B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6018/2015
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 7 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, vertreten durch Comité de protection des travailleurs fronta- liers européens, 3, route de Mulhouse, FR-68190 Ensisheim, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Verfügung vom 31. Juli 2015.
C-6018/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) geborene, verwitwete Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), Mutter von B._______ (geb. [...]) und wohnhaft in C._______ (F), ist gelernte Schnei- derin, arbeitete laut Arbeitgeberauskunft von Januar 1988 bis zur krank- heitsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2011 mit einem Pensum von 65 % als Hausdienstangestellte im Pflegeheim (.../BS) und entrichtete laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) von Januar 1994 bis November 2009 Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 13.11.2015; nachfolgend: act.] act. 37, S. 2 f. [IK-Auszug]; act. 1, S. 1
C-6018/2015 Seite 3 A.d Der von der IV-Stelle mit der Abklärung beauftragte Dr. med. E._______, Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt mit rheumatologischem Gutachten vom 6. Februar 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit einen Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks vom 3. Juni 2005, einen Status nach Arthroplastik beim rechten Kniegelenk (Totalprothese 01/2009), eine Rhizarthrose (links ausgeprägter als rechts) mit Arthrosplastik des Daumengelenks links am 25. Februar 2010, patho- morphologische Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen, Spondy- losen und Unkarthrosen im HWS-, BWS- und LWS-Bereich sowie eine ge- neralisierte Fibromyalgie fest. In seiner Leistungsbeurteilung kam er zum Schluss, dass der Versicherten ihre bisherige Tätigkeit seit Januar 2009 nicht mehr zumutbar sei; in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei ihr demgegenüber eine Leistungsfähigkeit von 50 % zu attestieren (act. 69, S. 1 - 20). A.e Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle der Versi- cherten mit Wirkung per 1. März 2010 eine ganze und ab 1. Mai 2010 eine Dreiviertelsrente in Aussicht (act. 78). Am 26. Oktober 2012 teilte die IV- Stelle der Versicherten allerdings mit, dass sich die dem Vorbescheid zu- grunde gelegte Bemessungsmethode (allgemeiner Einkommensvergleich) gestützt auf eine interne Qualitätskontrolle als falsch erwiesen habe, wes- halb umgehend weitere Abklärungen in die Wege geleitet würden (act. 79). A.f Im Rahmen einer Haushaltsabklärung vor Ort ermittelte die IV-Stelle mit Bericht vom 15. Januar 2013 für den Haushalt (Anteil 35 %) eine Ein- schränkung von 21 % (act. 86, S. 1 - 7). A.g Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2013 stellte die IV-Stelle der Versi- cherten in Anwendung der gemischten Methode die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht (Invaliditätsgrad: 33 %; act. 91, S. 1 - 4). A.h Mit Verfügung vom 10. Mai 2013 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten (act. 98, S. 1 - 3). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 meldete sich die Versicherte un- ter Hinweis auf einen beigelegten Arztbericht vom 29. November 2013 er- neut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Posteingang: 3. Januar 2014; act. 99, S. 1 - 4).
C-6018/2015 Seite 4 B.b Die IV-Stelle veranlasste daraufhin bei Dr. med. F., Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. G., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten, welches am 29. September 2014 erstattet wurde (nachfolgend: bidisziplinäres Gutachten; act. 116, S. 1
C-6018/2015 Seite 5 teilte ihr mit, dass sie mit den in der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 gezogenen Schlussfolgerungen nicht einverstanden sei (Akten der IVSTA gemäss Aktenverzeichnis vom 25.11.2015 [nachfolgend: IVST-act.] 18). Nachdem sie von der IVSTA auf die Rechtsmittelbelehrung und die Vorgehensweise bei einer Anfechtung der Verfügung hingewiesen worden war (IVST-act. 19), erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Ver- treters vom 18. September 2015 (Poststempel: 23.09.2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die der Beschwerde beigefügten Arztberichte, welche eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes belegen würden (Akten im Beschwerdever- fahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen). C.b Mit Vernehmlassung vom 25. November 2015 stellte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. November 2015 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt die IV- Stelle im Wesentlichen vor, das von ihr veranlasste bidisziplinäre (rheuma- tologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______ vom 29. September 2014 sei vollumfänglich beweiskräftig, so- dass im Ergebnis von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen sei. Mit den im Vorbescheid- und Beschwer- deverfahren eingereichten Berichten würden keine neuen Befunde geltend gemacht, welche geeignet wären, das bidisziplinäre Gutachten in Zweifel zu ziehen (BVGer act. 3 samt Beilagen). C.c Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 gab der Instruktions- richter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 26. Januar 2016 ei- nerseits eine Replik samt entsprechenden Beweismitteln einzureichen (Ziff. 2); anderseits ersuchte er die Beschwerdeführerin um Erläuterung der Frage, inwiefern aus ihrer Eingabe vom 10. August 2015 an die Vorinstanz hervorgehe, dass es sich um eine Beschwerdeschrift handle (BVGer act. 4). C.d Mit Eingabe ihres Vertreters vom 11. Januar 2016 teilte die Beschwer- deführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie in ihrem Schreiben vom 10. August 2015 ihr fehlendes Einverständnis mit der angefochtenen Verfügung deutlich mit den Worten „nous ne sommes pas d’accord“ mitge- teilt habe, weshalb eine Beschwerdeschrift vorliege (BVGer act. 6 samt Beilagen).
