B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6266/2013
Urteil vom 29. September 2015 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
Kanton Zürich, 8000 Zürich, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Clinica Holistica Engiadina SA, Platz, 7542 Susch, vertreten durch Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG, Kanzlei Luzern, Alpenquai 28a, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
Regierung des Kantons Graubünden, Standeskanzlei, Reichsgasse 35, 7000 Chur, Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Spitalliste Psychiatrie des Kantons Graubünden (Beschluss vom 8. Oktober 2013).
C-6266/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 verabschiedete die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Regierung oder Vorinstanz) die neue Spitalplanung Psychiatrie (Dispositiv-Ziff. 1), erliess eine neue Spitalliste Psychiatrie und setzte diese auf den 1. November 2013 in Kraft (Dispositiv- Ziff. 2). Gleichzeitig hob sie ihre bisher gültige Spitalliste (Stand Juli 2012), Teil Psychiatrie, auf (Dispositiv-Ziff. 3). Mit der neuen Spitalliste wurde der Clinica Holistica Engiadina, Susch, ein Leistungsauftrag für Stressfolgeer- krankungen (Akutpsychiatrie) erteilt (Protokoll Nr. 936 [nachfolgend: RRB 936] sowie amtliche Publikation vom 10. Oktober 2013; act. 1 Beilage 2 und 3). Im Unterschied zum bisherigen Leistungsauftrag wurde keine Be- schränkung der Bettenkapazität mehr vorgenommen. B. Gegen den RRB 936 erhob der Kanton Zürich, vertreten durch die Gesund- heitsdirektion des Kantons Zürich, mit Datum vom 11. November 2013 Be- schwerde und beantragte, die Spitalliste Psychiatrie des Kantons Graubün- den vom 8. Oktober 2013 sei mit Bezug auf die Zulassung der Clinica Ho- listica Engiadina, Susch (nachfolgend Clinica Holistica oder Beschwerde- gegnerin) aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventualiter sei der Leistungsauftrag an die Clinica Holistica auf die Zulassung von insgesamt fünf Betten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu beschränken (act. 1). B.a Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerdelegitimation da- mit, dass er durch die unbeschränkte Aufnahme der Clinica Holistica in die Spitalliste Psychiatrie in mehreren schützenswerten Interessen betroffen sei, nämlich in seinem Mitwirkungsinteresse an der Planung, seinem finan- ziellen Interesse und seinem Planungsinteresse. B.b In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der erteilte Leistungsauftrag an die Clinica Holistica beruhe auf einer KVG- widrigen Planung im Bereich Psychiatrie. Insbesondere seien die Patien- tenströme ungenügend abgeklärt, die Pflicht zur Koordination nicht beach- tet und keine Wirtschaftlichkeitsprüfung und Betriebsvergleiche vorgenom- men worden. Zudem habe die Vorinstanz den Bedarf nicht rechtskonform ermittelt und ungerechtfertigte Überkapazitäten zu Lasten der OKP ge- schaffen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch eine Gehörsver- letzung geltend.
C-6266/2013 Seite 3 C. Der Instruktionsrichter beschränkte den Schriftenwechsel zunächst auf die Frage der Beschwerdelegitimation (Verfügung vom 5. Dezember 2013 [act. 2]). Den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2013, es sei der Beschwerde vom 11. November 2013 die aufschiebende Wirkung – ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei – zu entziehen (act. 3), wies der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2013 (betreffend superprovisorischen Entzug [act. 4]) und Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 (act. 10) ab. D. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien (vgl. act. 5, 9, 16-18) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG [act. 11]) zur Beschwerdelegitima- tion sowie einem Meinungsaustausch mit dem Bundesgericht zur Zustän- digkeitsfrage (act. 21 f.), bejahte das Bundesverwaltungsgericht seine Zu- ständigkeit, die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers und trat auf die Beschwerde ein (Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014). E. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Regierung vom 12./14. August 2014 trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_706/2014 vom 20. August 2014 nicht ein (act. 38). F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2014 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 37). Zur Begründung führte sie unter an- derem aus, die Clinica Holistica sei seit dem 31. August 2010 (RRB 815/2010) zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen, wobei ihr fünf Bet- ten für Bündner KVG-Patientinnen und Patienten zugewiesen worden seien. Aufgrund der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung sei eine neue, leistungsorientierte Planung vorgenommen worden. Entsprechend enthiel- ten die Spitallisten Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie Zuweisun- gen von Leistungsbereichen und nicht mehr Zuweisungen von Betten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers seien die Planungsvor- gaben gemäss Art. 58a KVV beachtet worden. Der Kanton Graubünden habe die ausserkantonalen Patientenströme in die Clinica Holistica abge- klärt und gewürdigt. Die von der Clinica Holistica erbrachten Pflegetage für Zürcher Patientinnen und Patienten (3'306 im Jahr 2012, was neun Betten entspreche) seien mit Blick auf die Gesamtmenge der im Strukturbericht
C-6266/2013 Seite 4 Psychiatrie des Kantons Zürich für den Bereich F3 (Diagnosegruppe affek- tive Störungen gemäss internationaler Klassifikation psychischer Störun- gen [ICD-10]) ausgewiesenen Pflegetage (von 120'145 im Jahr 2009) als marginal zu qualifizieren. Ein Einwirken auf die Zürcher Verordnungspla- nung sei zu verneinen. Daher habe sich beim Erlass der Spitalliste Psychi- atrie vom November 2013 eine Koordination der Planung mit dem Kanton Zürich erübrigt. Die Wirtschaftlichkeit der Clinica Holistica sei bereits mit Beschluss vom 31. August 2010 geprüft und bejaht worden. G. Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Septem- ber 2014 folgende Anträge stellen (act. 41):
C-6266/2013 Seite 5 folgend: Rütsche Kurzgutachten) machte sie namentlich geltend, der Kan- ton Graubünden könne von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet werden, im Leistungsauftrag an die Clinica Holistica mittels Vorgabe von Bettenzah- len (oder auf andere Weise) Mengenbegrenzungen vorzusehen. Der Kan- ton Zürich könne nicht geltend machen, die Clinica Holistica sei für die Ver- sorgung der Bündner Bevölkerung nicht notwendig oder durch die Ertei- lung des Leistungsauftrages an die Clinica Holistica seien die Planungskri- terien der Qualität und Wirtschaftlichkeit verletzt worden. Der Kanton Grau- bünden sei nicht verpflichtet gewesen, seine Spitalplanung in Bezug auf die Erteilung des Leistungsauftrages an die Clinica Holistica mit dem Kan- ton Zürich zu koordinieren. Die Beschwerdegegnerin vertrete nach wie vor die Ansicht, der Kanton Zü- rich sei durch die Spitalplanung des Kantons Graubünden nicht besonders beschwert und wäre daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Sodann er- wachse dem Kanton Zürich aus den gestellten Begehren kein praktischer Nutzen. H. Auf entsprechende Einladung des Instruktionsrichters nahm das BAG am 15. Oktober 2014 Stellung (act. 43). Das Amt verwies insbesondere auf seine Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation vom 12. Februar 2014 (vgl. act. 11), in welcher es das System der Planung nach dem revidierten KVG dargelegt und begründet habe, weshalb der Kanton Zürich nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen sei. Bei der Koordination zwischen den Kantonen gehe es darum, sicherzustellen, dass die Patientinnen und Patienten die notwendige Behandlung erhalten könnten, ohne die Planung anderer Kantone zu beeinträchtigen. Eine Mengensteuerung würde die Spitalwahlfreiheit und den Wettbewerb zwischen den Spitälern beeinträch- tigen. Die "Abgrenzung der Überkapazitäten" sei im System der neuen Spi- talfinanzierung "nur indirekt und begrenzt durch eine Steuerung des Ange- botes möglich" (S. 4). Sodann sei "die Führung einer Kapazitätsplanung nicht gleichbedeutend mit einer Festsetzung der Kapazitätsmengen". Die Planung sei leistungsorientiert oder kapazitätsorientiert, weil namentlich die Bestimmung des Bedarfs und die Evaluation des Angebotes aufgrund von Leistungszahlen oder Bettenzahlen stattfänden. Art. 58e KVV sehe ko- härent mit dem System der Spitalfinanzierung keine Mengensteuerung vor (S. 5).
