B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6120/2017
Urteil vom 20. August 2019 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, vertreten durch Dieter Haas, Notariat und Advokatur, Kramgasse 5, Postfach 630, 3000 Bern 8, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
UVG, Unterstellung SUVA; Einspracheentscheid der SUVA vom 29. September 2017.
C-6120/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Sitz in (...) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb einer Taxibestell- und Vermitt- lungszentrale, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Perso- nen- und Warentransports sowie der Telekommunikation (Akten der Suva [act.] 52). Die Suva (nachfolgend Vorinstanz) teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2017 mit, dass ihre Mitarbeiter ab dem 1. Ja- nuar 2018 bei ihr zu versichern seien (act. 47 f.). Mit Einsprache vom 24. Juli 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, von einer Suva-Unterstel- lung ihres Betriebes sei abzusehen, da die vermittelten Taxifahrer gegen- über der Beschwerdeführerin als selbständige Unternehmer zu betrachten seien (act. 50). Am 31. Juli 2017 erteilte die Vorinstanz der Einsprache auf- schiebende Wirkung (act. 51). Mit Einsprache-Entscheid vom 29. Septem- ber 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (act. 59). B. B.a Am 27. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Be- schwerdeakten [B-act.] 1). B.b Der mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 einverlangte Kos- tenvorschuss von Fr. 3'000.- (B-act. 2) ging am 28. November 2017 bei der Gerichtskasse ein (B-act. 4). B.c In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2018 beantragte die Vo- rinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie macht unter anderem gel- tend, aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin auf ver- schiedene Weise im Personenverkehrs- und Personentransportgewerbe tätig sei. Sie transportiere ihre Kunden selber bzw. lasse sie durch die ihrer Zentrale vertraglich angeschlossenen Taxis transportieren. Sie sei somit klarerweise ein Verkehrs- und Transportbetrieb im Sinne des Bundesge- setzes über die Unfallversicherung (B-act. 8). B.d Mit Replik vom 5. April 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei unbe- stritten, dass die Beschwerdeführerin eine Taxizentrale betreibe. Bereits aber die Beschreibung der Tätigkeit sei von der Vorinstanz falsch wieder-
C-6120/2017 Seite 3 gegeben. Die Beschwerdeführerin habe keine Flotte und sorge nicht zwin- gend dafür, dass der Kunde eine Fahrgelegenheit erhalte. Sie vermittle le- diglich den Kunden an ein Taxi (B-act. 11). B.e Mit Duplik vom 11. Mai 2018 teilte die Vorinstanz insbesondere mit Ver- weis auf die Beschwerdeantwort mit, dass sie an der Abweisung der Be- schwerde festhalte (B-act. 12). B.f Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 13). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a UVG (SR 832.20) ausdrücklich vorge- sehen. Nicht in Art. 109 UVG aufgeführt und damit nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt die Beurteilung der Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung, im vorliegenden Fall bezüg- lich der bei der Beschwerdeführerin angeschlossenen Taxifahrer.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Die
C-6120/2017 Seite 4 Bestimmungen des ATSG sind gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfall- versicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abwei- chung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als von der Unterstellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in for- mellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die- jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol- gen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Einspracheentscheid datiert vom 29. September 2017, womit vorlie- gend das UVG in der Fassung vom 1. September 2017 und die Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) in der Fassung vom 24. Januar 2017 anwendbar sind. 2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör. 2.1 Sie macht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise den Schluss gezogen, dass der hauptsächliche Zweck der Beschwerdeführerin der Per- sonentransport mittels Taxifahrzeugen, Shuttle-Bussen o.ä. sei. Diesen Schluss habe sie gezogen aufgrund eigener Abklärungen und ohne die Be- schwerdeführerin vorher anzuhören. 2.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör (vgl. auch Art. 42 ATSG; Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör
C-6120/2017 Seite 5 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, wel- cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbeson- dere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die un- terbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelver- fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Verweis auf 135 I 279 E. 2.6.1). Die Abklärung des Sachverhaltes und die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind klar zu unterscheiden. Die An- hörung der Parteien, welche einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, ist im Abklärungsverfahren vor Verfügungen, die durch Ein- sprache anfechtbar sind, nicht erforderlich (vgl. BGE 132 V 368). 2.1.3 Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2017 mit, dass sie aufgrund diverser Abklärungen, so unter anderem dem Zweck gemäss Handelsregistereintrag und früherer Abklärungen auf der Homepage der Beschwerdeführerin (Stand: Juli und Oktober 2016) zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei ab 1. Januar 2018 bei der Vorinstanz zu versichern. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführe- rin vorgängig nicht zugestellt. Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, bei der Vorinstanz Einsprache gegen die Verfügung zu erheben, wurde das rechtliche Gehör durch die Nicht-Anhörung im Abklärungsver- fahren nicht verletzt (BGE 132 V 368).
C-6120/2017 Seite 6 3. Die Vorinstanz macht ihrerseits geltend, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. 3.1 Im Verwaltungsverfahren besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG eine Mitwirkungspflicht. Kommen die versicherte Person oder andere Per- sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungs- pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versiche- rungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinwei- sen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Von der Befol- gung bzw. Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht hängt nicht die Rechts- gültigkeit der Beschwerde ab, sondern deren Erfolgsaussicht. Im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungs- rechts besteht zwar keine Beweisführungslast, doch haben die Parteien die Beweislast insofern zu tragen, als der Entscheid im Falle der Beweislosig- keit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebe- nen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, sofern es sich als unmöglich er- weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des BGer 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010). 3.2 Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2016 auf, ihr die notwendigen Unterlagen und Informationen für die Versicherung bei der Suva zuzustellen, so das Formular Betriebsbeschrei- bung und Betriebserfassung, eine Kopie der aktuellen Versicherungspolice für die Obligatorische Unfallversicherung der Mitarbeitenden, eine Ermäch- tigung für die Einholung des Schadenrendements beim aktuellen Versiche- rer, eine aktuelle Fahrerliste, das Beispiel einer Gehaltsabrechnung sowie die Kopie eines Anschlussvertrages mit Anhängen (act. 27). Mit Schreiben vom 1. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin gemahnt, die er- forderlichen Unterlagen einzureichen. Sie wurde ausserdem auf ihre Mit- wirkungspflicht hingewiesen, sowie darüber informiert, dass ohne Mitwir- kung der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten entschieden werde (act. 30). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge am 21. September 2016 ein Beispiel einer Zusammenarbeitsvereinbarung mit einem selbständigen Taxifahrer ein und wies darauf hin, dass sie als Vermittlungszentrale weder Einblick in die Umsätze noch die Arbeitszeiten der Taxifahrer habe und es
C-6120/2017 Seite 7 deshalb nicht möglich sei, die übrigen Dokumente einzureichen (act. 31). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine weitere Frist gesetzt, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen und sie wurde erneut auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht (act. 33). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass die Taxihalter als selbständige Unternehmer zu betrachten seien, und stellte der Vorinstanz eine Kostenübersicht zu (act. 34). Daraufhin tätigte die Vorinstanz eigene Abklärungen (act. 35, 37, 43) und erliess am 28. Juni 2017 eine Verfügung betreffend Unterstellung (act. 47). 3.3 Aus dem Genannten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nur Teile der erforderlichen Unterlagen einreichte. Auch wenn man davon ausginge, dass die Taxifahrer als selbständig Erwerbstätige zu qualifizieren seien, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 verneint hat (vgl. E. 5.3.3), so hätte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen, wie das Formular Betriebsbeschreibung und Betriebserfassung, bereits vor Er- lass der Verfügung, zustellen können (act 50). Die Vorinstanz verfügte so- mit zu Recht aufgrund eigener Abklärungen. Sie forderte die Beschwerde- führerin zur Einreichung der Unterlagen vorgängig auf und mahnte sie mit Schreiben. Ausserdem wies sie daraufhin, dass sie aufgrund der Akten ent- scheiden werde, sollte die Beschwerdeführerin nicht mitwirken. Dieses Vorgehen entspricht der gesetzlichen Regelungen. Die Verletzung der Mit- wirkungspflicht hatte somit zur Folge, dass die Vorinstanz zu Recht auf- grund der vorliegenden Akten entschied (vgl. E. 3.1). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Betrieb ihre Ar- beitnehmer bei der Vorinstanz obligatorisch zu versichern hat. Dafür ist zu- nächst der Betriebszweck zu klären (vgl. E.5) sowie, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (vgl. E. 6). Danach ist zu prüfen, ob ein Unterstellungsmerkmal ge- mäss Art. 66 UVG gegeben ist (vgl. E. 7).
Zunächst ist zu klären, welchen Betriebszweck die Beschwerdeführerin verfolgt, und welche Tätigkeit sie ausübt.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Unternehmen kein Transportbetrieb sei, sondern es handle sich um ein Vermittlungsgeschäft. Einzig der Klinik-Shuttlebus sei eine Transporttätigkeit, welche im Betrieb jedoch völlig untergeordnet sei. Dessen Zukunft sei ausserdem ungewiss.
C-6120/2017 Seite 8 Der Betrieb einer Taxibestell- und Vermittlungszentrale ergebe sich unter anderem aus der Zweckbeschreibung im Handelsregister. Es sei durchaus möglich, den Zweck weiter zu fassen, als die tatsächlich ausgeübte Tätig- keit. Die Vorinstanz stütze sich ausserdem auf veraltete archivierte Ausdru- cke der früheren Homepage der Beschwerdeführerin, welche nicht der ak- tuellen Situation entsprechen sowie deren Facebookauftritt. Es sei zu be- rücksichtigen, dass es sich bei den vorliegenden Verträgen um reine Ver- mittlungsverträge mit keinerlei Weisungsverpflichtungen oder Risikoüber- nahmen handle. 5.2 Die Vorinstanz hingegen führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin selbst Kunden, zum Beispiel mittels Shuttle Service, transportiere oder sie durch die ihrer Zentrale vertraglich angeschlossenen Taxis transportieren lasse. Jedes Fahrzeug, welches die Beschwerdeführerin auf ihrer Home- page zu ihrer Flotte zähle, sei im Rahmen eines Anschlussvertrages an den Betrieb der Beschwerdeführerin gebunden. Es sei irrelevant, ob ein Transportunternehmen mit eigenen, geleasten oder in Drittbesitz stehen- den Fahrzeugen Transporte ausübe. Der Gesetzeswortlaut sei diesbezüg- lich offen formuliert. Die zur Flotte der Beschwerdeführerin gehörenden Ta- xis seien mit dem Logo des Betriebes versehen und würden auf der Home- page ausdrücklich als «unsere Fahrzeuge» angepriesen. Sie verfüge über eigene Taxi-Standplätze, setze die Preise für die Taxifahrten fest und be- treibe ein Rabattsystem. Im Weiteren sei unbestritten, dass die Beschwer- deführerin einen eigenen Shuttle-Service unterhalte. Nebst der Taxi- Dienstleistung und dem Shuttle-Service habe sie ausserdem spezielle Transportservice-Leistungen, wie Flughafenservice, Rundfahrten, Kurier- fahrten, Tandem-Service etc. im Angebot. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin auf verschiedene Weise im Personenverkehrs- und Personentransportgewerbe tätig sei (act. 8). 5.3 5.3.1 Hinsichtlich des Betriebszwecks findet sich in den Akten ein Handels- registerauszug vom 15. September 2017, wonach die Beschwerdeführerin den Betrieb einer Taxibestell- und Vermittlungszentrale sowie die Erbrin- gung von Dienstleistungen im Bereich des Personen- und Warentranspor- tes und der Telekommunikation bezweckt (act. 52). Dies entspricht auch dem aktuellen Eintrag im Handelsregister gemäss www.zefix.ch (besucht am 17. Juni 2019).
C-6120/2017 Seite 9 5.3.2 Gemäss Homepage-Auszügen bot die Beschwerdeführerin im Juli und Oktober 2016 unter anderem Behindertentransporte, Schulfahrten, Kurierdienste und ein Pharma-Taxi an (act 45). Die Beschwerdeführerin bestreitet dennoch, solche Transporte durchzuführen. Dies ist nicht nach- vollziehbar, so bietet die Beschwerdeführerin gemäss Homepage-Auszü- gen mit Stand 15. September 2017 (act. 54) sowie aktuell unter (...) (be- sucht am 1. Juli 2019) neben den Taxidienstleistungen nach wie vor auch spezielle Dienstleistungen wie einen Flughafenservice, Rundfahrten, Ku- rierfahrten und einen Veranstaltungs-Service an. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin immer noch einen Stretch-Limousinen Service mit di- versen Fahrzeugen im Angebot hat. Von der Beschwerdeführerin nicht be- stritten wird ihr Klinik-Shuttle-Transport, den sie mit einem eigenen Fahrer durchführt. 5.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Taxifahrer bei ei- nem Anschluss an eine Taxivermittlungszentrale unter gewissen Voraus- setzungen als unselbständige Erwerbstätige zu qualifizieren. Dies ist ge- mäss Bundesgericht auch dann der Fall, wenn die Taxifahrer ihr eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind. Aus- schlaggebend ist auch nicht, dass sie frei sind, die von der Zentrale vermit- telten Fahraufträge anzunehmen oder abzulehnen. Auf ein Unterordnungs- verhältnis lässt schliessen, dass gemäss Anschlussvertrag eine vertragli- che Verpflichtung besteht, an Kursen teilzunehmen, für das Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden und die Vorschriften der Taxizentrale zum Auftreten und Verhalten der Taxihalter gegenüber den Kunden einzu- halten (vgl. Urteile des BGer 8C_571/2017 vom 9. November 2017 und 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014). Ungeachtet der Tatsache, dass das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Taxifahrer vorliegend nicht zuständig ist (vgl. E. 1.1), ist auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung insofern zu verweisen, als dass der Betriebszweck der Beschwerdeführerin dadurch konkretisiert wird. Es ist offensichtlich die Aufgabe der angestellten Taxifahrer, Personen zu transportieren. Die Qualifikation der Taxifahrer mit Anschluss an eine Taxivermittlungszentrale als unselbständige Erwerbstätige führt somit un- weigerlich zum Schluss, dass neben einer allfälligen Taxivermittlung auch der Personentransport zum Betriebszweck der Beschwerdeführerin gehört. 5.4 Aus den genannten Informationen resultiert, dass die tatsächlich aus- geübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Betriebszweck im Han- delsregister übereinstimmt und sie neben der Taxibestell- und Vermitt-
C-6120/2017 Seite 10 lungszentrale auch Dienstleistungen im Bereich des Personen- und Wa- rentransportes erbringt. Dies ergibt sich auch aus dem öffentlichen Auftritt der Beschwerdeführerin und geht einher mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Taxifahrer auch bei einer Taxivermittlungszent- rale angestellt sein können und entsprechende Personentransporte durch- führen. Selbst, wenn man davon ausginge, dass die Taxifahrer der Be- schwerdeführerin allesamt als selbständige Erwerbstätige gelten würden, da sie die bundesgerichtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, so bietet die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Personentransporte durch den Klinik-Shuttle-Bus an. Die Beschwerdeführerin erbringt ausserdem keine Nachweise, welche ihre Behauptungen, dass sie keine Personen- transporte durchführe, stützen würden. Sie vermag in der Folge die Abklä- rungen und die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, welche eine Taxi- bestell- und Vermittlungszentrale betreibt und Dienstleistungen im Bereich des Personen- und Warentransportes erbringt, einen ungegliederten Be- trieb aufweist, wie dies von der Suva angenommen wurde. Die Beschwer- deführerin äusserte sich hierzu nicht. 6.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen be- triebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG be- stimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung, wel- che Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind (vgl. Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1 m.H.; KASPAR GEHRING, in: Kommentar KVG/UVG, Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], Zürich 2018, Rz. 1 zu Art. 66 UVG). Dabei ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem beschwerdeführenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (vgl. BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG i.V.m. Art. 88 UVV). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines oder mehrere der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungs- kriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals bzw. dieser Merkmale, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. Urteil des
C-6120/2017 Seite 11 BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2 m.H.; Urteil des BVGer C- 3181/2006 E. 3.1 m.H; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 5 zu Art. 66 UVG).
6.2 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhän- genden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs die- ser Art fallen (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 E. 3.2.2 m.H.; Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1.1 m.H.; BGE 113 V 327 E. 5b; BGE 113 V 346 E. 3b; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 4 zu Art. 66 UVG). Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatori- sche Struktur einer Unternehmung in – zentral oder dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unter- nehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des ange- stammten Tätigkeitsbereichs geschieht (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 4 und 11 zu Art. 66 UVG).
6.3 Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder meh- rere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Unter diesen Vorausset- zungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitli- cher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Ge- schäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesent- lich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (vgl. BGE 113 V 327 E. 5c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 8 zu Art. 66 UVG).
6.3.1 Vorliegend ergibt sich aus dem Betriebszweck gemäss Handelsregis- tereintrag und der damit übereinstimmenden tatsächlich ausgeübten Tätig- keiten der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5), der damit zusammenhängenden Prozesse der Taxivermittlung sowie deren logistische Organisation und der
C-6120/2017 Seite 12 Vermarktung der angebotenen Dienstleistungen, dass die Beschwerdefüh- rerin in einem einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich tätig ist. Die Beschwerdeführerin weist damit einen einheitlichen Betriebscharakter auf. Es bestehen neben der Taxivermittlung und der Personentransport- dienste keine weiteren Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit, welche nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Die Annahme der Suva, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um einen ungegliederten Betrieb, wird daher zur Recht auch nicht von der Beschwerdeführerin beanstandet. 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Unterstellungsmerkmal gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG i.V.m. Art. 78 Bst. a UVV gegeben ist. 7.1 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, dass die öffentlich ge- machten Beschreibungen des Geschäftszweckes der Beschwerdeführerin ohne weiteres den Schluss zuliessen, dass es sich bei der Beschwerde- führerin um einen Betrieb handle, welcher Personentransporte in Form von Taxi-, Bus- und Limousinen-Fahrten durchführe. Aufgrund der Akten sei er- sichtlich, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich den Zweck des Per- sonentransportes mittels Taxifahrzeugen, Shuttle-Bussen habe. Sie sei deshalb ein Transportbetrieb und erfülle den gesetzlichen Tatbestand von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG. Auch wenn man davon ausginge, dass die Taxi- aufträge an andere Taxiunternehmen weitergegeben werden, sei der Tat- bestand erfüllt, da auch Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe unter Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG zu subsumieren seien. Von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG subsumiert werde auch Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG. So bereiten auch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin die eigentli- chen Transportdienstleistungen vor, in dem sie Fahraufträge von Kunden der Beschwerdeführerin entgegennehmen und mittels technischer Hilfsmit- tel an einen angeschlossenen Fahrer zuweisen. Wenn mindestens ein Un- terstellungskriterium von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt sei, so erfolge die Un- terstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei dessen Anteil an der gesamten Geschäftstätigkeit keine Rolle spiele. Es reiche daher bereits der Shuttle-Bus Service für eine Unterstellung aus. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, es handle sich bei ihrem Betrieb eben gerade nicht um einen Transportbetrieb, sondern um ein Ver- mittlungsgeschäft. Einzig der Klinik-Shuttlebus sei eine Transporttätigkeit, dessen Fahrer jedoch bei der Suva angemeldet worden sei. Die Gesetzes- auslegung gehe zu weit. Sie sei kein Transportbetrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG und ein Anschluss an das Transportgewerbe sei auch
C-6120/2017 Seite 13 nicht vorhanden, denn die Dienstleistungen würden nicht weitergegeben. Es sei auch kein Taxifahrer verpflichtet, den von der Beschwerdeführerin vermittelten Auftrag auszuführen, die Fahrgäste könnten sich auch direkt an den Taxifahrer wenden. Die Beschwerdeführerin betreibe somit kein Transportgewerbe, sondern eine Vermittlungsagentur. Sie nehme Trans- portaufträge entgegen, führe diese aber eben gerade nicht aus. 7.3 Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG sind unter anderem bei der Suva Arbeitnehmer von Verkehrs- und Transportbetrieben sowie Betrieben mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe obligatorisch versi- chert. Gemäss Art. 78 Bst. a UVV gelten als Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG solche, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen. 7.4 Das Bundesgericht erwog in BGE 113 V 225 E. 3a, dass Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG einen grösseren Kreis von Betrieben bezeichne, insbesondere auch solche, die nicht direkt den engeren Kreis der Transportbetriebe um- fasse. Ausserdem wird ausgeführt, dass der Bundesrat, wenn er Ausnah- men hätte vorsehen wollen, diese explizit hätte nennen müssen. Da Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG die Transportbetriebe nennt, hielt sich der Bundesrat an den Wortlaut der gesetzlichen Regelung, wenn er in Art. 78 Abs. 1 Bst. a UVV ausführt, dass Betriebe, welche Transporte zu Land, Wasser oder in der Luft durchführen, erfasst werden sollen. Diese Bestimmung ist mit dem Gesetzeswortlauft durchaus vereinbar. Ausnahmen werden nicht genannt. 7.5 Die Beschwerdeführerin führt neben den vermittelten Taxiaufträgen auch Personentransporte mittels Taxi- sowie Spezialfahrten durch, wie bei- spielsweise mit dem Klinik Shuttle-Bus oder Limousinen-Service. Diese Dienstleistungen werden mindestens teilweise durch ihre Arbeitnehmer durchgeführt (vgl. E. 5.3.3). Im Fall des Klinik-Shuttle-Bus Fahrers ist dies auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. Damit fällt die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zweifellos unter den Begriff des Transportes im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG i.V.m. Art. Art. 78 Bst. a UVV. Es kann damit offen bleiben, ob auch eine Unterstellung aufgrund eines unmittelba- ren Anschlusses an das Transportgewerbe besteht und inwiefern Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG zur Anwendung gelangt, da aufgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG i.V.m. Art. Art. 78 Bst. a UVV der ganze Betrieb der Vorinstanz obligatorisch zu unterstellen ist.
C-6120/2017 Seite 14 8. Zusammenfassend handelt es sich beim Unternehmen der Beschwerde- führerin um einen ungegliederten Betrieb, so dass die Unterstellung des ganzen Betriebs demzufolge nach Art. 66 Abs. 1 UVG erfolgen kann, so- fern eine der gesetzlich abschliessend erwähnten Tätigkeitsbereiche zu bejahen ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin Perso- nentransporte zu Land durchführt und einen Transportbetrieb gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG darstellt. Aufgrund dessen, dass es unerheblich ist, in welchem Ausmass der entsprechende Tätigkeitsbereich erfüllt ist (BGer 8C_256/2009, E. 4.2.2), ist die Beschwerdeführerin folglich obligatorisch bei der SUVA zu versichern.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe- rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3’000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Informations- schreiben, Medienmitteilung) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Informations- schreiben, Medienmitteilung) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben; Beilagen: Informations- schreiben, Medienmitteilung)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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