Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6240/2008
Entscheidungsdatum
23.12.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­6240/2008 Urteil vom 23. Dezember 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien C._______, vertreten durch lic. iur. Ueli Landtwing, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

C­6240/2008 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1979) heiratete am 23. September 2002 in seinem Heimatland die in der Schweiz niedergelassene Landsmännin M._______ (geb. 1984). Mit Zuzugsdatum vom 1. Januar 2003 erhielt er in der Folge vom Kanton Zug eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die letztmals am 12. Dezember 2007 mit Wirkung bis 31. Dezember 2008 verlängert wurde. Gemäss Darstellung der Vorinstanz wurde die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Ende September 2007 faktisch aufgegeben. Am 27. März 2008 wurde die Ehe des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit in der Türkei geschieden. B. Am 17. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Von der kantonalen Migrationsbehörde auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hingewiesen, reichte er am 26. Februar 2008 ein neues (und korrekt ausgefülltes) Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein. In seinem Begleitschreiben vom 25. Februar 2008 wies er darauf hin, dass er mittlerweile seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz lebe. Was am 30. September 2007 passiert sei und zur Trennung geführt habe, könne in jeder Ehe passieren. Mit schriftlicher Erklärung vom 26. Februar 2008 zog der Beschwerdeführer indessen sein(e) Gesuch(e) wieder zurück. C. Nachdem M._______ in einem an die kantonale Migrationsbehörde gerichteten Telefax vom 27. Februar 2008 noch behauptet hatte, bei ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer habe es sich um eine Scheinehe gehandelt, distanzierte sie sich im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Befragung vom 24. April 2008 von dieser Aussage. Es habe sie verletzt, dass ihr Ex­Ehemann nicht zum vereinbarten Scheidungstermin in die Türkei gekommen sei. D. Am 21. Mai 2008 erklärte sich die Migrationsbehörde des Kantons Zug jedoch zu einer (erneuten) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereit

C­6240/2008 Seite 3 und übermittelte die Angelegenheit dem BFM mit dem Antrag auf Zustimmung. Am 3. Juni 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Zustimmungsverweigerung und drohenden Wegweisung. E. Mit Verfügung vom 27. August 2008 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. November 2008 aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte die Vorinstanz sinngemäss aus, der Beschwerdeführer sei gemäss den Angaben der kantonalen Behörden Ende September 2007 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Da die eheliche Gemeinschaft somit weniger als fünf Jahre bestanden habe, könne er gestützt auf Art. 43 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) keinen Anspruch mehr auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Der Beschwerdeführer sei zwar erwerbstätig, spreche aber kaum Deutsch und aus der Ehe seien keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Von einer besonders engen persönlichen Beziehung zur Schweiz könne demnach nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil seines Lebens im Heimatstaat verbracht und während der prägenden Jungendjahre dort gelebt habe. Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liege nicht vor. Auch seien keine wichtigen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2008 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In seiner Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten er und seine Ehefrau sich

C­6240/2008 Seite 4 nicht bereits am 30. September 2007 getrennt. Die Trennung sei erst Mitte Februar 2008 – unmittelbar vor der Scheidung – erfolgt. Seine damalige Ehefrau sei für ihn überraschend in die Türkei gefahren, wo sie eine Scheidungsklage eingereicht habe. Von einer Scheinehe könne keine Rede sein, auch wenn es sich nicht um eine eigentliche "Liebesheirat", sondern um eine in jenem Kulturkreis verbreitete, arrangierte Eheschliessung zwischen ihm und seiner Cousine gehandelt habe. Nachdem er mehr als fünf Jahre mit seiner Ehefrau verheiratet gewesen sei und die eheliche Gemeinschaft länger als fünf Jahre gedauert habe, bestehe gemäss Art. 43 AuG ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht – unter anderem aufgefordert, sowohl das Scheidungsurteil vom 27. März 2008 als auch das Folgeurteil vom 9. April 2008 betreffend "Aufhebung der Wartefrist zur Wiederheirat" einzureichen. H. In seiner ergänzenden Eingabe vom 6. November 2008 beteuert der Beschwerdeführer nochmals, dass es sich bei der Eheschliessung mit seiner Cousine nicht um eine Scheinehe gehandelt habe, und reicht zur Bekräftigung Fotografien seiner Hochzeitsfeier zu den Akten. Es sei ihm jedoch nicht möglich, die verlangten Dokumente nachzureichen, habe er doch von der Scheidung nur durch telefonische Mitteilung von einem Anwalt, der ihm seitens der Familie (seiner Ehefrau) zugeteilt worden sei, erfahren. Beim Folgeurteil betreffend Aufhebung der Wartefrist habe es sich nach türkischem Recht um ein einseitiges Verfahren gehandelt, in welchem er nicht Partei gewesen sei. I. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2008 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, es sei gemäss Mutationsmeldung des Amtes für Migration des Kantons Zug vom 1. Oktober 2007 sowie den protokollierten Aussagen der Ehefrau gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde vom 24. April 2008 erwiesen, dass jene bereits im Oktober 2007 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft habe danach nicht mehr stattgefunden. Von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers könne mangels ausreichender

C­6240/2008 Seite 5 Beherrschung der deutschen Sprache auch bei aktiver Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht ausgegangen werden. J. Mit Replik vom 26. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren sowie an seiner Auffassung fest, wonach die Trennung von seiner Ex­Ehefrau nicht vor Mitte Februar 2008 stattgefunden und die Ehegemeinschaft daher länger als fünf Jahre gedauert habe. Bezüglich seiner Deutschkenntnisse habe er grosse Fortschritte gemacht, besuche er doch seit Oktober 2008 mehrere (Intensiv­)Sprachkurse an der Klubschule Migros. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. September 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige, seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. L. In seiner Eingabe vom 11. November 2011 hält der Beschwerdeführer daran fest, dass er in der Schweiz gut integriert sei. Seit seiner Einreise in die Schweiz arbeite er im Bereich der Gastronomie und der Lebensmittelbranche und seit Juni 2005 bei derselben Arbeitgeberin. Zur Bekräftigung seiner Vorbringen wurden entsprechende Unterlagen zu den Akten gereicht (Arbeitsbestätigung, Arbeitsvertrag). M. Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen Akten wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33

C­6240/2008 Seite 6 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist­ und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2). 3. 3.1. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).

C­6240/2008 Seite 7 3.2. Dem Beschwerdeführer wurde noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde ihm vom Amt für Migration des Kantons Zug letztmals am 12. Dezember 2007 vorbehaltlos und mit Wirkung bis 31. Dezember 2008 verlängert, obwohl der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG mit der im September 2007 erfolgten Trennung erloschen war und der Verlängerungsentscheid der Zustimmung durch das BFM bedurft hätte. Ob das Migrationsamt, das die Bewilligung ausdrücklich unter Hinweis auf die bestehende Ehe erteilt hatte, davon ausging, dass die Trennung nicht endgültig und mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen war, ist nicht bekannt. Diese Bewilligung wurde in der Folge nicht widerrufen und hatte demzufolge bis 31. Dezember 2008 Bestand. Die Bereitschaft der kantonalen Migrationsbehörde, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers trotz Auflösung der Ehe weiterhin zu verlängern, hätte sich korrekterweise auf die nächste Bewilligungsverlängerung (für die Periode vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) beziehen müssen. Es rechtfertigt sich daher, im vorliegenden Verfahren neues Recht anzuwenden. 3.3. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch

Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.

4.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und

C­6240/2008 Seite 8 ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien­ bzw. Ehegemeinschaft weiter besteht. Als wichtige Gründe können insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme gelten (vgl. Art. 76 VZAE). Er­hebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N 25, MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 49 AuG N 3; AMSTUTZ, a.a.O., Art. 49 N 20 f.). Entscheidend ist jedoch bei all diesen Gründen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter besteht, d.h., dass die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., Art. 49 N 29). 4.2. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung u.a. nach Art. 43 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 5. 5.1. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die eheliche Gemeinschaft habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz länger als fünf Jahre gedauert, sei doch die Trennung von seiner damaligen Ehefrau nicht am 30. September 2007, sondern erst Mitte Februar 2008 – unmittelbar vor der Ehescheidung – erfolgt. Entsprechende schriftliche Belege für seine Behauptung kann er jedoch keine vorlegen. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2008 verweist die Vorinstanz demgegenüber auf die Mutationsmeldung des Amtes für Migration des Kantons Zug vom 1. Oktober 2007, wonach sich die Eheleute am

C­6240/2008 Seite 9 30. September 2007 freiwillig getrennt hätten, sowie auf die protokollierten Aussagen von M._______ gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde vom 24. April 2008. Diese machte anlässlich ihrer Befragung geltend, sie habe im September 2007 ihrem Ex­Ehemann mitgeteilt, dass sie sich von ihm trennen werde. Ab Oktober 2007 habe sie bei ihren Eltern in R._______ gelebt, derweil der Beschwerdeführer in H._______ wohnhaft geblieben sei. Darauf ist in casu abzustellen, auch wenn der Beschwerdeführer die fragliche Mutationsmeldung – ohne nähere Begründung – als unzutreffend bezeichnet. Immerhin hatte er in seiner Eingabe an die kantonale Migrationsbehörde vom 25. Februar 2008 noch darauf hingewiesen, nach dem (nicht näher erläuterten) Vorfall vom 30. September 2007 hätten sie sich entschlossen, für eine Weile getrennt zu leben. 5.2. Aufgrund der Aktenlage steht somit fest, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als fünf Jahre bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat daher keinen von der Ehe unabhängigen (selbständigen) Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 AuG erworben (bezogen auf die altrechtliche Regelung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.). 6. 6.1. Zu prüfen ist hingegen, ob der Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG nach Auflösung der ehelichen Hausgemeinschaft bzw. der Ehe aufgrund von Art. 50 Abs. 1 AuG weiterbesteht. Die Vorinstanz verneinte dies sowohl unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG als auch unter demjenigen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. 6.2. Fraglos erfüllt der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, hat doch die eheliche Gemeinschaft zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau mehr als drei Jahre gedauert. Die Ex­Ehefrau hatte den Beschwerdeführer – offenbar unter dem Druck ihrer Familie in der Türkei – zwar bezichtigt, mit ihr eine Scheinehe eingegangen zu sein. Im Rahmen der erwähnten fremdenpolizeilichen Befragung vom 24. April 2008 distanzierte sie sich jedoch von dieser Behauptung und legte überzeugend dar, welche Gründe sie zu dieser Falschaussage verleitet hätten (vgl. Bst. C des Sachverhalts). Die ursprünglichen Bedenken der kantonalen Migrationsbehörde hinsichtlich des Eingehens einer Scheinehe bzw. des

C­6240/2008 Seite 10 rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an einer Ehe erwiesen sich als unbegründet (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG). 6.3. Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien, Fristablauf und Integration, müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Diesbezüglich ist deshalb zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er seine soziale und berufliche Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genügen. Das AuG selbst enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, verwendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 AuG umschreiben dieses Ziel als Zusammenleben auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz und als Teilhabe der Ausländerinnen und Ausländer am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben. Nachfolgend wird festgehalten, dass diese Ziele den entsprechenden Willen der ausländischen Personen sowie die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraussetzen (Art. 4 Abs. 3 AuG) und es erforderlich sei, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AuG; vgl. zum Ganzen BGE 134 II 1 E. 4.1). Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) präzisiert, welche Leistungen von ausländischen Personen im Hinblick auf ihre Integration erwartet werden. Näher umschrieben wird der Begriff der erfolgreichen Integration jedoch in Art. 77 Abs. 4 VZAE. So liegt eine erfolgreiche Integration namentlich dann vor, wenn die betreffenden Ausländerinnen und Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektieren sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekunden. Hierbei handelt es sich allerdings um eine beispielhafte Aufzählung von Aspekten, die für eine erfolgreiche Integration sprechen können, und nicht um eine Liste notwendiger Voraussetzungen. Eine erfolgreiche Integration ist immer vor dem Gesamtzusammenhang des Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).

C­6240/2008 Seite 11 Eine erfolgreiche Integration wurde in der Praxis etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­5185/2009 vom 10. März 2011 E. 5.1.2.), Schulden vorliegen oder (während der Ehe) Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C­ 7291/2009 vom 14. September 2010 E. 5.3., C­7214/2009 vom 18. April 2011 E. 6.3, C­4176/2009 vom 14. April 2011 E. 5.3.1.). Der heute 32­jährige Beschwerdeführer geniesst einen unbescholtenen Leumund und ist – soweit aus den Akten ersichtlich – während seines bald neunjährigen Aufenthaltes in der Schweiz nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Mit Ausnahme der ersten Monate, in denen er auf Stellensuche, seine damalige Ehefrau jedoch arbeitstätig war, ist er stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zuerst fand er eine Stelle als Hilfskoch in einem Restaurant. Seit 1. Juni 2005 steht er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Produktionsmitarbeiter in der Firma X._______ AG in H._______, welche Salate, Gemüse und Früchte zu hochwertigen Convenienceprodukten verarbeitet und Grossverteiler, Detailhandel und Gastronomie beliefert. In beiden Funktionen wurde er von seinen Arbeitgebern, Mitarbeitern und Gästen bzw. Kunden geschätzt. Dank seinem regelmässigen Erwerbseinkommen war er immer in der Lage, für seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Sozialhilfe aufzukommen. Damit darf er, nicht zuletzt auch in Berücksichtigung der Dauer des Anstellungsverhältnisses bei seiner letzten Arbeitgeberin, als beruflich gut integriert gelten. In seiner neuesten Rechtsprechung hat das Bundesgericht denn auch festgehalten, dass Integration im Sinne der Teilhabe am wirtschaftlichen Leben keine aussergewöhnliche berufliche Laufbahn voraussetze. Es genüge, wenn die betroffene Person selber für ihre Bedürfnisse aufkomme, nicht auf Kosten der Sozialhilfe lebe und sich nicht verschulde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Seine sozialen Kontakte pflegt der Beschwerdeführer vor allem über seine Arbeitsstelle bei besagter Firma sowie in seinem privaten Umfeld. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass ein Bruder in der Stadt Zug und eine Schwester in der Region Zofingen lebe. Insofern kann er persönliche Beziehungen zur Schweiz aufweisen. Im obgenannten Urteil 2C_427/2011 E. 5.3 hat das Bundesgericht denn auch unter Hinweis auf das Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2 explizit festgehalten, dass aus dem Fehlen eines grösseren Bekannten­ oder

C­6240/2008 Seite 12 Freundeskreises allein nicht auf mangelnde Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geschlossen werden dürfe. 6.4. Die Vorinstanz vertritt jedoch die Auffassung, von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers könne mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache auch bei aktiver Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht ausgegangen werden. Gemäss einem Testbericht vom 11. Februar 2008 kenne der Beschwerdeführer zwar gewisse Ausdrücke, sei jedoch nicht fähig, in der deutschen Sprache zu kommunizieren. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass dieser Test vor fast vier Jahren stattgefunden hat und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit in dieser Hinsicht grössere Fortschritte erzielt. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Deutsch­Aufbaukurs an der mewlan­ Sprachschule in Baar absolviert hatte, ab 1. September 2008 an derselben Schule einen Deutsch­Weiterbildungskurs besuchte. Gemäss Angaben seines Rechtsvertreters (vgl. Stellungnahme vom 24. Juni 2008) soll er auch einen einjährigen Sprachkurs bei der Klubschule Migros belegt haben, wofür sich aus den beigezogenen kantonalen Akten allerdings keine Hinweise ergeben. Aufgrund der nachgereichten Unterlagen ist hingegen erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 22. Oktober 2008 an besagter Klubschule während mehreren Monaten zwei Deutsch­Intensivkurse besuchte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bemüht er sich daher zweifellos auch um sprachliche Integration und hat damit den Willen zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache durch erfolgreich abgeschlossene Sprachkurse bekundet. Damit dürfte er sich während seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz gute Grundkenntnisse in der deutschen Sprache erworben haben, um sich im Alltag in einfachen, routinemässigen Situationen mündlich und schriftlich ohne Weiteres verständigen zu können. Dies umso mehr, als er bei seiner beruflichen Tätigkeit offenbar die deutsche Sprache nicht sehr intensiv benötigt und ansonsten – beispielsweise bei speziellen Behördengängen – auf die Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Geschwister zurückgreifen könnte. In der Literatur wird gar die Meinung vertreten, dass selbst fehlende Sprachkenntnisse nicht automatisch zur Einschätzung führen dürften, die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer seien nicht oder nur mangelhaft integriert. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände festzustellen, aus welchen Gründen die Integration noch nicht

C­6240/2008 Seite 13 erfolgt sei und ob die Betroffenen bereit seien, z. B. Sprach­ oder Integrationskurse zu besuchen (siehe hierzu MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., Art. 50 N 21; in diesem Sinne auch MARC SPESCHA in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, a.a.O., Art. 50 AuG N 5). 6.5. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und Besonderheiten dieses Einzelfalls sowie im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der erfolgreichen Integration von Ausländerinnen und Ausländern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass von einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auszugehen ist, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt. Indem die Vorinstanz die Zustimmung zu einer weiteren Regelung des Anwesenheitsrechts hierzulande verweigert hat, erweist sich ihre Anordnung als unverhältnismässig. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die Zustimmung zu erteilen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dispositiv Seite 14

C­6240/2008 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Zug wird die Zustimmung erteilt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. November 2008 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.­ wird zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'800.­ (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse") – die Vorinstanz (Akten Ref­Nr. [...] zurück) – das Amt für Migration des Kantons Zug mit den kantonalen Akten [...] Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne TeuscherDaniel Brand

C­6240/2008 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Gesetze

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ANAG

  • Art. 17 ANAG

AuG

  • Art. 4 AuG
  • Art. 40 AuG
  • Art. 43 AuG
  • Art. 49 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 51 AuG
  • Art. 99 AuG
  • Art. 126 AuG

BGG

  • Art. 42 BGG

VGG

  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

VZAE

  • Art. 76 VZAE
  • Art. 77 VZAE
  • Art. 85 VZAE

Gerichtsentscheide

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