B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6350/2010
U r t e i l v o m 4. J a n u a r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rudolf Keiser, Zürichstrasse 28, Postfach 3145, 6002 Luzern, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags (Verfügung vom 5. August 2010).
C-6350/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) war Inhaber der Einzelfirma B.. Am 26. Januar 2006 wurde der Konkurs über ihn eröffnet (act. 1). Am 27. August 2007 wurde das Konkursverfahren geschlossen. Die Löschung der Einzelfirma B. aus dem Handelsregister des Kantons X._______ erfolgte per 21. August 2012. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 wurde der Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2006 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) angeschlossen, da die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis- se wohl mit der Konkurseröffnung vom 26. Januar 2006 aufgehoben wor- den seien, Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 27 ff des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) hätten, sofern sie dem Obligatorium unterstellt gewesen seien und spätestens am 1. Januar 2006 das 25. Altersjahr vollendet hätten. Den AHV-Lohnbescheinigungen des Jahres 2006 könne entnommen werden, dass diese Voraussetzung bei mindestens einem Angestellten erfüllt gewesen sei. Der Arbeitgeber habe jedoch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entgegen der Vorsorge- pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG über keine in das Register für die be- rufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung verfügt. Der Arbeit- geber schulde der Vorinstanz die entsprechenden Beiträge samt Ver- zugszins (act. 18). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Am 2. Februar 2010 stellte die Vorinstanz der Einzelfirma B._______ den Saldo der Vorsorgebeiträge per 31. März 2010 zuzüglich Kosten von ins- gesamt Fr. 6'645.30 in Rechnung (act. 19). Mit eingeschriebener Mahnung vom 23. Mai 2010 teilte die Vorinstanz der Einzelfirma B._______ mit, dass der Betrag für die Rechnung per 31. März 2010 trotz Zahlungserinnerung vom letzten Monat immer noch nicht bezahlt worden sei. Der geschuldete Betrag samt Mahngebühren sei bis zum 6. Juni 2010 zu bezahlen, ansonsten die Betreibung eingelei- tet werde (act. 22). Am 28. Mai 2010 retournierte die Post diese Mahnung mit dem Vermerk "Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen" an die Vorinstanz (act. 22).
C-6350/2010 Seite 3 D. In der Folge stellte die Vorinstanz beim Betreibungsamt C._______ ein Betreibungsbegehren über die Summe von Fr. 6'645.30, zuzüglich 5% Zins seit 31. März 2010, Mahnkosten von Fr. 50.-- sowie Inkassokosten von Fr. 100.--. Am 2. August 2010 wurde dem Arbeitgeber der Zahlungs- befehl des Beitreibungsamtes C._______ in der Betreibung Nr. (...) zuge- stellt. Am selben Tag erhob der Arbeitgeber Rechtsvorschlag (act. 23). E. Mit Verfügung vom 5. August 2010 verpflichtete die Vorinstanz den Ar- beitgeber zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrags von Fr. 6'645.30 nebst Zins von 5% seit 31. März 2010 zuzüglich Fr. 150.-- Mahn- und Inkassokosten sowie Fr. 70.-- Betreibungsgebühren (Total Fr. 6'865.30) und auferlegte ihm die Kosten der Verfügung in der Höhe von Fr. 450.--. Zudem hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C._______ im Umfang von Fr. 6'865.30 zuzüglich 5% Zinsen auf dem Betrag von Fr. 6'645.30 seit 31. März 2010 auf (act. 24). F. Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwer- deführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rudolf Keiser, mit Einga- be vom 6. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Abweisung der Forderung, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen bzw. zur substantiellen Begründung der Verfügung an die Vorinstanz; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Schreiben vom 5. August 2010 erfülle die Anforderungen an eine gültige Verfügung im Rechtssinn nicht. Es sei nicht aufgeführt, für welchen Zeit- raum die Beiträge geschuldet seien und wie sich diese zusammensetz- ten. Zudem sei die Faktura, auf welche verwiesen worden sei, der Verfü- gung nicht beigelegen. Weiter sei der Arbeitgeber vorschriftsgemäss dem BVG angeschlossen gewesen. Da im Januar 2006 der Konkurs über ihn eröffnet worden sei, sei das Entstehen von BVG-Beitragsschulden für das Jahr 2006 ausgeschlossen. Als Beweismittel reichte er einen Anschluss- vertrag vom 1. September 2002 bei der D., eine Dienstaustritts- bescheinigung vom 30. November 2004 von E. in Bezug auf den bestehenden Personalvorsorgevertrag, einen Kontoauszug vom 12. Januar 2005 betreffend das Prämieninkasso des Jahres 2004 sowie
