B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6058/2019
Urteil vom 5. Oktober 2020 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Liechtenstein), vertreten durch Mag. iur. Antonius Falkner, Rechtsanwalt, Rechtsanwalt AG, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 14. Oktober 2019.
C-6058/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die in Liechtenstein wohnhafte, italienische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Gesuch vom 22. Oktober 2018 (Vorakten 4) bei der IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. A.b Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (Vorakten 14) informierte Mag. iur. Antonius Falkner, Rechtsanwalt, die IVSTA darüber, dass er die rechts- freundliche Vertretung der Beschwerdeführerin wahrnehme. A.c Nach Einholen diverser medizinischer Berichte (Vorakten 19-31; 42- 50) und Eingang der Stellungnahme der IV-Ärztin Dr. B._______ vom 13. Mai 2019 (Vorakten 58) sandte die IVSTA den Vorbescheid vom 22. Mai 2019 (Vorakten 59) in italienischer Sprache direkt an die Beschwer- deführerin und stellte in Aussicht, das Rentengesuch abzuweisen. Als Be- gründung führte die IVSTA aus, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2017 bis zum 3. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, was weniger als ein Jahr sei, sodass kein Rentenanspruch bestehe. Ausserdem habe die «polydiszipli- näre Begutachtung» in den Fachrichtungen «Rheumatologie», Psychiatrie und «Ergonomie» vom 3. September 2018 (Vorakten 21-24; 19/93-19/107) ergeben, dass sie ihre angestammte Tätigkeit weiterhin ausüben könne. A.d Am 29. Mai 2019 (Vorakten 62) teilte die IVSTA Mag. iur. Antonius Falk- ner, Rechtsanwalt, mit, seinem Schreiben vom 14. Februar 2019 sei keine Vollmacht beigelegen, woraufhin dieser bei der IVSTA unter Beilegung ei- ner Vollmacht am 24. Juni 2019 (Postaufgabe; Vorakten 63) um Aktenein- sicht, Zustellung des Vorbescheids in deutscher Sprache und Möglichkeit einer Stellungnahme bis Ende Juli 2019 ersuchte. Die IVSTA sandte ge- mäss Aktenlage am 25. Juli 2019 (Vorakten 66) einen Vorbescheid in deut- scher Sprache an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Der Rechtsanwalt gab im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinngemäss an (BVGer act. 1, S. 4), diesen Vorbescheid nicht erhalten zu haben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das Akteneinsichtsgesuch behandelt wor- den wäre, stattdessen wies die IVSTA mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 (Vorakten 67) das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Ok- tober 2018 (Vorakten 4) mit derselben Begründung wie im Vorbescheid ab.
C-6058/2019 Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 15. November 2019 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die IVSTA sei zu verpflich- ten, der Beschwerdeführerin eine ihrem IV-Grad entsprechende IV-Rente auszurichten, eventualiter sei die Verfügung der IVSTA aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über das Rentengesuch an die IVSTA zurückzuweisen. Als Begründung wurde sinngemäss vorgebracht, dass der Vorbescheid der Rechtsvertretung nicht in deutscher Sprache zu- gestellt und auch keine Akteneinsicht gewährt worden sei, vielmehr sei di- rekt die angefochtene Verfügung eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin sei keiner Begutachtung zugeführt worden. Schliesslich stellte die Be- schwerdeführerin den Antrag auf Einholen eines polydisziplinären Sach- verständigengutachtens mit den Fachbereichen Rheumatologie, Psychiat- rie, plastische Chirurgie und «Ergonomie». C. Der mit Zwischenverfügung vom 19. November 2019 (BVGer act. 2) ein- verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging fristgerecht am 27. November 2019 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4). D. Vernehmlassungsweise beantragte die IVSTA am 6. Januar 2020 (BVGer act. 6) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte sie sinngemäss vor, das Asthma bron- chiale der Beschwerdeführerin sei medikamentös unter Kontrolle und habe keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die diagnostizierte Anpassungsstörung. Nach dem Unfall vom 11. Oktober 2017 sei die Beschwerdeführerin bis zum 3. September 2018 arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 4. September 2018 habe jedoch gemäss dem Gutachten der Klinik C._______ in der ange- stammten Tätigkeit unter gewissen funktionellen Einschränkungen in der Arbeitshaltung und beim Lastentragen eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 (BVGer act. 7) stellte der Instruktions- richter der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Vorakten zu und räumte ihr Gelegenheit zur Replik ein.
C-6058/2019 Seite 4 F. Nach Akteneinsicht monierte die Beschwerdeführerin mit Replik vom 10. Februar 2020 (BVGer act. 8), der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden. Die beigelegten Arztberichte vom 21. Ja- nuar 2020 von Dr. D., Neurochirurg, und vom 23. Januar 2020 von Dr. E., Psychiater, würden belegen, dass somatische und psychi- atrische Beschwerden gegeben seien, welche rentenrelevant seien. G. Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 10. März 2020 (BVGer act. 10) die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Dabei verwies sie auf die Stellungnahme ihrer IV-Ärztin Dr. B._______ vom 5. März 2020 (BVGer act. 10/1). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und wohnt in Liechtenstein. Damit gelangt das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA- Staaten Schweiz, Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nach-
C-6058/2019 Seite 5 folgend: EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31, in der Fassung des Abkom- mens von 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [AS 2003 2685], in Kraft seit
C-6058/2019 Seite 6 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeug- nisse vom 30. August 2018 (BVGer act. 1/3), 27. September 2018 (BVGer act. 1/4), 25. Oktober 2018 (BVGer act. 1/5), 29. November 2018 (BVGer act. 1/6), 27. Dezember 2018 (BVGer act. 1/7), 29. Januar 2019 (BVGer act. 1/8), 26. Februar 2019 (BVGer act. 1/9), 26. März 2019 (BVGer act. 1/10), 29. April 2019 (BVGer act. 1/11), 28. Mai 2019 (BVGer act. 1/12), 24. Juni 2019 (BVGer act. 1/13), 30. Juli 2019 (BVGer act. 1/14), 27. Au- gust 2019 (BVGer act. 1/15) und 24. September 2019 (BVGer act. 1/16), wonach die Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis zum 31. Ok- tober 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, sind vorliegend zu be- rücksichtigen, da sie vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2019 erstellt wurden. Hingegen datiert das ärztliche Zeug- nis vom 22. Oktober 2019 (BVGer act. 1/17) nach Verfügungserlass und attestiert eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2019 bis zum 30. November 2019, sodass es ein Novum darstellt. Replikweise legte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. D., Neurochirurg, vom 21. Januar 2020 (BVGer act. 8/1) ins Recht, der zwar nach Verfügungserlass datiert, jedoch Hinweise zum Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungser- lasses enthält und damit vorliegend zu berücksichtigen ist. Dasselbe trifft auf den Bericht von Dr. E., Psychiater, vom 23. Januar 2020 (BVGer act. 8/2) zu, worin dieser angab, dass die Beschwerdeführerin seit September 2018, und damit bereits vor Verfügungserlass vom 14. Oktober 2019, bei ihm in Behandlung sei. Ebenfalls beachtlich sind die Stellung- nahmen der IV-Ärzte Dr. F., Psychiater, vom 24. Februar 2020 (BVGer act. 10/3) und Dr. B., Allgemeinmedizinerin und Fachärz- tin für Intensivmedizin, vom 5. März 2020 (BVGer act. 10/1), welche sich zu den replikweise eingereichten ärztlichen Unterlagen äussern. 3. In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Vorbescheidverfahrens. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der ver- fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Pro- zess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
