Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-630/2020
Entscheidungsdatum
30.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-630/2020

Urteil vom 30. November 2021 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, (France), vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 20. Januar 2020).

C-630/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1963 geborene, französische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt in Frankreich. Er war in den Jahren 1988 bis 2014 als Grenzgänger in der Schweiz er- werbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IK-Auszug; IVSTA-act. 15). Zuletzt arbeitete er seit 1. März 2003 als CNC-Schleifer bei der B._______ AG in (...), ehe er ab 7. Januar 2014 von seinem Hausarzt auf- grund eines Asthmas, das sich durch eine berufliche Exposition gegenüber Kühlschmiermitteln verschlimmert habe, krankgeschrieben wurde (IVSTA- act. 22.8). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin aus gesund- heitlichen Gründen per 31. Dezember 2014 gekündigt (letzter effektiver Ar- beitstag: 6. Januar 2014; IVSTA-act. 19). B. B.a Nachdem der Versicherte das Asthma am 21. Februar 2014 bereits bei der SUVA als Berufskrankheit gemeldet hatte (IVSTA-act. 22.3), meldete er sich am 31. Oktober 2014 bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) unter Hinweis auf seit sechs Jahren be- stehende Atemschwierigkeiten (Asthma) und Ekzeme zum Leistungsbezug an (Eingang: 19. November 2014; IVSTA-act. 3). Die kantonale IV-Stelle zog im Rahmen ihrer Abklärungen die Akten des Krankentaggeldversiche- rers (IVSTA-act. 14) sowie der SUVA bei (IVSTA-act. 22) und holte den Arbeitgeberfragebogen ein (IVSTA-act. 19). Vom 3. Februar bis 2. Septem- ber 2015 liess sie den Versicherten ein von der Invalidenversicherung fi- nanziertes Arbeitstraining bei der F._______ Genossenschaft absolvieren (Bericht vom 16. September 2015; IVSTA-act. 69). Anschliessend erfolgte von 7. September bis 2. Oktober 2015 eine Abklärung seiner Arbeitsfähig- keit in der Beruflichen Abklärungsstelle (D.) des E. Spital (...) (Bericht vom 26. Oktober 2015; IVSTA-act. 75). Am 13. November 2015 übermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV- STA oder Vorinstanz) der kantonalen IV-Stelle medizinische Unterlagen, die sie vom französischen Versicherungsträger erhalten hatte (IVSTA-act. 80). B.b Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 erklärte die SUVA, welche zwischen- zeitlich am 19. Dezember 2014 die Lungenbeschwerden und Hautekzeme als Berufskrankheit anerkannt hatte (IVSTA-act. 23), den Versicherten rückwirkend auf den 1. Mai 2015 als nicht geeignet für die Tätigkeit als

C-630/2020 Seite 3 CNC-Mechaniker (IVSTA-act. 53) und richtete ihm deswegen eine Über- gangsentschädigung aus (Mitteilung vom 30. Oktober 2015; IVSTA- act. 79). B.c Nach einer weiteren beruflichen Abklärung in der Institution F._______ von 18. Oktober 2016 bis 17. Januar 2017 (Bericht vom 2. Februar 2017; IVSTA-act. 116) schloss die kantonale IV-Stelle mit Mitteilung vom 20. März 2017 das Dossier betreffend berufliche Massnahmen ab und tätigte in der Folge Abklärungen zur Prüfung des Rentenanspruchs (IVSTA-act. 124). Dabei holte sie einen Bericht des Hausarztes ein (IVSTA-act. 126) und zog erneut die Akten der SUVA bei (IVSTA-act. 129). Gestützt auf eine Stel- lungnahme des RAD vom 16. November 2017 (IVSTA-act. 130) stellte sie mit Vorbescheid vom 2. Juli 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IVSTA-act. 136). Dagegen erhob der Versicherte Einwände (IVSTA-act. 142), die seine Rechtsvertreterin ergänzte (IVSTA-act.145). B.d In der Folge liess die kantonale IV-Stelle auf Empfehlung des RAD vom 22. November 2018 (IVSTA-act. 150) den Versicherten bei der G._______ polydisziplinär begutachten (IVSTA-act. 152). Das am 18. April 2019 erstat- tete Gutachten (IVSTA-act. 158) wurde dem RAD zur Prüfung vorgelegt (Stellungnahme vom 25. Juli 2019; IVSTA-act. 160). Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 10. September 2019 die Zahlung der im Zusammen- hang mit der Nichteignungsverfügung geleisteten Übergangsentschädi- gung per 31. August 2019 eingestellt und dabei festgehalten hatte, dass sie dem Versicherten keine weiteren Geldleistungen, im speziellen keine Rente, zusprechen könne (IVSTA-act. 165.2), kündigte die kantonale IV- Stelle mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2019 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IVSTA-act. 169). Dagegen liess der Versicherte erneut Ein- wände erheben (IVSTA-act. 171), worauf die kantonale IV-Stelle eine Stel- lungnahme des RAD vom 23. Dezember 2019 einholte (IVSTA-act. 174). Mit an die Rechtsvertreterin des Versicherten adressierter Verfügung vom 20. Januar 2020 wies die IVSTA das Leistungsbegehren gestützt auf die Feststellungen der kantonalen IV-Stelle ab (IVSTA-act. 182). C. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

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  1. Die undatierte IV-Verfügung (Feststellungen der SVA C._______ vom 31.12.2019, Eingang am 8.1.2020) betreffend Abweisung des Rentenan- spruchs sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eine ganze IV-Rente, eventualiter eine Viertelrente zuzusprechen.
  2. Eventualiter sei die undatierte IV-Verfügung (Feststellungen der SVA C._______ vom 31.12.2019, Eingang am 8.1.2020) betreffend Abweisung des Rentenanspruchs aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Be- schwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsversuchs erneut zu begutachten und danach über den Rentenanspruch zu entscheiden.
  3. Subeventualiter sei die undatierte IV-Verfügung (Feststellungen der SVA C._______ vom 31.12.2019, Eingang am 8.1.2020) betreffend Abweisung des Rentenanspruchs aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm eine Frist zur Nachreichung eines pneumologischen Arztberichts bis Ende März 2020 zu erteilen sei (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 3) wurde am 7. Februar 2020 geleistet (BVGer-act. 5). E. Am 16. März 2020 reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten pneumologischen Bericht sowie eine Bestätigung des behandelnden Hausarztes ein (BVGer-act. 8). F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2020 unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 2. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 14). G. In seiner Replik vom 14. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 18). H. In ihrer Duplik vom 13. November 2020 hielt die Vorinstanz unter Hinweis

C-630/2020 Seite 5 auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 10. November 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 22). I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. November 2020 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 23). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung der Vorinstanz (vgl. dazu auch nachfolgend E. 2.2) durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund- heitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich im Kanton C._______ einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in Frank- reich Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle C._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die angefochtene Verfügung vom

C-630/2020 Seite 6 20. Januar 2020 wurde sodann zu Recht von der IVSTA erlassen. Zwar wurde zunächst offenbar ein undatiertes Verfügungsexemplar am 31. De- zember 2019 fälschlicherweise von der kantonalen IV-Stelle direkt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugestellt (IVSTA-act. 178). Da dies aber keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer zur Folge hatte und ein solcher auch nicht geltend gemacht wird, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Verfügung der IVSTA vom 20. Januar 2020, mit der das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, bildet An- fechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstan- meldung. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. Januar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, wohnt in Frankreich und es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachver- halt mit Bezug zur EU vor. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja- nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

C-630/2020 Seite 7 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. IK-Auszug [act. 15]), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An- spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht.

C-630/2020 Seite 8 5.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 6. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 6.1 Der Beschwerdeführer steht wegen eines allergischen Asthmas seit dem Jahr 2008 beim Pneumologen Dr. med. H._______ in Behandlung (IVSTA-act. 80 S. 24). Dieser diagnostizierte im November 2008 eine Pneumonie der linken Lunge (IVSTA-act. 80 S. 22 f.). Im Bericht vom 6. August 2014 hielt er fest, dass sich das allergische Asthma infolge Exposi- tionen am Arbeitsplatz mit Öldämpfen verschlimmert habe (IVSTA- act. 22.26). 6.2 Der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung, Dr. med. I._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Be- richt vom 29. Oktober 2014 als Diagnosen einen Verdacht auf ein «Work associated Asthma» bei bekannter Milbensensibilisierung und Ekzemen sowie eine koronare Herzkrankheit mit Status nach dreimaligem Myokard- infarkt. Am aktuellen Arbeitsplatz sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ge- geben. An einem anderen Arbeitsplatz ohne jegliche Exposition gegenüber

C-630/2020 Seite 9 Essenzen oder Emissionen von Duftstoffen, Gerüchen oder Staub sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (IVSTA-act. 14 S. 3 ff.). 6.3 Die SUVA liess den Beschwerdeführer in der Poliklinik für Allergologie des J._______ abklären. Im Bericht vom 21. November 2014 wurde ein Asthma bronchiale mit rezidivierendem Auftreten schwerer Dyspnoeatta- cken am Arbeitsplatz und Beschwerdefreiheit seit fehlender Exposition ge- genüber irritativ wirksamen Substanzen am Arbeitsplatz diagnostiziert. Weiter wurden eine allergische Rhinokonjunktivitis, ein bekanntes atopi- sches Ekzem und ein Status nach vier Myokardinfarkten als Diagnosen genannt. Bei einer konsiliarisch durchgeführten Lungenfunktionsuntersu- chung hätten sich keine obstruktiven oder restriktiven Ventilationsstörun- gen gezeigt, ein Methacholintest habe aber eine schwergradige bronchiale Hyperreagibilität ergeben (IVSTA-act. 22.61). Das Vorliegen einer Immun- defektkrankheit (Hyper-IgE-Syndrom) wurde nach Abklärungen in der Im- munologie der Poliklinik J._______ ausgeschlossen (Bericht vom 9. De- zember 2014; IVSTA-act. 43). 6.4 Die SUVA-Ärztin Dr. med. K._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer Beurteilung vom 5. Dezember 2014 fest, dass ein «Work aggravated Asthma bronchiale» bei vorbestehendem allergischem Asthma auf diverse inhalative Allergene sowie Milben vorliege. Die Haut- befunde seien als atopisches Ekzem zu beurteilen. Es müsse allerdings davon ausgegangen werden, dass auch hier die Exposition gegenüber den betreffenden Arbeitsstoffen von klinischer Relevanz sei. Es sei überwie- gend wahrscheinlich, dass die beim Schleifen entstandenen Aerosole auf- grund einer endogenen Störung der Barrierefunktion bei atopischer Der- matitis bei Kontakt mit der Haut Irritationen hervorrufe (IVSTA-act. 22.68). In einer weiteren Beurteilung vom 30. April 2015 hielt sie fest, dass für den Beschwerdeführer künftig nur noch Tätigkeiten mit leichten bis mittel- schweren körperlichen Belastungen in einer Umgebung, welche keine atemwegsreizenden Substanzen sowie keine erhebliche Staubbelastung aufweise, zumutbar seien. Ebenfalls wirkten sich Expositionen gegenüber Räuchen und Dämpfen sehr ungünstig aus. Sie werde den Erlass einer Nichteignungsverfügung für die Tätigkeit als CNC-Mechaniker veranlas- sen. Diese werde aber nicht aufgrund eines durch den Beruf verursachten Asthma bronchiale ausgestellt. Es liege keine Berufskrankheit im eigentli- chen Sinne vor, sondern eine beruflich bedingte Verschlimmerung eines seit Jahren vorbestehenden Asthma bronchiale (IVSTA-act. 58.93).

C-630/2020 Seite 10 6.5 Im Bericht der Institution F._______ vom 16. September 2015 betref- fend Arbeitstraining vom 3. Februar bis 2. September 2015 wurde festge- halten, dass die vereinbarten Ziele nicht wie geplant hätten erfüllt werden können. Im ersten Auftrag habe das Pensum des Beschwerdeführers von 80 % stufenweise auf ein 100 % gesteigert werden können. Er sei zuerst in der Mechanik, dann in der Montage eingesetzt worden. Gegen Ende des ersten Auftrags habe sich klar abgezeichnet, dass das 100 %-Pensum den Beschwerdeführer überfordere bzw. einen negativen Einfluss auf seine ge- sundheitliche Situation habe. Insgesamt sei er in den ersten drei Monaten des Arbeitstrainings elf ganze Tage ausgefallen, sechs davon aufgrund starker Bronchitis. Aus diesem Grund sei das Pensum auf einen halben Tag reduziert worden. In den nächsten vier Monaten sei es trotz der Re- duktion des Pensums nochmals zu einem Arbeitsausfall von sieben Tagen (Bronchitis) gekommen. Nach den Arbeitsversuchen in den verschiedenen Abteilungen mit den unterschiedlichen, aber dennoch leichten Emissionen und der Erkenntnis, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwer- deführers nicht wirklich stabilisiert oder verbessert habe, sei er zurzeit ihrer Meinung nach nicht in den ersten Arbeitsmarkt vermittelbar. Ein Arbeits- platz, an dem er annährend keinen Luftemissionen ausgesetzt sei, sei praktisch nicht wirklich vorhanden (IVSTA-act. 69). 6.6 Im Bericht der D._______ vom 26. Oktober 2015 betreffend die beruf- liche Abklärung vom 7. September bis 2. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gezeigt habe, dass er sowohl qualitativ als auch quantitativ eine gute Leistung erbringen könne. Er sei motiviert und könne seine Fähigkeiten abrufen. Das Potential sei hoch, Stärken seien im technischen Bereich, in der Raumvorstellung und im Rechnen zu finden. Aktuell sei die Eingliederung in die Privatwirtschaft nicht möglich, weil noch medizinische Abklärungen anstünden. Der Beschwerdeführer selbst sehe sich in Räumen nicht mehr arbeitsfähig. Vielmehr wolle er Berufe im Freien ergreifen. Diese seien aber allesamt zu schwer, und er wäre Pollen ausge- setzt. Ausserdem sei dieser Weg wirtschaftlich kaum umsetzbar. Die Be- rufsberater erachteten es aufgrund seiner Fähigkeiten und seiner Interes- sen am sinnvollsten, einen Beruf im technischen Bereich, etwa Zeichner, Fachmann Logistik, Prozessfachmann, Projektleiter oder Tätigkeit AVOR, anzustreben. Diese Auswahl sei leider theoretisch geblieben, weil sich der Beschwerdeführer nicht auf Tätigkeiten in Räumen habe einlassen kön- nen. Er vertrete vehement die Ansicht, dass er nur noch draussen arbeiten könne. Im Rahmen der medizinischen Beurteilung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der Abklärung zu keinem Zeitpunkt Schmier-, Gleit- und Kühlmitteln oder groben Stäuben ausgesetzt gewesen

