Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6147/2018
Entscheidungsdatum
14.04.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6147/2018

Urteil vom 14. April 2020 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 24. September 2018.

C-6147/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) geborene, in (...)/DE wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war zu- letzt als Informatik-Sachbearbeiterin im Grenzgängerstatus bei der B._______ angestellt und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Unter Hinweis auf ein bei ihr diagnostiziertes Mammakarzinom und ihre dadurch bedingte Arbeitsunfä- higkeit meldete sie sich am 8. Juli 2014 (Posteingang) bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Renten- und Ein- gliederungsleistungen an (Akten der IV-Stelle gemäss Aktenverzeichnis vom 22.11.2018 [act.] 3 [IK-Auszug], act. 13). Nach Durchführung erwerb- licher und medizinischer Abklärungen sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der Versicherten eine vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 befristete ganze Invaliden- sowie eine vom

  1. Juni 2015 bis 31. August 2015 befristete Viertelsrente, zuzüglich einer (akzessorischen) Kinderrente, zu (act. 34). B. B.a Unter Hinweis auf einen massiven Erschöpfungszustand, verbunden mit einer starken Reduktion der körperlichen und psychischen Belastbar- keit sowie Rücken- und Gelenkschmerzen, meldete sich die Versicherte mit Eingabe ihrer Krankentaggeldversicherung vom 13. März 2017 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (act. 37 - 42). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Untersuchungen vor und zog zur Prüfung der Verhältnisse und Einschränkungen im Haushalt einen von der Versicherten vervollständigten Fragebogen vom 2. April 2017 sowie die Ak- ten der Krankentaggeldversicherung bei (act. 53 f.). Am 28. März 2018 er- stattete der von der IV-Stelle mit der fachärztlichen Abklärung beauftragte Dr. med. B._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das von der IV- Stelle in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (nachfolgend: Gut- achten). Darin kam der Gutachter zum Schluss, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe; als Diagnose ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Neurasthenie (ICD-10 F 48.0), mit rezidivierender ängstlich-deprimierter Verstimmung, bei Status nach Mammakarzinom sowie bei akzentuierten (leistungsorientierten, emotional expressiven/histrionischen) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z 73.1) festzu- halten (act. 88).

C-6147/2018 Seite 3 B.b Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung, laut dem Ergebnis der Begutachtung liege bei der Versi- cherten lediglich eine Neurasthenie vor, welche die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft einschränke (act. 96). B.c Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 erhob die Versicherte gegen diesen Vor- bescheid Einwand, im Wesentlichen mit der sinngemässen Begründung, die von der IV-Stelle in Aussicht gestellte Ablehnung sei für sie nicht nach- vollziehbar. Aus den beigefügten Arztberichten der C._______ Klinik vom

  1. Dezember 2017 sowie von Dr. med. D._______ vom 18. Oktober 2016 gehe hervor, dass sie in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (act. 97, S. 2 - 11). B.d Mit Verfügung vom 24. September 2018 bestätigte die wiederum für den Erlass der Verfügung zuständige IVSTA den Vorbescheid mit identi- scher Begründung, ohne auf die Rügen der Versicherten einzugehen (act. 101 f.). C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde mit den folgenden Anträgen:
  2. Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
  3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt geset- zeskonform abzuklären.
  4. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, nach Vorliegen sämtlicher medizinischer Unterlagen ein neutrales bundesgerichtskonformes medizinisches Gutach- ten in Auftrag zu geben.
  5. Evtl. sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflich- ten, die Verfügung gesetzeskonform zu begründen.
  6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu gewähren und dem Schreibenden hierzu die gesamten IV-Akten zur Verfügung zu stellen.
  7. Evtl. sei der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente zuzusprechen.
  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

C-6147/2018 Seite 4 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin namentlich vor, die Vor- instanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihren Vorbescheid vom 5. Juli 2018 mit Verfügung vom 24. September 2018 pauschal bestä- tigt habe, ohne zu deren Einwand vom 30. Juli 2018 und zum hiermit ein- gereichten Arztbericht vom 22. August 2018 Stellung zu beziehen. Zudem seien auch die medizinischen Akten der Krankentaggeldversicherung zu Unrecht nicht beigezogen worden. Der von der IV-Stelle mit der Begutach- tung beauftragte Psychiater habe darüber hinaus auch nicht über alle rele- vanten Akten verfügt, weshalb die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt habe. D. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.- ging am 6. November 2018 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 2 und 4). E. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2018 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die beigefügte Stellungnahme der IV-Stelle (BVGer act. 6 samt Bei- lage). F. Mit Replik vom 1. Februar 2019 (BVGer act. 10) nahm die Beschwerdefüh- rerin zur Vernehmlassung Stellung und stellte die nachfolgenden Anträge:

  1. Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
  2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt geset- zeskonform abzuklären.
  3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, nach Vorliegen sämtlicher medizinischer Unterlagen ein neutrales bundesgerichtskonformes medizinisches Gutach- ten in Auftrag zu geben.
  4. Evtl. sei ein gerichtliches Gutachten auf Kosten der Beschwerdegegnerin in Auftrag zu geben.
  5. Evtl. sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflich- ten, die Verfügung gesetzeskonform zu begründen.
  6. Evtl. sei der Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Rente, evtl. eine befristete Rente zuzusprechen.

C-6147/2018 Seite 5 7. Evtl. sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. G. Mit Duplik vom 20. Februar 2019 hielt die Vorinstanz – unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle – an ihrem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde fest (BVGer act. 12 samt Beilage). H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2019 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer In- struktionsmassnahmen – am 5. März 2019 abgeschlossen werde (BVGer act. 17). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kosten- vorschuss fristgerecht überwiesen hat (BVGer act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be- urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1).

C-6147/2018 Seite 6 Demnach ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlas- ses der streitigen Verfügung (hier: 24. September 2018) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Ver- fahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). Später eingetretene Tat- sachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt ha- ben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebe- nenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit- punkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3. Zu prüfen ist vorab in formeller Hinsicht, ob die Vorinstanz mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht hinreichend nach- gekommen ist. 3.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Da- raus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsach- lichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indes- sen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des BGer 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen).

C-6147/2018 Seite 7 3.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vor- bescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können inner- halb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 IVV; SR 831.201). Der Sinn und Zweck des Vorbescheid- verfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versi- cherten zu verbessern und die Gerichte zu entlasten (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106; vgl. dazu auch Botschaft betreffend die Änderung des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung [Massnahmen zur Verfahrensstraf- fung vom 4. Mai 2005], BBl 2005 S. 3079 ff., insbesondere 3084 f.). Die IV- Stelle hat zum Einwand kurz Stellung zu nehmen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich auch aus- drücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzuset- zen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (Urteil des BGer 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 3.1; vgl. dazu auch Art. 74 Abs. 2 IVV). Das Vor- bescheidverfahren geht mithin über den verfassungsrechtlichen Min- destanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehe- nen Endentscheid zu äussern (BGE 142 V 380 E. 5.3 S. 387 mit Hinweis auf BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 und Urteil 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1). Mit Blick auf die Funktion des Vorbescheidverfahrens (Dialog zwischen IV-Stelle und versicherter Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verbesserung der Akzep- tanz der Entscheide) sind an die Begründungspflicht erhöhte Anforderun- gen zu stellen (vgl. Urteile des BVGer C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 E. 3.2.1; C-3862/2014 vom 19. November 2015 E. 2.2). 3.3 Wie vorstehend (Sachverhalt, Bst. B.c hievor) dargelegt, hat die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2018 gegen den Vorbescheid vom 5. Juli 2018 Einwand erhoben und in diesem Zusammenhang zwei neue Arztberichte (Austrittsbericht der C._______ Klinik vom 1. Dezember 2017; Bericht von Dr. med. D._______ vom 18. Oktober 2016) ins Recht gelegt und gleichzeitig die fehlende Berücksichtigung dieser medizinischen Beweismittel gerügt (act. 97, S. 2 - 11). Mit Recht wendet die Beschwerde-

C-6147/2018 Seite 8 führerin ein, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit kei- nem Wort auf ihre Rügen eingegangen ist. Indem sie ungeachtet des Ein- wandes der Beschwerdeführerin eine mit dem Vorbescheid vollkommen identische Verfügung erlassen hat, hat sie deren Gehörsanspruch verletzt (MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur l’assurance-invali- dité [LAI], Genève/Zurich, 2018, Art. 57a N. 9 mit Hinweisen auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Denn mit Blick auf den genannten Zweck des Vorbescheidverfahrens sind an die Begründungsdichte der in diesem Verfahren erlassenen Verfügungen erhöhte Anforderungen zu stel- len, so dass die Vorinstanz zumindest kurz hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen sie in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklä- rungen, insbesondere einer versicherungsinternen Würdigung der neu ein- gereichten medizinischen Beweismittel durch den RAD der IV-Stelle res- pektive einer Rückfrage an den Gutachter, abgesehen hat. Eine Rückfrage beim Gutachter respektive beim RAD der IV-Stelle wäre im vorliegenden Fall umso mehr angezeigt gewesen, als der Gutachter den (mit Einwand vom 30. Juli 2018 eingereichten) Austrittsbericht der C._______ Klinik an- fänglich noch selber angefordert hat (vgl. Gutachten, S. 2 [Fn. 3]), bevor er das Gutachten in der Folge ohne Würdigung dieses (im Zeitpunkt der Er- stellung noch ausstehenden) Berichts vorgenommen hat. Die entspre- chende Unterlassung der Vorinstanz begründet eine schwere Verletzung des Gehörsanspruchs. 3.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz- lich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 Rz. 106). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gel- ten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung kann indes auch bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

C-6147/2018 Seite 9 Mit Blick auf die vollständig fehlende Auseinandersetzung mit den im Vor- bescheidverfahren vorgebrachten Rügen und eingereichten Beweismittel ist die Gehörsverletzung als schwerwiegend einzustufen. Wie nachfolgend (E. 7 und 8) darzulegen ist, ist die Streitsache vorliegend auch aus materi- ell-rechtlichen Gründen aufzuheben. Eine blosse Rückweisung an die IV- STA zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde zu einem formalisti- schen Leerlauf führen und stünde darüber hinaus auch im Widerspruch zum klar zum Ausdruck gebrachten Interesse der Beschwerdeführerin an einer zeitnahen und umfassenden Abklärung des medizinischen Sachver- halts. 4. Wie nachfolgend darzulegen ist, ist die Streitsache aus materiellen Grün- den zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zunächst sind im Folgenden die gesetzlichen Grundlagen sowie massgebenden Grundsätze der Rechtsprechung darzulegen. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Best- immungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (24. September 2018) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revidierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ha- ben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen die- ses Staates.

C-6147/2018 Seite 10 4.2 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA und er hierzu erlassenen Koordinie- rungsbestimmungen nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile des BVGer C- 2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen). 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

C-6147/2018 Seite 11 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). 4.8 Geht es um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikato- ren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

C-6147/2018 Seite 12 Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressour- cen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö- gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 - 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnose- relevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungser- folg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persön- lichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe- reichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus- gewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 5. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass ge- mäss Gutachten vom 28. März 2018 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Laut den Schlussfolgerungen des Gutachters sei die in den Akten erwähnte Erschöpfungsproblematik einer Neurasthe- nie zuzuordnen, welche zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht austhe- rapiert sei. Der Gutachter habe diesem Leiden keine Schwere zugeordnet, welche zu einer relevanten und dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit führen könnte. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der von der IV-Stelle mit der Abklärung beauftragte psychiatrische Gutachter habe nicht über alle rele- vanten Akten verfügt. Insbesondere habe ihm der Bericht der C._______ Klinik nicht vorgelegen, und die Vorinstanz habe auch die Akten der Kran- kentaggeldversicherung nicht beigezogen. Zudem habe sich der Gutachter während der weniger als eine Stunde dauernden Exploration auch nicht wirklich persönlich mit ihr befasst, sondern sie vielmehr dazu angehalten, mehr als 300 Fragen an einem Personal Computer auszufüllen. Ferner habe es die Vorinstanz zu Unrecht auch unterlassen, berufliche Massnah- men zu prüfen.

C-6147/2018 Seite 13 5.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, entgegen der unzutreffenden Be- hauptung der Beschwerdeführerin habe sie die Akten der Krankentaggeld- versicherung beigezogen und gewürdigt. Die Berichte der behandelnden Ärzte seien im Rahmen der Begutachtung und auch durch den RAD ge- würdigt und beurteilt worden. Die beschwerdeweise geltend gemachte For- derung nach weiteren medizinischen Abklärungen sei unbegründet und finde in den Akten keine Stütze. Auch die im weiteren Verlauf des vor- instanzlichen Verfahrens eingereichten Arztberichte der C._______ Klinik vom 1. Dezember 2017 und der Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. E._______ vom 18. September 2018 seien von ihr noch gewürdigt worden (BVGer act. 6 samt Beilage). 5.3 Replicando bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen der Argumen- tation der Vorinstanz gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, inwiefern sie sich mit den nach Erlass des Vorbescheids eingereichten Ak- ten auseinandergesetzt habe. Zwar seien die Akten der Krankentaggeld- versicherung – entgegen ihrer ursprünglichen Vermutung – von der IV- Stelle beigezogen worden. Allerdings seien die medizinischen Akten nicht gewürdigt worden. Angesichts der offensichtlichen Widersprüche zwischen dem Gutachten auf der einen und den Berichten der behandelnden Ärzte auf der anderen Seite hätte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung zwingend damit auseinandersetzen müssen. Ungeachtet der neu vorgebrachten medizinischen Beweismittel sei auf die Einholung einer er- gänzenden Begutachtung verzichtet worden. Aufgrund der Schlussfolge- rungen der behandelnden Ärzte hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen veranlassen und zu den bestehenden Widersprüchen Stellung nehmen müssen (BVGer act. 10). 5.4 In ihrer Duplik vom 20. Februar 2019 hält die Vorinstanz an ihren bis- herigen Anträgen und der entsprechenden Begründung fest (BVGer act. 12). 6. Die Verfügung vom 24. September 2018 beruht auf der Annahme, dass bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit vorliege, weil die vom Gutachter diagnostizierte Neurasthenie kei- ner Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuzuordnen sei. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz basiert im Wesentlichen auf den folgen- den medizinischen Berichten und Gutachten:

C-6147/2018 Seite 14 6.1 Dr. med. D., Kardiologe und Facharzt für Innere Medizin, kam in seinem Bericht vom 18. Oktober 2016 zum Schluss, dass aus internisti- scher Sicht keine wegweisenden pathologischen Befunde vorlägen, wel- che die aktuelle Beschwerdesymptomatik erklären könnten (act. 97, S. 10 f.). 6.2 Mit Bericht vom 18. April 2017 führte die behandelnde Ärztin, Dr. med. F., insbesondere aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit Som- mer 2016 eine Depression, verbunden mit massiven Ängsten und Ge- wichtsabnahme, Antriebsarmut, niedergeschlagener Stimmung und Er- schöpfung, habe diagnostiziert werden müssen. Die gegenwärtige Be- handlung umfasse sowohl psychotherapeutische Gespräche als auch eine antidepressive Medikation (Escitalopram 20 mg und Mirtazapin 15 mg). Seit dem 21. September 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. 56). 6.3 Dr. med. G., Facharzt für Allgemeinmedizin und für Frauen- heilkunde sowie Geburtshilfe sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, führte in sei- nem Bericht vom 3. August 2018 aus, dass laut den Akten ein invasiv- duktales Mammakarzinom, bei Zustand nach präoperativer Chemothera- pie, brusterhaltender Operation und Radiatio, sowie eine mit Angst verbun- dene Depression zu diagnostizieren seien. Nachdem bezüglich der Tumo- rerkrankungen seit 1. Mai 2015 eine nachvollziehbare Arbeitsunfähigkeit von nur noch 20 % attestiert worden sei, bestehe nach einem Zusammen- bruch seit 22. September 2016 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zusammengefasst sei versicherungsmedizinisch festzuhalten, dass mit dem Mammakarzinom ein lang andauernder Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege, der nachvollziehbar zunächst eine volle Arbeits- unfähigkeit vom 13. Januar 2014 bis 28. Februar 2015, eine Arbeitsunfä- higkeit von 50 % vom 1. März 2015 bis 30. April 2015 sowie eine solche von 20 % seit dem 1. Mai 2015 begründe. Die ab September 2016 wiede- rum attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Akten nicht genau nachvollziehbar, und fachärztliche psychiatrische Berichte lägen derzeit nicht vor, so dass weitere Abklärungen notwendig seien (act. 68). 6.4 Dr. med. F. hielt in einem weiteren, zuhanden der Krankentag- geldversicherung erstatteten Bericht vom 27. Juni 2017 fest, dass neben dem Mammakarzinom (ICD-10 C 50.9g) auch eine schwere Depression (ICD-10 F 32.2g) attestiert worden sei. Derzeit erfolge neben einer psycho-

C-6147/2018 Seite 15 therapeutischen Behandlung auch eine psychopharmakologische Medika- tion (Escitalopram: 20 mg pro Tag; Mirtazapin: 15 mg pro Tag). Die Be- schwerdeführerin unternehme seit April 2017 einen Arbeitsversuch im Um- fang von 3 × 3 Stunden pro Woche; eine Steigerung sei bisher nicht mög- lich gewesen (act. 75). 6.5 RAD-Arzt Dr. med. G._______ hielt in seinem Bericht vom 2. November 2017 insbesondere fest, dass die Krankentaggeldversicherung weiterhin Leistungen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausrichte. Für ihn sei weiterhin unklar, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri- scher Sicht im angegebenen Umfang medizinisch begründet sei. Zur Ab- klärung dieser Frage erscheine eine psychiatrische Begutachtung notwen- dig (act. 78). 6.6 Im Anschluss an eine teilstationäre Behandlung in der C._______ Klinik in H./DE in der Zeit vom 4. Oktober 2017 bis 18. November 2017 hielten Dr. med. E., Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychosomatik sowie Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, sowie Dr. med. E._______ als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 32.2), eine Panikstörung (ICD-10 F 41.0), eine bösartige Neubildung der Brustdrüse in der Eigenanamnese (ICD-10 Z 85.3) sowie einen Kopfschmerz (ICD-10 R 51) fest. Als psychi- sche Befunde erhoben sie eine hagere, erschöpfte und kraftlos wirkende Patientin mit blassem Hautkolorit, welche in der Grundstimmung depressiv, verzweifelt und immer wieder den Tränen nahe sei. Psychomotorisch wirke sie matt und im zielgerichteten Antrieb sei sie vermindert. In klinischer Hin- sicht stellten die behandelnden Ärzte einen schwergradig ausgeprägten depressiven Verstimmungszustand fest, der zusätzlich überlagert sei durch ein Fatigue-Syndrom bei dramatisch erlebter Krebserkrankung mit Opera- tion sowie Chemo- und Radiotherapie im Jahr 2014. Nachdem die ambu- lante Therapie mit Antidepressiva und stützenden psychotherapeutischen Gesprächen nicht den gewünschten Erfolg erbracht hätte und es am Ar- beitsplatz zu fortschreitender Leistungsminderung gekommen sei, sei eine tagesklinische Behandlung notwendig geworden. Die Schwere der Erkran- kung habe eine antidepressive Behandlung mit Escitalopram und Mirtazapin erforderlich gemacht. Eine Aufdosierung der bisherigen Medi- kation habe wegen unerwünschter Nebenwirkungen wieder revidiert wer- den müssen. Insgesamt habe durch die tagesklinische Behandlung nur eine mässige Besserung erreicht werden können. Insbesondere sei wei- terhin bei jeglicher Anforderung (zum Beispiel massvolle sportliche Aktivi- tät) die äusserst geringe Belastbarkeit der Patientin deutlich geworden. Vor

C-6147/2018 Seite 16 diesem Hintergrund hätten sie eine Fortsetzung der Wiedereingliederungs- massnahme am Arbeitsplatz derzeit nicht befürworten können. Eine Fort- setzung der ambulanten Psychotherapie wie auch die Weiterführung der antidepressiven Medikation sei dringend erforderlich (act. 97, S. 3 - 9). 6.7 Der von der IV-Stelle mit der Abklärung beauftragte psychiatrische Gut- achter, Dr. med. H._______, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28. März 2018 eine Neurasthenie (ICD-10 F 48.0) mit rezidivierender, ängst- lich-deprimierter Verstimmung, bei Status nach Mammakarzinom und bei akzentuierten (leistungsorientierten, emotional expressiven/histrionischen) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z 73.1). In seiner zusammenfassenden Be- urteilung kam er zum Schluss, dass mit der Neurasthenie die in den Akten beschriebenen Einschränkungen (Erschöpfung, Schlafstörungen, An- triebsarmut, Mutlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und ängst- lich-deprimierte Verstimmung, verminderte Belastbarkeit, vermindertes Durchhaltevermögen) weitgehend erfasst würden. In den Akten seien nach September 2016 unregelmässig ausgeprägte depressive Syndrome aufge- führt. Die Kriterien für die Annahme einer eigenständigen depressiven Epi- sode nach ICD-10 seien allerdings nicht erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Keine der genannten Symptome hätten in ausreichender Schwere beziehungsweise in ausreichender Länge bestan- den, um eine lang andauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Auch derzeit bestünden keine hinrei- chenden Symptome in ausreichender Schwere respektive Länge. Es fehl- ten für die Kategorie nach ICD-10 F 32 bereits die Eingangskriterien der dauerhaften (objektiven) Hemmung der Psychomotorik und der wesentli- chen Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit. Die angegebene ängstlich-deprimierte Verstimmung erkläre sich vollständig als Teil einer Neurasthenie sowie durch soziale Faktoren (beispielsweise Krankheit des Ehemannes und finanzielle Sorgen) und begründe für sich allein keine de- pressive Episode im Sinne der ICD-10 (Gutachten, S. 17 - 21). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Limitierung des Aktivitäten- niveaus (Vergleich zur Situation vor Eintritt der Gesundheitsschädigung) durch die versicherte Person in allen vergleichbaren Lebensbereichen weit überwiegend durch ihre Selbsteinschätzung zu begründen. Eine Willens- anstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psy- chiatrisch-psychotherapeutischer Sicht tatsächlich möglich und medizi- nisch zumutbar. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante Behandlungsmassnahmen seien ab September 2016 genannt und teil- weise dokumentiert (ambulante Therapie und Psychopharmakatherapie).

C-6147/2018 Seite 17 Aktuell werde keine Psychopharmakatherapie wahrgenommen. Neben der Neurasthenie könne keine psychisch ausgewiesene, erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komorbidität aus rein psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht begründet werden. Auch in den Akten werde insbesondere keine Pathologie der Persönlichkeit beschrieben, welche all- fällig über das Ausmass von akzentuierten Persönlichkeitszügen hinaus- gehe; dies könne anlässlich der aktuellen Untersuchung bestätigt werden. Der soziale Kontakt sei objektiv und subjektiv geordnet, und es bestehe eine gute Tagesstruktur, wobei die versicherte Person regelmässig soziale Kontakte (Verwandte, Facebook, Wahrnehmen von Terminen) pflege. Sie nenne überdies ein soziales Interesse und die Fähigkeit, mit entsprechen- der Anstrengung ihre innerseelischen Defizite zu bewältigen. Sie führe the- rapeutische Übungen aus. Beim Verlauf der Störung seien eine Verdeutli- chungstendenz (demonstrativ elegische Selbstdarstellung, teilweise zöger- liche, ausreichende, pauschale, oberflächliche, allgemein vage Angaben) sowie weitere nicht krankheitsbedingte Faktoren (Lebensalter, Lage am Ar- beitsmarkt, finanzielle Sorgen, Krankheit des Ehemannes) zu nennen. Diese Faktoren könnten nicht in die versicherungspsychiatrische Beurtei- lung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit mit einfliessen. Eine relevante (mindestens 20 % von 100 %) längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei als versicherungspsychiatrischer Sicht somit nicht zu begründen. Auf diese Beurteilung könne mit Sicherheit ab dem Datum der aktuellen Untersuchung vom 21. Februar 2018 abgestellt werden. Mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit sei bereits ab September 2016 von dieser Einschätzung auszugehen. Die Postulate zur Arbeitsunfähigkeit, welche darüber hinaus gingen, seien jeweils nicht kritisch differenziert nachvoll- ziehbar. Die Einschätzungen seien vielmehr als persönliche Meinungen der behandelnden Fachperson zur Kenntnis zu nehmen und könnten aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden (Gutachten, S. 22 - 28). Eingliederungsmassnahmen seien in Form eines von der ver- sicherten Person im Jahr 2017 selbst durchgeführten Arbeitsversuchs be- kannt. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht seien sie weiterhin möglich und zumutbar. Anlässlich der persönlichen Untersuchung durch den Gut- achter seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gering ausgeprägt gewesen, und es sei eine Verdeutlichungstendenz (demonst- rativ elegische Selbstdarstellung) erkennbar (Gutachten, S. 28 f.). < 6.8 Dr. med. E._______ nahm mit Bericht vom 22. September 2018 dahin- gehend zum Gutachten Stellung, dass sich die Beschwerdeführerin seit September 2017 in ihrer regelmässigen fachärztlichen Behandlung be- finde. Den im Gutachten vorgenommenen diagnostischen Einschätzungen

C-6147/2018 Seite 18 müsse entschieden widersprochen werden. Mit Blick auf das stets sehr hohe Engagement der Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen Tätigkeit und ihr sehr erfolgreiches Wirken in einem komplexen Arbeitsbereich wie der Informatik sowie das Fehlen von krankheitsbedingten Absenzen bis zum Zeitpunkt der Krebserkrankung könne bei der Beschwerdeführerin in keiner Form von einer Affinität zu neurasthenischen Zuständen ausgegan- gen werden. Die erhobenen Befunde, namentlich die Interessen- und Freudlosigkeit auch gegenüber angenehmen Aktivitäten, die gesteigerte Ermüdbarkeit und Antriebslosigkeit, der Verlust des Selbstwertgefühls, un- begründete Selbstvorwürfe, vermindertes Konzentrationsvermögen sowie die stark reduzierte Entscheidungsfähigkeit wie auch die psychomotori- sche Hemmung und die Schlafstörungen, seien im Wesentlichen unbeein- flusst von äusseren Umständen (act. 103, S. 2 f.). 7. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Umstritten und zu prüfen ist, ob sie zu Recht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin eine solche Leistungsfähigkeit at- testiert werden kann und ob sich der medizinische Sachverhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist. 7.1 Vorliegend steht fest, dass dem Gutachter bis zum Zeitpunkt der Er- stellung seines Gutachtens weder ein aktueller Verlaufsbericht noch der (von ihm selber noch am 21. Februar 2018) bei der behandelnden Psychi- aterin Dr. med. E._______ angefragte Austrittsbericht der C._______ Ta- gesklinik vorlagen. Nach der konstanten Rechtsprechung ist eine Expertise, welche die medi- zinischen Vorakten nur unzureichend berücksichtigt, unvollständig und es fehlt ihm die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlüsse, welche die Experten auf der Grundlage der von ihnen selbst erhobenen Befunde gezogen haben, an sich einleuchten und nach- vollziehbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2009 vom 20. April 2010 E. 3.1 m.H.; vgl. dazu auch GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungs- medizinische Gutachten, 3. Aufl. 2017, S. 42 f.). Vorliegend wurden die genannten Berichte im psychiatrischen Gutachten nicht gewürdigt, obwohl der Gutachter diese zunächst offenbar selber als für die Beurteilung relevant eingestuft hat. Basiert das Gutachten – wie hier – nicht auf der Kenntnis der gesamten Vorakten, wird es formell den durch

C-6147/2018 Seite 19 die Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht gerecht. Der Untersu- chungsbefund muss vielmehr lückenlos vorliegen (Urteil des BGer 8C_736/2008 vom 4. Juni 2009 E. 9.1). Das Gutachten erweist sich dem- nach bereits unter diesem Aspekt als unvollständig und nicht beweiskräf- tig. 7.2 Zwar ist externen Beurteilungen, welche nach Art. 44 ATSG im Verwal- tungsverfahren eingeholt wurden, bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschied- liche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Per- son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedi- zinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets infrage zu stellen und zum An- lass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztperso- nen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben indes Fälle, in denen sich eine abwei- chende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjekti- ver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begut- achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des BGer 9C_547/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3 und 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E. 3 mit Hinweis). Vorliegend fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. Oktober 2017 bis 18. November 2017, das heisst nur wenige Mo- nate vor der hier zur Beurteilung stehenden Begutachtung, zur teilstationä- ren Behandlung in der C._______ Klinik aufgehalten hat. Im entsprechen- den Austrittsbericht vom 1. Dezember 2017 haben die verantwortlichen Fachärzte gestützt auf ihre klinische und testpsychologische Befunderhe- bung insbesondere eine Panikstörung (ICD-10 F 41.0) und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei Fatigue-Syndrom (ICD-10 F 32.2) diagnostiziert. Diese Beurteilung steht zudem im Einklang mit der von der behandelnden Hausärztin Dr. med. F._______ ab 21. Sep- tember 2016 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (act. 54, S. 6 - 8; 56; 76) und den gestützt darauf erbrachten Leistungen der Krankentaggeldver- sicherung (act. 74, S. 2; 78, S. 3). Wie vorstehend ausgeführt, konnte sich der Gutachter mit den abweichen- den Diagnosen und Leistungsbeurteilungen der behandelnden Fachärzte

C-6147/2018 Seite 20 gar nicht auseinandersetzen, da er die Expertise ohne diese Berichte aus- gefertigt hat. Allerdings gehört es zur originären Aufgabe des Gutachters, sich differenziert mit den – allenfalls abweichenden – Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen (RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 38 und 59). Die (hier fehlende) Auseinandersetzung mit Berichten, welche von der gutachterlichen Schlussfolgerung abweichen, ist deshalb notwendig, weil das Gericht ansonsten bei divergierenden Arztberichten häufig nicht in der Lage ist, das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die andere medizinische These abstellt, wie dies die Rechtsprechung verlangt (vgl. Urteil des BGer 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 4.5.2; BGE 125 V 352 E. 3a S. 352). Auch unter diesem Gesichtspunkt erweisen sich die medizinischen Abklärungen der Vorinstanz als ungenügend. 7.3 Schliesslich steht die im Gutachten getroffene Feststellung, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab September 2016 nicht von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Gutachten, S. 22; act. 88.1, S. 24) in einem ungeklärten Widerspruch zur Beurteilung der be- handelnden Spezialisten. Der blosse Hinweis auf die fehlende kritische Dif- ferenzierung und die persönliche Meinung der behandelnden Fachperson (Gutachten, S. 22; act. 88.1, S. 24) erweist sich mit Blick auf die Notwen- digkeit der umfassenden und kritischen versicherungsmedizinischen Beur- teilung der von der eigenen Schlussfolgerung abweichenden Berichte als ungenügend. 7.4 In Bezug auf die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge nach ICD-10 Z 73.1 (Gutachten, S. 15; act. 88.1, S. 17) wäre überdies eine Prüfung und detaillierte Beschreibung der Persönlichkeit und namentlich auch darüber notwendig gewesen, inwiefern die besondere Persönlich- keitsstruktur Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit zulässt (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 4.3.2; Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten, 3. vollständig überarbeitete ergänzte Auflage, S. 17 f.). Auch diesem Erfordernis wird das Gutachten nicht gerecht. 7.5 Damit fehlt es vorliegend an einer nachvollziehbaren Begründung für die angenommene Leistungsfähigkeit. Es liegt insbesondere keine verläss- liche und schlüssige Grundlage zur Beurteilung von Art und Ausprägung der infrage stehenden Diagnosen, der Persönlichkeitszüge sowie der Leis- tungsfähigkeit vor. Daraus folgt, dass sich der gesundheitliche Zustand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähig- keit unter Berücksichtigung der medizinischen Beweismittel, wie sie der

C-6147/2018 Seite 21 Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2018 vorlagen, nicht schlüssig beurteilen lassen. Auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren wurden keine medizinischen Stellungnahmen einge- reicht, welche die festgestellten Lücken beim medizinischen Sachverhalt zu schliessen vermöchten. 8. 8.1 Steht – wie hier – fest, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, so ist nach der mit BGE 137 V 210 begründeten Rechtspre- chung grundsätzlich eine Begutachtung durch das Gericht in die Wege zu leiten. Gerichtliche Expertisen sind nach dieser Rechtsprechung insbeson- dere angezeigt, wo der im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobene medizinische Sachverhalt überhaupt gutachterlich abklärungsbedürftig ist oder ein Administrativgutachten in einem rechtserheblichen Punkt nicht be- weiskräftig ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) bleibt allerdings mög- lich, wenn sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt oder wenn lediglich eine Klar- stellung, Präzisierung oder Ergänzung gutachterlicher Ausführungen erfor- derlich ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die regelmässige Einholung medizinischer Gerichtsgutachten entspricht allerdings nicht dem für das Abklärungsverfahren der Invalidenversiche- rung gesetzlich vorgesehenen System der Verwaltungsrechtspflege schweizerischen Zuschnitts (BGE 137 V 210 E. 2.2.2). Eine regelmässige Einholung von Gerichtsgutachten ist auch nicht unbedingt erforderlich, um das Abklärungsverfahren verfassungs- und konventionskonform auszuge- stalten. Eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der admi- nistrativen auf die gerichtliche Ebene ist – von der staatspolitischen Trag- weite einer solchen grundsätzlichen, dem Gesetzgeber vorbehaltenen Grundsatzentscheidung abgesehen – auch sachlich gar nicht wünschbar. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfü- gungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).

C-6147/2018 Seite 22 Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwal- tungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer- deverfahren korrigiert, bestünde mithin die konkrete Gefahr der uner- wünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz über- tragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sach- verhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller In- anspruchnahme der Ressourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Die Verwaltung soll nicht dazu verleitet werden, das Gericht die eigentliche Abklärungsarbeit machen zu lassen (vgl. dazu MIRIAM LENDFERS, Sachverständige im Verwaltungsver- fahren, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversi- cherungsrecht 2016, S. 187). Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren auch die Möglichkeit der Überprüfung durch ein Obergutachten im Be- schwerdeverfahren genommen; der doppelte Instanzenzug bliebe diesbe- züglich nicht gewahrt. 8.2 Wie eingangs dargelegt (E. 3.3 und 3.4 hievor), wird vorliegend deshalb von einer rein formell-rechtlich begründeten Rückweisung zur Gewährung des Gehörsanspruchs abgesehen, weil diese – mit Blick auf die aus mate- riellen Gründen anzuordnende Rückweisung – zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Hinzu kommt, dass die IV-Stelle und die Vorinstanz bei sorgfältiger Prüfung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte hätten abklären müssen, ob das Gutachten mit den medizini- schen und den aktuellen rechtlichen Vorgaben im Einklang steht. Es steht ihr dafür jeweils ein eigener regionalärztlicher Dienst zur Verfügung. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist die medizi- nische und rechtliche Qualität eines neu erstellten Gutachtens zeitnah zu überprüfen. Diese Vorgehensweise ermöglicht die zeitnahe Rückfrage bei den Experten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das menschliche Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf Einzelheiten eines Geschehens relativ rasch verblasst (Urteil des EVG U 26/00 vom 21. August 2001 E. 1b). Die Gutachter sind in einem ersten Schritt um Er- läuterung oder Ergänzung der mangelhaften Stellen zu ersuchen. Bleibt das Begutachtungsergebnis weiterhin ungenügend, so ist erst subsidiär in einem nächsten Schritt eine Neubegutachtung im Verwaltungsverfahren in die Wege zu leiten. Im vorliegenden Fall hätten die bestehenden Mängel zum damaligen Zeit- punkt allenfalls noch durch entsprechende Rückfragen beim Experten be- hoben werden können. Werden die Mängel indes erstmals im Zuge des

C-6147/2018 Seite 23 Beschwerdeverfahrens vertieft geprüft, so kann regelmässig – so auch hier – selbst auf an sich beweiskräftiges Gutachten nicht mehr abgestellt wer- den, da es in zeitlicher Hinsicht keine rechtsgenügliche Entscheidungs- grundlage für die erneute Konsensbeurteilung und den Erlass einer neuen Verfügung mehr bildet (Urteil des BGer 8C_681/2015 vom 17. März 2016 E. 6; Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.2). Aus dem Gesagten folgt, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen auch mit Blick auf die genannte Unterlassung geboten ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C- 1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1 und 6.2). 9. 9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus der angefochtenen Ver- fügung nicht hervorgeht, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen tatsächlich zur Kennt- nis genommen und geprüft hat, da aus der Begründung keine Hinweise für diese Annahme hervorgehen und die Verfügung mit dem Vorbescheid auch vollumfänglich identisch ist, ohne dass die Einwände der Beschwerdefüh- rerin erwähnt oder gar thematisiert worden wären. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist indes vorlie- gend abzusehen, weil diese zu einem prozessualen Leerlauf führen würde und damit im Widerspruch zum Interesse der Beschwerdeführerin an einer raschestmöglichen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes stünde. Darüber hinaus genügt das eingeholte psychiatrische Administrativgutach- ten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht, so dass sich die funktionelle Leistungsfähig- keit und damit auch die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuver- lässig beurteilen lassen. Vorliegend ist eine ergänzende psychiatrische Ex- pertise bei einem bisher nicht mit der Angelegenheit befassten psychiatri- schen Spezialisten einzuholen. 9.2 Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche- rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der Beschwerdeführerin ist dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.).

C-6147/2018 Seite 24 9.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch- tene Verfügung vom 24. September 2018 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne von E. 9.1 - 9.2 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskos- ten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteient- schädigung von pauschal CHF 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert- steuer, vgl. Urteil BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hin- weisen) angemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-6147/2018 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 24. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Ab- klärungen und Beurteilungen im Sinne der E. 9.1 - E. 9.2 vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.- zu- gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-6147/2018 Seite 26 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

33

Gerichtsentscheide

39