B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 23.10.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_596/2020)
Abteilung III C-599/2019, C-605/2019
Urteil vom 17. Juli 2020 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Deutschland, vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 17.12.2018), unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 18.12.2018).
C-599/2019, C-605/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die nachfolgenden Sachverhaltserwägungen A und B basieren auf dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1890/2015 vom 18. Januar 2018 (vorinstanzliche Akten [act.] 250 S. 2, 3). A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter), gebo- ren 1969, ist ein in Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger. Der geschiedene zweifache Vater arbeitete in den Jahren von 2004 bis 2006 mit Unterbrüchen in der Schweiz als Maler für verschiedene Arbeit- geber und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 12, 425). Bevor der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit am 30. Juni 2010 (act. 3 S. 3) wegen eines entzündlichen Ekzems beider Hände bei Kontakt mit allergenen Substanzen definitiv aufgab, war er in Deutschland als Reini- gungshilfe tätig (act. 9, 16 S. 9, act. 22 S. 3). A.b Am 17. November 2011 übermittelte der deutsche Versicherungsträger den Rentenantrag des Beschwerdeführers an die schweizerische IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz; act. 3). Diese nahm im Rahmen ihrer Abklärungen diverse medizinische Unterla- gen zu den Akten (act. 26). Nachdem die Vorinstanz eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IVSTA vom 18. Juli 2012 (act. 29) eingeholt hatte, sprach sie dem Beschwerdeführer zunächst mit Vorbescheid vom 6. August 2012 ab dem 1. Januar 2011 eine ganze Rente zu (act. 30), stellte im Schreiben vom 21. August 2012 jedoch fest, dass vor Erlass einer Verfügung weitere Abklärungen vorzunehmen seien, die allenfalls einen neuen Vorbescheid nötig machen würden (act. 32). A.c Nachdem die Vorinstanz weitere Abklärungen getätigt hatte, erliess sie am 15. November 2012 in Annullierung des Vorbescheids vom 6. August 2012 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht stellte (act. 56). Dagegen erhob der Beschwer- deführer am 3. Dezember 2012 Einwand (act. 57). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 wies die Vorinstanz wie angekündigt das Leistungsbe- gehren ab (act. 59). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezem- ber 2012 (act. 64) bzw. sein damaliger Rechtsvertreter am 21. Januar 2013 (act. 67) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Vorinstanz be- antragte mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz (act. 81). In seinem Urteil B-336/2013 vom 11. Juni 2013
C-599/2019, C-605/2019 Seite 3 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache antragsgemäss an die Vor- instanz zu weiteren, insbesondere beruflichen Abklärungen und zum Er- lass einer neuen Verfügung zurück (act. 82). B. B.a Nachdem die Vorinstanz weitere Abklärungen getätigt hatte, erliess sie am 4. Februar 2015 erneut einen abweisenden Vorbescheid (act. 208), ge- gen welchen der Beschwerdeführer Einwand erhob. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren mangels einer rentenrelevanten Invalidität ab (act. 215). B.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte sinngemäss deren Aufhebung (act. 220 ff.). B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit dem rechts- kräftigen Urteil C-1890/2015 vom 18. Januar 2018 insoweit gut, als die Ver- fügung vom 25. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. In Erwägung 7.4 hielt es fest, die Vorinstanz habe für den Beschwerdeführer konkrete Verweisungstätigkeiten zu bezeichnen, welche keine Umschulung erfordern würden. Anschliessend habe sie einen Einkommensvergleich vorzunehmen und über den Rentenanspruch in ei- ner neuen Verfügung zu entscheiden (act. 250). C. C.a Die Vorinstanz forderte in der Folge weitere Unterlagen ein (act. 253 ff.). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen ein (act. 258 ff.), darunter auch – als ausführlichstes medizinisches Dokument – das Gutachten von Dr. B._______ vom 12. Juni 2017 (act. 337). C.b Der RAD-Internist Dr. C._______ führte am 14. Juli 2018 aus, dem Versicherten seien weiterhin sämtliche körperlich leichten bis mittelschwe- ren Verweistätigkeiten zumutbar, bei denen keine Exposition zu den be- kannten Allergenen in Frage kommt. Mögliche Arbeiten seien zum Beispiel: wenig qualifizierte Bürotätigkeiten wie Scannen und Archivieren von Doku- menten sowie die Erfassung und Eingabe von Daten zu administrativen und statistischen Zwecken; Arbeit am Empfang, bei der Zutrittskontrolle oder in einer Telefonzentrale; Online-Vermarktung; Überwachung und Qualitätskontrolle am Bildschirm. Im Übrigen verwies er auf das Gutachten
C-599/2019, C-605/2019 Seite 4 von Dr. B., in dem eine stabile Hautsituation und eine volle Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgestellt worden seien (act. 426). C.c Die Vorinstanz ermittelte eine Einkommenseinbusse von 23 % (act. 428) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. August 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 429). Der Be- schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, erhob Ein- wand, beantragte eine ganze Invalidenrente und ersuchte um unentgeltli- che Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Er dokumentierte seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse (act. 435 ff.). C.d Der RAD-Internist Dr. C. nannte am 8. Dezember 2018 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) ein Kontaktekzem der Hände und Füsse. Als Diagnosen ohne solche Auswirkungen nannte er (2.) ein allergisches Asthma bronchiale, (3.) eine kombinierte Schwerhörigkeit beidseits, (4.) einen Status nach Cervikalsyndrom mit einem Schulter-Arm- Syndrom rechts seit Frühling 2016, (5.) eine rechtsbetonte Foraminalste- nose C4/5 und (6.) Nikotin. Er führte aus, die Situation des Kontaktekzems sei ausgedehnt dokumentiert und hinsichtlich der vorgeschlagenen Ver- weistätigkeiten fachgerecht beurteilt. Die Annahme des Rechtsvertreters, dass bei der Wiederaufnahme jedwelcher beruflicher Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Verschlechterung der Beschwerden gerech- net werden müsse, entbehre einer Grundlage. Die degenerativen Verän- derungen der Halswirbelsäule sowie die Schmerzen und rezidivierenden Taubheitsgefühle im rechten Arm seien vom Gutachter Dr. B._______ be- rücksichtigt worden. Weiter verwies Dr. C._______ auf die Anpassung der Hörgeräte im August 2017 und die Qualifikation von Dr. B._______ als Re- habilitations- und Sozialmediziner (act. 442). C.e Die Vorinstanz wies mit Verfügungen vom 17. und 18. Dezember 2018 das Leistungsbegehren und das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- dung im Verwaltungsverfahren ab (act. 443, 444). D. D.a Die Beschwerdeführer erhob am 1. Februar 2019, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, zwei separate Beschwerden. Er be- antragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Gewährung einer ganzen Invalidenrente und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren. Für
C-599/2019, C-605/2019 Seite 5 das Beschwerdeverfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Akten im Beschwerdeverfahren C-599/2019 [im Folgenden: Bact.] 1 und Akten im Beschwerdeverfahren C-605/2019 [im Folgenden: Uact.] 1). D.b Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügungen vom 7. Februar 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ernannte den Rechtsanwalt Adrian Fiechter als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Bact. 2, Uact. 2). D.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassungen vom 26. und 28. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der an- gefochtenen Verfügungen sowohl betreffend Rentenanspruch als auch be- treffend Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren (Bact. 4, Uact. 4). D.d Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (vgl. Bact. 5, 6, 7). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 38 Abs. 4 lit. c und Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-599/2019, C-605/2019 Seite 6 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 17. und 18. Dezember 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre- ten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis- tungsansprüche von Belang sind.
C-599/2019, C-605/2019 Seite 7 3. Mit je einer separaten Verfügung vom 17. und 18. Dezember 2018 wies die Vorinstanz einen Invalidenrentenanspruch des Versicherten einerseits und die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren andererseits ab. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständi- ges Anfechtungsobjekt. Es rechtfertigt sich jedoch, von diesem Grundsatz abzuweichen und – in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP (SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG – die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerde- schrift und deren Beurteilung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem en- gen inhaltlichen Zusammenhang stehen oder gar identisch sind und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein solches Vor- gehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteilig- ten. Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Ver- fahrens anordnen. Die Zusammenlegung des Verfahrens braucht dabei nicht in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung angeordnet zu werden (vgl. Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, 2. Auflage 2013, Ziff. 3.17 S. 144; vgl. BGE 131 V 222 E. 1; BGE 123 V 214 E. 1; BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwer- deverfahren C-599/2019 (Rentenanspruch) und C-605/2019 (unentgeltli- che Verbeiständung im Verwaltungsverfahren), die inhaltlich in einem en- gen Zusammenhang stehen, werden somit vereinigt und im Folgenden ge- meinsam beurteilt. 4. Zur schweizerischen Invalidenversicherung ist Folgendes vorauszuschi- cken: 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
C-599/2019, C-605/2019 Seite 8 ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Bevor die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarer- weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumut- baren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenhei- ten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die wei- teren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze- lung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitäts- dauer massgeblich (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_621/2017 vom 11. Ja- nuar 2018 E. 2.2.1; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 11 [9C_236/2009] E. 4.1 und 4.3). 4.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin- gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Min- destbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Bei- tragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurück- gelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz we- niger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invaliden- rente (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; Art. 6 VO 883/04; vgl. auch Rz. 3003 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 4. April 2016, Stand: 1. Januar 2020). Der
C-599/2019, C-605/2019 Seite 9 Versicherte legte in der Schweiz eine Versicherungszeit von 25 Monaten und im Ausland eine solche von 279 Monaten zurück (act. 425). Er erfüllt damit die dreijährige Mindestbeitragsdauer der schweizerischen Invaliden- versicherung. 4.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 4.6 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
C-599/2019, C-605/2019 Seite 10 abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.7 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi- tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee).
C-599/2019, C-605/2019 Seite 11 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Invalidenrentenan- spruch des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen hat. 5.1 Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er leide seit 1996 an extremen Hautausschlägen. Im Alltag sei es beinahe unmöglich, den Kontakt mit Allergenen zu vermeiden. Daher würden immer wieder Hauter- krankungen auftreten. Bei der Wiederaufnahme jedwelcher beruflicher Tä- tigkeit müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Verschlimmerung der Beschwerden gerechnet werden, zumal Ekzeme auch stressbedingt auftreten würden. Er leide zudem an starken Schmerzen in der Halswirbel- säule und verspüre ein rezidivierendes Taubheitsgefühl im rechten Arm. Bei einer MRT-Untersuchung sei 2017 eine Einengung des Spinalkanals durch einen Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden. Die Schmerzen würden im oberen Bereich (bei VAS 7 bis 9) liegen und eine tägliche Medi- kation erforderlich machen. Durch die Schmerzen in der Halswirbelsäule und das Taubheitsgefühl im rechten Arm sei er in jedwelcher Tätigkeit stark eingeschränkt. Er könne wegen der Schmerzen nicht längere Zeit sitzen oder stehen. Er leide weiter an einer kombinierten Schwerhörigkeit beid- seits, wobei die Hörminderung rechts 70 % und jene links 55 % betrage. Dadurch sei er auch in einer adaptierten Tätigkeit massiv eingeschränkt. Eine Arbeit am Empfang oder in einer Telefonzentrale sei ausgeschlossen. Das Gutachten von Dr. B._______ vom 12. Juni 2017 weise erhebliche Mängel auf. Dr. B._______ sei Facharzt für Herzkreislauferkrankungen und weder Spezialist für Hautkrankheiten oder Erkrankungen der Halswirbel- säule noch HNO-Facharzt. Dr. B._______ könne seine gesundheitlichen Beschwerden nicht genügend beurteilen. Das halbstündige Gespräch mit Dr. B._______ sei nur dank der Einnahme von Medikamenten möglich ge- wesen. Die Schlussfolgerung im Gutachten, dass er während der Arbeits- zeit zu 100 % gehen, stehen und sitzen könne, sei absolut nicht nachvoll- ziehbar und falsch. Auch eine adaptierte Tätigkeit sei in Anbetracht der ge- samten Umstände nicht mehr zumutbar (Bact. 1). 5.2 Im Gegensatz dazu führte das Bundesverwaltungsgericht im rechts- kräftigen Urteil C-1890/2015 vom 18. Januar 2018 nach ausführlicher Wür- digung der medizinischen Aktenlage in der Erwägung 6.3 sinngemäss aus, dass hinsichtlich des Gesundheitszustands sowie der verbleibenden Rest- arbeitsfähigkeit im Wesentlichen Einigkeit bestehe. In Verweistätigkeiten ohne Exposition zu Allergenen bestehe ein uneingeschränktes Leistungs- vermögen. Zudem würden noch nicht sämtliche zur Verfügung stehenden
C-599/2019, C-605/2019 Seite 12 präventiven und therapeutischen Optionen genutzt. In Erwägung 7.4 hielt es sodann fest, die Vorinstanz habe für den Beschwerdeführer konkrete Verweistätigkeiten zu bezeichnen, die keine Umschulung erfordern wür- den. Anschliessend habe sie einen Einkommensvergleich vorzunehmen und über den Rentenanspruch in einer neuen Verfügung zu entscheiden (act. 250). Nach dem besagten Urteil hat der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit als voll arbeitsfähig zu gelten. 5.3 Da die Beurteilung der Beschwerde C-1890/2015 knapp drei Jahre ge- dauert hatte, sah sich die Vorinstanz zur «Durchführung des Urteils» mit Schreiben vom 13. März 2018 veranlasst, die Akten zu aktualisieren (act. 253). In der Folge reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen ein (act. 258 ff.), darunter auch – als ausführlichstes medizinisches Dokument – das Gutachten vom 12. Juni 2017, das Dr. B._______ für das sächsische Landessozialgericht erstellt hatte (act. 337). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: 5.3.1 Dr. B., Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Rehabilita- tionswesen und Sozialmedizin, teilte im Gutachten mit, dass in der Unter- suchung keine auffällige Einschränkung des Seh- und Hörvermögens wahrnehmbar sei. Der Versicherte wirke im Gespräch selbstbewusst und übernehme die Gesprächsführung. Das Erscheinungs- und Bewegungs- bild sei athletisch und reaktionsschnell, die Sitzhaltung ruhig und kon- zentriert. Die Verständigung bereite im Gegensatz zu späteren Angaben keine Probleme. Während des Gesprächs erfolge kein auffälliges Kratzen, keine Zeichen von Juckreiz, keine Schonung der Arme. «Normale Lage- rung des linken Armes hinter dem Kopf beim Echo ohne Beschwerdean- gabe. Keine nonverbalen Schmerzäusserungen bei Angabe von Schmer- zen der Intensität VAS 7+.» Es bestünden beim Versicherten Plausibilitäts- probleme zwischen den verschiedenen angegebenen Beeinträchtigungen auf der einen Seite und den zum Teil verhältnismässig günstigeren objek- tiven Befunden und ärztlichen Beobachtungen auf der anderen Seite («im Gespräch unbeeinträchtigtes Hörvermögen, normale Gestik beider Arme, normale Beweglichkeit beider Schultern, praktisch normaler Hautbefund, sehr hoher CO Wert in der Ausatemluft», keine wahrnehmbare Dyspnoe; act. 337 S. 23 f.). 5.3.2 Dr. B. führte weiter aus, bei der Inspektion der betroffenen Hautpartien seien allenfalls Salbenreste, aber keine auffälligen Hautverän- derungen feststellbar. Kratzeffekte seien nicht zu sehen. Während der Un-
C-599/2019, C-605/2019 Seite 13 tersuchung bestehe kein erkennbarer Juckreiz und kein Kratzen. Der Ver- sicherte zeige keine Signale der schmerzhaften Missempfindung, sondern präsentiere sich im Gegenteil konzentriert, souverän, selbstbewusst und reaktionsschnell. Es bestehe derzeit unter intensiver lokaler Therapie ein günstiger Hautzustand (act. 337 S. 25 f.). Die Atmung zeige keine Auffäl- ligkeiten. Die Lungenfunktion sei entsprechend den Vorbefunden normal. Die Ausatemluft zeige eine starke Tabakrauchbelastung. Im Ultraschall des Herzens bestehe keine Rechtsherzbelastung. Die Spiroergometrie zeige eine Fehlanpassung der Atmung unter Belastung («zu schnelle zu flache Atmung») ohne eindeutig pathologische Messdaten im Rahmen der nied- rigen absolvierten (nicht pulmonal begrenzten) Belastung. Die Sauerstoff- sättigung in Ruhe und unter Belastung sei normal. Die Pumpkraft des Her- zens sei normal. Der Blutdruck lag in Ruhe und bei Belastung im Normal- bereich. Es würden keine leistungseinschränkenden Erkrankungen von Herz und Kreislauf vorliegen (act. 337 S. 27 f.). Im September 2016 sei eine Hörminderung von etwa 50 % beidseits befundet worden. Im Januar 2017 sei ein Eingriff am linken Ohr erfolgt. Im mehrstündigen Gesprächs- verlauf (ohne Hörgeräte) seien jedoch keine eindeutigen Zeichen der Hör- minderung feststellbar. Offenbar bestehe eine ausreichende Kompensa- tion der Störung. Die Untersuchung zeige mässige Bewegungsstörungen der Wirbelsäule bei Muskelverhärtung im Nackenbereich ohne kritisch auf- fällige Befunde. Nervenausfälle oder Muskelatrophien seien nicht feststell- bar. Kraft und Reflexe seien regelrecht. Feinmotorische Störungen der Hände seien nicht auffällig. Koordination, Gangbild und altersbezogene Ak- tivitäten («Transfers, Aus- und Ankleiden») seien unbeeinträchtigt. Das Er- scheinungsbild des Versicherten während des ausführlichen Gesprächs entspreche insgesamt nicht der Angabe ständiger Schmerzen der Stärke VAS 7 bis 8 in der Halswirbelsäule. Der Versicherte wirke selbstbewusst und zum Teil dominant, eher athletisch und reaktionsschnell mit ruhiger, konzentrierter Sitzhaltung. Die Gestik sei lebhaft normal unter Benutzung beider Hände. Im Gespräch bestehe keine erkennbare Minderung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit. Nonverbale Schmerzäusserungen seien nicht feststellbar (act. 337 S. 28 ff.). 5.3.3 Dr. B._______ nannte sodann folgende Diagnosen: 1. Kontaktaller- gie der Hände auf Farbstoffe am Arbeitsplatz seit 1996, 2. Intrinsisches Asthma bronchiale, 3. Hörminderung beidseits seit 2000, 4. Abnutzung der Halswirbelsäule, 5. Grosszehennagelerkrankung im Sommer 2015, 6. Übergewicht, 7. Sturz von der Leiter September 2016. Er führte aus, die Hauterkrankung sei seit 2014 stabil und eine wesentliche Veränderung im Verlauf nicht zu erwarten. Beim Asthma seien die Befunde stabil und bei
C-599/2019, C-605/2019 Seite 14 komplettem Tabakverzicht sei eine Verbesserung zu erwarten. Bei der Hör- minderung sei nach der Hörgeräteverordnung eine Verbesserung zu er- warten. Bei den Problemen der Halswirbelsäule sei bei konsequentem Ein- satz aktiver, selbständiger, muskelstabilisierender Übungen eine Verbes- serung zu erwarten. Beim Übergewicht sei eine Besserung zwar denkbar, aber unwahrscheinlich (act. 337 S. 31 ff.). Die internistischen Erkrankun- gen zeigten einen stabilen Verlauf. Eine Zunahme sei kurzfristig nicht zu erwarten (act. 337 S. 35). 5.3.4 Dr. B._______ führte zum Leistungsbild aus, der Versicherte könne aus internistischer Sicht mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt verrichten. Eine adaptierte Tätigkeit in einem Verweisberuf könne noch über sechs Stunden arbeitstäglich ausgeführt werden. Nach der gezeigten intellektuellen Leistung bestehe vermutlich eine überdurch- schnittliche berufsbezogene Umstellfähigkeit. Eine Rehabilitationsbehand- lung sei nicht erforderlich. Gehen, Stehen und Sitzen seien während der ganzen Arbeitszeit möglich. Berufliche Tätigkeiten mit anhaltenden Über- kopfarbeiten, in längerer gebückter oder vorn übergebeugter Haltung oder Tätigkeiten, die häufiges Umwenden oder eine unbeeinträchtigte Beweg- lichkeit der Halswirbelsäule erfordern, könnten demgegenüber nicht zuge- mutet werden. Weiter könnten berufliche Tätigkeiten, die ein unbeeinträch- tigtes Hörvermögen erfordern, nicht zugemutet werden. Auch berufliche Tätigkeiten mit Exposition gegenüber den bekannten Allergenen, bronchi- alen Reizstoffen oder unter Atemschutzgerät oder in Stäuben, Nebel, ex- tremen Temperaturen und starken Temperaturschwankungen oder in dau- erhafter Nässe und Kälte könnten nicht zugemutet werden. Weiter sei star- kes Schwitzen zu vermeiden. Die im hausärztlichen Gutachten aus 2014 genannten Einschränkungen hinsichtlich Nachtschichten, Arbeiten mit Publikumsverkehr, Treppensteigen und subjektiv mit Stress verbundenen Tätigkeiten seien indessen nicht nachvollziehbar (act. 337 S. 33 ff.). 5.4 Das Gutachten von Dr. B._______, das im Auftrag des sächsischen Landessozialgerichts erstellt wurde, ist für die streitigen Belange umfas- send, beruht auf dessen fachärztlicher Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der umfangreichen Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizini- schen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und enthält Schlussfolgerungen, die vom ausgewiesenen Experten (Facharzt für In- nere Medizin, Kardiologie, Rehabilitationswesen und Sozialmedizin) be- gründet sind. Das Gutachten vom 12. Juni 2017 ist beweiswertig, auch
C-599/2019, C-605/2019 Seite 15 wenn es sich nicht um ein polydisziplinäres Gutachten handelt, das in Zu- sammenarbeit mehrerer Mediziner erarbeitet wurde. 5.5 Mit Blick auf die Einwände des Beschwerdeführers ist Folgendes fest- zuhalten: 5.5.1 Wie der RAD-Internist Dr. C._______ am 8. Dezember 2018 aus- führte, ist die Situation des Kontaktekzems ausgedehnt dokumentiert und hinsichtlich der Vereinbarkeit mit einer Verweistätigkeit fachgerecht beur- teilt. Gleiches gilt für das Asthma. Der Einwand, dass bei der Aufnahme einer Verweistätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Verschlech- terung der Beschwerden gerechnet werden müsse, entbehrt einer medizi- nischen Grundlage (act. 442). 5.5.2 Die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie die Schmerzen und rezidivierenden Taubheitsgefühle im rechten Arm sind von Dr. B._______ berücksichtigt und in das Leistungsbild einkalkuliert worden. Er stützte sich auch auf diverse Unterlagen aus dem Jahr 2017 (act. 337 S. 6 ff.), sodass er Kenntnis von der stationären, zweitägigen Be- handlung im März 2017 («Röntgen unauffällig») und vom MRT der Hals- wirbelsäule vom 4. April 2017 hatte («deutliche Verschleisszeichen»; act. 337 S. 29 f.; act. 398). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen, dass Dr. B._______ als Facharzt für das Rehabilitationswesen im Rahmen der Untersuchung die Beschwerden am Bewegungsapparat schlüssig beurteilen konnte, zumal ihm eine aktuelle Bildgebung zur Verfü- gung stand. Weiter ist anzumerken, dass die von den behandelnden Ärzten empfohlene, konservative orthopädische Behandlung mit Krankengymnas- tik, Muskelschulung und HWS-Trainingstherapie dem Versicherten vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht uneingeschränkt zumut- bar ist (vgl. act. 397, 398, 400, 401, 402, 404). In den Akten findet sich sodann ein Schreiben vom 11. September 2017, indem der behandelnde Orthopäde von rückläufigen Beschwerden berichtet (act. 338), was darauf schliessen lässt, dass die therapeutischen Bemühungen – wie von Dr. B._______ erwartet (act. 337 S. 31 ff.) – tatsächlich erfolgreich waren. 5.5.3 Weiter verweist Dr. C._______ zutreffend auf die nach der Begutach- tung erfolgte Anpassung der Hörgeräte im August 2017 unter fachärztlicher Aufsicht (vgl. act. 388, 407, 408, 442; vgl. zudem den HNO-Arztbericht vom 6. Dezember 2017, demzufolge das Hörvermögen massiv beeinträchtigt ist, in act. 406). Es ist anzunehmen, dass durch die entsprechende Versor- gung eine wesentliche Verbesserung des Hörvermögens erzielt werden
C-599/2019, C-605/2019 Seite 16 konnte. Gleichwohl dürfte eine gewisse Einschränkung fortbestehen. Die Schwerhörigkeit schliesst eine Betätigung am Arbeitsmarkt indessen nicht rundweg aus. Bemerkenswert ist, dass Dr. B._______ im mehrstündigen Gesprächsverlauf keine auffällige Einschränkung des Hörvermögens wahrnahm, weshalb er diese als ausreichend kompensiert erachtete. Die Verständigung mit dem Versicherten war seiner Meinung nach auch ohne Hörgeräte problemlos möglich. 5.5.4 Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerde mithin keine kon- kreten Indizien zu benennen, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer in einer adaptier- ten, körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit, in der er vor der Exposition gegenüber den bekannten Allergenen geschützt ist und die keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen stellt, als uneinge- schränkt arbeitsfähig zu gelten. Diese Einschätzung beansprucht gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst der IVSTA seit Anfang 2010 Geltung (act. 426, 428). 5.5.5 Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf eine adaptierte Verweistätigkeit ist in den medizinischen Unterlagen nirgendwo nachvoll- ziehbar dokumentiert. Die entsprechenden Kurzatteste der behandelnden Mediziner von 2017 sind nicht beweiskräftig und vermögen die Einschät- zung von Dr. B._______ nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. act. 402, 411). Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungsgrundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz ändert dem- nach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdigung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Dies bedeutet, dass für rechtserzeugende oder anspruchsbegründende Tatsachen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person. Ergibt die Beweiswürdigung wie im vorliegenden Fall, dass in einer adaptierten Tätigkeit keine Einschränkung ausgewiesen ist, hat die versicherte Person, welche einen Rentenan- spruch geltend gemacht hat, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 292, Rz. 1536 ff.). 5.6 Im Bereich der Invalidenversicherung gilt die Fiktion des ausgegliche- nen Arbeitsmarkts. Dabei handelt es sich um einen theoretischen und ab-
C-599/2019, C-605/2019 Seite 17 strakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversi- cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Stel- lenangebot und der Nachfrage. Andererseits bezeichnet er einen Arbeits- markt, der von seiner Struktur einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Ein- satzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Für die Bemessung der Invalidität ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 Seite 320 E. 3b und AHI 1998 S. 291 E. 2b). 5.7 An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus- sichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1). Unter Berück- sichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Versicherte seine – notabene uneingeschränkte – Restarbeitsfähigkeit verwerten kann, sodass ihm ein (hypothetisches) In- valideneinkommen anzurechnen ist. Auf seine überdurchschnittliche be- rufsbezogene Umstellfähigkeit, die Dr. B._______ aufgrund der gezeigten intellektuellen Leistung vermutete, wurde bereits hingewiesen (act. 337 S. 35). Trotz der gesundheitlichen Probleme steht ihm ein breites Spektrum an möglichen Verweistätigkeiten offen, in denen er vor der Exposition ge- genüber den bekannten Allergenen geschützt ist – insbesondere im Dienst- leistungssektor. Ob der Beschwerdeführer in Anbetracht der massiven beidseitigen Hörminderung für eine Tätigkeit in einer Telefonzentrale oder am Empfang geeignet ist (vgl. act. 406), scheint zwar fraglich, kann bei dieser Ausgangslage aber dahin gestellt bleiben. 5.8 Die Vorinstanz ermittelte ausgehend von der schweizerischen Lohn- strukturerhebung 2012 eine Einkommenseinbusse von 23 %. Sie berück- sichtigte angesichts der «persönlichen und beruflichen Umstände» einen leidensbedingten Abzug von 5 % (act. 428), der sich – entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers (Bact. 1 S. 9 ff.) – auch als angemessen erweist. Die Merkmale leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad sind beim Be- schwerdeführer nicht derart ausgeprägt, dass ein höherer Abzug angezeigt
C-599/2019, C-605/2019 Seite 18 wäre (vgl. Urteil des BGer 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.1 mit Hin- weis auf BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und BGE 126 V 75 E. 5b/aa-bb S. 79 f.). Ohne triftigen Grund darf das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2). Der betreffende Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 23 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Demzufolge ist die Beschwerde betreffend Rentenan- spruch abzuweisen. 6. Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abge- wiesen hat. 6.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 BV verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfah- ren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 37 Rz. 32 f.). Als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslo- sigkeit sowie die Notwendigkeit der Vertretung (KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 36 f.). 6.2 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversiche- rungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2) ist namentlich mit Blick darauf, dass der Un- tersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsor- gane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachver- halt also unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grund- sätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu beja- hen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stel- len, und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsor- gestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Ver- fahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.
C-599/2019, C-605/2019 Seite 19 Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht- lichkeit des Sachverhalts auch in der betreffenden Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteil des BGer 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinwei- sen). 6.3 Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er kenne sich als deutscher Staatsangehöriger im schweizerischen Sozialversicherungs- recht nicht aus. Die komplizierten Rechtsfragen seien für einen Laien nicht überschaubar. Er sei mit dem Beurteilen von Gutachten und dem Verfas- sen von Stellungnahmen überfordert. Mit der Abweisung eines Renten- anspruchs drohe ein schwerer Eingriff in seine Rechte. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland würde ihm in der Schweiz keine soziale Insti- tution Hilfe leisten. Zum Rechtsanwalt Adrian Fiechter bestehe ein langjäh- riges Vertrauensverhältnis. Demzufolge sei die Notwendigkeit einer anwalt- lichen Vertretung zu bejahen. Die weiteren Voraussetzungen der Bedürf- tigkeit und der fehlenden Aussichtlosigkeit seien unbestrittenermassen er- füllt (Uact. 1). 6.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Notwen- digkeit einer anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Fall zu verneinen. Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Perso- nen regelmässig nicht. Trotzdem kann allein deswegen noch nicht von ei- ner komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hin- aus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in prak- tisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizi- nische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen. Es be- darf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten er- scheinen lassen (vgl. Urteil des BGer 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.). Das zur Beurteilung stehende Verwaltungsverfahren bietet weder beson- dere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten. Abgesehen von der Tatsache, dass der Versicherte bereits dreimal Beschwerde vor dem Bun- desverwaltungsgericht geführt hat und die Aktenlage mittlerweile drei Ord- ner umfasst, handelt es sich um einen normalen Durchschnittsfall – eine Neuanmeldung aus dem Jahr 2011 (act. 3). Daher ist die Notwendigkeit
C-599/2019, C-605/2019 Seite 20 der anwaltlichen Vertretung vorliegend zu verneinen. Der Hinweis auf den drohenden «sehr schweren Eingriff in (seine) Rechte» im Fall einer Abwei- sung des Leistungsbegehrens ist unbehelflich (Uact. 1 S. 4). 6.5 Sodann ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist, weshalb ihm, der nach dem Realschulabschluss zwei Berufsausbildungen absolviert hat, die Lektüre von Gutachten und das Ver- fassen von Stellungnahmen zumutbar ist, zumal er sich ehrenamtlich im Elternrat einer Schule (und zusätzlich im Kreiselternrat) engagiert (act. 337 S. 14 f.). Dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. B._______ vom 12. Juni 2017 sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, weshalb es dem Versicher- ten – wie einem anderen Laien auch – nicht möglich sein sollte, seine In- teressen in einem Verfahren zu wahren, das von der Untersuchungspflicht der Verwaltung geprägt ist. Für die entsprechende Befähigung spricht exemplarisch die Beschwerde vom 24. März 2015, die soweit ersichtlich vom Versicherten selber formuliert wurde (act. 220). 6.6 Der Vollständigkeit halber kann zudem auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7066/2013 vom 20. Mai 2014 verwiesen werden, in dem ein Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung schon einmal verneint wurde (act. 145). Soweit ersichtlich ist die Sachlage seither im Wesentlichen gleichgeblieben. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde betref- fend unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren als unbegründet erweist und die Beschwerde abgewiesen wird. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegen- den Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit den Zwischenver- fügungen vom 7. Februar 2019 stattgegeben wurde (Bact. 2, Uact. 2). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz je-
C-599/2019, C-605/2019 Seite 21 doch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat als amtlich bestellter Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG) Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Die Bemessung richtet sich nach den für die Parteientschä- digung geltenden Grundsätzen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE), wobei die Mehrwertsteuer auch dann geschuldet ist, wenn die beschwerdeführende Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat (vgl. BGE 141 IV 344 E. 4). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Ver- fahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands bei nur ei- nem Schriftenwechsel, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Verfahrens erscheint – inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer – eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2’500.– angemessen. Ge- langt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren C-599/2019 (Rentenanspruch) und C-605/2019 (unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren) werden verei- nigt. 2. Die Beschwerde betreffend Rentenanspruch wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Rechtsanwalt Adrian Fiechter wird für das Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 2’500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsadresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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