Abt ei l un g II I C-59 9 3 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 8 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. F., Zustelldomizil: c/o B., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-59 9 3 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ______ geboren und Bürger von S.______. Im August 2005 wanderte er zusammen mit seiner 1968 geborenen, aus Costa Rica stammenden Ehefrau in deren Heimatland aus. Die Immatrikulation bei der Schweizerischen Botschaft in San José erfolg- te am 5. September 2005. In der Folge erwarb er ein Haus, das er sel- ber renovierte in der Absicht, danach ein oder mehrere Zimmer an Touristen zu vermieten. Am 30. April 2007 bzw. 17. Juni 2007 stellte er bei der zuständigen Schweizervertretung ein Gesuch um Ausrichtung einer monatlichen Unterstützung für den Lebensunterhalt während ei- nes Jahres gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Für- sorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 wies die Vorinstanz das Unter- stützungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller halte sich erst seit knapp zwei Jahren in Costa Rica auf. Mit einem Teil des Pensionskassengeldes habe er dort eine Liegenschaft gekauft, die restlichen finanziellen Mittel seien inzwischen aufgebraucht. Der Be- schwerdeführer und seine Frau befänden sich im erwerbsfähigen Alter, gingen im Aufenthaltsstaat jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach. Da Grundbesitz vorhanden sei, gälten sie im Sinne der Sozialhilfe nicht als bedürftig; vielmehr hätten sie die Möglichkeit, diesen zu veräussern und damit während der Stellensuche den Lebensunterhalt zu bestrei- ten. Unter den dargelegten Umständen erachte das Bundesamt eine Rückkehr in die Schweiz als zumutbar, sollte es dem Beschwerdefüh- rer und seiner Gattin nicht aus eigenen Kräften gelingen, sich in Costa Rica eine Existenz aufzubauen. C. Mit Beschwerde vom 29. August 2007 an das Bundesverwaltungsge- richt ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und Gewährung einer Unterstützung vor Ort. Im Wesentlichen bringt er vor, an seinem jetzigen Wohnort sei es schwierig, eine bezahlte Arbeit zu finden. Er und seine Frau hätten in ihrem Haus ein Zimmer, welches sie an Touristen vermieteten. Mit Fr. 3'000.- wäre es möglich, ein zweites Gästezimmer einzurichten, was ihre Situation um ein Vielfaches verbessern würde. Gemäss dem ASFG könnten Fürsorgeleistungen mit Bedingungen und Auflagen ver- Se ite 2
C-59 9 3 /20 0 7 bunden werden. Das Haus zu verkaufen, würde im Übrigen auch eini- ge Zeit beanspruchen. Mit Hilfe des Bundes könnten sie es in Costa Rica schaffen. Schon eine einmalige Unterstützung wäre Gold wert. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Sozialhilfe werde gemäss Art. 5 ASFG Bedürftigen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinrei- chend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates zu bestreiten vermöchten. Das Vorhaben des Beschwerdeführers könne nicht mit materiellen Hil- fen unterstützt werden. Zum einen diene die Bundessozialhilfe nicht der wirtschaftlichen Aufbauhilfe und der Abdeckung unternehmeri- scher Risiken, zum andern habe der in verschiedenen Bereichen ein- satzfähige Antragsteller, der das AHV-Alter erst in zehn Jahren errei- chen werde, sich bislang nicht um ein Erwerbseinkommen im Aufent- haltsstaat bemüht. Gleiches gelte für seine Ehefrau. Eine Unter- stützung vor Ort sei ebenfalls zu verweigern, weil dem Beschwerde- führer im Falle einer Hilfsbedürftigkeit unter den vorliegenden Bege- benheiten nach Art. 11 ASFG und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, SR 852.11) die Heimkehr in die Schweiz nahegelegt werden dürfte. E. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu trotz gewährtem Replikrecht nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 ASFG betreffend Für- sorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer un- terliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 Se ite 3
C-59 9 3 /20 0 7 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge- setz nichts anderes bestimmt. 1.3Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not- lage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe wird solche Unterstützung nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hil- feleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG). In dringenden Fällen kann die Schweizerische Vertretung die unum- gängliche Überbrückungshilfe gewähren (Art. 14 Abs. 2 ASFG). 4. 4.1Den Akten lässt sich entnehmen, dass der damals 52-jährige Be- schwerdeführer im Spätsommer 2005 mit seiner Ehefrau nach Costa Rica übersiedelte. Laut einem Schreiben vom 17. Juni 2007 an die Schweizerische Botschaft in San José taten sie diesen Schritt unter anderem aus gesundheitlichen Gründen. Bei der Ankunft im Auswan- derungsland waren sie im Besitze von Fr. 54'000.-, zum grössten Teil Se ite 4
C-59 9 3 /20 0 7 handelte es sich um Pensionskassenguthaben. Dieses Geld investierte der Beschwerdeführer vorab in den Erwerb und die Renovation einer Liegenschaft an der Pazifikküste (Kaufpreis: Fr. 21'000.-, Renovations- kosten und Möbel: Fr. 6'300.-) sowie den Kauf eines Autos (Fr. 12'000.-). Das Ehepaar hat ein Zimmer eingerichtet, das im Winter 2006/07 erstmals an Touristen vermietet worden sein soll. Trotzdem waren die finanziellen Reserven im Frühling 2007 aufgebraucht. Der Beschwerdeführer möchte sein Projekt fortsetzen und ein zweites Zim- mer für zahlende Gäste bereit stellen. Einer Erwerbstätigkeit sind er und seine Gattin daneben nicht nachgegangen. Der Antragsteller war seinen eigenen Angaben zufolge bislang vor allem mit Renovations- und Umgebungsarbeiten beschäftigt. Die Ausrichtung materieller Hilfen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer setzt wie angetönt eine Bedürftigkeit der zu unterstützenden Person voraus. Ein vom Be- schwerdeführer am 30. April 2007 erstelltes Budget weist einen Nega- tivsaldo von Costa Rica Colon (CRC) 472'100.- aus (umgerechnet rund Fr. 1'004.- [Stand: 21. Januar 2008]), nach den Berechnungen der Schweizervertretung resultiert sogar ein Ausgabenüberschuss von monatlich CRC 646'418.- (Fr. 1'373.-). 4.2Gemäss Art. 8 Abs. 1 ASFG richten sich Art und Mass der Fürsor- ge nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse ab- zustellen. Mitzuberücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.1, 2A.24/2000 vom 20. März 2000 E. 2a und 2A.39/2A.198/1991 vom 30. April 1993 E. 3a). Mit So- zialhilfeleistungen nach dem ASFG sind nicht die wünschbaren, son- dern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das ASFG bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermögli- chen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. Septem- ber 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560). Um dem Gleichbehand- lungsgebot Rechnung zu tragen, wird in jedem Unterstützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt. Bei der Berechnung der Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtli- chen Grundsätze (vgl. beispielsweise die Richtlinien für die Bemes- sung der materiellen Hilfe gemäss Bundesgesetz vom 21. März 1973 Se ite 5
C-59 9 3 /20 0 7 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer oder die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das Bundesamt sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsge- suche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen (vgl. Art. 20 und Art. 22 ASFV). 4.3Die Vorinstanz betrachtet den Beschwerdeführer als nicht bedürf- tig, da sie sich auf den Standpunkt stellt, er verfüge über vorerst zu veräussernden Grundbesitz. Ausserdem sei ihm und seiner Ehefrau zuzumuten, sich um ein Erwerbseinkommen im Aufenthaltsstaat zu be- mühen. Nach dem in Art. 5 ASFG wiedergegebenen Subsidiaritätsprin- zip sind Gesuchsteller verpflichtet, ihren Lebensunterhalt zunächst aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dazu gehört in der Tat auch, sein Ver- mögen im Rahmen des Zumutbaren für seinen Lebensunterhalt einzu- setzen und gegebenenfalls gebundene Vermögenswerte zu ver- äussern. Gemäss Art. 5 Abs. 1 ASFV kann lediglich auf die Anrech- nung eines bescheidenen Teils des Vermögens verzichtet werden (zum Ganzen vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.197/2004 vom 5. April 2004 E. 3). Es geht daher nicht an, den Grundbesitz vorliegend ausser Acht zu lassen. Dem Bundesamt ist sodann beizupflichten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in ihrer aktuellen Situation gehal- ten gewesen wären, als Ergänzung zu den (bescheidenen) Einkünften aus der Vermietung des Gästezimmers eine unselbständige Erwerbs- tätigkeit ins Auge zu fassen. In welchem Umfange die beschriebenen Vorkehren den Ausgabenüberschuss zu verringern oder ganz zu tilgen vermöchten, sei dahingestellt. Ungeklärt ist ebenfalls, ob die notwendi- gen Lebensbedürfnisse nicht durch Unterstützungsleistungen des Auf- enthaltsstaats gedeckt werden könnten, zumal beide Ehegatten schweizerisch-costaricanische Doppelbürger sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.2 oder 2A. 24/2000 vom 20. März 2000 E. 2a). Unter den vorliegenden Bege- benheiten (vgl. Ziff. 5.1 – 5.5 unten) erübrigt es sich indessen, die Fra- ge der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG umfassend und abschliessend zu würdigen. 5. 5.1Nach Art. 11 Abs. 1 ASFG kann Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in ihrem wohlverstande- nen Interesse oder dem ihrer Familie liegt. In diesem Fall übernimmt Se ite 6
C-59 9 3 /20 0 7 der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt, ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen. Finanzielle Erwä- gungen sollen nicht ausschlaggebend sein (Art. 14 Abs. 1 ASFV). Von der Nahelegung einer Heimkehr ist laut Art. 14 Abs. 2 ASFV nament- lich dann abzusehen, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen sprechen, insbesondere wenn enge Familienbande zerrissen oder aus einem Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstört würden, wenn die Hilfsbedürftigkeit bloss von kurzer Dauer ist oder solange der Hilfsbedürftige oder einer seiner Fa- milienangehörigen transportunfähig ist (vgl. die Urteile des Bundesver- waltungsgerichts C-4496/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 3.2 und C-2636/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 5.1 oder die Urteile des Bundes- gerichts 2A.654/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1, 2A.386/2002 vom 30. Oktober 2002 E. 2.1 – 2.3, 2A.302/2002 vom 24. Juni 2002 E. 2 und 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1a). 5.2Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine auf gewisse Dauer angelegte Unterstützung vor Ort nur für solche Auslandschweizer in Frage kommen soll, die sich im Ausland eine Existenz aufgebaut haben, dort weitgehend integriert und nach- träglich in eine finanzielle Notlage geraten sind. Zudem muss eine ge- wisse Zukunftsperspektive bezüglich der selbständigen Finanzierbar- keit des Lebensunterhalts erkennbar sein. Dagegen sollen in der Re- gel keine Leistungen beansprucht werden können, wenn es darum geht, sich eine Existenz im Ausland erst aufzubauen (Urteil 2A.654/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1). In gleicher Weise erachtet es das Bundesgericht als mit der Natur des Gesetzes als eigentlicher Fürsorgeerlass nicht vereinbar, jemandem, dessen Existenz bei einem Aufenthalt in der Schweiz gesichert erscheint, Fürsorgeunterstützungen zukommen zu lassen, wenn er gerade und allein wegen seiner Ausreise – auf unabsehbare Zeit – unterstützungsbedürftig wird (Urteil 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1b). 5.3Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass eine Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eher für eine Heimkehr spricht. Besagter zeitlicher Raster, der sich auf interne Praxisrichtlinien zu Art. 11 ASFG und Art. 14 ASFV stützt, besitzt für die Beschwerde- instanz zwar keine rechtliche Verbindlichkeit (zur Massgeblichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 133 V 394 E. 3.3 S. 397 f. mit Hinwei- Se ite 7
C-59 9 3 /20 0 7 sen), er stellt aber einen bedeutenden – wenn im Gesamtkontext der übrigen Kriterien auch flexibel zu handhabenden – Richtwert dar. In der bundesrätlichen Botschaft ist in Bezug auf Art. 11 ASFG denn von einem langen Aufenthalt im Ausland die Rede, der unter Umständen die Unterstützung eines Hilfsbedürftigen vor Ort nahe legen könne (BBl 1972 ll 548 S. 560). Eine solche Situation liegt beim Beschwerde- führer, der erst seit rund zweieinhalb Jahren ununterbrochen in Costa Rica weilt, nicht vor. Hinzu kommt, dass es sich rechtfertigt, die Aufent- haltsdauer im Ausland mit dem Alter der Gesuch stellenden Person in Relation zu setzen ist. Der bald 55-jährige Beschwerdeführer hat den weitaus grössten Teil seines bisherigen Lebens in der Schweiz ver- bracht. Erst im Alter von 52 Jahren wanderte er nach Costa Rica aus. Von daher steht eine Unterstützung vor Ort hier eindeutig nicht im Vor- dergrund. Daneben gilt es zu bedenken, dass sich die Integration des Betroffenen im Auswanderungsland, soweit ersichtlich, im üblichen Rahmen bewegt. Gegenteiliges wird auf Beschwerdeebene jedenfalls nicht geltend gemacht. Es kann mithin weder in persönlicher noch in sozialer Hinsicht bereits von einer Verwurzelung in der Wahlheimat ausgegangen werden. 5.4Gegen die Erbringung von Leistungen ins Ausland sprechen so- dann die wirtschaftlichen Perspektiven. Der Beschwerdeführer und sei- ne Gattin haben vom Herbst 2005 bis im Frühjahr 2007 vor allem vom Pensionskassenguthaben gezehrt, das nun aufgebraucht ist. Die In- vestitionen in ein eigenes Haus mit Touristenzimmern hat sich bislang nicht ausbezahlt. Gemäss Unterstützungsgesuch vom 17. Juni 2007 rechnet der Gesuchsteller pro Zimmer mit monatlichen Einnahmen von CRC 100'000.-, bei der Vermietung eines zweiten Zimmers ergäbe dies CRC 200'000.-. Selbst diese Summe reichte bei weitem nicht aus, um das monatliche Defizit von CRC 472'100.- zu decken. Die Schwei- zervertretung geht im Budget sogar von einem monatlichen Fehlbetrag von CRC 646'418.- aus. Abgesehen davon basiert der vom Beschwer- deführer selbst angenommene Wert von monatlich CRC 100'000.- auf Erfahrungen in der Hochsaison (vgl. die Beilage zur Gesuchseingabe vom 30. April 2007), Reserven für saisonale Schwankungen sind in dieser Einnahmequelle nicht eingebaut bzw. mitberücksichtigt. Der vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Optimismus hinsichtlich des Aufbaus einer wirtschaftlichen Existenz in seiner Wahlheimat scheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Damit einher geht, dass er seit einem Jahr Mühe bekundet, den laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Auch berufliche Alternativen kristalli- Se ite 8
C-59 9 3 /20 0 7 sieren sich bei ihm und seiner Frau im Gaststaat keine heraus. Solche haben die Betroffenen anscheinend gar nie ernsthaft erwogen. Bis zum Erreichen des AHV-Alters wiederum fehlen dem Beschwerdefüh- rer noch zehn Jahre. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, die Hilfsbedürftigkeit sei nur von kurzer Dauer (Art. 14 Abs. 2 ASFV). 5.5Des Weiteren muss eine Rückkehr auch unter fürsorgerischen Ge- sichtspunkten als wünschbar bezeichnet werden. Versicherungen ir- gendwelcher Art (Krankheit, Unfall, Erwerbsausfall, usw.) bestehen ge- mäss den Gesuchsunterlagen keine. Falls der Beschwerdeführer in die Schweiz zurückkehrte, wäre er demgegenüber obligatorisch gegen Krankheit versichert (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]). Zudem räumt er in der Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2007 ein, es sei sehr schwierig, in Costa Rica eine bezahlte Arbeit zu finden. Seine Existenz wäre hierzulande mithin eher gesichert (Urteil 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1b). Überdies kann der Be- schwerdeführer keine gegen einen Abbruch des Daueraufenthalts in Costa Rica sprechende, sogenannte Menschlichkeitsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV geltend machen. Seine Ehefrau stammt zwar aus diesem Land, hat aber einige Jahre in der Schweiz gewohnt, wo weitere gemeinsame Verwandte und Bekannte ansässig sind. Seit 2000 besitzt sie ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht, weshalb ihr eine Rückkehr mit ihrem Gatten zuzumuten ist. Nicht ausser Acht zu lassen gilt es darüber hinaus präjudizielle Überlegungen und Gründe der Rechtsgleichheit, steht es doch nicht im Belieben und der freien Dis- position einer Empfängerin oder eines Empfängers von Sozialhilfeleis- tungen, sich in einem Land eigener Wahl von der Schweiz aus unter- stützen zu lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2636/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 5.5 und Urteil des Bundesgerichts 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1b). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde- führer die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG zu Recht verweigert hat. 7. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser- Se ite 9
C-59 9 3 /20 0 7 hebliche Sachverhalt wurde – im Ergebnis – richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 Se it e 10
C-59 9 3 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. A 51'476 retour) -die Schweizerische Botschaft in San José Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 11