Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6206/2019
Entscheidungsdatum
07.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6206/2019

Urteil vom 7. Juli 2020 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

A._______, (Spanien) Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 18. Oktober 2019.

C-6206/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vor- instanz) mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 das zweite Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 8. Januar 2019 (Eingang: 27. Februar 2019) mit der Begründung abwies, für die ange- stammte Tätigkeit als Küchenaushilfe bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähig- keit, hingegen für eine Verweistätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit, was keinen Rentenanspruch begründe (Vorakten 136; BVGer act. 1/2), dass die Beschwerdeführerin, mit Eingabe vom 21. November 2019 (BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 18. Oktober 2019 sei aufzuhe- ben und die medizinischen Akten neu zu beurteilen, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. November 2019 (BVGer act. 3) aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu entrichten, welchen sie am 17. Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 788.- (BVGer act. 5 und 6) und am 13. Januar 2020 im Umfang von Fr. 16.07 (BVGer act. 10) leistete, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 (BVGer act. 13) mit Verweis auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Diens- tes, Dr. B._______, Allgemeinmediziner, vom 28. Januar 2020, die Gut- heissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Februar 2020 an die IVSTA (Postaufgabe; BVGer act. 17/1), weitergeleitet an das Bundesver- waltungsgericht am 5. März 2020 (BVGer act. 17), sinngemäss mitteilte, dass sie mit der Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung einverstanden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss geleistet wor- den ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

C-6206/2019 Seite 3 dass der IV-Arzt Dr. B._______ in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2020 (BVGer act. 13/2) – auf deren Basis die Vorinstanz vernehmlassungs- weise die Anträge auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache stellte – sinngemäss ausführte, die Angaben aus dem Arztbericht von Dr. C._______ vom 18. November 2019 würden aus einer digitalen Krankenkarte stammen und sich nicht auf eine klinische Untersuchung stützen, daher könnten die funktionellen Einschränkungen nicht nur ge- stützt auf diesen Bericht beurteilt werden, sondern es sei ein aktuelles neu- rologisches und orthopädisches Gutachten notwendig, dass Dr. C._______ in seinem Bericht vom 18. November 2019 (BVGer act. 1/1) ausführte, es bestehe eine Sattelgelenksarthrose der linken Hand, Schulterschmerzen rechts und eine beträchtliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter aufgrund eines vollständigen Risses der Supraspi- natus- und Infraspinatussehne, Sehnenscheidenentzündung der langen Bizepssehne, Subacriomialsyndrom links, Sehnenleiden an der Rotatoren- manschette der linken Schulter, beidseitiges Karpaltunnelsyndrom mit chi- rurgischem Eingriff rechts – jedoch ohne klinische Besserung – und fortge- schrittene Spondylarthrose in der Lendengegend, dass Dr. C._______ zudem feststellte, ein MRT der Lendenwirbelsäule hätte Anzeichen für Spondylarthrose, Wirbelfacetten-Hypertrophie, Dehyd- ration und Austrocknung der Bandscheiben sowie posterozentrale Protru- sionen bei L3-L4-L5 ergeben, dass im erwähnten Bericht von Dr. C._______ erhebliche gesundheitliche Einschränkungen erwähnt werden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können, der Arztbericht vom 18. November 2019 die an Gutach- ten gestellten Anforderungen jedoch nicht erfüllt, da nicht ersichtlich ist, ge- stützt auf welche Untersuchungen, Befunderhebungen und medizinischen Vorakten er erstellt wurde und somit nicht beurteilt werden kann, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be- ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a), womit für die Beurteilung, ob funktionelle Ein- schränkungen bestehen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, ein pluridisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Neurologie, Ortho- pädie und Allgemeinmedizin notwendig und zudem ein Elektroneuromyo- gramm der oberen Gliedmassen durchzuführen ist,

C-6206/2019 Seite 4 dass keine Gründe ersichtlich sind, welche der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gemäss dem gemeinsamen Antrag der Parteien nach der Rechtsprechung von BGE 137 V 210 entgegenstehen würden, dass vorliegend eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie und Allgemeinmedizin angezeigt ist und die Entscheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten bei- gezogen werden, dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu über- lassen ist, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fra- gestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), dass mit der plurdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je- weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1), dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind, einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Ab- klärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts die Vorinstanz auch abzuklären hat, ob und in welchem Ausmass die Be- schwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitszustandes auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu- mutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3), dass dabei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver- dienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stel- len sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Per- son nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schaden- minderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Ver- hältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. Au- gust 2011 E. 5.2 m.H.),

C-6206/2019 Seite 5 dass deshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefoch- tene Verfügung vom 18. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur wei- teren Abklärung und erneuten Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vor- instanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kosten- vorschuss im Betrag von Fr. 804.07 nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Par- teien gutgeheissen, die Verfügung vom 18. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 804.07 wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

C-6206/2019 Seite 6 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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