B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 07.02.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_67/2020)
Abteilung III C-6038/2019
Urteil vom 4. Dezember 2019 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A., (Slowenien) vertreten durch lic. iur. B. Gesuchstellerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Revisionsgesuch vom 13. November 2019 gegen das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-5908/2015 vom 18. März 2019.
C-6038/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 19. August 2015 hat die Schweizerische Ausgleichs- kasse ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) abgewiesen. Eine dagegen erhobene Be- schwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil C-5908/2015 vom 18. März 2019 (Einzelrichter Vito Valenti; Gerichtsschrei- berin Madeleine Keel) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Das Bundesgericht ist auf eine gegen das Urteil C-5908/2015 erhobene Be- schwerde mit Urteil 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 16. September 2019 hat die Gesuchstellerin beim Bundes- gericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 eingereicht, das aktuell noch hängig ist (Verfahren 9F_20/2019). B. Die Gesuchstellerin hat durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 13. Novem- ber 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil C-5908/2015 vom 18. März 2019 eingereicht. Sie stellt dabei die fol- genden Anträge:
C-6038/2019 Seite 3 Revisionsgrund von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. a BGG aufzuhe- ben und die Sache sei durch verfassungskonforme, unabhängige, un- voreingenommene und unparteiische Gerichtspersonen neu zu ent- scheiden (Art. 30 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK, Art. 2 und 38 VGG, Art. 59 VwVG). Eventualiter seien sie zur Auskunft über deren Verhältnisse geschäftlicher, privater, freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Art zu Personen der Gesuchsgegnerin, zu Personen der Vorinstanz, zu ehemaligen und aktuellen Kolleginnen und Kollegen, welche in der Sache bereits geurteilt haben sowie zu den Gerichtspersonen am Bun- desgericht anzuhalten (insbesondere Frau Madeleine Keel und Frau Keel Baumann). Die Gesuchstellerin sei davon in Kenntnis zu setzen. 4. Es sei der Entscheid wegen rechtsfehlerhafter Zusammensetzung (Einzelrichter anstatt Vereinigung der betroffenen Abteilungen) in ei- nem Praxis- und Präjudizverfahren (i.c. unter anderem rechtsmiss- bräuchliche Akteneinsicht) gemäss Art. 25 VGG für ungültig zu erklä- ren. Eventualiter sei er gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. a BGG revisionsweise aufzuheben. 5. Es sei der Entscheid infolge gesetzwidriger Verfahrensart (nichtöffent- liches anstelle des öffentlichen Verfahrens gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 6 Ziffer 1 EMRK) aufzuheben. 6. Es sei die Nichtigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2019 (C-5908/2015) infolge sachlicher, funktioneller wie auch funktionaler Unzuständigkeit festzustellen und vollumfänglich aufzuhe- ben. Ebenso das Urteil vom 13. Dezember 2012 (C-1499/2012). 7. Es sei die Nichtigkeit der Zwischenverfügung und der Verfügung der SAK vom 19. August 2015 aufgrund ihrer sachlichen, funktionellen wie funktionalen Unzuständigkeit infolge unterlassener notwendiger Klä- rung betreffend Kompetenzkonflikten gemäss Art. 9 Abs. 3 VwVG fest- zustellen. Ebenso sei ihre Unzuständigkeit bezüglich Magistratsperso- nen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c VG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum VG festzustellen und das EFD anzuweisen, ein sowohl in verfahrensrechtlicher wie materiell- rechtlicher Hinsicht korrektes Verfahren einzuleiten. 8. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis das Bundesgericht rechtskräftig über das dort eingereichte Revisionsbegehren entschieden hat.
C-6038/2019 Seite 4 9. Diesfalls sei als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 126 BGG die SAK umgehend anzuweisen, das nächste Monatsbetreffnis in Schweizerfranken zu leisten. Eventualiter seien weitere vorsorgliche Massnahmen von Amtes wegen zu verfügen. 10. Ferner sei der Vollzug des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 126 BGG aufzuschieben und dem neuen Ent- scheid aufschiebende Wirkung zu erteilen. 11. Es sei eine öffentliche Verhandlung und Beratung anzusetzen. 12. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt C._______, zu bestellen. Eventualiter werden andere beantragt. Even- tualiter sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Subeventuali- ter seien diese aufgrund des Verhaltens der Gesuchsgegnerin, dieser zu überbinden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgeset- zes [VGG, SR 137.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 2. 2.1 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gel- ten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.32) sinngemäss (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2.2 Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, ei- nen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen
C-6038/2019 Seite 5 zu lassen. Sie soll die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hin- zunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in Art. 121-123 BGG abschliessend umschrie- ben. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wo- bei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten (Urteil des BGer 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2). Vielmehr hat die Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensge- setzes (VwVG, SR 172.021) den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und ist, sollte das Gesuch diesen Anfor- derungen nicht genügen, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung und Er- gänzung nur einzuräumen, falls sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG e contra- rio; vgl. auch ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichts- gesetz, 3. Aufl. 2018, N 5 f. zu Art. 127 mit Hinweis). 2.3 Ergibt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nach Eingang ei- nes Revisionsgesuches, dass dieses offensichtlich unzulässig oder unbe- gründet ist, indem kein Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird, ist auf das Gesuch ohne Weiterungen nicht einzutreten (Urteil des BVGer C-3739/2019 vom 12. September 2019; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.74; vgl. statt vieler auch Urteil des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.4). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin macht insbesondere geltend, dass das Urteil C-5908/2015 vom 18. März 2019 unter Mitwirkung befangener Personen und in einer rechtsfehlerhaften Besetzung des Gerichts zustande gekom- men sei. Sie beruft sich damit auf den Revisionsgrund von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. a BGG, wonach eine Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. 3.2 Inwiefern am Urteil C-5908/2015 vom 18. März 2019 mitwirkende Per- sonen Ausstandsvorschriften verletzt haben soll, wird im Revisionsgesuch nicht ansatzweise aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die am Urteil C-5908/2015 mitwirkende Gerichtsschreiberin des Bun- desverwaltungsgerichts den gleichen Nachnamen trägt wie die Gerichts- schreiberin, die am Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts
C-6038/2019 Seite 6 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 mitgewirkt hat, erweckt für sich allein noch keinen Anschein von Befangenheit. Abgesehen davon würde selbst eine verwandtschaftliche Beziehung zu Gerichtspersonen des übergeordneten Bundesgerichts keinen Ausstandsgrund begründen (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. d BGG). Auch die Tatsache, dass im Urteil C-5908/2015 (oder auch in früheren Urteilen) zu Ungunsten der Gesuchstellerin ent- schieden wurde, bildet gemäss konstanter Praxis noch keinen Ausstands- grund (vgl. etwa Urteil des BGer 1F_1/2008 vom 7. Januar 2008 E. 2; ELI- SABETH ESCHER, a.a.O., N 7 zu Art. 127 in fine). Mangels ausdrücklicher Geltendmachung und Darlegung konkreter ausstandsbegründender An- haltspunkte oder Umstände besteht kein Anlass für diesbezügliche Abklä- rungen durch das Gericht. Die Rüge der Verletzung von Ausstandsvor- schriften erweist sich als offensichtlich unbegründet. 3.3 Die Rüge, der einzelrichterliche Entscheid verletze die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts, ist ebenfalls offensichtlich unbegründet, da die einzelrichterliche Beurteilung einer offensichtlich unbegründeten Be- schwerde nach Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG ausdrück- lich vorgesehen ist (vgl. auch Urteil des BGer 6F_21/2019 vom 12. Juli 2019 E. 4). Beruht die Frage nach der Besetzung des Gerichts wie vorlie- gend betreffend Urteil C-5908/2015 auf einer materiell-rechtlichen Beurtei- lung, kann sie ohnehin nicht auf dem Weg der Revision in Frage gestellt werden (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N 5 zu Art. 121 mit Hinweisen). Weshalb vor dem Urteil C-5908/2015 die Zustimmung der Vereinigung der betroffenen Abteilungen im Sinn von Art. 25 VGG hätte eingeholt werden müssen, wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist überdies auch nicht ersichtlich. Ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 121 Bst. a BGG liegt auch insofern offensichtlich nicht vor. 3.4 Ohnehin müsste ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Aus- standsvorschriften spätestens innert 30 Tagen nach Entdeckung des Aus- standsgrundes dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG). Wegen Verletzung anderer Ver- fahrensvorschriften beträgt die Frist 30 Tage nach der Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheids (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das fragliche Urteil C-5908/2015 vom 18. März 2019 wurde vom Vertreter der Gesuchstellerin am 21. März 2019 in Empfang genom- men (Dossier C-5908/2015, BVGer-act. 8). Das vorliegende Revisionsge- such vom 13. November 2019 wurde damit offensichtlich mehr als 30 Tage nach der Eröffnung des beanstandeten Entscheids eingereicht. Im Übrigen wäre die Frist von 30 Tagen selbst dann nicht gewahrt, wenn das Urteil des
C-6038/2019 Seite 7 Bundesgerichts 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 als fristauslösend betrach- tet würde. Das eingereichte, auf den Vertreter der Gesuchstellerin ausge- stellte ärztliche Attest vom 5. November 2019 ist nicht geeignet, eine Frist- wiederherstellung zu begründen, zumal die Gesuchstellerin durch ihren Vertreter in der Lage war, am 6. Mai 2019 eine Beschwerde und am 16. September 2019 ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. 3.5 Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, das Urteil C-5908/2015 vom 18. März 2019 sei zu Unrecht in einem nichtöffentlichen anstelle eines öf- fentlichen Verfahrens gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 6 Ziffer 1 EMRK ergangen, betrifft dies keine der in Art. 121 BGG genannten Verfah- rensvorschriften, weshalb eine Revision gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG von vorneherein nicht in Betracht fällt. Der Revisionsgrund von Art. 122 BGG («Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonven- tion») dient nicht dazu, die Verletzung der EMRK zu rügen, wie die Ge- suchstellerin, die ihr Revisionsgesuch mit einer mutmasslichen Verletzung ihres angeblich aus Art. 6 EMRK fliessenden Anspruchs auf öffentliche Ver- handlung begründet, offenbar meint (vgl. Urteil des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1). Die Revision wegen Verletzung der EMRK kann gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 122 Bst. a BGG nur verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Ur- teil festgestellt hat, dass die EMRK oder Protokolle dazu verletzt worden sind (vgl. Urteil des BGer 6F_21/2019 vom 12. Juli 2019 E. 3). Das ist hier offenkundig nicht der Fall. 3.6 Da sich das Revisionsgesuch infolge Verspätung (verpasste Revisions- frist) und mangels rechtsgenügender Geltendmachung eines Revisions- grundes als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf dieses ohne Schriften- wechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG) nicht einzutreten (vgl. Urteile des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1 und 2.4, 2F_5/2018 vom 13. April 2018 E. 1), praxisgemäss im einzelrichterlichen Verfahren gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, welche statuiert, dass der In- struktionsrichter als Einzelrichter über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet. Da sich das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt es sich ins- besondere, ihr eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ihres Revisionsge- suchs anzusetzen (vgl. oben E. 2.2 f. und SCHERRER REBER, Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 67 Rz. 9; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.69; vgl. auch ELISABETH ESCHER,
C-6038/2019 Seite 8 a.a.O., N 6 zu Art. 127). Entsprechend ist auch kein Grund ersichtlich, wes- halb die Eingaben der Gesuchstellerin, welche diese seit dem Verfahren 9C_297/2019 und C-5908/2015 an das Bundesgericht gerichtet hat, vom Bundesverwaltungsgericht vorliegend als «Revisionsgesuche» einzuver- langen und entgegenzunehmen sind. Wie bereits dargelegt, ist ein Revisi- onsgesuch vom Gesuchsteller rechtzeitig zu stellen und muss überdies derart begründet werden, dass der Revisionsbedarf erkennbar wird (vgl. auch ELISABETH ESCHER, a.a.O., N 5 zu Art. 127 mit Hinweis), es muss mit anderen Worten insbesondere eine taugliche Begründung des Revisions- gesuchs vorgetragen werden (vgl. etwa Urteil des BGer 2F_5/2018 vom 13. April 2018 E. 1) und darf sich entsprechend nicht als von vornherein unbegründet erweisen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N 6 zu Art. 127). 3.7 Mit dem Nichteintreten auf das Revisionsgesuch werden das Sistie- rungsgesuch, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der – offensichtlich unbegründete – Antrag auf Nichtigkeitsfeststel- lung der Urteile C-5908/2015, C-1449/2012 sowie der Zwischenverfügung und der Verfügung der SAK vom 19. August 2015 gegenstandslos (vgl. statt vieler Urteile des BGer 6F_1/2015 vom 13. Februar 2015 E. 4, 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 E. 5, 8C_123/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3, 2F_5/2018 vom 13. April 2018 E. 1 in fine, 2C_812/2018 vom 28. Novem- ber 2008 E. 5). Bei diesem Verfahrensausgang und angesichts der offen- sichtlichen Unbegründetheit des Revisionsbegehrens (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 und BGE 122 V 47 E. 3 mit Hinweisen) erübrigt es sich auch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Weiteren sind auch die Voraussetzungen für eine öffentliche Beratung vorliegend offensichtlich nicht erfüllt (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 41 Abs. 3 VGG). Mit dem Erlass des vorliegenden Nichteintretensentscheids wird schliesslich auch das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos (vgl. Urteile des BGer 2A.139/2003 vom 8. April 2003 vom 8. April 2003 E. 1; 1C_131/2011 vom 11. Mai 2011 E. 3; 2C_700/2011 vom 19. September 2011 E. 1), das im Übrigen ohnehin ausserhalb des Streitgegenstands des Urteils C-5908/2015 vom 18. März 2019 liegt (E. 11.2 und 13.1) und daher im Eintretensfall hätte abgewiesen werden müssen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb das von der Gesuchstellerin gestellte Gesuch um Befrei- ung von den Verfahrenskosten insoweit gegenstandlos wird.
C-6038/2019 Seite 9 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchstellerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] e contrario). 4.3 Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzu- weisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da weder ein Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet wurden, erscheint die Beiordnung ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters trotz der geltend gemachten gesund- heitlichen Probleme des aktuellen Vertreters im Übrigen für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin auch nicht notwendig.
C-6038/2019 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Revisionsgesuch ohne Beilage) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-6038/2019 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: