Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6210/2017
Entscheidungsdatum
30.03.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6210/2017

Urteil vom 30. März 2020 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Mazedonien), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 3. Oktober 2017).

C-6210/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1957 geborene, verheiratete und in seiner Heimat wohnhafte nord- mazedonische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war – mit einem kurzen Unterbruch – in den Jah- ren 1978 bis 1981 während insgesamt 40 Monaten in der Schweiz in sei- nem erlernten Beruf als Tischler bei der B._______ AG erwerbs- tätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland war er nicht mehr erwerbstätig (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 9 f., 33, 43, 51 und 52). B. B.a Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 unter Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand nach seinen Ver- sicherungszeiten und einem allfälligen Anspruch auf Rentenleistungen er- kundigt hatte, klärte ihn die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Informationsschreiben vom 20. Februar 2009 über die zu erfüllenden Voraussetzungen für den Anspruch auf Inva- lidenrente auf und wies ihn darauf hin, dass eine Anmeldung innert 90 Ta- gen über den heimatlichen Versicherungsträger erfolgen müsse, damit seine Anfrage vom 16. Dezember 2008 als Anmeldedatum berücksichtigt werden könne. Auf das Schreiben der Vorinstanz erfolgte indessen keine Reaktion (vgl. Dok. 1-4). Zunächst erkundigte sich der Versicherte in den Jahren 2009, 2012 und 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) nach der Möglichkeit einer Rückerstattung seiner geleisteten AHV- Beiträge resp. einer vorzeitigen Auszahlung seiner Altersrente in Form ei- ner einmaligen Abfindung und die SAK klärte ihn über die rechtliche Lage insbesondere auch in Bezug auf den frühestmöglichen Rentenvorbezug auf (vgl. Dok. 5-17). Nachdem die nordmazedonische Verbindungsstelle mit Eingaben vom 26. Mai 2016 (Dok. 21 f.) sowie vom 19. Juli 2016 (Dok. 24-31) lediglich medizinische Berichte eingereicht und die Vorinstanz diese mit Schreiben vom 23. Juni 2016 (Dok. 23) sowie vom 18. August 2016 (Dok. 32) auf die Notwendigkeit des Einreichens des offiziellen An- meldeformulars hingewiesen hatte, ging schliesslich am 25. Oktober 2016 bei der IVSTA ein entsprechendes, indes undatiertes und unvollständig ausgefülltes Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ein (Dok. 33 und Dok. 35). Am 7. März 2017 (Datum Postaufgabe) wurde aufforderungsge- mäss ein vollständig ausgefülltes Gesuchsformular vom 2. Februar 2017 nachgereicht (vgl. Dok. 36, Dok. 40 f. und Dok. 50 f.).

C-6210/2017 Seite 3 B.b Nachdem die Vorinstanz beim Versicherten die Fragebögen für Versi- cherte, für den Arbeitgeber sowie für im Haushalt tätige Versicherte einge- holt und das medizinische Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung unterbreitet hatte, stellte sie gestützt auf dessen Stellungnahme vom 18. April 2017 (Dok. 71) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 12. Mai 2017 (Dok. 73) mit Vorbescheid vom 23. Mai 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Dok. 74). Mit Einwand vom 21. Juni 2017 (Dok. 75) reichte der Versicherte Röntgenbil- der (Dok. 77) sowie einen weiteren Arztbericht vom 19. Juni 2017 (Dok. 78 resp. 81) ein; letzterer wurde in der Folge dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser hielt mit Stellungnahme vom 25. August 2017 (Dok. 83) an seiner bisherigen Beurteilung fest und die Vorinstanz wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 ab (Dok. 86). C. C.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Beilage von fünf medizinischen Berichten aus dem Zeitraum vom 13. März 2017 bis zum 4. September 2017 sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2017 und die Zusprache einer Invali- denrente. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei mehrfach operiert worden und seine Arbeitsunfähigkeit sei in seinem Heimatland an- erkannt worden. Zudem seien noch zwei weitere Operationen an den Nie- ren und an der Beinarterie vorgesehen (vgl. Akten im Beschwerdeverfah- ren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 wurde der Beschwer- deführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Ta- gen ab Erhalt dieser Verfügung aufgefordert. Mit Eingabe vom 21. Novem- ber 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten, weshalb mit Zwischenver- fügung vom 29. November 2017 die Zwischenverfügung vom 8. November 2017 aufgehoben und der Beschwerdeführer im Weiteren aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser neuen Verfügung das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzu- reichen (vgl. BVGer-act. 3 und 8 f.). C.c Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die vorinstanzlichen Akten ein (vgl. BVGer-act. 13).

C-6210/2017 Seite 4 C.d Nach zahlreichen zur Gesuchsprüfung notwendigen Nachinstruktio- nen (vgl. BVGer-act. 10-12, 14-17 und 20 f.) wurde schliesslich mit Zwi- schenverfügung vom 22. Januar 2019 das Gesuch um teilweise unentgelt- liche Rechtspflege gutgeheissen und der Beschwerdeführer von der Leis- tung der Gerichtskosten befreit (vgl. BVGer-act. 22). C.e Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. April 2019 eine Vernehmlassung ein und beantragte, «es sei dem Beschwerde- führer, eventuell in bloss teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Wir- kung ab dem 1. April 2017 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.» Zur Begründung wies sie zunächst bezüglich der Statusfrage darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre 1981 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei, weshalb bei ihm die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs angewandt wor- den sei. Im Weiteren führte sie aus, dass im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die beurteilende RAD-Ärztin zur Schlussfolgerung gelangt sei, beim Beschwerdeführer liege keine Invalidität vor. Daran hätten auch die zusätzlichen beschwerdeweise eingereichten medizinischen Berichte nichts zu ändern vermocht. Aufgrund begründeter Zweifel wegen einer nicht abgeschlossenen, instabilen Krankheitsentwicklung sei das Dossier nochmals dem IV-ärztlichen Dienst der IVSTA unterbreitet worden. Dieser sei nun zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Beschwerdeführer in haus- hälterischen Tätigkeiten seit 2004 zu 20 %, seit dem 1. Januar 2011 zu 30 % und neu seit dem 1. Juni 2015 zu 50 % invalid sei. Da jedoch das Leistungsgesuch erst am 25. Oktober 2016 gestellt worden sei, könne eine halbe Invalidenrente erst mit Wirkung ab dem 1. April 2017 zugesprochen werden. Die Vorinstanz habe vorliegend auf eine Wiedererwägung der an- gefochtenen sowie Erlass einer neuen Verfügung verzichtet, da aufgrund der Beschwerdevorbringen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen wer- den könne, dass durch die dargelegte Neubeurteilung den Begehren des Beschwerdeführers voll entsprochen werde (vgl. BVGer-act. 28). C.f Mit Eingabe vom 17. April 2019 reichte die Vorinstanz die in ihrer Ver- nehmlassung erwähnten Beilagen (Anfrage an den regionalen ärztlichen Dienst vom 29. Januar 2019, Stellungnahme des RAD vom 5. Februar 2019, Anfrage an Dr. C._______ vom 19. März 2019 sowie Stellungnahme von Dr. C._______ vom 22. März 2019) nach (BVGer-act. 29). C.g Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2019 wurden dem Beschwer- deführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. April 2019 sowie ein Doppel der von der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. April

C-6210/2017 Seite 5 2019 nachgereichten vier Vernehmlassungsbeilagen zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Replik und entsprechende Beweismittel einzu- reichen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 30 f.). C.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. Oktober 2017, mit welcher die Vorinstanz das erstmalige Rentengesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine anspruchsbe- gründende Invalidität vorliegt. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nordmaze- donien (ehemals, d.h., bis und mit 11. Februar 2019 Republik Mazedonien) und lebt dort, weshalb das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Republik Mazedonien (heute: Republik Nordma- zedonien) über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2002 (SR 0.831.109.520.1, im Folgenden: Sozialversiche-

C-6210/2017 Seite 6 rungsabkommen) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozial- versicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertrags- staates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des an- deren Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 2, 3 und 4 des Sozialversicherungsab- kommens). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwen- dung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 3. Oktober 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Oktober 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). 2.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer- den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.

C-6210/2017 Seite 7 Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 2.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10; vgl. auch Urteil des BGer 9C_732/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1.2). 2.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenver- sicherung haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während min- destens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV) geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer hat während insgesamt 40 Monaten und somit mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. Sachver- halt Bst. A), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.

C-6210/2017 Seite 8 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist im Sozialversicherungsab-

C-6210/2017 Seite 9 kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re- publik Nordmazedonien nicht vorgesehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Sozialver- sicherungsabkommens). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 3.7 Auf Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bzw. des internen medizinischen Dienstes kann für den Fall, dass ihnen materi- ell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen pra- xisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Die versicherungsinternen Ärz- tinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver- sicherte Person persönlich untersucht wird. Nach der Praxis kann einem reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1;

C-6210/2017 Seite 10 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versi- cherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 3.8 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis- tung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 4. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Nachdem die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 3. Oktober 2017 einen solchen Anspruch noch generell verneint hat, beantragt sie gestützt auf eine eingeholte Zweitmeinung ihres medizini- schen Dienstes vom 22. März 2019 (Beilage 3 zu BVGer-act. 29) mit Ver- nehmlassung vom 12. April 2019 (BVGer-act. 28) nunmehr eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Zusprache einer halben Invaliden- rente. Daher ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Sachverhalt in medizini- scher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt ist. Dabei sind insbesondere auch die mit Beschwerde vom 25. Oktober 2017 eingereichten medizinischen Berichte zu berücksichtigen, datieren sie doch allesamt vor dem Verfü- gungszeitpunkt (E. 3.2 hiervor). 4.1 Die Vorinstanz hat das Leistungsgesuch gestützt auf die Stellungnah- men des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. April 2017 (Dok. 71), vom 12. Mai 2017 (Dok. 73) sowie vom 25. August 2017 (Dok. 83) abgewiesen. Die RAD-Ärztin Dr. med. D., Fachärztin für Innere Medizin, attestierte in ihren Stellungnahmen dem Beschwerdeführer im angestammten Beruf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2004. In angepassten Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten im Haushalt erach- tete sie ihn indessen seit jeher zu 100 % arbeitsfähig. 4.2 4.2.1 Dr. med. D. wurden folgende medizinischen Dokumente zur Beurteilung vorgelegt:

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  • Epikrise der Klinik E._______ in (...) betreffend die Behandlung vom
  1. Januar 2001 bis 6. Februar 2001 (Dok. 55),
  • Medizinischer Bericht der medizinischen Fakultät der Universität F._______, Institut für Herzkrankheiten, (...), vom 12. Juni 2001 betref- fend die Behandlung vom 4. Juni 2001 bis 12. Juni 2001 (Dok. 60),
  • Medizinischer Bericht der medizinischen Fakultät der Universität F._______, Institut für Herzkrankheiten, betreffend die Behandlung vom
  1. April 2003 bis 9. April 2003 (Dok. 61),
  • Entlassungsschreiben der Spezialklinik G._______, (...), vom 23. Februar 2005 betreffend die Behandlung im Zeitraum vom 16. bis 23. Februar 2005 (Dok. 64),
  • Medizinischer Bericht der Klinik H._______ in (...) vom 17. November 2008 betreffend die Behandlung im Zeitraum vom 5. November 2008 bis
  1. November 2008 (Dok. 63),
  • Medizinischer Bericht der Klinik H._______ in (...) betreffend die Behand- lung im Zeitraum vom 27. Oktober 2009 bis 5. November 2009 (Dok. 62),
  • Medizinischer Bericht der Klinik H._______ in (...) betreffend die Behand- lung im Zeitraum vom 27. Januar 2011 bis 28. Januar 2011 (Dok. 66),
  • Befundbericht der medizinischen Fakultät der Universität F._______, Insti- tut für Herzkrankheiten, in (...), betreffend Echokardiographie vom
  1. September 2012 (Dok. 59),
  • Befundbericht der medizinischen Fakultät der Universität F._______, Insti- tut für Herzkrankheiten betreffend Echokardiographie vom 29. Oktober 2014 (Dok. 58),
  • Bericht der Klinik H._______ in (...) betreffend Ultraschalluntersuchung der Arteria carotis communis vom 3. Juni 2015 (Dok. 57),
  • Eine französische Übersetzung des medizinischen Berichts der Dres. med. I._______ und J._______, der sowohl mit 15. Dezember 2015 als auch mit 30. März 2016 datiert wurde (Original nicht in den Akten enthal- ten [Dok. 22]),
  • Medizinischer Bericht von Dr. med. K._______, Facharzt für Familienme- dizin, vom 30. Dezember 2015 (Dok. 65),
  • Bericht der Klinik E._______ vom 16. März 2016 (Dok. 56),
  • Radiodiagnostischer Befundbericht der Klinik L._______, (...), vom 6. Ok- tober 2016 (Dok. 67),
  • Bericht der Klinik E._______, (...), vom 20. Oktober 2016 (Dok. 69),
  • Bericht der Klinik E._______, (...), vom 7. November 2016 (Dok. 68).
  • Zudem nennt Dr. med. D._______ in ihrem medizinischen Resümee ver- schiedene Vermessungen der peripheren Arterien und eine Zeichnung be- treffend Koronarografie vom Januar 2011, wobei gestützt auf die einge- reichten vorinstanzlichen Akten nicht nachvollziehbar ist, um welche Ak- tenstücke es sich dabei handelt 4.2.2 Gestützt auf die vorgenannten Unterlagen führte Dr. med. D._______ aus, dass der Beschwerdeführer an einer fortgeschrittenen generalisierten Atheromatose leide. 2004 sei ein vierfacher AC-Bypass (Aorto-Coronarer-

C-6210/2017 Seite 12 Bypass) notwendig gewesen. 2003 und/oder 2005 sei ein Stenting der ver- engten Nierenarterie links, welche für die arterielle Hypertonie (mit)verant- wortlich sei, durchgeführt worden. Zudem bestehe eine deutliche perip- here arterielle Verschlusskrankheit, welche – falls noch nicht geschehen – in Zukunft symptomatisch werden dürfte. Seit Beginn 2004 könne nicht mehr von einer Arbeitsfähigkeit in einer körperlich anstrengenden Tätigkeit ausgegangen werden. Wegen des seit ca. 2007 insulinpflichtigen Diabetes mellitus dürften auch keine gefährlichen Maschinen mehr geführt werden und es bestehe Sturzgefahr. 4.2.3 Aufgrund ihrer Feststellungen stellte Dr. med. D._______ als Haupt- diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare und hy- pertensive Herzerkrankung (ICD-10: I25, I11) bei Status nach vierfach ACB vom 17. Februar 2004 und bei Status nach Nierenarterienstenting links (2001, 2003, 2005) aufgrund einer renovaskulären Hypertonie bei Atherom im Bereich der Nierenarterie. Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (ICD-10: I70.29) und einen Diabetes mellitus Typ II (insulinpflichtig seit 2007; ICD-10: E11). Dr. med. D._______ kam zum Schluss, dass beim Be- schwerdeführer im angestammten Beruf seit Februar 2004 eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Demgegenüber seien dem Beschwerde- führer ab dem selben Datum leichte, adaptierte Verweisungstätigkeiten zu 100 % zumutbar. Dabei hielt die RAD-Ärztin betreffend das Zumutbarkeits- profil fest, die Tätigkeiten sollten selber wählbare Wechselpositionen er- möglichen, keinen hohen Stressfaktor aufweisen, nur selten das Heben von Gewichten bis maximal 10 kg erfordern, nur kurze Gehstrecken, ohne das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten beinhalten und es soll- ten dabei Feuchtigkeit und Kälte vermieden werden. Ebenso seien das Führen von gefährlichen Maschinen, Arbeiten in Höhen (insb. über 1800 m über Meer) mit Verletzungs- und Sturzgefahr ausgeschlossen und die Tä- tigkeiten sollten tagsüber unter Einhaltung von regelmässigen Pausen er- folgen (vgl. Dok. 71). 4.2.4 Auf Ersuchen der Vorinstanz (vgl. Dok. 72) nahm Dr. med. D._______ am 12. Mai 2017 ergänzend auch zur Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers betreffend Tätigkeiten im Haushalt Stellung. Im Rahmen ihrer er- gänzenden Stellungnahme verwies die RAD-Ärztin einleitend auf ihre Be- urteilung vom 18. April 2017 und führte aus, der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Haushaltsaktivitäten seit jeher vollständig leistungsfähig. Die einzelnen Aufgabenbereiche gewichtete Dr. med. D._______ wie folgt:

C-6210/2017 Seite 13 Haushaltführung 5 %; Ernährung 45 %, Wohnungspflege 20 %, Einkauf 10 %; Wäsche und Kleiderpflege 20 % (vgl. Dok. 73). 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfah- rens mit Einwand vom 21. Juni 2017 Röntgenbilder (Dok. 77) und einen neuen ärztlichen Bericht vom 19. Juni 2017 (Dok. 78 und 81) vorgelegt hatte, wurde Dr. med. D._______ am 20. Juli 2017 um eine erneute Beur- teilung ersucht (Dok. 82). Die RAD-Ärztin hielt mit Stellungnahme vom 25. August 2017 an ihren bisher gestellten Diagnosen fest, wobei sie die Hauptdiagnose dahingehend ergänzte, als sie im Rahmen der festgestell- ten koronaren und hypertensiven Herzerkrankung zusätzlich einen Status nach Myokardinfarkt ohne nähere Information aufführte, und im Weiteren neben den bereits erwähnten Nebendiagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) periphere arterielle Verschlusskrankheit (ICD-10: I70.29) sowie Diabetes mellitus Typ II (insulinpflichtig seit 2007; ICD-10: E11) zu- sätzlich eine Lumboischialgie lateral links (ICD-10: M54.4) sowie eine Ko- xarthrose beidseits (ICD-10: M16.0) als weitere Diagnosen nannte. Bezüg- lich des neu eingereichten Berichts vom 19. Juni 2017 hielt Dr. med. D._______ fest, dass es sich um eine Vorabklärung für einen kardiologi- schen Eingriff bei Claudicatio wegen der peripheren arteriellen Verschluss- krankheit und einer Gehstreckenlimitierung auf 100 m sowie wahrschein- lich einer anstrengungsabhängigen Angina pectoris bei Status nach By- pass 2004 handle. Die funktionellen Einschränkungen gemäss Stellung- nahme vom 18. April 2017 würden dabei weitergelten. Im Weiteren führte die RAD-Ärztin aus, die periphere arterielle Verschlusskrankheit sei invasiv behandelbar. Eine körperlich anstrengende oder stressbehaftete Tätigkeit sei weiterhin nicht möglich (vgl. Dok. 83). 4.4 4.4.1 Schliesslich nahm Dr. med. D._______ am 5. Februar 2019 auch zu den mit Beschwerde vom 25. Oktober 2017 eingereichten medizinischen Berichten Stellung (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 1 sowie deutsche Überset- zungen in BVGer-act. 4 und 6). Zu den drei Berichten der Klinik M._______ (Arztbrief betr. Hospitalisation vom 13. bis 14. März 2017 sowie dazugehö- rige Befundberichte je vom 13. März 2017 betr. elektive Koronarographie mit Graftographie sowie periphere Angiographie) führte die RAD-Ärztin aus, im Arztbrief betreffend die Hospitalisation würden ein Einschlafen der Beine sowie Schmerzen beim Gehen von 50 bis 100 Metern beschrieben. Die Ärzte berichteten von einem mittelschwer kranken Patienten, der bei der körperlichen Untersuchung aktiv gewesen sei und keine Pathologien mitgeteilt habe. Nach der durchgeführten elektiven Koronarografie mit

C-6210/2017 Seite 14 Graftographie sowie der peripheren Angiographie sei der Beschwerdefüh- rer an den Gefässchirurgen überwiesen worden. Im Weiteren führte Dr. med. D._______ aus, dass im Befundbericht der Klinik M._______ vom 24. April 2017 objektiv ein fehlender Puls im linken Oberschenkel erwähnt und deshalb eine Operation vorgeschlagen werde. Schliesslich erwähne der Befundbericht der Klinik E._______ betreffend die Ultraschalluntersu- chung der Nieren vom 4. September 2017 eine Schrumpfniere links und eine normale Niere rechts sowie eine arterielle Hypertonie. Dr. med. D._______ hält schliesslich fest, aus den vorgelegten Berichten werde die bekannte generalisierte Atheromatose dargestellt. Die bereits erwähnte Symptomatik der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit werde weiter berichtet und es sei eine invasive Therapie vorgesehen. Die Gehstrecke sei eingeschränkt. Neue Aspekte würden nicht genannt und die bisherigen funktionellen Einschränkungen gälten weiter (vgl. Beilagen 1 und 2 zu BVGer-act. 29). 4.4.2 Da die Vorinstanz jedoch nicht sicher war, ob die bisherigen Stellung- nahmen des RAD den von der Rechtsprechung geforderten beweisrechtli- chen Anforderungen genügen würden, ersuchte sie Dr. med. C._______ vom IV-internen ärztlichen Dienst um eine Zweitmeinung. Im Rahmen ihrer Anfrage an die IV-Ärztin wies sie auf den noch nicht abgeschlossenen, in- stabilen Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers wie auch auf das Feh- len von neueren, sich zum weiteren Verlauf äussernden medizinischen Be- richten seit dem Jahr 2017 hin und ersuchte um erneute Überprüfung des medizinischen Sachverhalts sowie um Beantwortung der Frage, ob an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne oder ob vorliegend zu- sätzliche medizinische Abklärungen für eine schlüssige Beurteilung nötig seien (vgl. Beilage 3 zu BVGer-act. 29). 4.4.3 Dr. med. C._______, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bestätigte in ihrer Stellung- nahme vom 22. März 2019, dass der Versicherte unter einer fortgeschrit- tenen diffusen arteriellen Erkrankung leide, die im Zusammenhang mit Rauchen und einem Diabetes stehe. Der erste Gesundheitsschaden gehe bereits auf das Jahr 2001 zurück und habe sich zunehmend verschlechtert. Fast alle Systeme seien betroffen (Nieren, Herz, periphere Gefäße; renale und ophthalmologische Auswirkungen). In den letzten Jahren seien auch degenerative Erkrankungen, wie (z.B. Koxarthrose) hinzugekommen. Die in den Stellungnahmen (des RAD) verwendeten Prozentsätze erschienen in diesem Zusammenhang etwas streng. Für die Tätigkeit als Tischler sei die Arbeitsunfähigkeit allerdings klar; die Fortsetzung dieser Tätigkeit sei

C-6210/2017 Seite 15 ab dem Datum des Infarkts, d.h. ab Februar 2004, nicht mehr zumutbar. Eine leichtere angepasste Aktivität ohne anhaltenden Stress sei hingegen noch möglich. Angesichts der bereits weit fortgeschrittenen arteriellen Be- einträchtigung sei ab 2004 von einer Leistungsminderung von 20 % aus- zugehen. Ab November 2008 erscheine eine Reduzierung der Arbeitsfä- higkeit auf 50 % angemessen, wobei sich die Situation weiter verschlech- tere. Und schließlich sei ab Januar 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit ge- geben und eine berufliche Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Hinsichtlich der Haushaltsaktivitäten hielt Dr. med. C._______ fest, diese seien zwar immer noch möglich. Allerdings sei auch in diesen Tätigkeiten eine Leis- tungsminderung um 20 % (wohl ab 2004) angemessen, da die mittel- schwere bis schwere Aktivitäten (gemeint: in der Haushaltstätigkeit) be- schränkt werden sollten. Ab Januar 2011 sollten die Einschränkungen dann auf 30 % und ab Juni 2015 auf 50 % angehoben werden. Ihre Einschät- zung der Arbeitsunfähigkeit resp. der Leistungsfähigkeit in Haushaltstätig- keiten berücksichtige dabei die Anwesenheit anderer Familienmitglieder, welche den Versicherten im Haushalt unterstützen könnten. Die Leistungs- minderung von 50 % ab Juni 2015 begründet Dr. med. C._______ mit fol- genden Gewichtungen und Einschränkungen der einzelnen Aufgabenbe- reiche: In der Ernährung (Gewichtung 40 %) bestehe eine Einschränkung von 40 %; in der Wohnungspflege (Gewichtung 20 %) bestehe eine Ein- schränkung von 70 %; beim Einkauf (Gewichtung 20 %) bestehe eine Ein- schränkung von 50 %; bei der Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 10 %) bestehe eine Einschränkung von 50 %; bei der Betreuung von Kin- dern (Gewichtung 10 %) bestehe ebenfalls eine Einschränkung von 50 %. Insgesamt resultiere daraus der genannte Invaliditätsgrad von 50 %. Die attestierte Leistungsminderung von 20 % ab Februar 2004 und diejenige von 30 % ab Januar 2011 begründet Dr. med. C._______ hingegen nicht näher (vgl. Beilage 4 zu BVGer-act. 29). 4.5 4.5.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahmen von Dr. med. D._______ und Dr. med. C._______ nicht auf sämtliche der Vor- instanz zur Verfügung stehenden medizinischen Berichten aus Nordmaze- donien gründen und bereits dieser Umstand geringe Zweifel (vgl. E. 5.6 hiervor) an deren Stellungnahmen zu begründen vermag. Denn diverse vom Versicherten respektive vom nordmazedonischen Sozialversiche- rungsträger eingereichte medizinische Dokumente wurden den beiden Ärz- tinnen weder im Original noch in übersetzter Form zur Beurteilung unter- breitet (siehe jeweils Auflistung der vorgelegten Berichte zu Beginn der Stellungnahmen, so insb. folgende Seiten von Dok. 31: S. 1, S. 3, S. 6-10,

C-6210/2017

Seite 16

  1. 12, S. 14, S. 16-18, S. 20, S. 24 f., S. 27, S. 29, S. 31, S. 36-39, S. 46,
  2. 48 [sowie deren Übersetzung in Dok. 11 S. 2] sowie S. 49). Auch wenn

es sich dabei vorwiegend – jedoch nicht nur (vgl. inbs. Dok. 31 S. 29, S. 31

sowie S. 36-39) – um kurze Befundberichte handelt, sind sie durchaus ge-

eignet, den beurteilenden versicherungsinternen Ärzten ein umfassende-

res Bild über den medizinischen Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich

des Verlaufs der Erkrankung zu geben.

4.5.2 Im Weiteren haben weder die RAD-Ärztin Dr. med. D._______ noch

die Ärztin des IV-internen medizinischen Dienstes Dr. med. C._______ den

Versicherten persönlich untersucht. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.6 hier-

vor), verlangt die Rechtsprechung zwar nicht zwingend, dass der RAD ei-

gene ärztliche Untersuchungen durchführt, damit ein Bericht beweistaug-

lich ist. Insbesondere wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, kann die direkte persön-

liche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund treten (vgl. Urteil

des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese

Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Von den ein-

gereichten medizinischen Berichten aus Nordmazedonien äussert sich ein-

zig ein kurz abgefasster, lediglich in französischer Übersetzung vorliegen-

der Kommissions-Bericht vom 15. Dezember 2015 respektive vom

30. März 2016 zur Arbeitsfähigkeit, in welchem eine solche von 70 % at-

testiert wird (vgl. Dok. 22). Dieser Bericht ist jedoch mangels nachvollzieh-

barer Begründung nicht aussagekräftig. Insbesondere ist unklar, ob die at-

testierte Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten gilt oder nur im zuletzt

ausgeübten Beruf als Tischler. Ausserdem äussert er sich auch nicht zu

den zu berücksichtigenden funktionellen Einschränkungen. Bei den weite-

ren Dr. med. D._______ und Dr. med. C._______ zur Beurteilung unter-

breiteten medizinischen Berichten (vgl. Dok. 55-69 und Dok. 81; Beilagen

zu BVGer-act. 1, 4 und 6) handelt es lediglich um Berichte über die erfolg-

ten Behandlungen mit Therapieempfehlungen, ohne eigentliche Evaluie-

rung der Arbeitsfähigkeit. Dass die medizinischen Berichte aus Nordmaze-

donien offensichtlich keine genügende Grundlage sind, um eine reine Ak-

tenbeurteilung vorzunehmen, zeigt bereits der Umstand, dass die beiden

von der Vorinstanz konsultierten Medizinerinnen Dr. med. D._______ und

Dr. med. C._______ gestützt auf dieselben Akten die Auswirkungen der

unbestritten feststehenden generalisierten Atheromatose auf die Arbeitsfä-

higkeit (in adaptierten Verweistätigkeiten) sowie in Haushaltstätigkeiten un-

terschiedlich beurteilen. Es wären daher bereits aus diesem Grund weitere

Abklärungen angezeigt gewesen.

C-6210/2017 Seite 17 4.5.3 Kommt hinzu, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – worauf auch der Rechtsdienst der IVSTA in seiner Anfrage an Dr. med. C._______ vom 19. März 2019 zutreffend hinweist (vgl. Beilage 3 zu BVGer-act. 29) – im Verfügungszeitpunkt noch nicht stabilisiert war, wurde doch von den behandelnden Ärzten eine weitere Operation vorgeschlagen (vgl. den Befundbericht der Klinik M._______ vom 24. April 2017 resp. des- sen deutsche Übersetzung [Beilage zu BVGer-act. 1 und BVGer-act. 4] so- wie Bericht von Dr. med. K._______ vom 19. Juni 2017 [Dok. 81 S. 5 und 7]). Obschon Dr. med. D._______ selbst in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2017 (Dok. 83) erwähnt hat, dass beim Beschwerdeführer eine invasive Therapie der arteriellen Verschlusskrankheit vorgesehen gewe- sen sei, nahm sie trotz dieses offensichtlich noch nicht abgeschlossenen medizinischen Sachverhalts eine abschliessende Beurteilung vor. Daran hielt sie auch mit Stellungnahme vom 5. Februar 2019 fest (vgl. Beilage 3 zu BVGer-act. 29). Schliesslich beachtete auch Dr. med. C._______ die- sen Punkt – trotz des Hinweises des Rechtsdienstes der IVSTA – in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2019 nicht (vgl. Beilage 4 zu BVGer-act. 29). 4.5.4 Im Weiteren stellt der behandelnde Arzt Dr. med. K., Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 19. Juni 2017 zusätzlich die Diagnosen primäre Koxarthrose beidseits (ICD-10: M16.0) sowie Lum- boischialgie lateral links (ICD-10: M54.4). Zwar führt Dr. med. D. diese Diagnosen in der Stellungnahme vom 25. August 2017 als zusätzli- che Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, und auch Dr. med. C._______ weist in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2019 da- rauf hin, dass beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren degenerative Veränderungen hinzugekommen seien; jedoch legen weder Dr. med. D._______ noch Dr. med. C._______ nachvollziehbar dar, ob diese Diag- nosen überhaupt und falls ja, in welchem Ausmass, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Ohnehin müsste die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit auf einer umfassenden, die Teilergebnisse der verschiedenen medizinischen Fachdisziplinen integrierenden Grund- lage erfolgen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Überdies verfügen die beiden versicherungsinternen Medizinerinnen nicht über die gemäss Rechtspre- chung erforderlichen fachlichen Qualifikation, um die Auswirkungen der or- thopädischen Leiden abschliessend beurteilen zu können (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.6 In Bezug auf die Statusfrage ist zu beachten, dass diese hypothetisch zu beurteilen ist, unter Berücksichtigung der ebenfalls hypothetischen Wil- lensentscheidungen der versicherten Person. Diese Entscheidungen sind

C-6210/2017 Seite 18 als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteile BGer 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3; 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.2; 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.1). Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der Umstand, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung erst seit dem Jahr 2001 aktenkundig ist, Indizien gegen einen hypotheti- schen Arbeitswillen sind. Dennoch drängen sich vorliegend auch hierzu noch weitere Abklärungen auf, da zum einen aus den Angaben des Be- schwerdeführers nicht hervorgeht, was der Grund für die Arbeitsaufgabe im Jahr 1981 war (vgl. die Fragebögen [Dok. 43]). Zum anderen wird im Bericht von Dr. med. K._______ vom 19. Juni 2017 der Berufsstatus ar- beitslos erhoben (vgl. Dok. 81 S. 1), was eher ein Indiz dafür ist, dass sich der Beschwerdeführer in all den Jahren bis zum Auftreten der gesundheit- lichen Beschwerden (erfolglos) um eine Anstellung bemüht hat. 4.6.1 Was zudem die vom RAD im vorinstanzlichen Verfahren attestierte volle Leistungsfähigkeit in Haushaltsaktivitäten und anschliessend im Rah- men des Beschwerdeverfahrens vom IV-internen ärztlichen Dienst in Ab- änderung der Erstbeurteilung attestierte Einschränkung der Leistungsfä- higkeit von 20 % ab Februar 2004, von 30 % ab Januar 2011 und schliess- lich von 50 % ab Juni 2015 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass auch bei im Haushalt tätigen Versicherten zwischen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG und Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG zu unterscheiden ist. Die Invaliditätsbemessung erfolgt im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV), welche den Vorgaben im Kreisschreiben über In- validität und Hilflosigkeit (KSIH; Rz. 3079 ff.) zu entsprechen hat (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Dabei ist – im Unterschied zur Bestimmung der Arbeits- fähigkeit – die Schadenminderungspflicht von erheblicher Bedeutung (BGE 130 V 97 E. 3.3.1; 134 V 9 E. 7.2; vgl. zur Schadenminderungspflicht auch BGE 130 V 97 E. 3.3.3; 133 V 504 E. 4.2 m.w.H.). 4.6.2 Bei im Ausland wohnenden Versicherten kann allenfalls auf eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle verzichtet werden. Diesfalls hat die Einschätzung der Invalidität im gewohnten Aufgabenbereich unter Mitwir- kung eines Arztes zu erfolgen und dieser hat sich ausführlich und detailliert zu den von der versicherten Person angegebenen Einschränkungen zu äussern (vgl. Urteil BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). Die Praxis der Vorinstanz, bei Versicherten im Ausland die erforderlichen Informatio- nen über die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle mit einem ent-

C-6210/2017 Seite 19 sprechenden Fragebogen zu erheben und daran eine Beurteilung der ein- geholten Auskünfte durch die Ärzte des medizinischen Dienstes (bzw. des RAD) anzuschliessen, wird vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz geschützt und insbesondere damit begründet, dass die Invalidenversiche- rung ansonsten auf der ganzen Welt entsprechend qualifizierte und erfah- rene Abklärungspersonen einsetzen müsste, was einen unverhältnismäs- sigen Aufwand darstellen würde. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Beurteilung der Ärzte auf substantiierte Erhebungen der tatsächlichen Ver- hältnisse zu stützen hat (vgl. ROLAND HOCHREUTENER, IV-Leistungen für Versicherte im Ausland, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozial- versicherungsrecht, 2016, S. 107 m.H. auf Urteile des BVGer C-7026/2013 vom 9. September 2015 E. 5.5.1; C-4491/2013 vom 4. Mai 2015 E. 6.9). 4.6.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht erfüllt, fehlt es doch an substantiierten Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse vor und nach Eintritt der Gesundheitsschädigung, auf welche sich die Ärzte des medizinischen Dienstes bei der Beurteilung stützen könnten. Es liegt nur ein vom Versicherten ausgefüllter Fragebogen für im Haushalt tätige Ver- sicherte vor und diesem lässt sich lediglich entnehmen, dass der Versi- cherte in einem 8-Personen-Haushalt ohne Kinder lebt und dass er gemäss eigenen Angaben lediglich noch im Stande ist, in sitzender Position Ge- müse und Früchte zu rüsten, das Bett zu machen sowie selten mit einer Begleitperson Einkäufe zu erledigen. Hingegen geht weder aus diesem Fragebogen noch aus den weiteren vorinstanzlichen Akten die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Haushaltstätigkeiten in quantitativer und in qualitativer Hinsicht vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträch- tigung hervor. Ebenso wenig finden sich Hinweise zur Gewichtung der ver- schiedenen, im Haushalt des Beschwerdeführers anfallenden Tätigkeiten. Lässt sich indes nicht feststellen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer als Gesunder ausüben würde, kann auch die durch den Gesundheitsscha- den konkret verursachte Beeinträchtigung nicht ermittelt werden. Davon geht im Übrigen auch das KSIH aus. Die Anwendung der spezifischen Me- thode setzt nämlich die Aufstellung eines (bei im Haushalt tätigen Versi- cherten vorgegebenen [vgl. Rz. 3087 KSIH]) Kataloges der Tätigkeiten, die eine behinderte Person vor Eintritt der Invalidität ausübte oder die sie ohne Invalidität ausüben würde, voraus. Anschliessend muss das Ergebnis mit der Gesamtheit der Tätigkeiten, die trotz der Invalidität vernünftigerweise noch von der betreffenden Person verlangt werden können, verglichen werden (Rz. 3079 ff. KSIH).

C-6210/2017 Seite 20 4.6.4 Die erhobenen Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen erwei- sen sich vorliegend jedenfalls als zu pauschal sowie als nicht ausreichend substantiiert. Zudem setzten sich die versicherungsinternen Ärztinnen nicht im Detail mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Einschränkun- gen im Haushalt auseinander und begründeten ihre Einschätzung nicht in nachvollziehbarer Weise. Vielmehr erwecken die Beurteilungen von Dr. med. D._______ und Dr. med. C._______ den Anschein, dass die bei- den Ärztinnen die im Haushalt verbliebene Leistungsfähigkeit nicht auf- grund der tatsächlichen Einschränkungen in den einzelnen Haushaltver- richtungen schätzten, sondern aufgrund der sich aus dem medizinisch-the- oretisch ergebenden Leistungseinbussen, die in casu wiederum auf einen ungenügend erhobenen Gesundheitszustand gründen. 5. Aufgrund des Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war im Verfügungszeitpunkt einerseits mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten vorgesehene Operation noch nicht stabili- siert; andererseits waren mangels eines lückenlos feststehenden medizini- schen Sachverhalts die Voraussetzungen für eine reine Aktenbeurteilung durch die versicherungsinternen Ärztinnen nicht erfüllt. Dies umso weniger, als in den letzten Jahren nebst der im Vordergrund stehenden Atheroma- tose auch degenerative Erkrankungen hinzugekommen sind, die vorlie- gend keiner nachvollziehbaren und rechtsgenüglichen medizinischen Wür- digung unterzogen wurden. Denn die Würdigung der verschiedenen soma- tischen Leiden bzw. der allenfalls darauf zurückzuführenden Einschrän- kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätte gestützt auf eine umfas- sende fachübergreifende, polydisziplinäre Gesamtschau erfolgen müssen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Im Weiteren erweisen sich sowohl Abklä- rungen betreffend die Statusfrage als auch die Haushaltsabklärung als un- genügend. Insbesondere wurden die tatsächlichen Verhältnisse vor und nach Eintritt der Gesundheitsschädigung nicht substantiiert erhoben. Eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs ist demzufolge auf- grund der Akten nicht möglich. 6. 6.1 Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben. Da es ins-

C-6210/2017 Seite 21 besondere an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung der verschiede- nen somatischen Beschwerden fehlt und die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren noch kein Gutachten eingeholt, sondern sich lediglich auf die – wie dargelegt – ungenügenden Aktenbeurteilungen ihrer versicherungs- internen Medizinerinnen gestützt hat, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine Rückweisung ist vorliegend umso mehr gerechtfer- tigt, als weitere Abklärungen zur Beurteilung der Statusfrage und – sofern der Beschwerdeführer im Haushalt tätig wäre – der Einschränkungen im Haushalt vorzunehmen sind. Da eine Aufteilung des Abklärungsverfahrens – indem die Abklärungen im Zusammenhang mit der Statusfrage durch die Vorinstanz vorgenommen würden, währenddem in medizinischer Hinsicht ein Gerichtsgutachten veranlasst würde – nicht sinnvoll wäre, ist vorliegend von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen. Die Beschwerde ist demzufolge insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 3. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen des rechts- erheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, zunächst das medizinische Dossier unter Mitwirkung des Beschwerdefüh- rers und des nordmazedonischen Trägers zu aktualisieren und danach un- ter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte eine umfas- sende interdisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdefüh- rers zu veranlassen zur Klärung der Frage, welche gesundheitlichen Be- einträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Tischler als auch in einer angepassten Tätigkeit als auch – sofern der Beschwerdeführer im Haushalt tätig wäre – im Aufgabenbereich bzw. in Haushaltsaktivitäten bestehen. Eine allfällige Beurteilung der Leis- tungsfähigkeit im Haushalt wird sich dabei auf substantiierte Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse zu stützen haben. Aufgrund der medizini- schen Aktenlage geboten erscheint ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Kardiologie sowie Orthopädie/Rheumato- logie. Ob allenfalls weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflicht- gemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1), und sie letztverant- wortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch

C-6210/2017 Seite 22 für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.3). Die polydiszip- linäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die zahl- reichen medizinischen Berichte aus Nordmazedonien – wie bereits ausge- führt – als Grundlage für eine reine Aktenbeurteilung des Leistungsan- spruchs des Beschwerdeführers offensichtlich nicht genügen und vorlie- gend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Allerdings wird die Vorinstanz mit Blick auf die periphere arterielle Verschlusskrankheit und die in diesem Zusammenhang erwähnte Gehstreckenlimitierung (vgl. E. 4.3 und E. 4.4.1 hiervor) vorgängig unter Einholung fachärztlicher Stellungnahmen beim RAD resp. beim IV-internen medizinischen Dienst die Frage zu prüfen ha- ben, ob in Bezug auf die An- und Abreise (inkl. Aufenthalt in der Schweiz) Begleitmassnahmen angezeigt sind; sollten aufgrund der fachmedizini- schen Stellungnahmen Begleitmassnahmen angezeigt sein, wird die Vor- instanz bezüglich der Reise entsprechende Vorkehrungen zu treffen haben (vgl. zur Prüfung der Frage von Begleitmassnahmen die Urteile des BVGer C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013 S. 14 fünfter und sechster Absatz so- wie insb. C-1615/2016 vom 12. November 2016 E. 4.4 ff.). Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mit- wirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens bleibt dies ohne Rechtsfolgen, da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt. Demzufolge sind weder dem Be- schwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).

C-6210/2017 Seite 23 7.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

C-6210/2017 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver- fügung vom 3. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-6210/2017 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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  • Art. 6 ATSG
  • Art. 7 ATSG
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  • Art. 29 ATSG
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  • Art. 49 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

IVG

  • Art. 2 IVG
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  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 36 IVG
  • Art. 69 IVG

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  • Art. 37 VGG

VwVG

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