C-6266/2013 Seite 6 I. Die Clinica Holistica schloss sich in ihren Schlussbemerkungen vom 3. No- vember 2014 den Ausführungen des BAG an und verwies im Übrigen auf ihre Beschwerdeantwort (act. 48). J. Auch die Vorinstanz schloss sich den Ausführungen des BAG an und ver- zichtete auf weitere Bemerkungen (Stellungnahme vom 11./12. November 2014; act. 50). K. Nach gewährter Akteneinsicht (vgl. act. 49 und 52) reichte der Beschwer- deführer am 26. November 2014 seine Schlussstellungnahme ein (act. 52). Darin ging er zunächst auf die Koordinationspflicht ein und führte aus, die Vorgaben des Art. 58d KVV hätten eine formelle und eine materielle Seite. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stelle auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weshalb der angefochtene Be- schluss bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei. Weiter nahm er zur Vernehmlassung der Vorinstanz, zur Beschwerdeantwort der Beschwerde- gegnerin bzw. zum Kurzgutachten von Rütsche sowie zum Bericht des BAG Stellung. L. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin reichte am 15. Dezember 2014 ihre Kostennote zu den Akten (act. 55). M. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich- ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-6266/2013 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 hat das Bundesverwaltungsge- richt seine Zuständigkeit sowie die Beschwerdelegitimation des Beschwer- deführers bejaht und ist auf die Beschwerde eingetreten. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 2C_706/2014 vom 20. August 2014 nicht eingetreten. Im Urteil BGer 9C_849/2014 vom 21. Mai 2015 (zur BGE-Publikation vorgesehen) hat sich das Bundesge- richt eingehender mit der Zuständigkeitsfrage auseinandergesetzt und festgehalten, der Status der Beschwerde führenden Parteien habe keinen Einfluss auf den Rechtsmittelweg, weshalb ein Klageverfahren nach Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG auch dann ausgeschlossen sei, wenn zwei Kantone am Recht stünden. Vielmehr stehe allen Betroffenen gegen einen Zulassungsentscheid gemäss Art. 39 KVG ausschliesslich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 53 Abs. 1 KVG) offen (9C_849/2014 E. 1.4). Betreffend die Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts und die Beschwerdelegitimation bzw. die Prüfung der Eintre- tensvoraussetzungen kann daher auf die Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 verwiesen werden. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor- schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 2.1 Mit Beschwerde gegen einen Spitallistenentscheid im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden. Nicht zulässig ist hingegen die Rüge der Unangemessenheit (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG i.V.m. Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdegegnerin verweist – zu Recht – auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts, wonach bei Vorliegen der Beschwerdelegitima- tion der Beschwerdeführer mit sämtlichen ihm gemäss anwendbaren Pro- zessrecht zustehenden Rügen zugelassen ist, sofern ihm durch die Gut- heissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen entstehen könnte (BGE 137 II 30 E. 2.3). Das Anfechtungsinteresse muss nicht mit dem Interesse übereinstimmen, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt be- zeichneten Normen geschützt wird (BGE 141 II 50 E. 2.1; 137 II 30
C-6266/2013 Seite 8 E. 2.2.3). Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe sind auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bzw. im Anwendungsbereich des VwVG auseinanderzuhalten (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 327; BGE 139 II 499 E. 2.2; 137 II 30 E. 2.3; Urteil BGer 1C_492/2010 vom 23. März 2011 E. 3.2; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrens- recht, 2012, Rz. 1432; MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar Verwaltungs- rechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 21 Rz. 18 f.). 2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 41 Rz. 38 ff.) ist der praktische Nutzen vorliegend ohne Weiteres zu bejahen, würde die Clinica Holistica doch bei Gutheissung der Beschwerde nicht so wie von der Vorinstanz vorgesehen auf der Bündner Spitalliste vom November 2013 figurieren (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.3 und 1C_492/2010 E. 3.2). Nicht entscheidend ist, worin der Nutzen des Kantons Zürich aus Sicht der Cli- nica Holistica bestehen könnte oder welches die (nicht dargelegten) Be- weggründe des Beschwerdeführers sein könnten (vgl. act. 41 Rz. 39 ff.); vorbehalten bleibt das Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 21). 2.4 Demnach kann der zur Beschwerde legitimierte Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 49 Bst. a VwVG auch die Verletzung von KVG- (oder KVV- )Bestimmungen rügen, die nicht den Schutz seiner Interessen bezwecken (vgl. auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1432; BERTSCHI, a.a.O., Rz. 19). Zu beachten ist aber, dass die Rüge der Unangemessenheit nicht zulässig ist und der Kanton bei der Spitalplanung bzw. beim Erlass der Spi- talliste über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt (Urteile BVGer C-401/2012 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 und C-6088/2011 vom 6. Mai 2014 E. 2.5.3.2, je mit Hinweisen). Soweit das KVG gewisse Planungsmassnah- men in das Ermessen der Kantone stellt (was im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen sein wird), kann sich daher nicht die Frage stellen, ob ein Kanton "auf Geheiss anderer Kantone" (Rütsche Kurzgutachten, Rz. 7) zur Vornahme bestimmter Massnahmen verpflichtet werden soll. 3. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob der ange- fochtene RRB 936, soweit der Clinica Holistica damit ein Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen erteilt wurde, den Grundsätzen des KVG ent- spricht.
C-6266/2013 Seite 9 3.1 Der angefochtene Beschluss wurde am 8. Oktober 2013 erlassen, wes- halb die im Rahmen der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung vorgenom- menen und am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderungen des Geset- zes (Änderung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) und der Ausfüh- rungsbestimmungen (insbesondere KVV [SR 832.102], Änderung vom 22. Oktober 2008, AS 2008 5097) zu beachten sind (vgl. auch Urteile BVGer C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 3 und C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 3.2). 3.2 Art. 39 Abs. 1 KVG, welcher – in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG – bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen wer- den, hat mit der Revision zur Spitalfinanzierung keine Änderung erfahren. Demnach muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Betreuung gewähr- leisten, über das erforderliche Fachpersonal und zweckentsprechende me- dizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharma- zeutische Versorgung gewährleisten (Bst. a-c). Im Weiteren muss ein Spi- tal für die Zulassung der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entspre- chen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzube- ziehen sind (Bst. d). Bst. e setzt schliesslich voraus, dass die Spitäler oder die einzelnen Abteilungen in der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind. Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG regeln die Dienstleistungs- und Infrastrukturvo- raussetzungen, welche in erster Linie durch die Behörden des Standort- kantons zu prüfen sind. Bst. d statuiert eine Bedarfsdeckungs- und Koordi- nationsvoraussetzung und Bst. e eine Publizitäts- und Transparenzvoraus- setzung (an welche Rechtswirkungen geknüpft werden). Die Vorausset- zungen gemäss Bst. d und e sollen eine Koordination der Leistungserbrin- ger, eine optimale Ressourcennutzung und eine Eindämmung der Kosten bewirken (BVGE 2010/15 E. 4.1 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundes- rates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 [BBl 1992 I 166 f.]; C-401/2012 E. 6.1; zur Bedeutung im revidierten KVG vgl. auch nachfolgende E. 4). 3.3 Seit dem 1. Januar 2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG zudem (ausdrücklich) verpflichtet, ihre Planung zu koordinieren (Abs. 2) und im Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschwei- zerische Planung zu beschliessen (Abs. 2 bis ). Weiter hat der Bundesrat ein-
C-6266/2013 Seite 10 heitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaft- lichkeit zu erlassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer anzuhören hat (Abs. 2 ter ). Diesem Auftrag ist der Bun- desrat mit dem Erlass der Art. 58a ff. KVV (in Kraft seit 1. Januar 2009) nachgekommen. 3.4 Gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung [nachfolgend: UeB KVG]) müssen die kantonalen Spitalplanungen spätestens drei Jahre nach dem Einführungszeitpunkt der Regelungen gemäss Abs. 1 UeB KVG (d.h. spä- testens auf den 1. Januar 2015) den Anforderungen von Art. 39 KVG ent- sprechen. Dabei müssen sie auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirt- schaftlichkeit abgestützt sein. 3.5 Die seit 1. Januar 2009 anwendbaren (C-325/2010 E. 4.6) Planungs- kriterien legen Folgendes fest: 3.5.1 Die Spitalplanung für eine bedarfsgerechte Versorgung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG umfasst die Sicherstellung der stationären Be- handlung im Spital für Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die Planung erstellen. Die Kantone habe ihre Planung periodisch zu überprü- fen (Art. 58a KVV). 3.5.2 Gemäss Art. 58b KVV ermitteln die Kantone den Bedarf in nachvoll- ziehbaren Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewie- sene Daten und Vergleiche (Abs. 1). Sie ermitteln das Angebot, das in Ein- richtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste aufgeführt sind (Abs. 2). Sie bestimmen das Angebot, das durch die Auf- führung von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zu sichern ist, damit die Versorgung gewährleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV er- mittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist so- wie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leis- tungsauftrages (Abs. 4). Weiter werden die Kriterien festgelegt, welche bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu beachten sind, näm- lich die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der notwendigen
C-6266/2013 Seite 11 Qualität und im Spitalbereich die Mindestfallzahlen und die Nutzung von Synergien (Abs. 5). 3.5.3 Für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur Be- handlung von akutsomatischen Krankheiten sowie in Geburtshäusern schreibt Art. 58c Bst. a KVV eine leistungsorientierte Planung vor. Die Pla- nung für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur reha- bilitativen und zur psychiatrischen Behandlung kann hingegen leistungsori- entiert oder kapazitätsbezogen erfolgen (Art. 58c Bst. b KVV). 3.5.4 Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordination der Planungen (Art. 39 Abs. 2 KVG) müssen die Kantone gemäss Art. 58d KVV insbesondere die nötigen Informationen über die Patientenströme auswer- ten und diese mit den betroffenen Kantonen austauschen (Bst. a) sowie die Planungsmassnahmen mit den davon in ihrer Versorgungssituation be- troffenen Kantonen koordinieren (Bst. b). 3.5.5 Art. 58e KVV sieht vor, dass die Kantone auf ihrer Liste nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG die inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auffüh- ren, die notwendig sind, um das nach Art. 58b Abs. 3 KVV bestimmte An- gebot sicherzustellen (Abs. 1). Auf den Listen wird für jedes Spital das dem Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufgeführt (Abs. 2). Die Kantone erteilen jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauf- trag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG. Dieser kann insbesondere die Pflicht zum Notfalldienst beinhalten (Abs. 3). 4. Vorab ist auf die Frage einzugehen, inwieweit sich die Zielsetzungen der Spitalplanung mit der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung verändert ha- ben. 4.1 In der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 hat das Bundesverwal- tungsgericht erwogen, der Gesetzgeber habe mit der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung in verschiedener Hinsicht mehr Wettbewerbselemente verankern wollen. Verstärkt werden sollte insbesondere der interkantonale Wettbewerb durch die Neuregelung der ausserkantonalen Wahlbehand- lung. Nach Art. 41 Abs. 1 bis KVG kann die versicherte Person für die stati- onäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Lis- tenspital). Neu muss sich auch der Wohnkanton an den Kosten für eine ausserkantonale Wahlbehandlung beteiligen (vgl. Art. 41 Abs. 1 bis Satz 2
C-6266/2013 Seite 12 KVG). Den Wettbewerb fördern soll zudem das Institut des Vertragsspitals. Der vom Gesetzgeber angestrebte Wettbewerb soll einerseits zwischen den Listenspitälern (innerkantonal und interkantonal) und andererseits zwi- schen Listenspitälern und Vertragsspitälern spielen. Er ersetzt aber nicht die kantonale Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung, wie so- wohl aus Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG als auch aus Art. 58a Abs. 1 KVV her- vorgeht. Bedarfsgerecht ist die Versorgungsplanung grundsätzlich dann, wenn sie den Bedarf – aber nicht mehr als diesen – deckt (Zwischenverfü- gung C-6266/2013 vom 23. Juli 2014 E. 4.6.1 m.w.H.). 4.2 Von den Beteiligten wird Folgendes vorgebracht: 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht – insbesondere unter Hinweis auf Rütsche (Kurzgutachten, Rz. 11 ff.) sowie die Stellungnahme des BAG vom 12. Februar 2014 – geltend, unter einer bedarfsgerechten Spitalplanung sei nach neuem Recht eine Spitalplanung zu verstehen, welche für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner die Versorgungssicherheit (inkl. Versorgungsqualität) gewährleiste und gleichzeitig Raum für Wettbewerb schaffe. Die Planung sei auf die Verhinderung einer Unterversorgung (bzw. Schlechtversorgung) ausgerichtet. Dies ergebe sich direkt aus dem Wort- laut von Art. 58b Abs. 3 KVV und sei vom Bundesverwaltungsgericht mit BVGE 2012/30 E. 4.7 und 4.9 auch so bestätigt worden. Die Kostenein- dämmung sollte nunmehr durch den Wettbewerb und nicht mittels Planung erreicht werden. Vom Gesetzgeber sei gewünscht, dass die Kantone Leis- tungsaufträge an Spitäler erteilten, die auch für die Behandlung von aus- serkantonalen Patientinnen und Patienten freie Kapazitäten hätten. Wie hoch diese freien Kapazitäten seien, sei unerheblich. Es könne nicht sein, dass unter einer leistungsorientieren bedarfsgerechten Spitalplanung eine Planung zu verstehen sei, welche als Obergrenze den Bedarf der eigenen Bevölkerung habe (act. 41 S. 11). 4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kostenbegrenzung im Gesund- heitswesen bzw. die optimale Ressourcennutzung gehörten weiterhin zu den Zielen des KVG. Hätte der Gesetzgeber auf die Bedarfsgerechtigkeit als Zulassungsvoraussetzung verzichten wollen, hätte er Art. 39 KVG er- satzlos gestrichen. Könnte jeder Kanton unbesehen seines eigenen Ver- sorgungsbedarfs Spitäler auf seiner Liste anführen, würden schweizweit massive Überkapazitäten ermöglicht. Da die Nachfrage immer auch ange- botsinduziert sei, hätte dies hohe zusätzliche Kosten zulasten der OKP zur Folge. Die Koordinationspflicht von Art. 39 Abs. 2 KVG ziele auf eine be- darfsgerechte interkantonale Versorgung; dies schliesse die Zulassung
C-6266/2013 Seite 13 nicht bedarfsnotwendiger Spitäler bzw. Kapazitäten aus (act. 52 S. 13). Im Übrigen sei die – zwingend erforderliche – bedarfsgerechte Versorgungs- planung nicht mit einer – nicht zwingend nötigen – Mengensteuerung gleichzusetzen (act. 52 S. 20). Vorliegend habe die Vorinstanz mit dem an- gefochtenen Beschluss – namentlich im Bereich der Stressfolgekrankhei- ten – erhebliche Überkapazitäten zu Lasten der OKP geschaffen (act. 1 S. 22). Mit der neuen Spitalliste Psychiatrie habe sie ohne ausgewiesenen Bedarf die zugelassenen Betten im Bereich Psychiatrie um 70 auf 289 Bet- ten erhöht. Die Clinica Holistica sei für die Versorgung des Kantons Grau- bünden offensichtlich nicht notwendig, dennoch sei die Kapazität von 5 auf 50 Betten erhöht worden (act. 52 S. 8). 4.2.3 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu den Zie- len der Spitalplanung, sondern verweist im Wesentlichen auf die Stellung- nahme des BAG (vgl. act. 37 S. 12). Dem Versorgungsbericht Psychiatrie des Gesundheitsamtes vom 7. April 2011 betreffend Bedarf 2020 (V-act. 3; nachfolgend: Versorgungsbericht) lässt sich unter anderem Folgendes ent- nehmen: "Wie bisher verpflichtet auch das revidierte KVG die Kantone, für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zu sorgen und mittels Spitalpla- nung die Kosten zu dämpfen (...). Die kantonale Spitalliste hat diejenigen Leistungen sicherzustellen, die für die stationäre Versorgung der kantona- len Wohnbevölkerung erforderlich sind". In Zukunft würden zwei Typen von Spitälern unterschieden: a) Listenspitäler mit staatlichem Leistungsauftrag (...) und b) Vertragsspitäler ohne staatlichen Leistungsauftrag (...). Schliesslich wird auf die Bestimmungen zur Koordinationspflicht (Art. 39 Abs. 2 KVG und Art. 58d KVV) hingewiesen und festgehalten, im Rahmen der Spitalplanung 2012 finde ein "reger Austausch mit weiteren Kantonen statt". Dabei würden "insbesondere die Kantonsgrenzen überschreitenden Patientenströme thematisiert" (S. 6). 4.2.4 Das BAG verweist in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 (act. 43) betreffend Grundsätze der Planung nach neuem Recht auf seine Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation (act. 11). Darin legt es zu- nächst die Voraussetzungen für die Zulassung der Spitäler (Art. 39 KVG) und die Planungskriterien dar. Letztere sollten die Unterschiede in den Pla- nungskonzepten verringern und den effizienten Mitteleinsatz fördern. Mit der Leistungsfinanzierung und den erweiterten Wahlmöglichkeiten sollten die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der Qualitätswettbe- werb gefördert werden. Die Planung müsse den neuen Vorgaben Rech- nung tragen, immer mit dem Ziel, die Versorgungssicherheit der Kantons-
C-6266/2013 Seite 14 bevölkerung sicherzustellen. Mit der Gesetzesrevision könne "die Abgren- zung der Überkapazitäten nur indirekt und begrenzt durch eine Steuerung des Angebotes, das auf die Liste aufgenommen wird, erfolgen, weil das den Versicherten zur Verfügung stehende Angebot wegen der Wahlmög- lichkeiten und wegen den Vertragsspitälern über das auf der kantonalen Liste aufgeführte Angebot hinaus ausgedehnt wird". Das revidierte KVG erlaube einen Wettbewerb unter den Leistungserbringern auf zwei Stufen: erstens bei der Auswahl durch die Kantone im Rahmen der Spitalplanung, zweitens bei der Auswahl durch die Patientinnen und Patienten (bzw. deren behandelnden Ärztinnen und Ärzte) sowohl unter den innerkantonalen als auch unter den ausserkantonalen Spitälern. Mit den Planungskriterien nicht vereinbar wäre es, die entsprechend dem Bedarf nötigen Einrichtun- gen auf der Liste aufzunehmen, und dann nach Lösungen zu suchen, damit die Patientinnen und Patienten von ihrer Wahlmöglichkeit nicht Gebrauch machten. Eine Mengensteuerung würde die Entfaltung des Qualitätswett- bewerbs im Rahmen der freien Spitalwahl einschränken. In der Stellung- nahme vom 15. Oktober 2015 (act. 43) wird zudem ausgeführt, dass es bei der Pflicht zur Koordination der Planung darum gehe, sicherzustellen, dass die Versicherten die notwendige Behandlung erhalten könnten, ohne die Planung anderer Kantone zu beeinträchtigen. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich zwar bisher bereits mit den Zielen und Grundsätzen der Spitalplanung nach dem revidierten KVG zu befassen. Die Frage, ob die Vermeidung von Überkapazitäten im revidier- ten KVG weiterhin zu den Zielen der Spitalplanung gehöre, war bisher aber noch nicht zu entscheiden. Auch hatte sich das Gericht noch nicht näher mit der Koordinationspflicht der Kantone zu befassen. Auf die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts (und des Bundesgerichts) ist nach- folgend einzugehen. 4.3.1 Im Urteil C-325/2010 hat das Bundesverwaltungsgericht analysiert, inwiefern sich die Anforderungen an die Spitalplanung bzw. Spitalliste auf- grund der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (grundlegend) geändert ha- ben. Grundlegend neu ist demnach die Verpflichtung der Kantone, eine in- tegrale Spitalliste zu erlassen und im Bereich der Akutsomatik eine leis- tungsorientierte (statt eine kapazitätsorientierte) Planung vorzunehmen. Die Bedarfsermittlung muss nicht nur auf statistisch ausgewiesene Daten, sondern auch auf Vergleiche abgestützt sein. Zudem müssen die Kantone ihre Planungen (vermehrt) interkantonal koordinieren. Bei der Bedarfspla- nung haben die Kantone ab 1. Januar 2012 zwar zu berücksichtigen, dass
C-6266/2013 Seite 15 die Versicherten auch ein ausserkantonales Listenspital wählen können o- der sich allenfalls in einem Vertragsspital behandeln lassen. Die in Art. 58b Abs. 1-3 verankerten Grundsätze zur Ermittlung des Angebots, das auf der Spitalliste zu sichern ist, entsprechen aber (abgesehen von der geforderten Abstützung auf Vergleiche [Abs. 1]) der bisherigen Rechtsprechung. Auch stimmen die in Art. 58b Abs. 4 und Abs. 5 KVV aufgeführten Kriterien zur Beurteilung und Auswahl der Spitäler bzw. zur Prüfung der Wirtschaftlich- keit und Qualität mit der bisherigen Rechtsprechung überein (C-325/2010 E. 4.4.4). 4.3.2 Es ist zu unterscheiden zwischen der Bedarfsermittlung, die zuerst zu erfolgen hat, und der zweiten Phase der Bedarfsdeckung mit der Aus- wahl der Leistungserbringer. Erst in dieser zweiten Phase ist die Wirtschaft- lichkeit der Leistungserbringer zu beurteilen (Urteil BVGer C-5576/ 2011 vom 2. Juni 2014 E. 4.2). 4.3.3 Für die Auswahl der Spitäler, welchen ein Leistungsauftrag erteilt werden soll, muss zwingend eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Be- triebsvergleiche vorgenommen werden (C-4302/2011 E. 5.3; Urteil BVGer C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.1). Die im Zusammenhang mit der Spitalfinanzierung entwickelten Grundsätze der Wirtschaftlichkeitsprüfung (grundlegend betreffend Akutsomatik BVGE 2014/36 E. 4 ff.; zur Zusam- menfassung wichtiger Grundsätze vgl. bspw. Urteil BVGer C-4310/2013 vom 20. April 2015 E. 3 ff.; betreffend Psychiatrie Urteil C-3133/2013 vom 24. August 2015 E. 8.2 ff. und E. 17) sind auch bei der Spitalplanung zu berücksichtigen (C-4302/2011 E. 5.2). 4.3.4 Die Kosteneindämmung – beispielsweise durch eine Konzentration des Angebots – entspricht weiterhin der Zielsetzung des KVG. Die Vorgabe von Mindestfallzahlen soll nicht nur die Qualität, sondern auch die Effizienz und die Wirtschaftlichkeit fördern (Urteil BVGer C-401/2012 vom 28. Ja- nuar 2014 E. 9.2 und 14; vgl. auch BGE 138 II 398 E. 7.2.2). Aus der durch Art. 41 Abs. 1 bis KVG gewährleisteten freien Spitalwahl kann nicht abgelei- tet werden, dass alle Spitäler auf die Spitalliste aufgenommen werden müs- sen (C-401/2012 E. 10.2). 4.3.5 Eine Mengensteuerung ist auch bei einer leistungsorientierten Spital- planung nicht grundsätzlich unzulässig. Bei einer leistungsbezogenen Pla- nung darf aber keine kapazitätsbezogene Mengensteuerung durch Vor- gabe von Bettenkapazitäten erfolgen (Urteil BVGer C-4302/2011 vom
C-6266/2013 Seite 16 15. Juli 2015 E. 6.2-6.3; zur Zulässigkeit der Mengensteuerung vgl. auch BGE 138 II 398 E. 3). 4.3.6 Die Spitalplanung soll gemäss BVGE 2012/30 einerseits die Versor- gung aller vom Versicherungsobligatorium erfassten Versicherten sicher- stellen und andererseits durch Zusammenwirken mit Wettbewerbselemen- ten den Rahmen für die Optimierung der Ressourcennutzung bilden (E. 4.7 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung] vom 15. September 2004 [BBl 2004 5564; nachfolgend: Botschaft zur Spi- talfinanzierung]). Mit der Verpflichtung zur Spitalplanung soll das öffentli- che Interesse der Versicherten an der Gewährleistung der Versorgungssi- cherheit und der Versicherten und Steuerzahler an der Kostenbegrenzung geschützt werden (BVGE 2012/30 E. 4.7 mit Hinweis auf BGE 138 II 398). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin kann aus BVGE 2012/30 nicht abgeleitet werden, die Spitalplanung habe sich nunmehr auf die Ver- hinderung einer Unterversorgung (bzw. Schlechtversorgung) zu beschrän- ken. In diesem Fall war die Beschwerdelegitimation eines Vertragsspitals zu beurteilen (wobei diese verneint wurde). Das Gericht erwog, Art. 58b Abs. 3 KVV sei nach seinem Wortlaut auf die Verhinderung einer Unterver- sorgung ausgerichtet. Die Frage, ob der zweite Satz von Art. 58b Abs. 3 KVV auch auf die Vermeidung einer Überversorgung ausgerichtet sei, könne offenbleiben, da eine entsprechende Verpflichtung einzig zum Schutz der Öffentlichkeit bestehen könnte. Anhaltspunkte für eine Ver- pflichtung der Kantone zur Mengensteuerung betreffend die Listenspitäler zugunsten von Institutionen, welche nicht auf der Liste aufgeführt sind, seien im KVG nicht vorhanden (BVGE 2012/30 E. 4.9). 4.3.7 Primäres Ziel der Spitalplanung ist das Sicherstellen einer bedarfs- gerechten Versorgung der Bevölkerung (BVGE 2012/30 E. 4.7; BGE 138 II 398 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Spital- planung aber zweifellos weiterhin auch das Ziel, die Kosten einzudämmen bzw. Überkapazitäten zu vermeiden. "L'obiettivo della pianificazione ospe- daliera e dei mandati di prestazioni è di garantire la copertura del fabbiso- gno medico necessario e nel contempo di contenere i costi" (BGE 138 II 398 E. 3.5.2). "La pianificazione ospedaliera serve, da un lato, a evitare le sovraccapacità e i costi aggiuntivi che ne derivano, dall'altro, e innanzitutto, ad assicurare una sufficiente copertura ospedaliera della popolazione" (BGE 138 II 398 E. 5.3).
C-6266/2013 Seite 17 4.4 In einem nächsten Schritt ist aufgrund der Materialien zu prüfen, ob bzw. inwiefern der Gesetzgeber die Ziele der Spitalplanung ändern wollte. 4.4.1 Im Entwurf des Bundesrates (BBl 2004 5593) waren insbesondere folgende Änderungen des Art. 39 KVG vorgesehen: In Abs. 1 Bst. d war der (bisherige) Satzteil "wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind" nicht mehr enthalten. Grundlegend neu wa- ren die vorgeschlagenen Abs. 2 – 5. Abs. 2: Die Planung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung nach Abs. 1 Bst. d muss sich auf die Versorgung aller nach diesem Gesetz versiche- rungspflichtigen Personen (Art. 3) beziehen und die Patientenströme zwi- schen den Kantonen berücksichtigen. Private Trägerschaften sind ange- messen in die Planung einzubeziehen. [Abs. 3 betrifft die hochspezialisierte Medizin]. Abs. 4: Die Spitalliste nach Abs. 1 Bst. e muss sämtliche für die Versorgung notwendigen Spitäler des Kantons, die über einen Leistungsauftrag verfü- gen, umfassen; sie kann auch Spitäler in anderen Kantonen umfassen, für die der Kanton mit einem oder mehreren anderen Kantonen oder mit denen er direkt eine Vereinbarung abgeschlossen hat. Mit dem Erteilen von Leis- tungsaufträgen können die Kantone Auflagen verbinden. Abs. 5: Der Bundesrat kann allgemeine, einheitliche Grundsätze für die Planung erlassen, soweit dies für die gemeinsame Erstellung der Planun- gen durch mehrere Kantone erforderlich ist. Er hört zuvor die Kantone an. 4.4.2 Laut der Botschaft zur Spitalfinanzierung sollte mit der KVG-Revision unter anderem "das Zusammenwirken von staatlicher Planung und Wett- bewerbselementen neu geregelt werden, so dass die Spitalplanung einer- seits die Versorgung aller vom Versicherungsobligatorium erfassten Versi- cherten sicherstellt und andererseits den Rahmen für die Optimierung der Ressourcennutzung bildet" (BBl 2004 5564). Weiter sollten "mehrere be- reits im System verankerte Anreize zur Kosteneindämmung verstärkt wer- den" (BBl 2004 5587). Zum neu gefassten Art. 39 wird unter anderem aus- geführt, aufgrund der neuen Finanzierungsregelung hätten "[...] die Kan- tone kein Interesse, unzweckmässige oder überflüssige Strukturen auf- recht zu erhalten. Erfolgt dies trotzdem, geschieht es nicht im Interesse der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, sondern aufgrund eines an- deren Interesses des Kantons. An dieser Stelle soll nochmals unterstrichen werden, dass ein Kanton nur dann bedarfsgerecht planen kann, wenn er
C-6266/2013 Seite 18 die Patientenströme kennt und seine Kapazitäten mit den Nachbarkanto- nen koordinieren kann" (BBl 2004 5575). Betreffend Abs. 5 wird festgehal- ten, dass dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden soll, "zwecks einheitlicher Umsetzung der Bestimmungen des KVG und einer besseren Koordination unter den Kantonen Grundsätze aus seiner bisherigen Recht- sprechung zu formulieren und diese im Hinblick auf die Einführung der neuen Finanzierungsregelung zu ergänzen" (BBl 2004 5576). Der Bund könne den Kantonen aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzaus- scheidung nicht eine interkantonale Planung vorschreiben (BBl 2004 5567). Unter dem Titel "Volkswirtschaftliche Auswirkungen" wird zudem auf die Besonderheiten des Marktes im Gesundheitswesen eingegangen. "Das Angebot bestimmt weitgehend die Nachfrage, und die Preise spielen für die Verbraucher/Versicherten keine direkte Rolle. Aus sozialpolitischen Gründen muss das System zudem der gesamten Bevölkerung den Zugang zu einem qualitativ hochstehenden Pflegeangebot gewährleisten. Im Hin- blick auf eine rationelle Verwendung der Ressourcen sprechen diese Fak- ten dafür, dass der Staat bei der Infrastrukturplanung (Bereitstellung der nötigen Kapazitäten entsprechend dem effektiven Bedarf, kantonsinterne und interkantonale Koordination) eine führende Rolle übernimmt. Die Aus- weitung der kantonalen Spitalplanung im Hinblick auf die Sicherstellung der Versorgung aller Versicherten ist daher völlig gerechtfertigt, denn nur so kann die Planung wirksam sein [...]. Im Idealfall sollten einzig die Markt- und Wettbewerbsregeln bestimmen, wer Zugang zum Markt erhält. Man könnte es daher bedauern, dass mit der Revision der Einflussbereich des Staates durch die Ausweitung der Mitfinanzierung und die verstärkte Ge- wichtung der Planung vergrössert wird. Immerhin würde mit der vorge- schlagenen Regelung im festgelegten Rahmen der Tarifwettbewerb ver- stärkt. In einem «Markt» jedoch, in dem die Nachfrage zu einem grossen Teil angebotsinduziert ist und in dem die «Preise» durch eine Behörde ge- nehmigt oder fixiert sind und der Konsument nicht unmittelbar für die Kos- ten der konsumierten Leistungen aufkommt, gilt es indessen, die Regeln für die Teilnahme am «Markt» den besonderen Verhältnissen anzupassen" (BBl 2004 5587 f.). 4.4.3 Der Ständerat (als Erstrat) sah – der Mehrheit seiner Kommission (SGK) folgend – im März 2006 davon ab, einen grundlegenden System- wechsel vorzunehmen und entschied sich für das politisch Machbare ("Rückzugsgefecht" aufgrund des massiven Widerstandes der Kantone
C-6266/2013 Seite 19 [AB 2006 S 41]). Es sollte ein erster Schritt – ein Zwischenschritt – zu wei- teren, grundlegenderen Veränderungen sein. Zu diesem ersten Schritt ge- höre insbesondere die Gleichstellung der Listenspitäler (öffentliche und pri- vate) in Bezug auf Planung und Finanzierung (AB 2006 S 41 ff. [verschie- dene Voten]) und die Einteilung der Spitäler in drei Kategorien (Listenspi- täler, Vertragsspitäler und übrige Spitäler). Ständerat Urs Schwaller hob zudem hervor, dass der Bundesrat nun einheitliche Grundsätze (bzw. Kri- terien) für die Planung erlasse und die Kantone verpflichtet würden, ihre Planung zu koordinieren (AB 2006 S 42). Nach Ständerat Christoffel Brändli brachte die neue Vorlage "[...] endlich alle Listenspitäler – staatlich und privat – auf die gleiche Finanzierungsbasis; er sichert allen KVG-Ver- sicherten eine Gleichbehandlung bezüglich der Kantonsbeiträge; und er gibt den Versicherungen in diesem grossen Gesundheitsmarkt auch die Möglichkeit, OKP-Verträge auch mit Spitälern abzuschliessen, die von den Kantonen nicht für die Versorgungssicherheit bestimmt sind" (AB 2006 S 43). 4.4.4 Über das Spannungsverhältnis Planung und Wettbewerb wurde so- wohl im Ständerat als auch im Nationalrat namentlich im Zusammenhang mit der Einführung der freien Spitalwahl und der Vertragsspitäler debattiert. Verschiedene Ratsmitglieder machten geltend, damit würde die Spitalpla- nung der Kantone ausgehebelt bzw. man dürfe die beiden Systeme (Pla- nung einerseits, freier Markt andererseits) nicht vermischen (vgl. bspw. A- lain Berset [AB 2006 S 50], Stéphane Rossini [AB 2007 N 457], Hugo Fasel [AB 2007 N 457] und Kommissionssprecher Yves Guisan [AB 2007 N 458]). Dem wurde entgegengehalten, die freie Spitalwahl fördere das Den- ken in grösseren Versorgungsregionen, zwinge zur Koordination zwischen den Kantonen und führe zu mehr interkantonaler Planung, womit auch Überkapazitäten abgebaut werden könnten (vgl. Jacqueline Fehr, Pierre Triponez [AB 2007 N 440], Bundesrat Pascal Couchepin [AB 2007 N 441], Kommissionssprecherin Ruth Humbel [AB 2007 N 441 f.]). Betreffend Ver- tragsspitäler wurde sodann betont, dass es sich bei den von Vertragsspi- tälern erbrachten OKP-Leistungen um einen geringen Anteil handeln werde, der die Planung nicht erheblich beeinflusse (vgl. Roland Borer [AB 2007 N 456] und insbes. Bundesrat Pascal Couchepin [AB 2007 N 458]). Die Einteilung in Listenspitäler, Vertragsspitäler und übrige Spitäler bringe, nebst der Grundlage für die Fallkostenpauschale, ein Wettbewerbselement in die Vorlage. Die Listenspitäler müssten sich dann den Qualitäts- und Kostenvergleich mit den blossen Vertragsspitälern gefallen lassen. Zudem würde auch gewährleistet, dass die kantonale Bedarfsplanung nicht über- borde und es nicht zu einer Mengenausweitung im Vergleich zu heute
C-6266/2013 Seite 20 komme (Urs Schwaller [AB 2006 S 51]). Bundesrat Pascal Couchepin betonte, es gebe nicht Planung oder freien Markt: "Il faut à la fois de la planification, parce que c'est probablement un instrument qui permet de juguler un certain nombre de coûts, et un marché libre, parce que c'est quelque chose qui permet de développer des initiatives et d'être créatif, et qui exerce aussi une certaine pression sur la planification si elle a été faite de manière complaisante ou inefficace" (AB 2006 S 53). Schliesslich wies Bundesrat Pascal Couchepin auch darauf hin, dass es immer Leute geben werde, die sich in einem Nicht-Listenspital bzw. ausserkantonal behandeln liessen und die Kantone bei ihrer Planung mit verschiedenen Unsicherhei- ten umgehen müssten (AB 2007 N 441 und 458, vgl. auch AB 2006 S 53). 4.4.5 Die Einführung der Koordinationspflicht (Art. 39 Abs. 2 KVG) erfolgte auf Antrag der SGK des Ständerates und war in beiden Räten unbestritten (vgl. AB 2006 S 49 ff., AB 2007 N 426 ff.). Umstritten war hingegen die Formulierung der nun in Art. 39 Abs. 2 ter KVG verankerten Bestimmung, welche den Bundesrat zum Erlass einheitlicher Planungskriterien beauf- tragt. Die SGK des Ständerates wollte dem Bundesrat – im Unterschied zu dessen Entwurf – nicht nur die Kompetenz zum Erlass von Planungskrite- rien erteilen, sondern ihn dazu verpflichten, was auch dem Wunsch der Kantone entspreche (vgl. Protokoll der Sitzungen der SGK des Ständera- tes vom 23., 24. + 25. Januar 2006, S. 45 f.). Zudem sollte der Begriff "Kri- terien" statt "Grundsätze" verwendet werden, weil es um das formelle Pla- nungsrecht, nicht um materielle Planungsinhalte gehe (Kommissionsspre- cherin Christiane Brunner [AB 2006 S 50]; vgl. auch Trix Heberlein [AB 2006 S 50], Protokoll der Sitzungen der SGK des Ständerates vom 23., 24.
C-6266/2013 Seite 21 Für die Versorgungssicherheit seien gemäss Verfassung die Kantone zu- ständig (AB 2007 S 1036). Die ständerätliche Version setzte sich schliess- lich in der Einigungskonferenz durch mit der Begründung, "dass detaillierte Bundesvorgaben zur Planung der Versorgungssicherheit nicht notwendig sind. Die Planung ist Kantonssache, und kantonale Planungen müssen so oder so auf die Versorgungssicherheit ausgerichtet und bedarfsgerecht sein. Diese Idee ist übrigens auch in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d be- reits enthalten" (AB 2007 S 1196; vgl. auch AB 2007 N 2050). 4.5 Aufgrund der Materialien lässt sich die Ansicht, der Gesetzgeber habe die Funktion der Spitalplanung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG auf die Verhinderung einer Unterversorgung beschränken wollen, nicht bestätigen. Die Kosteneindämmung und namentlich der Abbau von Überkapazitäten gehören weiterhin zu den Zielen der Spitalplanung. Eine interkantonale Ko- ordination der Planung ist für das Erreichen der verschiedenen Ziele (na- mentlich die Bedarfsdeckung, eine optimale Ressourcennutzung sowie die Eindämmung der Kosten) von erheblicher Bedeutung. Die in Art. 39 Abs. 2 KVG verankerte und in Art. 58d KVV konkretisierte Pflicht zur Koordination der Planungen gilt daher – entsprechend dem Wortlaut der Bestimmungen – generell und nicht nur zur Vermeidung einer Unterversorgung. 5. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der streitige Spitallistenbeschluss auf einer Spitalplanung beruht, welche den bundesrechtlichen Anforderungen ent- spricht. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, aufgrund der KVG- Revision zur Spitalfinanzierung sei für die Bereiche Akutsomatik, Psychiat- rie und Rehabilitation eine leistungsorientierte Planung vorgenommen wor- den. Entsprechend enthielten die Spitallisten nicht mehr Zuweisungen von Betten, sondern von Leistungsbereichen. Die Patientenströme seien be- rücksichtigt worden. Eine Koordination mit dem Kanton Zürich sei nicht er- forderlich gewesen, weil die von der Clinica Holistica für den Kanton Zürich erbrachten Pflegetage nur einen geringen Anteil ausmachten. Die Wirt- schaftlichkeit der Clinica Holistica sei bereits mit Beschluss vom 31. August 2010 geprüft und bejaht worden. 5.2 Den Kantonen steht es gemäss Art. 58c Bst. b KVV frei, ob sie für den Bereich Psychiatrie eine leistungsorientierte oder eine kapazitätsbezogene Planung vornehmen. Erfolgt die Vergütung gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG leis-
C-6266/2013 Seite 22 tungsbezogen, erscheint primär eine leistungsorientierte Planung sachge- recht, weil dann zwischen Planung und Finanzierung Kompatibilität besteht (vgl. BAG, KVV-Änderungen per 1. Januar 2009, Änderungen und Kom- mentar im Wortlaut [abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Themen > Kran- kenversicherung > Revisionen der Krankenversicherung > abgeschlos- sene Revisionen > Spitalfinanzierung; besucht am 1.9.2015], nachfolgend: Kommentar KVV-Änderungen, S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend erwo- gen hat, sind bei einer leistungsorientierten Spitalplanung den Listenspitä- lern keine Bettenkapazitäten zuzuweisen (vgl. oben E. 4.3.5). Bei einer leistungsorientierten Planung hat namentlich die Ermittlung des Bedarfs und die Evaluation des Angebotes aufgrund von Leistungszahlen (Fall- bzw. diagnosebezogene Falldaten) zu erfolgen (vgl. Stellungnahme BAG [act. 43] S. 5; Kommentar KVV-Änderungen, S. 7). Bettenzahlen und Pfle- getage sind hingegen bei der kapazitätsorientierten Planung die massge- benden Bezugsgrössen. 5.2.1 Laut Versorgungsbericht (V-act. 3) sollte für die Psychiatrieplanung "näherungsweise" auf die ICD-Hauptdiagnose der behandlungsrelevanten Grunderkrankungen abgestellt werden (S. 8). Weil zurzeit sowohl die Aus- gestaltung als auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der für den Bereich Psychiatrie geltenden Tarifstruktur noch nicht bekannt seien, würden die psychiatrischen Leistungen sowohl fall- als auch pflegetagsbezogen ermit- telt (S. 8 Fn 5). Es wurden folgende Diagnosegruppen (als Leistungsberei- che) gebildet: – F0 organische Störungen, ausser Demenz – F0 Demenz – F1 Störungen durch schädlichen Gebrauch – F2 Schizophrenien – F3 affektive Störungen – F4 Angst- und Anpassungsstörungen – F5 "neurotische" Störungen – F6 Persönlichkeitsstörungen – F7 Intelligenzminderungen – F8 Entwicklungsstörungen – F9 Verhaltensstörungen – keine psychiatrische Hauptdiagnose gemäss ICD-10 Kapitel V (F) 5.2.2 Eine Analyse nach Leistungsbereichen (Diagnosegruppen) wurde bei der Nachfragestruktur vorgenommen, dabei wurde auf die Daten des
C-6266/2013 Seite 23 Jahres 2008 abgestellt. Die erbrachte Leistungsmenge innerhalb einzelner Diagnosegruppen wird mittels Fallzahlen, mittlerer Aufenthaltsdauer, An- zahl Zusatzversicherter sowie Pflegetagen ausgewiesen. Die mittlere Auf- enthaltsdauer innerhalb der Diagnosegruppen schwanke (mit Werten zwi- schen 6.7 und 57.1 Tagen) sehr stark (vgl. S. 17). Der zukünftige Bedarf nach Diagnosegruppen für das Jahr 2020 wird mittels Fallzahlen und Pfle- getagen prognostiziert (S. 22). Das Prognosemodell für die Psychiatrie be- rücksichtige nur den Faktor Demographie. Weitere Faktoren (wie bspw. Substitution stationärer durch ambulante Leistungen und die mittlere Auf- enthaltsdauer) würden nicht berücksichtigt, weil die Prognose mit zu gros- sen Unsicherheiten behaftet sei. Zudem könne davon ausgegangen wer- den, dass sich die verschiedenen Einflussfaktoren zumindest teilweise ge- genseitig aufheben würden (S. 12). Aufgrund der prognostizierten Bevöl- kerungszunahme sei eine Fallzunahme von 4.2% zu erwarten. Der demo- graphische Wandel führe zudem zu einem Anstieg der Pflegetage (Erhö- hung insgesamt um 5.7%). Mit erheblichen Fallzunahmen sei in den Leis- tungsbereichen Demenz, organische Störungen und bei Fällen ohne psy- chiatrische Hauptdiagnose zu rechnen (S. 22). 5.2.3 Ob im Bereich Psychiatrie eine Prognose allein aufgrund der demo- graphischen Entwicklung den Anforderungen gemäss Art. 58b Abs. 1 KVV entspricht, erscheint fraglich. Nach dieser Bestimmung muss die Bedarfs- ermittlung nicht nur auf statistisch ausgewiesene Daten, sondern auch auf Vergleiche abgestützt sein. Das BAG führt in seinem Kommentar zu Art. 58b Abs. 1 KVV insbesondere aus: "Vergleiche, welche im Rahmen der Bedarfsermittlung angestellt werden, sollen namentlich die Orientie- rung am Besten, also ein Benchmarking erlauben, im Gegensatz zur Fort- schreibung der bestehenden Trends" (Kommentar KVV-Änderungen S. 7). Die Frage muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, denn die Bündner Psychiatrieplanung entspricht in verschiedener Hinsicht nicht den bundesrechtlichen Anforderungen, wie sich aus den nachfolgen- den Erwägungen ergibt. 5.2.4 Im Strukturbericht Psychiatrie vom 20. September 2013 (nachfol- gend: Strukturbericht) werden – nach grundsätzlichen Ausführungen zur Spitalplanung – die Ergebnisse der Leistungsanalyse 2008 und der Bedarf- sprognose 2020 dargelegt (V-act. 4 S. 6 ff.). Anschliessend folgen längere grundsätzliche Ausführungen zu den Evaluationskriterien. Unter Ziff. 4 "Be- werbungsverfahren" steht: "Da die im Kanton Graubünden tätigen Psychi- atrischen Kliniken die Versorgung der Bündner Bevölkerung sicherstellen,
C-6266/2013 Seite 24 wurde auf ein Bewerbungsverfahren verzichtet. Für die Versorgung der ita- lienischsprachigen Teile Graubündens wird wie in der Vergangenheit die Clinica psichiatrica cantonale, Mendrisio, auf die Spitalliste aufgenommen" (Strukturbericht, S. 15). Unter Ziff. 5 "Evaluationsverfahren" wird schliess- lich (sehr kurz) ausgeführt, die Wirtschaftlichkeit der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR [Kliniken Waldhaus und Beverin]) und die Kin- der- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) sei gegeben; die Clinica psichiatrica cantonale, Mendrisio, sei auf der Spitalliste des Kantons Tes- sin, weshalb auf ein separates Evaluationsverfahren durch den Kanton Graubünden verzichtet werde (a.a.O.). Zum Entwurf der Spitalliste wird er- wähnt, die auf der neuen Spitalliste aufgeführten Leistungserbringer wür- den den Bedarf der Bündner Bevölkerung an stationären psychiatrischen Versorgung auch unter Berücksichtigung der sich allenfalls verändernden Patientenströme und der für das Jahr 2020 prognostizierten Bedarfsent- wicklung zu decken vermögen (S. 16). Als "Leistungsaufträge" werden "Akutpsychiatrie", "Rehabilitationspsychiatrie", "Gerontopsychiatrie", "Suchtbehandlung", "Stressfolgeerkrankungen", "Psychotherapiestation" im Bereich Erwachsene sowie "Kinder und Jugendliche" vorgesehen. Für "Stressfolgeerkrankungen" wird die Clinica Holistica, die hier zum ersten Mal erwähnt wird, vorgesehen (S. 16). 5.2.5 Wie die Vorinstanz feststellen konnte, dass der von ihr ermittelte Be- darf durch die Bündner Spitäler gedeckt werden kann, lässt sich dem Struk- turbericht nicht entnehmen. Es wird weder auf Leistungsdaten noch auf Kapazitäten Bezug genommen. Insbesondere wird nicht erläutert, welche Leistungsbereiche (Diagnosegruppen) von den einzelnen Kliniken abge- deckt werden können. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, wie die Diagno- segruppen allenfalls mit den Kategorien der Leistungsaufträge korrespon- dieren sollen. Indem die Vorinstanz auf ein Bewerbungsverfahren verzich- tete, entzog sie den Psychiatriebereich dem Wettbewerb, der gemäss dem Willen des Gesetzgebers namentlich bei der Bedarfsdeckung bzw. bei der Auswahl der Leistungserbringer gelten soll. Eine bundesrechtskonforme Wirtschaftlichkeitsprüfung ist nicht dokumentiert. Obwohl in den allgemei- nen Grundsätzen (vgl. Strukturbericht S. 5, Versorgungsbericht S. 6) auf die besondere Bedeutung der interkantonalen Koordination im Sinne von Art. 39 Abs. 2 KVG und Art. 58d KVV hingewiesen wird, lässt sich den Pla- nungsgrundlagen nichts zur Auswertung der Patientenströme und zur Ko- ordination mit anderen Kantonen entnehmen.
C-6266/2013 Seite 25 5.3 Der Leistungsauftrag an die Clinica Holistica zur Behandlung von Stressfolgeerkrankungen beruht nach dem Gesagten auf einer KVG-widri- gen Planung. Was die Bedarfsermittlung für Stressfolgeerkrankungen im Besonderen betrifft, ist ergänzend Folgendes festzuhalten: 5.3.1 Für eine "Diagnosekategorie Stressfolgeerkrankungen" wurde kein Bedarf erhoben, und es wurde auch nicht definiert, was unter diesen Er- krankungen zu verstehen sei. Eine Stressfolgeerkrankung ist keine Diag- nose gemäss ICD-10, auf deren Klassifikation sich die Vorinstanz abstüt- zen wollte. Eine allgemein anerkannte Definition der Stressfolgeerkrankun- gen gibt es soweit ersichtlich nicht. Gemäss Max-Planck-Institut für Psy- chiatrie gelten als Stressfolgeerkrankungen heute "nicht nur Zivilisations- krankheiten wie Herzinfarkt, sondern auch Depression und Burnout" (<www.psych.mpg.de/1967972/stressfolge>; besucht am 19.8.2015). Burnout wird in der ICD-10 im Kapitel XXI (Z) "Faktoren, die den Gesund- heitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswe- sens führen", unter Z73 (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung) klassiert. Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vor- gesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" ange- geben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (vgl. Urteil BGer 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 m.w.H.; <http://www.icd-code.de/icd/code/Z00- Z99.html>, besucht am 19.8.2015). 5.3.2 Laut Vernehmlassung und RRB 815/2010 (mit welchem der Clinica Holistica erstmals ein Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen erteilt wurde) werden folgende Diagnosegruppen der Kategorie Stressfolgeer- krankung zugeordnet: F3 (ohne F30, F31 und F34) sowie F4 (ohne F43.0 und F43.1). Im Abschnitt F3 der ICD-10 werden die affektiven Störungen aufgeführt: manische Episode (F30), bipolare affektive Störung (F31), de- pressive Episode (F32), rezidivierende depressive Störung (F33), anhal- tende affektive Störungen (F34), andere affektive Störungen (F38), nicht näher bezeichnete affektive Störung (F39). Abschnitt F4 enthält neuroti- sche, Belastungs- und somatoforme Störungen, nämlich: phobische Stö- rungen (F40), andere Angststörungen (F41), Zwangsstörung (F42), Reak- tionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (F43), dissozi- ative Störungen (Konversionsstörungen; F44), somatoforme Störungen (F45) und andere neurotische Störungen (F48).
C-6266/2013 Seite 26 5.3.3 Aus dem Umstand, dass die Patientinnen und Patienten, die ins Be- handlungskonzept der Clinica Holistica "passen", regelmässig eine Haupt- diagnose aus der Gruppe F3 oder F4 aufweisen, kann nicht der Umkehr- schluss gezogen werden, die unter F3 und F4 aufgeführten Diagnosen seien grundsätzlich als Stressfolgeerkrankungen zu qualifizieren. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz verschiedene Diagnosegruppen (F30, F31, F34 [bzw. F34.1 Zyklothymia] F43 und F43.1) ausgenommen hat, weil das Behandlungskonzept der Clinica Holistica zur Behandlung solcher Stö- rungen nicht geeignet sei (vgl. act. 37 S. 5). Wenn bspw. bei einzelnen Patientinnen und Patienten Stress als Ursache der depressiven Störung identifiziert wird, kann daraus nicht abgeleitet werden, jede depressive Stö- rung sei eine Stressfolgeerkrankung. 5.3.4 Selbst wenn die Vorinstanz in ihrer aktuellen Psychiatrieplanung eine Bedarfsermittlung für Stressfolgeerkrankungen entsprechend den Ausfüh- rungen in der Vernehmlassung und im RRB 815/2010 vorgenommen hätte, würde dies den Anforderungen von Art. 58b Abs. 1 KVV nicht genügen. 5.4 Unbehelflich ist sodann das Vorbringen der Vorinstanz, die Wirtschaft- lichkeit der Clinica Holistica sei bereits mit RRB 815/2010 beurteilt worden. Abgesehen davon, dass die damals vorgenommene Wirtschaftlichkeitsprü- fung kaum den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechen würde (vgl. RRB 815/2010 S. 3 f.), setzt der Erlass einer neuen Spitalliste grundsätz- lich eine neue Planung entsprechend den Planungskriterien (Art. 58a KVV i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ter KVG) und eine Wirtschaftlichkeitsprüfung aller Leis- tungserbringer, die für einen Leistungsauftrag infrage kommen, voraus. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die bereits im Rah- men der Aufnahme der Clinica Holistica in die Spitalliste gemachten Abklä- rungen im Versorgungsbericht bzw. im Strukturbericht nicht wiederholt wor- den seien, weil bereits voraussehbar gewesen sei, dass der Leistungsauf- trag an die Clinica Holistica nicht geändert würde (Vernehmlassung S. 4), ist zu betonen, dass die Spitalliste Ergebnis einer (bundesrechtskonfor- men) Spitalplanung ist, nicht umgekehrt. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde entsprechend dem Hauptantrag gutzuheissen ist. Der angefochtene Beschluss ist – so- weit er die Clinica Holistica betrifft – aufzuheben und die Sache ist zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit Bezug auf seinen Eventu- alantrag einen praktischen Nutzen bzw. ein schutzwürdiges Interesse gel-
C-6266/2013 Seite 27 tend machen kann. Offenbleiben kann zudem, ob die Verletzung der Koor- dinationspflicht gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG auch als Gehörsverletzung zu qualifizieren wäre. 5.6 Zu den Eventualanträgen der Beschwerdegegnerin (bzw. zu den An- trägen [auf Feststellung] unter Ziff. 2 der Beschwerdeantwort; vgl. Sach- verhalt Bst. G) ist Folgendes festzuhalten: Aufgehoben wird mit dem vor- liegenden Urteil die von der Vorinstanz erlassene Spitalliste Psychiatrie (Dispositiv-Ziff. 2), soweit die Clinica Holistica betreffend, sowie die Aufhe- bung der Spitalliste Psychiatrie (Stand Juli 2012) gemäss Dispositiv-Ziff. 3, soweit die Clinica Holistica betreffend. Damit gilt für die Clinica Holistica weiterhin die "alte" Spitalliste Psychiatrie (Stand Juli 2012). Dies entspricht dem unter "Eventualiter 1" gestellten (Sub)Eventualantrag. 6. Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige Par- teientschädigungen. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Kostenpflichtig wird demnach die Beschwerdegegnerin. Die Verfahrens- kosten für das vorliegende Verfahren werden auf CHF 4'000.- festgesetzt. 6.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhält- nismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 7. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs- sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C-6266/2013 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des an- gefochtenen Beschlusses werden – soweit die Clinica Holistica betreffend – aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 4'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs- schein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 936; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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