Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5978/2019
Entscheidungsdatum
02.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5978/2019

Urteil vom 2. Februar 2021 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A., (Kosovo), vertreten durch B., Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 8. Oktober 2019.

C-5978/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 25. März 2013 stellte A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1947, kosovarische Staatsangehö- rige und wohnhaft im Kosovo, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend Vorinstanz oder SAK) erstmals ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK- act.] 2). A.b Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 berechnete die SAK den Rentenbe- trag der Versicherten auf Fr. 616.-, lehnte den Antrag der Versicherten je- doch mangels Rentenberechtigung ab (vgl. SAK-act. 12). Die dagegen er- hobene Einsprache (vgl. SAK-act. 14) wies die SAK mit Entscheid vom 20. August 2013 ebenfalls ab (vgl. SAK-act. 16). A.c Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 22. Oktober 2013 infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden ab (vgl. SAK-act. 22). B. B.a Die Vorinstanz informierte die Versicherte mit Schreiben vom 6. No- vember 2013 (vgl. SAK-act. 23) über den Bundesgerichtsentscheid vom 19. Juni 2013, wonach das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien nicht mehr auf den Kosovo an- gewendet werde. Entsprechend sei die Abweisung der Altersrente vom 14. Mai 2013 bestätigt worden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, die Rückvergütung der in die AHV einbezahlten Beträge zu beantragen. Der Anspruch auf Rückvergütung verjähre fünf Jahre nach Eintritt des Versi- cherungsfalls. B.b Die Versicherte stellte am 27. Dezember 2013 einen Antrag auf Rück- vergütung von AHV-Beiträgen (vgl. SAK-act. 26). B.c Am 16. Januar 2014 verfügte die Vorinstanz die Rückvergütung von Fr. 324.25 an die Versicherte (vgl. SAK-act. 25), welche schliesslich mit Va- lutadatum 11. Februar 2014 ausgeführt wurde (vgl. SAK-act. 33).

C-5978/2019 Seite 3 C. C.a Nachdem bekannt wurde, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo am 1. September 2019 in Kraft treten würde, fragte der Sohn der Versicherten, B._______ (nachfolgend Vertreter), am 16. August 2019 telefonisch in Bezug auf die Ausrichtung einer Altersrente nach und reichte am 19. August 2019 via E-Mail einen erneuten Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente für seine Mutter ein (vgl. SAK-act. 34, 35). C.b Die Vorinstanz teilte der Versicherten in diesem Zusammenhang am 20. August 2019 mit, dass aus rückvergüteten Beiträgen und den entspre- chenden Beitragszeiten gegenüber der AHV keinerlei Ansprüche mehr gel- tend gemacht werden könnten (vgl. SAK-act. 36). C.c Am 26. August 2019 verlangte die Versicherte den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung (vgl. SAK-act. 37), welche die Vorinstanz gleichen- tags erliess und worin sie deren Antrag auf Altersrente ablehnte (vgl. SAK- act. 39). Dagegen erhob die Versicherte sodann am 6. September 2019 Einsprache (vgl. SAK-act. 42). C.d Mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten ab (vgl. SAK-act. 43). Sie begründete den Entscheid da- mit, dass der Anspruch auf Ausrichtung einer Leistung der AHV infolge Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge erloschen sei. Die Rückver- gütung der AHV-Beiträge führe zu einem irreversiblen Rechtsverlust. Die Versicherte habe dies mit Unterschrift vom 27. Dezember 2013 zur Kennt- nis genommen. Eine Rückzahlung des Rückvergütungsbetrags sehe das Gesetz nicht vor. D. D.a Die Versicherte erhob am 12. November 2019 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz und beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer Altersrente (vgl. Beschwerde- akten [B-act.] 1). Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Vorinstanz sie im Jahr 2014 nicht darauf hingewiesen habe, dass der Betrag von Fr. 324.25 hätte eingefroren werden können. Fakt sei, dass sie ein Anrecht auf eine Altersrente habe und der Fehler ganz klar bei der Vorinstanz liege.

