B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6288/2024
Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Jörg Prinz, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 2. September 2024.
C-6288/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit zwei Verfügungen vom 2. September 2024 – in Bestätigung der Vorbescheide der IV-Stelle B._______ vom 15. Juni 2023 (IVSTA-act. 23 f.) – dem am (...) 1966 geborenen und in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsan- gehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter), welcher in den Jahren 2009 bis 2021 im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit (als Grenzgänger) in der Schweiz Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte (IVSTA-act. 9 f.), gestützt auf die Anmeldung (Berufliche Integration/Rente) vom 18. Oktober 2022 (Eingang bei der IV-Stelle B.; IVSTA-act. 1 f.) den Anspruch auf berufliche Massnahmen (IVSTA-act. 55/4 ff.) bzw. auf eine Invalidenrente (IVSTA- act. 55/12 ff.) verneinte, dass die IVSTA zur Begründung ausführte, die von ihr durchgeführten Ab- klärungen hätten ergeben, dass der Versicherte vorübergehend – vom 25. Juli 2002 (recte: 2022) bis 31. Dezember 2022 – in seiner Arbeitsfähig- keit eingeschränkt gewesen sei, in der Zwischenzeit bzw. seit dem 1. Ja- nuar 2023 in seiner angestammten Tätigkeit (als Produktionsmitarbeiter) sowie in jeder anderen Tätigkeit aber wieder voll arbeitsfähig sei, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV (IVSTA-act. 55/5) und mangels Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit (mind. 40%ige Arbeitsunfä- higkeit während eines Jahres) auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IVSTA-act. 55/13), dass sich die IVSTA namentlich auf die Protokolleinträge der zuständigen Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) im Case Report stützte (IV- STA-act. 50/5 ff.), dass im Protokolleintrag des RAD (C., dessen Facharztausbil- dung nicht aktenkundig ist) vom 22. Februar 2023 die folgenden Be- funde/Diagnosen genannt werden: «09/11 St.n. Distorsiontrauma HWS (BU/SUVA), ab 2017 Knieprobleme li. (Knorpel-/Meniskusschaden), 07/21 Psychische Beschwerden (AP-Konflikt, psychosoziale Belastungsfakto- ren), 10/22 OP/St.n. ASK, Teilresektion AME, Chondroplastik/retropatellar Knie li., 02/23 OSAS (CPAP Maske)» und aus somatischer Sicht eine Ar- beitsunfähigkeit von 100% vom 25. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 für sämtliche Tätigkeiten bejaht wird (IVSTA-act. 50/5 f.), dass laut Protokolleintrag des RAD (Dr. D._______, Psychiater) vom 9. März 2023 ein psychiatrischer Sachverhalt bzw. eine psychiatrische
C-6288/2024 Seite 3 Störung in den Akten nicht dokumentiert ist, so dass diesbezüglich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen kann (IVSTA-act. 50/6 f.), dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Prinz, mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 gegen die (bei- gelegten) Verfügungen der IVSTA vom 2. September 2024 (nachfolgend auch: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 7. Oktober 2024) Beschwerde erhob mit den Anträgen, die angefochtenen Verfügun- gen seien aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer eine Invalidenrente, eventualiter berufliche Eingliede- rungsmassnahmen zu gewähren (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführen liess, die Auf- fassung der Vorinstanz sei unrichtig und widerspreche den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, vielmehr sei von einer vollen Invalidenrente auszu- gehen und eventualiter seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, wobei als Beweis auf ein (einzuholendes) Sachverständigen- gutachten hingewiesen wurde, dass der mit Zwischenverfügung vom 21. November 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) am 2. Dezember 2024 ge- leistet wurde (BVGer-act. 5), dass der Rechtsvertreter – auf entsprechende Aufforderung der Instrukti- onsrichterin hin (BVGer-act. 2, 6) – eine aktuelle schriftliche Vollmacht mit Originalunterschrift des Beschwerdeführers einreichte (BVGer-act. 7), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2025 – unter Hinweis auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 6. Februar 2025 (BVGer-act. 10/1) – die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (BVGer- act. 10), dass der Beschwerdeführer mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 12. Februar 2025 (BVGer-act. 12) und 13. März 2025 (BVGer-act. 15) die folgenden ärztlichen Dokumente aus Deutschland einreichte: ein Attest sei- nes behandelnden Hausarztes Dr. E._______ (Albbruck/D) vom 20. Januar 2025 (BVGer-act. 12/1) sowie Operationsberichte des Zentrums F./D (F.) vom 27. Oktober 2022 (BVGer-act. 15/1), 17. Oktober 2023 (BVGer-act. 15/2), 9. April 2024 (BVGer-act. 15/3) und 7. November 2024 (BVGer-act. 15/4),
C-6288/2024 Seite 4 dass die Vorinstanz mit ergänzender Stellungnahme vom 22. April 2025 – unter Hinweis auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 10. April 2025 (BVGer-act. 17/1), wonach in medizinischer Hinsicht ein ungenügend abgeklärter Sachverhalt vorliegt, – beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 17), dass sich der Beschwerdeführer innert der ihm gewährten Frist (BVGer- act. 18) hinsichtlich der ergänzenden Stellungnahme der Vorinstanz nicht vernehmen liess,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich grundsätzlich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten bleiben, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist, nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleis- tet wurde (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), dass die IV-Stelle B._______ für die Entgegennahme bzw. Prüfung der An- meldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügungen zu- ständig war (Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]), da der Beschwerdeführer – als ehemaliger Grenzgänger – bei der Anmeldung seinen ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone hatte und der geltend gemachte Gesundheitsschaden auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenzgänger im Kan- ton B._______ zurückgeht (vgl. IVSTA-act. 1, 14/3),
C-6288/2024 Seite 5 dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit prüft (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche So- zialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG) und im Sozialversicherungsrecht – sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6), dass hier ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vorliegt, da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist, in Deutschland wohnt und – als in der Schweiz erwerbstätiger Grenzgänger – in der AHV/IV versichert war (vgl. statt vieler: BGE 143 V 354 E. 4), dass folglich das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, ins- besondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) zur Anwendung gelangen und seit dem 1. Januar 2015 in der Schweiz auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar sind, dass soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorse- hen, sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung in- dessen auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvor- schriften nach schweizerischem Recht richten (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- blich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan- des Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 130 V 445 E. 1.2.1), und
C-6288/2024 Seite 6 daher vorliegend – angesichts des Anmeldedatums bzw. des frühestmög- lichen Beginns des Rentenanspruchs (vgl. Art. 29 IVG) – die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Vorschriften des IVG und ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535) samt dem entsprechenden Verordnungsrecht Anwendung finden und zitiert werden, dass verfahrensrechtliche Neuerungen – mangels gegenteiliger Über- gangsbestimmungen – mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.2), dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwal- tungsverfügung (hier: 2. September 2024) eingetretenen Sachverhalt ab- stellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1) und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b), dass die gemeinsame Anfechtung der beiden erwähnten abschlägigen Ver- fügungen (betreffend berufliche Massnahmen bzw. Invalidenrente) vom 2. September 2024 im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzulassen ist (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 m.H.), dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente Versi- cherte haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c), dass folglich – entsprechend dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG) – ein Rentenanspruch nur bejaht werden kann, wenn keine entsprechenden Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Frage kommen, andernfalls vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen sind (vgl. nunmehr auch Art. 28 Abs. 1 bis IVG), und somit der Rentenanspruch unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendi- gung dieser Massnahmen entstehen kann, sofern die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig ist (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_52/2023 vom 12. Februar 2025 E. 2.1 m.H.),
C-6288/2024 Seite 7 dass es den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» nicht verletzt, vorab über den Rentenanspruch zu befinden, wenn er unabhängig von einer all- fälligen Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegrün- denden Invaliditätsgrades abzulehnen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_611/2023 vom 5. Januar 2024 E. 6.3 m.H.), dass Eingliederungsmassnahmen, zu denen auch die von der Vorinstanz abgelehnten beruflichen Massnahmen zählen (siehe Art. 8 Abs. 3 Bst. b und Art. 15 ff. IVG), in der Schweiz und ausnahmsweise auch im Ausland gewährt werden (Art. 9 Abs. 1 IVG), wobei der entsprechende Anspruch frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung entsteht und spätestens mit dem Ende der Versicherung en- det (Art. 9 Abs. 1 bis IVG), dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Grenzgänger mit der Staatsan- gehörigkeit eines EU-Landes gestützt auf die in der VO Nr. 883/2004 (An- hang XI, Schweiz, Ziff. 8) staatsvertraglich normierte Nachversicherungs- klausel als weiterhin versichert gilt für den Erwerb des Anspruchs auf Ein- gliederungsmassnahmen, wenn er seine existenzsichernde Erwerbstätig- keit in der Schweiz wegen Krankheit oder Unfall aufgeben musste, und zwar bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit aus- serhalb der Schweiz aufnimmt, dass dieser sog. Nachversicherungsschutz gemäss Verwaltungs- und Ge- richtspraxis zudem endet bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohn- landes (siehe Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4. April 2016, Rz. 1011 ff.; statt vieler: BVGE 2017 V/7 E. 6.6 f.), dass Anspruch auf eine ordentliche schweizerische Invalidenrente einzig Versicherte haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG), was vorliegend der Fall ist (vgl. IVSTA-act. 9 f.), dass der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklä- rungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte ein- holt (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG), dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt (Art. 43 Abs. 1 bis ATSG),
C-6288/2024 Seite 8 dass der Versicherer somit darüber befindet, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt, und ihm ein grosser Ermessens- spielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt (siehe dazu BGE 147 V 16 E. 7.4.1; 147 V 79 E. 7.4.2; Urteil des BGer 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 2.1 m.H.; JENNY/SCHIAVI, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 43 Rz. 6 m.H.), dass auch bei Auslandsachverhalten in jedem Einzelfall zu bestimmten ist, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachver- halt festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.), dass zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche umfassende, schlüssige und nachvollziehbare medizinische Angaben zum Gesundheitsverlauf und der damit einhergehenden Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tä- tigkeit erforderlich sind (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), dass es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt ist, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen zu entscheiden, wobei in solchen Fällen an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2), dass die – nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende – Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessen- de Beurteilungsgrundlage bildet, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben kann, wenn kein lückenloser Befund vorliegt (vgl. Urteil des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1) bzw. die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen enthalten (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3), dass die Grundsätze der Versicherungsmedizin in Deutschland und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind, weshalb rechtsprechungsge- mäss nicht unbesehen auf die Beurteilung deutscher Ärzte bzw. Gutachter abgestellt werden kann und – mangels einer gleichwertigen Abklärungs- stelle – namentlich eine notwendige psychiatrische Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen hat (vgl. Urteil des BVGer C-832/2022 vom 5. Juni 2024 m.w.H.),
C-6288/2024 Seite 9 dass sich vorliegend nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Grund- lagen aus den nachstehenden Gründen weitere Abklärungen betreffend Gesundheitszustand und Funktionseinschränkungen des Beschwerdefüh- rers aufdrängen, dass die erwähnten Stellungnahmen der RAD-Ärzte (C._______ und Dr. D.) lediglich in Form von kurzen Protokolleinträgen Eingang in die Akten fanden und nicht als separate Berichte vorliegen, was deren Be- rücksichtigung bei der Beweiswürdigung aber nicht gänzlich ausschliesst (vgl. Urteil des BGer 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.2 m.H.), dass der RAD-Arzt C. sich in der Stellungnahme vom 22. Februar 2023 namentlich auf den Operationsbericht des F._______ vom 27. Okto- ber 2022 (IVSTA-act. 15/6 f.) sowie den entsprechenden Arztbericht vom 7. November 2022 (IVSTA-act. 15/1 ff.) betreffend das linke Knie des Be- schwerdeführers stützte (IVSTA-act. 50/5), und der weitere Krankheitsver- lauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am 2. September 2024 unberücksichtigt blieb, dass die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren neu ein- gereichten Operationsberichte vom 17. Oktober 2023, 9. April 2024 und 7. November 2024 belegen, dass dieser sich – bis zum Verfügungserlass und darüber hinaus – weiteren Operationen an beiden Knien unterziehen musste (BVGer-act. 15/1 ff.), dass die in den Vorakten von Dr. E._______ (Allgemeinmediziner) gestell- ten übrigen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (ICD-10: F34.1 [Dysthymia], F48.0 [Neurasthenie], M47.22 [Sonstige Spondylose mit Radikulopathie: Zervikalbereich]) vorinstanzlich nicht weiter abgeklärt wurden (vgl. IVSTA-act. 16/6, 50/5 ff.), dass sämtliche vorgelegten aktenkundigen medizinischen Unterlagen aus Deutschland den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht nicht ohne weiteres entsprechen, weshalb sie – anders als der Beschwer- deführer annimmt – zwar nicht direkt zu einer Leistungszusprache führen können, jedoch Hinweise dafür liefern, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Verfügung und darüber hinaus eine nicht unerhebliche ge- sundheitliche Problematik aufwies und deswegen in Deutschland in ärztli- cher Behandlung stand, dass die – nicht auf eigenen Untersuchungen beruhenden – Stellungnah- men der beiden RAD-Ärzte, welche als Protokolleinträge ohnehin
C-6288/2024 Seite 10 eingeschränkten Beweiswert haben, sich somit auf unvollständige und nicht voll beweistaugliche Unterlagen stützen, weshalb diese versiche- rungsinternen Beurteilungen keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden können, und folglich ein externes medizinisches Gutachten in Auf- trag zu geben ist (vgl. Urteil des BGer 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3), dass es sich angesichts der insgesamt ungenügenden medizinischen Ak- tenlage und der bislang gestellten Diagnosen rechtfertigt, den Beschwer- deführer in der Schweiz allgemein-internistisch, orthopädisch und auch psychiatrisch begutachten zu lassen, wobei die für die polydisziplinäre Be- gutachtung massgeblichen Fachdisziplinen letztlich von der Gutachter- stelle festzulegen sind (Art. 44 Abs. 5 ATSG), dass keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der entsprechenden Abklärun- gen sprechen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG), dass hier nicht angenommen werden kann, von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5), dass je nach Ergebnis der vorzunehmenden Begutachtung – gemäss dem Dargelegten – zunächst die Eingliederungsfrage bzw. vorab die Erfüllung der genannten versicherungsmässigen Voraussetzungen zu prüfen sein wird, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte ersicht- lich sind, weshalb dem vorinstanzlichen Antrag auf Rückweisung der Sa- che zur weiteren Abklärung nicht entsprochen werden sollte, zumal der Be- schwerdeführer nichts dagegen einwendet bzw. als Beweis ebenfalls auf ein Sachverständigengutachten verweist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ausnahmsweise zulässig ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
C-6288/2024 Seite 11 dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtenen Ver- fügungen vom 2. September 2024 aufzuheben sind und die Sache zu wei- teren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdefüh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die (unterliegende) Vorinstanz keine Parteientschädigung beanspru- chen kann (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aufgrund seines Obsie- gens Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass die Parteientschädigung mangels Einreichung einer Kostennote auf- grund der Akten festzusetzen ist (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi- gungen hier eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) an- gemessen erscheint (Art. 7 ff. VGKE), wobei aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des obsiegenden Beschwerdeführers kein Mehrwertsteuerzu- schlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu gewähren ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), dass demzufolge die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen hat.
C-6288/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Verfü- gungen vom 2. September 2024 aufgehoben werden und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'400.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
C-6288/2024 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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