B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6103/2016
Urteil vom 11. Juli 2017 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, vertreten durch Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 24. August 2016.
C-6103/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am (...) 1955 geboren und ist österreichischer Staatsangehöriger. Von März 1979 bis April 1999 war er in der Schweiz als Maurer erwerbstätig. Danach kehrte er in seinen Heimatstaat zurück, wo er von August 1999 an als Mau- rer/Baupolier im Hoch- und Tiefbau für die B._______ GmbH, (...), er- werbstätig war. Am 25. Juni 2015 erlitt er anlässlich der Erstellung einer Gartenmauer mit dem Bagger einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine of- fene Grosszehenfraktur mit Nekrose zuzog. In der Folge musste eine Am- putation der 1. und 2. Zehe mit Teilen des 1. und 2. Fussstrahls rechts durchgeführt werden (Vorakten [nachfolgend IV-act.] 6-7, 11-13, 17, 64). B. B.a Am 10. November 2015 meldete sich der Versicherte beim österreichi- schen Versicherungsträger zum Bezug von Leistungen der Schweizeri- schen Invalidenversicherung an, welche Anmeldung der IVSTA am 7. De- zember 2015 mittels Formular E 204 übermittelt wurde (IV-act. 6). B.b Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer den Versicher- ten- und den Arbeitgeberfragebogen sowie das ausgefüllte Ergänzungs- blatt R zur Anmeldung für IV-Leistungen (IV-act. 13, 17-18), eine Bilddoku- mentation seines verletzten Fusses (IV-act. 14) und Bescheide der öster- reichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 12. Januar 2016 und der Pensionsversicherungsanstalt vom 12. Februar 2016 ein (IV-act. 19, 49). In medizinischer Hinsicht wurden 27 Arztberichte aus den Jahren 1994-1995, 2001, 2006, 2008-2011 und 2013 (IV-act. 21-44, 46/6-46/8), eine Bestätigung des stationären Aufenthalts im Landeskrankenhaus C._______ im Zeitraum vom 25. Juni 2015 bis 1. August 2015 vom 29. Ok- tober 2015 (IV-act. 15) sowie ein medizinischer Bericht von Prim. Univ.- Prof. Dr. D._______ (Arzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie) und Dr. E._______ vom 6. August 2015 (IV-act. 45), Ambulanz- berichte des Krankenhauses F._______ vom 10. August bis 20. November 2015 (IV-act. 46/1-46/5) und ein ärztliches Gesamtgutachten von Frau Dr. G._______ (Ärztin für Allgemeinmedizin; österreichische Pensionsversi- cherungsanstalt) vom 20. Januar 2016 (IV-act. 47) beigebracht. B.c Nach einer Einschätzung der medizinischen Unterlagen durch den Re- gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhône vom 31. März 2016 (IV-act. 54) teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. April 2016 (IV-act. 58) mit, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der seit dem 25. Juni
C-6103/2016 Seite 3 2015 eine Arbeitsunfähigkeit verursache. Ein allfälliger Rentenanspruch würde jedoch frühestens am 1. Juni 2016 – ein Jahr nach der andauernden Arbeitsunfähigkeit – entstehen. Zum aktuellen Zeitpunkt könnten daher keine Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung gewährt wer- den. B.d Der Versicherte erhob mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 4. Mai 2016; IV-act. 63) Einwand und reichte ein Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice, Landesstelle H._______ (Frau Dr. I._______, Unfallchirurgin), vom 13. Januar 2016 (IV-act. 64) ein. Zudem übermittelte die österreichische Pensionsversicherungsanstalt ihren Bescheid betref- fend Zusprechung einer monatlichen Pension vom 20. April 2016 (IV-act. 61). B.e Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2016 (IV-act. 66) nahm der RAD Rhône erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt. Daraufhin teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Mai 2016 – welcher den Vorbescheid vom 19. April 2016 ersetzte – mit, sein Gesundheitsschaden verursache eine Einkommenseinbusse von 100% ab dem 25. Juni 2015 und von 40% ab dem 13. Dezember 2015. Ab dem 1. Juni 2016 bestehe daher Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-act. 67). B.f Mit Verfügung vom 24. August 2016 (IV-act. 72) erliess die Vorinstanz eine dem Vorbescheid vom 26. Mai 2016 entsprechende Verfügung. C. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Oktober 2016 (act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: act.] 1) an das Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei dahin- gehend zu ändern, als ihm ab dem 1. Juni 2016 eine ganze Rente zu ge- währen sei, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Erhebung des Sachverhalts – unter Einholung medizinischer Gutachten aus den Fachbe- reichen der Unfallchirurgie und der Orthopädie – und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte er eventualiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur ergänzenden Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts.
D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 forderte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 2, 4).
C-6103/2016 Seite 4
E. Mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 6).
F. Mit Replik vom 9. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausfüh- rungen in der Beschwerde fest und machte ergänzende Ausführungen (act. 10).
G. Die Vorinstanz reichte am 10. April 2017 eine Duplik ein (act. 12). Mit Ver- fügung vom 19. April 2017 brachte das Bundesverwaltungsgericht diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel (act. 13).
H. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 (act. 14) teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er beabsichtige, die Beschwerde teilweise gutzu- heissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt weiter abkläre und eine neue Verfügung erlasse, was sich im Ergebnis auch zu seinen Ungunsten auswirken könne (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und allfälligem Beschwerderückzug gegeben.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er halte an der Beschwerde fest (act. 15).
I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
C-6103/2016 Seite 5 fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. d bis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche- rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a–26 bis und 28–70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der ange- fochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Damit sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
C-6103/2016 Seite 6 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – besondere übergangsrechtliche Regelun- gen vorbehalten – jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind das IVG, die IVV (SR 831.201) und das ATSG gemäss der 5. IV-Revi- sion (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) zu beachten. Die 5. IV-Revi- sion brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderun- gen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 3.4 m.H.). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (hier: 24. August 2016) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- fügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 sowie BGE 121 V 362 E. 1b je m.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 2.4 Aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungs- grundsatzes hat das angerufene Gericht auch zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine rentenanspruchserhebliche Invalidität festgestellt hat. Nach- dem der Instruktionsrichter zum Schluss kam, der rechtserhebliche Sach- verhalt sei unzureichend abgeklärt, setzte er den Beschwerdeführer dar- über in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, seine Beschwerde zurückzu- ziehen (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer hält an seiner Beschwerde fest, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren das ge- samte Rechtsverhältnis betreffend Rentenanspruch zu überprüfen ist.
C-6103/2016 Seite 7 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Ver- fügung vom 24. August 2016, mit welcher die Vorinstanz dem Beschwer- deführer ab dem 1. Juni 2016 eine Viertelsrente zusprach. Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt durch die vorliegenden ärztlichen Berichte richtig und vollständig erstellt ist und die IVSTA zu Recht gestützt darauf von einer dauernden Erwerbsein- schränkung von 40% ausgegangen ist. 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be- schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachver- ständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund- heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztper- son hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr
C-6103/2016 Seite 8 nimmt sie zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliess- lich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemu- tet werden (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f. m. H.). 4.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a). 4.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungs- grundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZIN- GER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialver- sicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zu- ständigen) IV-Stelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG). 4.5 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü- gung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi- cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben- bereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifi- kationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein externes me- dizinisches Sachverständigengutachten (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, S. 219; 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die
C-6103/2016 Seite 9 von der versicherten Person beigebrachten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Auf das Ergebnis versiche- rungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, kann nicht abgestellt werden, und es sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471). In einem solchen Fall wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4-4.6 S. 469- 471). 4.6 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande- rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat- sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe- ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz stützt die Beurteilung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers auf den medizinischen Bericht von Prim. Univ.-Prof. Dr. D._______ (Arzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie) und Dr. E._______ vom 6. August 2015 (IV-act. 45), Ambulanzberichte des Krankenhauses F._______ vom 10. August bis 20. November 2015 (IV-act. 46/1-46/5), das ärztliche Gesamtgutachten von Frau Dr. G._______ (Ärztin für Allgemeinmedizin; österreichische Pensionsversicherungsanstalt) vom 20. Januar 2016 (IV-act. 47) sowie das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice, Landesstelle H._______ (Frau Dr. I., Unfallchirurgin) vom 13. Januar 2016 (IV-act. 64). 5.1.1 Dem Bericht von Dr. D. und Dr. E._______ vom 6. August 2015 (IV-act. 45) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Nekrose Vorfuss posttraumatisch Grosszehe sowie II. Zehe (ICD-10: M 87.27) Nebendiagnosen: o Zustand nach Fx phal. prox. u. dist. Dig. I ped. dext o Zustand nach Fx phal. prox. Dig. II ped. dext
C-6103/2016 Seite 10 o Zustand nach Bandscheibenoperation o Hypertonie Dazu wurde ausgeführt, am 14. Juli 2015 sei eine transmetatarsale Grenz- zonenamputation des ersten und zweiten Fusstrahls rechts in ungestörter AN vorgenommen worden. Nach problemlosem peri- und postoperativem Verlauf sowie vollständiger Mobilisierung des Patienten habe dieser am
C-6103/2016 Seite 11 Bereich des rechten Vorfusses, vor allem im Bereich der Amputationsstelle würden Dysästhesien und eine ausgeprägte Berührungsempfindlichkeit angegeben bei Zustand nach Zehenamputation I und II rechts mit leicht- gradiger Rötung des gesamten Vorfusses. Orthopädisches Schuhwerk werde noch nicht getragen, sei aber beantragt worden. Die Hüft-, Knie- und Sprunggelenke seien beidseits frei beweglich, der Stand unauffällig, der Gang hinkend über rechts (IV-act. 47/3). In ihrer ärztlichen Gesamtbeurtei- lung führte Dr. K._______ aus, der Patient sei glaubhaft in seiner berufli- chen Tätigkeit als Maurer nicht mehr einsetzbar, womit zweifelsohne eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Die Möglichkeit einer Besse- rung des Gesundheitszustands verneinte sie, ebenso wie die Möglichkeit einer Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in dem Ausmass, dass sich das Restleistungskalkül verbessern würde (IV- act. 47/4). 5.1.4 Aus dem Sachverständigengutachten von Frau Dr. I._______ vom 13. Januar 2016 (IV-act. 64) ergeben sich die bekannten Diagnosen. Zur Anamnese und den aktuellen Beschwerden führte sie aus, der Patient trage rechts einen Spezialschuh. Das Gehen ohne diesen sei nur am Fuss- aussenrand möglich und beschwerlich, mit Schmerzen bei längerem Ge- hen. Hin und wieder habe der Versicherte Schmerzen medial im Bereich der Narbe, insbesondere bei medialem Belasten ohne Schuh. Seit einem Bandscheibenvorfall mit Operation vor Jahren leide er an einer Sensibili- tätsstörung aller linken Zehen. Derzeit habe er hin und wieder akute Schmerzen im Narbenbereich und chronische Schmerzen im Vorfuss und im Sprunggelenk rechts. Die Gehleistung betrage etwa eine halbe Stunde, Treppensteigen sei gut möglich, die Hebeleistung sei regelrecht (IV-act. 64/1). Zum Untersuchungsbefund wurde festgehalten, die Wunde am rech- ten Fuss sei bland. Die Sensibilität an beiden oberen und unteren Extremi- täten sei unauffällig, bis auf die Sensibilitätsstörung der Zehen 1 bis 5 links. Es bestehe grobe Kraft aller Kennmuskeln der oberen und unteren Extre- mitäten 5/5. Die Reflexe seien seitengleich mittellebhaft. Äusserlich zeigten beide Arme und Beine einen intakten und altersentsprechend ausgebilde- ten Muskel- und Weichteilmantel bis auf den Vorfuss rechts. Die Funktion beider Hände sei bezüglich Präzision- und Kraftgriffen uneingeschränkt. Die Wirbelsäule sei im aufrechten Stand gerade und im Lot, das Iliosakral- gelenk beidseitig frei (IV-act. 64/2). Die Zehenbeweglichkeit links sei frei, rechts seien die Zehen 3 bis 5 in Krallenstellung deutlich eingeschränkt. Der Einbeinstand sei beidseits möglich, rechts aber deutlich erschwert. Der Zehenspitzen-Fersenstand und Gang sei links möglich, rechts nicht. Die tiefe Hocke sei vollständig möglich (IV-act. 64/4). Das Gangbild sei nicht
C-6103/2016 Seite 12 eingeschränkt (IV-act. 64/5). Den Gesamtgrad der Behinderung schätzte Dr. I._______ auf 50 von 100, was sie mit dem Restzustand des Fusses nach der Operation mit genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes be- gründete, der durch den Verlust der 2. Zehe und beginnenden Krallenze- hen 3 bis 5 rechts negativ beeinflusst werde. Die Frage, ob der Versicherte trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbs- tätigkeit nachgehen könne, bejahte sie (IV-act. 64/3). 5.2 Der RAD Rhône (Dr. J._______, Facharzt für Allgemeine Medizin) stellte gestützt auf die vorliegenden Arztberichte mit Stellungnahmen vom 31. März und 19. Mai 2016 folgende Diagnosen (IV-act. 54, 66): Hauptdiagnose Status nach transmetatarsaler Grenzzonenamputation der Zehen I und II rechts (14.7.2015) bei offener Fraktur der rechten Grosszehe mit Ablederung der Haut am Vorfuss (25.6.2015) und folgender Nekrose mit persistierenden Dysästhesien und Berührungsempfindlichkeit (ICD-10: S92.41/M87.27)
Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Chron. LVS (7.12.2015: FBA 10cm) bei Status nach Diskushernien-Ope- ration (2003; recte: 2001) (ICD-10: M54.4) Omalgie rechts (7.12.2015: Elevation nicht möglich) (ICD-10: M75.9) Adipositas (7.12.2015: 183cm, 100kg) (ICD-10: E66.9) Hypertonie (ICD-10: I10.0) Pollinose Status nach Nikotinabusus (-6.2015) Status nach Hämorrhoiden-OP (2003)
Dazu wurde ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit betrage in der bisherigen Tätigkeit 100% ab dem 25. Juni 2015 und in einer angepassten Tätigkeit 100% ab dem 25. Juni 2015 respektive 0% ab dem 13. Dezember 2015 (Datum, bis zu welchem das Krankenhaus F._______ eine Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung ausstellte, vgl. IV-act. 46/5). Als funktionelle Einschrän- kungen nannte der RAD bei ganztägiger Arbeitszeit eine sitzend-wech- selnde Arbeitsposition, Heben von Gewichten bis maximal 10kg, keine schweren Arbeiten, Gehstrecke von 4 mal 200m (Arbeitsweg), keine Ein- flüsse von Schlechtwetter, Feuchtigkeit und Kälte, keine Leitern und Ge- rüste, Hocke, Überkopfarbeiten und Knien. Eine Verweistätigkeit unter Be- rücksichtigung dieser Limitationen könne dem Versicherten ab Ende der
C-6103/2016 Seite 13 Nachkontrollen in der Unfall-Ambulanz des Krankenhauses F._______ zu- gemutet werden. Frau Dr. I._______ habe in ihrem Bericht (IV-act. 64) zwar einen Grad der Behinderung von 50% angegeben, jedoch auch die Zumut- barkeit eines geschützten Arbeitsplatzes oder eines integrativen Betriebs bejaht. Somit sei unter Berücksichtigung des Schweizer Rechts eine voll- schichtige Verweistätigkeit medizinisch zumutbar. Als Beispiele zumutba- rer angepasster Tätigkeiten wurden folgende Arbeiten genannt: nicht qua- lifizierter Arbeiter/Hilfsarbeiter in einem/r Werk/Fabrik/Produktionsstätte (Industrie); Parkwächter/Museumswächter (Dienstleistungen); Verkauf auf dem Korrespondenzweg/via Telefon/Internet, wenn die versicherte Person die notwendigen Kenntnisse dafür hat (Grosshandel); Reparatur von Klein- geräten/Haushaltsartikeln Kassierer, Billetverkäufer (Detailhandel); Regist- rieren/Klassieren/Archivieren, Empfang/Rezeption, Telefonvermittlung/Te- lefonist, Datenerfassung/Scannage (einfache Tätigkeiten in der Verwal- tung/im Bürobereich ohne spezielle Qualifikation). 5.3 Die Vorinstanz schliesst gestützt auf die genannten Unterlagen, die Ge- sundheitsbeeinträchtigung des Versicherten verursache seit dem 25. Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bau- polier im Hochbau von 100%. Andere leichtere, dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeiten, die die funktionellen Einschränkungen berücksich- tigten, könnten jedoch seit dem 13. Dezember 2015 ganztags ausgeübt werden. Dies führe zu einer Erwerbseinbusse von 100% ab dem 25. Juni 2015 und von 40% ab dem 13. Dezember 2015. Wenn nach einer einjäh- rigen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 100% die Erwerbsunfähig- keit nur noch 40% betrage, so bestehe nach Ablauf der Wartezeit (gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) Anspruch auf eine Viertelsrente. 6. Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben hat.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die IVSTA habe sich zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit einzig auf die Ausführungen des RAD- Arztes vom 19. Mai 2016 bezogen, der ihn nicht selbst begutachtet habe, sondern seine Beurteilung auf die Unterlagen der österreichischen Behör- den abstütze. Diese wiederum hätten lediglich jene Abklärungen getroffen, die für die Beurteilung der Rechtslage nach den österreichischen Rechts- vorschriften massgeblich seien. Es sei jedoch unsachlich, wenn Gutach- ten, aufgrund derer in Österreich eine Invaliditätspension gewährt werde,
C-6103/2016 Seite 14 zur abschliessenden Klärung des Anspruchs in der Schweiz genutzt wür- den. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, dass die IVSTA ärztliche Gut- achten zum Gesundheitszustand, den bestehenden Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit eingeholt hätte, die auf einer persönlichen Untersu- chung und Befragung durch Schweizer Ärzte beruht hätten. Im Übrigen gehe die IVSTA davon aus, dass er eine Verweistätigkeit unter Berücksich- tigung funktioneller Einschränkungen ganztags ausüben könne. Dabei seien sein fortgeschrittenes Alter, seine erwerblichen Möglichkeiten und die die Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften unbeachtet ge- blieben. Er sei 61.5 Jahre alt und gelernter Maurer. Diese Tätigkeit habe er 46 Jahre lang ausgeübt. Die zumutbaren Verweistätigkeiten gemäss dem Schlussbericht des RAD Rhône (vgl. IV-act. 66/4 f.) wären mit einem Be- rufswechsel verbunden und setzten ein hohes Mass an Anpassungsfähig- keit voraus, das ihm fehle. Die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit werde realistischerweise nicht mehr nachgefragt, weshalb ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden könne. Damit habe er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. SVR I 617/02 vom 10. März 2003, E. 3.3).
6.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die Gutachter der öster- reichischen Sozialversicherung und der RAD seien in Bezug auf die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur übereinstimmenden, nachvoll- ziehbaren Feststellung gelangt, dass die Tätigkeit als Maurer respektive Bau-Polier ab dem Unfalldatum nicht mehr, eine leichte Verweistätigkeit hingegen seit dem 13. Dezember 2015 ganztägig zumutbar sei. Sodann sei für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden könne, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebende Arbeitskraft noch wirt- schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Dies habe zur Folge, dass invalidi- tätsfremde Gründe, die die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähig- keit erschweren oder gar verunmöglichen würden – wie das Alter, man- gelnde Sprachkenntnisse, mangelnde Ausbildung oder eine ungünstige Ar- beitsmarktlage – das Ausmass der Invalidität nicht beeinflussten. Vom me- dizinischen Dienst seien diverse Verweistätigkeiten bezeichnet worden (vgl. IV-act. 54/4 f., 66/4 f.), die mehrheitlich keine besondere Berufsaus- bildung voraussetzten. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Ver- sicherter seien streng. So würden praxisgemäss auch über 60-jährige Ver- sicherte als vermittelbar gelten, wenn sie noch im Rahmen eines Vollpen- sums tätig sein könnten, und wenn die ihnen zumutbaren Tätigkeiten nicht
C-6103/2016 Seite 15 so vielen Einschränkungen unterliegen würden, dass eine Anstellung als nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. das Urteil C-1481/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2011, E. 6.3.1). Sodann sei zu berücksichtigen, dass Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt altersunabhängig nachgefragt würden (vgl. das Urteil des Bundes- gerichts 8C_657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.3).
6.3 Die Beurteilung der Vorinstanz, die sich auf die Einschätzung des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers durch den RAD vom 31. März respektive 19. Mai 2016 stützt, hält der gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
6.3.1 Zwar führt die IVSTA zu Recht aus, die Unterlagen des österreichi- schen Versicherungsträgers unterlägen der freien Beweiswürdigung durch die schweizerischen Behörden und Gerichte. Indes hat sie gestützt auf die Untersuchungspflicht den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen (vgl. vorne E. 4.4).
Die vorliegenden Unterlagen genügen den Anforderungen der schweizeri- schen Rechtsprechung an ein Gutachten nicht. Der ärztliche Bericht von Dr. D._______ und Dr. E._______ vom 6. August 2015 (IV-act. 45) und die Verlaufsberichte des Krankenhauses F._______ (IV-act. 46) berichten im Wesentlichen über den Verlauf nach der Operation vom 14. Juli 2015. Beide beruhen weder auf allseitigen Untersuchungen noch sind sie für die streitigen Belange umfassend. Die beiden Gutachten vom 13. und 20. Ja- nuar 2016 (IV-act. 64, 47, vgl. vorne E. 5.1.3 f.) stützen sich auf umfangrei- che Befunderhebungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Zudem wurde das Gutachten vom 20. Januar 2016 offensichtlich auch in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. IV-act. 47/3); hinsichtlich des Be- richts vom 13. Januar 2016 ist der Beizug der Vorakten unklar. Beide Gut- achten stellen sodann nachvollziehbar eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fest. Hingegen machen sie – entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz – keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit in ei- ner Verweistätigkeit und listen auch kein entsprechendes Leistungsprofil auf. Die Aussage von Frau Dr. I._______ im Bericht vom 13. Januar 2016, wonach der Beschwerdeführer auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (IV- act. 64), sagt nichts darüber aus, ob er in einer nicht im geschützten Be- reich angesiedelten Verweistätigkeit vollzeitig arbeitsfähig wäre. Ebenso
C-6103/2016 Seite 16 wenig lässt sich aus den aufgeführten Befunden eine zuverlässige Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise -unfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ableiten.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Gesundheitsschä- den im Bereich der Orthopädie eine Diagnose des Funktionsausfalles (Funktionsdiagnose), d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des Bewegungsapparates und seiner Folgen für die ver- sicherte Person von zentraler Bedeutung. So sind etwa bei den Bewe- gungsprüfungen die Brauchbarkeit eines Gelenkes, die praktische Leis- tungsfähigkeit bzw. die Behinderung im täglichen Leben ausschlaggebend. Diese Einschätzungen sind deshalb bei der Bewegungsprüfung der einzel- nen Gelenke zusätzlich abzugeben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Dem Beschwerdeführer wurden nach dem Unfall vom 25. Juni 2015 zwei Zehen mit Teilen der Fuss- strahlen amputiert, in deren Folge sich eine Vorfussnekrose entwickelte. Es bestehen weiterhin Dysästhesien und Berührungsempfindlichkeit. Den- noch wurde er im Hinblick auf die Beurteilung der funktionellen Einschrän- kungen sowie der verbleibenden Arbeitsfähigkeit bis dato nicht von einem Facharzt der Orthopädie untersucht.
6.3.2 Die Berichte des RAD stellen den medizinischen Sachverhalt eben- falls nicht vollständig fest.
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht ver- wehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Be- weiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. vorne E. 4.5). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1). Vorliegend stützte der RAD-Arzt – welcher keine fachärztliche Ausbildung in den Disziplinen Orthopädie o- der Unfallchirurgie aufweist – seine Einschätzung ohne Vornahme einer eigenen Untersuchung auf die hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit in einer Verweistätigkeit unvollständigen medizinischen Berichte, wo- mit seinem Bericht keine Beweiskraft zukommt. Ein lückenloser Befund
C-6103/2016 Seite 17 bzw. ein feststehender medizinischer Sachverhalt liegt mithin nicht vor. Hierfür fehlt es namentlich an eingehenden klinischen Erhebungen in Be- zug auf die funktionellen Einschränkungen, insbesondere aus orthopädi- scher Sicht, und einer fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit einer Umschreibung des Belastungsprofils in einer Verweistätigkeit. Unter den gegebenen Umständen durfte der RAD-Facharzt nicht von eigenen Untersuchungen absehen. Mithin sind die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD nicht gegeben.
Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, dass der RAD betreffend die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit in zeitlicher Hinsicht auf den 13. Dezember 2015 abstellt. Gemäss dem aktuellsten Ambulanz- bericht des Krankenhauses F._______ vom 20. November 2015 wurde „vorläufig“ bis zum 13. Dezember 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit be- scheinigt, wobei die Verlängerung über den Hausarzt erfolgen könne (IV- act. 46/5). Daraus per diesem Datum auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu schliessen, erweist sich nicht als sachgerecht.
An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD be- stehen somit mangels einer vollständigen Abklärung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel.
6.3.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzustellen, dass die vorhande- nen medizinischen Berichte keine abschliessende Beurteilung des Ge- sundheitszustands und von dessen Folgen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Indem die IVSTA alleine gestützt auf die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und die Stellungnahmen des RAD auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem 13. De- zember 2015 geschlossen hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die (allenfalls) verblie- bene Arbeitsfähigkeit sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Maurer, seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen ohnehin nicht mehr verwertbar, wodurch eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege, ist seinen Vorbringen in Bestätigung der Ausführungen der Vorinstanz nicht zu folgen. Indes wird die IVSTA im Rahmen der ergänzenden Abklärung je nach Ergebnis eine Neuevaluierung der Verwertbarkeit der verbliebenen Erwerbsfähigkeit vorzunehmen haben, bei der die persönlichen und beruf- lichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgegliche-
C-6103/2016 Seite 18 nen Arbeitsmarkts gegenüber zu stellen sein werden. In diesem Zusam- menhang werden etwa das Alter, die Berufsbildung, die Dauer und das Pro- fil der Tätigkeit als Maurer/Baupolier sowie die Restarbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit (inkl. damit zusammenhängender Einschränkungen) zu berücksichtigen sein (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2). 6.5 Zusammenfassend sind aufgrund der vorhandenen medizinischen Be- richte der medizinische Sachverhalt und dessen Auswirkungen auf die ver- bleibende Erwerbsfähigkeit nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer in einer leichten Verweisungstätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass er an noch ungeklärten Schulterbeschwerden lei- det sowie in der Vergangenheit Kniegelenks- und Wirbelsäulenbeschwer- den hatte (vgl. etwa IV-act. 34, 46/6). Es ist unklar, wie die vorbestehenden orthopädischen Beeinträchtigungen und die infolge des Unfalls verbleiben- den Beschwerden zusammenwirken. Unter diesen Umständen hätte sich die Vorinstanz nicht mit Aktenbeurteilungen des RAD begnügen dürfen, sondern mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere Abklärungen tätigen müssen. 6.6 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen gemäss den Anforderungen der schweizerischen Rechtsprechung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Demnach bleibt eine Rück- weisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn ledig- lich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). Die Rechtsstaat- lichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von ei- nem Substanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungs- weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten
C-6103/2016 Seite 19 Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210 E. 4.2). Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streit- sache an die IVSTA im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ausnahms- weise möglich, da kein umfassendes, von der Vorinstanz eingeholtes Ad- ministrativgutachten vorliegt und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt wer- den kann. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung respek- tive -würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer- deverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlage- rung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären, auf das Gericht. Die IVSTA wird bei bisher nicht mit der Beurteilung des Beschwerdeführers befassten medizinischen Fachpersonen in der Schweiz ein neutrales, orthopädisch-unfallchirurgi- sches Gutachten einzuholen haben (vgl. zu den verschiedenen Leiden des Beschwerdeführers vorne E. 5). Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). Schliess- lich wird die Vorinstanz abzuklären haben, ob die verbleibende Arbeitsfä- higkeit im Lichte der Rechtsprechung verwertbar ist. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder der Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Ebenso zu verzichten ist auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Sachverhaltserstellung, welche der Beschwerdeführer eventualiter beantragt. Die vorzunehmende Rückweisung beinhaltet die Gefahr einer reformatio in peius, da die von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zuge- sprochene Viertelsrente in Frage gestellt wird (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Dem Beschwerdeführer wurde daher vorgängig das rechtliche Ge- hör gewährt. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 erklärte er, an der Beschwerde festhalten zu wollen. 6.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Er- lass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
C-6103/2016 Seite 20 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer- deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Verfahrens- kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.- gerecht- fertigt (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (SR 641.20) sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]).
C-6103/2016 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 24. August 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlad- resse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Simona Risi
C-6103/2016 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: