B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6255/2017
Urteil vom 20. Juni 2019 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien
A._______, (Bosnien-Herzegowina), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Renteneinstellung; Verfügung der IVSTA vom 10. Oktober 2017.
C-6255/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene, aus Bosnien und Herzegowina stammende, geschie- dene Vater einer Tochter und gelernter Maschinenmechaniker, A._______ (im Folgenden: Versicherter) hat zuletzt als Werkhofmitarbeiter bei der Stadtverwaltung (...) (Kanton B.) mit befristeter Anstellung vom 1. September 1999 bis 31. Juli 2000 gearbeitet (Vorakten der IV-Stelle [IV- act.] 1, 2 und 100). Der Versicherte beantragte am 30. Januar 2001 bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons B. (im Folgenden IV- Stelle) Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung wegen ei- nes radikulären Reizsyndroms C6 links (IV-act. 1). Nach Vorliegen der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Abklärungen in beruflich-erwerblicher (IV-act. 2, 12, 52) und medizinischer Hinsicht, na- mentlich aufgrund der Diagnosen Dysthymia [ICD-10: F34.1], maladapti- ves Überzeugungs- und Bewältigungsmuster in Zusammenhang mit einem chronischen Schmerzsyndrom [ICD-10: F54] sowie chronisches Zerviko- und oberes Thorakovertebralsyndrom mit Brachialgie links [ICD-10: M54.2]; IV-act. 73), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Februar 2006, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51%, rück- wirkend ab dem 1. Januar 2002 eine halbe Invalidenrente sowie eine or- dentliche Kinderrente zu (IV-act. 81). Diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. B. Auf ein neues Leistungsbegehren des Versicherten vom 28. Februar 2007 trat die IV-Stelle des Kantons B._______ mit Verfügung vom 27. Septem- ber 2007 nicht ein (IV-act. 90). C. Mit Datum vom 20. November 2008 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (IV-act. 93). Gestützt auf diverse medizinischen Berichte (IV-act. 96, 98, 99) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 21. April 2009 mit, dass wegen unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (IV-act. 104). D. Mit Wohnsitznahme in seinem Heimatstaat Bosnien und Herzegowina, wurde die Sache per 9. Februar 2010 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) überwiesen ([IV-act. 5).
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E. E.a Am 5. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver- treter ein Revisionsgesuch stellen, es sei ihm die Rente wegen Verschlech- terung des (insbesondere psychischen) Gesundheitszustandes zu erhö- hen (IV-act. 114). Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 wies die IVSTA das Re- visionsgesuch ab und bestätigte den weiteren Anspruch auf eine halbe Rente (IV-act. 149). E.b Mit Eingabe vom 9. August 2013 liess der Versicherte (im Folgenden auch: Beschwerdeführer) am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen die Verfügung erheben (IV-act. 154). Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2016 machte der Instruktionsrichter ihn auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs – unter Hinweis auf eine mögliche Verschlechterung seiner prozessualen Situation (Reformatio in pejus) – aufmerksam (IV-act. 168), von welcher der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Februar 2016 verzichtete (vgl. C-4494/2013 Sachverhalt Q. und R.). Mit Urteil C- 4494/2013 vom 27. April 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2013 aufhob und die IVSTA anwies, ergänzende Abklärungen (interdiszip- linäre psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung) vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen (IV-act. 169). E.c E.c.a In der Folge veranlasste die IVSTA eine bidisziplinäre psychiatrisch- rheumatologische Begutachtung, die am 7. Dezember 2016 stattfand (IV- act. 212, 214) und von den beiden Medizinern Dr. med. C., FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beide in (...), durchgeführt wurde. Inter- disziplinär wurden insbesondere die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Angst und depressiver Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), Ab- hängigkeitssyndrom von Tabak (ICD-10 F17.2) und ärztlich verordneter Benzodiazepine (Lorazepam ICD-10 F13.2) sowie Gebrauch von Alkohol in unklarem Ausmass (ICD-10 Z72.0). Im Weiteren stellten sie als Diagno- sen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chroni- sches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom mit Schmerzen im Kopf- und Halsbereich sowie im Brustkorb mit linksbetonter Ausstrahlung in die
C-6255/2017 Seite 4 Arme, im Weiteren kommt ein Nikotinkonsum sowie ein Reizmagen-Syn- drom hinzu (IV-act. 212 S. 8). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestand gemäss Beurteilung von Dr. med. C._______ aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht seit spätestens dem Zeitpunkt dieser Begutachtung (7. Dezember 2016) für die vom Ver- sicherten früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten keine Einschränkung mehr. Seit der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E., Psychiatrie und Psychotherapie, (...), vom 20. April 2005 sei keine wesentliche Veränderung (Verbesserung oder Verschlechterung) des Gesundheitszustands weder aufgrund der Angaben der versicherten Person, noch aufgrund der Akten und/oder der aktuellen Untersuchungs- ergebnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Somit be- steht gemäss Gutachten von Dr. med. D. aus rein psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 35% (für die bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten sowie für allfällige Ver- weistätigkeiten). E.c.b Gestützt auf dieses bidisziplinäre Gutachten teilte die Vorinstanz vor- bescheidsweise am 16. März 2017 mit, es bestehe kein Anspruch auf Ren- tenleistungen mehr (IV-act. 222). Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 erhob der Versicherte Einwand, die ausführlichen medizinischen Berichte der behan- delnden Ärzte seien nicht berücksichtigt worden (IV-act. 226). Zu den neu eingereichten Arztberichten nahmen Dr. med. F., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. G., FMH Rheumatologie, beide vom medizinischen Dienst der IVSTA, Stellung. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 bestätigte die Vorinstanz gestüzt auf das bidisziplinäre Gutachten sowie auf die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes den Vor- bescheid (IV-act. 240). F. F.a Mit Eingabe vom 6. November 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ein und stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung der IVSTA (im Folgen- den auch: Vorinstanz) vom 10. Oktober 2017 sei aufzuheben, es sei die halbe IV-Rente nicht einzustellen bzw. eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache zur Neuabklärung zurückzuweisen. Im Weiteren sei der Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da er ausser der halben IV-Rente über kein weiteres Einkommen verfüge (Beschwerdeakten [B- act.] 1).
C-6255/2017 Seite 5 F.b Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 forderte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist den Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (B-act. 2), welcher Aufforderung der Beschwerde- führer am 4. Dezember 2017 nachkam (B-act. 4). G. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung mit der Begrün- dung, das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiteraus- richtung der Rente (B-act. 6). H. Mit Bezug auf die ständige Gerichtspraxis verfügte der Instruktionsrichter am 4. Januar 2018 (B-act. 7) die Abweisung der aufschiebenden Wirkung. I. Mit Vernehmlassung in der Sache stellte die Vorinstanz am 14. Februar 2018 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung vom 10. Oktober 2017, da auch mit der Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte erkennbar und daher insgesamt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (B-act. 11). J. Mit Replik vom 7. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde fest (B-act. 13). K. Nach Abschluss des Schriftenwechsels vom 9. März 2018 (B-act. 14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht vom 12. März 2018 ein (B-act. 15), der ebenso der Vorinstanz am 18. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (B-act. 18). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
C-6255/2017 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 2. Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der IV-Rente. Zunächst sind die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. Oktober 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 10. Oktober 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet
C-6255/2017 Seite 7 sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzego- wina und hat dort seinen Wohnsitz. Es kommt das im Verhältnis zu Bos- nien-Herzegowina bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub- lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfol- gend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver- tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge- bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens- vorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen und die dazugehö- rige Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.808.12) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche- rung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-6255/2017 Seite 8 2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält- nisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Ge- sundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie- benen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b; Urteil BGer 8C_32/2017 vom 12. April 2017 E. 2.2; Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1, mit Hinweisen). 2.6.2 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf- tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/2009] E. 2.1). Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse Mitteilung, mit welcher die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetre- ten; denn laut Art. 74 ter Bst. f IVV bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision wei- ter ausgerichtet wird. Eine solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung ver- langt worden ist (Art. 74 quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil BGer 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1; Urteil BGer 8C_527/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2).
C-6255/2017 Seite 9 2.6.3 Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 2.6.4 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä- higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an- spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom- men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter- brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau- ern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.6.5 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu- stellung der Verfügung folgenden Monats an. Rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung kann die Herabsetzung oder Auf- hebung jedoch erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachge- kommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4). 2.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
C-6255/2017 Seite 10 gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die not- wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.9 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini- schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren- tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht- lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei- chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in- wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun- den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 [9C_418/2010] E. 4.2; SVR 2013 IV Nr. 14 [8C_441/2012] E. 6.1.2). 2.10 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gut- achten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerken- nen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Ex- pertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 2.11 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-
C-6255/2017 Seite 11 schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 3. Die Vorinstanz hat eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszu- standes festgestellt und die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG vorgenommen. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde (ab 1. Januar 2002) zunächst eine halbe IV-Rente zugesprochen. Die IV-Stelle des Kantons B._______ stützte sich insbesondere auf die Expertisen der MEDAS-Ärzte Dr. med. H., Chefarzt, und I., Facharzt für Innere Medizin/Rheu- matologie, sowie Dr. med. E., Psychiatrie und Psychotherapie. Die polydisziplinäre Begutachtung ergab zusammenfassend die folgenden Di- agnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: Dysthymia (ICD-10: F34.1), Maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster in Zusammenhang mit einem chronischen Schmerzsyndrom (ICD-10: F54), chronisches Zerviko- und oberes Thorakovertebralsyndrom mit Brachialgie links (ICD-10: M54.2) bei/mit perineuraler Fibrose der Wurzel C6 links bei Status nach Foraminotomie und mikrochirurgischer Sequesterentfernung (vom 9. März 2001) bei intraforaminaler Diskushernie C5/C6 links, ausge- dehntem myofaszialem Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance und referred pain-Symptomatik, funktionellen Rippenstörungen 1-4 links, rönt- genologisch Osteochondrose C5/C6 mit leicht pathologischem Alignement C4/C5 und rudimentären Halsrippen beidseits sowie als Nebendiagnosen (ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit): leichte Schleier- senkung, Leukozytose (kontrollbedürftig). Polydisziplinär beurteilt, sei zu- sammen mit der Arbeitsunfähigkeit von 35% aus psychiatrischer Sicht von einer gesamten Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen (IV-act. 73). Der Invaliditätsgrad von 51% resultierte aus dem Einkommensvergleich und ergibt einen Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. IV-act. 74 und 75 S. 7). Der Invaliditätsgrad von 51% wurde am 21. April 2009 durch die IV-Stelle des Kantons B. mittels Mitteilung bestätigt (IV-act. 104). Der An-
C-6255/2017 Seite 12 spruch auf eine halbe Rente wurde in Verbindung mit dem weiteren Revi- sionsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2012 (IV-act. 114) mit Verfügung vom 25. Juli 2013 bestätigt (IV-act. 149). Diese Verfügung wurde jedoch vom Beschwerdeführer angefochten. 3.2 Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditäts- grad erheblich geändert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG), ist die letzte rechtskräf- tige Verfügung – bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die Mitteilung (Art. 74 ter lit. f IVV und Art. 51 ATSG) –, welche auf einer materiellen An- spruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands) beruht (BGE 133 V 108). Die Heranziehung eines Verwaltungsak- tes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise veränderten Tatsachen not- wendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhalt- lich zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (vgl. Urteil BGer 8C_527/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2). Die Vorinstanz wählte als Ver- gleichsbasis die Mitteilung vom 21. April 2009 (vgl. IV-act. 189 S. 4). Für die Mitteilung vom 21. April 2009 (IV-act. 104) hinsichtlich unveränderter Rente stützte sich die Vorinstanz gemäss Case Report (IV-act. 103) ledig- lich auf zwei Arztberichte von behandelnden Ärzten, auf denjenigen von Dr. med. J., Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Dezember 2008, der weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestätigte (IV-act. 96), sowie auf denjenigen von Dr. med. K., FMH allgemeine Me- dizin, (...), mit einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von unverändert 50% (IV-act. 98 S. 2-5). Diese Mitteilung erfüllt nicht die Voraussetzungen, um einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt zu werden. Die Mitteilung beruhte weder auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung noch auf einer Beweiswürdigung sowie auf der Durchführung eines Einkommensvergleichs. Unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer 2006 eine halbe Rente wegen psychiatrischen und somatischen Gesundheitsstörungen zugesprochen wurde, ist die eben er- wähnte Mitteilung vom 21. April 2009 im konkreten Fall nicht geeignet, um als Vergleichsbasis für eine allfällige Rentenaufhebung zu gelten. Massge- bende Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich erhebli- chen Veränderung ist vielmehr der Sachverhalt, welcher der Zusprechung
C-6255/2017 Seite 13 der halben Rente (ab 1. Januar 2002) durch die IV-Stelle des Kantons B._______ am 28. Februar 2006 zugrunde lag. 3.3 Der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Oktober 2017 (IV-act. 240) liegen das interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. C., FMH In- nere Medizin und Rheumaerkrankungen (IV-act. 212), und Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-act. 214), vom 25. Januar 2017 zugrunde. Interdisziplinär wurden folgende Diagnosen mit langdauernden Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit o Angst und depressiver Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), o Abhängigkeitssyndrom von Tabak und ärztlich verordneter Benzodiazepine sowie Gebrauch von Alkohol in unklarem Ausmass Sowie folgende Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit: Chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom mit Schmer- zen im Kopf- und Halsbereich sowie im Brustkorb mit linksbetonter Ausstrahlung in die Arme o Nicht ausreichend somatisch abstützbar o Krankheitsfremde Faktoren o Primäres Fibromyalgie-Syndrom o Diffuse Druckschmerzangabe o Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke o Multiple Beschwerden mit Schlafstörungen, Müdigkeit, Ner- vosität Nikotinkonsum von circa 30 pack years Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
3.3.1 In der Begutachtung von Dr. med. C._______, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen (IV-act. 212) schilderte der Versicherte diffuse Schmerzen, die sich für den Begutachter vordergründig nicht auf ein be- kanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abstützen liessen, zumal kein korrelierender klinisch-pathologischer Befund, wie eine Myogelose oder ein Triggerpunkt, objektivierbar vorliege. Bei diffuser Druck- schmerzangabe chronisch generalisierter Beschwerden, die auch den Kör- perstamm beträfen sowie mit Schlafstörungen und Müdigkeit einhergingen, sei immer auch an die Möglichkeit eines Fibromyalgie-Syndroms zu den- ken, insbesondere an die primäre Form, die im Gegensatz zu den sekun- dären Formen zumeist nicht somatisch abstützbar sei. Auch könnten an den oberen Extremitäten keine klinisch-pathologischen Befunde und keine Hinweise auf eine funktionelle Einschränkung objektiviert werden. Wenn er
C-6255/2017 Seite 14 die Befunde im Bereich der oberen Extremitäten mit denjenigen im soma- tischen Teil des MEDAS-Gutachtens 2005 vergleiche, könne er eine Ver- besserung des Gesundheitszustandes festhalten. So bestehe kein Schul- tertiefstand links mehr. Die Schulterbeweglichkeit sowie das skapulothora- kale Gleitlager beidseits seien wieder frei. Auch die Skapula-Fixatoren beidseits seien wieder frei beweglich, es könne keine Kiblersche Hautfalte linksseitig mehr objektiviert werden. Der Versicherte schildere keine Dys- ästhesien mehr im Bereich der linken Hand. Insgesamt beurteilt der Begut- achter die vom Versicherten geschilderten Beschwerden bezüglich Um- fang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren soma- tisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich krankheitsfremde Gründe, wie ein Aggravationsverhal- ten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psy- chiatrische Affektion zu diskutieren. Ab welchem Zeitpunkt seit dem ME- DAS-Gutachten eine Besserung des Gesundheitszustandes aus somati- scher Sicht eingetreten sei, lasse sich deshalb nur schwer beurteilen. So sei gemäss neurologischem Konsiliumsbericht von Dr. med. L., Klinik M., vom 22. Dezember 2006 kein Hinweis mehr auf eine symptomatische Radikulopathie, eine radikuläre Reiz- oder Ausfallkompo- nente oder auf eine Muskelhypotrophie objektiviert worden. Gemäss die- sem Bericht fänden sich insbesondere im Hinblick auf die jahrelang beste- hende C6-Symptomatik in der neurologischen Untersuchung weder Paresen noch Atrophien, Reflexausfälle sowie auch keine sensible Störung (IV-act. 85). In einem weiteren neurochirurgischen Konsiliarbericht von Prof. Dr. med. N., Neurochirurgie, Klinik O., (...), vom 19. Juni 2007 (IV-act. 87) wird in der Befundbeschreibung vorwiegend auf die Einschätzung des Versicherten mit Druckschmerzen und Bewegungs- schmerzen hingewiesen. Obwohl keine massiven Hinweise für eine Aggra- vation beständen, müsse von einer nicht unerheblichen psychischen Über- lagerung ausgegangen werden, da der Patient jetzt mit den zunehmenden linksseitigen pseudoradikulären Beschwerden und den zunehmenden Kopfschmerzen bei Wetterwechsel auch diffuse Kopfschmerzen und ein Verschwommensehen vor den Augen angebe, was morphologisch nicht er- klärt werden könne. Zusammenfassend müsse von einer psychosomati- schen Stigmatisierung ausgegangen werden, die ausserdem durch die ext- rem enge finanzielle Situation bei dem Patienten verstärkt werde. Gemäss Prof. Dr. med. N._______ seien keine weiteren diagnostischen Massnah- men oder neurologisch/neurochirurgische Kontrolluntersuchungen mehr sinnvoll, weil das Gesamtproblem überwiegend durch die psychosozialen Komponenten wie Isolierung (alleinlebend), Arbeitslosigkeit und durch
C-6255/2017 Seite 15 enge finanzielle Situation bestimmt würden (IV-act. 87). Ein klinisch-patho- logischer Befund, wie eine Dysfunktion oder ein Muskelhypertonus, wird gemäss Dr. med. C._______ (IV-act. 212) nicht mehr beschrieben. Daher müsste sich der Gesundheitszustand bereits im Dezember 2006 bzw. ab Juni 2007 verbessert haben. Diese Berichte seien möglicherweise bei der Rentenbestätigung vom 21. April 2009 nicht beachtet worden. Zusammen- fassend hält Dr. med. C._______ fest, dass seit dem MEDAS-Gutachten vom 25. Mai 2005 im somatischen Bereich eine Verbesserung des Ge- sundheitszustandes eingetreten sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nunmehr für die in der Schweiz aufgeführte berufliche Tätigkeit nicht mehr gegeben. 3.3.2 Unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung (u.a. wurde das Selbstbeurteilungsverfahren zur Erfassung der psychischen Belastung «Symptom-Checkliste 90 revidiert, Derogatis» [SCL-90-R] sowie der «Montgomery-Åsberg Depression Rating Scale [MADRS], einem Fragebo- gen zur Fremdbeurteilung des Schweregrads eines depressiven Syn- droms, durchgeführt) und nach Aktenstudium hielt Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zusammenfassend fest, es sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht (weiterhin) von einer anhalten- den Schmerzstörung als Hauptdiagnose gemäss ICD-10 F45.4 auszuge- hen. Der Versicherte zeige immer wieder unterschiedlich ausgeprägte ängstlich-depressive Verstimmungen. Diese seien in den Akten als Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), aber auch als depres- sive Episoden gemäss ICD-10 F3 bzw. als Dysthymia (ICD-10 F34.1) be- nannt worden. Eine depressive Episode sei gegenwärtig jedoch nicht vor- handen. Die Verstimmungen in der Folge des chronischen Schmerzsyn- droms seien als gemischte Angst und depressive Störung einzuordnen. Ausserdem sei auf ein Abhängigkeitssyndrom von Tabak (ICD-10 F17.2), auf (ärztlich verordnete) Benzodiazepine (Lorazepam, ICD-10 F13.2) so- wie auf den Gebrauch von Alkohol in unklarem Ausmass (ICD-10 Z72.0) hinzuweisen. Die Diagnosen stellte Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psycho- therapie, unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss ICD-10. Die Diag- nose der «anhaltenden Schmerzstörung» F45.4 sei nur teilweise erfüllt (zwei der fünf Kriterien sind vollständig erfüllt), da insbesondere beim Ver- sicherten hartnäckiges Fordern nach medizinischen Untersuchungen fehle und ausserdem in den ärztlichen Berichten immer wieder von somatischen Befunden als mögliche Begründung für die Symptome gesprochen werde. Teilweise sei auch erfüllt, dass der Versicherte über heftige körperliche Schmerzen klage, diese jedoch in der Begutachtung nicht als andauernd,
C-6255/2017 Seite 16 schwer und quälend erkennbar seien. Die Schmerzen seien aus Sicht der versicherten Person weiterhin im Vordergrund und würden eine Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit begründen. Unklar bleibe für den Gutachter das Kriterium, bei dem der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Kon- flikten oder psychosozialen Belastungen auftrete. So gehe zwar aus den Akten hervor und wurde auch vom Versicherten genannt, dass seit dem Jahr 2000 eine Zunahme der Schmerzen bei psychosozialen Belastungen bestehe. Hinweise auf einen tatsächlichen relevanten emotionalen Konflikt seien jedoch weder aus der Begutachtung noch aus den Akten zu erken- nen. Diagnostische Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung seien daher nur teilweise erfüllt. Die ICD-10 Kriterien einer depres- siven Episode seien objektiv nicht (mehr) erfüllt, da der Schweregrad nicht (mehr) das notwendige Ausmass erreiche. So fehlten für die Kategorie F32/F33 bereits die Eingangskriterien der dauerhaften Hemmung der Psychomotorik und wesentliche Verminderung der affektiven Schwin- gungsfähigkeit. Die vom Versicherten geschilderten ängstlich-depressiven Verstimmungen seien in Umfang und Schwere durch die Diagnose einer Angst und depressiven Störung, gemischt (F41.2) ausreichend erklärbar. Die geklagten Beschwerden der versicherten Person seien überwiegend als rein subjektive Symptome einzuordnen, die zudem von vielfältigen so- zialen (nicht krankheitsbedingten) Faktoren aufrechterhalten würden wie beispielsweise finanzielle Sorgen, Erwerbslosigkeit und prekäre Lebens- umstände. Die Diagnose «Angst und depressive Störung, gemischt» (ICD- 10 F41.2) sei aufgrund der nachvollziehbaren Angaben in den Akten und der durchgeführten Untersuchung als eigenständiges Störungsbild mit Krankheitswert einzuordnen. Dr. med. D._______ bestätigt insgesamt die Einschätzung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit ge- mäss psychiatrischem MEDAS-Teilgutachten vom 20. April 2005 von Dr. med. E._______. Eine wesentliche Veränderung seither lasse sich weder aufgrund der Angaben der versicherten Person, noch aufgrund der Akten und/oder der aktuellen Untersuchungsergebnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen. Es sei weiterhin aus rein psychiatrisch-psy- chotherapeutischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 35% anzunehmen (für die bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten sowie für allfällige Verweistätigkeiten). 3.4 Insgesamt bestätigt das bidisziplinäre Gutachten eine Arbeitsunfähig- keit von 35%. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Einschätzung, in dem er auf die regelmässigen ärztlichen Behandlungen in Bosnien verweist und der Beschwerde vom 6. November 2017 (B-act. 1) einen weiteren Bericht
C-6255/2017 Seite 17 des behandelnden Psychiaters, Dr. P., (...), beilegt sowie auf ei- nen zuvor eingereichten MRI-Bericht und CD-Aufnahmen vom 19. Mai 2017 hinweist, die eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustan- des mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit belegen sollen. Gemäss Stellung- nahme von Dr. med. G., FMH Rheumatologie, des ärztlichen Dienstes (IV-act. 237), ergeben sich aus dem MRI-Bericht von Dr. med. Q., Radiologe, vom 19. Mai 2017 (IV-act. 232 inkl. Übersetzung) sowie aus der eingereichten CD keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Die CD vom 19. Mai 2017 zeige neben der sagittalen Ebene nur wenige axiale Abschnitte. Gemäss MRI-Bericht von Dr. med. Q. seien keine traumatischen Verletzungen oder Nachwirkungen von Traumata, keine Myelopathie sowie kein Wirbelkörperkolaps («vertebralnih kolapsa») sichtbar. Es gebe degenerative Veränderungen der Wirbelsäule im Bereich C2 bis C6. Auf der Ebene C3 und C4 zeige sich eine dorsale rechtsseitige Protrusion mit Kontakt zur Wurzel sowie auf Ebene C5 und C6 eine dorsale Protrusion mit Kontakt zu beiden Wurzeln. Im Weiteren würden die cervi- kalen MRT-Bilder insgesamt keine signifikanten neuen medizinischen Er- kenntnisse zeigen. Es gebe auch keine Rechtfertigung für eine Neubewer- tung in der Schweiz. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 7. März 2018 (B-act. 13) kritisiert der Beschwerdeführer wiederholt die Unterschiede zu den Begutachtungen in der Schweiz, der RAD-Stellungnahmen zu den spezialärztlichen Dokumentationen der behandelnden Ärzte in Bosnien, wonach sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlimmert habe. Die Beurteilungen der Vorinstanz betreffend Arbeitsfähigkeit könnten weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht akzeptiert werden. Inwiefern sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe, be- gründet der Beschwerdeführer jedoch nicht. Gemäss dem medizinischen Bericht von Dr. P._______ vom 12. März 2018 (B-act. 15; Übersetzung B- act. 17) seien die subjektiven Beschwerden mit leichten Schwankungen weiterhin konstant. Als psychiatrische Diagnosen erwähnt er anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Angst und depressiver Störung, ge- mischt (ICD-10 F41.2). Bei Verschlechterung der depressiven Symptome werde die Venlafaxin-Therapie erhöht. Wie sich die Verschlechterung im Detail äussert, führt er jedoch nicht aus. Im Bericht vom 12. März 2018 (B- act. 15 und 17) weist Dr. P._______ eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% aus, ebenso in den Berichten vom 21. Februar 2013 (IV-act. 145) und vom 16. September 2013 (IV-act. 157). Im Bericht vom 27. Oktober 2017 attestiert er eine Arbeitsunfähigkeit zu mindestens 60%. Im Vergleich dazu schätzte Dr. P._______ die Arbeitsunfähigkeit am 13. August 2012 noch zu 100% ein (IV-act. 127). Inwiefern sich der Gesundheitszustand wie vom Beschwerdeführer behauptet wird, laufend verschlechtert haben soll, ist
C-6255/2017 Seite 18 mit den eingereichten medizinischen Berichten nicht nachvollziehbar be- legt. 4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 28. Februar 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. Oktober 2017 in rentenrelevanter Weise verändert hat und dass nunmehr eine renten- ausschliessende Arbeitsunfähigkeit von 35 % besteht. 4.1 Gemäss Verfügung vom 10. Oktober 2017 (IV-act. 240) sei ein Revisi- onsgrund gegeben, weil sich aus dem beweiskräftigen bidisziplinären Gut- achten von Dr. med. C., FMH Innere Medizin und Rheumaerkran- kungen, und von Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 25. Januar 2017 (IV-act. 212, 214) ergebe, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers in rheumatologischer Hinsicht ver- bessert habe. Daher bestehe aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Weiterhin bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 35%. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrun- des. Er hält an seiner Beschwerde fest, da es seit der Verfügung vom 28. Februar 2006 zu einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszu- standes bzw. der Erwerbsfähigkeit gekommen sei. Wegen der ständigen Verschlechterung seines (insbesondere des psychischen) Gesundheitszu- standes sei er in den vergangenen 7 ½ Jahren in Bosnien in regelmässiger Behandlung gewesen. Auch aus den eingereichten MRI-Berichten und der CD-Aufnahmen gehe hervor, dass die beschriebenen physischen Be- schwerden ebenfalls die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussten. Deshalb seien auch die Beurteilungen (8. März und 15. August 2017) bei- der RAD-Ärzte der Fachrichtung Rheumatologie nicht akzeptabel. Ausser- dem besteht der Beschwerdeführer auf einer stationären Untersuchung in der Schweiz für mindestens zehn Tage. 4.3 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Ar- beitsfähigkeit sowie der Veränderung des Gesundheitszustandes stellte die Vorinstanz im Wesentlichen auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C., FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, sowie von Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar 2017 ab. Dieses Gutach- ten basiert auf den Vorakten, einer detaillierten Anamneseerhebung und auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen,
C-6255/2017 Seite 19 die am 7. Dezember 2016 stattgefunden haben. Sodann erfolgten eine in- terdisziplinäre Beurteilung und die Beantwortung der von der Vorinstanz gestellten Fragen. Die Gutachter setzten sich mit den geklagten Beschwer- den und dem Verhalten des Beschwerdeführers eingehend auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen- hänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden für die rechtsanwendende Behörde nachvollziehbar begründet. 4.3.1 So wird im Gutachten schlüssig dargelegt, dass aus somatischer Sicht keine anspruchsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf mehr bestehe. Die somatischen Diagnosen hätten keine langdauernden Auswirkungen mehr auf die Arbeitsfähigkeit in der zu- letzt in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Insgesamt beurteilt der Begutachter die vom Versicherten geschilderten Beschwerden bezüg- lich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. 4.3.2 Ebenso wird auch im psychiatrischen Gutachten nachvollziehbar auf- gezeigt, dass die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der anhal- tenden Schmerzstörung in Zusammenhang mit ängstlich-depressiven Ver- stimmungen (Angst und depressive Störung, gemischt) sowie mit einem Abhängigkeitssyndrom (von ärztlich verordneten Benzodiazepinen und weiteren Abhängigkeiten) die Einschätzung von Dr. med. E., (ME- DAS-Gutachten vom 20. April 2005) bestätigt wird. Eine wesentliche Ver- änderung des psychiatrischen Gesundheitszustands lässt sich weder auf- grund der Angaben der versicherten Person, noch aufgrund der Akten so- wie der Untersuchungsergebnisse der Begutachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ist weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 35% anzunehmen. Diese Be- urteilung kann gut nachvollzogen werden. 4.3.3 Geht es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit um psychische Er- krankungen, namentlich – wie vorliegend – um eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung, ist rechtsprechungsgemäss (BGE 141 V 281) eine Prüfung der Standardindikatoren beachtlich (vgl. vorne E. 2.11). Um das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht festlegen zu können, liess die Vorinstanz die psychi- atrische Begutachtung durch Dr. med. D. anhand Standardindika- toren (vgl. Fragekatalog, IV-act. 189) prüfen.
C-6255/2017 Seite 20 4.3.3.1 Zur im Komplex Gesundheitsschädigung zu prüfenden Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist gemäss Dr. med. D._______ weiterhin von einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit rezidivierenden ängstlich-niedergeschlagenen Verstimmungen (Angst und depressive Stö- rung, gemischt (ICD-10 F41.2) ausgegangen. Gegenwärtig sei jedoch keine depressive Episode vorhanden. Die Schmerzstörung habe sich seit Mitte der 1990er Jahre entwickelt. Die damit verbundenen objektiven psy- chopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeuti- scher Sicht gar nicht bis gering ausgeprägt. Als Folge der ängstlich, de- pressiven Verstimmungen sei insbesondere das Abhängigkeitssyndrom von (nota bene ärztlich verordneten) Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2) so- wie der Gebrauch von Alkohol in unklarem Ausmass (ICD-10 Z72.0) zu be- achten. Dieser Konsum habe sich (parallel) neben einem chronischen Schmerzsyndrom entwickelt. Einfache suchtspezifische therapeutische Massnahmen seien bislang nicht unternommen worden (z.B. Entzugsthe- rapien). Es sei ausdrücklich festgestellt, dass neben der anhaltenden Schmerzstörung im Fall der versicherten Person keine psychisch ausge- wiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komor- bidität aus rein psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht begründet wer- den könne. Sowohl die gemischte Angst und depressive Störung, als auch das Abhängigkeitssyndrom von (ärztlich verordneten) Benzodiazepinen und der Gebrauch von Alkohol in unklarem Ausmass seien im Fall der ver- sicherten Person jeweils nicht als eigenständiges Störungsbild mit Krank- heitswert einzuordnen. Aus psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht seien keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Be- wältigung begründen könnten (z.B. durch krankheitsbedingt fehlende Res- sourcen und/oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung in- nerpsychischer Konflikte). 4.3.3.2 Mit Bezug auf den Komplex Persönlichkeit sei gemäss Akten auf verminderte persönliche Ressourcen der versicherten Person hinzuwei- sen; er sei sehr einfach, wenig geschult, wenig differenziert und habe eine sture Haltung. Der Versicherte selbst nenne die Fähigkeit, seine innersee- lischen Defizite mit entsprechender Anstrengung überwinden zu können. Bereits Dr. med. E._______, Psychiatrie und Psychotherapie, habe im ME- DAS-Gutachten vom 20. April 2005 festgehalten, dass, obwohl der Versi- cherte in psychiatrischer Behandlung stehe und mit Antidepressiva behan- delt werde, diese Behandlung bisher nicht gefruchtet habe, was u.a. auch auf die Persönlichkeitsstruktur des Patienten zurückzuführen sei. Eine Wiedereingliederung mit Blick auf das Alter des Versicherten würde sich
C-6255/2017 Seite 21 aufdrängen, doch sei dies wegen seiner sturen Haltung betreffend die Ar- beitsunfähigkeit und Behinderung nicht durchführbar (IV-act. 73 S. 24). 4.3.3.3 Der soziale Kontext beschreibt der Gutachter als objektiv und sub- jektiv geordnet. So pflege der Versicherte regelmässig vielfältige direkte und telefonische soziale Kontakte mit Verwandten, Kollegen und den bei- den ehemaligen Ehefrauen. Zudem erwähne er selbst soziale Ressourcen (z.B. Aktivitäten des täglichen Lebens, Tätigkeit im Haushalt, Interesse am sozialen Geschehen, Reisetätigkeit). Mit Bezug auf die Kategorie Konsistenz mit den Indikatoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe- reichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie- sener Leidensdruck diagnostiziert der Gutachter die objektiven psychopa- thologischen Befunde als aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gering ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus, wie sie von der versicherten Person für alle vergleichbaren Lebensbereiche genannt werde, sei weit überwiegend durch seine Selbsteinschätzung zu begrün- den. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven De- fizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zu- mutbar und tatsächlich möglich (z.B. erhaltene, bzw. wieder gewonnene Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen ausüben zu können, soziale/familiäre Kontakte zu pflegen, Reisen zu unternehmen). Aus psychiatrisch-psycho- therapeutischer Sicht relevante ambulante Behandlungsmassnahmen seien dokumentiert, jedoch als wenig ausgebaut zu bezeichnen. Darüber hinaus sei eine aktive Überwindung dieser Beschwerden (Expositions- übungen) sogar aus therapeutischer Sicht dringend indiziert, um eine Re- mission des ängstlichen Syndroms zu unterstützen. Die Schmerzstörung, die Angst und depressive Störung sowie das Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen und der Gebrauch von Alkohol in unklarem Ausmass würden grundsätzlich eine Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung darstellen. Eine Motivation für eine solche Behandlung bestätige der Versicherte je- doch nur teilweise, auch sei keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur The- rapieadhärenz vorhanden. 4.3.4 Dr. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des medizinischen Dienstes nahm am 8. Februar 2017 Stellung zu den Indikatoren und zum psychiatrischen Gutachten (IV-act. 217). Er hielt fest, dass aus rein psychiatrischer Sicht kaum funktionelle Einschränkungen be- stehen würden, vielmehr müsse von einer Selbstlimitierung ausgegangen
C-6255/2017 Seite 22 werden. Das psychiatrische Gutachten berücksichtige die vorgesehenen Qualitätsleitlinien, wende die Standard-Indikatoren an und sei nachvoll- ziehbar. Hereditär sei der Versicherte in psychiatrischer Hinsicht nicht be- lastet. Die erhobenen Befunde und die durchgeführten Tests belegten die von Dr. med. D._______ gestellten Diagnosen – die im Übrigen auch vom behandelnden Psychiater, Dr. P., bestätigt würden –, die ausführ- liche Diskussion des klinischen Teils und die Auseinandersetzung mit den Vorakten liessen keine Zweifel an seinen Schlüssen zu. Unter Berücksich- tigung der Befunde müssten gemäss Dr. med. R. die daraus ab- zuleitenden funktionellen Einschränkungen zu einer geringeren grossen Arbeitsunfähigkeit führen. Dennoch bestätigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 35% und damit aus psychiatrischer Sicht eine unveränderte gesund- heitliche Situation zur MEDAS-Begutachtung. 4.3.5 Insgesamt erfüllt das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C., FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, sowie von Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 25. Januar 2017, die allgemeinen beweisrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.8). Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schliessen sich auch die Ärzte des me- dizinischen Dienstes, Dr. med. R., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Stellungnahme vom 8. Februar 2017, IV-act. 217), Dr. med. S., Facharzt Rheumatologie (Stellungnahme vom 8. März 2017, IV-act. 221), Dr. med. G., Fachärztin für Rheumatologie (Stellungnahme vom 15. August 2017, IV-act. 237), sowie Dr. med. F., FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Stellungnahme vom 2. September 2017, IV-act. 238), an. Das bidisziplinäre Gutachten äussert sich auch hinreichend zum revisionsspezifischen Beweisthema aus medi- zinischer Sicht, indem die Gutachter den vergangenen mit dem aktuellen Gesundheitszustand vergleichen. 4.3.6 Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer die Begutachtung in der Schweiz, da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits im Voraus fest- stehe. Insbesondere treffe dies auf sämtliche Gutachten von Dr. med. D._______ und von Dr. med. C._______ zu. Er bemängelt auch die zeitli- che Dauer der psychiatrischen Begutachtung, die entgegen der im Gutach- ten gemachten Angaben nur 1 ½ Stunden gedauert haben soll. Mit Schrei- ben vom 25. Juli 2016 (IV-act. 184) gab die Vorinstanz dem Beschwerde- führer gestützt auf Art. 44 ATSG die Namen der Begutachter bekannt und gewährte ihm auch die Möglichkeit, innert Frist von zehn Tagen nach Erhalt des Schreibens allfällige Einwände oder triftige Verweigerungs- oder Ab- lehnungsgründe gegen die erwähnten Gutachter vorzubringen. Von dieser
C-6255/2017 Seite 23 Möglichkeit machte der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch, zumal er mit Schreiben vom 28. Juli 2016 (IV.act. 186) explizit sein Einverständnis erklärte und die Begutachter nicht ablehnte. Wenn nun der Beschwerde- führer behauptet, der beauftragte Begutachter sei vorbelastet, weil das Er- gebnis der Arbeitsfähigkeit bereits im Voraus feststehe, kann ihm nicht ge- folgt werden. 4.4 Gemäss verschiedenen medizinischen Berichten (21. Februar 2013, 20. Mai 2016) des behandelnden Psychiaters Dr. P._______ sowie der Ein- gaben des Beschwerdeführers (letztmals mit Schreiben vom 19. Mai 2019; B-act. 22) müsse der Versicherte die Behandlungen selbst bezahlen. Aus finanziellen Gründen könne er jedoch die Behandlungen und Therapien nicht regelmässig durchführen. Belege, die eine fehlende Finanzierung der von den Psychiatern empfohlenen Therapien beweisen würden, sind vom Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht worden. Dass dem Beschwer- deführer aus finanziellen Gründen eine adäquate psychiatrische Behand- lung nicht möglich ist, hat auf den Erhalt der Invalidenrente keinen Einfluss, weil die Arbeitsunfähigkeit von 35% nicht rentenbegründend oder –erhal- tend ist. Finanzielle Gründe gelten überdies als invaliditätsfremde Fakto- ren. 4.5 Die Vorinstanz ist aufgrund des Gesagten gestützt auf das bidisziplinä- ren Gutachten vom 25. Januar 2017 insgesamt zu Recht von einer wesent- lichen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen. Aus soma- tisch-rheumatologischer Sicht ist nunmehr von einer Arbeitsfähigkeit zu 100% sowie aus psychiatrischer Sicht von einer unveränderten Arbeitsun- fähigkeit von 35% in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. 5. Die revisionsweise Aufhebung (oder Herabsetzung) einer Rente kann erst erfolgen, wenn die versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren best- möglich eingegliedert ist. Die Eingliederungsfrage ist prinzipiell auch im Re- visionsverfahren prioritär und von Amtes wegen zu prüfen, woran grund- sätzlich nichts ändert, wenn sich die versicherte Person im Ausland befin- det (Urteil des BVGer C-5144/2017 vom 12. September 2018 E. 9 mit Be- zug auf das Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2009 E. 5.3). 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch at- testierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteinglie- derung verwertbar. Indes sind bei Personen, deren Rente revisionsweise
C-6255/2017 Seite 24 herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerb- lich zu verwerten (Urteil des BGer 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.1; 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1; 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1). Ausnahmen vom Grundsatz der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen dann vor, wenn die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil, ge- wandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Renten- bezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel- lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (Urteil des BGer 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5). Für die Bestimmung der mass- gebenden Rentenbezugsdauer und des erreichten Altersjahres ist auf den Zeitpunkt der Revisionsverfügung bzw. den darin festgelegten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen (BGE 141 V 5). 5.2 Der Beschwerdeführer war im festgelegten Zeitpunkt der Rentenaufhe- bung (30. November 2017) 56 Jahre alt und bezog damals seit etwas mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente. Damit ist ein langjähriger Rentenbezug im Sinne der hiervor wiedergegebenen Rechtsprechung gegeben. Deshalb wäre grundsätzlich vor Einstellung der Rentenleistungen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zumutbar ist. Darauf kann jedoch verzichtet wer- den, wenn die versicherte Person nie vollständig arbeitsunfähig bezie- hungsweise – wie im vorliegenden Fall – zumindest zu 50% arbeitsfähig und seine Abwesenheit vom Arbeitsmarkt daher nicht invaliditätsbedingt gewesen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_1/2018 vom 16. August 2018 E. 5). Mit Blick auf die durchgehend gegebene Restarbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm die Selbsteingliederung zuzumuten ist. 5.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von 50% seit Jahren nicht mehr verwertet hat, kann nicht invaliditätsbedingt begründet werden. Dies bestätigt auch Dr. med. D._______ im Gutachten
C-6255/2017 Seite 25 vom 25. Januar 2017 zur Frage der Abgrenzung der Funktionseinschrän- kungen, welche auf die Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, und zu den nicht versicherten invaliditätsfremden Faktoren. Dr. med. D._______ hält dazu fest, dass bei der versicherten Person die nicht krank- heitsbedingten sozialen Faktoren wie z.B. Lebensalter, sozioökonomische Lebensumstände, langjähriger Rentenbezug, Rentenwunsch, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, alleinlebend, die Moti- vation beeinträchtigt und die in der Begutachtung erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Ar- beitsunfähigkeit der versicherten Person erklärt (IV-act. 214 Seite 28). So- mit ist insgesamt die rentenaufhebende Verfügung vom 10. Oktober 2017 auch unter eingliederungsrechtlichem Blickwinkel gerechtfertigt. 6. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die an- gefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2017 zu bestätigen ist. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-6255/2017 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
C-6255/2017 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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