C-6018/2015 Seite 6 C.e Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 13. November 2015 auf eine Duplik (BVGer act. 10 samt Beilage). C.f Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 3. März 2016 zugunsten der Gerichtskasse über- wiesen (BVGer act. 11). C.g Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 schloss der Instruktionsrich- ter den Schriftwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, ab (BVGer act. 12). C.h Mit Eingabe vom 26. April 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Bun- desverwaltungsgericht unaufgefordert einen Arztbericht vom 9. März 2016 zukommen (BVGer act. 14 samt Beilage). C.i Mit Eingabe ihres Vertreters vom 24. Juni 2016 nahm die Beschwerde- führerin erneut unaufgefordert Stellung und reichte weitere Akten ein (BVGer act. 16 samt Beilagen). C.j Mit unaufgeforderter Eingabe ihres Vertreters vom 1. Dezember 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Operationsbericht vom 20. September 2016 (BVGer act. 18 samt Beilage). C.k Der Instruktionsrichter liess der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom
C-6018/2015 Seite 7 C.n Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 schloss der Instrukti- onsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmass- namen – ab (BVGer act. 23). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Zur Fristwahrung reicht auch die Einreichung bei einem Versicherungsträger (Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG; UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 60 N. 16). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Frist mit Eingabe ihres Vertreters vom 10. August 2015 (Posteingang: 21. August 2015) an die Vorinstanz (IVST-act. 18) ge- wahrt hat. 1.3 Beantragt die Beschwerdeführerin – wie hier – sinngemäss die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheids, so ist ein zusätzlicher Antrag zu ei- nem neuen Entscheid in der Sache nicht zwingend notwendig. Unter Um- ständen ist ein Antrag von der Beschwerdeinstanz mittels Beizugs der Be- schwerdebegründung nach Treu und Glauben zu ergänzen oder zu korri- gieren. Besonders bei nicht anwaltlicher Vertretung dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zu- hilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend (Urteil des BVGer A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.3.1; FRANK SEETHALER/FABIA PORT- MANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 45 ff.).
C-6018/2015 Seite 8 Mit Blick auf diese Rechtsprechung genügt die an die Vorinstanz gerichtete Eingabe vom 10. August 2015 (IVST-act. 18), zusammen mit der ergän- zenden Begründung vom 11. Januar 2016 (BVGer act. 6), den Mindestan- forderungen hinsichtlich Begründung und Anträgen. 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde vom 10. August 2015 (Posteingang: 21. August 2015) ein- zutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Damit ist vorliegend grund- sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 31. Juli 2015) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. Neue Tatsa- chen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversiche- rungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetre- tene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Ver- fahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en- gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eine nach dem 31. Juli 2015 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszu- standes geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche grund- sätzlich nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, sondern im Rah- men einer Neuanmeldung bei der zuständigen IV-Stelle vorzubringen ist (vgl. dazu Art. 87 Abs. 2 IVV; SR 831.201). Auf die nachträglich eingereich- ten Arztberichte, welche auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach dem 31. Juli 2015 Bezug nehmen, ist dem- nach vorliegend nicht einzugehen.
C-6018/2015 Seite 9 Nachdem die Streitsache – wie nachfolgend darzulegen ist – zur Durchfüh- rung weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird diese indes die nachträglich einge- reichten Berichte, zusammen mit dem neuen Gutachten (vgl. dazu nach- folgende E. 5.2, 6 und 8.4), zu berücksichtigen haben. 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge- gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe- malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 3.2 Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Grenzgängerin im Kanton Ba- sel-Stadt erwerbstätig (act. 9, S. 1 - 7) und lebte, namentlich auch im Zeit- punkt der Neuanmeldung, in C._______ (F), wo sie heute noch lebt. Sie macht einen Gesundheitsschaden geltend, der unter anderem auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen waren die IV-Stelle Basel-Stadt zur Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Er- lass der angefochtenen Verfügung zuständig. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin und lebte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 in Frankreich. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich sowohl in materiell- rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizeri- schem Recht, insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der Ver- ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Freizügigkeitsab- kommens und der entsprechenden Koordinierungsvorschriften Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. c der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit [SR 0.831.109.268.1]).
C-6018/2015 Seite 10 4.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht- licher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach- verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Damit finden im vorlie- genden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 in Kraft standen. 4.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin- gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 2 f.). Laut IK-Auszug hat die Beschwerdeführerin von Anfang 1994 bis Novem- ber 2009 Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 37, S. 2 f.); sie erfüllt mithin ohne Weiteres die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. 4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
C-6018/2015 Seite 11 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 4.6 4.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2). 4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a). 4.6.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
C-6018/2015 Seite 12 zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi- cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut- achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die- ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich- ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich- bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut- achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab- klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie- gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge- stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2). 4.7 In einem jüngst ergangenen Grundsatzentscheid (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht seine langjährige Praxis zu den anhaltenden somato- formen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. dazu die Übersicht im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialver- sicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH [gültig ab 1. Januar 2015], Rz. 1017.4 1/14) einer eingehenden Prü- fung unterzogen und in wesentlichen Teilen geändert. Danach gilt insbe- sondere die Überwindbarkeitsvermutung im Sinne der bisherigen Schmerz- und Überwindbarkeitspraxis (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352) nicht mehr. Die Frage, ob ein psychosomatisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nun nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung der Ausgangsvermutung. An- hand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt neu vielmehr eine ergebnisof- fene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshin- dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten- zialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsver- mögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.6). Das bisherige Regel-Ausnahme- modell (Überwindbarkeitsvermutung; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) soll dem- nach in Weiterführung der Rechtsprechung (BGE 139 V 547) durch ein so- genanntes (durch Indikatoren) strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wer-
C-6018/2015 Seite 13 den. Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Kom- plexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Kom- borbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsent- wicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereich und anderseits den behandlungs- und ein- gliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.). In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Be- gutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entschei- dend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis- grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge- mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – ge- gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän- den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 4.8 Bereits nach der bisherigen (vor BGE 141 V 281 geltenden) Rechtspre- chung zählten depressive Störungen nicht zu den unklaren Beschwerde- bildern. Danach war nicht von einem syndromalen Beschwerdebild auszu- gehen, wenn die depressive Erkrankung nicht bloss als eine Begleiter- scheinung eines psychogenen Schmerzgeschehens, sondern als ein selbstständiges, davon losgelöstes Leiden erschien. Auch nach dieser Rechtsprechung galt eine zuverlässig diagnostizierte, die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende depressive Störung nicht als überwindbares
C-6018/2015 Seite 14 Beschwerdebild (Urteil des BGer 8C_14/2014 vom 30. April 2014 E. 4.2.5). Demgegenüber hatte nach dieser Rechtsprechung die depressive Erkran- kung invaliditätsrechtlich keine weitergehende Bedeutung, wenn eine so- matoforme Schmerzstörung oder ein anderes psychosomatisches Leiden (vgl. dazu KSIH Rz. 1017.4 1/14) und eine depressive Erkrankung im Sinne einer blossen Begleiterscheinung zum unklaren Beschwerdebild vorlag (Urteile des BGer 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1; 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Liegen ein syndromales Leiden und eine depressive Erkrankung vor, und ist die depressive Erkrankung als selbstständiges Leiden, losgelöst vom unklaren Beschwerdebild, anzuse- hen, so waren bereits nach der bisherigen Rechtsprechung in erster Linie die fachärztlichen Feststellungen des Gesundheitszustandes und der Ar- beitsunfähigkeit massgeblich (Urteile des BGer 8C_278/2014 vom 24. Juni 2014 E. 5.1.2; 8C_251/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2.2; vgl. dazu auch RAHEL SAGER, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depres- sionen, SZS 04/2015 S. 308 ff., 312 f.). Nach der mit BGE 141 V 281 begründeten neuen Rechtsprechung sind die bisherigen Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche Be- gleiterkrankungen" zu einem einheitlichen Indikator zusammenzufassen. Erforderlich ist danach eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, welche nach der Rechtspre- chung als solche nicht invalidisierend sein kann (vgl. SVR 2011 IV Nr. 17 [9C_98/2010] E. 2.2.2), ist nicht Komorbidität (vgl. SVR 2012 IV [9C_1040/2010] Nr. 1 E. 3.4.2.1), sondern allenfalls im Rahmen der Per- sönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Gesamt- betrachtung gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie es um den Zusam- menhang zwischen dem Schmerzsyndrom und der Komorbidität bestellt ist. Daher verliert beispielsweise eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (allfälligen) medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden jegliche Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (vgl. dazu bei- spielsweise die Urteil des BGer 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Be- schwerdebilder jedoch, die bloss als diagnostisch unterschiedlich erfasste Varianten derselben Entität mit identischen Symptomen erscheinen, sind von vornherein keine Komorbidität. Andernfalls würde die auf mehrere Ar- ten erfass- und beschreibbare Gesundheitsbeeinträchtigung doppelt ver- anschlagt (E. 4.3.1.3 mit Hinweisen). 4.9 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der
C-6018/2015 Seite 15 freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezem- ber 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 5. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist. 5.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte vor:
C-6018/2015 Seite 16 Rückenbeschwerden beziehungsweise die Beschwerden am Ach- senskelett bei fehlenden neurologischen Ausfällen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei mechanisch bedingt eingeschränkt. Die Entwicklung dieser allgemeinen Schmerzsymptomatik an den peripheren Gelenken – obere und untere Extremitäten – und auch der gesamten Wirbelsäule führe dazu, dass die Beschwerdeführerin heute eine Reintegration in eine alternative Tätigkeit definitiv ablehne. Gemäss Angaben der Be- schwerdeführerin sei sie froh, wenn sie morgens aufstehen und ihren Haushalt mit Hilfe ihrer Freundin erledigen könne. Gestützt auf diese Befunde und Diagnosen kam der Rheumatologe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2009 nicht mehr für Arbeiten mit Heben und Lagerung von Lebensmitteln oder Getränken sowie Arbeiten in ge- bückter Haltung, mit Treppensteigen und auch nicht Laufen auf unebe- nem Boden, eingesetzt werden könne. In einer dem Leiden angepass- ten Tätigkeit unter Vermeidung von Arbeiten in kauender oder hocken- der Stellung, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Heben schwe- rer Gewichte (maximal 10 kg), bei vornehmlich sitzender Tätigkeit mit der Möglichkeit, das Bein zu strecken und zu bewegen, sei der Be- schwerdeführerin demgegenüber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumut- bar. Es seien keine weiteren sonstigen oder zusätzlichen Leistungsmin- derungen zu berücksichtigen. Nach erfolgter Arthroplastik (am rechten Kniegelenk) vom 29. Januar 2009 sei eine Arbeitsunfähigkeit von rund drei Monaten zu berücksichtigen; dies bedeute, dass die Beschwerde- führerin ab Mai 2009 zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre. Infolge der Daumenoperation im Februar 2010 sei von einem Unterbruch von rund zwei Monaten auszugehen (Februar und März 2010). Somit wäre die Beschwerdeführerin ab April 2010 bis zum Zeitpunkt der Untersuchung für eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen (act. 69, S. 1 - 20).
C-6018/2015 Seite 17 anderem ein ängstlich-depressives Syndrom („syndrome anxyo-dépres- sif“) fest, welches wahrscheinlich reaktiver Natur sei und für welches demnächst eine psychiatrische Beurteilung eingeholt werde (act. 99, S. 3 f.).
C-6018/2015 Seite 18 mit Einnahme von Analgetika sowie die physio- und balneotherapeuti- schen Massnahmen hätten keinen grossen Effekt gezeigt. Mit führend in dieser Symptomatik sei eine Erschöpfung, eine verminderte Erho- lungsfähigkeit während des Nachtschlafes, welcher durch Schmerzen fragmentiert werde sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörun- gen. Aus rheumatologischer Sicht sei infolge der pathologischen Verän- derungen im Bereich beider Knie eine Belastungslimitierung gegeben, wobei der Zeitpunkt ab Januar 2009 festzusetzen sei. Die angestammte Tätigkeit in der Hauswirtschaft könne lediglich in einem Pensum von maximal 40 % ausgeführt werden, und zwar verteilt auf fünf Wochen- tage. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, vorwiegend Sit- zen, bestehe medizintheoretisch eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit. Die Re- duktion von 20 % ergebe sich aus der ausgesprochenen Schmerzsymp- tomatik, dem vermehrten Erholungsbedarf bei Erschöpfungssympto- men, der ausgeprägten muskulären Dysbalance und dem vermehrten Pausenbedarf. Dies seien Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus schmerzmedizinischer Sicht. Insgesamt handle es sich um eine „PÖES- BONG“-Beurteilung (recte: „Päusbonog“ [pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage]-Beurteilung). Von weiteren operativen Massnahmen sei aktuell infolge der Schmerz- krankheit nur ein partieller schmerzlindernder Effekt zu erwarten. Medi- kamentöse Massnahmen seien gemeinsam mit der psychiatrischen Be- urteilung zu fassen, wobei aus schmerzmedizinischer Sicht ein schmerzdistanzierendes Medikament mit schlaffördernder Wirkung zum Einsatz kommen sollte. Es müsse der Einsatz von Paracetamol oder Opioiden geprüft werden. Entgegen der im rheumatologischen Gutach- ten vom Februar 2012 vertretenen Beurteilung habe die Rhizarthrose nach seiner Meinung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, zumal ein guter postoperativer Verlauf bestehe und kaum Beschwerden hätten ob- jektiviert werden können. In Abweichung vom Gutachten 2012, wo die Veränderungen im Bereich des Achsenskelettes als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewertet worden seien, stufe er diese Diagnose als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein. Zur Begründung dieser abweichenden Beurteilung führte der Rheumatologe aus, dass „die Schmerzsymptomatik durch die Fibromyalgie die Hauptbeschwerden darstellen und zu Übersteuerung der medizinisch theoretisch möglichen Schmerzen im Achsenskelett“ führe. Die von Dr. med. E._______ attes- tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit sei überdies nicht mit dem von der IV- Stelle verfügten Invaliditätsgrad von 33.5 % kompatibel und stimme
C-6018/2015 Seite 19 auch mit der aktuellen rheumatologischen Beurteilung, welche – infolge der Hauptschmerzsymptomatik durch die Fibromyalgie – eine bessere Arbeitsfähigkeit attestiere (recte: nicht überein; act. 116, S. 18 f.). Dr. med. G._______ führte im Rahmen seiner psychiatrischen Teilbe- gutachtung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode mittleren Grades (ICD-10 F 32.1), eine generali- sierte Angststörung (ICD-10 F 41.1) sowie akzentuierte Persönlichkeits- züge vom selbstunsicheren, etwas zwanghaften Typ (ICD-10 Z 73.1) an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Pani- kattacken (ICD-10 F 41.0) und eine Klaustrophobie (ICD-10 F40.2) fest. In seiner Beurteilung hielt er überdies fest, die Beschwerdeführerin sei in gedrückter Stimmung, die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht gegeben, sie zeige einen Interesseverlust, eine Freudlosigkeit, einen verminderten Antrieb, eine erhöhte Ermüdbarkeit und berichte auch nachvollziehbar über ein Morgentief. Die Explorandin sei bei der Unter- suchung psychomotorisch gehemmt. Sie habe Insuffizienz- und Wertlo- sigkeitsgefühle, eine ängstlich-pessimistische Zukunftsperspektive so- wie Suizidwünsche. Sie berichte auch über Schlafstörungen und über Vergesslichkeit. Bei der Untersuchung habe „grob geprüft“ keine Beein- trächtigung der Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleis- tung festgestellt werden können. Es müsse angenommen werden, dass die Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Depression zustande gekommen sei. Neben der depressiven Symptomatik bestehe auch eine Angstproblematik. Sie lebe seit Jahren mit dem Gefühl und der Befürchtung, dass ein Unglück passiere. Differenzialdiagnostisch müsse bei der Beschwerdeführerin an eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung gedacht werden. In Anbetracht der multiplen Gelenks- probleme, der Osteochondrose und Spondylose sowie Unkarthrosen stufe er organische Ursachen für die Schmerzentwicklung als Hauptur- sache ein. Darüber hinaus führte er wörtlich Folgendes aus: „Exakt da- von, vor allem was die Muskelschmerzen angeht, eine anhaltend soma- toforme Schmerzstörung abzugrenzen, ist derart schwierig, dass der Referent auf diese Diagnose verzichtet“ (act. 116, S. 26). Sicher sei aber, dass die depressive Symptomatik und Schmerzproblematik mitei- nander in einem „Circulus vitiosus“ verbunden seien, indem die Schmer- zen wie aber auch die Depression die jeweiligen Copingmechanismen beeinträchtigen würden. Aus psychiatrischer Sicht müsse in Anbetracht der Angstsymptomatik und der mittelgradigen depressiven Episode von einer 30%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit un-
C-6018/2015 Seite 20 geachtet der somatischen Befunde ausgegangen werden. Diese Beein- trächtigung sei mit den reduzierten psychischen Ressourcen, der De- pressivität und der Angsterkrankung zu begründen. Unter Berücksichti- gung der zumutbaren Willensanstrengung sei es ihr aber ungeachtet der körperlichen Einschränkungen zumutbar, ein Pensum von 70 % – verteilt auf je 3 Stunden vormittags und 3 Stunden nachmittags – zu bewältigen (act. 116, S. 24 ff.). In ihrer Konsensbeurteilung kamen die beiden Spezialisten zum Schluss, dass aus gesamtmedizinischer Sicht die psychiatrische Beur- teilung mit einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % überwiege. Die fachspezifisch festgestellten Arbeitsunfähig- keiten könnten nicht additiv verrechnet werden. Der Schmerzproblema- tik werde im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung im Zusammen- hang auch mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen und der Angst- symptomatik genügend Rechnung getragen (act. 116, S. 28 f.).
C-6018/2015 Seite 21 stand mit vielen funktionellen Beschwerden sowie kognitive Beein- trächtigungen (Gedächtnis und Konzentration) ergeben. Die Entwick- lung sei gekennzeichnet durch eine fehlende Verbesserung des Ge- sundheitszustandes. Es sei eine regelmässige psychiatrische Behand- lung mit langfristiger psychopharmakologischer Medikamentenein- nahme (Zoloft: 10 mg pro Tag) erforderlich (act. 123, S. 3).
C-6018/2015 Seite 22 sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zu- mutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit ergibt (vgl. BGE 141 V 574 E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist auch erforderlich, dass der medizinische Gutachter den fraglichen Befund plausibel einer Diagnose zuordnen kann (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.1.1, E. 2.2 und E. 3.2; MICHAEL E. MEIER, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter 11. Juli 2016, S. 16 ff. mit zahl- reichen Hinweisen; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Einordnung von BGE 141 V 281 aus rechtswissenschaftlicher Sicht, in: HAVE 2015 S. 438 f.). Vorliegend geht Dr. med. F._______ aus rheumatologischer Sicht von einer leistungsbeeinträchtigenden ausgesprochenen Schmerzsymptomatik (Re- duktion von 20 %) aus, welche als syndromales Leiden einzustufen sei (vgl. 116, S. 19). Die Fibromyalgie weise dabei eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik mit funktionellen und vegetativen Beschwerden auf (act. 116, S. 18). Zwar hat der Rheumatologe die Diagnose nach ICD-10 (M 17.1; Gonartrhose) gestellt; allerdings hat er es unterlassen, sich ein- gehend mit den diagnoserelevanten Befunden auseinanderzusetzen. Die blosse Annahme, dass über das Fibromyalgie-Syndrom hinaus eine „ge- neralisierte chronische Schmerzkrankheit vermutlich“ diagnostiziert wer- den müsse (act. 116, S. 19), wird – mit Blick auf die dargelegten hohen beweisrechtlichen Anforderungen (E. 4.7 und 4.8 hievor) – dem Erfordernis der eingehenden und umfassenden Abklärung des medizinischen Sach- verhaltes nicht gerecht. Wenn Dr. med. F._______ der Fibromyalgie in der Auflistung der Diagnosen auf der einen Seite keinen Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit zubilligt (act. 116, S. 17), auf der anderen Seite in seiner Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit – unter Hinweis auf die ausgesprochene Schmerzsymptomatik und die muskuläre Dysbalance – aber dennoch eine 20%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit attestiert (act. 116, S. 17), so begibt er sich in einen Widerspruch, der weder durch die weiteren Aussagen im Gutachten noch durch andere ärztliche Berichte aufgelöst worden ist. 5.2.2 Nicht überzeugend ausgefallen sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen von Dr. med. G._______ insoweit, als er eine Abgrenzung der Muskelschmerzen von einer somatoformen Schmerzstörung als „derart schwierig“ eingestuft hat, dass er auf eine entsprechende Diagnose ver- zichtet hat (act. 116, S. 26). Mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Diagnosestellung ist eine eingehende Prüfung und Diskussion über Art und Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde geboten, was der psy- chiatrische Experte vorliegend unterlassen hat.
C-6018/2015 Seite 23 Die psychiatrischen Abklärungen erweisen auch insoweit als unvollständig, als sich Dr. med. G._______ – mit Ausnahme eines von der Beschwerde- führerin zur Untersuchung mitgebrachten Kurzberichts von Dr. med. J._______ (act. 116, S. 10) – nicht auf entsprechende Berichte der behan- delnden Psychiaterin respektive des behandelnden Psychotherapeuten abstützen konnte, da solche seitens der IV-Stelle offenbar nicht eingeholt wurden. Der psychiatrische Gutachter musste sich unter diesen Umstän- den auf die pauschale Angabe beschränken, es lägen keine relevanten psychiatrischen Akten vor, welche zu kommentieren wären (act. 116, S. 27). Zur Erstattung eines aussagekräftigen psychiatrischen Gutachtens gehören indes zwingend aktuell verfasste IV-Arztberichte des behandeln- den Psychiaters respektive des behandelnden Psychotherapeuten (vgl. dazu Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten [nach- folgend: Qualitätsleitlinien] – Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, in: SZS 2016 S. 435 ff., insbesondere S. 448). Als Folge dieses Mangels konnte der psychiatrische Gutachter auch keine Analyse des Verlaufs der bisherigen Behandlungen vornehmen; diese ist indes ebenfalls unabdingbar für eine verlässliche Beurteilung von Schwe- regrad, Prognose und leistungsbezogener Arbeitsfähigkeit (Qualitätsleitli- nien, S. 461). Aufgrund dieses Mangels beruht sodann auch die Schlussfolgerung von Dr. med. H._______ in seiner Stellungnahme vom 4. November 2014, wo- nach seit der letzten Verfügung „im Wesentlichen von gleichartigen Be- schwerden ausgegangen werden“ müsse (act. 119, S. 4), nicht auf einer rechtsgenüglichen medizinischen Grundlage. 5.2.3 Aus dem Gutachten geht überdies auch nicht nachvollziehbar hervor, wie die Prüfung der Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnis- leistung im Einzelnen erfolgt ist. Der blosse Hinweis, bei Untersuchung habe „grob geprüft“ keine Beeinträchtigung festgestellt werden können, ge- nügt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, wo die psychiatrischen Di- agnosen selbst nach Auffassung der Gutachter einen wesentlichen Ein- fluss auf die Leistungsbeurteilung haben, nicht. 5.2.4 Nach der neuesten Rechtsprechung bedarf es in diesem Zusammen- hang überdies einer Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sons- tigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheits- wertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Im bidisziplinären Gutach- ten fehlt es indes an der erforderlichen eingehenden Gesamtbetrachtung
C-6018/2015 Seite 24 der Wechselwirkungen zwischen der Depression und Schmerzsymptoma- tik. 5.2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die notwendige Konkretisierung in Be- zug Schwere und Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde der Schmerzkrankheit respektive der Fibromyalgie fehlt. Darüber hinaus ge- nügt die psychiatrische Begutachtung den rechtsprechungsgemässen An- forderungen insbesondere deshalb nicht, weil das Gutachten ohne Beizug der Berichte der behandelnden Fachärzte respektive Therapeuten erstellt wurde. Sodann fehlt es auch an der gebotenen Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen zwischen Depression und Schmerzsymptomatik. Daraus folgt, dass sich der gesundheitliche Zustand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berück- sichtigung der medizinischen Beweismittel, wie sie der Vorinstanz im Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 vorlagen, nicht schlüssig beurteilen lassen. Damit steht fest, dass das bidisziplinäre Gut- achten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen im Sinne der neuen Schmerzrechtsprechung nicht standhält. Es bedarf demnach einer umfas- senden Neubegutachtung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfah- rens. 6. Vorliegend hat die IV-Stelle im Rahmen ihrer Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2013 für den Haushalt (Anteil: 35 %) eine Einschränkung von 21 % ermittelt (Bericht vom 15. Januar 2013; act. 86, S. 1 - 7). In der an- gefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz im Ergebnis weiterhin von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 21 % ausgegangen, im Wesentli- chen mit der Begründung, es bestehe keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz damit ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwer- deführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin in einem Pensum von 65 % erwerbstätig gewesen wäre und dass die Rentenbemessung in Anwendung der gemischten Methode zu erfolgen hat (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_940 vom 19. April 2016 E. 5 mit Hinweisen). Anders als im Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verhält es sich vorliegend auch nicht so, dass die Beschwerdeführerin we-
C-6018/2015 Seite 25 gen der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben gegenüber Familienmit- gliedern lediglich eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendung der gemischten Methode zu ei- ner Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens füh- ren könnte. Die Invaliditätsbemessung ist demnach vorliegend weiterhin nach der gemischten Methode vorzunehmen. 6.1 Die Abklärung vor Ort ist für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Be- stimmung der Behinderung im Haushalt. Grundsätzlich stellt sie auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psy- chischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Wi- dersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedi- zinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge- wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist indes in der Regel den ärztlichen Stel- lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus- haltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbun- denen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des BGer 9C_228/2009 vom 5. November 2009 mit Hinweis und I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, in: AHI 2004 S. 137). Nach der Praxis kann bei im Ausland wohnenden Versicherten unter Um- ständen auf eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle im Sinn von Art. 69 Abs. 2 IVV verzichtet werden. Diesfalls hat die Einschätzung der Invalidität im gewohnten Aufgabenbereich allerdings unter Mitwirkung eines Arztes zu erfolgen und dieser hat sich ausführlich und detailliert zu den von der versicherten Person angegebenen Einschränkungen zu äussern (vgl. Ur- teil des BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). Die Praxis der Vor- instanz, bei Versicherten im Ausland die erforderlichen Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle mit einem entsprechenden Fragebogen zu erheben und daran eine Beurteilung der eingeholten Aus- künfte durch die Ärzte des medizinischen Dienstes anzuschliessen, wird vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz geschützt und insbesondere damit begründet, dass die Invalidenversicherung ansonsten auf der gan- zen Welt entsprechend qualifizierte und erfahrene Abklärungspersonen einsetzen müsste, was einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen würde. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Beurteilung der Ärzte auf substanziierte Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse zu stützten hat (Urteile des BVGer C-7026/2013 vom 9. September 2015 E. 5.5.1; C- 4491/2013 vom 4. Mai 2015 E. 6.9).
C-6018/2015 Seite 26 6.2 Vorliegend hat die IV-Stelle im Anschluss an die Neuanmeldung weder eine Haushaltsabklärung veranlasst noch die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle mit einem entsprechenden Fragebogen erhoben und ge- stützt darauf eine ärztliche Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushalt durch die Gutachter oder Ärzte des medizinischen Dienstes in die Wege geleitet. Vielmehr hat sie ohne weitere Prüfung das Ergebnis der früheren Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2013 (act. 86, S. 1 - 7) der neuen Be- urteilung zugrunde gelegt. Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung führte die Beschwerde- führerin aus, sie könne ihren Haushalt derzeit nur mit nachbarlicher Hilfe erledigen, müsse viel Zeit aufwenden und sei in den täglichen Aktivitäten eingeschränkt. Bei zunehmender Unfähigkeit im eigenen Haushalt sei ak- tuell auch eine Abklärung mit Haushalthilfe im Gang (act. 116, S. 12 und S. 14). Überdies kam auch Dr. med. F._______ in seiner rheumatologi- schen Beurteilung zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit in der Hauswirtschaft nur noch in einem Pensum von maximal 40 % ausgeübt werden könne (act. 116, S. 19). Aufgrund dieser gutachtlichen Einschät- zung hätte die Vorinstanz in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) erneut eingehend prüfen müssen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die Einschränkung der Leistungsfähigkeit im eigenen Haus- halt seit der Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2013 (act. 86, S. 1 - 7; Abklärungsbericht vom 15. Januar 2013) verändert hat, zumal hier neu noch die psychisch bedingte Einschränkung zu beachten ist. Mit Blick auf die neu zur Diskussion stehende psychiatrische Diagnose wäre die Vor- instanz gehalten gewesen, die durch die Schmerzstörung und die Depres- sion bedingten Einschränkungen in der Haushaltführung durch eine Haus- haltsabklärung, kombiniert mit einer ärztlichen Einschätzung der Leis- tungsfähigkeit, erneut eingehend abzuklären. Mit der pauschalen Über- nahme der Anfang 2013 ermittelten Einschränkung hat sie ihre Pflicht zur Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ver- letzt. 6.3 Daraus folgt, dass die Streitsache auch wegen unvollständiger Sach- verhaltsabklärung bezüglich der Einschränkungen im Haushalt an die Vor- instanz zurückzuweisen ist. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des Woh- norts der Beschwerdeführerin (C._______/F) zur Schweiz respektive zu Basel ist die Haushaltsabklärung mittels eines Augenscheines vor Ort durchzuführen. Ferner ist die Haushaltsabklärung zeitlich vor der medizini- schen Begutachtung durchzuführen; dies ermöglicht den Gutachtern, sich
C-6018/2015 Seite 27 ein Bild von den konkreten Verhältnissen im Haushalt zu machen. Im Ein- zelnen ist unter Berücksichtigung der gegebenen medizinischen Ein- schränkungen abzuklären, welche Haushalttätigkeiten der Beschwerde- führerin tatsächlich noch in welchem Umfang möglich sind, und welche nicht mehr. Weiter sind Abklärungen zur Gewichtung der einzelnen Haus- halttätigkeiten sowie zur Schadenminderungspflicht vorzunehmen. Die Vo- rinstanz wird die Beschwerdeführerin bezüglich der offengebliebenen Tat- sachen zu befragen haben, und die Einschränkungen auch unter Beizug eines Rheumatologen und eines Psychiaters eingehend abklären müssen. 7. Die am 5. November 1954 geborene Beschwerdeführerin ist inzwischen 62-jährig. Verlässliche gutachtliche Feststellungen der medizinisch-theore- tischen Restarbeitsfähigkeit liegen nach dem Gesagten derzeit noch nicht vor. 7.1 Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Rest- arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Fest- stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzu- stellen. Diese steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüg- lich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4). 7.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusam- men mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu füh- ren kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä- higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. zum Ganzen Ur- teil des BGer 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verwei- sungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persön- lichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat
C-6018/2015 Seite 28 etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeits- markt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich al- tersunabhängig nachgefragt werden und der Versicherte zwar einge- schränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war. Bejaht hat das Bundesge- richt auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60- jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardi- ale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilar- beitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde. Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multip- len, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden, ebenso eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Rechtsprechungsübersicht aus dem Urteil des BGer 8C_482/2010 vom 27. September 2010, E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit bei einem im Zeitpunkt der Verfügung 61 ½-jährigen Versi- cherten, bei welchem das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit dem Herzleiden und der damit verknüpften Verzögerung einer allfälligen Schul- teroperation eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten entstand. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich sei. Dies halte potenzielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen (Urteil des BGer 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). 7.3 Spätestens im Zeitpunkt, da der medizinische Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt sein wird, hat die Vorinstanz auch die Frage zu prüfen,
C-6018/2015 Seite 29 ob der Beschwerdeführerin mit Blick auf die ihr gegebenenfalls noch attes- tierte Restarbeitsfähigkeit eine Verwertung noch zumutbar ist. Dabei wird sie neben der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit auch noch die vorstehend genannten Kriterien (E. 7.2 hiervor) in die Beurteilung mitein- zubeziehen haben. 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz ver- anlasste bidisziplinäre Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforde- rung an die Beweiskraft nicht erfüllt. Vorliegend sind ergänzende Experti- sen in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie geboten. Mit der Expertise sind nicht vorbefasste Gutachter zu betrauen. Ob neben den ge- nannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen wer- den, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zu- mal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Dabei erfordert die bundes- gerichtliche Praxisänderung im Bereich der psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) im vorliegenden Fall die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens. 8.2 Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche- rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der dem Gutachtensauftrag beizulegende Fra- genkatalog hat sämtliche Standardindikatoren der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihr Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, zumal die Beschwer- deführerin in unmittelbarer Nähe zur Landesgrenze wohnt. 8.3 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög- lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fra- gen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210
C-6018/2015 Seite 30 E. 4.4.1.4). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auch die gebotenen Abklä- rungen im Haushalt unterlassen hat, was von ihr nachzuholen ist. Eine Rückweisung ist darüber hinaus auch deshalb geboten, weil die Vorinstanz zur Frage der Zumutbarkeit der Verwertung der Resterwerbsfähigkeit Stel- lung zu beziehen hat. 8.4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch- tene Verfügung vom 31. Juli 2015 aufzuheben ist und die Akten, ein- schliesslich der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Befund- und Arztberichte (vgl. E. 2.2 hievor), im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne von E. 8.1 und E. 8.2 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuwei- sen sind. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde- führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver- waltung (vgl. dazu auch BGE 122 V 278 E. 3e/aa; Urteile des BVGer C- 1006/2012 vom 31. August 2012 und C-1451/2011 vom 9. Februar 2012 E. 9.2). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf- grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Der Vertreter hat sich zunächst mit Eingabe vom 10. August 2015 an die für die Beurtei- lung der Beschwerde nicht zuständige Vorinstanz darauf beschränkt, das Nicht-Einverständnis mit der angefochtenen Verfügung zu erklären (act. 130, S. 4), auf richterliche Rückfrage den Beschwerdewillen zu bestä- tigen (BVGer act. 4, 6) und weitere ärztliche Berichte ins Recht zu legen (BVGer act. 1 samt Beilagen, BVGer act. 14 samt Beilage, BVGer act. 16
C-6018/2015 Seite 31 samt Beilagen, BVGer act. 18 samt Beilage sowie BVGer act. 22 samt Bei- lagen). Zur Begründung der Beschwerde wurde sinngemäss kurz ausge- führt, die ärztlichen Dokumente würden eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes der Beschwerdeführerin beweisen (BVGer act. 1). Für die Beschwerdeschrift und auch für die Folgekorrespondenz ist von einem minimalen Zeitaufwand auszugehen. Auch die weiteren Eingaben (Einrei- chung von Arztberichten) dürften keinen hohen Zeitaufwand verursacht ha- ben. Eine hohe Komplexität und Schwierigkeit der Rechtslage ist zu ver- neinen. Die Vertretung wurde nicht durch einen Anwalt, sondern durch ei- nen Gewerkschaftssekretär wahrgenommen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und des aktenkundigen Aufwands ist eine Parteient- schädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 31. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 8.1 und 8.2 der Erwägungen vor- nehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Verfahrenskos- tenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 500.- zugesprochen.
C-6018/2015 Seite 32 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: