B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6116/2017
Urteil vom 25. Juni 2019 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A., (China), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beiträge 2016 (Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017).
C-6116/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend: Versicher- ter oder Beschwerdeführer) lebt seit 1. April 1989 in China. Am 8. März 1990 ersuchte der Versicherte um Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1, S. 166 f.). Mit Schreiben vom 2. Mai 1990 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten die Aufnahme in die freiwillige Ver- sicherung rückwirkend ab dem 1. Mai 1989 (act. 1, S. 168). B. B.a Im Formular "Einkommens- und Vermögenserklärung 2016" zur Fest- setzung der Beiträge für die freiwillige Versicherung für das Jahr 2016 gab der Versicherte an, in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 so- wohl angestellt als auch selbständig erwerbstätig gewesen zu sein (act. 35, S. 2). Vom 1. Januar bis 8. April 2016 habe er beim Unternehmen C._______ Bruttoeinkommen von 426'757.34 (...) sowie unregelmässige Leistungen von (...) 258'312.89, d.h. insgesamt (...) 685'070.23, erhalten (act. 35, S. 3 und 7). Als Beleg legte er für die Monate Januar bis April 2016 jeweils einen "Salary advice" der C._______ ins Recht (act. 35, S. 8 bis 11). Zudem gab er an, ab dem 1. Juni 2016 mit seinem Unternehmen D., welches als einfache Gesellschaft organisiert sei, selbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Unter Beilage einer Erfolgsrechnung machte er für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2016 einen Verlust von insgesamt (...) 46'389.- geltend (act. 35, S. 4 und 7). Im Ergebnis gab der Versicherte der SAK für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 ein Einkommen von (...) 638'681.23 an (Einkommen C. abzüglich Verlust D., act. 35, S. 7). B.b Mit Schreiben vom 21. März 2017 forderte die SAK den Versicherten auf, zwecks Beitragsberechnung für das Jahr 2016 eine Kopie seiner Steu- ererklärung 2016 einzureichen (act. 36). Daraufhin teilte der Versicherte der SAK am 10. April 2017 mit, dass er nicht in der Lage sei, die Steuerer- klärung 2016 einzureichen, da die Steuerperiode in E. vom 1. April 2016 bis 30. März 2017 laufe und er letztes Jahr die definitive Steuererklä- rung erst am 26. August 2016 erhalten habe (act. 37). In der Folge ersuchte die SAK den Versicherten am 12. Juni 2017 um Zustellung der abgeschlos- senen Steuerverfügung 2015 sowie um eine Kopie der Steuererklärung 2016, welche er der Steuerbehörde eingereicht habe (act. 39). Am 16. Juni
C-6116/2017 Seite 3 2017 reichte der Versicherte der SAK einen Steuerentscheid für 2015/2016 ("Salaries Tax Computation 2015/2016 [Final]") ein, gemäss welchem er ein Einkommen von (...) 1'952'275.- bzw. ein steuerpflichtiges Nettoein- kommen ("Net chargeable income") von (...) 1'494'275.- erzielt hatte (act. 43, S. 4). B.c Mit Beitragsverfügung vom 20. Juni 2017 (act. 44) setzte die SAK die zu leistenden Beiträge des Versicherten an die freiwillige Versicherung für 2016 auf Fr. 27'834.45 fest (Beiträge in Höhe von Fr. 26'509.- zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags von 5 % bzw. Fr. 1'325.45). Sie legte der Berechnung ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 270'500.- zu- grunde, wobei sie einerseits ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit in Höhe von (...) 685'070.23 bzw. umgerechnet (Wechselkurs: 0.12684) Fr. 86'894.31 und andererseits ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von (...) 1'447'887.- ("net chargeable income" 2015/2016 abzüglich Verlust D._______) bzw. umgerechnet Fr. 183'649.99 berücksichtigte (act. 44, S. 3). B.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 10. Juli 2017 (Datum Posteingang) Einsprache und beantragte den Erlass einer neuen korrigier- ten Beitragsverfügung. Zur Begründung hielt er fest, es sei ihm ein Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit von (...) 1'447'887.- angerechnet worden, obwohl er einen Verlust von (...) 46'389.- angegeben habe (act. 48). B.e In einer internen Aktennotiz vom 31. August 2017 hielt der zuständige Sachbearbeiter der SAK fest, dass nach nochmaliger Durchsicht des Steu- erentscheids 2015/2016 darin ein Gesamteinkommen in Höhe von (...) 1'952'275.- berücksichtigt wurde, von welchem auch vorliegend für die selbständige und unselbständige Tätigkeit auszugehen sei (act. 55). B.f Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017 hiess die SAK die Ein- sprache des Versicherten gut und ersetzte die Beitragsverfügung vom 20. Juni 2017 durch die neue Beitragsverfügung vom 29. September 2017 (act. 66). In dieser Verfügung hatte die SAK die zu leistenden Beiträge des Versicherten an die freiwillige Versicherung für 2016 auf Fr. 25'478.05 (Bei- träge in Höhe von Fr. 24'264.80 zuzüglich eines Verwaltungskostenbei- trags von 5 % bzw. Fr. 1'213.25) festgesetzt (act. 65, S. 2 f.). Gemäss der beigelegten Berechnungsgrundlage war sie von einem massgebenden Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von (...) 1'952'275.- bzw. umgerechnet (Wechselkurs: 0.12684) rund Fr. 247'600.-
C-6116/2017 Seite 4 ausgegangen und von einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 0.- (act. 65, S. 4). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 (Datum Entgegennahme durch das "Consulate General of Switzerland in E.") Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt, unter Beilage diverser Unterlagen. Er beantragte, unter sinngemäs- ser Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2017, den Erlass einer neuen korrigierten Beitragsverfügung 2016, wobei bei der Beitrags- berechnung von einem Einkommen von (...) 638'681.- (Einkommen C. von (...) 685'070.- abzüglich Verlust D._______ von (...) 46'389.-) auszugehen sei. Zur Begründung führte er aus, dass die Verfü- gung vom 29. September 2017 offensichtlich falsch berechnet worden sei. Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sei auf (...) 1'952'275.- erhöht worden. Dieser Betrag sei wohl dem "Salary Advice" (für März 2016), welcher das Einkommen für die Periode vom 1. April 2015 bis 31. Mai 2016 ("E._______ Tax Year") ausweise, entnommen worden (Ak- ten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies im Wesentlichen da- mit, dass die vom Beschwerdeführer für die Periode von Juni bis Dezember 2016 einzig geltend gemachten Verluste aus seiner selbständigen Er- werbstätigkeit von (...) 46'389.- nicht nachgewiesen seien. Es liege bis heute kein entsprechender Steuerbeleg vor. Am 21. März 2017 habe man die Steuerbelege angefragt, woraufhin der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass die Steuerperiode in E._______ vom 1. April 2016 bis 30. März 2017 laufe und die definitive Steuerrechnung erst später (sinngemäss ge- gen Ende August 2017) eintreffen werde. Die Erfolgsrechnung mit der Ver- lustaufstellung sei nicht aussagekräftig und nicht nachvollziehbar, da die Bezeichnung der Art der Erwerbstätigkeit mit "Consulting" vage bleibe und weder die aufgeführten Einkommen noch die Aufwendungen aussagekräf- tig seien. Die unter "Miscellaneous" zusammengefassten Aufwendungen machten mehr als einen Viertel aller Aufwendungen aus. Da auf die Er- folgsrechnung des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden könne, sei auf das Gesamteinkommen von (...) 1'952'275.- gemäss Steuerbeleg 2015/2016 abgestellt worden. Im Übrigen seien die Verluste aus der selb- ständigen Erwerbstätigkeit ohnehin nicht als "Unkosten" (im Sinn von Art. 9
C-6116/2017 Seite 5 AHVV [SR 831.101]) vom Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit ab- ziehbar (BVGer-act. 5). E. In seiner Replik vom 24. Januar 2018 (Datum Postaufgabe) hielt der Be- schwerdeführer unter Beilage weiterer Unterlagen an seinem Beschwerde- antrag grundsätzlich fest. Zur Begründung führte er aus, dass die Vorinstanz bei ihrer Berechnung auf eine falsche Zeitperiode abgestellt habe. So habe sie das volle Einkommen der "E._______ Tax Periode" vom
