B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III
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Geschäfts-Nr. C-60/2021 egh/eno
Zwischenentscheid vom 23. April 2024
Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Oliver Engel.
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rückerstattung Rentenleistungen; Verfügung vom 18. November 2020.
C-60/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 17. November 2003 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (IV- STA-act. 28), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Rentenbegehren mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 ab- gewiesen hat (IVSTA-act. 23), dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil C-8137/2007 vom 26. Februar 2008 insofern gutgeheissen hat, als es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (IVSTA-act. 24), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2009 eine halbe Invalidenrente mit entsprechender Kinderrente ab 1. Juli 2008 zugesprochen hat (IVSTA-act. 46), und die Renten dem Beschwer- deführer in der Folge – obwohl die rentenzusprechenden Verfügungen noch nicht rechtskräftig waren – ausbezahlt worden sind, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3202/2009 vom 3. März 2011 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2009 teilweise gut- geheissen und die Sache zur Durchführung ergänzender Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (IVSTA-act. 69), dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Feb- ruar 2013 abgewiesen und mit Verfügung vom 25. Februar 2013 einen Be- trag von insgesamt CHF 105‘380.- vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat (IVSTA-act. 97 und 98), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2013 mit Urteil C-2088/2013 vom 7. Mai 2015 teilweise gutgeheissen und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer von Juli 2008 bis November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenver- sicherung hat (IVSTA-act. 105 und 123), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2188/2013 vom 5. Juli 2016 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 auf- grund einer Gehörsverletzung gutgeheissen und an die Vorinstanz zurück- gewiesen hat (IVSTA-act. 118),
C-60/2021 Seite 3 dass die Vorinstanz am 3. April 2017 eine Rückforderung in der Höhe von CHF 66‘046.- verfügt (IVSTA-act. 130), das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil C-2842/2017 vom 10. Juli 2019 abgewiesen (IVSTA-act. 138) und das Bundesgericht die gegen dieses Ur- teil erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_569/2019 vom 8. November 2019 abgewiesen hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2020 dem Beschwerde- führer die Rückforderung von CHF 66'046.- teilweise erlassen und auf CHF 13'300.- reduziert hat, indem sie ausgeführt hat, die Voraussetzungen des guten Glaubens sowie, teilweise, der grossen Härte seien erfüllt (IV- STA-act. 149), dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. März 2020 die Ver- fügung vom 7. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die teilweise Aufhebung der Verfügung, die Gutheissung seines Er- lassgesuchs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bean- tragt hat (IVSTA-act. 156), dass der Beschwerdeführer namentlich vorgebracht hat, die IV-Stelle habe die Verfügung vom 7. Februar 2020 ohne Gewährung des rechtlichen Ge- hörs erlassen und die angefochtene Verfügung müsse somit bereits aus diesem Grund aufgehoben werden, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2020 die Gutheis- sung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt hat (IVSTA-act. 157), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1593/2020 vom 3. Juni 2020 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020, soweit darauf einzutreten war, gutgeheissen, die Verfügung vom 7. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, damit diese dem Versicherten das rechtliche Gehör gewähre (IVSTA-act. 158), dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (IVSTA- act. 161) mit Verfügung vom 18. November 2020 das Erlassgesuch abge- wiesen und ausgeführt hat, sie habe bei erneuter Prüfung im Anschluss an das Urteil C-1593/2020 vom 3. Juni 2020 festgestellt, dass der gute Glaube des Versicherten zu verneinen sei, womit an der Rückforderung von CHF 66'046 festzuhalten sei (IVSTA-act. 165),
C-60/2021 Seite 4 dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. Ja- nuar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Erlass- gesuch sei vollumfänglich gutzuheissen (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 18. November 2020 (IVSTA-act. 165) gegenüber der ursprünglichen Verfügung vom 7. Februar 2020 (IVSTA-act. 149) schlechter gestellt würde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]), der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 52 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG), dass im vorliegenden Zwischenentscheid – als Zwischenschritt im Be- schwerdeverfahren – von Amtes wegen über die Wahrung der Gehörsan- sprüche des Beschwerdeführers bei einer drohenden Schlechterstellung (reformatio in peius) in den bisherigen Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht und vor der Vorinstanz zu entscheiden ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV), dass einer beschwerdeführenden Partei bei einer drohenden Schlechter- stellung im Sozialversicherungsprozess Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 62 Abs. 3 VwVG; Art. 61 Bst. d ATSG), dass einer beschwerdeführenden Partei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist, wenn eine Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden soll (vgl. BGE 137 V 314), dass, falls dies versäumt wird und die Verwaltung eine für die beschwerde- führende Partei im Vergleich zur ersten Verfügung ungünstigere Verfügung ins Auge fasst, die Verwaltung die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde nachzuholen hat, dass es – falls auch dies versäumt wird – der nunmehr allenfalls angerufe- nen Rechtsmittelinstanz obliegt, den Mangel zu beheben, soweit ein für die beschwerdeführende Partei im Vergleich zur ersten Verfügung nachteiliger
C-60/2021 Seite 5 Entscheid droht (Urteile des BGer 8C_60/2023, 8C_70/2023 vom 14. Juli 2023 E. 8, 8C_713/2021 vom 14. April 2022 E. 1, 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 8), dass im vorliegenden Verfahren bislang weder das Bundesverwaltungsge- richt (vgl. IVSTA-act. 158) noch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Ge- legenheit zum Rückzug der Beschwerde vom 18. März 2020 gegeben ha- ben (vgl. IVSTA-act. 159 ff.), dass nach erster vorläufiger Prüfung der Akten die Möglichkeit besteht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 7. Februar 2020 zu Ungunsten des Beschwerdeführers abändern muss (reformatio in peius), da der gute Glaube des Beschwerdeführers spätestens ab Eröff- nung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-3202/2009 vom 3. März 2011 (IVSTA-act. 69) zu verneinen sein könnte, sofern und soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeit- punkt wusste (bzw. bei gebotener Sorgfalt wissen musste), dass der Leis- tungsanspruch im Grundsatz und in der Höhe infrage gestellt war (vgl. insb. Urteile des BGer 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 4, 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3; ferner Urteile des BGer 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 4.2, 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.2, 9C_805/2008 vom 13. März 2009 E. 2.4), dass bei einer allfälligen Verneinung des guten Glaubens ein Erlass der Rückerstattung für den Zeitraum nach der Eröffnung des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts C-3202/2009 vom 3. März 2011 selbst bei Vorlie- gen einer grossen Härte ausgeschlossen wäre (Art. 25 Abs. 1 ATSG), dass die Berufung des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) möglicherweise nicht durchdringen könnte, da es unter ande- rem an einer Vertrauensgrundlage (vgl. BGE 107 V 191) und an einer re- levanten Disposition (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.2) fehlen könnte, dass schliesslich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1593/2020 vom 3. Juni 2020 keine ausdrücklichen Anordnungen zum Entscheid in der Sache getroffen hat und das Verfahren mit der Verpflichtung zur Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs in den Stand vor Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2020 zurückversetzt hat (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.1), dass diese Einschätzung der Sach- und Rechtslage auf einer vorläufigen Prüfung beruht und eine vertiefte Prüfung von Sach- und Rechtslage aus- drücklich vorbehalten wird,
C-60/2021 Seite 6 dass angesichts der drohenden Schlechterstellung des Beschwerdefüh- rers die bislang vor Bundesverwaltungsgericht und vor der Vorinstanz ver- säumte Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Be- schwerde vom 18. März 2020 nachzuholen ist (Urteil 8C_37/2016 E. 8.3), dass die angefochtene Verfügung vom 18. November 2020 aufzuheben und das Verfahren in den Stand vor Erlass des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts C-1593/2020 vom 3. Juni 2020 zurückzuversetzen ist, so- dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhält, seine Beschwerde vom 18. März 2020 zurückzuziehen (vgl. ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Kraus- kopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG N. 25 und 28; Urteil des BGer 2A.153/1989 vom
C-60/2021 Seite 7 (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)
C-60/2021 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 6. Januar 2021 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 18. November 2020 aufgehoben und das Verfahren in den Stand vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsge- richts C-1593/2020 vom 3. Juni 2020 zurückversetzt wird. 2. Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Emp- fang dieses Zwischenentscheids im Sinne der Erwägungen zu äussern und seine Beschwerde vom 18. März 2020 zurückzuziehen. 3. Bei unbenutztem Fristablauf wird von der Aufrechterhaltung der Be- schwerde vom 18. März 2020 ausgegangen, das Verfahren weitergeführt und aufgrund der Akten entschieden. Allfällige weitere Instruktionen blei- ben vorbehalten. 4. Über die Kosten und eine allfällige Parteientschädigung wird mit der Haupt- sache entschieden. 5. Dieser Zwischenentscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philipp Egli Oliver Engel
C-60/2021 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).