Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6294/2023
Entscheidungsdatum
13.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6294/2023

Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, (Portugal), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Gesundheitskosten, Einspracheentscheid der SAK vom 11. Oktober 2023.

C-6294/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) sprach mit Verfügung vom 31. Juli 2023 dem am (...) 1955 geborenen A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) die ordent- liche Altersrente rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 zu (Akten der SAK [SAK-act.] 17). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die SAK mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 ab (SAK-act. 18). Zur Be- gründung führte sie an, der Versicherte habe sinngemäss die Berücksich- tigung medizinischer Behandlungen bei der Berechnung der Altersrente beantragt. Bei der Berechnung der Altersrente würde jedoch dem Gesund- heitszustand der versicherten Person nicht Rechnung getragen. Auch werde nach schweizerischem Recht kein «Krankheits-Zuschuss» zur Al- tersrente gewährt. Die Rentenberechnungsgrundlagen als solche seien nicht angefochten worden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer- act.] 1). B. B.a Der Versicherte ersuchte die SAK mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 – unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid der SAK vom 11. Okto- ber 2023 – um Berücksichtigung der Gesundheitskosten infolge des Ar- beitsunfalls in der Schweiz sowie um Überprüfung der Höhe der Rente. Zudem reichte er diverse Unterlagen aus dem Jahr 1996 betreffend einen damals erlittenen Unfall ein (vgl. BVGer-act. 1). B.b Mit Brief vom 14. November 2023 teilte die SAK dem Versicherten mit, nach summarischer Prüfung der Umstände bestehe kein Anlass, auf den Einspracheentscheid zurückzukommen. Die Eingabe vom 25. Oktober 2023 werde als mögliche Beschwerde an die zuständige Rechtsmittel- instanz übermittelt (BVGer-act. 2). B.c Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2023 bestätigte das Bun- desverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 24. Oktober 2023 (Datum der Postaufgabe; vgl. BVGer-act. 4). B.d Am 30. November 2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten übermittelt.

C-6294/2023 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2023, mit welchem die Vorinstanz die mit Verfügung vom 31. Juli 2023 zugesprochene ordentliche Altersrente bestätigt hat. Umstritten und zu prüfen ist, ob Gesundheitskosten infolge eines Arbeitsunfalls bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen sind. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache- entscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VWVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger, wohnt in Portugal und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenz- überschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Die Prüfung der An- spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Al- tersrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 51; Urteil des BGer 9C_368/2020 vom 9. Juni 2021 E. 5.2). 3.2 Für die Rentenberechnung werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG Bei- tragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgut- schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach

C-6294/2023 Seite 4 Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Hingegen ist die Berücksichtigung anderer Faktoren, wie namentlich des Gesundheitszu- stands der versicherten Person bzw. der allenfalls damit verbundenen Kos- ten, im Gesetz nicht vorgesehen. 3.3 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers einzig aufgrund einer Versicherungszeit von 9 Jahren (monateweise im Zeitraum von 1988 bis 2000), Erziehungsgutschriften für 5 Jahre sowie eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 70'560.– vorgenommen und die Altersrente gestützt auf die Rentens- kala 9 bestimmt. 3.4 Im Übrigen lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz die Versicherungszeiten, die Beiträge, das massgebende Er- werbseinkommen sowie die anrechenbaren Erziehungsgutschriften nicht korrekt festgestellt hat (vgl. SAK-act. 10, 14). Diese Rentenberechnungs- grundlagen werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage ge- stellt. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen und die Beschwerde ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 85 bis

Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen grundsätz- lich auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass die aktuellen gesundheitlichen Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden können (vgl. Urteil des BGer 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3). 4.2 Nicht mehr bei einem Arbeitgeber tätige Versicherte können eine Rück- fallmeldung direkt beim Unfallversicherer einreichen. Gestützt auf Art. 8 VwVG und Art. 53 Abs. 3 UVV ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2023 samt Beilagen zuständigkeitshalber an die B._______ zu überweisen mit der Bitte, dem Beschwerdeführer die Formulare für eine Rückfallmeldung zur Verfügung zu stellen.

C-6294/2023 Seite 5 5. 5.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fas- sung), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6294/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2023 samt Beilagen (BVGer-act. 1) wird zuständigkeitshalber an die B._______ überwiesen mit der Bitte, dem Beschwerdeführer die Formulare für die Rückfallmeldung zur Verfügung zu stellen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das BSV und die B._______.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-6294/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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