B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 03.03.2021 (9C_555/2020)
Abteilung III C-6245/2019
Urteil vom 29. Juli 2020 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, (Fürstentum Liechtenstein), vertreten durch Ramin Christian Nasseri-Rad, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf Kinderrenten, Verfügung der IVSTA vom 24. Oktober 2019.
C-6245/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1958 geborene, liechtensteinische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelern- ter Schreiner, war zuletzt als Verkäufer tätig und entrichtete in den Jahren 1981 bis 2012 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV). Seit dem 1. September 2013 bezieht er bei einem In- validitätsgrad von 100 % eine ganze Rente der schweizerischen Invaliden- versicherung (IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom [nachfolgend: IVSTA-act.] 2; 3; 62; 72; 91; 99; 102; 113; 114). Am 23. De- zember 2014 verlegte er seinen Wohnsitz nach (...), Fürstentum Liechten- stein (IVSTA-act. 89; 90; 124). B. B.a Am 2. Juli 2018 heiratete der Versicherte in vierter Ehe die philippini- sche Staatsangehörige B._______ (IVSTA-act. 230), was er der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Schreiben vom 14. August 2018 mitteilte (IVSTA-act. 227). Darin infor- mierte der Versicherte die IVSTA ebenfalls, dass seine Frau ein Kind in die Ehe mitbringen würde und eine Adoption durch ihn geplant sei. Mit Schrei- ben vom 10. Dezember 2018 liess er der IVSTA den Eheschein sowie die Geburtsurkunde von C._______ vom (...) 2012 zukommen und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Ausrichtung einer IV-Kinderrente zugunsten von C._______ (IVSTA-act. 229). B.b Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 bestätigte die IVSTA den Emp- fang des Schreibens vom 10. Dezember 2018 und ersuchte den Versicher- ten, ihr den Fragebogen betreffend Stiefkinder ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren und überdies einen Auszug aus dem Familienregister der Heimatgemeinde, eine von der Schweizer Vertretung beglaubigte Geburts- urkunde des Stiefkindes, eine aktuelle Wohnsitzbestätigung des Versicher- ten, seiner Ehefrau und seines Stiefkindes, allfällige Urteile bezüglich der Unterhaltspflicht seiner Ehefrau, eine Kopie des Mietvertrags sowie Be- lege, aus denen hervorgehe, dass er finanziell für das Kind aufkomme, bei- zulegen (IVSTA-act. 231). B.c Am 16. April 2019 reichte der Versicherte die entsprechenden Unterla- gen sowie ergänzend eine Einkommensbestätigung seiner Ehefrau und Kopien der Monatsabrechnungen ihres Lohnes ein und führte aus, er könne sich aus gesundheitlichen Gründen nicht für einen ständigen Wohn- sitz auf die Philippinen abmelden (IVSTA-act. 239-243).
C-6245/2019 Seite 3 B.d Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wies die IVSTA das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer IV-Kinderrente zugunsten der Stieftoch- ter C._______ ab und entzog der gegen diese Verfügung gerichteten Be- schwerde die aufschiebende Wirkung (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1, Beilage 1; vgl. auch IVSTA-act. 253). Zur Be- gründung verwies sie insbesondere auf den Fragebogen betreffend Stief- kinder sowie die eingereichten Wohnsitzbestätigungen, aus welchen her- vorgehe, dass der Versicherte nicht mit seiner Stieftochter zusammenlebe. C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ramin Christian Nasseri-Rad, mit Eingabe vom 21. Novem- ber 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und bean- tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei C._______ eine Kinderrente auszurichten. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt besser und umfassender abklären müssen, da der Anspruch auf Kinderrente bereits dann bestehe, wenn Pflegekinder unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung auf- genommen worden seien (BVGer act. 1 samt Beilagen). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 28. November 2019 vom Beschwer- deführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer act. 3) wurde am 23. Dezember 2019 fristgerecht geleistet (BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (BVGer-act. 6). C.d Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2020 (BVGer-act. 8) nahm die Instruktionsrichterin Vormerk, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik einreichte, und schloss den Schriftenwechsel – vorbehältlich weite- rer Instruktionsmassnahmen – ab. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
C-6245/2019 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa- chen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26 bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat (BVGer- act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. November 2019 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. Oktober 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Deshalb finden Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. Oktober 2019 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
C-6245/2019 Seite 5 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche- rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par- teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Das ATSG sieht hierzu präzisierend vor, dass wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforder- lich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der IV gilt, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimm- ten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflicht- gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr än- dern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozial- versicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). 3. Der Beschwerdeführer lässt in formeller Hinsicht einwenden, die Vo- rinstanz sei in der angefochtenen Verfügung und zu Unrecht nicht auf die von ihm eingereichten Beweismittel und die diesbezüglichen Ausführungen eingegangen (BVGer act. 1, Rz. 3). 3.1 3.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Sie soll verhin- dern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an- zufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als
C-6245/2019 Seite 6 auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; 124 V 180 E. 1a). 3.2.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht feststellt, hat sich die Vorinstanz nicht mit allen vom Versicherten eingereichten Unterlagen und Ausführun- gen auseinandergesetzt. Es zeigt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2019 ausschliesslich auf den fehlenden gemeinsamen Wohnsitz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Stieftochter ein- geht. Ohne diesen sah sich die Vorinstanz nicht veranlasst, die Frage der finanziellen Unterstützung zu prüfen. Damit war sie nicht gehalten, sich mit den entsprechenden Einwänden und Beweismitteln des Versicherten aus- einanderzusetzen. Auch wenn die Begründung recht kurz ausgefallen ist, genügt sie, hat die Vorinstanz damit doch kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs infolge ungenügender Begründung ist somit zu verneinen. Ob die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung materiell korrekt sind, ist nachfolgend unter E. 4 f. zu prüfen. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vor- bescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können inner- halb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 IVV; SR 831.201). Sinn und Zweck des Vorbescheidver- fahrens ist es, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermög- lichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern und die Gerichte zu entlasten (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106; vgl. dazu auch Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Massnahmen zur Verfahrensstraffung vom 4. Mai 2005], BBl 2005 S. 3079 ff., insbesondere 3084 f.). Die IV-Stelle hat zum Einwand kurz Stellung zu nehmen. Sie darf sich nicht darauf be- schränken, die vom Versicherten vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern sie hat ihre Überlegungen
C-6245/2019 Seite 7 dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich auch aus- drücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzuset- zen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (Urteil des BGer 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 3.1; vgl. dazu auch Art. 74 Abs. 2 IVV). Das Vor- bescheidverfahren geht mithin über den verfassungsrechtlichen Min- destanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehe- nen Endentscheid zu äussern (BGE 142 V 380 E. 5.3 S. 387 mit Hinweis auf BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 und Urteil 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1). Mit Blick auf die Funktion des Vorbescheidverfahrens sind an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Urteile des BVGer C-6147/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; C-5082/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1.2; C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 E. 3.2.1). 3.3.2 Es findet sich in den Akten kein Vorbescheid zur angefochtenen Ver- fügung, so dass – obschon durch den anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer nicht gerügt – davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz kein kor- rektes Vorbescheidverfahren nach Art. 57 Abs. 1 Bst. c bis f IVG i.V.m. Art. 57a Abs. 1 IVG durchgeführt hat; zumal auch in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht an einen Vorbescheid angeknüpft wird (vgl. Beilage 1 zu BVGer-act. 1). Die entsprechende Unterlassung der Vo- rinstanz begründet grundsätzlich eine schwere Verletzung des Gehörsan- spruchs. 3.3.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund- sätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 Rz. 106). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung kann indes auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö- rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I
C-6245/2019 Seite 8 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3.3.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 aufgefordert hat, Unterlagen, die zur Prüfung des Leistungsbegehrens notwendig sind, einzureichen (IV- STA-act. 231). Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass Stiefkinder nur Anspruch auf eine Rente hätten, solange sie mit dem Versicherten im glei- chen Haushalt leben würden, worauf sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2019 umfassend zum Erfordernis des gemeinsa- men Haushalts äusserte (IVST-act. 239). Aufgrund des Schriftenverkehrs war dem Beschwerdeführer der Umstand, dass die Vorinstanz für die Aus- richtung einer IV-Kinderrente auf den gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefkind abstellt, bekannt. Demzufolge stellte die Abweisung seines Ge- suchs auf Ausrichtung einer Kinderrente keine neue, unerwartete Rechts- folge dar. Es kann zwar nicht Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem allfälligen Gerichtsverfahren be- hoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf bewir- ken würde, weil die Vorinstanz mit grösster Wahrscheinlichkeit erneut eine vollumfängliche Abweisung verfügen würde. An einem solchen Vorgehen besteht kein schutzwürdiges Interesse. Aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, den an sich nicht gering zu schätzen- den Verfahrensmangel mit dem vorliegenden Verfahren, in welchem das Gericht mit voller Kognition ausgestattet ist, zu heilen. Im Weiteren hatte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nochmals die Möglichkeit, sich in materieller Hinsicht zu äussern. Hiervon macht er ebenfalls keinen Gebrauch, als er keine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein- reichte (vgl. BVGer-act. 7 und 8). 4. In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 4. Oktober 2019 den Anspruch des Versicherten auf die Aus- richtung einer Kinderrente für dessen Stieftochter zu Recht verneint hat. Zunächst sind im Folgenden die gesetzlichen Grundlagen sowie die mas- sgebenden Grundsätze der Rechtsprechung darzulegen. 4.1 Der Beschwerdeführer ist liechtensteinischer Staatsangehöriger und wohnt im Fürstentum Liechtenstein (vgl. IVSTA-act. 3; 241). Damit gelangt
C-6245/2019
Seite 9
das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation zwischen den EFTA-Staaten Schweiz, Island,
Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA-Überein-
kommen, SR 0.632.31, in der Fassung des Abkommens von 21. Juni 2001
zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Frei-
handelsassoziation [AS 2003 2685], in Kraft seit 1. Juni 2002) zur Anwen-
dung. Seit dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des EFTA-Über-
einkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Staaten der
Europäischen Gemeinschaft bereits seit 1. Januar 2012 massgebenden)
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) sowie (EG) Nr.
987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 zur Anwendung. Das
Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im An-
wendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ausschliesslich aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil
des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m. H.; BASIL CARDINAUX
§ 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014,
tung einer zur Hauptrente des Beschwerdeführers akzessorischen Kinder-
rente, die sich mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen be-
ziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung ausschliesslich nach
schweizerischem Recht beurteilt.
4.2 Die Kinderrente ist dann geschuldet, wenn der (unterhaltspflichtige) Va-
ter oder die (unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG;
Art. 22
ter
Abs. 1 AHVG); sie ersetzt dem Kind nicht den Wegfall des Eltern-
teils wie bei der Waisenrente, sondern dient der Erleichterung der Unter-
haltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unter-
haltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Ein-
kommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem invaliden
oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhalts-
pflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsemp-
fängers dienen. Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht
direkt dem Kind (BGE 134 V 15, E. 2.3.3 mit Hinweisen).
C-6245/2019 Seite 10 4.3 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je- des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder- rente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Inva- lidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur, wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten handelt (Art. 35 Abs. 3 IVG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVV, SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeel- tern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unent- geltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV). 4.5 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbst- ständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.1999, S. 76 N 10.04 sowie Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1 mit Hinweis auf TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, ZGB, das Schweizerische Zivilgesetz- buch, 14. Aufl., 2015, § 43 Rz. 1 ff. und 25 und PETER MÖSCH PAYOT, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenen- schutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89). Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie ge- genüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrecht- lich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächli- chen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die ge- wöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). 4.6 Bereits im Entscheid H 123/02 vom 24. Februar 2003 erwog das Eid- genössische Versicherungsgericht, dass das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, einem Pflegekind gleichgestellt sei, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekom- men sei (E. 1 mit weiteren Hinweisen). Stiefeltern, die ein Stiefkind in die
C-6245/2019 Seite 11 Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem El- ternteil als Pflegeeltern (vgl. auch Urteil des EVG B 14/04 vom 19. Sep- tember 2005 E. 1; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2019], Rz. 3308; vgl. zum Charakter von Verwaltungsverordnungen wie der RWL: Urteile des BVGer C-1943/2015 vom 12. Juni 2017 E. 7.2.1; C- 6519/2014 vom 19. August 2016 E. 5.1; vgl. dazu auch HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 87). Das Stiefkind ist gegenüber dem «einfachen» Pflegekind insofern privilegiert, als ein Anspruch auf Kinderrente auch nach Eintritt der Invalidität des Stief- vaters oder der Stiefmutter entstehen kann (vgl. Art. 22 ter Abs. 1 Satz 2 AHVG; Urteil des BVGer C-5523/2019 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.2). 4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis aus- schlaggebend ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben (vgl. anstelle Vieler: Urteil des BVGer C-6920/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; C-4405/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3.1; C-6839/2016 vom 27. Februar 2019 E. 4.2.1; C-5669/2018 vom 24. Juni 2020 E. 5.2). Gleiches ergibt sich aus Rz. 3329 RWL: Danach erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente mit Ablauf des Monats, in welchem ein ren- tenberechtigtes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlässt. Kann das Pfle- gekind mithin lediglich solange in den Genuss einer Waisenrente kommen, als es in einer Hausgemeinschaft mit seinen Pflegeeltern lebt, muss dies auch für das Stiefkind, welches dem Pflegekind gleichgestellt ist, sowie ge- mäss Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV und Art. 35 Abs. 1 IVG ebenfalls in Bezug auf eine IV-Kinderrente gelten. 4.7 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 vgl. Art. 25 f. ZGB [SR 210]). Der Wohnsitz ergibt sich einerseits aus dem objektiv phy- sischen Aufenthalt und andererseits aus der subjektiven Absicht des dau- ernden Verbleibens. Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Rz. 5). 5. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Zusprechung der Kinderrente mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer lebe nicht mit seiner
C-6245/2019 Seite 12 Stieftochter zusammen, was auch die eingereichten Wohnsitzbestätigun- gen belegen würden (Beilage 1 zu BVGer-act. 1). 5.1 Vorab ist der Zeitrahmen darzulegen, in welchem hier die Vorausset- zungen zur Entstehung eines allfälligen Pflegekinderrentenanspruchs er- füllt sein müssen. Da keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass vor Eintritt des IV-Renten- anspruchs des Beschwerdeführers am 1. September 2013 bereits ein ent- sprechendes Pflegekindverhältnis zu seiner Stieftochter bestand, konnte gemäss Art. 22 ter Abs. 1 AHVG vor dem Heiratsdatum am 2. Juli 2018 kein Anspruch entstehen. Demnach ist entscheidend, ob zwischen dem 2. Juli 2018 und dem 24. Oktober 2019 die dargelegten Anspruchsvoraussetzun- gen nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gege- ben und belegt sind (vgl. E. 2.5 hiervor). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 9C_340/2014 vom 14. November 2014 geltend, dass trotz feh- lendem Zusammenleben von einem Pflegeverhältnis bzw. einer Hausge- meinschaft auszugehen sei. Ausserdem legte er eine Bestätigung der phi- lippinischen Behörden für den gemeinsamen Wohnsitz vom 13. August 2019 bei. Es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Bescheinigung vor Er- lass der Verfügung vorzulegen, da er diese erst unmittelbar davor erhalten habe (BVGer-act. 1 sowie Beilage 2 zu BVGer-act. 1). 5.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Juli 2018 mit der philippinischen Staatsangehörigen B._______ verhei- ratet ist (IVSTA-act. 230). Ferner ist unter den Parteien nicht bestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Stieftochter auf den Philippinen Wohnsitz haben. Dass es sich vorliegend um eine Scheinehe respektive einen Missbrauchstatbestand handeln würde, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Hingegen weist die Vorinstanz zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer im Formular «Fragebogen betreffend Stiefkinder» selbst ausführt, es könne noch kein gemeinsamer Wohnsitz nachgewiesen werden, da dies aus ge- sundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Er komme für seine Stieftochter überwiegend finanziell auf. Nichts anderes ergibt sich aus der Wohnsitzbe- stätigung von (...) vom 16. April 2019, wo der Beschwerdeführer seit dem
C-6245/2019 Seite 13 auch an einer Mitteilung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz betref- fend eine Wohnsitzverlegung auf die Philippinen, wozu der Beschwerde- führer aufgrund von Art. 31 Abs. 1 ATSG verpflichtet wäre. Schliesslich führte der Versicherte auch in seinem Schreiben vom 16. April 2019 aus, er müsse unter ständiger ärztlicher Kontrolle bleiben und könne sich versi- cherungsmässig nicht für einen ständigen Wohnsitz auf den Philippinen abmelden (IVSTA-act. 239). Dass er einen grossen Teil seiner Zeit trotz seines Wohnsitzes in Liechtenstein auf den Philippinen und somit mit sei- ner Stieftochter verbringen würde, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und es fehlt denn auch an Hinweisen, welche auf ein gelebtes, konkretes Familienverhältnis schliessen lassen würden (vgl. hierzu das vom Be- schwerdeführer angeführte Urteil des BGer 9C_340/2014 vom 14. Novem- ber 2014; Urteil des BVGer C 5523/2019 vom 9. Mai 2012 E. 3.2.2). Allein eine finanzielle Unterstützung vermag kein Pflegekindverhältnis zu begrün- den. Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer während des hier massgeblichen Zeitraums von Juli 2018 bis Oktober 2019 nicht zusammen mit seiner Stieftochter auf Dauer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, und damit fehlt es offensicht- lich an einer massgeblichen Anspruchsvoraussetzung. Die beschwerde- weise eingereichte Wohnsitzbestätigung vom 13. August 2019, wonach der Beschwerdeführer seit 2016 im gleichen Haushalt wie seine Frau und seine Stieftochter in (...) leben würde (Beilage 2 zu BVGer-act. 1), tritt mit Blick auf die eigenen Angaben des Versicherten in den Hintergrund, zumal diese ebenfalls nur Indiziencharakter aufweist und für die Ermittlung des materiellen Lebensmittelpunkts nicht von entscheidender Bedeutung ist. Auf den Willen einen gemeinsamen Haushalt zu begründen, wie dies der Versicherte vorbringt (vgl. IVSTA-act. 239), kann es schliesslich gerade nicht ankommen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Anwendung der vorste- hend wiedergegebenen gesetzlichen Normen, der einschlägigen, höchst- richterlichen Rechtsprechung sowie Rz. 3308 und 3329 RWL – von denen das Bundesverwaltungsgericht vorliegend mangels ersichtlichen Grundes nicht abweicht (vgl. BGE 132 V 121 E. 4.4) – kein Anspruch des Beschwer- deführers auf eine Kinderrente während der Zeit von Juli 2015 bis Oktober 2019 besteht. 6. Die Beschwerde vom 21. November 2019 erweist sich vorliegend als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren ab- zuweisen (Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis
C-6245/2019 Seite 14 Abs. 3 AHVG) und die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2019 zu bestätigen ist. 7. Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann dann abgewichen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinrei- chender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensicht- lich unbegründet ist, was hier mit Blick auf die Frage des Wohnsitzes und des gemeinsamen Haushalts der Fall ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 und BGE 122 V 47 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_751/2019 vom 25. Feb- ruar 2020 E. 2.2), weshalb von der Durchführung einer öffentlichen münd- liche Verhandlung abzusehen ist. Im Weiteren sind auch die Voraussetzun- gen für eine öffentliche Beratung vorliegend offensichtlich nicht erfüllt (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 41 Abs. 3 VGG). 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-6245/2019 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-6245/2019 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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