C-6350/2010 Seite 4 den Personalvorsorge-Sammelausweis für F._______ gültig ab dem
C-6350/2010 Seite 5 K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal die- se im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal- tungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal- tungsakt der Vorinstanz vom 5. August 2010, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhe- bung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, er sei vorschriftsgemäss dem BVG angeschlossen gewesen, erweiset sich als verspätet, zumal er diese bereits gegen die Zwangsanschlussverfügung der Vorinstanz vom 4. Februar 2009 hätte erheben müssen. Die Zwangsanschlussverfügung ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
C-6350/2010 Seite 6 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge- mäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie vorliegend – nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange- fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Entstehen von BVG- Beitragsschulden für das Jahr 2006 sei ausgeschlossen, da im Januar 2006 der Konkurs über ihn eröffnet worden sei. Die Vorinstanz habe für ihre Forderung keine Konkurseingabe gemacht. Somit sei die Forderung untergegangen. Der Handelsregistereintrag sei gelöscht worden und sei- ne Handlungsfähigkeit für die Einzelfirma B._______ sei untergegangen. 3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zwecks Erfül- lung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leis- tungen vor dem Anschluss) grundsätzlich nicht nur zuständig ist, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 BVG i.V.m. Art. 12 BVG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). Als Rechtsöff-
C-6350/2010 Seite 7 nungsinstanz kann die Vorinstanz grundsätzlich auch die Aufhebung ei- nes Rechtsvorschlages gegen eine von ihr in Betreibung gesetzte Forde- rung verfügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_315/2007 und 5A_316/2007 vom 13. Dezember 2007, jeweils E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 329 E. 2 mit Hinweisen und Urteil des BVGer C- 6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 4). 3.2 Weiter ist festzuhalten, dass vor dem Anschluss eines Arbeitgebers an eine bestimmte BVG-Vorsorgeeinrichtung keine (Beitrags-)Forderun- gen entstehen und fällig werden können (vgl. hierzu Urteil des Bundesge- richts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 3.2). Neue Betreibungen für Forderungen, die vor einer Konkurseröffnung entstanden sind, können – abgesehen von vorliegend irrelevanten Ausnahmen – während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden (vgl. zur Einleitung der Betreibung mittels Betreibungsbegehren Art. 67 SchKG sowie MYRIAM A. GEHRI, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kommentar zum Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz, Zürich 2008 [nachfolgend: SchKG- Kommentar], Rz. 1 zu Art. 67). Ferner bewirkt eine Konkurseröffnung die Aufhebung aller zu diesem Zeitpunkt gegen den Schuldner hängigen Betreibungen (vgl. Art. 206 Abs. 1 SchKG sowie KURT STÖCKLI/ PHILIPP POSSA, in: SchKG-Kommentar, Rz. 8 f. zu Art. 206 und BGE 93 III 55 E. 3 mit Hinweisen). Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurser- öffnung entstanden sind, werden indes während des laufenden Konkurs- verfahrens, und somit nur bis zu dessen gerichtlichem Abschluss (vgl. Art. 268 Abs. 2 und 4 SchKG sowie GUIDO NÄF, in SchKG-Kommentar, Rz. 1 ff. zu Art. 268) fortgesetzt – und zwar durch Pfändung oder Pfand- verwertung (vgl. Art. 206 Abs. 2 SchKG; BGE 121 III 382 E. 2 ff. und BGE 93 III 55 E. 1, je mit Hinweisen; KURT STÖCKLI/PHILIPP POSSA, in: SchKG- Kommentar, Rz. 19 zu Art. 206). 3.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung der Vorinstanz vom 4. Februar 2009 rückwirkend per 1. Januar 2006 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen (act. 18). Angesichts der vorstehenden Darlegungen konnte daher frühestens im Zeitpunkt des Zwangsanschlusses vom 4. Februar 2009 eine rückwirkende Forderung der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer entstehen – also so- wohl nach der Konkurseröffnung am 26. Januar 2006 als auch nach dem Abschluss des Konkursverfahrens am 27. August 2007. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Forderung somit erst nach Abschluss des den Beschwerdeführer betreffenden Konkursverfahrens in Betreibung gesetzt (act. 23).
C-6350/2010 Seite 8 Demnach findet Art. 206 Abs. 1 und 2 SchKG vorliegend keine Anwen- dung. Die Vorinstanz war somit nicht nur berechtigt, die von ihr geltend gemachte Forderung nach Abschluss des Konkursverfahrens in Betrei- bung zu setzen; sie war auch zuständig zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Handelsregisterein- trag der Einzelfirma B._______ zwischenzeitlich gelöscht worden ist. So richtete sich die eingeleitete Betreibung der Vorinstanz denn auch richti- gerweise gegen den Beschwerdeführer und nicht gegen die gelöschte Einzelfirma. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbe- gründet. 4. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die angefoch- tene Verfügung nicht nachvollziehbar bzw. rechtsgenüglich begründet. Das Schreiben vom 5. August 2010 erfülle die Anforderungen an eine gül- tige Verfügung im Rechtssinn nicht. So sei nicht aufgeführt für welchen Zeitraum die Beiträge geschuldet seien und wie sich diese zusammen- setzten. Zudem sei die Faktura, auf welche verwiesen worden sei, der Verfügung nicht beigelegen. 4.1 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zü- rich 2008, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behör- de von unsachlichen Motiven leiten lässt und es den Betroffenen ermögli- chen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Über- legungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich je- doch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Be- hörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter- schiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a und BGE 117 IV 401 E. 4b, je mit Hinweisen).
C-6350/2010 Seite 9 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch ausnahmswei- se dann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz – wie vorliegend das Bundesverwaltungsge- richt – mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere In- stanz (vgl. E. 2.3 hiervor). Von der Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist – ebenfalls im Sinne einer ausnahmsweisen Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer- wiegenden Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu ei- nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa und BGE 126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen). 4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2010 äusserte sich die Vorinstanz zwar zur Zusammensetzung ihrer Forderung von total Fr. 6'865.30, bestehend aus Fr. 6'645.30 gemäss Faktura (...) fällig seit 31. März 2010, Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- und Betreibungs- kosten von Fr. 70.--, zuzüglich 5% Sollzinsen auf Fr. 6'645.30 seit dem 31. März 2010. Eine weitergehende Begründung des Bestandes und der Höhe dieser Forderung fehlt jedoch. Die Vorinstanz hielt einzig fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten "gemäss Verfügung" innert vorgeschriebener Frist zu bezah- len (act. 24). Angesichts dieser Begründung war und ist indessen eine sachgerechte Anfechtung der streitigen Verfügung – auch unter Heran- ziehung bzw. Berücksichtigung der übrigen aktenkundigen Dokumente – keineswegs gewährleistet. 4.4 So kann anhand der Rechnung Nr. (...) vom 2. Februar 2010 über to- tal Fr. 6'645.30, auf die in der angefochtenen Verfügung zwecks Begrün- dung des Forderungsbetrages von Fr. 6'865.30 explizit verwiesen wird, mangels weitergehender Substantiierung nicht nachvollzogen werden, auf welche Periode sich das Forderungstotal "Personalmutationen Vorpe- rioden" in der Höhe von Fr. 5'620.30 bezieht. In dieser Rechnung wird die Periode vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2010 genannt (act. 19). Demgegenüber findet sich in den De-
C-6350/2010 Seite 10 tails zu dieser Rechnung bei den unter der Rubrik "Aktive Versicherte" aufgeführten Arbeitnehmern F._______ und G._______ der Hinweis, dass es sich um Beiträge "aus Mutationen und Vorjahr" handle (act. 19). Wie- derum abweichend davon, stellte die Vorinstanz in ihrer Zwangsan- schlussverfügung vom 4. Februar 2009 ohne Angabe eines genauen Zeit- raums fest, es sei davon auszugehen, dass mit der Konkurseröffnung am 26. Januar 2006 die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer aufgehoben worden seien; die Arbeitnehmer hätten somit Anspruch auf die Freizügig- keitsleistung gemäss Art. 27 ff. BVG, sofern sie dem Obligatorium unter- stellt gewesen seien und spätestens am 1. Januar 2006 das 25. Altersjahr vollendet hätten; den AHV-Lohnbescheinigungen des Jahres 2006 könne entnommen werden, dass diese Voraussetzung bei mindestens einem Angestellten erfüllt gewesen sei; der Arbeitgeber habe jedoch im Zeit- punkt der Konkurseröffnung entgegen der Vorsorgepflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG über keine in das Register für die berufliche Vorsorge einge- tragene Vorsorgeeinrichtung verfügt; der Arbeitgeber schulde der Vorin- stanz die entsprechenden Beiträge samt Verzugszins (act. 18). In einem Schreiben der IV-Stelle H._______ vom 16. April 2007 sind zudem die von der Einzelfirma B._______ ausgerichteten Bruttolöhne von Januar 2006 bis Juli 2006 aufgeführt (act. 6). Demgegenüber erwähnt die IV- Stelle H._______ in ihrem Schreiben vom 5. Februar 2007 die Periode vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2006 (act. 5). Im Begleitschrei- ben vom 3. Februar 2010 zur Rechnung Nr. (...) führte die Vorinstanz zu- dem aus, sie werde den Anschluss rückwirkend per 31. August 2006 auf- lösen, sobald die Beiträge bezahlt seien (act. 21). Die Akten erlauben somit keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf, für welche Beitragsperiode dieser Betrag geschuldet sein soll. 4.5 Weiter ist aus der Rechnung Nr. (...) vom 2. Februar 2010 nicht er- sichtlich, gestützt auf welche Grundlagen die BVG-pflichtigen Löhne er- mittelt und wie die geschuldeten Beiträge berechnet worden sind. Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10).
C-6350/2010 Seite 11 Arbeitnehmer, die im Jahre 2006 einen Jahreslohn von mehr als Fr. 19'350.-- bezogen, unterstanden ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, und ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter, der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge [BVV2, SR 831.441.1], jeweils in den bis Ende 2006 gültig ge- wesenen Fassungen [AS 2004 1678 und AS 2004 4643]). Zu versichern im Jahre 2006 war der koordinierte Lohn bzw. der Teil des Bruttojahres- lohnes gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) von Fr. 22'575.-- bis und mit Fr. 77'400.-- (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG und Art. 8 Abs. 1 und 2 BVG i.V.m. Art. 5 BVV2, jeweils in den für das Jahr 2006 gültig gewesenen Fassungen [AS 2004 1678 und 2004 4643]). Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf ab- zustellen (vgl. zur Massgeblichkeit der Jahresabrechnung der zuständi- gen Ausgleichskasse Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4800/2008 6. April 2009, E. 6.1). Vorliegend sind die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskassen für die Arbeitnehmer F._______ und G._______ nicht aktenkundig. In den Akten finden sich einzig Lohn- und Spesenabrechnungen der Monate Januar 2006 bis Juli 2006. Auf ca. der Hälfte der aktenkundigen Lohnabrechnun- gen findet sich der Briefkopf der Einzelfirma B.. Auf den übrigen Lohn- und den Spesenabrechnungen findet sich entweder gar kein Brief- kopf oder derjenige einer I.. Auch der zur Bestimmung der Höhe des Jahresbeitrages 2006 ebenfalls erforderliche reglementarische Beitragssatz der Vorinstanz ist nicht ak- tenkundig (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer C-7758/2010 vom 17. Au- gust 2012 E. 3.3.1), sodass sich das Forderungstotal von Fr. 5'620.30 aufgrund der Akten auch aus dieser Sicht nicht verifizieren lässt. 4.6 Demnach ist festzuhalten, dass das "Total Personalmutationen Vorpe- rioden" von Fr. 5'620.30 nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der in der angefochtenen Verfügung statuierte Fakturabetrag von Fr. 6'645.30 als nicht genügend begründet erweist. Infolge Akzessorietät des Verzugszin-
C-6350/2010 Seite 12 ses vom Bestand und der Höhe der ihm zugrunde liegenden Forderung (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer H 298/03 vom 10. Mai 2004 E. 4, BGE 119 V 78 E. 1 und BGE 118 II 363, S. 365 in fine) muss dies auch für den von der Vorinstanz auf diesem Betrag ab dem 31. März 2010 geltend gemachten Verzugszins von 5% gelten (vgl. act. 24). Im Weiteren ist zu bemängeln, dass die in der angefochtenen Verfügung statuierte Position "Mahn- und Inkassokosten" von Fr. 150.-- sich auf- grund der Akten ebenfalls nicht als nachvollziehbar begründet erweist. Gemäss Kostenreglement können zwar eine Betreibung mit Fr. 100.-- und eine eingeschriebene Mahnung mit Fr. 50.-- in Rechnung gestellt werden (act. 18). Eine Kostenerhebung von Fr. 50.-- wäre aber nur dann zulässig, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer tatsächlich per Einschreiben abgemahnt hätte (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.2). Eine eingeschriebene Abmahnung des Be- schwerdeführers nach Zustellung der Rechnung vom 2. Februar 2010 (act. 19) ist zwar aktenkundig (act. 22). Obwohl die Vorinstanz über den Konkurs des Beschwerdeführers informiert war, hat sie diese Mahnung jedoch an die Adresse der zu diesem Zeitpunkt bereits gelöschten Einzel- firma B._______ gesendet, was dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann. Die Mahnung wurde denn auch mit dem Vermerk der Post "Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen" an die Vorinstanz retourniert (act. 22). Ein erneuter Zustellungsversuch an die richtige Adresse des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig. Ferner ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung unter dem Titel "Betreibungskosten" auch Kosten für den Zah- lungsbefehl vom 2. August 2010 in Höhe von Fr. 70.-- geltend gemacht hat (act. 23 und 24). Kosten für einen Zahlungsbefehl können nicht in ei- ne Rechtsöffnung miteinbezogen werden, da sie jeweils vom Gläubiger, vorliegend also von der Vorinstanz, vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz SchKG) und eine endgültige Belastung des Schuldners mit sämtlichen Betreibungskosten (vgl. hierzu Art. 68 Abs. 1 erster Satz SchKG; vgl. auch BGE 119 III 63 sowie MYRIAM A. GEHRI, in SchKG- Kommentar, Rz. 2 zu Art. 68) jeweils vom Ausgang des Betreibungsver- fahrens abhängt (vgl. Pra 73 Nr. 195 sowie zum Ganzen Urteile des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3 und C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8). Ferner können die als Verwaltungsgebühren zu quali- fizierenden Verfügungsgebühren über Fr. 450.-- dem Beschwerdeführer nur im Falle eines ungerechtfertigten Rechtsvorschlags auferlegt werden, was mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keineswegs erstellt ist
C-6350/2010 Seite 13 (vgl. hierzu act. 18 sowie ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2626 ff.; vgl. auch das Urteil des BVGer C-6790/2008 E. 5.3). 4.7 Demnach ist im Ergebnis festzuhalten, dass die mit angefochtener Verfügung geltend gemachte Forderung und die Aufhebung des Rechts- vorschlags vom 5. August 2010 mangels hinreichender Begründung nicht nachvollzogen werden können. Die Vorinstanz hat damit ihre Begrün- dungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Eine Heilung dieser Ge- hörsverletzung ist mit Blick auf die Umstände, dass zum einen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich eine Rückweisung beantragt, sowie dass zum anderen die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas- sung vom 24. September 2010 keine die Begründung der angefochtenen Verfügung ergänzenden neuen Ausführungen gemacht hat und schliess- lich vorliegend eine Rückweisung keineswegs als formalistischer Leerlauf zu qualifizieren ist, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 13 und C-6034/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.2). Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 5. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit sie eine neue Verfügung mit einer den gesetzli- chen Anforderungen genügenden Begründung erlasse. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde- führenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Ver- fahrenskostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen, welche unter Berück- sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist.
C-6350/2010 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 5. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie eine neue Ver- fügung mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begrün- dung erlasse (vgl. E. 4). 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver- fahrenskostenvorschuss von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
C-6350/2010 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: