B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6296/2023
Urteil vom 5. Februar 2026 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 25. September 2023).
C-6296/2023 Seite 2 Sachverhal A. A.a Der am (...) 1955 geborene, in Deutschland wohnhafte tschechische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) meldete sich am 20. Mai 2022 über die Deutsche Rentenversi- cherung zum Bezug einer AHV-Altersrente an (vgl. Formular E 202 DE vom 12. Dezember 2022, Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 1). A.b Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vor- instanz) führte am 9. Januar 2023 einen Zusammenruf der individuellen Konten (IK) des Versicherten durch. Der entsprechende IK-Auszug enthält keine Einträge (vgl. SAK-act. 3). A.c Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wies die SAK das Altersrentenge- such des Versicherten ab. Sie begründete, dass dem Versicherten gemäss ihren Abklärungen kein Einkommen und keine Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften angerechnet werden könnten, womit die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (vgl. SAK-act. 5). A.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. Februar 2023 Ein- sprache und forderte die Berücksichtigung von Beitragszeiten. Er sei vom
C-6296/2023 Seite 3 B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 (Datum Postaufgabe, vgl. SAK-act. 16, S. 15) Be- schwerde bei der SAK, welche die Eingabe samt Beilagen am 14. Novem- ber 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (vgl. SAK-act. 17 und Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1 und 2). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer Altersrente. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, seine Papiere seien u.a. durch Umzüge verloren gegangen. Er habe mittlerweile mit dem zuständi- gen Amt in Tschechien telefoniert, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er für das Jahr 1982 in der Schweiz gemeldet gewesen sei. Er habe «das Ganze» noch schriftlich angefordert und werde es einreichen, sobald er es erhalten habe (vgl. BVGer-act. 1). Als Beilage zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Verträge vom 10. September 1981 und vom 10. Dezember 1982 zwischen dem Künstlerensemble von C., da- runter auch der Beschwerdeführer, und der D. ein (Originale der Verträge auf Tschechisch mit deutscher Übersetzung; vgl. Beilagen zu BVGer-act. 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 25. September 2023. Zur Begründung hielt sie ins- besondere fest, dass im vorliegenden Fall keine Beitragszeiten im indivi- duellen Konto des Beschwerdeführers registriert worden seien. Betreffend das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe durch die B._______ an verschiedenen Musikanlässen Beiträge geleistet, habe die zuständige Ausgleichskasse des Kantons C._______ mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Lohnbescheinigungen von B._______ auf- geführt sei. Der Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 1982 zwischen dem Be- schwerdeführer und der D._______ sei in E._______ unterschrieben wor- den. Angaben über Sozialversicherungsbeiträge würden nicht erwähnt. In seiner Beschwerde vom 23. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer keine neuen Argumente oder Beweise vorgetragen. Den Arbeitsvertrag habe er bereits zuvor eingereicht. Lohnausweise seien vom Beschwerde- führer nicht eingereicht worden. Somit weise im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen sei und Beiträge gemäss Art. 29 ff. AHVG geleistet habe (vgl. BVGer-act. 4).
C-6296/2023 Seite 4 B.c Replikweise hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (Datum Postaufgabe) sinngemäss an seinen Anträgen fest und machte im Wesentlichen geltend, dass beide Verträge in F._______ und nicht in E._______ geschlossen worden seien. In E._______ sei die Dol- metscherin ansässig. Im Vertrag sei unter Punkt 3 vermerkt, dass der Künstler weitere Angaben und Gebühren nach den örtlichen Vorschriften bezahlen müsse. Jedoch sei für die Abgaben für Krankenversicherung, Rentenbeiträge etc. der jeweilige Arbeitgeber zuständig und nicht der Ar- beitnehmer/Künstler. Er sei vom 1. November 1981 bis 15. Juni 1983 (mit kurzen Unterbrüchen u.a. wegen Urlaub) bei dem Unternehmen B._______ beschäftigt gewesen. Der Vertrag von 1982, aus dem die be- sagten Zeiten hervorgingen, sei leider verloren gegangen. Er lege die Ko- pie eines «Flyers» bei, gemäss welchem die Band «G.» im März 1982 im Programm dabei gewesen sei. Er sei der markierte Musiker. Ein Musiker/Arbeitnehmer aus der Tschechoslowakei habe damals nicht ohne gültige Papiere in der Schweiz arbeiten können. Dies sei ein Beweis für seine Aussage, dass er im Jahr 1982 abgesehen von den aufgeführten Zeiten noch weitere Monate beschäftigt gewesen sei. Er bitte nochmals darum, beim Unternehmen B., im Archiv, in den Unterlagen, etc. nachzuschauen und die fehlenden Zeiten nachzutragen (vgl. BVGer-act. 8). B.d Mit Duplik vom 14. März 2024 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 fest (vgl. BVGer-act. 10). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Ein- spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichs- kasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
C-6296/2023 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf ein- zutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. September 2023, mit wel- chem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2023 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2023 abgewiesen wurde. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um eine AHV-Altersrente zu Recht abgelehnt hat. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (...) Juni 2020 das für die Entstehung des An- spruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter für Männer von 65 Jahren erreicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Massgebend sind somit grund- sätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; 117 V 121).
C-6296/2023 Seite 6 3.2 Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und macht geltend, in der schweizerischen AHV/IV versichert gewesen und entsprechend Beiträge geleistet zu haben. Es liegt somit of- fensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägi- gen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 3.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche- rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par- teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Mitwirkungspflichten gelten insbesondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mit- wirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 137 II 313 E. 3.5.2). 3.5 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass
C-6296/2023 Seite 7 der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfäl- tig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebun- den, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2022, Rz. 3.140). 3.5.2 Kommt die Behörde bzw. das Gericht bei umfassender sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, oder dass von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, so kann die Behörde bzw. das Gericht in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Abnahme weiterer Beweise absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10; vgl. auch JENNI/SCHIAVI, in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 43 N. 13). 4. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Bei erwerb- stätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG). 4.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre- chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
C-6296/2023 Seite 8 ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra- gungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). 5. 5.1 Der in den Akten liegende IK-Auszug des Beschwerdeführers weist keine Eintragungen auf. Der Beschwerdeführer macht eine fehlende Ein- tragung von Beitragszeiten für den Zeitraum vom 1. November 1981 bis 15. Juni 1983 geltend. In dieser Zeit sei er bei dem Unternehmen B./(...) «beschäftigt» gewesen. Unterlagen, die eine Entrichtung von AHV-Beiträgen durch die B. in diesem Zeitraum direkt belegen würden, wie beispielsweise Lohnabrechnungen, legt er nicht vor. Es be- steht somit keine offenkundige Unvollständigkeit des IK-Auszugs. Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten vor Eintritt des Versi- cherungsfalls weder einen Kontenauszug noch eine Berichtigung verlangt hat, hat er für die behaupteten fehlenden Eintragungen im IK – in Abwei- chung von dem im AHV-Bereich geltenden Regelbeweismass der überwie- genden Wahrscheinlichkeit – den vollen Beweis zu erbringen (vgl. E. 4.2 hiervor). Zu prüfen ist nachfolgend, ob ihm dies mit den ins Recht gelegten Unterlagen gelingt. 5.1.1 Die zwei vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Verträge vom 10. September 1981 und vom 10. Dezember 1982 (Letzterer lag auch schon im vorinstanzlichen Verfahren vor, vgl. SAK-act. 2, S. 1) wurden zwischen den Mitgliedern des Künstlerensembles «G.______ von C.», darunter auch der Beschwerdeführer, und der D. (nachfolgend: die Künstleragentur) in F._______ geschlossen. Gemäss Ziff. 1 beider Verträge, verpflichteten sich die Künstler, auf Grundlage eines internationalen Vertrages, den die Künstleragentur im Namen der Künstler vermittelt und geschlossen hatte, zu den im Vertrag jeweils erwähnten Auf- tritten, deren Veranstalterin die B._______ war. Gemäss Vertrag vom 10. September 1981 verpflichteten sich die Künstler vom 1. bis 30. November 1981 in einem Betrieb in C., vom 1. bis 31. Dezember 1981 in einem Betrieb in H. (DE) und vom 1. bis 31. Januar 1982 in einem
C-6296/2023 Seite 9 Betrieb in I._______ (DE) aufzutreten (vgl. Ziff. 1). Gemäss Vertrag vom 10. Dezember 1982 verpflichteten sich die Künstler zu folgenden Auftritten: vom 31. Dezember 1982 bis 31. Januar 1983 in einem Betrieb in J., vom 1. bis 31. März 1983 in einem Betrieb in H. (DE) und vom 1. bis 15. Juni 1983 in einem Betrieb in K._______ (GR; vgl. Ziff. 1). Der Beschwerdeführer hatte die Vorinstanz zu Recht darauf hingewie- sen, dass in der deutschen Übersetzung des Vertragsoriginals der Auftritt vom 1. bis 31. Mai 1983 in einem Betrieb in L._______ nicht übernommen wurde (vgl. SAK-act. 2 und Beilagen zu BVGer-act. 1). Für die Auftritte wur- den für die einzelnen Künstler «Honorare» von monatlich Fr. 1'800.– netto für die Auftritte in der Schweiz und DM 2'000.– netto für die Auftritte in Deutschland vereinbart. Dieses Honorar hatte die Veranstalterin, die B., zu zahlen. Beide Verträge halten fest, dass die Künstler für ihre Auftritte ein «Honorar» und nicht einen «Lohn» erhalten. Von diesem je- weils nur als Nettobetrag angegebenen Honorar zu entrichtende Sozialver- sicherungsbeiträge werden in beiden Verträgen nicht erwähnt. Zudem wird die B. in den Verträgen auch nicht als «Arbeitgeberin», sondern als «Veranstalterin» bezeichnet. Es stellt sich daher die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer als Teil des Künstlerensembles und der Veranstal- terin B._______ tatsächlich – wie es der Beschwerdeführer geltend macht – ein Arbeitsverhältnis mit unselbständiger Erwerbstätigkeit seitens des Beschwerdeführers bestand und von der B._______ entsprechend Bei- träge an die obligatorische AHV/IV geleistet worden sind bzw. hätten ge- leistet werden müssen. 5.1.1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorgani- satorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein- heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Ent- scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall
C-6296/2023 Seite 10 überwiegen (vgl. BGE 144 V 11 E. 4.2; Urteil des BGer 9C_226/2025 vom 23. Juli 2025 E. 3.2.2). 5.1.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Pflicht zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die B._______ ergebe sich aus jeweils Ziff. 3 der Verträge. Darin wurde festgehalten, dass die Künstler im Ausland aus den Honoraren und Devisen u.a. weitere «Abgaben und Ge- bühren nach örtlichen Gewohnheiten» bezahlen. Der Beschwerdeführer hält dazu ergänzend fest, dass für die Bezahlung der Sozialversicherungs- beiträge allerdings nicht die Künstler/Arbeitnehmer, sondern der jeweilige Arbeitgeber zuständig sei (vgl. BVGer-act. 8). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus der erwähnten Vertragsbestimmung nichts in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge entnehmen. Als Zahlungs- pflichtige für die «Abgaben und Gebühren nach örtlichen Gewohnheiten» werden explizit die Künstler bezeichnet, wobei von Sozialversicherungs- beiträgen keine Rede ist. Die Vertragsbestimmung ist sehr allgemein und unbestimmt gehalten und lässt weder den Rückschluss auf ein beitrags- pflichtiges Arbeitsverhältnis noch auf eine allfällige Pflicht der Veranstalte- rin B._______ zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu. Im Wei- teren spricht der Umstand, dass gemäss den Verträgen die Künstler der Veranstalterin B._______ eine Vermittlungsgebühr aus ihren Honoraren in Höhe von 7 % zu leisten haben (vgl. jeweils Ziff. 3 der Verträge), gegen eine Arbeitgebereigenschaft der B.. Dazu kommt, dass kein ar- beitsrechtliches Unterstellungsverhältnis ersichtlich ist. So ergeben sich aus den Verträgen abgesehen von den Auftrittsdaten und -orten keine Re- gelungen zu Arbeitszeiten oder ein Weisungsrecht. Alle finanziellen Ver- pflichtungen ausserhalb der Honorarzahlung obliegen den Künstlern bzw. werden der Künstleragentur zugewiesen. Gemäss jeweils Ziff. 4 beider Verträge sind die Künstler nach ihrer Rückkehr zur Bezahlung diverser Ab- gaben und Devisen an die Künstleragentur verpflichtet. Zudem haben die Künstler die Versicherung der Musikinstrumente und der Requisiten gegen Beschädigung, Verlust oder Transportschaden selbst zu sichern und zu be- zahlen (vgl. jeweils Ziff. 9 der Verträge), womit sie diesbezüglich ein Unter- nehmerrisiko tragen, was im Weiteren gegen eine unselbständige Erwerbs- tätigkeit spricht. 5.1.2 In Würdigung der gesamten Umstände, wie sie sich aus den beiden vorliegenden Verträgen ergeben, ist davon auszugehen, dass zwischen der B. und dem Beschwerdeführer kein Arbeitsverhältnis bestand, sondern vielmehr eine selbständige Tätigkeit der Künstler mit projektbezo- gener Leistungserbringung, welche über Honorare durch die B._______
C-6296/2023 Seite 11 vergütet wurde. Mit anderen Worten sprechen die Umstände dagegen, dass die B._______ Arbeitgeberin des Beschwerdeführers war, womit die- ser auch keine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz, bei welcher eine Pflicht zur Abrechnung und Leistung von AHV-Beiträgen seitens der B._______ bestanden hätte, ausgeübt hat. Dies würde auch erklären, wes- halb sich im IK-Auszug betreffend die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten fehlenden Beitragszeiten für den gesamten Zeitraum von Novem- ber 1981 bis 15. Juni 1983 keinerlei Einträge finden. Letztlich kann die Frage, ob der Beschwerdeführer in der geltend gemachten Zeit als selb- ständig oder unselbständig Erwerbstätiger beschäftigt war, jedoch offen- bleiben, wie sich nachfolgend zeigt. 5.1.3 Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, er sei in der Schweiz unselbständig erwerbstätig, d.h. bei der B._______ angestellt gewesen, so fehlt es vorliegend an jeglichen Anhalts- punkten, dass AHV/IV-Beiträge entrichtet worden wären. Wie erwähnt gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht unbeschränkt und es besteht auch eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, insbesondere für Tatsachen, die er besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben könnte (vgl. oben E. 3.4). 5.1.4 Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht hatte, er sei vom 1. November 1981 bis 15. Juni 1983 bei der B./(...) beschäftigt gewesen, hat die Vorinstanz in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht eine Abklärung bei der zuständi- gen Ausgleichskasse des Kantons C. durchgeführt. Diese hat er- geben, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Lohnbescheinigungen der B._______ in den Jahren 1981 bis 1983 aufgeführt sei (vgl. SAK-act. 14). Der zu diesem Zeitpunkt bereits bei den Akten liegende Vertrag vom 10. Dezember 1982 hat ebenfalls keine Hinweise darauf ergeben, dass Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden wären. Der Beschwerdefüh- rer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine weiteren Unterlagen einge- reicht oder Auskünfte erteilt. In der Beschwerde hat er erklärt, er habe mit dem «zuständigen Amt in Tschechien» telefoniert, welches bestätigt habe, dass er für das Jahr 1982 in der Schweiz gemeldet gewesen sei (vgl. BVGer-act. 1). Seiner Ankündigung, diese Auskunft noch schriftlich einzu- reichen, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Eine sol- che Auskunft wäre indes ohnehin kein Nachweis für eine vom Beschwer- deführer ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit Entrichtung von AHV-Beiträgen. Dasselbe gilt für den vom
C-6296/2023 Seite 12 Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten «Flyer». Dieser kündigt für März 1982 Auftritte von «G.» in einem Betrieb in M. an (vgl. Beilage zu BVGer-act. 8). Er belegt nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz tätig war und noch weniger, dass – falls die Auf- tritte stattgefunden hätten – bei der Honorarzahlung eine Abrechnung von AHV-Beiträgen erfolgt wäre. Auch kann in keiner Weise von dem Flyer, der nur für März 1982 gilt, darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei das ganze Jahr 1982 in der Schweiz tätig gewesen, wie dieser behaup- tet. 5.1.5 Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem in den Akten liegenden IK-Auszug keine Beitragszeiten in der Schweiz aufweist. Da sich der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erweist, ist von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der vom Beschwerdeführer ver- langten Nachfrage bei der B._______ (vgl. BVGer-act. 1), abzusehen, zu- mal eine solche Abklärung bei der vorliegenden Ausgangslage nicht ohne unverhältnismässig hohen Aufwand möglich und darüber hinaus auch nicht erfolgsversprechend wäre. Denn die vom Beschwerdeführer behauptete Erwerbstätigkeit in der Schweiz liegt im Zeitpunkt des Erlasses der vorlie- genden Verfügung rund 40 Jahre zurück. Nach einem derart langen Zeit- raum ist überwiegend wahrscheinlich nicht mehr damit zu rechnen, dass noch sachdienliche Unterlagen vorhanden oder verlässliche Auskünfte ein- holbar sind. Zudem ergibt sich aus dem Handelsregister, dass das Unter- nehmen B._______ gar nicht mehr besteht, womit auch keine Kontaktan- gaben mehr vorliegen. Auch der Beschwerdeführer hat keine konkreten Ansprechpersonen genannt. In der Gesamtwürdigung bietet eine Nach- frage bei der ehemaligen B._______ bzw. bei ehemals verantwortlichen Personen – soweit dies überhaupt möglich wäre – keine realistische Aus- sicht auf neue entscheidwesentliche Erkenntnisse, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. oben E. 3.5.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezem- ber 2024 E. 10). 5.1.6 Aus dem Dargestellten folgt, dass weder die Unrichtigkeit der fehlen- den IK-Einträge offenkundig noch der volle Beweis erbracht ist, dass der IK-Auszug des Beschwerdeführers unrichtig sein soll. Auf den IK-Auszug ist daher für die Bestimmung der Dauer der Beitragsleistung und die Höhe der Beiträge abzustellen.
C-6296/2023 Seite 13 6. Für den Anspruch auf Altersrente ist gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erforder- lich, dass mindestens ein volles Jahr Beiträge geleistet wurden. Vorliegend sind keine Beitragszeiten erfüllt und keine Beitragszahlung erfolgt, wie sich aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers ergibt, auf den nach dem Ge- sagten abzustellen ist. Daraus folgt, dass kein Anspruch auf eine AHV-Al- tersrente besteht. Selbst wenn vorliegend von einer beitragspflichtigen un- selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, so wäre der Beschwerdeführer gemäss den in den Akten liegenden Unter- lagen im Zeitraum vom 1. November 1981 bis 15. Juni 1983 während ins- gesamt lediglich 8 Monaten (davon 5 Monate in der Schweiz) beschäftigt gewesen. Auch diesfalls wäre die zwingende Voraussetzung der gesetzli- chen Mindestbeitragsdauer von einem Jahr offensichtlich nicht erfüllt. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine AHV-Altersrente besteht nicht. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Einsprache- entscheid vom 25. September 2023 vollumfänglich zu bestätigen. 8. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-6296/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-6296/2023 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: