Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6193/2023
Entscheidungsdatum
04.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6193/2023

Urteil vom 4. Februar 2025 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, (Österreich), vertreten durch Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 9. Oktober 2023).

C-6193/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die im (...) 1961 geborene und in ihrer Heimat wohnhafte österreichische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwer- deführerin), geschieden und Mutter eines 1986 geborenen Sohnes, war ab November 2000 – mit kleinen Unterbrüchen – als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zuletzt arbeitete sie als Pflegehelferin im Nachtdienst bei einem vertraglich vereinbarten Be- schäftigungsgrad von 30 % – die effektiv geleistete Arbeitszeit variierte je- doch gemäss Lohnkontoauszügen zwischen 22 % und 30 % – während 7 bis 8 Nächten pro Monat in der Wohnheimgenossenschaft B._______ in (...). Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen per 31. Oktober 2022 aufgelöst (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IV- act.] 1 f., 8, 15, 24, 38, 53 und 58; Akten der Krankentaggeld Versicherung [im Folgenden: KTG-act.] 3 S. 5; Akten im Beschwerdeverfahren [im Fol- genden: BVGer-act.] 1 Beilage 3). B. Nachdem sich die Versicherte mit Gesuch vom 21. Juni 2021 bei der IV- Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (im Folgen- den: IV-Stelle C.) zum Bezug von Leistungen der Schweizeri- schen Invalidenversicherung angemeldet hatte (IV-act. 1-3 und KTG-act. 1 S. 1) und berufliche Massnahmen nach ersten Abklärungen mit Einver- ständnis der Versicherten (vgl. IV-act. 17, insb. das mit ihr am 15. Oktober 2021 geführte Telefonat [IV-act. 17 S. 3]) mit Mitteilung vom 15. Oktober 2021 abgelehnt worden waren (vgl. IV-act. 18), stellte die IV-Stelle C. gestützt auf die weiteren in erwerblicher und medizinischer Hin- sicht getätigten Abklärungen (vgl. IV-act. 5, 8, 15, 24, 26, 33, 38, 41, 49 f., 53 f., 58-62, 69-75, 79-81 und 90-93) mit Vorbescheid vom 18. August 2023 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 95). Die zum Verfügungserlass zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) wies am 9. Oktober 2023 das Leistungs- begehren mit der Begründung ab, seit dem Bezug der Pensionsrente aus Österreich würde die Versicherte auch ohne gesundheitliche Einschrän- kung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner Erwerbstätigkeit nach- gehen, weshalb der Invaliditätsgrad anhand eines Betätigungsvergleichs zu ermitteln sei, der einen rentenausschliessenden IV-Grad von 10 % er- geben habe (vgl. IV-act. 101).

C-6193/2023 Seite 3 C. C.a Mit Eingabe vom 10. November 2023 liess die Versicherte (fortan: Be- schwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang, da- gegen Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 9. Oktober 2023 sowie die Zusprache einer IV-Rente im gesetz- lichen Ausmass beantragen; eventualiter sei die Verfügung vom 9. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ver- bunden mit der Anweisung, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen so- wie die Statusfrage der Beschwerdeführerin abzuklären. Zur Begründung rügte sie im Wesentlichen eine nicht rechtsgenügliche Sachverhaltsabklä- rung sowohl hinsichtlich der Statusfrage als auch in medizinischer Hinsicht (vgl. BVGer-act. 1). C.b Am 6. Dezember 2024 wurde der mit Zwischenverfügung vom 15. No- vember 2023 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ge- leistet (BVGer-act. 2-4). C.c Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 18. Januar 2024, gemäss welcher weitere Abklärungen angezeigt seien (BVGer-act. 6). C.d Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2024 erklärte sich die Beschwer- deführerin mit der beantragten Rückweisung an die Vorinstanz zwecks er- gänzender Sachverhaltsabklärung betreffend die Statusfrage sowie den medizinischen Sachverhalt einverstanden. Im Weiteren reichte die Be- schwerdeführerin eine Honorarnote für ihre Rechtsvertretung ein (BVGer- act. 8). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 29. Februar 2024 wurde der Schriften- wechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlos- sen (BVGer-act. 9). C.f Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-6193/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, wohnt in Österreich und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV) versichert (IV-act. 1 f. und 8). Es liegt offen- sichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit ge- langen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson- dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungs-vorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen

C-6193/2023 Seite 5 führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb finden vorliegend jene Vorschriften Anwendung, die spä- testens beim Erlass der Verfügung vom 9. Oktober 2023 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis- tungsansprüche von Belang sind. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Par- teien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3; 134 V 25 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auf- lage 2022, Rz. 1.54). 3. Vorliegend bildet die Verfügung vom 9. Oktober 2023 das Anfechtungsob- jekt, mit welcher die Vorinstanz in Bestätigung des unerwidert gebliebenen Vorbescheids vom 18. August 2023 das Leistungsgesuch der Beschwer- deführerin vom 21. Juni 2023 mangels eines rentenbegründenden IV-Gra- des abgewiesen hat. Den IV-Grad ermittelte die Vorinstanz gestützt auf ei- nen Betätigungsvergleich mit der Begründung, seit dem Bezug der Pensi- onsrente aus Österreich würde die Beschwerdeführerin auch im Gesund- heitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen (vgl. Begründung der Verfügung vom 9. Oktober 2023 [IV-act. 101 S. 3]). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 10. November 2023 insbesondere eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowohl hinsichtlich der Statusfrage als auch hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts, insbesondere hinsicht- lich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Ar- beits- und Haushaltstätigkeit geltend gemacht hatte, hat die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 in Übereinstimmung mit dem von der Beschwerdeführerin gestellten Eventualantrag die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober

C-6193/2023 Seite 6 2023 sowie die Zurückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzen- den Sachverhaltsabklärung beantragt. Da das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet und dabei nicht an die Begründung der Parteien gebunden ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob der rechtserheb- liche Sachverhalt tatsächlich unvollständig erhoben wurde. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus- schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück- sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob- jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Im Sinne des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» stellt das Gesetz seit 1. Januar 2022 klar, dass eine Rente nach Absatz 1 nicht zu- gesprochen wird, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis

IVG). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass die Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der

C-6193/2023

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Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorlie-

gend unbestritten der Fall ist (vgl. IK-Auszug vom 8. Juli 2021 [IV-act. 8]).

3.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig

oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen-

dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver-

gleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der

Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte,

wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist

somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per-

son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem

Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versi-

cherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und er-

werblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs-

aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und

die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be-

rücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Er-

lass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypotheti-

sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätig-

keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegen-

den Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334

  1. 3.2; 125 V 146 E. 2c; Urteil BGer 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016
  2. 2.3). Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen. Dabei sind die eben-

falls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu

berücksichtigen, welche als innere Tatsachen einer direkten Beweisfüh-

rung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien er-

schlossen werden müssen (Urteil des BGer 9C_883/2017 vom 28. Februar

2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3.3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be-

stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi-

cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini-

schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen

könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs).

C-6193/2023 Seite 8 3.3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer- den kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen (spezifische Methode bzw. Betätigungsver- gleich; Art. 28a Abs. 2 IVG; zur Definition des Aufgabenbereichs vgl. Art. 27 Abs. 1 IVV). 3.3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unent- geltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie da- neben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehe- gatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2; 137 V 334). 3.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Verwaltungsverfahren ist mithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderli- chen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (statt vieler Urteile BGer 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 und 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der ver- fügenden Verwaltungsstelle (oder des Sozialversicherungsgerichts) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis- losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un- bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweis- regel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m.w.H.).

C-6193/2023 Seite 9 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). 3.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Be- urteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). 3.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.7.1 Die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweisrecht- lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Ur- teile BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Eine Stellungnahme des RAD, die nicht auf einer eigenen Untersuchung beruht, kann wie ein Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Be- fund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1; Urteil BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1). Soweit die RAD-Ärzte nicht

C-6193/2023 Seite 10 selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wi- dersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müssen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das nicht der Fall, kann die RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Be- urteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 3.7.2 Soll im Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile BGer 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4 und 9C_159/2016 vom 2. Novem- ber 2016 E. 2.3). 4. Während die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren explizit mit einem unvollständig respektive falsch erhobenen Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Statusfrage als auch hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts be- gründet, begründet die Vorinstanz ihr Rechtsbegehren lediglich dahinge- hend, dass weitere Abklärungen angezeigt seien, ohne diese weiter zu konkretisieren. Allerdings ist aufgrund der vorgelegten Akten offensichtlich, dass der Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die Statusfrage und somit auch auf die Frage nach der im vorliegenden Fall anwendbaren Bewer- tungsmethode nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde, da nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Ge- sundheitsfall (ausschliesslich) im Haushalt tätig wäre. 4.1 4.1.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vor Einreichung ihres Leistungsgesuchs vom 21. Juni 2021 in der Schweiz im Rahmen eines Teilzeitpensums während 7 bis 8 Nächten als Hilfspfle- gerin erwerbstätig war, wobei im Zeitpunkt der Anmeldung das Arbeitsver- hältnis weiterhin bestanden hat (vgl. IV-act. 1 und 15); das Arbeitsverhält- nis wurde erst während des laufenden IV-Abklärungsverfahren per 31. Ok- tober 2022 aufgrund der andauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde- führerin aufgelöst (vgl. Kündigungsschreiben vom 24. Juli 2022 [BVGer-

C-6193/2023 Seite 11 act. 1 Beilage 3]). Gemäss gegenüber der Krankentaggeldversicherung getätigten Angaben der letzten Arbeitgeberin entsprach dabei der vertrag- lich vereinbarte Beschäftigungsgrad – entgegen der in der Beschwerde geltend gemachten Behauptung, wonach ihre letzte Tätigkeit 50 % ent- sprochen habe – 30 % (vgl. KTG-act. 3 S. 5); aufgrund der Auszüge aus dem Lohnkonto zwischen 2018 und 2021 variierte die geleistete Arbeit je- doch zwischen 22 % und 30 % (vgl. IV-act. 15). Diese Tatsachen sprechen somit offensichtlich gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass die Be- schwerdeführerin im Gesundheitsfalls (in der Schweiz) nicht mehr erwerbs- tätig gewesen wäre. Jedenfalls kann allein aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit dem (...) 2021 eine Altersrente aus Österreich bezieht, nicht darauf geschlossen werden, dass die Versicherte seit diesem Tag auch ohne gesundheitliche Einschränkungen tatsächlich nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig wäre. Dies umso weniger, als die Beschwerde- führerin in ihrem Heimatland gemäss damals geltender Rechtslage in Ös- terreich im (...) 2021 bereits das gesetzliche Regelpensionsalter für Frauen von 60 Jahren erreicht hat (seit 1. Januar 2024 wird in Österreich das Re- gelpensionsalter für Frauen schrittweise an dasjenige der Männer angegli- chen, vgl. dazu die Informationen auf der Homepage des österreichischen Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten- schutz, abrufbar unter www.sozialministerium.at > Themen > Soziales > Sozialversicherung > Pensionsversicherung > Pensionsarten > Alterspen- sion, zuletzt besucht am 20. November 2024). Demgegenüber lag das or- dentliche Rentenalter für Frauen in der Schweiz im Zeitpunkt der Anmel- dung der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2021 bei 64 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG in der bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung [AS 1996 2466]). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2023 stand zudem bereits fest, dass ab dem 1. Januar 2024 das Referenzalter für Frauen des Jahrgangs 1961 bei 64 Jahren und 3 Monaten liegen wird (vgl. dazu die Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 [AHV 21], AS 2023 92). Wie bereits dargelegt, war die Beschwerdeführerin vor Einreichung ihres Gesuchs als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig. Es ist daher nicht von vornhe- rein auszuschliessen, dass sie im Gesundheitsfall bis zum Erreichen des in der Schweiz geltenden Referenzalters weitergearbeitet hätte. 4.1.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im «Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt» vom 28. Dezember 2021 angegeben hat, ohne gesundheitliche Einschrän- kungen würde sie zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. IV- act. 24 S. 1). Diese Angabe stimmt zwar mit dem zuletzt während 7 bis 8

C-6193/2023 Seite 12 Nächten im Monat ausgeübten Teilzeit-Pensum nicht überein (vgl. IV-act. 1 S. 7 sowie KTG-act. 3 S. 5, gemäss welchem vertraglich ein Pensum von 30 % vereinbart war). Allerdings hat die Beschwerdeführerin auf Ersuchen der kantonalen IV-Stelle vom 27. Januar 2023 (IV-act. 57) mit undatierter Antwort ergänzend ausgeführt, ihre gesundheitlichen Probleme hätten be- reits 2012 begonnen (vgl. IV-act. 58 f.). Unter den mit der ergänzenden Antwort nachgereichten medizinischen Berichten befindet sich immerhin ein Befundbericht vom 21. Juni 2012 (IV-act. 62), welcher die Behauptung der Beschwerdeführerin zumindest nicht als gänzlich unwahrscheinlich er- scheinen lässt, zumal sie in den Jahren vor ihrem Stellenantritt am 1. Ja- nuar 2018 bei der letzten Arbeitsstelle gemäss IK-Auszug vom 8. Juli 2021 ein deutlich höheres Bruttoeinkommen erzielt hat (vgl. IV-act. 8). Dennoch hat die IV-Stelle in der Folge keine weiteren Abklärungen getätigt, sondern diese vielmehr aufgrund der am 16. Februar 2023 erhaltenen Auskunft der österreichischen Verbindungsstelle betreffend Bezug einer Pensionsrente (vgl. IV-act. 79) eingestellt. 4.1.3 In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin im Weite- ren zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz auch keine rechtsgenügliche Haushaltsabklärung vorgenommen hat, sondern sich lediglich damit be- gnügt hat, auf den von der Beschwerdeführerin selbst ausgefüllten Frage- bogen vom 28. Dezember 2021 abzustellen. Zwar kann bei im Ausland wohnenden Versicherten allenfalls auf eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle verzichtet werden. Diesfalls hat die Einschätzung der Invalidität im gewohnten Aufgabenbereich jedoch unter Mitwirkung eines Arztes zu er- folgen und dieser hat sich ausführlich und detailliert zu den von der versi- cherten Person angegebenen Einschränkungen zu äussern (vgl. Urteil BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). Eine Einschätzung der Invalidi- tät im gewohnten Aufgabenbereich ist vorliegend jedoch ohne Mitwirkung eines Arztes erfolgt und genügt somit offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Weil bei der Anfrage an den RAD darauf hingewiesen wurde, dass bei der Versicherten – letztlich im Widerspruch zur Feststellung in der angefochtenen Verfügung – von einem Vollerwerb auszugehen sei, wurde im Rahmen der abschliessenden RAD- Stellungnahme vom 16. August 2023 lediglich die Arbeitsfähigkeit beurteilt, nicht hingegen die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich (vgl. IV-act. 93). Sollten demnach die weiteren Abklärungen zur Statusfrage ergeben, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht als voll- zeitlich, sondern lediglich als teilzeitlich Erwerbstätige oder doch als Nicht- erwerbstätige zu qualifizieren wäre, wäre die Vorinstanz gehalten, die Haushaltsabklärung rechtsgenüglich durchzuführen (zu den

C-6193/2023 Seite 13 Anforderungen an eine Haushaltsabklärung bei im Ausland wohnhaften Versicherten unter Mitwirkung eines Arztes vgl. eingehend die Urteile des BVGer C-3269/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2 ff., insb. E. 3.3.1; C- 3041/2014 vom 28. September 2016 E. 5.1 ff. und E. 7.5 ff.; C-3961/2014 vom 13. Juli 2016 E. 4.6). 4.2 Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz auch den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Die vorinstanzlichen medizinischen Abklärungen beschränk- ten sich offensichtlich lediglich auf die bei der Beschwerdeführerin im Vor- dergrund stehenden Abdominal- und Wirbelsäulenbeschwerden. Obwohl aufgrund der medizinischen Akten Anzeichen bestehen, dass zu den initial im Vordergrund stehenden somatischen Leiden zwischenzeitlich auch psy- chische Beschwerden hinzugetreten sein könnten, ist die IV-Stelle diesen Hinweisen nicht nachgegangen. So wurde am 4. März 2022 bei der Be- schwerdeführerin ein Verdacht auf eine psychische Belastungsstörung res- pektive Differentialdiagnostisch eine leichte (subjektive) kognitive Beein- trächtigung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom betreffend den linken oberen Bauchdeckenquadrant diagnostiziert (vgl. IV-act. 50 S. 33 f.). Der behandelnde Hausarzt hat im Weiteren darauf hingewiesen, dass die Ver- sicherte psychisch belastet sei, was bei schwierigem Beschwerdeverlauf mit anhaltenden Schmerzen nach einer operativen Versorgung einer Bauchhernie 1993 sowie danach erfolgten weiteren multiplen chirurgi- schen Interventionen nachvollziehbar sei; es sei verständlich, dass sie vor dem an der plastischen Chirurgie der Klinik (...) in Aussicht gestellten ope- rativen Eingriff Angst habe und sich daher in der Überlegungsphase be- finde (vgl. die Berichte von Dr. D._______ vom 9. Oktober 2022 [IV-act. 49] und vom 28. Februar 2023 [BVGer-act. 1 Beilage 14]; ein chirurgischer Ein- griff erfolgte schliesslich am 3. Juli 2023 am Zentrum E._______ in (...), nachdem an der Klinik (...) keine Indikation mehr zur operativen Revision oder Korrektur gestellt worden war [vgl. IV-act. 61 und IV-act. 90 S. 14-18]). Dass lediglich ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung geäussert wurde, entbindet die IV-Stelle jedenfalls nicht von ihrer Untersuchungs- pflicht, diesem Hinweis nachzugehen, da – sollte tatsächlich neu auch noch eine psychische Erkrankung vorliegen – zu prüfen wäre, ob die psy- chische Erkrankung zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit hat. Zwar wurde der Bericht vom 4. März 2022, in welchem die Verdachtsdiagnose gestellt wurde, dem RAD am 29. November 2022 zur Beurteilung unterbreitet (vgl. IV-act. 54 S. 3). Dieser hat sich jedoch weder anlässlich seiner Beurteilung vom 30. November 2022 (IV-act. 54 S. 4 f.) noch anlässlich seiner abschliessenden Beurteilung vom

C-6193/2023 Seite 14 16. August 2023 (IV-act. 93) dazu geäussert, sondern sich allein auf die somatischen Beschwerden beschränkt. Demzufolge bestehen auch Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-ärztlichen Beurteilung und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (E. 3.7.2 hiervor). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungs- pflicht in verschiedener Hinsicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Demzufolge ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht er- forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beur- teilen, ob, gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann die Beschwerde- führerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 5.1 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG und in Gutheissung des übereinstimmenden Antrags der Ver- fahrensbeteiligten zur Vornahme der notwendigen erwerblichen und medi- zinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendi- gen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn wie vorliegend im aktuellen Erstgesuchsver- fahren noch keine interdisziplinäre Begutachtung durchgeführt wurde. Überdies hat die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2) und der Beschwerdeführerin würde mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren der doppelte Instanzen- zug nicht gewahrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). Eine Rückweisung ist vorliegend umso mehr gerechtfertigt, als auch weitere Abklärungen zur Beurteilung der Statusfrage und – sofern die Beschwerdeführerin im Haushalt tätig wäre – der Einschränkungen im Haushalt vorzunehmen sind. 5.2 Die Vorinstanz ist anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständi- gung der medizinischen Akten die Statusfrage rechtsgenüglich abzuklären und anschliessend eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen zur Klärung der Frage, welche ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funk- tionelle Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin als auch in einer angepassten

C-6193/2023 Seite 15 Tätigkeit wie auch – sofern die Beschwerdeführerin im Haushalt tätig wäre – im Aufgabenbereich bzw. in Haushaltsaktivitäten bestehen. Eine all- fällige Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt wird sich dabei auf substantiierte Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse zu stützen ha- ben. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist ins- besondere auch zu deren gesamten Verlauf seit spätestens Juni 2020 bis zum Gutachtenszeitpunkt Stellung zu nehmen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbe- reichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Chirurgie und Psychi- atrie (wobei die psychiatrische Abklärung die Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281] zu berücksichtigen hat) erforderlich. Ob neben den genannten Fach- disziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderli- chen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-4537/2017 vom 20. Au-gust 2019 E. 8). 5.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.

2 IVV) und der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 5.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung vom 9. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.

C-6193/2023 Seite 16 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei grundsätzlich die unterliegende Partei die Ver- fahrenskosten tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Ob- siegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Kos- ten aufzuerlegen. Der von ihr am 6. Dezember 2023 geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter verlangt mit Stellungnahme vom 27. Februar 2024 mittels Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 4'919.10 (17 Stunden 1 Minute à Fr. 240.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 158.45 [4 % des Honorars] sowie Fr. 800.– für den geleisteten Kosten- vorschuss, vgl. Beilage zu BVGer-act. 8). 6.2.1 Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6). Das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote eines Rechtsvertreters erscheint grundsätzlich als sachgerecht (Urteil des BGer 9C_ 162/2013 vom 8. August 2013 E. 4.3.2). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3). Für den Fall, dass einzelne Posten der Honorarnote akzeptiert, andere hingegen herabgesetzt wer- den, ist jede Reduktion zumindest kurz zu begründen (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; 8C_833/2015 vom 10. März 2016 E. 4.2). Der Schwierigkeitsgrad der Sache ist im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich (Ur- teil des BGer 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.5; 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.3) wie Synergieeffekte aus der Vertretung durch denselben Anwalt bereits im Verwaltungsverfahren (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.3; 8C_723/2009 vom 14. Ja- nuar 2010 E. 4.3; einschränkend aber: 9C_138/2010 vom 12. Mai 2010 E. 4.3.2.1.1). 6.2.2 Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Parteientschädigung lediglich die Kosten ihrer Vertretung sowie allfällige

C-6193/2023 Seite 17 weitere Auslagen umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE), nicht hingegen die Ge- richtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 1 VGKE. Wie bereits dargelegt (E. 6.1 hiervor), wird der am 6. Dezember 2023 geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. Demzufolge kann der – offenbar von der Rechtsvertretung vorgeschossene – Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bei der Parteientschädigung nicht zusätzlich geltend gemacht werden und ist daher vom geltend gemachten Betrag von Fr. 4'919.10 ab- zuziehen. 6.2.3 Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 240.– lässt sich hinge- gen nicht beanstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200. – und höchstens Fr. 400.– und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100. – und höchstens Fr. 300. –]). Zudem hat der Rechts- vertreter in seiner Honorarnote zu Recht keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE ausgewiesen, da für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). 6.2.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren warf mit Ausnahme der Sta- tusfrage keine besonderen Fragen auf und konnte mit durchschnittlichem Aufwand erledigt werden. Im Weiteren wurde im Wesentlichen ein Schrif- tenwechsel durchgeführt, da die Beschwerdeführerin darüber hinaus einzig noch Stellung zum vorinstanzlichen Antrag auf Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Sachver- haltsabklärung Stellung genommen hat. Daher erscheint der geltend ge- machte Aufwand von insgesamt 17 Stunden und einer Minute als überhöht, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist. Der dabei geltend gemachte Auf- wand für das Studium der vorinstanzlichen Verfügung sowie für die diver- sen Kontakte mit der Beschwerdeführerin per Telefon und E-Mail im Zeit- raum vom 19. Oktober 2023 bis 6. November 2023 im Hinblick auf die Be- schwerdeerhebung von 1 Stunde und 1 Minute erscheint dabei noch als vertretbar. Hingegen ist der separat geltend gemachte Aufwand für «Vor- bereitungen für den Versand» von insgesamt 2 Stunden in Abzug zu brin- gen, da Sekretariatskosten grundsätzlich im Anwaltshonorar enthalten sind (selbst im Kanton, in welchem die Rechtsvertretung ihren Sitz hat, ist die separate Entschädigung für Sekretariatsarbeiten gemäss kantonaler Ho- norarordnung ungewöhnlich [vgl. Urteil des BGer 2C_985/2020 vom 5. No- vember 2021 E. 4.8]). Im Weiteren erweist sich auch der geltend gemachte

C-6193/2023 Seite 18 Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift vom 10. November 2023 (13 Seiten einschliesslich Titelblatt und Aktenverzeichnis) von 11 Stunden sowie der Stellungnahme vom 27. Februar 2024 (etwas mehr als 1 Seite) von 1 Stunde und 15 Minuten (insgesamt 12 Stunden und 15 Minuten) unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens insgesamt als überhöht. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Rechtsvertreter erst kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2023, namentlich am 28. September 2023, mandatiert wurde, jedoch nur der not- wendige Aufwand entschädigt wird, ist der Aufwand für die Beschwerde- schrift und die Stellungnahme auf 10 Stunden zu reduzieren. 6.2.4.1 Im Weiteren rechtfertigt es sich, da nur der gebotene Aufwand zu entschädigen ist, die zahlreichen Kontakte (5 Positionen) zwischen dem Rechtsvertreter und der Beschwerdeführerin per E-Mail und per Telefon im kurzen Zeitraum vom 24. Januar 2024 bis 7. Februar 2024 im Umfang von insgesamt 1 Stunde auf eine halbe Stunde zu reduzieren. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern diese Aufwände mit Blick auf die kurze Stellungnahme vom 27. Februar 2024 tatsächlich notwendig waren. Somit ist der geltend gemachte Aufwand von 17 Stunden und 1 Minute um 4 Stunden und 45 Minuten auf 12 Stunden und 16 Minuten zu reduzieren. Bei einem Stun- denansatz von Fr. 240.– ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'944.–. 6.2.5 Schliesslich ist hinsichtlich der Auslagen festzustellen, dass diese – sofern (wie vorliegend) keine besonderen Verhältnisse vorliegen – nicht pauschal in Prozent des Honorars geltend zu machen sind, sondern viel- mehr auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustel- len ist (Art. 9 i.V.m. Art. 11 VGKE; vgl. im Weiteren Urteil des BVGer C-6325/2013 vom 24. Oktober 2018 E. 8.2.2). Entsprechend sind die gel- tend gemachten aber nicht detailliert ausgewiesenen Spesen von Fr. 158.45 auf Fr. 60.- zu kürzen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1342/2017 vom 11. September 2018 E. 11.2 mit Hinweis auf Urteil des BVGer C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.2 [Nichtberücksichtigung nicht ausgewiesener Kanzleispesen]). 6.2.6 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'004.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteu- erzuschlag) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 9. Ok- tober 2023 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 3’004.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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