Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6005/2019
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6005/2019

Urteil vom 25. Februar 2021 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 17. Oktober 2019.

C-6005/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1961 geborene, in Österreich wohnhafte österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) war in den Jahren 1981 bis 1993 sowie 2000 bis 2013 als Grenz- gänger in der Schweiz zunächst als angestellter, später als selbständig er- werbender Maschinenschlosser in einem Pensum von 100 % tätig (vgl. Ak- ten der Vorinstanz act. 1 S. 6; 4; 7; 10; 18; 120). A.b Am 10. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der IV an. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen nannte er Darmoperation und Dialyse (act. 1 S. 6). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 sprach die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Wirkung ab

  1. August 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (act. 59). A.c Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 ersuchte der Versicherte um Erhö- hung seiner Rente, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (act. 76). A.d Nach Einholung medizinischer Berichte sowie Durchführung des Vor- bescheidverfahrens (act. 102) wies die IVSTA mit Verfügung vom 17. Ok- tober 2019 das Erhöhungsgesuch des Versicherten ab (act. 121). B. B.a Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache ei- ner Invalidenrente im Ausmass von 100 %, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung und Neubeurteilung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). B.b Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Novem- ber 2019 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 18. Dezember 2019 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 2). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 20. November 2019 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4).

C-6005/2019 Seite 3 B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2019 unter Hinweis auf die bei der IV-Stelle des Kantons B._______ ein- geholte Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 die Abweisung der Be- schwerde (BVGer act. 6). B.d Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 27. Januar 2020 an seinen Anträgen fest (BVGer act. 10). B.e Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 14. Februar 2020 auf eine Duplik (BVGer act. 14). B.f Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2020 wurde der Schriften- wechsel abgeschlossen (BVGer act. 16). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Es ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver- fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. November 2019 einzutreten ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vor- gesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Be- schwerdeführer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Erhöhungsgesuch entgegengenommen und geprüft, während die Vor- instanz die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2019 erlassen hat. Diese Verfügung, mit der die Vorinstanz das Erhöhungsgesuch des Be- schwerdeführers abgewiesen hat, bildet Anfechtungsobjekt und damit Be-

C-6005/2019 Seite 4 grenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Erhöhungsgesuch im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. Oktober 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.2 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

C-6005/2019 Seite 5 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re- vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits- zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe- reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hinge- gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe- achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5).

C-6005/2019 Seite 6 4.3.2 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis). 4.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än- derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts- punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge- sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die not- wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

C-6005/2019 Seite 7 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Allgemeinzustand und auch seine Leistungsfähigkeit hätten sich über die Jahre deutlich verschlechtert. So seien die typischen Komplikationen einer Langzeitdialyse aufgetreten und es bestehe eine koronare Herzerkrankung. Dies sei von der Vorinstanz nicht ordnungsgemäss überprüft worden (vgl. BVGer act. 1). Insbesondere sei sie nicht auf die sich aus den medizinischen Unterlagen ergebenden zahlreichen medizinischen und gesundheitlichen Probleme eingegangen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) wäre verpflichtet gewesen, entweder eigene Untersuchungen anzustreben oder externe Gutachten einzuholen (vgl. BVGer act. 10). 5.2 Dem entgegnet die Vorinstanz, sie habe diverse medizinische Unterla- gen eingeholt. Der RAD habe sich umfassend mit dem Fall befasst und in den diversen Stellungnahmen schlüssig dargelegt, dass keine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege (vgl. BVGer act. 6). 6. Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2019 eine anspruchserhebliche Än- derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, bilden die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom 27. Oktober 2015. 6.1 Aus der RAD-Stellungnahme vom 6. November 2014 sowie der damals vorliegenden medizinischen Berichte ergeben sich im Wesentlichen fol- gende Diagnosen: Chronische Niereninsuffizienz, Urothelkarzinom der Harnblase 03/2014 (TUR [transurethrale Resektion] 05/2014); Status nach Sigmadiverticulitis 02/2013; Psoriasis (vgl. act. 3; 14; 16). 6.2 Die ursprüngliche halbe Rente wurde dem Beschwerdeführer alsdann aufgrund der seit Februar 2013 bestehenden Nierenerkrankung und der damit verbundenen Dialyse (dreimal pro Woche) zugesprochen. Beim durchgeführten Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. act. 55; 57). 7. Die relevante medizinische Aktenlage seit der ursprünglichen Rentenzu- sprache am 27. Oktober 2015 präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

C-6005/2019 Seite 8 7.1 Am 16. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen krampf- artiger Schmerzen bzw. Spannungsgefühl im Brustkorb (AP-Symptomatik) in der kardiologischen Intensivstation des Landeskrankenhauses (...) be- handelt (act. 76 S. 3 ff.). 7.2 Im Bericht vom 23. Dezember 2016 des Landeskrankenhauses (...), Abteilung für Nephrologie und Dialyse, wird ausgeführt, der Beschwerde- führer sei mit einem NSTEMI zum Herzkatheter gekommen und es sei der erste Diagonalast mit einem Stent interveniert worden. Postinterventionell sei der Beschwerdeführer stets beschwerdefrei gewesen. Aufgrund einer druckschmerzhaften Leiste rechts sei zudem eine angiologische Kontrolle erfolgt. Es habe sich ein Pseudoaneurysma gezeigt, welches mit Thrombin injiziert worden sei und tags darauf einen unauffälligen Befund gezeigt habe. Schliesslich sei die Notwendigkeit einer kardiologischen REHA mit dem Beschwerdeführer besprochen worden (vgl. act. 89 S. 2). 7.3 Im Rahmen der Stressechokardiografie vom 23. November 2017 ergab sich kein Hinweis auf eine relevante pharmakologisch induzierte Koronar- ischämie; NTX-Listung (Nierentransplantation) sei möglich (act. 84 S. 4). 7.4 Gemäss Bericht vom 13. Juni 2018 des Landeskrankenhauses (...), Abteilung für Nephrologie und Dialyse, sei der Beschwerdeführer ab dem

  1. Mai 2018 aufgrund eines deutlich reduzierten Allgemeinzustandes krankgeschrieben worden. Der reduzierte Allgemeinzustand ergebe sich aus der momentan eher schlechten Toleranz des notwendigen Flüssig- keitsentzugs während der Hämodialyse, als auch aufgrund rezidivierender viraler Infekte. Zudem bestehe wegen nicht optimaler Shuntverhältnisse eine längerfristig unzureichende Effizienz der Dialyse – möglicherweise sei eine Shuntrevision nötig (act. 76 S. 2). 7.5 Am 18. September 2018 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. C., Arzt der Landesstelle, untersucht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei normalerweise nach der Dialyse mittags wieder arbeiten gegangen. Er sei im Transportgewerbe tätig gewesen und habe Autos be- und entladen. Seit Mai 2018 sei ihm dies nicht mehr möglich. Er sei daraufhin krankgeschrieben und im Juni 2018 gekündigt worden. Zum Status hielt Dr. C. fest, der Allgemeinzustand sei reduziert, der Er- nährungszustand gut. Als Diagnose nannte er Niereninsuffizienz mit drei- mal wöchentlicher Dialyse. Ein internistisch fachärztliches Gutachten sei vorgesehen (act. 110 S. 3 ff.)

C-6005/2019 Seite 9 7.6 Die Stressechokardiografie vom 4. Oktober 2018 im Hinblick auf eine Nierentransplantation ergab normale Blutdruck- und Herzfrequenzreaktio- nen auf Belastung. Unter pharmakologischer Belastung wurde kein Hin- weis auf Myokardischämie festgestellt (act. 84 S. 2 f.). 7.7 Dr. D., Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem Ärztlichen Bericht vom 8. November 2018 zu den derzeitigen Beschwerden insbeson- dere Folgendes an: Bis Juni 2018 berufliche Tätigkeit in Schweizer Betrieb. Auch an Tagen der Dialyse regelmässige Tätigkeit im Transportgewerbe mit wiederholt schwerer Arbeit beim Be- und Entladen der Transportfahr- zeuge. Zunehmende Leistungseinbusse durch die Grunderkrankung, ver- stärkt während Hitze und der fehlenden Möglichkeit ausreichend zu trinken. Zunehmende Schwäche und phasenweise Konzentrationsstörung, ver- stärkt nach der Dialyse. Im Zusammenhang mit der Dialyse auch wieder- holte, generalisierte Muskelkrämpfe und vorwiegend belastungsabhängige Muskelschmerzen mit Einschränkung der Beweglichkeit. Keine Beschwer- den durch Psoriasis vulgaris. In der Beurteilung hielt Dr. D. fest, im Vordergrund stehe eine chronische Nierenerkrankung. Es erfolge drei- mal wöchentlich eine Hämodialyse. Folge der Niereninsuffizienz seien renale Anämie, arterielle Hyptertonie, sekundärer Hyperparathyreoidis- mus, chronische Müdigkeit und hochgradig eingeschränkte Leistungsfähig- keit. Die Leistungsfähigkeit sei auch durch muskuläre Schwäche, Muskel- krämpfe und die Adipositas limitiert. Bekannt sei eine koronare Eingefäs- serkrankung. Soweit bei hochgradig eingeschränkter Leistungsfähigkeit beurteilbar, würden keine Hinweise für die Belastungsischämie vorliegen. Eine kardiale Insuffizienz liege nicht vor. Die hirnversorgenden Arterien wiesen beträchtliche, nicht stenosierende Sklerose auf. Vaskuläre Risiko- faktoren seien nicht optimal eingestellte arterielle Hypertonie, Hypercho- lesterinämie und Nikotinabusus. Nach transurethraler Resektion eines Urothelkarzinoms der Harnblase 2014 würden Verlaufskontrollen keine Hinweise für Rezidiv zeigen. Eine Cholezystlithiasis sei asymptomatisch. Auch durch eine grosse Bauchwandhernie sei der Beschwerdeführer nicht relevant beeinträchtigt. Die Psoriasis sei durch dreimonatige Stelara-The- rapie nur noch mit einzelnen kleinen Psoriasis-Plaque an den Oberschen- keln manifest. Durch die dialysepflichtige Niereninsuffizienz, die Dialyse selbst, renale Anämie und Myalgien sei der Beschwerdeführer beeinträch- tigt und soweit eingeschränkt, dass eine berufliche Tätigkeit derzeit nicht zumutbar sei. Möglich wäre eine Kalküländerung durch eine Nierentrans- plantation für die der Beschwerdeführer gelistet sei (act. 110 S. 7 ff.).

C-6005/2019 Seite 10 7.8 Gemäss Bericht vom 13. Februar 2019 des Landeskrankenhauses (...), Abteilung für Dermatologie und Venerologie, bestehe nach wie vor ein stabiler Hautbefund mit Restherden der Psoriasis im Bereich der unteren Extremität (act. 88) 7.9 Mit RAD-Bericht vom 26. März 2019 wurde gestützt auf die eingeholten medizinischen Berichte festgehalten, dass der Beschwerdeführer im De- zember 2016 während der Dialysebehandlung einen Myokardinfarkt erlit- ten habe. Die zugrundliegende koronare 1-Gefäss-Erkrankung sei mittels Ballondilatation und Stent-Einlage behandelt worden. Im Rahmen einer ge- planten Nierentransplantation seien Stressechokardiografien durchgeführt worden, die unter medikamentöser Belastung keine Zeichen eines kardia- len Sauerstoffmangels oder Wandbewegungsstörungen (durch z.B. eine Vernarbung) hätten nachweisen können. Im Rahmen einer Begutachtung für den österreichischen Rentenversicherungsträger habe der Beschwer- deführer eine Leistung von 100 W zu erbringen vermocht. Die koronare Herzkrankheit (KHK) könne also als erfolgreich behandelt und kompensiert angesehen werden. Die seit langem bekannte Schuppenflechte (Psoriasis) stehe unter Behandlung und behindere den Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht nennenswert. Die bekannte Nierenschwäche habe ab 2014 zur Berentung geführt. Diesbezüglich bestünden scheinbar stabile Verhältnisse unter Dialyse, eine Organverpflanzung sei geplant. Hinsicht- lich des Urothel-Karzinoms der Harnblase bestehe ausweislich des öster- reichischen Gutachtens Rezidivfreiheit. Gesamthaft vermöge der RAD im zeitlichen Verlauf keine deutliche und anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erkennen (act. 93). 7.10 Am 24. Mai 2019 bestätigte das Landeskrankenhaus (...), Abteilung für Nephrologie und Dialyse, dass aufgrund eines schweren renalen Hy- perparathyreoidismus, der auf konventionell medikamentöse Therapie nur unzureichend anspreche, eine Parathyreoidektomie notwendig sei (act. 107). Die Operation fand am 2. Juli 2019 statt (vgl. act. 113). 7.11 Gemäss Bericht vom 12. Juli 2019 hatte sich der Beschwerdeführer vom 1. bis 10. Juli 2019 im Landeskrankenhaus (...) zwecks Parathy- reoidektomie (Teil-Entfernung der Nebenschilddrüsen) stationär aufgehal- ten. Die Operation sei komplikationsfrei erfolgt. Postoperativ zeigten sich ein guter Abfall des Parathormons und eine ausgeprägte Hypokalzämie (asymptomatisch) wohl im Rahmen eines hungry bone Syndromes. Der

C-6005/2019 Seite 11 Beschwerdeführer wurde in gutem Allgemeinzustand zur weiteren Thera- pie bzw. Betreuung in die häusliche Pflege entlassen (act. 117). 7.12 Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 führte der RAD aus, die me- dizinischen Unterlagen zeigten einen schönen Verlauf nach Entfernung den 2 ½ Epithelkörperchen mit Rückgang der Parathormonspiegel. An der Beurteilung von März 2019 könne festgehalten werden. Sollte eine Nieren- verpflanzung durchgeführt werden können, müsse die Leistungsfähigkeit neu beurteilt werden (act. 118). 7.13 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte vor (vgl. Beilage zu BVGer act. 1): 7.13.1 Der Arztbrief vom 10. Juli 2019 des Landeskrankenhaus (...), Abtei- lung für Nephrologie und Dialyse entspricht im Wesentlichen dem Bericht vom 12. Juli 2019, welcher bereits im Rahmen den Rentenrevisionsverfah- ren eingeholt worden ist. Die Berichte vom 16. Dezember 2016 und 13. Juni 2018 lagen im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls bereits vor. 7.13.2 Gemäss Arztbrief vom 25. Oktober 2019 des Landeskrankenhaus (...), Abteilung für Nephrologie und Dialyse, zuhanden der Pensionsversi- cherung sei der Patient seit sechs Jahren Dialysepatient. Während dieser Zeit seien die typischen Komplikationen einer Langzeitdialyse aufgetreten. Insgesamt habe sich der Allgemeinzustand und auch die Leistungsfähig- keit über die Jahre deutlich verschlechtert, sodass augenblicklich wohl nur mehr eine sehr geringe körperliche Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit gegeben seien. 8. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers nicht in rentenbeeinflussendem Mass verschlechtert habe. 8.1 Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung auf die Stellungnahmen des RAD. 8.1.1 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157

C-6005/2019 Seite 12 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Be- richte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 8.1.2 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 8.1.3 Zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden medizinischen Akten dem RAD erlaubten, sich ein Bild über eine allfällige invaliditätsrelevante Verän- derung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu machen, und ob seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind. 8.2 Gemäss Ausführungen des RAD könne die koronare Herzkrankheit als erfolgreich behandelt und kompensiert angesehen werden. Die seit langem bekannte Psoriasis werde behandelt und behindere den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht nennenswert. Hinsichtlich des Urothel-Karzi-

C-6005/2019 Seite 13 noms der Harnblase bestehe Rezidivfreiheit. Schliesslich zeige sich ein gu- ter Verlauf nach Teil-Entfernung der Nebenschilddrüse. Diese Feststellun- gen lassen sich anhand der vorliegenden medizinischen Berichte nachvoll- ziehen. So wurden in der Stressechokardiografie normale Blutdruck- und Herzfrequenzreaktionen auf Belastung festgestellt. Sodann verneinte Dr. D._______ das Vorliegen einer kardialen Insuffizienz und hielt fest, dass die Verlaufskontrollen nach transurethraler Resektion des Urothelkar- zinoms der Harnblase 2014 keine Hinweise für ein Rezidiv zeigen würden. Bezüglich der Psoriasis liegen schliesslich stabile Befunde vor. 8.3 Bezüglich der Nierenkrankheit ist den vorliegenden Berichten zu ent- nehmen, dass der in einem Teilzeitpensum erwerbstätige Beschwerdefüh- rer aufgrund eines deutlich reduzierten Allgemeinzustandes ab 1. Mai 2018 krankgeschrieben worden ist. Normalerweise sei der Beschwerdeführer nach der Dialyse mittags wieder arbeiten gegangen, was ihm nicht mehr möglich gewesen sei. Im Bericht von Dr. D._______ vom 8. November 2018 ist die Rede von einer zunehmenden Leistungseinbusse durch die Grunderkrankung sowie von zunehmender Schwäche und phasenweiser Konzentrationsstörung, verstärkt durch die Dialyse. Folge der Niereninsuf- fizienz seien unter anderem chronische Müdigkeit und hochgradig einge- schränkte Leistungsfähigkeit. Im Ergebnis erachtete Dr. D._______ eine berufliche Tätigkeit als dem Beschwerdeführer derzeit nicht zumutbar. Mit diesen Feststellungen hat sich der RAD in keiner Weise auseinanderge- setzt. Aus dem Bericht vom 12. Juli 2019 des Landeskrankenhauses (...) ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer nach der Schilddrüsenopera- tion in einem guten Allgemeinzustand zur weiteren Therapie bzw. Betreu- ung in die häusliche Pflege entlassen worden sei. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann aus dieser vagen Äusse- rung jedoch nichts abgeleitet werden. Konkrete Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolge- rung des RAD, wonach betreffend die Nierenschwäche unter Dialyse scheinbar stabile Verhältnisse bestehen würden, weder nachvollziehbar noch schlüssig. Hinzu kommt, dass sich auch aus dem Arztbrief vom 25. Oktober 2019 Hinweise für eine deutliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustands und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers er- geben, die eine weitere Abklärung erfordern. 8.4 Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorliegenden medizini- schen Akten nicht beurteilen, ob im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprüng-

C-6005/2019 Seite 14 lichen Rentenzusprache am 27. Oktober 2015 eine rentenrelevante Verän- derung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bzw. der tat- sächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist folglich gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 8.4.1 Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückwei- sung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundes- verwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klar- stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). 8.4.2 Aufgrund der im Zentrum stehenden Nierenerkrankung des Be- schwerdeführers ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz zumindest nephrologisch begutachten zu lassen. Der Beizug allfälliger weiterer Spezialisten ist in das pflichtgemässe Ermessen der Vor- instanz bzw. des Gutachters zu stellen 8.4.3 Das Gutachten hat dabei nicht nur Auskunft über den aktuellen Ge- sundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers sowohl in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als auch eine Ver- weistätigkeit zu geben, sondern auch darüber, ob und gegebenenfalls in- wiefern sich die Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Oktober 2015 effektiv verändert ha- ben. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der massgebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht unvollständig abgeklärt worden ist. Damit lässt sich anhand der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern eine rentenrelevante Veränderung der tatsächli- chen Verhältnisse eingetreten ist. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gut- zuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz zumindest durch einen Facharzt in

C-6005/2019 Seite 15 der Disziplin Nephrologie begutachten zu lassen. Der Beizug allfälliger wei- terer Fachärzte ist in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. des Gutachters zu stellen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unter- liegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückwei- sung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsie- gen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). Entsprechend sind dem obsiegen- den Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Beschwerdeführer hat für die Kosten für das Beschwerdeverfahren die Zusprache von Fr. 5'000.– bean- tragt. Da jedoch keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berück- sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor- liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleich- baren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2’800.– (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE).

C-6005/2019 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 17. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ab- klärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz zu- mindest durch einen Facharzt in der Disziplin Nephrologie begutachten zu lassen. Der allfällige Beizug weiterer Fachärzte wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. des Gutachters gestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular «Zahl- adresse») – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6005/2019 Seite 17 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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