B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6061/2011
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Reinhard Oertli, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung von AHV-Leistungen (Einspracheentscheid vom 26. September 2011).
C-6061/2011 Seite 2 Sachverhalt A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1955, ist Schweizer Staatsangehörige und war in erster Ehe vom (...) 1976 bis (...) 1993 mit B._______ verheiratet, mit welchem sie zwei Kinder hat. B. Nach dem Tod ihres ersten Ehemannes am (...) 1998 meldete sich die Versicherte am 1. März 1998 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) für den Bezug der Hinterlassenen- bzw. Waisenrenten (Akten der Vorinstanz, [im Folgenden: act.] 1). Mit Verfügung vom 24. Juni 1998 wurden ihr ab 1. Februar 1998 die entspre- chenden Renten zugesprochen (act. 3). C. Nachdem die Versicherte im Januar 1999 ihren Wohnsitz in die USA ver- legt hatte, heiratete sie am (...) 2004 C._______ (act. 14.1). Dieser ver- starb vier Tage später, am (...) 2004, an den Folgen seiner (...)- Erkrankung (act. 14.1). D. D.a Mit Schreiben vom 27. August 2010 (act. 11.1) bat die Vorinstanz die Versicherte, ein dem Schreiben beigelegtes Formular bezüglich ihres Zi- vilstandes unterschrieben zurückzusenden, nachdem die jährliche Le- bens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung nicht ausgefüllt worden war. Die Beschwerdeführerin gab den Zivilstand "verwitwet" an (act. 11). D.b Daraufhin gelangte die Vorinstanz am 10. September 2010 (act. 12) erneut an die Versicherte und forderte sie auf, ihr Kopien der Wiederver- heiratung sowie der Sterbeurkunde des zweiten Ehegatten zuzustellen. Dieser Aufforderung kam die Versicherte am 28. September 2010 nach (act. 13, act. 14.1). E. E.a Am 20. Januar 2011 (act. 18) verfügte die Vorinstanz, es bestehe we- gen der Wiederverheiratung seit (...) 2004 kein Anspruch auf Witwenren- te mehr. Die ursprüngliche Rente lebe im Fall einer Annullierung der Hei- rat oder bei einer Scheidung, jedoch nicht beim Hinschied des Ehepart-
C-6061/2011 Seite 3 ners wieder auf. Die Vorinstanz forderte die zu Unrecht ausbezahlten Renten seit September 2005 im Umfang von Fr. 106'556.- zurück. E.b Am 14. Februar 2011 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache (act. 21). Sie machte geltend, der zurückgeforderte Betrag sei um Fr. (...).- zu hoch. Weiter stellte sie ein Gesuch um Erlass der Rück- erstattung. Sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass diese zweite Ehe einen Einfluss auf ihre Witwenrente hätte, andernfalls wäre sie die Ehe nicht eingegangen. E.c Am 18. März 2011 erliess die Vorinstanz den Einspracheentscheid (act. 27). Die Einsprache wurde teilweise gutgeheissen und die Rücker- stattungsverfügung vom 17. März 2011 (act. 26) erlassen, worin die Rück- forderung auf Fr. (...).- festgelegt wurde. Weitergehend wurde die Ein- sprache abgewiesen. Bezüglich der Voraussetzungen eines Erlasses sei nicht in dieser Verfügung zu befinden, sondern auf schriftliches Gesuch hin in einer separaten Verfügung. F. F.a Am 24. Mai 2011 ging das Gesuch der Versicherten um Erlass der Rückerstattung samt den verlangten Beilagen bei der Vorinstanz ein (act. 35-37). Die Versicherte begründete ihr Gesuch damit, sie hätte die Leistungen der AHV in gutem Glauben empfangen, da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass die Heirat einen Einfluss auf ihre Witwenrente habe und es für sie eine grosse finanzielle Härte bedeuten würde, sollte sie die Rückforderung bezahlen müssen. F.b Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 (act. 39) wurde das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erlass der Rückerstattung abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit dem fehlenden guten Glauben der Beschwerde- führerin. F.c Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2011 Einsprache (act. 42), welche mit Einspracheentscheid vom 26. Sep- tember 2011 (act. 43) abgewiesen wurde. Es wurde festgehalten, der gu- te Glaube sei nicht gegeben, da die Versicherte mit der Rentenverfügung vom 24. Juni 1998 ausdrücklich auf ihre Meldepflicht bei Zivilstandsände- rungen hingewiesen worden sei. Spätestens mit der Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung hätte sie darauf hinweisen müssen, dass sie nun verwitwet sei.
C-6061/2011 Seite 4 G. Am 3. November 2011 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oertli, beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Ein- spracheentscheid vom 26. September 2011 Beschwerde (Akten im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Sie begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie die Witwenrente in gutem Glauben erhalten habe (B-act. 1, S. 6 ff.) und es für sie eine grosse Härte bedeute, die For- derung zurückzuerstatten (B-act. 1, S. 8 ff.). Auch wurde geltend ge- macht, das Beharren auf der Rückzahlung der Forderung sei unverhält- nismässig, da die besonderen Umstände des vorliegenden Falles von Art. 5 ATSV nicht berücksichtigt würden und es sich um eine gesetzgebe- rische Lücke handle (B-act. 1, S. 10 ff.). Weiter wurde ausgeführt, dass die Ehe mit C._______ wohl in der Schweiz nicht hätte geschlossen wer- den können, da dieser unzurechnungsfähig gewesen sei (B-act. 1, S. 11). H. In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2011 (B-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Be- schwerdeführerin habe es unterlassen, ihre Wiederverheiratung zu mel- den. Es sei unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin darlege, sie sei sich der finanziellen Konsequenzen nicht bewusst gewesen. Vielmehr dürfe sich die Versicherte auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht und insbesondere ihre Melde- und Auskunftspflichten nicht in grober Weise verletzt haben. Dies sei jedoch hier der Fall, da die Be- schwerdeführerin dem Hinweis auf die Meldepflicht bei einer Änderung des Zivilstandes nicht nachgekommen sei. Ebenso habe sie die Melde- und Auskunftspflicht in grober Weise verletzt, indem sie falsche Angaben auf dem jährlich zugeschickten Formular "Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung" gemacht habe. I. In der Replik vom 23. Januar 2012 (B-act. 5) hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an seinem Antrag fest. Insbesondere machte er gel- tend, die Beschwerdeführerin sei sich der finanziellen Konsequenzen der Wiederverheiratung nicht bewusst gewesen und sie habe sich keiner gro- ben Melde- und Auskunftspflichtverletzung schuldig gemacht. Der gute Glaube sei zu vermuten und bestehe auch dann, wenn sich die Be- schwerdeführerin einer leichten Fahrlässigkeit schuldig gemacht habe (B- act. 5, S. 3). Die Verfügung vom 5. August 1994 sei im Zeitpunkt der Wie- derverheiratung mehr als zehn Jahre alt gewesen, seither sei die Be- schwerdeführerin nicht mehr an die Meldepflicht erinnert worden und es
C-6061/2011 Seite 5 sei nachvollziehbar, dass ihr der Inhalt der Verfügung nicht mehr präsent gewesen sei. Beim Eheschluss mit C._______ habe sich die Beschwer- deführerin ausserdem in einer emotionalen Extremsituation befunden. Sie habe sich nicht mit den finanziellen Konsequenzen dieser Ehe auseinan- dergesetzt. Die Nichtmeldung des zweiten Eheschlusses gegenüber den schweizerischen Sozialversicherungsbehörden sei daher nicht schuldhaft, eventualiter als nur leicht fahrlässig anzusehen (B-act. 5, S. 3). Diese Kürzest-Ehe werde als Vorwand dafür benutzt, Rentenzahlungen in ei- nem existenzbedrohenden Gesamtbetrag zurückzufordern, was einem Rechtsmissbrauch seitens der Behörde gleich komme. Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Meldepflicht durch fal- sche Angaben auf der Zivilstandsbescheinigung in grober Weise verletzt, sei tatsachenwidrig und werde von dieser wider besseres Wissen vorge- bracht. Tatsächlich seien die Bescheinigungen durch das Schweizerische Konsulat ausgefüllt worden, teilweise habe die Beschwerdeführerin diese nicht einmal unterzeichnet. Weiter habe sie nur angeben können, ob sie geschieden sei oder nicht. Dass sie sich von ihrem ersten Ehemann hatte scheiden lassen, sei wahr gewesen und auch wahr geblieben. Andere Angaben seien nicht erfragt worden (B-act. 5, S. 5). J. Mit Duplik vom 3. April 2012 (B-act. 7) hielt die Vorinstanz an ihren Anträ- gen fest und führte weiter aus, dass auf der Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung auf die Frage "geschieden" mit Ja oder Nein ha- be geantwortet werden müssen. Bei einer Verwitwung sei zweifelsohne nicht mit Ja zu antworten. Es habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass sie nach dem Tod des zweiten Ehemannes dessen Witwe und nicht mehr die Geschiedene des ersten Ehemannes gewesen sei. K. Mit Verfügung vom 16. April 2012 übermittelte das Bundesverwaltungsge- richt die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 8). L. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-6061/2011 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 130 V 445, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009; vgl. auch Urteil BGer H 14/06 vom 5. März 2007 E. 2).
C-6061/2011 Seite 7 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif- ten Anwendung, die bei Eintritt des geltend gemachten Versicherungsfal- les, spätestens jedoch bei Erlass des Einspracheentscheides vom 26. September 2011 in Kraft standen. 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche- rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eige- ner Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersu- chungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weite- ren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Einsprache der Beschwerdeführerin abge- wiesen hat (vgl. Einspracheentscheid vom 26. September 2011) und auch, ob die Verfügung vom 8. Juni 2011 (Abweisung des Gesuches der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2011 um Erlass des zurückgeforderten Betrages von Fr. 98'231.-) zu Recht bestätigt wurde. Hingegen ist die Rückerstattungsforderung vorliegend nicht strittig (die Verfügungen vom 17. und 18. März 2011 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen). Vorab sind jedoch die für die Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzulegen. 3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistun- gen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
C-6061/2011 Seite 8 3.2 Der Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit Ab- lauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG; UELI KIESER, a.a.O., Rz. 38; BGE 133 V 579 E. 4.1; absolute Verwirkungsfrist). Massgebend für den Beginn der einjäh- rigen Verwirkungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die Verwaltung bei Beach- tung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen gegeben waren. Allenfalls noch erforderliche Abklä- rungen hat sie innert angemessener Zeit vorzunehmen. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die zu viel geleisteten Renten seien nicht zurückzuerstatten, da sie sie im guten Glauben bezogen habe und eine grosse Härte vorliege. Auch sei die Rückforderung unverhält- nismässig (vgl. vorne, Bst. G. und I.). 4.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (vgl. statt vieler BGE 102 V 245 E. a; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Un- recht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfän- ger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 102 V 245 E. a). Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht er- folgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Mel- de- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverlet- zung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 2 und Hinweise). Eine grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was je- dem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Um- ständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3 d; BGE 108 V 202 E. 3a m.H.; BGE 106 V 24 E. 1b). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Sub- jektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand,
C-6061/2011 Seite 9 Bildungsgrad etc.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 622/05 vom 14. August 2006 E. 4.4, publiziert in SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49; Urteile des Bundesgerichts 9C_286/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1 und 9C_605/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3). Das Verhalten und die Kenntnisse des Ver- treters sind der vertretenen Person anzurechnen (BGE 112 V 97 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 5.2). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hat sich zwar weder zur Frage des fehlenden Un- rechtbewusstseins noch zur Frage der böswilligen Absicht der Beschwer- deführerin klar geäussert. Dies ist vorliegend aber ohne Bedeutung, da der gute Glaube bereits dann nicht gegeben ist, wenn die zu Unrecht er- folgte Leistungsausrichtung auf eine grobfahrlässige Melde- oder Aus- kunftspflichtverletzung zurückgeht. 4.2.2 Es ist demzufolge vorerst näher zu prüfen, ob sich die Beschwerde- führerin einer grobfahrlässigen Melde- oder Auskunftspflichtverletzung oder eben nur einer leichten Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat. 4.2.2.1 Es ist zwar unbestritten, auch seitens der Vorinstanz, dass unter den gegebenen Umständen des konkreten Falles die nicht sofortige Mit- teilung der neuen Eheschliessung und des darauffolgenden, nur 4 Tage später eingetretenen Todes des zweiten Ehegatten an die zuständige Stelle nur eine leichte Verletzung der Meldeflicht darstellt. 4.2.2.2 Die Beschwerdeführerin hat aber den Wechsel ihres Statutes von Geschieden auf Witwe der zuständigen Behörde während mehrerer Jahre (von 2004 bis 2010) nicht mitgeteilt, obwohl sie in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. Juni 1998 (act. 3) ausdrücklich auf ihre Melde- pflicht bei Zivilstandsänderungen aufmerksam gemacht worden war. Sie hätte demnach ohne Weiteres erkennen können bzw. müssen, dass die Heirat und der Tod ihres zweiten Ehemannes meldepflichtig waren und Auswirkungen auf die Witwenrente haben konnten. Selbst wenn die Be- schwerdeführerin fälschlicherweise davon ausgegangen sein sollte, dass die viertägige Ehe keinen Einfluss auf ihre Witwenrente haben würde (und ihr also das Unrechtbewusstsein fehlte), kann sie dies nicht vor den Rechtsfolgen bewahren, da eine einfache Lektüre des AHVG zu einer anderen Erkenntnis geführt hätte. Sie hätte sich unter den gegebenen Umständen, um ihrer Meldepflicht nachzukommen, so rasch als möglich
C-6061/2011 Seite 10 über die Rechtsfolgen der neu eingegangenen Ehe informieren können, zumindest beim Schweizerischen Konsulat und/oder bei der Ausgleichs- kasse. Wenn sie dies nicht erkannt hat, so liegt darin nicht nur eine leich- te Nachlässigkeit, sondern eine nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 5). 4.2.2.3 Der Umstand, dass die ursprüngliche Verfügung vor mehr als 10 Jahren erging, ändert an dieser Feststellung nichts, denn die Be- schwerdeführerin wurde mit den jährlich auszufüllenden Formularen der Ausgleichskasse immer wieder nach ihrem Zivilstand befragt. Auf diesen Formularen "Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheini- gung" musste bei der mit "divorced/geschieden" vorausgefüllten Zi- vilstandskategorie ein Kreuz bei "Yes/Ja" oder "No/Nein" gesetzt werden. 2006 und 2008 kreuzte die Beschwerdeführerin jeweils "Yes/Ja" an und unterschrieb das Formular eigenhändig (act. 40, S. 2 bzw. S. 4). 2007 und 2009 wurde ebenfalls "Yes/Ja" angekreuzt, das Formular wurde je- doch nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet (act. 40, S. 3 und 5). Im Jahr 2010 schliesslich wurde weder Ja noch Nein angekreuzt (act. 10), worauf die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz aufgefor- dert wurde, ein anderes Formular auszufüllen (act. 11.1). Auf diesem kreuzte sie "verwitwet" an (act. 11). 4.2.2.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin spätestens auf diesen jährlich auszufüllenden Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigungen auf ihren veränderten Zivilstand hätte hinwei- sen müssen. Es ist zwar so, dass auf dem Formular bezüglich des vor- ausgefüllten Zivilstandes "divorced/geschieden" nur Ja oder Nein ange- kreuzt werden konnte. Durch den Tod ihres zweiten Ehemannes war die Beschwerdeführerin seit 2004 verwitwet und galt nicht mehr als geschie- den. Durch das Ankreuzen des Feldes "Yes/Ja" bei "divorced/geschieden" hat sie somit mehrfach falsche Angaben über ihren Zivilstand gemacht. Die Beschwerdeführerin hätte sich in jedem Falle beim schweizerischen Konsulat oder der Ausgleichskasse erkundigen müssen, wie das jährlich zugestellte Formular korrekt auszufüllen sei oder sie hätte auf dem For- mular eine Bemerkung anbringen können. Dies wäre der Beschwerdefüh- rerin zweifellos zumutbar und möglich gewesen, stattdessen hat sie sich mit einer falschen Angabe über ihren Zivilstand begnügt. Dass sich die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2010 veranlasst sah, korrekte Angaben betreffend ihres Zivilstandes zu machen, ist ihr klar vorzuwerfen, da sie
C-6061/2011 Seite 11 nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, das von ei- nem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf (Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 622/05 vom 14. August 2006 E. 4.4. m.H. auf BGE 110 V 176 E. 3d). Sie konnte sich nämlich schon deshalb nicht mit der irrigen Vorstellung der Irrelevanz der neuen Heirat und des Todes des zweiten Ehemann begnügen, weil das AHV-Gesetz unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Anspruch der Witwe – und natürlich auch der der Witwe gleichgestellten, geschiedenen Person (Art. 24a AHVG) – mit der Wiederverheiratung erlischt (Art. 23 Abs. 4 AHVG) und nur dann wieder auflebt, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird (Art. 23 Abs. 5 AHVG). Dies ist aufgrund der Aktenla- ge vorliegend nicht der Fall. Aus der Unkenntnis des Gesetzes kann nie- mand Vorteile für sich beanspruchen (BGE 124 V 220 E. 2b/aa mit Hin- weisen). 4.2.2.5 Dem Vorbringen des Rechtsvertreters, dass die Bescheinigungen vom Schweizerischen Konsulat ausgefüllt worden seien und die Be- schwerdeführerin damit nichts zu tun gehabt habe, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass das Konsulat die Angaben über den Zi- vilstand sicher nicht überprüfen liess und diese einfach übernommen hat und dass die Beschwerdeführerin die Formulare 2007 bzw. 2009 auch nicht selbst unterschrieb. Hingegen schickte die Ausgleichskasse die Formulare für die Jahre 2006 bis 2010 jeweils per Post direkt an die Be- schwerdeführerin, weshalb es als erwiesen anzusehen ist, dass diese die Formulare zumindest in Empfang genommen und an das Konsulat wei- tergeleitet hat. Mindestens für die Jahre 2006 und 2008 hat sie die Be- scheinigungen sogar selbst unterzeichnet. 4.2.2.6 Die Beschwerdeführerin kann sich nach dem Gesagten nicht auf den guten Glauben berufen, da es sich bei den begangenen Melde- pflichtverletzungen nicht nur um leichte Fahrlässigkeit handelte. 4.3 Auf die Prüfung des Vorliegens der zweiten Voraussetzung von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, der grossen Härte, kann mithin verzichtet werden, da bereits die erste (guter Glaube) nicht gegeben ist und beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten.
C-6061/2011 Seite 12 4.4 4.4.1 Das Argument der Beschwerdeführerin, das Beharren auf der Rückzahlung der Forderung sei unverhältnismässig, da die besonderen Umstände des Falles nicht von Art. 5 ATSV berücksichtigt würden bzw. es handle sich um eine gesetzgeberische Lücke (B-act. 1, S. 10 ff.), ändert daran nichts. Art. 5 ATSV konkretisiert Art. 25 ATSG bezüglich der gros- sen Härte. Da jedoch bereits die erste Voraussetzung, nämlich der gute Glaube, nicht bejaht werden konnte, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich. 4.4.2 Das Argument schliesslich, der zweite Ehemann sei im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht urteilsfähig gewesen (B-act. 1, S. 11), dringt nicht durch. Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass diese Rüge verspätet vorgebracht wurde; eine solche hätte in der Einsprache vom 14. Februar 2011 (act. 21) gegen die Verfügung vom 20. Januar 2011 (act. 18) oder in einem Eheungültigkeitsverfahren vor der zuständigen Behörde vorgebracht werden müssen, da bei bewiesener Ur- teilsunfähigkeit des zweiten Ehegatten und einer daraufhin ungültigen zweiten Ehe die Rente nicht zu Unrecht bezogen worden wäre (vgl. Art. 46 Abs. 3 AHVV i.V.m. Art. 24a und Art. 23 AHVG) und die bezo- genen Leistungen nicht hätten zurückerstattet werden müssen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Selbst wenn im hier zu beurteilenden Verfahren auf diese Rüge der Be- schwerdeführerin (Urteilsunfähigkeit des zweiten Ehemannes bei der Eheschliessung im 2004) einzugehen wäre, so würde es sich bei dieser nur um eine Behauptung handeln, welche seitens der Beschwerdeführe- rin nicht belegt wurde; auch aus den Akten lässt sich nichts Entsprechen- des ableiten. 4.5 Aus den vorgenannten Gründen ist der Einspracheentscheid der Vor- instanz vom 26. September 2011, mit welchem der Erlass der zurückzu- erstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG verneint wurde, zu bestätigen und die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz die zu Un- recht bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. (...).- zurückzuerstatten.
C-6061/2011 Seite 13 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfah- rensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-6061/2011 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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