C-6116/2017 Seite 6 das ganze Jahr vorgelegt. Dies habe er für das Jahr 2016 unterlassen. Das Erwerbseinkommen insgesamt (Lohn und Bonus) sei für die Dauer seiner Erwerbstätigkeit von Januar bis 8. April 2016 nicht ersichtlich. Auch seine Angaben zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erschienen unglaubhaft. Der vom Beschwerdeführer sinngemäss auf August 2017 angekündigte Steuerentscheid 2016/2017 liege nicht bei den Akten. In Anbetracht dieser Umstände sei für die Beitragsberechnung 2016 auf die Einkommensan- gabe im Steuerentscheid 2015/2016 (1. April 2015 bis 31. März 2016) von (...) 1'952'275.- abgestellt worden. Für die folgende Beitragsberechnung für 2017 würde auf den Steuerentscheid 2016/2017 abgestellt, was über- schneidende Berechnungsgrundlagen ausschliesse. Die Alternative hierzu wäre – mangels Vorlage glaubhafter Belege – die amtliche Taxation des Beschwerdeführers. Grundlage der amtlichen Taxation wäre vorliegend das um 30 % erhöhte Jahreseinkommen von Fr. 242'700.- des Beitrags- jahres 2015 gemäss Beitragsverfügung vom 2. März 2016, also Fr. 315'500.-. Amtlich verfügt wären die Beiträge für 2016 somit höher als die Beiträge gemäss der bestrittenen Beitragsverfügung 2016, welche von einem Einkommen von Fr. 247'600.- ausgehe (BVGer-act. 9). G. Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 10). H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Ein- spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichs- kasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig.
C-6116/2017 Seite 7 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Ok- tober 2017. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwer- deinstanz angerufen wird. Der Versicherungsträger nimmt in diesem Rah- men – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Das Verfahren wird durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ur- sprüngliche Verfügung ersetzt (Urteile des BGer 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5; 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2; 9C_777/2013 vom 13. Februar 2014 E. 5.2.1 mit Hinweisen; BGE 140 V 70 E. 4.2). Daraus folgt, dass abweichend vom Wortlaut des Dispositivs im Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017 die mit Einsprache angefoch- tene Verfügung vom 20. Juni 2017 nicht durch die neue "Beitragsverfügung vom 29. September 2017" ersetzt wurde, sondern der Einspracheent- scheid vom 6. Oktober 2017 die Verfügung vom 20. Juni 2017 ersetzt. Die von der Vorinstanz neu erstellte und dem Einspracheentscheid beigelegte "Verfügung vom 29. September 2017" stellt somit vorliegend kein eigen- ständiges Anfechtungsobjekt dar. Vielmehr ist deren Inhalt (Beitragsneu- festsetzung und Begründung) gemäss Dispositiv des Einspracheent- scheids integrierender Bestandteil des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 6. Oktober 2017. Dies gilt umso mehr, als die "Verfügung vom 29. September 2017" dem Beschwerdeführer lediglich als Beilage zum
C-6116/2017 Seite 8 Einsprachentscheid zugestellt und damit gar nicht selbständig eröffnet wurde (vgl. act. 66, S. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und lebt in E._______. Die Schweiz verfügt über kein Sozialversicherungsabkommen mit China. Da- mit richtet sich die Beurteilung des Einspracheentscheids betreffend Fest- setzung der AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2016 nach Schweizer Recht 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG, BGE 136 V 376 E. 4.1.1) wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
C-6116/2017 Seite 9 Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehör- den und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzu- nehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis). 4.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Be- weismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2). 4.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie- sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 5. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer zu leistenden Beiträge an die frei- willige Versicherung für das Jahr 2016 korrekt festgelegt hat.
C-6116/2017 Seite 10 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staats- angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia- tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vor- her während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 5.1.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset- zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Be- rechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). In Wahrnehmung der ihm eingeräumten Kompetenz hat der Bundesrat die VFV erlassen. Soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält, finden im Bereich der freiwilligen Versicherung die einschlägigen Bestimmungen der AHVV Anwendung (Art. 25 VFV). 5.1.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selb- ständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung be- laufen sich die Beiträge auf 9.8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von Fr. 914.- im Jahr entrichten (vgl. Art. 13b Abs. 1 VFV, in Kraft seit 1. Januar 2013 [AS 2012 6337]). 5.1.4 Beim Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit gilt als massgeben- der Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Natu- ralleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Be- züge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Art. 7 AHVV). 5.1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist jedes Erwerbseinkom- men, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit dar- stellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in
C-6116/2017 Seite 11 selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, so- wie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 5.1.6 Die Beiträge werden in Schweizerfranken für jedes Beitragsjahr fest- gesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV). Bei er- werbstätigen Versicherten ist das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Er- werbseinkommen massgebend. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend (Art. 14 Abs. 2 VFV). Für die Umrechnung des Einkommens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittel- kurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestset- zung erforderlichen Angaben zu liefern. Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest (Art. 14b Abs. 1 und 2 VFV). 5.1.7 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsver- tretung, der Ausgleichskasse oder der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen des Versicherungsträgers deren Richtigkeit zu belegen. Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht frist- gemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht ein- gehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung ent- richtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer zu seiner un- selbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 (Januar bis Dezember 2016) gemachten Angaben sowie die dazu eingereichten Un- terlagen als nicht nachvollziehbar bzw. unglaubhaft. Mit Hinweis darauf, dass insbesondere der angeforderte Steuerentscheid für 2016/2017 nicht in den Akten liege, stellte sie in der Folge auf das im Steuerentscheid 2015/2016 ausgewiesene Einkommen in Höhe von (...) 1'952'275.- ab, wel- ches der Beschwerdeführer in der Periode vom 1. April 2015 bis 31. März 2016 erzielt hatte. Zudem kündigte sie an, für die Beitragsberechnung 2017
C-6116/2017 Seite 12 auf den Steuerentscheid 2016/2017 abzustellen, was eine Überschnei- dung der Berechnungsgrundlagen ausschliesse. 5.2.2 Eine gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 14 VFV gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr und es ist das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen massgebend. Abgesehen davon, dass ein Abweichen vom massgebenden Kalenderjahr in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehen ist, verbietet sich das Abstellen auf das vom Beschwerdeführer vom 1. April 2015 bis 31. März 2016 erzielte Einkommen als Grundlage für die Beitrags- berechnung 2016 vorliegend auch deshalb, weil bei der rechtskräftigen Beitragsverfügung für das Jahr 2015 bereits das von Januar bis Dezember 2015 erzielte Einkommen als beitragspflichtiges Einkommen zugrunde ge- legt wurde (act. 33 und 34). Rückblickend kommt es daher zu einer unzu- lässigen Überschneidung der Berechnungsgrundlagen bzw. einer doppel- ten Berücksichtigung des ab 1. April bis 31. Dezember 2015 erzielten Ein- kommens. Das Vorgehen der Vorinstanz lässt sich auch nicht als eine Form der amtlichen Veranlagung definieren. Weder hat sie das für eine amtliche Veranlagung erforderliche Mahnverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV durchgeführt, noch hat sie den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei Nichteinreichung der geforderten Belege eine amtliche Veranla- gung erfolge (vgl. Urteil des EVG C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-747/2011 vom 18. Juni 2013 E. 4.5). Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine amtli- che Veranlagung nicht erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich der Ein- spracheentscheid vom 6. Oktober 2017 als unrechtmässig und ist deshalb aufzuheben. 6. 6.1 Nachdem die Unrechtmässigkeit des Vorgehens der Vorinstanz festge- stellt wurde, ist zu prüfen, ob sich das im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 für die Beitragsfestsetzung massgebende Einkommen des Beschwerdeführers anhand der im Verwaltungs- und Beschwerdever- fahren eingereichten Unterlagen bestimmen lässt. 6.2 Hinsichtlich der unselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers vom
C-6116/2017 Seite 13 C._______ Business Unit" (vgl. Beilage 2 zu BVGer-act. 7). Betreffend das Einkommen liegen für die Monate März 2015 bis April 2016 (Steuerperiode E.) Lohnbelege ("Salary advice") in den Akten, woraus sich das monatliche Einkommen, bestehend aus einem Basislohn und unregelmäs- sigen Leistungen, entnehmen lässt. Im Januar 2016 erhielt der Beschwer- deführer einen Basislohn von (...) 130'640.- und unregelmässige Leistun- gen von (...) 40.42, im Februar 2016 einen Basislohn von (...) 130'640.-, im März 2016 einen Basislohn von (...) 130'640.- und unregelmässige Leis- tungen von (...) 257.40 und im April 2016 einen Basislohn von (...) 34'837.- und unregelmässige Leistungen von (...) 258'015.07 (vgl. Beilage 3 zu BVGer-act. 7). Insgesamt belief sich das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 1. Januar bis 8. April 2016 somit nach- weislich auf (...) 685'069.89. Dieser Einkommensbetrag ist rechtsgenüglich belegt. 6.3 Was die angegebene selbständige Tätigkeit als "Consultant" betrifft, ist gemäss der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2016 eingereichten Er- folgsrechnung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 ein Verlust von (...) 46'389.- entstanden (Beilage zu BVGer-act. 1). Gemäss der ent- sprechend der in E. geltenden Steuerperiode (1. April 2016 bis 31. März 2017) erstellten Erfolgsrechnung machte der Beschwerdeführer auch in den Monaten Januar bis März 2017 nur Verluste. Demnach beträgt der Verlust für die Zeitperiode von April 2016 bis März 2017 insgesamt (...) 94'492.- (Beilage 4 zu BVGer-act. 7). 6.3.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Selbstän- digerwerbender im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG zu qualifizieren ist. 6.3.1.1 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die bei- tragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt, mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird. Von der sogenannten Lieb- haberei oder einem Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch ab, dass sie auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausge- richtet ist. Diese sogenannte Gewinnstrebigkeit weist ein subjektives und ein objektives Moment auf: Zum einen muss die Absicht, Gewinn zu erzie- len, gegeben sein; zum anderen muss aber auch die Tätigkeit zur nachhal- tigen Gewinnerzielung geeignet sein (Urteil des BGer 2C_14/2013 vom
C-6116/2017 Seite 14 30. Mai 2013 E. 4). Eine lange andauernde Erfolglosigkeit einer nach aus- sen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung schliesst deren Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit aus. Dabei ist jedoch zu be- achten, dass es der selbständigen Erwerbstätigkeit – besonders bei Auf- nahme eines neuen Betriebs – eigen ist, dass sie über einen gewissen Zeitraum auch Verluste, allenfalls auch solche anhaltender Natur, mit sich bringen kann. Falls aber nach allgemeiner Auffassung von vornherein klar ist, dass die zu beurteilende Aktivität auch längerfristig betrachtet nicht zu einem Gewinn führen kann, fehlt es am Erfordernis der Planmässigkeit zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Mangelt es an einer Ge- winnerzielungs- bzw. Erwerbsabsicht, ist aus AHV-beitragsrechtlicher Sicht von Nichterwerbstätigkeit (vgl. Art. 13b Abs. 2 VFV) auszugehen (vgl. RETO BÖHI, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im So- zialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung, in: Berner Beiträge zum Steuer- und Wirtschaftsrecht, Heft 13, Bern 2001, S. 103 f., 236 f.; vgl. auch UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 10 N 8 und 9). 6.3.1.2 In den Akten finden sich einerseits Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich als Berater in der Form eines Einzelunter- nehmers selbständig gemacht hat (vgl. Angabe im Formular "Einkommens- und Vermögenserklärung 2016", wonach das Unternehmen als einfache Gesellschaft organisiert sei, act. 35, S. 4; Angabe im Registrierungsformu- lar: "Status: Individual", Beilage 4 zu BVGer-act. 7; Angabe im Formular "Notification of Change of Business Name": "Designation: Sole proprietor", Beilage 4 zu BVGer-act. 7). Andererseits hat der Beschwerdeführer ge- mäss eigenen Angaben seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nur Ver- luste erzielt, was auf eine fehlende Erwerbsabsicht deuten könnte. Anhand der vorliegenden Unterlagen, welche zur konkreten Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers wenig bis keine Angaben enthalten, lässt sich die Er- werbsabsicht des Beschwerdeführers nicht beurteilen. Diesbezüglich sind somit weitere Abklärungen angezeigt. 6.3.2 Bei Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG wäre das für die Beitragsfestsetzung massgebende Einkommen zu bestimmen. 6.3.2.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkom- men abgezogen werden: a. die zur Erzielung des rohen Einkommens er- forderlichen Gewinnungskosten; b. die der Entwertung entsprechenden,
C-6116/2017 Seite 15 geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen ge- schäftlicher Betriebe; c. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsver- luste; d. die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenom- menen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, so- wie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; e. die per- sönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; f. der Zins des im Betrieb ein- gesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durch- schnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Ab- züge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulas- sen. 6.3.2.2 Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV). Somit gelten bei der Er- mittlung des AHV-rechtlich massgebenden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit Grundsätze, die – soweit es Art. 9 Abs. 2 AHVG zulässt – in Übereinstimmung stehen mit den bundessteuerrechtlichen Grundsätzen (vgl. RETO BÖHI, a.a.O., S. 125 ff.). Für geltend gemachte einkommensmin- dernde Abzüge, deren geschäftsmässigen Begründetheit und deren Um- fang trägt die versicherte Person die Beweislast (vgl. Urteil des BGer 2C_295/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.1). 6.3.2.3 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Be- trieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehör- den ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Wenn – wie im vorliegenden Fall – keine rechtskräftige Steuerveranlagung der kantonalen Behörden vorliegt, haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Da- ten selbst einzuschätzen (Art. 23 Abs. 5 Satz 1 AHVV; vgl. Urteil des BVGer C-4539/2009 vom 30. August 2011 E. 4.1). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Ver- langen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 Satz 2 AHVV). Insbeson- dere muss die Ausgleichskasse die Selbständigerwerbenden anhalten, Steuerquittungen oder Gewinn- und Verlustrechnungen der betreffenden Jahre oder andre Beweismittel vorzulegen (Wegleitung zur freiwilligen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV], Stand 1. Januar
C-6116/2017 Seite 16 2017, Rz. 4040). Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Ver- sicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft er- scheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen oder nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen (Rz. 4042 WFV). 6.3.2.4 Der Beschwerdeführer hat beantragt, es sei im Jahr 2016 von ei- nem Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von (...) 46'389.-, wie es sich aus der Erfolgsrechnung ergebe (Beilage zu BVGer-act. 1), auszugehen. Ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlust tat- sächlich gegeben ist, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht be- urteilen. Es fehlt zunächst am Steuerentscheid der zuständigen Behörde in E._______ für die Periode 2015/2016 (1. April 2016 bis 31. März 2017), wobei hierzu festzuhalten ist, dass sich das beitragspflichtige Einkommen vorliegend nach Schweizer Recht beurteilt und berechnet (vgl. E. 3.1 hier- vor), womit unter Umständen nicht ohne Weiteres auf das von der auslän- dischen Behörde ermittelte Einkommen abgestellt werden kann (vgl. Urteil des BVGer C-1392/2017 vom 7. Februar 2011 E. 6.5.6). Im Weiteren fehlt es an Belegen betreffend die in der Erfolgsrechnung aufgeführten Positio- nen (Einnahmen und Auslagen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere die geltend gemachten Auslagen – wie z.B. Fr. 37'559.- für "Travel & Trans- port" oder Fr. 24'921.- für "Miscellaneous" – in keiner Weise belegt, weder in Bezug auf deren geschäftsmässige Begründetheit noch auf deren Um- fang. Ohne entsprechende Belege kann der vorliegenden Erfolgsrechnung für sich allein keine Beweiskraft zukommen (vgl. Urteil des BVGer C-4584/2017 vom 27. Februar 2019 E. 4.2). Hinsichtlich das für die Bei- tragsfestsetzung massgebende Einkommen aus selbständiger Tätigkeit besteht folglich noch Abklärungsbedarf. Der Beschwerdeführer hat Belege vorzulegen, anhand derer die Erfolgsrechnung nachvollzogen und gege- benenfalls berichtigt werden kann. Massstab der Prüfung bildet dabei Art. 9 Abs. 2 AHVG. Für das am Ende des Beitragsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital ist ein Zins (gemäss Artikel 18 Absatz 2 AHVV) abzuziehen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. f AHVG; BGE 141 V 433 E. 4). 6.3.3 Sollten die Abklärungen zum massgebenden Einkommen ergeben, dass beim Beschwerdeführer ein Verlust bzw. Negativsaldo aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit vorliegt, gilt im Hinblick auf den vom Beschwerde- führer beschwerdeweise gestellten (replikweise allerdings nicht mehr auf- rechterhaltenen) Antrag auf Verrechnung des Verlusts mit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Folgendes:
C-6116/2017 Seite 17 Im Bereich der AHV ist ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit – im Gegen- satz zum Steuerrecht, wo das Prinzip der Gesamtreineinkommensbesteu- erung gilt und eine Verrechnung daher zulässig ist (vgl. z.B. Urteil des BGer 2C_101/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.1 mit Hinweisen) – nicht vom Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abziehbar. Art. 9 AHVG in Verbindung mit Art. 17 ff. AHVV legen genau fest, was unter Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen ist bzw. welche Abzüge vom Einkommen gemacht werden können. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. c AHVG können bei der Ermittlung des reinen Einkom- mens aus selbständiger Erwerbstätigkeit die in der fraglichen Beitragsperi- ode eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste berücksichtigt wer- den, hingegen ist ein Abzug von Geschäftsverlusten aus einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen stellt sich die Frage einer Ver- rechnung von Geschäftsverlusten aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei in der Schweiz wohnhaften Versicherten gar nicht, da diesen die Beiträge auf dem Ein- kommen aus unselbständiger Tätigkeit direkt und ungeachtet des Erfolges einer allfälligen zusätzlichen selbständigen Erwerbstätigkeit vom Arbeitge- ber abgezogen werden. Somit würde eine Verlustverrechnungsmöglichkeit in der freiwilligen Versicherung auch dem Prinzip der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung widersprechen (vgl. SVR 1999 AHV Nr. 11 E. 3a; AHI-Praxis 1988 453; UELI KIESER, Entwicklungen im Sozialversicherungs- recht, in: Anwaltspraxis 2007, S. 770-804, S. 783 f.; RETO BÖHI, a.a.O, S. 136 mit Hinweis auf GREBER/DUC/SCARTAZZINI, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants, Basel 1997, Art. 9 N 111; vgl. auch Urteile des BGer 9C_502/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 3; 9C_256/2018 vom 19. Juli 2018 E. 4.2). Von der Erhebung des Mindestbeitrags (vgl. Art. 13b Abs. 1 VFV), wie es im Falle des Vorliegens eines Verlusts aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich vorgesehen ist (Rz. 4052 WFV), könnte beim Beschwerde- führer indessen abgesehen werden, da er aufgrund seines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 bereits einen den Min- destbeitrag überschreitenden Beitrag zu leisten haben wird (vgl. SVR 1999 AHV Nr. 11 E. 3b). 7. 7.1 Indem die Vorinstanz keine vertiefte Prüfung betreffend die vom Be- schwerdeführer angegebene selbständige Erwerbstätigkeit bzw. betreffend
C-6116/2017 Seite 18 das durch die allfällig bestehende selbständige Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen vorgenommen und lediglich pauschal darauf hingewiesen hat, dass die eingereichten Belege ungenügend seien, hat sie die ihr oblie- gende Abklärung des Sachverhalts unvollständig wahrgenommen und da- mit Bundesrecht verletzt (vgl. Urteil des BVGer C-1945/2011 vom 23. Mai 2013 E. 3.4.2). 7.2 Aufgrund der nicht ausreichenden Aktenlage ist von einer Veranlagung der vom Beschwerdeführer zu leistenden Beiträge an die freiwillige Versi- cherung für das Jahr 2016 im Beschwerdeverfahren direkt durch das Ge- richt abzusehen. Vielmehr ist die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Sachverhaltsergänzung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die primär abklärungspflichtige Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 1 ATSG, BGE 136 V 376 E. 4.1.1; vgl. auch Urteil des BVGer C-4584/2017 vom 27. Februar 2019 E. 4.2). 7.3 Für den Fall, dass die Vorinstanz im Zuge der weiteren vorzunehmen- den Abklärungen eine amtliche Veranlagung nach Art. 17 Abs. 1 VFV vor- nehmen müsste, stünde ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, insbe- sondere deshalb, weil sie im Ausland operieren müsste, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Diesen Ermessensspielraum der Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht zu achten, was ebenfalls für eine Rückweisung spricht (vgl. Urteil des BVGer C-747/2011 vom 18. Juni 2013 E. 5). 8. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 6. Oktober 2017, welcher die Beitragsverfügung 2016 vom 20. Juni 2017 ersetzt, aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung für das Jahr 2016 an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer aufzufordern, weitere benötigte Unterlagen einzureichen und hat gegebenenfalls ein ordnungs- gemässes Mahnverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV durchzuführen, um anschliessend die vom Beschwerdeführer zu leistenden Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2016 mittels neuer Veranlagungs- verfügung, allenfalls amtlicher Veranlagung, festzulegen. 9.
C-6116/2017 Seite 19 9.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173. 320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm nach den Akten auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugespro- chen. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-6116/2017 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der die Verfügung vom 20. Juni 2017 ersetzende Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung und Neuver- fügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-6116/2017 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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