Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6052/2013
Entscheidungsdatum
30.06.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6052/2013

Urteil vom 30. Juni 2015 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jenny de Coulon Scun- taro, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-6052/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1980), Staatsangehöriger der Republik Ser- bien und der Volksgruppe der Roma angehörend, reiste am 31. Januar 2006 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin B._______ – einer bosnischen Staatsangehörigen, welche er nach dem Brauch der Roma ge- heiratet hatte – und dem gemeinsamen Sohn C._______ (geb. 2004) in die Schweiz ein. Das am selben Tag gestellte Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1465/2008 vom 12. November 2009 letztinstanzlich ab. Seiner Lebens-partnerin und dem Kind wurde hingegen Asyl gewährt. Am 26. Juli 2007 verheiratete sich der Beschwerdeführer in der Schweiz mit der österreichischen Staatsangehörigen E._______ (geb. 1989), wel- che im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war. In der Folge er- teilte ihm der Kanton Solothurn eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Seit Ende Juni 2009 leben die Eheleute nicht mehr in gemeinsamem Haushalt. B. Mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 7. De- zember 2011 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und dieser wurde angewiesen, die Schweiz bis zum 29. Februar 2012 zu verlassen. Zur Begründung wurde festgehalten, die eheliche Gemeinschaft bestehe seit 30. Juni 2009 nicht mehr, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbe- willigung weggefallen sei. Auch wenn zum Sohn, welcher ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitze, eine affektive Beziehung gelebt werde, so be- stehe keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zu diesem, da der Beschwerdeführer keine Unterhaltsbeiträge bezahle. Letzterer habe sich in der Schweiz auch nicht tadellos verhalten, indem er strafrechtlich in Er- scheinung getreten sei und Schulden angehäuft habe. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK bestehe somit nicht. Die Rückkehr in sein Heimatland sei ihm zumutbar. Das mit Beschwerde vom 19. Dezember 2011 angerufene Verwaltungsge- richt des Kantons Solothurn bestätigte mit Urteil vom 30. April 2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte dem Beschwer- deführer Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Juli 2012. Die dage- gen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

C-6052/2013 Seite 3 Angelegenheiten blieb ebenfalls erfolglos (vgl. Urteil 2C_545/2012 vom 22. Februar 2013). Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz eigenen Angaben zufolge (Anfang) April 2013 verlassen hatte, reiste er bereits am 7. April 2013 wie- der ein. In der Folge will er die Schweiz sogleich wieder verlassen haben, jedoch in der Zwischenzeit mehrmals mit seinem Auto und am 9. Juli 2013 nochmals mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist sein (vgl. Einvernah- meprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 2. Oktober 2013). C. Im Rahmen einer Aufenthaltsnachforschung konnte der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 in der Wohnung von B._______ in Strengelbach/AG polizeilich angehalten werden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2013 gab der Beschwerdeführer zu, seit ca. Juli 2013 wie- der als Alteisensammler in der Region Thun, Bern und Graubünden wäh- rend zwei bis drei Tagen in der Woche jeweils etwa sechs Stunden gear- beitet und dabei ein monatliches Netto-Einkommen von ca. Fr. 1'200.- er- zielt zu haben. Dabei habe er weder über ein Visum zur Erwerbstätigkeit verfügt noch eine Arbeitsbewilligung beantragt. D. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung all- fälliger Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt worden war, ver- fügte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau am 2. Oktober 2013 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und setzte ihm eine Frist zur Ausreise bis zum 9. Oktober 2013. E. Ebenfalls am 2. Oktober 2013 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM; neu: SEM) über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Be- schwerdeführer sei in der Schweiz ohne die erforderliche ausländerrechtli- che Bewilligung erwerbstätig gewesen. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. In Bezug auf die geltend gemachten familiären Gründe stehe allenfalls die Möglichkeit offen, aus wichtigen

C-6052/2013 Seite 4 Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AuG zu beantragen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2013 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreise- verbots. Zudem sei von einem Eintrag im Schengener Informationssystem und der Ausweitung des Einreiseverbots auf das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten abzusehen; eventualiter sei das Einreiseverbot in An- wendung von Art. 67 Abs. 5 AuG aus humanitären Gründen vollständig auf- zuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er befinde sich aktuell in Scheidung, welche demnächst vollzogen werde. Hingegen sei er in Partnerschaft mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten B., der Mutter seiner bei- den Kinder C. (geb. 2004) und D._______ (geb. 2013). Aus den Vorakten und dem Reisepass sei ersichtlich, dass er immer wieder, ent- sprechend den Visavorgaben, in die Schweiz ein- und ausgereist sei, dabei aber die maximal erlaubte Aufenthaltsdauer nie überschritten habe. Ausser kleineren Vergehen nach dem Strassenverkehrsgesetz habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er bestreite, in der Schweiz ohne Bewilligung erwerbstätig gewesen zu sein, habe er doch bei seinen Ausreisen gele- gentlich Sperrmüll mit in die Heimat genommen und diesen dort verkauft. Dies habe er jedoch nicht gewerbsmässig, sondern lediglich gelegentlich betrieben mit der Absicht, finanzielle Mittel zu erlangen, um in die Schweiz kommen zu können. Eine Erwerbstätigkeit mit der ständigen Absicht, Ge- winn zu erzielen, sei somit nicht gegeben, womit auch kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Da sich seine Lebensge- fährtin aktuell in psychologischer Behandlung befinde und dringend auf seine Unterstützung angewiesen sei, werde durch die zweijährige Tren- nung der Familie infolge des Einreiseverbots Art. 8 EMRK verletzt. Das Rechtsmittel war mit diversen Beweismitteln (u.a. Passkopien des Be- schwerdeführers, kantonale Wegweisungsverfügung vom 2. Oktober 2013, gerichtliche Verfügung vom 29. Juli 2013, Mitteilung einer Kindes-anerken- nung nach der Geburt, Arztzeugnis betr. Lebensgefährtin) ergänzt. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2013 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde ab.

C-6052/2013 Seite 5 H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 spricht sich die Vor-in- stanz für die Abweisung der Beschwerde aus. I. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise, rechts- widrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer un- bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.- verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 Einsprache. Mit Urteil vom 4. November 2014 sprach der Gerichtspräsident des Be- zirksgerichts Zofingen den Beschwerdeführer vom Vorwurf der rechtswid- rigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG frei, erklärte ihn aber schuldig des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 10.-, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 100.-. Mangels Anfechtung ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen. J. In seiner Eingabe vom 28. November 2014 weist der Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf das obgenannte Strafurteil vom 4. November 2014 aus- drücklich darauf hin, dass sein Mandant mittlerweile vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise freigesprochen worden sei. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und

C-6052/2013 Seite 6 daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän- derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be- troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos- sen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfe- kosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs- , Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver- fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für

C-6052/2013 Seite 7 die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen o- der ein Einreiseverbot vollständig oder vor-übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4. 4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn ge- setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weite- res unter diese Begriffsbestimmung und können daher Anlass für die Ver- hängung eines Einreiseverbots sein (vgl. etwa Urteil des BVGer C- 3576/2012 vom 9. August 2013 E. 3.2 mit Hinweis), wobei der Erlass einer solchen Massnahme, wie erwähnt, stets zum Schutz vor künftigen Störun- gen und nicht im Sinne einer Sanktion erfolgt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). 5. 5.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Ver- fügung vor, in der Schweiz ohne die erforderliche ausländerrechtliche Be- willigung erwerbstätig gewesen zu sein. Damit liege gemäss ständiger Pra- xis ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2013 derweil darauf, er habe bei seinen Ausreisen gelegentlich Sperrmüll mit in die Heimat genommen und diesen dort verkauft. Dies habe er jedoch nicht gewerbsmässig, sondern lediglich gelegentlich betrieben mit der Absicht, finanzielle Mittel zu erlangen, um in die Schweiz kommen zu können. Eine Erwerbstätigkeit mit der ständigen Absicht, Gewinn zu er- zielen, sei somit nicht gegeben, womit auch kein Verstoss gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung vorliege.

C-6052/2013 Seite 8 5.2 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätig- keit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung, welche bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Be- hörde zu beantragen ist (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selb- ständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist dabei weiter gefasst als der herkömmliche und erfasst ungeachtet eines Entgelts im Einzelfall alle Verrichtungen, die üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden (vgl. BGE 122 IV 231 ff. und BGE 118 Ib 81 ff.). Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eige- nen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausge- richtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleis- tungs-, Gewerbe- oder anderer Geschäftsbetrieb geführt wird (Art. 2 VZAE). 5.2.1 Den Akten der kantonalen Migrationsbehörde lässt sich in dieser Hin- sicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Juli 2013 während rund drei Monaten eine unbewilligte Er- werbstätigkeit ausübte, indem er in der Region Thun, Bern und Graubün- den Alteisen sammelte, um dieses an die Firma X._______ GmbH in Y./BE zu verkaufen. Während dieser Zeit hielt er sich ohne Aufent- haltstitel bei seiner im Kanton Aargau wohnhaften Lebenspartnerin B. auf. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Okto- ber 2013 gab der Beschwerdeführer denn auch zu, während zwei bis drei Tagen in der Woche jeweils etwa sechs Stunden gearbeitet und dabei ein monatliches Netto-Einkommen von ca. Fr. 1'200.- erzielt zu haben. Für diese Tätigkeit habe er weder über ein Visum zur Erwerbstätigkeit verfügt noch eine Arbeitsbewilligung bei der zuständigen Behörde beantragt. 5.2.2 In der Folge wurde der Beschwerdeführer denn auch für sein Verhal- ten strafrechtlich belangt und mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. November 2014 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG zu einer bedingt erlassenen Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu je Fr. 10.- sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Mangels An- fechtung ist dieses Strafurteil in Rechtskraft erwachsen.

C-6052/2013 Seite 9 5.3 Nicht von Belang für das vorliegende Verfahren ist zudem, dass die Vorinstanz die Fernhaltemassnahme verhängt hat, bevor der Strafbefehl ergangen ist. Wie bereits erwähnt, knüpft das Einreiseverbot grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Po- lizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch auslän- derrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die Behörde ist deshalb in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzu- warten. Vielmehr kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren gar nicht er- öffnet oder eingestellt wurde oder noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer C- 512/2009 vom 3. April 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots denn auch kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestim- mungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen norma- lerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhalte- massnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Ausländerin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit aus- länderrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Un- klarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Ur- teil des BVGer C-935/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.3). 5.4 Der Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt mit der Aufnahme der unbe- willigten Erwerbstätigkeit zugleich illegal war (vgl. Art. 11 Abs. 1 AuG), hat somit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots ge- mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegeben. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass er letztlich vom Strafrichter vom Vorwurf der rechts- widrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG freigesprochen wor- den ist. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-

C-6052/2013 Seite 10 nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, Rz. 613 f.). 6.2 Wie oben erwähnt, reiste der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Wegweisungsverfügung im Juli 2013 wiederum in die Schweiz ein, wobei er während rund drei Monaten ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachging, welche schliesslich zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften führte. Aus seinem manifes- tierten Verhalten wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerde- führers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertrags- ausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielset- zung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Be- schwerdeführers. 6.3 6.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers und seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen gegen- überzustellen. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf Art. 8 EMRK und macht in diesem Zusammenhang geltend, durch die Fernhaltemass- nahme würde die Bildung der geplanten Familie verunmöglicht. Zudem sei seine Lebenspartnerin, in psychologischer Behandlung stehend, dringend auf seine Unterstützung für sich und die beiden gemeinsamen Kinder an- gewiesen.

C-6052/2013 Seite 11 6.3.2 Hervorzuheben ist, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung Anfang April 2013 verlassen (vgl. Sachverhalt Bst. B) und verzichtete – jedenfalls soweit ersichtlich – bis anhin darauf, ein neuerliches Aufenthaltsverfahren anzustrengen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege re- gelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hier lebenden Angehörigen scheitern mithin bereits an der nicht mehr vorhandenen Aufenthaltsberech- tigung des Beschwerdeführers. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Abgesehen davon ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise, wonach der Be- schwerdeführer inzwischen seine im Kanton Aargau wohnhafte Lebensge- fährtin und Mutter seiner beiden Kinder geheiratet hätte. 6.3.3 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nunmehr einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehen- de, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist zu berück- sichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchs- aufenthalte bei seiner Lebenspartnerin bzw. seinen Kindern in der Schweiz nicht schlechthin untersagt werden. Es steht ihm – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten hat – vielmehr die Möglichkeit offen, aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemass- nahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer denn auch in der Vergangenheit wiederholt Gebrauch machen können (vgl. Suspensionsverfügungen des BFM vom 28. August und 24. September 2014). In casu kann somit den geltend gemachten pri- vaten Interessen des Beschwerdeführers und seinen Angehörigen in der Schweiz im dargelegten Umfang und Rahmen Rechnung getragen wer- den. Zudem kann die aus einem ähnlichen Kulturkreis stammende Lebens- gefährtin zusammen mit ihren Kindern den Beschwerdeführer in Serbien besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und modernen Kommuni- kationsmitteln aufrechterhalten. Allerdings darf ein Einreiseverbot nicht mit- tels Suspensionen ausgehöhlt werden. Selbst wenn die Vorinstanz dem Wunsch nach Kontaktpflege relativ grosszügig nachkommt, kann mithin ein Familienleben lediglich in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden

C-6052/2013 Seite 12 (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 mit Hinweisen). Die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen sind also in mehrfacher Hinsicht zu relati- vieren. Angesichts dessen vermögen die geltend gemachten privaten Inte- ressen weder eine Aufhebung noch eine Reduktion der Dauer der Fernhal- temassnahme zu rechtfertigen. 6.4 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden In- teressen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und ange- messen erweist. 7. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betre- ten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles ge- rechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum einen ist auf- grund des Verhaltens des Betroffenen – wie oben ausgeführt – von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt den Schengen-Staaten dabei unbenommen, der ausgeschriebenen Per- son bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsge- biet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach ebenfalls erfüllt, weshalb dem An- trag auf deren Löschung nicht stattzugeben ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-6052/2013 Seite 13

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – die Migrationsbehörde des Kantons Aargau

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

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Gesetze

18

AuG

  • Art. 11 AuG
  • Art. 67 AuG
  • Art. 115 AuG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 13 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 21 i.V.m

SIS

  • Art. 24 SIS

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG

VZAE

  • Art. 2 VZAE

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