C-6058/2019 Seite 7 zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig- net ist, den Entscheid zu beeinflussen und Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. auch Art. 47 ATSG) sowie die Pflicht der Behörden, den Ent- scheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 135 V 465 E. 4.3.2; 134 I 83 E. 4.1; 132 V 368 E. 3.1 m.H.). 3.2 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (BGE 134 V 97) – das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren zu gewähren. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgese- henen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind dabei Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Bst. c - f IVG fallen (Art. 73 bis Abs. 1 IVV). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens be- steht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermögli- chen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegen- heit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen End- entscheid zu äussern. 3.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 19 E. 2d/bb). Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitent- scheidung von Bedeutung ist. Bei schwerwiegender Verletzung der Ge- hörs- und Mitwirkungsrechte entfällt grundsätzlich eine Heilungsmöglich- keit. Nicht geheilt werden kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu- folge Unterlassung der Anhörung des Versicherten durch die Verwaltung (vgl. zum Ganzen URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invali- denversicherung, Bern 2010, Rz. 1318 ff.). Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines
C-6058/2019 Seite 8 allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: So- zialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 193/04 vom 14. Juli 2006). 3.4 3.4.1 In den Akten ist eine Kopie eines Vorbescheids in deutscher Sprache, adressiert an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, enthalten (Vorakten 66), jedoch bestreitet Mag. iur. Antonius Falkner, Rechtsanwalt, sinngemäss dessen Empfang (BVGer act. 1). 3.4.2 Nachforschungen zur Zustellung des Vorbescheides in deutscher Sprache an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erübrigen sich vorliegend, da bereits eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor- liegt, weil die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die Akten nicht zustellte, sodass sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2019 mangels Aktenkenntnis nicht gehörig zum Vorbescheid äussern konnte. 3.4.3 Vorliegend führt die Rückweisung der Sache zu keinem formalisti- schen Leerlauf, da die Sache, wie nachfolgend zu zeigen ist, auch in ma- terieller Hinsicht mangels hinreichender Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, sodass eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausser Betracht fällt. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
C-6058/2019 Seite 9 Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst, während mindestens 3 Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge- leistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als 3 Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Vor- aussetzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordent- liche Invalidenrente erfüllt sind. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. 4.4 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von Ärzten und gege- benenfalls auch von anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
C-6058/2019 Seite 10 4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a). 4.6 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs- träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn gebunden sind (BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel- mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG, [heute: Bundesgericht, BGer] vom 11. De- zember 1981 i.S. D.). 4.7 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr- scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je m.H.). 4.8 Bezüglich des Beweiswertes eines Berichts oder eines Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht oder das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismit- tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begut- achtende medizinische Fachperson muss zudem über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.).
C-6058/2019 Seite 11 4.9 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). 4.9.1 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte (Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 125 V 351 E. 3b/bb m.H.). 4.9.2 Bei Stellungnahmen eines IV-Arztes oder einer IV-Ärztin ist hinsicht- lich des Beweiswertes zu unterscheiden, ob es sich um Aktenberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV oder um Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV handelt. 4.9.2.1 Der Beweiswert eines Untersuchungsberichtes eines IV-Arztes oder einer IV-Ärztin ist mit jenem von externen medizinischen Sachverstän- digengutachten im Sinne von Art. 44 ATSG vergleichbar, sofern er den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein ärztliches Gutach- ten genügt und der IV-Arzt bzw. die IV-Ärztin über die im Einzelfall erfor- derlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). 4.9.2.2 Bei einem Aktenbericht beurteilt der IV-Arzt oder die IV-Ärztin die vorhandenen ärztlichen Unterlagen, fasst die medizinischen Untersu- chungsergebnisse zusammen und gibt eine Empfehlung zur weiteren Be- arbeitung des Versicherungsfalles aus medizinischer Sicht ab. Ein Akten- bericht erfüllt somit eine andere Funktion als ein medizinisches Gutachten, weshalb er die inhaltlichen Anforderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen kann und muss. Dennoch wird ihm nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung aberkannt, vielmehr ist er ein entscheidrelevantes Ak- tenstück, sofern die vom RAD oder vom medizinischen Dienst beigezoge- nen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 8C_641/2011 vom 22. Dezember
C-6058/2019 Seite 12 2011 E. 3.2.2 m.H.; Urteil des EVG I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3; Urteil des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 4.3.4 m.H.). Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des regionalen ärztli- chen Dienstes oder des medizinischen Dienstes in der Regel keine ab- schliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehen- den Abklärungen Anlass geben (Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.9.2.3 Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen auch RAD-Berichte gehören, kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit beste- hen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). 4.9.3 Auch ein im Auftrag eines Taggeldversicherers erstellter Bericht ist im Verfahren betreffend Prüfung eines IV-Rentenanspruchs auf dessen Be- weiswert hin zu würdigen (Urteile des BGer 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2 und 9C_229/2007 vom 28. August 2007 E. 2.1). Den vom Taggeld- versicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Berichten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztli- cher Feststellungen zu (Urteile des BGer 8C_71/2016 E. 5.3, 8C_486/2015 vom 30. November 2015 E. 4.1.3). 4.10 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Gelangt der Rechtsanwen- der nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 4.8 hiervor), ist es beweiskräftig, und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; 144 V 50 E. 4.3).
C-6058/2019 Seite 13 5. 5.1 Den Behandlungsberichten im Verfahren vor der Vorinstanz sind die folgenden medizinischen Hinweise zu entnehmen: 5.1.1 Dr. G._______ diagnostizierte am 30. August 2006 (Vorakten 50) ein Asthma bronchiale und eine Tierhaarallergie. Er wies daraufhin, dass eine Diskrepanz zwischen den subjektiv angegebenen Beschwerden und den objektiven Befunden bestehe. Er habe bei mehreren Messungen immer nur eine leichte Obstruktion gefunden. Zudem sei die Compliance schlecht. Die Patientin habe trotz wiederholten Instruktionen nie eine konsequente antiasthmatische Behandlung durchgeführt. Er empfahl eine Hospitalisa- tion zwecks konsequenter Asthmaschulung. 5.1.2 In der Folge (Vorakten 49) wurde das Asthma bronchiale der Be- schwerdeführerin während des Spitalaufenthalts vom 14. September 2006 bis zum 27. September 2006 medikamentös eingestellt, sodass die Be- schwerdeführerin mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Rauch- und Staubexposition entlassen wer- den konnte. 5.1.3 Im Januar 2007 wurde ein Karpaltunnelsyndrom links und im April 2007 rechts operativ behandelt, was für einige Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Vorakten 43; 44). 5.1.4 Die Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine an das Asthma bronchiale an- gepasste Tätigkeit wurde am 15. Februar 2007 (Vorakten 48) von Dr. H., Arzt für Allgemein- und Sportmedizin, und am 4. Mai 2007 (Vorakten 46) von Dr. G., Pneumologe, bestätigt. 5.1.5 Der von der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversiche- rung beigezogene ärztliche Dienst, Dr. I., wies am 27. März 2007 auf die schlechte Compliance der Beschwerdeführerin hin (Vorakten 47) und empfahl am 22. Mai 2007 (Vorakten 45/2), die Versicherte solle aufge- fordert werden, in Absprache mit dem Hausarzt ein Training zu absolvieren. 5.1.6 Am 3. September 2007 (Vorakten 42) und am 20. November 2007 (Vorakten 41) attestierte Dr. H. wegen der pneumonalen Be- schwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und berichtete, am 26. No- vember 2007 trete die Beschwerdeführerin eine 50 % Arbeitsstelle bei der Post an.
C-6058/2019 Seite 14 5.1.7 Am 19. August 2008 (Vorakten 37) bescheinigte Dr. J., Pneumologe und Internist, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Vermeidung von Staub- und Rauchexpo- sition. 5.1.8 Am 11. Oktober 2017 stürzte die Beschwerdeführerin in eine Bau- grube von einem Meter Tiefe und zog sich dabei eine Flankenprellung zu (Vorakten 19/1, 19/61, 19/71, 19/75, 31). 5.1.9 Dem Röntgenbericht vom 13. Oktober 2017 (Vorakten 19/66) ist als Befund zu entnehmen: Normale Lendenlordose. Diskopathie L4/5 mit leichter Höhenminderung und geringer Retrolisthesis des 4. Lendenwirbel- körpers, minimale linkskonvexe Skoliose, Intervertebralgelenke ohne we- sentliche Degeneration. Weiter wurde am 13. Oktober 2017 (Vorakten 19/67) ein CT empfohlen, da Lungenparenchymveränderungen apikal links sichtbar waren, welche gemäss dem Radiologen Dr. K. bereits in einer CT-Untersuchung vom 24. Mai 2012 erkennbar waren. 5.1.10 Im MRI der Lendenwirbelsäule vom 25. Oktober 2017 (Vorakten 19/64, 19/73, 30) wurden keine eindeutigen Hinweise auf eine stattgehabte Fraktur wegen des Sturzes vom 11. Oktober 2017 gefunden, jedoch Dis- kopathie L4/5 mit breitbasiger Diskusprotrusion paramedian rechts und dort kleinem Anulusriss, sowie Spondylarthrose L4/5 und Übergangsano- malie mit partieller Lumbalisation von Lendenwirbelkörper 5. 5.1.11 Am 20. Dezember 2017 (Vorakten 19/58) hielt der beratende Arzt der L._______ Versicherungen, Dr. M., Chirurg, fest, als Diagno- sen würden Flankenprellung rechts und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vorliegen. Eine Teilarbeitsfähigkeit sei mit dieser Verletzung theoretisch nach sechs Wochen möglich. Am 21. März 2018 (Vorakten 19/47) empfahl Dr. M. den Beizug eines Schadenexperten. 5.1.12 Da die Schmerzen persistierten, wurde am 5. Februar 2018 (Vorak- ten 19/55, 29) von Dr. N., Neurochirurg, und Dr. O., Neu- rochirurg, eine Infiltration des rechten Iliosakralgelenks und eine orthopä- dische Evaluation vorgeschlagen. 5.1.13 Im MRI-Bericht vom 5. Februar 2018 (Vorakten 19/52, 28) wurde eine Arthrose ausgeschlossen, hingegen wurde eine leichte Enthesiopa- thie der Glutealsehneninsertion rechts am Trochanter erkannt und es fand
C-6058/2019 Seite 15 sich wenig Flüssigkeit am Ursprung der Harnstringsehne am Osischiadi- cum beidseits, womit die Schmerzen im Bereich des Sitzbeines erklärt wur- den. 5.1.14 Dr. P._______ konstatierte am 14. Februar 2018 (Vorakten 27, 19/51) eine wurstförmige Verhärtung auf Höhe des Tensors fascia latae und verschrieb Physiotherapie und Antiphlogistika. 5.1.15 Im CT-Bericht vom 4. April 2018 (Vorakten 19/44) wurde bestätigt, dass keine Frakturhinweise vorlagen. Es wurde eine geringe Osteochond- rose der unteren Lendenwirbelsäule mit breitbasiger Diskusextrusion L4/L5 ohne Affektion neutraler Strukturen sowie eine geringe Coxarthrose beid- seits bei morphologischen Veränderungen prädisponierend für ein ge- mischtes femoroacetabuläres Impingement festgestellt (während Hüftge- lenksbewegungen kommt es zu einem abnormen Kontakt zwischen Ober- schenkelkopf/-hals und Hüftpfanne; permanente mechanische Irritationen sind die Folge und können zu Schädigungen der beteiligten Strukturen am Hüftgelenk führen; https://flexikon.doccheck.com/de/Femoroazetabulä- res_Impingement, abgerufen am 8.9.2020). 5.1.16 Am 18. Juli 2018 (Vorakten 26) berichteten die untersuchenden Ärzte der Q._______ Klinik, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, die Schmerzen der Beschwerdeführerin könnten nicht durch eine Wirbelsäu- lenpathologie erklärt werden. Dr. R._______ und Dr. S._______ empfahlen Abklärungen zur Beurteilung einer möglichen muskulären Dysbalance. 5.1.17 In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 13. August 2018 (Vorakten 25) bei Dr. T., FMH Anästhesiologie/Intensivmedizin, Facharzt Sachkunde für dosisintensives Röntgen, Facharzt interventio- nelle Schmerztherapie, vorstellig, welcher am 14. August 2018 als Beurtei- lung festhielt: posttraumatische Belastungsstörung, Schockerlebnis über den Sturz und Verzweiflung über die fehlende Anerkennung der Schmer- zen als klare Unfallfolge, deutliche muskuläre Verspannung im gesamten Glutealbereich. Weiter hielt Dr. T. fest, angesichts der zunehmen- den psychischen Dekompensation und der chronischen Schmerzen sei eine psychiatrische Abklärung indiziert. Als Diagnosen führte er auf: chro- nisch persistierende Glutealschmerzen rechts nach Sturz im Oktober 2017, Piriformis-Syndrom rechts, Bursitis peritrochanterica rechts, ISG Blockade rechts, Meralgie rechts, lumbale Facettensymptomatik und muskuläre Dys- balance sowie posttraumatische Belastungsstörung nach Sturz in ein tiefes Loch.
C-6058/2019 Seite 16 Als Piriformis-Syndrom bezeichnet man ein Engpasssyndrom des Nervus ischiadicus im Bereich des Foramen infrapiriforme. Als Hauptsymptom gel- ten starke Schmerzen im Gesäss, welche in den dorsalen Oberschenkel und sogar bis zum Knie hin ausstrahlen können. Vor allem Drehbewegun- gen (z.B. das Umdrehen im Bett oder das Übereinanderschlagen der Beine) sind für die Betroffenen besonders schmerzhaft. Sensibilitätsstörun- gen in den Beinen oder Schmerzen in der Lendenregion sind auch möglich (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Piriformis-Syndrom, abgerufen am 8.9.2020). Unter einer Bursitis versteht man die Entzündung eines Schleimbeutels. Eine Bursitis entsteht meist durch Traumen, Infektionen oder chronische Fehlbelastungen bzw. Reizungen. Bursitiden treten jedoch auch im Zusam- menhang mit Systemerkrankungen, z.B. bei einer rheumatoiden Arthritis auf. Die Symptome können zu Beginn diskret sein. Der Patient oder die Patientin verspürt leichte Bewegungsschmerzen und ein reibendes Gefühl im Bereich des entzündeten Schleimbeutels. Bei fortgesetzter Belastung verstärken sich die Schmerzen, und es können zusätzliche Lokalsymp- tome wie Schwellung, Überwärmung und Ergussbildung auftreten (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Bursitis, abgerufen am 8.9.2020). 5.1.18 Wegen der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 11. Oktober 2017 (Vorakten 19/60, 19/79-19/91) gab die U._______ Kran- ken- und Unfallversicherung AG, Landesvertretung Liechtenstein, eine in- terdisziplinäre Abklärung auf den Gebieten der Rheumatologie, Psychiatrie und «Ergonomie» bei der Klinik C._______ in Auftrag. Die Untersuchungen fanden am 21. August 2018 statt (Vorakten 19/93-19/107; 21-24). 5.1.18.1 Dr. V., Psychiater, diagnostizierte am 21. August 2018 (Vorakten 19/97; 23) eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit vorwie- gender Störung von anderen Gefühlen (in absteigender Reihenfolge Ärger, Enttäuschung, Anspannung, marginal depressive Verstimmung), welche zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für rheumatologisch und er- gonomisch adaptierte Tätigkeiten führe. Ein posttraumatischer Beschwer- dekomplex, wie in einem Vorbericht kurz erwähnt worden sei, bestehe nicht, da kein Hyperarousal, keine Flashbacks und keine traumaassoziier- ten Träume vorhanden seien. Dr. V. wies daraufhin, dass eine schlafanstossende und/oder coanalgetische Behandlung mit Antidepres- siva eine Therapieoption darstelle, als erstes jedoch eine vernünftige Anal- gesie erreicht werden sollte.
C-6058/2019 Seite 17 5.1.18.2 In ergonomischer Hinsicht erkannte Frau W., Therapeu- tin Ergonomie, am 22. August 2018 (Vorakten 19/100, 24), das arbeitsrele- vante Problem sei eine schmerzbedingte limitierte Belastbarkeit, welche sich vor allem in vorgeneigten Positionen, beim Heben von Lasten und beim Gehen äussern würden. Des Weiteren könne eine allgemeine Dekon- ditionierung beobachtet werden. Die standardisierte Bewertung der Berei- che «Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen», «Schmerzver- halten», «Leistungsverhalten» und «Konsistenz» habe eine erhebliche Symptomausweitung ergeben. Die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer sehr leichten oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit (Hantieren von Lasten bis 5 kg). Hinsichtlich der Zumutbarkeit sollte aus somatischer Sicht aufgrund der festgestellten Symptomausweitung von ei- ner höheren Belastbarkeit ausgegangen werden. Die tatsächliche Leis- tungsfähigkeit werde entsprechend einer leichten bis mittelschweren Tätig- keit mit Hantieren von Lasten bis maximal 15 kg eingeschätzt. 5.1.18.3 Dr. X., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili- tation sowie Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 3. September 2018 (Vorakten 19/95; 22) fest, aufgrund der klinischen Untersuchung so- wie der Vorbefunde seien die Beschwerden im Rahmen einer Ansatz- tendinopathie der Glutealsehne rechts am Trochanter major rechts zu se- hen. Dies erkläre aber nicht vollständig das sehr ausgeprägte Schonhinken mit Entlastung des rechten Beines. Dies scheine eher im Rahmen einer Symptomverdeutlichung vorzuliegen. Dr. X._______ empfahl eine medizi- nische Trainingstherapie und die Aufnahme eines aktiven Lebensstils im Alltag. Aus rein «rheumatologischer» Sicht sollte die zuletzt ausgeübte Tä- tigkeit als Kurierfahrerin bei der Post zu 100 % wieder möglich sein. Zu Beginn sollte aber auf das Tragen von schweren Gewichten, welches laut der Versicherten notwendig sei, verzichtet werden. 5.1.18.4 Im interdisziplinären Konsilium vom 3. September 2018 (Vorakten 19/93, 21) wurde festgehalten, die im Rahmen der ergonomischen Abklä- rung beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer sehr leichten oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 5 kg). Hinsichtlich Zumutbarkeit sei aus somatischer Sicht auf- grund der festgestellten erheblichen Symptomausweitung von einer höhe- ren Belastbarkeit auszugehen. Die höher eingeschätzte Belastbarkeit ent- spreche einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Hantieren von Las- ten selten bis max. 15 kg ganztags. Als spezielle Einschränkungen sollten vorgeneigte Positionen sowie Gehen nur manchmal (max. 3 Stunden bei einem Achtstundenarbeitstag) vorkommen. Die geschätzte funktionelle
C-6058/2019 Seite 18 Leitungsfähigkeit liege teilweise unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Tätigkeit. Mühe bereite insbesondere das wiederholte Hantie- ren der Pakete bis 20 kg. Es bestehe insgesamt eine 100%ige Arbeitsfä- higkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurierfahrerin bei der Post. Es sollte momentan aber auf das Hantieren von Paketen über 15 kg ver- zichtet werden, hierfür sollte die Versicherte Hilfe bekommen oder dies komplett abgeben können. Ansonsten entspreche die Leistungsfähigkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. 5.1.19 Dr. H., Arzt für Allgemein- und Sportmedizin, berichtete am 13. November 2018 (Vorakten 20), die Beschwerdeführerin leide an chro- nisch persistierenden Glutealschmerzen nach Sturz im Oktober 2017, an posttraumatischer Belastungsstörung und an Asthma bronchiale sowie Tierhaarallergie. Es bestehe eine Therapieresistenz. Für die zuletzt ausge- übte Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor und für eine ange- passte Tätigkeit eine solche von 70 - 80 %. Die Beschwerdeführerin solle zudem nicht länger sitzen oder stehen, keine schweren Pakete heben so- wie nicht aus einem Fahrzeug ein- und aussteigen. Sie dürfe maximal und selten 5 kg heben. 5.1.20 Der medizinische Dienst der IVSTA, Dr. B., Allgemeinme- dizinerin und Fachärztin für Intensivmedizin, nahm am 13. Mai 2019 (Vorakten 58) zu den medizinischen Berichten dahingehend Stellung, als sie ausführte, in somatischer Hinsicht bestünden zwei Probleme, einerseits das Asthma bronchiale und andererseits die persistierenden Schmerzen nach dem Unfall vom 11. Oktober 2017. Die Schmerzen hätten von den verschiedenen Spezialisten nicht erklärt werden können, erwähnt worden sei einzig eine muskuläre Dysbalance und eine Beeinträchtigung der Ner- ven («une atteinte nerveuse»). Eine pluridizisplinäre Expertise habe erge- ben, dass die angestammte Tätigkeit zumutbar sei, unter der Limitierung, dass die ersten Monate das Hantieren von Gewichten über 15 kg zu ver- meiden sei und zudem die Position alle drei Stunden gewechselt werden müsse. In psychiatrischer Hinsicht bestehe trotz der Anpassungsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 5.2 Im Beschwerdeverfahren wurden die folgenden medizinischen Unter- lagen eingereicht, welche vorliegend zu berücksichtigen sind: 5.2.1 Dr. H._______, Arzt für Allgemein- und Sportmedizin, attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Septem- ber 2018 bis zum 31. Oktober 2019 (BVGer act. 1/3-1/16).
C-6058/2019 Seite 19 5.2.2 Am 21. Januar 2020 (BVGer act. 8/1) diagnostizierte Dr. D., Neurochirurg, ein lumbosakrales, lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer rechtsseitiger Ausstrahlung bei monosegmentaler Dis- kopathie mit medianem Anulusriss und einer segmentalen Instabilität L4/5. Er berichtete, das MRI der Lendenwirbelsäule vom 25. November 2019 zeige monosegmentale Diskopathie L4/5 mit medianem Bandscheibenriss und deutlicher Protrusion, begleitende spondylarthrotische Veränderungen des Segmentes L4/5 mit deutlich flüssigkeitsgefülltem Facettengelenk im Sinne einer Gefügelockerung L4/5, erosive Osteochondrose beidseits L4/5. Eine direkte neuronale Kompression sei nicht nachweisbar. Dr. D. beurteilte diesen Befund dahingehend, die von der Patientin geklagten lumbovertebralen Schmerzen mit rechtsseitiger Beinbeteiligung seien wahrscheinlich auf die Diskopathie des Segmentes L4/5 zurückzu- führen. Im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2017/2018 zeige sich hier eine deutliche Höhenminderung des Bandscheibensegmentes sowie eine zunehmende Retrolisthese (Wirbelgleiten; https://www.amboss.com/de/wis- sen/Wirbelgleiten#xid=PQ0Wwf&aker=Z6f63f3751bc0ffc7f10b969f74ae5b2d, abgerufen am 8.9.2020) vom Lendenwirbelkörper 4 als Zeichen der pro- gredienten Instabilität dieses Segmentes. Die Diskopathie sei bereits in der Bildgebung von 2017 ersichtlich gewesen; auch die beginnende erosive Osteochondrose zeige sich auf der Bildgebung von Oktober 2017. Somit sei, würde die aktuelle Beschwerdesymptomatik tatsächlich von der er- krankten Bandscheibe ausgehen, die Symptomkonstellation eine direkte Krankheitsfolge und weniger unfallassoziiert. Dr. D._______ wies darauf- hin, sollte die Beschwerdeführerin von einer diskographischen Applikation nicht längerfristig profitieren können, würde bei nachgewiesener Instabilität zur adäquaten Therapie lediglich die Diskektomie (Entfernen von geschä- digtem Bandscheibengewebe; https://flexikon.doccheck.com/de/Diskekto- mie, abgerufen am 8.9.2020) und die Spondylodese (Stabilisierung und Versteifung der Wirbelsäule; https://flexikon.doccheck.com/de/Spondylo- dese, abgerufen am 8.9.2020) bleiben. 5.2.3 Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 (BVGer act. 8/2) berichtete Dr. E._______, die Beschwerdeführerin befinde sich seit September 2018 bei ihm in psychiatrischer Behandlung. Es würden ca. alle drei Wochen supportive Gespräche stattfinden. Diagnostisch habe bisher eine Anpas- sungsstörung vorgelegen. In den letzten Wochen habe sich die depressive, verzweifelte und hoffnungslose Symptomatik verschlechtert, sodass nun eine mittelgradige depressive Episode gegeben sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
C-6058/2019 Seite 20 5.2.4 Der IV-Arzt, Dr. F., Psychiater, nahm am 24. Februar 2020 (BVGer act. 10/3) dahingehend zum Schreiben von Dr. E. vom 23. Januar 2020 Stellung, als er ausführte, eine Anpassungsstörung könne keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Deswegen hätten auch supportive Gespräche und keine Therapie stattgefunden. Das Schreiben von Dr. E._______ sei bezüglich Depression oder Ausmass der Depression nicht nachvollziehbar, da keine Befunde geliefert würden. Ausserdem gehe aus dem Schreiben hervor, dass allenfalls eine Depression seit Anfang Ja- nuar 2020 bestehe, somit würde die Depression erst seit zwei Monaten bestehen, womit das Wartejahr noch nicht erfüllt sei. 5.2.5 Die IV-Ärztin Dr. B., Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Intensivmedizin, konstatierte am 5. März 2020 (BVGer act. 10/1), die Be- schwerdeführerin sei am 11. Oktober 2017 verunfallt. Es würden 14 Arzt- zeugnisse für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 30. November 2019 vorliegen, jedoch ohne weitere Informationen. Im MRI vom 25. November 2019 habe sich eine Diskopathie L4-L5 ohne Diskushernie und ohne neu- ronale Kompression gezeigt und im neurochirurgischen Bericht vom 21. Januar 2020 von Dr. D., Neurochirurg, sei eine mögliche Be- handlung (Diskektomie und Spondylodese L4-L5) erwähnt worden, womit die osteo-artikuläre Situation nicht stabil sei und weitere Unterlagen, wie ein neurochirurgischer Bericht sowie allfällige Spital- und Operationsbe- richte, beschafft werden müssten, um zu erfahren, ob die chirurgische The- rapie durchgeführt worden sei und mit welchem Erfolg. 6. In psychiatrischer Hinsicht sind vorliegend die Diagnose, der Schweregrad der Erkrankung und die damit zusammenhängenden funktionellen Einbus- sen umstritten. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. Okto- ber 2019, gestützt auf die psychiatrische Expertise der Klinik C._______ vom 21. August 2018 (Untersuchungsdatum; Vorakten 19/97, 23) und der Einschätzung der IV-Ärztin Dr. B., Allgemeinmedizinerin und Fachärztin Intensivmedizin, vom 13. Mai 2019 (Vorakten 58), von einer An- passungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Sie erör- terte ihre Ansicht im Beschwerdeverfahren, gestützt auf die Stellungnahme ihres IV-Arztes Dr. F., Psychiater, vom 24. Februar 2020 (BVGer act. 10/3), dahingehend, dass eine Anpassungsstörung keine Arbeitsunfä- higkeit begründen könne.
C-6058/2019 Seite 21 6.1.2 Die Beschwerdeführerin hingegen ist, aufgrund des Schreibens des Psychiaters Dr. E._______ vom 23. Januar 2020 (BVGer act. 8/2), der An- sicht, dass sich aus der Anpassungsstörung eine Depression entwickelt habe, und bereits aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. 6.1.3 Dagegen brachte die Vorinstanz, unter Hinweis auf die Stellung- nahme ihres IV-Arztes Dr. F._______ vom 24. Februar 2020 (BVGer act. 10/3) sinngemäss vor, die Diagnose einer Depression sei nicht nachvoll- ziehbar. 6.2 6.2.1 Die pluridisziplinäre Expertise der Klinik C._______ vom 21. August 2018 (Untersuchungsdatum), auf welche sich die Vorinstanz bei ihrer Be- urteilung insbesondere stützte, wurde von der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben, womit es sich nicht um ein im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten handelt. Trotzdem kommt der Expertise voller Beweiswert zu, sofern sie den praxisgemässen Anfor- derungen an ein ärztliches Gutachten genügt und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Jedoch kann bereits bei geringen Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht darauf abgestellt werden (vgl. E. 4.9.2.3 und E. 4.9.3 hiervor). Der psychiatrische Teil der pluridisziplinären Expertise hat sich zudem an die bundesgerichtli- chen Vorgaben nach BGE 141 V 281 zu halten. 6.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychi- schen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418 E. 7.1 m.H. auf BGE 143 V 409). Dabei erfolgt anhand eines Katalogs von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindern- der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeits- entwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichts-
C-6058/2019 Seite 22 punkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschrän- kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie- sener Leidensdruck (E. 4.4.2). 6.2.3 6.2.3.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheits- schaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fach- ärztlich einwandfrei gestellte Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Dr. V., Psychiater, stellte anlässlich der Exploration vom 21. August 2018 die Diagnose einer Anpassungsstö- rung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (in absteigender Reihenfolge Ärger, Enttäuschung, Anspannung, marginal depressive Ver- stimmung; ICD-10 F43.23), was aufgrund der zu diesem Zeitpunkt durch ihn erhobenen Befunde nachvollziehbar ist. Es leuchtet auch ein, dass Dr. V. das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die von Dr. T., FMH Anästhesiologie und Intensivmedizin, Fach- arzt Sachkunde für dosisintensives Röntgen, Facharzt Interventionelle Schmerztherapie, am 14. August 2018 (Vorakten 25) diagnostiziert worden war, verneinte, da er keine entsprechenden Befunde wie Hyperarousal, Flashbacks oder traumaassoziierte Träume erheben konnte. Ausserdem entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kür- zerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder kata- strophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung her- vorrufen würde (https://www.icd-code.de/icd/code/F43.1.html, abgerufen am 8.9.2020). Ein Sturz in ein Loch von einem Meter Tiefe stellt objektiv betrachtet kein solch schweres Ereignis dar. Vorliegend ist somit gestützt auf die Exploration von Dr. V. davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin nach dem Unfall vom 11. Oktober 2017 eine Anpas- sungsstörung entwickelt hat. Diese Diagnose wird auch vom behandeln- den Psychiater Dr. E._______ bestätigt, welcher am 23. Januar 2020 (BVGer act. 8/2) berichtete, dass diagnostisch bisher eine Anpassungsstö- rung vorgelegen sei. 6.2.3.2 Dr. E._______ gab am 23. Januar 2020 (BVGer act. 8/2) an, dass sich aus der Anpassungsstörung eine mittelgradige depressive Episode entwickelt habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz ei- nig, dass mangels Aufführen entsprechender Befunde und schlüssiger Herleitung die Diagnose von Dr. E._______ bei der jetzigen Aktenlage nicht nachvollziehbar ist. Andererseits leuchtet es auch nicht ein, dass die
C-6058/2019 Seite 23 Diagnose einer Anpassungsstörung, welche zwar im August 2018 anläss- lich der Exploration in der Klinik C._______ nachvollziehbar war, bei Ver- fügungserlass am 14. Oktober 2019 weiterhin bestehen soll, da seit dem auslösenden Ereignis, der Sturz vom 11. Oktober 2017, bereits zwei Jahre vergangen waren. Damit lag bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2019 keine fachärztlich einwandfrei gestellte Diagnose vor. 6.2.4 6.2.4.1 Die Kategorie “funktioneller Schweregrad“ beurteilt sich nach den konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.3 m.H.). Beim zum ersten Kom- plex der “Gesundheitsschädigung“ gehörenden Indikator “Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ geht es darum, die konkreten Erscheinungs- formen der diagnostizierten Gesundheitsschädigung festzustellen, d. h. die Schwere und das Ausmass des Krankheitsgeschehens. Die Schwere des Krankheitsgeschehens ist vom Gutachter anhand aller verfügbaren Ele- mente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibi- lisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). 6.2.4.2 Dr. V._______ äusserte sich nicht zur Ausprägung der diagnosere- levanten Befunde. Er hielt einzig ohne weitere Begründung fest, aus fach- psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen in die Wege leiten müssen, denn die Ansicht des IV-Arztes Dr. F._______ (BVGer act. 10/3), wonach eine Anpassungsstörung keine Arbeitsunfähigkeit begründen könne, ist in die- ser pauschalen Ansicht im Rahmen eines IV-Verfahrens mit BGE 143 V 418 nicht vereinbar. Gemäss BGE 143 V 418 sind sämtliche psychische Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person in ei- ner Gesamtbetrachtung einzelfallgerecht, ressourcenorientiert und ergeb- nisoffen zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 4.1.1. f.). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, aus einer bestimmten Diagnose per se direkt das Vorlie- gen einer Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit abzuleiten (Urteil BVGer C- 3864/2017 vom 11. März 2019 E. 5.4). Die Beurteilung von Dr. V._______ erfüllt in dieser Hinsicht die an beweiswertige Gutachten in der Invalidenversicherung gestellten Anforderungen nicht. 6.2.4.3 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» gehören ebenfalls die In- dikatoren «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz».
C-6058/2019 Seite 24 Dr. V._______ hielt anlässlich der Exploration vom 21. August 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht in psychiatri- scher Behandlung gewesen sei, jedoch der Hausarzt ihr empfohlen habe, eine psychiatrische Therapie zu beginnen. Dr. V._______ erkannte, eine schlafanstossende und/oder coanalgetische Behandlung mit Antidepres- siva sei eine Therapieoption. Die Vorinstanz hätte daher vor Erlass der an- gefochtenen Verfügung in Ergänzung zur Exploration in der Klinik C._______ beim behandelnden Psychiater Dr. E._______ Berichte einho- len müssen, damit der Verlauf der Krankheit und eine etwaige gesundheit- liche Verschlechterung bis zum Verfügungszeitpunkt ersichtlich worden wären. Falls eine gesundheitliche Verschlechterung bestätigt worden wäre, hätte geklärt werden müssen, ob die bisherige Behandlung lege artis er- folgte, oder ob neben den supportiven Gesprächen weitere Behandlungen notwendig gewesen wären, wie zum Beispiel die Einnahme von Medika- menten, wie dies von Dr. V._______ vorgeschlagen wurde. 6.2.5 6.2.5.1 Weiter hat unter dem Indikator “Komorbidität“ eine Gesamtbetrach- tung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der diagnostizierten psychischen Erkrankung(en) zu sämtlichen begleitenden krankheitswerti- gen Störungen zu erfolgen (Urteil des BGer 9C_21/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; zur Ausdehnung des strukturierten Beweisverfahrens auf sämtliche psychischen Erkrankun- gen vgl. BGE 143 V 418 E. 6 und 7). Wie das Bundesgericht in Präzisierung von BGE 141 V 281 in BGE 143 V 418 erkannt hat, fallen Störungen unab- hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komor- biditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbe- trachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert (Urteil 9C_21/2017 E. 5.2.1; 143 V 418 E. 8.1). 6.2.5.2 Im Sinne dieser geforderten beschwerdeübergreifenden Gesamt- betrachtung hätten sämtliche körperlichen Leiden der Beschwerdeführerin in die Ressourcenbeurteilung miteinbezogen werden müssen, um in einem IV-Verfahren ein hinreichend beweiswertiges Gutachten darzustellen. Die Beurteilung von Dr. V._______ erfolgte in Bezug auf die Frage, ob die Lei- den der Beschwerdeführerin weiterhin unfallbedingt sind, und nicht im Rah- men einer psychiatrischen Begutachtung für die Invalidenversicherung,
C-6058/2019 Seite 25 womit sich Dr. V._______ naturgemäss nicht zu sämtlichen Leiden der Be- schwerdeführerin und einer etwaigen Komorbidität äusserte. Die Expertise von Dr. V._______ erfüllt folglich die Voraussetzungen an Gutachten in ei- nem IV-Verfahren nicht. Die Vorinstanz hätte daher ein psychiatrisches Gutachten unter Hinweis auf das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 in Auftrag geben müssen. 6.2.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die psychiatrische Expertise von Dr. V._______ mangels Vollständigkeit (vgl. E. 6.2.4 und E. 6.2.5 hiervor) und der Bericht von Dr. E._______ mangels Nachvollziehbarkeit (vgl. E. 6.2.3.2) die in einem IV-Verfahren an psychiatrische Gutachten gestell- ten Anforderungen nicht erfüllen, sodass ihnen kein voller Beweiswert zu- kommt. Anderweitige psychiatrische Untersuchungsberichte sind nicht ak- tenkundig. 6.3 In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich, dass die aktenkundigen ärztli- chen Berichte keine hinreichende Antwort in Bezug auf psychiatrische Di- agnose, Schweregrad der Erkrankung und die damit zusammenhängen- den Einbussen geben. Aus diesem Grund bietet die medizinische Akten- lage in psychiatrischer Hinsicht keine rechtsgenügende Grundlage, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Vorinstanz wird nach Rückweisung der Sache an sie, bei Dr. E._______ und allenfalls weiterer Psychotherapeuten Berichte einho- len müssen, damit der Verlauf der Krankheit und eine etwaige gesundheit- liche Verschlechterung ersichtlich werden. Falls eine gesundheitliche Ver- schlechterung bestätigt werden sollte, wird zu klären sein, ob die bisherige Behandlung bei Dr. E._______ lege artis erfolgte, oder ob neben den sup- portiven Gesprächen weitere Behandlungen angezeigt wären. Weiter hat die Vorinstanz eine psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten, welche sich an ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 hält. 7. 7.1 In somatischer Hinsicht stellte die Vorinstanz ebenfalls auf die pluridis- ziplinäre Untersuchung in der Klinik C._______ vom 21. August 2018 (Un- tersuchungsdatum) ab. 7.1.1 Einem Bericht oder einem Gutachten kommt in der Invalidenversi- cherung nur dann voller Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist (vgl. E. 4.8 hiervor). Zudem kann eine Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (vgl. E. 4.1 hiervor). Hieraus
C-6058/2019 Seite 26 folgt, dass eine ärztliche Expertise, welche eine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden soll, sich sowohl zu unfallbedingten als auch krank- heitsbedingten Einschränkungen zu äussern hat, wenn sich entspre- chende Hinweise aus den medizinischen Akten ergeben. 7.1.2 Die Beschwerdeführerin weist verschiedene somatische Leiden auf, wie zum Beispiel eine Diskopathie und eine Osteochondrose (vgl. E. 5.2.2. hiervor) sowie ein Piriformis-Syndrom und eine Bursitis peritrochanterica (vgl. E. 5.1.17 hiervor). Bei diesen Diagnosen handelt es sich um krank- heitsbedingte Leiden. Da die Klinik C._______ die Frage zu klären hatte, ob die Leiden der Beschwerdeführerin auf den Unfall vom 11. Oktober 2017 zurückzuführen seien, hat sich Dr. X., Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, naturgemäss nicht zu den aufgeführten krankheitsbedingten Beschwerden geäussert. 7.1.3 Weiter ist aus dem Bericht der Klinik C. nicht ersichtlich, ob Dr. X._______ Kenntnis von den medizinischen Vorakten hatte, da er keine umfassende Auflistung oder Erwähnung der ärztlichen Vorakten vornahm. 7.1.4 Hinzukommt, dass einerseits einleuchtet, dass Dr. X._______ auf- grund der diagnostizierten Ansatztendinopathie der Glutealsehne rechts am Trochanter major rechts das Tragen von Gewichten von über 15 kg als nicht zumutbar erachtete, jedoch ist nicht einzusehen, warum er schrieb, dass die Tätigkeit als Kurierfahrerin weiterhin möglich sei, da diese gerade das Hantieren von Gewichten von über 15 kg beinhaltet (Vorakten 9/6). 7.1.5 Zudem begründete Dr. X._______ seine Annahme, wonach eine Symptomverdeutlichung vorliegen soll, nicht hinreichend. Zwar leuchtet es ein, dass einzig mit der Diagnose einer Ansatztendinopathie das Schon- hinken nicht erklärbar ist, jedoch hätten weitere Abklärungen in die Wege geleitet werden müssen, damit diese Expertise im Rahmen eines IV-Ver- fahrens vollen Beweiswert hätte, denn wie Dr. D., Neurochirurg, am 21. Januar 2020 nachvollziehbar darlegte (vgl. E. 5.2.2 hiervor), ist die Beschwerdesymptomatik auf die Diskopathie und Osteochondrose zurück- zuführen, die bereits in der Bildgebung von 2017 erkennbar war. 7.1.6 Die Expertise von Dr. X. ist damit weder umfassend noch nachvollziehbar und erfüllt folglich die Anforderungen an beweiswertige Gutachten in der Invalidenversicherung nicht, sodass sie vorliegend keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden konnte. Die Vorinstanz hätte daher ein rheumatologisches Gutachten in die Wege leiten müssen.
C-6058/2019 Seite 27 7.2 Aufgrund der persistierenden Schmerzen empfahl Dr. D., Neu- rochirurg, am 21. Januar 2020 Diskektomie und Spondylodese über das Segment L4/5 (BVGer act. 8/1). Die Schlussfolgerung der IV-Ärztin Dr. B. vom 5. März 2020 (BVGer act. 10/1), dass der somatische Gesundheitszustand nicht stabil sei und damit weitere Abklärungen not- wendig seien, leuchtet daher ein. Das Einholen von Behandlungsberichten zu einer etwaigen chirurgischen Therapie wie dies von der IV-Ärztin vorge- schlagen wurde, genügt vorliegend jedoch nicht, da Behandlungsberichte sich naturgemäss zum Behandlungsverlauf äussern und nicht zu allenfalls vorhandener Wechselbeziehungen der Beschwerden sowie zur Leistungs- fähigkeit und Auswirkungen von allenfalls weiterhin vorhandenen funktio- nellen Einschränkungen in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit. Das Einho- len von medizinischen Berichten genügt folglich vorliegend nicht, vielmehr ist ein neurochirurgisches Gutachten einzuholen. 7.3 Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Gutachten auf dem Gebiet der plastischen Chirurgie wichtige Informationen zur Arbeitsfähigkeit liefern könnte, da sich aus den Akten keine Leiden mit Bezug zu diesem Fachge- biet ergeben und die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vor- brachte, warum eine Begutachtung auf dem Gebiet der plastischen Chirur- gie durchzuführen wäre. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführe- rin ist daher beim jetzigen Aktenstand abzulehnen. 7.4 Das Asthma bronchiale konnte zwar, wie die Vorinstanz zurecht vor- brachte, medikamentös eingestellt werden (E. 5.1.2 hiervor), jedoch sollte die Beschwerdeführerin Rauch- und Staubexposition meiden (vgl. E. 5.1.2, E. 5.1.7 hiervor). Diese Einschränkung ist daher bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie von zumutbaren Verweistätigkeiten zu berücksichtigen. 7.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beurteilung der Klinik C._______ ebenfalls in somatischer Hinsicht keine hinreichende Beurtei- lungsgrundlage bilden konnte und die Vorinstanz ein pluridisziplinäres Gut- achten in den Fachbereichen Rheumatologie und Neurochirurgie hätte ein- holen müssen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin nicht stabil ist, womit dem Hauptantrag der Beschwerde- führerin auf Zusprache einer Invalidenrente nicht gefolgt werden kann. Hin- gegen ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin gutzuheissen und
C-6058/2019 Seite 28 die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die medizinischen Akten sind mit allenfalls neuen Behandlungsberichten zu aktualisieren und da- nach ein pluridisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie, Rheumatologie und Neurochirurgie einzuholen. Dabei werden sich die Gut- achter nicht nur zur aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerde- führerin zu äussern haben, sondern auch zu den bereits bestehenden ärzt- lichen Berichten und allenfalls davon abweichenden Befunden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf ein Sachverständigengutachten ist daher in- sofern gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die genannten weiteren Abklärungen in die Wege leitet. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit den Parteien einig (BVGer act. 1, 8, 10), dass vorliegend der medizinische Sachverhalt nicht hinrei- chend abgeklärt wurde. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik (BVGer act. 10) die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung der Sache. Die Beschwerdeführerin beantragte eventualiter ebenfalls die Rückweisung (BVGer act. 1). In Be- zug auf die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz liegen damit über- einstimmende Anträge der Parteien vor. Es sind keine Gründe ersichtlich und aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die der Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz nach der Rechtsprechung von BGE 137 V 210 entgegenständen. 9.2 Vorliegend ist, wie erwähnt, eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Neurochirurgie, Rheumatologie und Psychiatrie (letztere unter Berücksich- tigung der Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Recht- sprechung, BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) angezeigt. Die Ent- scheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachterinnen und Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Auf- gabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Un- tersuchungen zu befinden (Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). Mit der pluridisziplinären Begutachtung kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich, einerseits für
C-6058/2019 Seite 29 die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent- scheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklä- rung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). 9.3 Nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts hat die Vorinstanz auch abzuklären, ob und in welchem Ausmass die Be- schwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitszustandes auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu- mutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3), dies einerseits in Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit als Kurierfahrerin, die eine mittelschwere Arbeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg (Vorakten 9/6) beinhaltet, und anderseits in Bezug auf eine Verweistätigkeit. Dabei sind an die Konkreti- sierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und ist die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tä- tigkeit zu beurteilen, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen und gege- benenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 m.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die an- gefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie nach Einholen eines pluri- disziplinären Gutachtens in den Fachbereichen Neurochirurgie, Psychiatrie und Rheumatologie über das Leistungsbegehren erneut entscheidet. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine etwaige Parteient- schädigung. 11.1 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfah- rens sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvor- schuss im Betrag von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
C-6058/2019 Seite 30 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist – unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes – eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- auszurichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 14. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklä- rungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-6058/2019 Seite 31 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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