C-630/2020 Seite 11 sei. Es sei denn auch zu keinem Aufflammen des Ekzems gekommen. Husten sei aber der ständige Begleiter des Beschwerdeführers gewesen. Es sei wiederholt festgestellt worden, dass das Husten unabhängig von der Belüftung des Raumes gewesen sei. Er habe bei offenen und geschlosse- nen Fenstern gleichermassen gehustet. Es sei aufgefallen, dass er in ei- nem geschlossenen Raum (Heizperiode) auch stundenlang ohne Husten- stoss habe arbeiten können, wenn er auf seine Arbeit konzentriert gewesen sei. Darauf angesprochen habe er das bestätigt. Wenn sich ihm eine vor- gesetzte Person genähert habe, habe das ebenfalls Husten ausgelöst. In einem auswärtigen einwöchigen Arbeitsversuch in einer Gärtnerei, wo der Beschwerdeführer nur draussen gearbeitet habe, habe er deutlich weniger gehustet, aber ein ähnliches Verhalten gezeigt (IVSTA-act. 75). 6.7 Im zuhanden der SUVA erstellten pneumologischen Gutachten vom 13. Juni 2016 diagnostizierte Prof. Dr. med. L., Facharzt für Innere Allgemeine Medizin und für Pneumologie, ein anamnestisches Asthma bronchiale, bei nachgewiesener Atopie, «transient work aggravated» durch Exposition gegenüber Schleifölen und eine bronchiale Hyperreagibilität. Weiter erwähnte er eine Rhinitis allergica bei Zustand nach ORL-Eingriff 2007 (Septum-Deviation, Polypen), ein atopisches, vorübergehend durch Exposition am Arbeitsplatz verschlimmertes Ekzem sowie eine koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Myokardinfarkten und Stentimplantationen (2010, 2011). Aufgrund des klinischen und spirometrischen Verlaufs (nach der Kündigung) und des Umstands, dass keine späteren Exazerbationen aktenkundig seien, welche einen systemischen Einsatz von Kortison erfor- dert hätten, sowie den aktuellen Untersuchungsbefunden (normale pulmo- nale Auskultation und normale funktionelle Befunde) ging der Gutachter davon aus, dass das Asthma sich nur vorübergehend und nicht dauerhaft durch die berufliche Exposition verschlechtert hatte. Der Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer für Tätigkeiten, bei denen er nicht gegen- über den Atemwegen reizenden Aerosolen, Gasen oder Dämpfen ausge- setzt sei, zu 100 % arbeitsfähig sei (IVSTA-act. 86.9). 6.8 Gestützt auf einen Bericht des behandelnden Kardiologen Dr. med. Q. vom 4. November 2016 (Belastungs-EKG; IVSTA-act. 103) kam der RAD-Arzt Dr. med. M., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zum Schluss, dass die kardiale Situation beim Beschwerdeführer nur noch eine leichte Tätigkeit zulasse (IVSTA-act. 104). 6.9 Im Bericht der Institution F. vom 2. Februar 2017 betreffend berufliche Abklärung vom 18. Oktober 2016 bis 17. Januar 2017 wurde

C-630/2020 Seite 12 festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Aufgaben im KV-Bereich grundsätzlich ohne grössere Probleme habe bewältigen können. Generell scheine sich die Problematik der Hautausschläge und des Hustens eini- germassen mit den Arbeiten in einem Büro zu vertragen. Es sei ihm ermög- licht worden, Botengänge auszuführen, bei denen er teils frische Luft habe schnappen können. Klar ersichtlich sei aber gewesen, dass sich sein Hus- ten im Lauf der Woche täglich ein wenig gesteigert habe. Subjektiv sei der Eindruck entstanden, dass der Husten nicht so stark vorhanden gewesen sei, wenn er sich auf die Arbeit konzentriert habe. Es sei aber nicht erkenn- bar gewesen, dass er vermehrt gehustet habe, wenn Fachpersonal in der Nähe gewesen sei. Auf Dämpfe des Leimstifts bzw. Klebers habe er relativ schnell in Form von Rötungen im Gesicht reagiert. Im Zeitraum der Abklä- rung bezüglich der beruflichen Möglichkeiten im Bereich Konstruktion bzw. Prozessfachmann schienen sich seine gesundheitlichen Probleme ver- stärkt zu haben. Er habe in dieser Zeit vermehrt unter stärkeren Ausschlä- gen und unter Husten gelitten, teils auch verbunden mit Atemnot. In der ganzen Abklärungszeit sei er während einiger Tage ausgefallen. Eine Um- schulung im KV-Bereich wäre am ehesten möglich. Der Beschwerdeführer zeige sich motiviert und verfüge über Grundwissen im kaufmännischen Be- reich. Inwieweit dies aus gesundheitlicher Sicht durchgeführt werden könne, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Am Ende des Zeit- raums der Berichterstattung habe das stabil erreichte Pensum bei 100 % gelegen. Unter Berücksichtigung der Krankheitstage und der Arzttermine habe das Pensum durchschnittlich bei 86.3 % gelegenen. Die Leistungsfä- higkeit im KV-Bereich wurde mit 70 %, jene im Bereich Konstruktion bzw. Prozessfachmann mit 60 % eingeschätzt. Leistungsmindernd seien die ge- sundheitlichen Ausfälle, das fehlende Fachwissen und die zusätzlichen Pausen (IVSTA-act. 116). 6.10 Auf Anraten des RAD wurde der Beschwerdeführer im weiteren Ver- lauf im Auftrag der kantonalen IV-Stelle von Fachärzten der G._______ in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Pneumologie, Psychiatrie, Otorhinolaryngologie und Kardiologie polydisziplinär begut- achtet (IVSTA-act. 158). 6.10.1 Im Gutachten vom 18. April 2019 wurden unter Berücksichtigung al- ler Fachdisziplinen die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit gestellt: – Koronare Herzkrankheit (ICD-10: I25.1) – PCI und 2-fach beschichtete Stenteinlage 2010 bei Angina pectoris

C-630/2020 Seite 13 – PCI und einfach beschichtete Stenteinlage 2011 bei Angina pectoris – Aktuell: – Gute links- und rechtsventrikuläre Funktion (LVEF 55%) – Keine regionalen Wandbewegungsstörungen – Kein Hinweis auf Belastungskoronarinsuffizienz bis 83 W – Hinweise auf diastolische Relaxationsstörung – Minime Aortenklappeninsuffizienz – Mehrere kleine echoreiche Plaques im rechten Carotisbulbus – Chronischer Husten unklarer Ätiologie (ICD-10: R05) – Funktionell bedingt – Keine Hinweise auf klinisch relevantes Asthma – Gastro-ösophageales Refluxgeschehen? Andere Hustenursache? – Nasale Hyperreagibilität (ICD-10: J34.8) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach- ter: – Erhöhte enorale Sensibilität mit stark erhöhtem Würgreiz – Allergisierung auf Milben, Tierhaare und Pollen (ICD-10: J30.3) – Funktionelle Dysphonie (ICD-10: R49.0) – Periarthropathia humeroscapularis calcarea der Supraspinatussehne links (ICD-10: M75.3) – klinisch eingeschränkte Aussenrotation Schulter links – Anamnestisch Gonalgien links unklarer Ätiologie (ICD-10: M25.56) – Wirbelsäulenfehlstatik (thorakale Hyperkyphose, dorsaler Übergang, leichte Skoliose) (ICD-10: M40.04, M41.95) – Haltungsinsuffizienz – Degenerative Veränderungen der HWS (initiale Osteochondrose HWK4-6 mit begleitender Spondylose, leichte Unkovertebralspondylose HWK5-7 beid- seits, Spondylarthrose HWK3/4 > HWK4/5) ohne fassbare klinische Patholo- gien (ICD-10: M47.82) – Cardiovaskuläre Risikofaktoren – Hypertonie (ICD-10: I10.00)

C-630/2020 Seite 14 – Hyperlipidämie (ICD-10: E78.0) – Verdacht auf gastroösophageale Refluxkrankheit (ICD-10 K21.9) – Atopisches Ekzem (ICD-10: L20.8) 6.10.2 Gegenüber den Gutachtern klagte der Beschwerdeführer insbeson- dere über einen Reizhusten mit unzähligen Hustentriggern. In Innenräu- men, insbesondere wenn sich Menschen darin aufhielten, sei keine Tätig- keit möglich, da er anhaltend Husten müsse und sich dabei total erschöpfe. Die medikamentöse Therapie helfe nicht. Zudem klagte er über eine An- strengungsdyspnoe und über Hautprobleme. Ferner habe er Schmerzen in den Knien, wenn er in die Hocke gehe, und es bestehe eine schmerzhaft eingeschränkte Abduktion in der linken Schulter, die sich jedoch durch eine zwischenzeitlich eingeleitete Therapie verbessert habe. 6.10.3 Die Gutachter führten in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen in der interdisziplinären Beurteilung aus, dass aus allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit bestehe. Aus kardiologischer Sicht seien körperlich schwere Tätigkeiten, Arbeiten mit hohem Termindruck und Stress sowie Akkord- und Nachtarbeit aufgrund der koronaren Herzkrankheit zu vermei- den. Aus pneumologischer Sicht bestehe aufgrund der Nichteignungsver- fügung der SUVA eine volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als CNC-Schleifer. In körperlich leichten bis intermit- tierend schweren Arbeiten unter lufthygienisch problemlosen Bedingungen und vorzugsweise im Freien bestehe leistungsmässig eine volle Arbeitsfä- higkeit, es könne jedoch aufgrund des chronischen, therapiefraktären und nicht vollständig abgeklärten Hustens (DD Reflux) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bis maximal 30 % zugestanden werden (IVSTA- act. 158 S. 7 und 22 f.). Aus rheumatologischer Sicht seien das Heben und Tragen schwerer Lasten mit der linken oberen Extremität, kraftanfordernde und bzw. oder repetitive Tätigkeiten in maximaler Abduktionsstellung des linken Arms und Arbeiten, welche eine volle Aussenrotationsfähigkeit der linken Schulter voraussetzten, aufgrund der Periarthropathia humerosca- pularis calcarea links zu vermeiden. Aus otorhinolaryngologischer Sicht werde eine Tätigkeit in inhalativ bzw. olfaktorisch reizarmer Umgebung ge- fordert. Geschlossene Lagerräume oder Räume mit viel Staub, weiter auch berufliche Tätigkeiten mit häufigem Sprechen seien aufgrund der nasalen Hyperreagibilität, der Allergisierung auf Milben, Tierhaare und Pollen sowie der funktionellen Dysphonie zu vermeiden.

C-630/2020 Seite 15 6.10.4 Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung besteht in der an- gestammten Tätigkeit aufgrund des therapierefraktären und nicht vollum- fänglich abgeklärten Hustens eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Pensum-Re- duktion von 20 %). Damit ergebe sich eine maximale tägliche Präsenz von 6.8 Stunden. Da in Bezug auf die angestammte Tätigkeit aber eine rechts- verbindliche Nichteignungsverfügung der SUVA vorhanden sei, handle es sich um eine medizinisch-theoretische Einschätzung. In körperlich leichten und mittelschweren beruflichen Tätigkeiten in lufthygienisch einwandfreien Verhältnissen und insbesondere bei beruflichen Tätigkeiten im Freien, ohne Akkordarbeit, Nachtschichten, hohen Termindruck/Stress, ohne kraft- anfordernde oder repetitive Arbeiten in maximaler Abduktionsstellung des linken Arms, ohne Heben/Tragen schwerer Lasten mit der linken oberen Extremität sowie ohne Arbeiten, welche eine volle Aussenrotationsfähigkeit der linken Schulter erfordern, bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bis maximal 30 % aufgrund des chronischen, therapierefraktären und unvollständig abgeklärten Hustens unklarer Ätiologie. Die volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt vom Versicher- ten ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Flachschleifer beruhe auf der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 15. Juni 2015. Die quantitative Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit in körperlich adaptierten beruflichen Tätig- keiten werde pneumologisch begründet und eine Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen als unwahrscheinlich be- urteilt. Die durch den behandelnden Hausarzt attestierte volle Arbeitsunfä- higkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten sei aus interdisziplinärer und speziell pneumologischer Sicht nicht nachvollziehbar. 6.11 Nach Beschwerdeerhebung reichte der Beschwerdeführer die folgen- den beiden ärztlichen Berichte ein (BVGer-act. 8): 6.11.1 Prof. Dr. N._______ hielt in seinem Bericht vom 20. Februar 2020 fest, dass der Beschwerdeführer an einem atopischen Asthma leide mit Sensibilisierung auf Hausstaubmilben, Katzen- und Hundeallergene, Grä- ser- und Wegerichpollen. Diese Sensibilisierungen schienen keine klini- sche Bedeutung zu haben. Bei Birken- und Gramineenpollen könne es je- doch zu Rhinitis und Konjunktivitis kommen. Darüber hinaus bestehe eine signifikante unspezifische bronchiale Hyperreaktivität sowie eine la- ryngeale Dysfunktion, die den Husten bei der Arbeit erklärten. Der Be- schwerdeführer habe eine Sprachtherapie begonnen, die offenbar wenig Erfolg gehabt habe. Es liege auf der Hand, dass er so wenig wie möglich Staub ausgesetzt werden sollte. Jeder Kontakt mit reizenden Stoffen könne sein Asthma verschlimmern.

C-630/2020 Seite 16 6.11.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. O., hielt in seinem Kurzbericht vom 26. Februar 2020 fest, dass die Entwicklung des Gesundheitszustands eine neue Evaluation der Arbeitsfähigkeit erforder- lich mache. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der G. eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leichte und mittel- schwere berufliche Tätigkeiten in lufthygienisch einwandfreien Verhältnis- sen und insbesondere bei beruflichen Tätigkeiten im Freien, ohne Akkord- arbeit, Nachtschichten, hohen Termindruck/Stress, ohne kraftanfordernde oder repetitive Arbeiten in maximaler Abduktionsstellung des linken Arms, ohne Heben/Tragen schwerer Lasten mit der linken oberen Extremität so- wie ohne Arbeiten, welche eine volle Aussenrotationsfähigkeit der linken Schulter erfordern) ausgewiesen sei. Im massgebenden pneumologischen Untergutachten sei nachgewiesen worden, dass die Lungen und Bronchien des Beschwerdeführers normal funktionierten. Zwar sei laut RAD eine Empfindlichkeit auf gewisse Reizstoffe vorhanden, der während der Begut- achtung demonstrierte Husten entbehre aber jeglicher objektiver Grund- lage. Eine teilweise Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden. Der Gutachter habe sich ausführlich mit den vorliegenden Abklärungsresulta- ten auseinandergesetzt. Es sei aufgefallen, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt die obstruktive Komponente der Lungenfunktion nur sehr diskret gewesen sei. Es gebe bis anhin keine Erklärung bzw. objektiven Befunde für die Hustenanfälle. Im rheumatologischen Gutachten sei kein objektives Korrelat für die Kniebeschwerden gefunden worden, während die Schulter- pathologie nachvollziehbar erscheine. Durch das entsprechend formulierte Belastungsprofil entstehe aber keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit. Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Im HNO-Untergutachten sei eine enorale Hyperreagibilität bestätigt wor- den, die jedoch keinen Einfluss auf die im Belastungsprofil definierte Ver- weistätigkeit habe. Durch die beschriebene funktionelle Dysphonie ent- stehe an einem Arbeitsplatz ohne viel Kunden- und Mitarbeiterkontakt keine zusätzliche Einschränkung. Das Untergutachten der Inneren Medizin habe keine neuen Aspekte gezeigt, die eine Arbeitsunfähigkeit begründe- ten. Die vom Beschwerdeführer beklagte Atemnot habe sich auch kardio- logisch nicht erklären lassen.

C-630/2020 Seite 17 7.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde und seiner Replik darauf hin, dass er starker Asthmatiker und Allergiker sei und bereits meh- rere Herzinfarkte hinter sich habe. Er sei arbeitsunfähig. Im Wesentlichen beanstandet er, dass sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit nicht sorgfältig abgeklärt worden seien. So sei das Vorliegen eines Asth- mas im Gutachten der G._______ plötzlich verneint worden, obwohl er deswegen seit Jahren behandelt werde. Auch vom J._______ sei nach ausführlichen Tests ein Asthma festgestellt worden. Nun werde im Gutach- ten plötzlich behauptet, es liege ein Husten unklarer Ursache vor. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass er bei der D._______ nicht von ei- nem IV-Arzt betreut worden sei, so dass sein Gesundheitszustand während der damaligen Arbeitstätigkeit nicht beurteilt werden könne. Auch bei den beruflichen Abklärungen in der F._______ sei es versäumt worden, ihn ärztlich zu begleiten. Es liege keine verlässliche echtzeitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Arbeitsumgebung vor, auf die abgestellt wer- den könne. Bei der D.-Abklärung sei es zudem zu verschiedenen Versäumnissen gekommen, so dass sie nicht als Basis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit tauge. Auch bei der polydisziplinären Begutachtung sei es versäumt worden, den Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsver- suchs bzw. unmittelbar nach einem Arbeitsversuch zu begutachten, um die Auswirkungen des Arbeitens auf den gesundheitlichen Zustand eins zu eins beurteilen zu können. Vorliegend reiche eine Begutachtung im sterilen Behandlungsraum nicht aus, um eine verlässliche Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit zu erhalten. In Bezug auf das pneumologische Teilgutachten der G. hält der Beschwerdeführer fest, dass der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass er wegen seines Hustens nicht vermittelbar sei. Derselbe Gutachter habe dann aber auch festgehalten, dass der Be- schwerdeführer im freien Arbeitsmarkt 70 % bis 80 % arbeitsfähig sei. Es sei unklar, wie das zusammengehen solle. 7.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Vorbringen des Beschwer- deführers nicht geeignet seien, die Beweiskraft des polydisziplinären Gut- achtes oder die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage zu stel- len. Insbesondere lasse sich eine medizinische Unvermittelbarkeit orga- nisch nicht begründen, weshalb in der Konsensbeurteilung auf die Frage der Vermittelbarkeit – welche grundsätzlich in den Kompetenzbereich der IV-Stelle falle – folglich nicht mehr eingegangen worden sei. Aus pneumo- logischer gutachterlicher Sicht werde nachvollziehbar ein chronischer Reizhusten unklarer Ätiologie diagnostiziert. Die in den Akten erwähnte Diagnose eines persistierenden Asthmas sei vom Gutachter bewiesener-

C-630/2020 Seite 18 massen in Abrede gestellt worden. Eine differentialdiagnostisch in Erwä- gung gezogene Refluxkrankheit als Ursache des Hustens sei als unwahr- scheinlich erachtet worden. Es sei nicht die Diagnose, sondern das Aus- mass der funktionellen Einschränkung der Lunge massgebend. Messtech- nisch sei beim Beschwerdeführer von einer gesunden Lunge auszugehen. Der Beschwerdeführer scheine zu übersehen, dass bereits Professor L._______ in seinem Gutachten davon ausgegangen sei, dass der ge- klagte Husten einen zwanghaften Charakter habe und sich durch das be- handelte Asthma, welches mit einer normalen Lungenfunktion einhergehe, nicht erklären lasse. Folglich bestehe grundsätzlichen Einigkeit zwischen den Gutachtern. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die aggravato- risch anmutende Beschwerdepräsentation erscheine die Anerkennung ei- ner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % durchaus grosszügig. 8. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als CNC-Schleifer aufgrund der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 15. Juni 2015 nicht mehr offensteht (IVSTA-act. 53). Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit. 8.1 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten der G._______ vom 18. April 2019 ab, wonach für eine angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit von 20 % bis maximal 30 % bestehe. Dieses im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten beruht auf umfassenden rheumatologischen, pneumologischen, psychiatrischen, internistischen, otorhinolaryngologi- schen und kardiologischen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorak- ten abgegeben. Des Weiteren erfolgten eine interdisziplinäre Beurteilung und die Beantwortung der gestellten Fragen. Insoweit ist das Gutachten der G._______ mit Blick auf die formalen Anforderungen der Rechtspre- chung an ein Gutachten nicht zu beanstanden und der Vorwurf des Be- schwerdeführers, sein Gesundheitszustand inklusive aller Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit seien nicht sorgfältig abgeklärt worden, unbegründet. Der RAD-Arzt Dr. med. P., Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, hat sich in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2019 dem Gutachten der G. in medizinischer Hinsicht und bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (indem er von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

C-630/2020 Seite 19 von 25 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging) angeschlossen (IVSTA-act. 160). 8.2 Im Folgenden ist zu klären, ob das Gutachten inhaltlich zu überzeugen vermag bzw. ob konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Kritik des Beschwer- deführers am pneumologischen Teilgutachten einzugehen. 8.2.1 Gemäss überzeugender internistischer Beurteilung, die sich auf die Anamnese, eine klinische Untersuchung und die erhobenen Laborwerte stützt, ist davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkran- kungen aus diesem Fachgebiet leidet, die seine Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten einschränken. Im kardiolo- gischen Teilgutachten wurde gestützt auf eine klinische Untersuchung und die Ergebnisse weiterer Abklärungen mittels EKG, Fahrrad-Ergometrie und Echokardiographie sowie insbesondere unter Einbezug der Anamnese (Stenteinlagen in den Jahren 2010 und 2011) eine koronare Herzkrankheit diagnostiziert. Dieser wurde bei der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen, indem schwere Tätigkeiten, Nachtarbeiten, Akkordar- beiten oder Arbeiten mit massivem Termindruck bzw. Stress als nicht mehr zumutbar bezeichnet wurden. Diese Einschätzung leuchtet ein, zumal der Beschwerdeführer auch nach 2011 ohne kardiale Probleme leichte bis mit- telschwere Tätigkeiten ausüben konnte. Sie deckt sich auch mit den Anga- ben und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach dieser seitens des Herzens abgesehen von einem seltenen Druckgefühl am Mor- gen über keine Beschwerde klagt und diesbezüglich seit 2011 stabil sei. 8.2.2 Die vom Beschwerdeführer beklagten Knie- und linksseitigen Schul- terbeschwerden – der Beschwerdeführer ist Rechtshänder (IVSTA-act. 77.5 S. 17) – wurden im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung mittels eingehender klinischer Untersuchung, Laboruntersuchungen und aktuell angefertigter Röntgenaufnahmen fachärztlich abgeklärt. Der Ex- perte hat einleuchtend aufgezeigt, dass keine rheumatologischen Leiden vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner an- gestammten und auch in angepassten Tätigkeiten in quantitativer Hinsicht einschränken. Die klinisch festgestellte Einschränkung der Aussenrotation der linken Schulter wurde bei der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils in- soweit berücksichtigt, als schwere schulterbelastende Arbeiten links, kraft- anfordernde oder repetitive Arbeiten in maximaler Abduktionsstellung des linken Arms und Arbeiten, die eine volle Aussenrotationsfähigkeit der linken

C-630/2020 Seite 20 Schulter erfordern, laut dem Experten zu vermeiden sind. Für die vom Be- schwerdeführer beklagten Kniebeschwerden bei Tätigkeit in der Hocke liess sich kein adäquates pathoanatomisches Korrelat finden. 8.2.3 Gestützt auf das überzeugende psychiatrische Teilgutachten ist da- von auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine relevante psychische Störung vorliegt und auch im Längsschnitt keine psychischen Auffälligkei- ten vorlagen. Der Gutachter hat dargelegt, dass die Überzeugung des Be- schwerdeführers, dass in praktisch allen geschlossenen Räumen die Luft mit der Zeit schlecht werde und zu einem Reizhusten führe, fest verankert sei, und fast schon als «fixe Idee» betrachtet werden könne. Diese Über- zeugung ist laut dem Gutachter aber nicht pathologisch. Zudem hat er dar- gelegt, dass es unwahrscheinlich sei, dass diese Überzeugung zur Entste- hung oder Aufrechterhaltung des Hustens wesentlich beigetragen habe. Die Einschätzung des Gutachters, wonach sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Funktionsfähigkeit ergebe, leuchtet mit Blick auf den erhobenen unauffälligen psychiatrischen Befund, die gutachterlichen Verhaltensbeobachtungen, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden und zu seinem Tagesablauf sowie dem Umstand ein, dass der Beschwerdeführer noch nie eine psychiatrische Behandlung in An- spruch nahm und sich selbst als psychisch gesund betrachtet. 8.2.4 Der pneumologische Gutachter hat sich in seiner Beurteilung sorgfäl- tig mit der medizinischen Situation, insbesondere mit den aus Sicht des Beschwerdeführers im Vordergrund stehenden Problemen (Reizhusten und Anstrengungsdyspnoe), auseinandergesetzt und seine Schlussfolge- rungen in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf eigene Untersuchungen inklusive Spirometrie getroffen. Es ist angesichts der erhobenen Befunde nachvollziehbar, dass der Gutachter von einer funktionell gesunden Lunge und gesunden Atemwegen ausgegangen ist. Er hat sich auch mit der in den Vorakten dokumentierten Diagnose eines Asthmas eingehend ausei- nandergesetzt. Er führte hierbei anhand von fünf Kriterien nachvollziehbar aus, weshalb entgegen der Meinung des behandelnden Pneumologen kein Asthma zu diagnostizieren und damit auch der trockene Reizhusten nicht mit einem Asthma zu erklären ist. Bei der Diskussion dieser Kriterien aner- kannte er eine bronchiale Hyperaktivität, welche für sich allein ein Asthma aber nicht beweise, und legte zugleich schlüssig dar, dass ein lege artis behandeltes Asthma bei normaler Lungenfunktion den Husten nicht erklä- ren könne. Diese gutachterlichen Ausführungen stehen auch im Einklang mit der Einschätzung von Prof. Dr. med. L._______, der in seinem pneumo-

C-630/2020 Seite 21 logischen Gutachten vom 13. Juni 2016 nach einer eingehenden Untersu- chung das Asthma bronchiale nur als anamnestische Diagnose aufführte und ebenfalls eine normale Lungenfunktion feststellte (siehe oben E. 6.7). Der G.-Gutachter wies ferner darauf hin, dass der Husten anläss- lich der Untersuchung artifiziell, zum Teil auch etwas demonstrativ und auf- gesetzt wirkte. Die vom Beschwerdeführer beschriebene stridoröse Hus- ten- und Dyspnoekomponente weise mit grösster Wahrscheinlichkeit auf einen harmlosen Laryngospasmus hin. Mit Blick darauf, dass auch Prof. Dr. N. davon ausgeht, dass die unspezifische bronchiale Hyperre- aktivität und die laryngeale Dysfunktion den Husten bei Exposition gegen- über reizenden Substanzen erklären, und er überdies nicht sagt, der Be- schwerdeführer könne wegen des Hustens nicht mehr arbeiten (siehe oben E. 6.11.1), überzeugt die Einschätzung des G.-Gutachters. Diffe- rentialdiagnostisch müsste bei diesem Husten an einen gastro-ösophagea- len Reflux gedacht werden, der Gutachter bemerkte hierzu jedoch ein- schränkend, dass eine ergänzende Diagnostik (Refluxabklärung, Broncho- skopie u.a.) mit einiger Wahrscheinlichkeit ergebnislos verlaufen würde. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen leuchtet die Diagnose «Reiz- husten unklarer Ätiologie» ein. Es ist davon auszugehen, dass weitere Ab- klärungen betreffend Hustenursache keine anspruchsrelevanten Erkennt- nisse liefern könnten. In diesem Zusammenhang hielt auch der RAD-Arzt Dr. med. P. in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 nachvollziehbar fest, dass sich bei einer Reflux-Abklärung mit grösster Wahrscheinlichkeit keine pathologischen Befunde finden liessen, da typi- sche Beschwerde (Magenbrennen, Aufstossen, nächtliche Regurgitation etc.) vorliegend fehlten. Zudem hielt der RAD-Arzt einleuchtend fest, dass selbst wenn der Hustenreiz von der Speiseröhre bzw. dem Magen ausge- hen sollte, diese Problematik medikamentös, oder schlimmstenfalls opera- tiv behandelbar wäre und keine längere Arbeitsunfähigkeit begründen würde. In Bezug auf mögliche Hustenursachen erübrigen sich daher wei- tere Abklärungen. Solche wären allenfalls in Bezug auf mögliche Therapien ratsam, ändern an der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beurtei- lung aber nichts. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass für die Invaliditäts- bemessung ohnehin nicht die Diagnosen massgebend sind, sondern die damit einhergehenden konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leis- tungsvermögen der betroffenen Person (vgl. Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1; Urteil des BGer 8C_363/2018 vom 26. November 2018 E. 4.1.3). Diese sind vor- liegend allesamt in die Beurteilung des Gutachters eingeflossen und haben

C-630/2020 Seite 22 denn auch Anlass zur Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils und An- nahme einer insbesondere aufgrund des Reizhustens leidensadaptiert quantitativ verminderten Arbeitsfähigkeit gegeben. Insgesamt stellte der pneumologische Gutachter schlüssig und nachvoll- ziehbar fest, dass aus pneumologischer Sicht eine körperlich leichte bis intermittierend schwere Arbeit unter lufthygienisch problemlosen Bedin- gungen, vorzugsweise im Freien, mit einer Einschränkung von 20 % bis maximal 30 % zumutbar ist. Die Reduktion des zumutbaren Pensums wurde vom Gutachter mit dem therapierefraktären Husten unklarer Ätiolo- gie begründet. Diese Beurteilung wurde auch vom RAD-Arzt Dr. med. P._______ bestätigt (Stellungnahme vom 25. Juli 2019 [IVSTA-act. 160]; Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 [IVSTA-act. 174]), weshalb darauf abzustellen ist, zumal von weiteren Abklärungen diesbezüglich, wie ausge- führt, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. oben E. 8.2.4). Die Ansicht des Beschwerdeführers, ihm sei eine Tätigkeit in Innenräumen gar nicht mehr zumutbar, lässt sich mit den objektiven Befunden, insbesondere der normalen Lungenfunktion, nicht in Einklang bringen. Auch ist nicht er- sichtlich, inwiefern ein allfälliges „Multiple Chemical Sensity Syndrome“ (MCS), bei dem es sich nicht um eine schulmedizinische Diagnose handelt (Gutachten S. 20; vgl. dazu auch NASTERLACK/KRAUS/WRBITZKY, Multiple Chemical Sensitivity, in: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 99, 20. September 2002, S. 2474 ff.), die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil noch stärker beeinträchtigen könnte (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_363/2018 vom 26. November 2018 E. 4.1.3). 8.2.5 Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten wurde schlüssig erörtert, dass der Beschwerdeführer in einer reizarmen Arbeitsumgebung und bei Tätigkeiten, in denen er (anders als etwa in einem Call-Center) nicht viel sprechen muss, nicht eingeschränkt ist. Die Expertin geht in Übereinstim- mung mit Prof. Dr. N._______ davon aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagte leichte Atemnot und die Heiserkeit, die bei längerem Sprechen auftrete, mit einer funktionellen Dysphonie des Larynx erklärt werden könne, was sich auch mit der pneumologischen Beurteilung deckt. Ein ge- wisses Mittelmass an Sprechen erachtet die Expertin als zumutbar. Das ist auch angesichts der Feststellung des psychiatrischen Gutachters der G._______, wonach der Beschwerdeführer im eineinhalbstündigen Unter- suchungsgespräch (wobei er im Gegensatz zur pneumologischen Begut- achtung meist problemlos auf Deutsch habe kommunizieren können) aus- gesprochen mitteilungsbedürftig gewesen sei und dabei (anders als wäh- rend der pneumologischen Begutachtung, vgl. IVSTA-act. 158 S. 19) relativ

C-630/2020 Seite 23 selten gehustet habe (IVSTA-act. 158 S. 38 f., vgl. auch IVSTA-act. 158 S. 29), ohne weiteres nachvollziehbar. Die Expertin wies zudem darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer nach 5-6 Sitzungen wieder abgebrochene logopädische Therapie zu kurz gewesen sei, um zu greifen. Durch eine längerfristige logopädische Therapie könnte ihrer Ansicht nach eine Ver- besserung der stimmlichen Belastung erreicht werden. Ferner hielt die Ex- pertin zu Recht fest, dass eine triefende und blockierte Nase kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (und damit auch in ei- ner angepassten Tätigkeit) ist. 8.2.6 Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung einer neuen Begut- achtung in einer Arbeitssituation bzw. unmittelbar nach einem Arbeitsver- such verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss eine beweis- kräftige gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Grundlage für die Bemessung der Invalidität genügt (siehe oben E. 5.3). Hier besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal sich die beteiligten Fachärzte der G._______ und des RAD im Stande sahen, eine zuverläs- sige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend genau einschätzen konnten, ohne dass dieser unmittelbar zuvor einen Arbeitsversuch unter- nommen hat (vgl. auch Urteil 9C_730/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.3). 8.2.7 Die Aussage des pneumologischen Gutachters, dass der Beschwer- deführer wegen des Hustens wohl nicht vermittelbar sei (Gutachten S. 22 und S. 23), ist vor dem Hintergrund, dass der Gutachter den Husten inkon- sistent wie auch als artifiziell, zum Teil auch als etwas demonstrativ und aufgesetzt bezeichnet und selbst eine Aggravationstendenz (auch unter Hinweis auf die anderen Gutachten; vgl. auch oben E. 8.2.5) nicht ausge- schlossen hat, nicht als Aussage hinsichtlich einer objektiven Unvermittel- barkeit zu verstehen. Dagegen sprechen auch die Ausführungen von Prof. Dr. med. L., wonach der vom Beschwerdeführer beklagte Husten in Innenräumen einen zwanghaften Charakter habe und es gemäss Bericht der D. Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdefüh- rers und den gemachten Beobachtungen gebe (IVSTA-act. 86.9 S. 15). Auch der psychiatrische Gutachter spricht in diesem Zusammenhang von einer fixen Idee (festen Überzeugung) des Beschwerdeführers, dass die Luft in Innenräumen verschmutzt sei und dies nach einigen Stunden Auf- enthalt bei ihm zu Husten führe (vgl. IVSTA-act. 158 S. 38 unten, S. 39 unten), welche nicht pathologisiert bzw. psychiatrisiert werden müsse. Das Husten habe nicht ticartig gewirkt und sei auch nicht stressbedingt gewe- sen. Eine psychische Störung von Belang liege nicht vor und es bestehe

C-630/2020 Seite 24 auch keine psychisch bedingte Einschränkung der Funktionsfähigkeit. Die Aussage des pneumologischen Gutachters bezüglich Verwertbarkeit be- gründet damit – wie sich auch aus der interdisziplinären Gesamtbetrach- tung ergibt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Wider- spruch zur von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Überdies ist es auch nicht Aufgabe der Arzt- person, sich zu den erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Be- einträchtigungen, namentlich zu den aufgrund von Anforderungs- und Be- lastungsprofil in Betracht fallenden Stellen, oder zur Integration in den ers- ten Arbeitsmarkt zu äussern (Urteil des BGer 8C_369/2021vom 28. Okto- ber 2021 E. 6.3). Der Beschwerdeführer lässt überdies ausser Acht, dass für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Per- son unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1; Urteil des 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.1.2). Dass dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner (Rest-)Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht möglich wäre, ergibt sich nicht aus dem Gutachten der G.. Ferner legt auch der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar, weshalb er aufgrund des Hustens (bei normaler Lungenfunktion) keine dem festgeleg- ten Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit mehr ausüben könnte bzw. seine Restarbeitsfähigkeit gar nicht mehr verwertbar sein sollte. 8.3 Auch die nach der Begutachtung vorgelegten medizinischen Akten ver- mögen die Beweiskraft der Expertenaussagen nicht in Frage zu stellen, benennen doch weder Prof. Dr. N.(laryngeale Dysfunktion, begon- nene Sprachtherapie hat offenbar wenig Erfolg, unspezifische bronchiale Hyperreaktivität) noch der Hausarzt Dr. med. O._______ neue wichtige As- pekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge- blieben sind (vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_527/2020 vom 9. Juli 2021 E. 3.1; siehe auch oben E. 8.2.4 und 8.2.5). Der Kurzbericht des Hausarz- tes vom 26. Februar 2020, in dem eine Veränderung des Gesundheitszu- stands erwähnt wird, gibt überdies kein Anlass für weitere Abklärungen. Einerseits hat er seine Einschätzung mit keinem Wort begründet, insbe- sondere nicht mit objektivierbaren veränderten Befunden untermauert, an- dererseits ergeben sich aus dem fast zeitgleich verfassten Bericht von Prof. N._______ vom 18. Februar 2020 keinerlei Anhaltspunkte auf eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes.

C-630/2020 Seite 25 8.3.1 Letztlich ändert vorliegend nichts, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der durchgeführten beruflichen Eingliederung bzw. Abklärungen in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils über zunehmende Atemprobleme bei Ar- beiten in Innenräumen geklagt hatte. Denn entscheidend ist die medizi- nisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und sind nicht die im Rahmen einer beruflichen Abklärung gezeigten Resultate. Ausserdem zeigte der Beschwerdeführer, insbesondere im Rahmen der dritten berufli- chen Abklärungsmassnahme im Jahr 2016, dass er in der Lage war, ein Pensum von 80 % zu leisten. Den Gutachtern waren die Ergebnisse der beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen bekannt. Von ei- ner offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz ihrer Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Leistung während den beruflichen Massnahmen kann nicht gesprochen werden. 8.4 Zusammenfassend fehlen konkrete Indizien, die gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise der G._______ vom 18. April 2019 sprechen. Von wei- teren Abklärungen sind keine neuen Ergebnisse zu erwarten, so dass es mit den von der Vorinstanz getätigten Abklärungen sein Bewenden hat und der eventualiter beantragten erneuten Begutachtung (BGE 122 V 157 E. 1d) nicht zu entsprechen ist. Daher steht gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten und der Einschätzung des RAD mit überwiegender Wahrschein- lichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte und mittelschwere berufliche Tätigkeiten in luft- hygienisch einwandfreien Verhältnissen und insbesondere bei beruflichen Tätigkeiten im Freien, ohne Akkordarbeit, Nachtschichten, hohen Termin- druck/Stress, ohne kraftanfordernde oder repetitive Arbeiten in maximaler Abduktionsstellung des linken Arms, ohne Heben/Tragen schwerer Lasten mit der linken oberen Extremität sowie ohne Arbeiten, welche eine volle Aussenrotationsfähigkeit der linken Schulter erfordern) im Umfang von 75 % zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend der Invaliditäts- grad des Beschwerdeführers zu bestimmen. 9. 9.1 Bei erwerbstätigen Versicherten wie dem Beschwerdeführer ist der In- validitätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-

C-630/2020 Seite 26 chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei- nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe- renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 9.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61 vom 23. März 2018 E. 6.1). Für die Bemes- sung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). Vorliegend ist von einer Ar- beitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als CNC-Schlei- fer ab 7. Januar 2014 auszugehen. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist deshalb unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung im Oktober 2014 in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG auf den 1. April 2015 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen 9.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi- rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfah- rungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1).

C-630/2020 Seite 27 9.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezo- gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1). 9.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel- lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund die- ser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit un- terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein- zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). 9.3 Die Vorinstanz hat sich für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestützt, wonach der Be- schwerdeführer zuletzt seit 1. Januar 2014 jährlich Fr. 79'300.– (13 x Fr. 6'100.–) verdient hat, was nicht zu beanstanden ist. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung – wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, – ist jedoch nicht angezeigt (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28a N 61), zumal die ehemalige Arbeitgeberin am 24. Februar 2016 bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2015 noch Fr. 79'300.– verdient hätte (IVSTA-act. 86.18).

C-630/2020 Seite 28 9.4 Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz auf der Basis einer Ar- beitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 80 % bestimmt. Da die Gutachter die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig- keit jedoch auf 20 % bis maximal 30 % bezifferten, rechtfertigt es sich in Übereinstimmung mit der Einschätzung des RAD für die Arbeitsfähigkeit den Mittelwert von 75 % heranzuziehen (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2), was jedoch keinen Einfluss auf das Endergebnis hat. Der Beschwerdeführer war nach Eintritt des Gesund- heitsschadens nicht mehr erwerbstätig, weshalb die Vorinstanz für die Be- stimmung des Invalideneinkommens zu Recht statistische Werte in Form der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) her- angezogen hat. Da der Einkommensvergleich auf den 1. April 2015 durch- zuführen ist, sind jedoch nicht die von der Vorinstanz verwendeten Zahlen der LSE 2016, sondern die Zahlen der LSE 2014 heranzuziehen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) von Männern auf dem untersten Kompe- tenzniveau 1 gemäss Zeile «Total» in der Tabelle TA1 ab. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und entspricht der Recht- sprechung, welche in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 Zeile «Total Privater Sektor» anwendet (BGE 142 V 178 E. 1.3; 126 V 75 E. 7a; 124 V 321 E. 3b/aa; Urteile des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.3). Umstände, welche ein Abweichen vom Regelfall als angezeigt erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich, zumal dem Beschwerdeführer, der über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, verschiedene Verweistätigkeiten in diversen Tä- tigkeitsgebieten offenstehen (vgl. auch Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 7). Der entsprechende Lohn beträgt bei einer wöchent- lichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 5'312.–. Unter Berücksich- tigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Totalwert), der Lohnentwicklung bis 2015 (T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Totalwert) und der Einschränkung der Arbeits- fähigkeit von 25 % resultiert ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 50'039.– ([12 x Fr. 5’312.-] : 40 x 41.7 x 1.004 [2015] [T1.1.10, Nominal- lohnindex, Männer, Totalwert] x 0.75). 9.5 Die Vorinstanz hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen, weil sie davon ausgeht, dass den funktionalen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Restarbeitsfähigkeit genügend Rechnung getragen worden sei. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass ein leidensbe- dingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren sei, weil er zahlreiche

C-630/2020 Seite 29 und verschiedene Einschränkungen habe und an einem «nervigen» Hus- ten leide. Zudem sei er bereits 56 Jahre alt und habe nun bereits seit rund viereinhalb Jahren nicht mehr gearbeitet. 9.5.1 Soweit der Beschwerdeführer auf verschiedene Einschränkungen verweist, wurden diese bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt, weshalb sie nicht nochmals – als abzugsrelevant – heran- gezogen werden dürfen (vgl. Urteil des BGer 8C_699/2017 vom 26. April 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Zwar steht ausser Frage, dass der Beschwer- deführer auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarktsegment (Kompetenz- niveau 1) gesundheitlich bedingt nicht mehr sämtliche Arbeiten ausführen kann. Da der beigezogene Tabellenlohn im tiefsten Niveau jedoch eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst und gestützt auf die ärztlichen Angaben bei Vermeidung entsprechender Expositionen nicht mit Atembeschwerden zu rechnen ist, ist nicht davon auszugehen, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit bei einem Pensum von 75 % noch zusätzlich eingeschränkt wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 7). Dem Husten wurde mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % Rechnung getragen, was mit der Vorinstanz als grosszügig zu betrachten ist, zumal diesem kein organisches Korrelat zugrunde liegt. Daher ist unter diesem Titel kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Anders zu entscheiden liefe, wie vorinstanzlich zutreffend erkannt, auf eine unzulässige doppelte Berück- sichtigung desselben Aspektes hinaus (Urteile 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 5.3 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinwei- sen). 9.5.2 Weiter ist nach der Rechtsprechung ein Alter von (knapp) 57 Jahren (zum Verfügungszeitpunkt) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des BGer 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Abgesehen davon werden Hilfsarbeiten auf dem massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich ohnehin altersunabhängig nach- gefragt (vgl. Urteil 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3 mit Hinweis). Auch der weiter geltend gemachten langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kommt im Kompetenzniveau 1 keine massgebende Bedeutung zu (Urteil 8C_351/2014 von 14. August 2014 E. 5.2.4.2; 8C_594/2011 vom 20. Okto- ber 2011 E. 5). 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 5.3). Zudem beinhaltet der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Nischenarbeitsplätze, bei wel- chen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 8C_783/2020 vom 17. Februar

C-630/2020 Seite 30 2021 E. 7.3.2). Nach dem Gesagten liegen keine Umstände vor, die einen leidensbedingten Abzug zu begründen vermöchten. 9.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'300.– und einem Invalidenein- kommen von Fr. 50'039.– resultiert ein IV-Grad von gerundet 37 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 5.2 hiervor). Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-630/2020 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-630/2020 Seite 32 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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