Phlebolo- gie/Allgemeinmedizin, vom 11. Oktober 2018 in IV-act. 82 S. 21) bereits bekannt, ebenso eine somatoforme autonome Funktionsstörung von Herz und Kreislauf (vgl. RAD-Stellungnahme vom 26. September 2017 in IV- act. 76 S. 4 ff.). Die somatischen Erkrankungen hat Dr. med. G. in seinem Gutachten nicht berücksichtigt, obschon die Leitlinien für psychiat- rische Begutachtungen vorsehen, dass die somatischen Beeinträchtigun- gen vorab abzuklären sind (vgl. Qualitätsleitlinien für versicherungspsychi- atrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, 3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage vom 16. Juni 2016, S. 14). 7.8 Bei der von Dr. med. G._______ diagnostizierten rezidivierenden de- pressiven Störung, ggw. leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) mit – im Er- gebnis leichten – Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten S. 28) handelt es sich schliesslich um eine psychische Erkrankung, bezüg- lich welcher das vorangehend bereits dargestellte strukturierte Beweisver- fahren nach BGE 141 V 281 (Standardindikatoren) zur Prüfung, ob in einer Gesamtbetrachtung vorliegend von einer erheblichen gesundheitlichen Be- einträchtigung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit, und gegebenenfalls in welchem Ausmass, auszugehen ist, zwingend durchzuführen ist (sog. Standardindikatoren; vgl. oben E. 6.7 ff. und 7.6). Vorliegend hat Dr. med. G._______ in seinem Gutachten vom 29. April 2019 jedoch nur wenige dieser Standardindikatoren und dann auch nur ansatzweise geprüft. So hat er die Fragen zur Konsistenz und Plausibilität der vom Versicherten geltend gemachten Einschränkungen sowie zu Fähigkeiten, Ressourcen und Be- lastungen lediglich in drei kurzen Abschnitten beantwortet. Eine fundierte Auseinandersetzung mit dem vom Bundesgericht aufgestellten normativen Prüfungsraster fehlt demgegenüber im Gutachten. Insbesondere fehlen, wie bereits dargelegt, jegliche Angaben und Beurteilungen zu allfälligen Komorbiditäten (vgl. oben E. 6.7.2; siehe hierzu oben E. 7.6 f.), weshalb auch die vom Gutachter vorgenommene Beurteilung der funktionellen Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen vermag.

C-6357/2020 Seite 27 7.9 Nach dem Gesagten erfüllt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._______ vom 29. April 2019 insgesamt die versicherungsmedizinischen Qualitätsanforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheid- grundlage nicht. Dies bereits deshalb nicht, weil Dr. med. G._______ ent- gegen den bundesgerichtlichen Vorgaben die vorliegend relevanten Standardindikatoren, insbesondere jene der Komorbidität, überhaupt nicht und andere nicht einlässlich geprüft hat (vgl. oben E. 7.8). Er hat entspre- chend auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern die von ihm diagnosti- zierte rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leichter Episode unter Einbezug der erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeits- fähigkeit einschränkt, weshalb ein triftiger Grund vorliegt, dass auf das Gut- achten vom 29. April 2019 nicht abgestellt werden kann (vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1). Indem das Gutachten darüber hinaus auch teilweise unsorgfältig und oberflächlich verfasst wirkt (vgl. oben E. 7.4) und eine ein- gehendere psychiatrische Auseinandersetzung insbesondere mit den me- dizinischen Vorakten (vgl. oben E. 7.7), den psychosozialen Belastungs- faktoren (vgl. oben E. 7.5.3) und der erfolgten Therapie (vgl. oben E. 7.5.1 letzter Satz) fehlt, liegen weitere Indizien im Sinne von Art. 44 ATSG vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. oben E. 6.6). Insgesamt mangelt es vorliegend besonders auch an einer inter- disziplinären Gesamtbetrachtung unter Einbezug aller geklagten gesund- heitlichen Leiden. In den vorliegenden Akten fehlt sodann eine medizini- sche Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer beschwerde- weise geltend gemachten, seit der Begutachtung vom 19. März 2019 (Un- tersuchungszeitpunkt) eingetretenen Verschlechterungen seines Gesund- heitszustands. Die Vorinstanz durfte daher für die Prüfung, ob eine renten- erhebliche Invalidität gegeben ist, rund eineinhalb Jahre nach Erstellung des Gutachtens vom 29. April 2019 nicht unbesehen auf dieses abstellen. Die von der kantonalen IV-Stelle nachträglich bei Dr. med. G._______ ein- geholten Stellungnahmen vom 7. Juni 2019 (IV-act. 75, vgl. Sachverhalt Bst. B.b i. f.) und 29. Mai 2020 (IV-act. 102, vgl. Sachverhalt Bst. B.d) än- dern nichts an dieser Schlussfolgerung, nachdem sich diese Stellungnah- men weder mit den vorangehend aufgeführten Widersprüchen und Unvoll- ständigkeiten des Gutachtens vom 29. April 2019 noch mit den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten, seit der Begutachtung aufgetretenen Verschlechterungen seines Gesundheitszustands befassen. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch die Prüfung der weiteren vom Beschwerde- führer gegen das Gutachten erhobenen Rügen. Dasselbe gilt für die in den vom Beschwerdeführer mit Einwandbegründung vom 16. September 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. B.c) eingereichten Stellungnahmen von Dres. med.

C-6357/2020 Seite 28 I._______ und J._______ dargelegten Kritiken des psychiatrischen Gut- achtens (insbesondere die [als falsch bezeichneten] Aussagen, welche der Versicherte gemäss Gutachten vom 29. April 2019 gegenüber Dr. med. G._______ gemacht habe, vgl. IV-act. 82 S. 4 ff. und S. 7 ff.). Wie es sich schliesslich mit der in einer der erwähnten Stellungnahmen aufgestellten Behauptung, die Untersuchung habe weniger lange gedauert als vom Gut- achter angegeben (vgl. IV-act. 82 S. 7), verhält, kann dahingestellt bleiben, zumal es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagen- gehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern vielmehr darauf, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des BGer 8C_264/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.3.2), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. 7.10 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer sodann mit Eingabe vom 16. September 2019 weitere Arztunterlagen mit Hinweisen auf somatische Erkrankungen eingereicht, die teilweise erst nach der Be- gutachtung durch Dr. med. G._______ – jedoch noch vor Erlass der vorlie- gend angefochtenen Verfügung vom 12. November 2020 – datieren (vgl. oben E. 5.2). Aus diesen geht – neben den bereits im Zeitpunkt der Begut- achtung durch Dr. med. G._______ bekannten somatischen Beschwerden (vgl. oben E. 7.7) – eine bezüglich des rechten Kniegelenks vorliegende Chondropathia patellae Grad I bis II sowie eine Chondromalacia Grad I bis II im unteren lateralen Kniegelenkskompartiment (vgl. MRT-Bericht von Dr. med. W., Facharzt für Radiologie, vom 2. Juli 2019 in IV-act. 82 S. 18 f.), ein Karpaltunnelsyndrom beidseits (vgl. Bericht von Dr. med. X., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 6. August 2019 in IV-act. 82 S. 14) sowie eine Osteochondrose in der Höhe LWK 5/SWK 1 mit Retrospondylose und darüber hinausragendem Bandscheibenprolaps (vgl. MRT-Bericht von Dr. med. W._______ vom 8. August 2019 in IV-act. 82 S. 12 f.) hervor. RAD-Arzt Dr. med. Y._______ hat diese vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2019 eingereichten medizinischen Unterlagen in seiner Stellungnahme vom 27. September 2019 zusammengefasst. Hierbei hat er jedoch unvollständig festgestellt, es würden beim Versicherten radiologische Veränderungen lediglich im Be- reich der Lendenwirbelsäule und des rechten Knies beschrieben (vgl. IV- act. 107 S. 2 f.). Denn in den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbe- richten wurde neben den Arthrosen im Bereich des unteren Rückens und beider Kniegelenke insbesondere auch eine Arthrose der linken Hüfte (Co- xarthrose, vgl. oben E. 7.7) diagnostiziert. Keine Erwähnung in dieser Stel-

C-6357/2020 Seite 29 lungnahme finden sodann die weiteren, vorliegend möglicherweise rele- vanten somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers (Schlafapnoe und somatoforme autonome Funktionsstörung von Herz und Kreislauf, vgl. oben E. 7.7). Wenn Dr. med. Y._______ gestützt auf die (unvollständige) Zusammenfassung der somatischen Beschwerden sodann folgert, ein IV- relevanter Gesundheitsschaden sei wenig wahrscheinlich, vermag die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit in der RAD-Stellungnahme vom 27. Septem- ber 2019 nicht zu überzeugen (vgl. oben E. 6.5 letzter Satz und 6.6). Und obschon der RAD-Arzt das Fehlen eines in somatischer Hinsicht vorliegen- den IV-relevanten Gesundheitsschadens lediglich als eine Vermutung for- muliert hat, hat die Vorinstanz in der Folge diesbezüglich keine weiteren Abklärungen in die Wege geleitet, sondern in der angefochtenen Verfügung lediglich erklärt, es sei in somatischer Hinsicht keine IV-relevante gesund- heitliche Einschränkung ausgewiesen. Tatsächlich kann jedoch gerade im Zusammenhang mit den von den behandelnden Ärzten des Versicherten beschriebenen degenerativen Erkrankungen der linken Hüfte, der beiden Knie und des Rückens, der Schlafapnoe sowie auch der somatoformen autonomen Funktionsstörung von Herz und Kreislauf eine rechtserhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. In die gutachterliche Beurteilung hätten daher auch die Auswirkun- gen relevanter somatischer Beeinträchtigungen einbezogen werden müs- sen, was entsprechend eine vorgängige somatische Abklärung voraus- setzt. 7.11 Weiter ist eine direkte Leistungszusprache gestützt auf die beiden im Recht liegenden psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2018 (das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. med. E._______ vom 16. April 2018 [IV-act. 40] und das Privatgutachten von Dr. med. F._______ vom 16. August 2018 [IV-act. 52 S. 13 ff.]) sowie auf die Angaben der behandelnden Ärzte insbesondere in den vom Beschwerde- führer mit Einwand vom 16. September 2019 ins Recht gelegten Arztbe- richten (IV-act. 81 f.) vorliegend nicht möglich. Die beiden erwähnten, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits zwei Jahre alten psychiatrischen Gutachten betreffen lediglich einen Teil der vorlie- gend zu beurteilenden Zeitperiode und enthalten auch keine umfassende interdisziplinäre medizinische Beurteilung des Gesundheitszustands, wes- halb sie von vornherein nicht alle Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage erfüllen. Zudem handelt es sich beim Privatgutachten von Dr. med. F._______ im Wesentlichen um eine kritische Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. E._______. Der Be-

C-6357/2020 Seite 30 schwerdeführer beantragt denn auch zu Recht nicht, es sei für die Leis- tungszusprache auf die beiden erwähnten psychiatrischen Gutachten oder die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen. Vielmehr beantragt er eine weitere psychiatrische Abklärung. Auch anhand der Berichte der be- handelnden Ärzte, welche sich teilweise in Kritik am Gutachten von Dr. med. G._______ erschöpfen, lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Auswirkungen auf die funktionelle Ar- beits- und Leistungsfähigkeit – sowohl in psychischer als auch in somati- scher Hinsicht – nicht abschliessend, auch nicht im Längsverlauf, beurtei- len. Im Weiteren ist zu beachten, dass die behandelnden Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zum Versicherten stehen und sich daher in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht daher sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. oben E. 6.7.3 letzter Satz) als auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. oben E. 6.6, zum Ganzen: BGE 135 V 465 E. 4.5). Gerade betreffend die Einschätzun- gen des Schweregrads des psychischen Leidens lässt sich wie dargestellt nicht ausschliessen, dass die behandelnden Psychiater im Rahmen der von ihnen erhobenen Befunde und Beurteilungen unkritisch die Sichtweise des Beschwerdeführers übernommen haben, weshalb auch ein abschlies- sendes Abstellen auf diese Berichte nicht möglich ist. 7.12 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2020 in medizinischer Hin- sicht als nicht rechtsgenügend abgeklärt. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in wel- cher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 8. Da die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 ff. ATSG (vgl. auch BGE 136 V 376 E. 4.1 sowie Art. 12 VwVG) offensichtlich mangelhaft abgeklärt hat und daher die ent- scheidwesentlichen Aspekte vollständig ungeklärt geblieben sind, steht ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da es an einer IV-recht- lich erforderlichen Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers sowie dessen Verlaufs gänzlich fehlt und die Vorinstanz

C-6357/2020 Seite 31 trotz Vorliegens von somatischen und psychischen Leiden bisher lediglich ein psychiatrisches Gutachten eingeholt hat, welches zudem die Anforde- rungen an die Prüfung der Standardindikatoren – insbesondere hinsichtlich Komorbidität, Therapierbarkeit und Konsistenz – offensichtlich nicht erfüllt, und in somatischer Hinsicht zu Unrecht noch keine Abklärungen getroffen hat, sodass unklar ist, ob und gegebenenfalls inwiefern somatischerseits funktionelle Einschränkungen vorliegen und beachtlich sind, ist von der Einholung eines Gerichtsgutachtens vorliegend abzusehen. Ausserdem litte bei regelmässiger Einholung von medizinischen Gerichtsgutachten die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, könnte doch die Verwaltung von vorn- herein darauf bauen, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Auch be- stünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit ent- sprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen, wenn wie vorliegend eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert würde (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Überdies wäre damit auch der doppelte Instanzenzug nicht gewahrt (Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). Im Weiteren liegen in casu insbe- sondere auch nicht umfassende und an sich beweiskräftige Gutachten vor, welche indessen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, so dass sich die Frage nach der Anordnung eines Obergutachtens stellen würde (vgl. BGE 136 V 156 E. 3.3, 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). Entspre- chend ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gerichts- gutachtens, auf welches kein Anspruch besteht (BGE 139 V 339 E. 4.3), abzuweisen und – da vorliegend trotz auch bestehender somatischer Er- krankungen im Verwaltungsverfahren bisher noch keine interdisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden ist, es daher alleine mit einer vom Be- schwerdeführer beantragten psychiatrischen Begutachtung jedenfalls nicht sein Bewenden haben könnte – der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung in dem Sinne gutzuheissen, dass ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen ist. 8.1 Aufgrund des Ausgeführten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der

C-6357/2020 Seite 32 medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerde- führers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berück- sichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuzie- hen sind, dies eventuell in den Fachbereichen Rheumatologie, Neurologie und Pneumologie, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen. Denn es ist grundsätzlich Sache der beauftragten Sachver- ständigen, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden, da sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär zu erstellenden Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BVGer C-4634/2014 vom 5. September 2016 E. 7.2 in fine). Im Rahmen der neu- erlichen Begutachtung werden zunächst die somatischen Beeinträchtigun- gen abzuklären (vgl. oben E. 7.7 letzter Satz) sowie in der Folge, unter Einbezug der somatischen Abklärungsergebnisse, eine psychiatrische Be- urteilung lege artis mit der entsprechenden Indikatorenprüfung im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung (einschliesslich einer Gesamtbeur- teilung) vorzunehmen sein. Aufgrund eines in den Vorakten enthaltenen Hinweises auf ein aggravierendes Verhalten seitens des Beschwerdefüh- rers (vgl. Gutachten von Dr. med. E._______ vom 16. April 2018: "Er [...] neigt leider zur Aggravation seiner Symptomatik" [vgl. IV-act. 40 S. 16]) ha- ben die Gutachter schliesslich bei weiterhin festgestellten Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den unter Berücksichti- gung der normativen Vorgaben erhobenen objektivierten medizinischen Befunden auch dazu Stellung zu nehmen, ob und falls ja, in welchem Um- fang die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aus medizini- scher (insbesondere psychiatrischer) Sicht auf bewusstseinsnahe Aggra- vation oder eine ähnliche Erscheinung zurückzuführen sind (vgl. Urteil des BVGer C-920/2019 vom 25 . Juni 2020 E. 5.7.2, 5.7.3 und 7.3). 8.2 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m. w. H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach

C-6357/2020 Seite 33 dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und es sind dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 8.3 Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung vom 12. November 2020 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. Angesichts der vorliegend fehlenden "klassischen" Grenzgänger-Konstel- lation (vgl. oben E. 4.2) wird die Vorinstanz hierbei vorfrageweise zu prüfen haben, ob sie selbst (anstelle der kantonalen IV-Stelle) für die Durchführung der ergänzenden Abklärungen respektive die Anordnung der durchzuführenden Begutachtung zuständig ist. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i. V. m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der be- schwerdeführenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist dem Beschwerdefüh- rer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertre- ter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksich- tigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie- gend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichba- ren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘800.– gerechtfertigt.

C-6357/2020 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 12. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird, damit sie den medizinischen Sachverhalt im Sinne der Er- wägungen neu abkläre und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2’800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Marion Sutter

C-6357/2020 Seite 35 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • Art. 59 ATSG
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BGG

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  • Art. 48 BGG
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IVG

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  • Art. 22 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 36 IVG
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IVV

  • Art. 40 IVV

VGG

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  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 14 VGKE

VO

  • Art. 7 VO

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
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