C-5978/2019 Seite 4 D.b Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2019 beantragt die Vo- rinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des ange- fochtenen Einspracheentscheids (vgl. B-act. 3). Sie führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin im Rückvergütungsantrag auf den irreversiblen Rechtsverlust aufmerksam gemacht worden und eine Rückzahlung vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin nicht auf ein zukünftiges Abkommen hinweisen können, weil im relevanten Zeitpunkt das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo nicht mehr in Kraft und ein neues Abkommen nicht in Sicht gewesen sei. D.c Am 12. Dezember 2019 bot das Bundesverwaltungsgericht der Be- schwerdeführerin die Gelegenheit, bis zum 27. Januar 2020 eine Replik einzureichen (vgl. B-act. 4), wovon diese in der Folge jedoch keinen Ge- brauch machte. D.d Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 schloss das Bundesverwaltungs- gericht den Schriftenwechsel ab (vgl. B-act. 6). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungs- rechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den

C-5978/2019 Seite 5 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestim- mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 8. Oktober 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019, mit welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 26. Au-

C-5978/2019 Seite 6 gust 2019 respektive die darin verfügte Abweisung des Antrags der Be- schwerdeführerin auf die Leistung einer Altersrente bestätigt hat. Die Be- schwerdeführerin verlangt beschwerdeweise, ihr sei eine Altersrente zuzu- sprechen. Vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Ausrich- tung einer Altersrente der schweizerischen AHV hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Vorbehalten bleiben insbesondere abweichende zwischenstaatliche Ver- einbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schwei- zer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind 4.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 4.3 Gemäss Art. 6 RV-AHV können aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist zudem ausgeschlossen. 4.4 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdefüh- rerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Ja- nuar 2014 auf ihren Antrag vom 27. Dezember 2013 hin die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 324.25 rückvergütet wurden (vgl. SAK-act. 25, 26, 33).

C-5978/2019 Seite 7 Gemäss den dargelegten gesetzlichen Grundlagen besteht nach einer Rückerstattung der Beiträge grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen der AHV. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Vo- rinstanz habe zwar dem Gesetz nach schon Recht, aber die Vorinstanz habe sie im Jahr 2014 nicht darauf hingewiesen, dass der Betrag von Fr. 324.25 hätte eingefroren werden können. Wäre dieser Betrag nicht rückvergütet worden, hätte sie jetzt Anspruch auf eine Altersrente. Die Schuld liege bei der Vorinstanz, weil sie ihr die Option nicht aufgezeigt habe, dass der Betrag hätte eingefroren werden können. Sie sehe es so, dass die Vorinstanz sie einfach habe loswerden wollen. Fakt sei, dass sie ein Anrecht auf eine Altersrente habe und der Fehler ganz klar bei der Vo- rinstanz liege. 5.2 In ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheent- scheids. Sie führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin im Rückvergü- tungsantrag auf den irreversiblen Rechtsverlust aufmerksam gemacht wor- den sei und diese mit der Unterschrift vom 27. Dezember 2013 bezeugt habe, dass sie vom Inhalt des Rückvergütungsantrags Kenntnis genom- men habe. Eine Rückzahlung sei zudem vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie geltend mache, die Vorinstanz habe die Pflicht gehabt, sie auf die Möglichkeit des Abwartens eines neuen Ab- kommens sowie des Rückvergütungsverzichts aufmerksam zu machen. Im relevanten Zeitpunkt sei das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo nicht mehr in Kraft und ein neues Abkommen nicht in Sicht gewe- sen. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin folglich nicht auf ein zu- künftiges Abkommen hinweisen können. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten, wo- bei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungs- pflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die

C-5978/2019 Seite 8 nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfol- gen hat. Hauptsächlich wird diese Pflicht durch die Abgabe von Informati- onsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (Urteil des BGer 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 E. 5.1; BGE 131 V 372 E. 4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.1). 5.3.2 Art. 27 Abs. 2 ATSG – der vorliegend zum Tragen kommt – beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versiche- rungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Sinn und Zweck der Bera- tungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3; Urteil des BGer 8C_475/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Be- ratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind (Urteil 8C_26/2011 E. 5.2.1; BGE 131 V 472 E. 4.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 124 V 215 E. 2b/aa; 112 V 115 E. 3b; Urteil des BGer 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1.3 mit diversen Hinweisen) und unter der Herr- schaft des ATSG weitergeltender Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtli- che Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes (dazu: BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; Urteil 8C_475/2009 E. 2.2 mit Hinwei- sen; vgl. unten E. 5.3.3) erfüllt sind (Urteil 8C_383/2010 E. 5.1.3). 5.3.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Er- teilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsu- chende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig be- trachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht

C-5978/2019 Seite 9 ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtig- keit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rück- gängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5; 127 I 36 E. 3a; 118 Ia 245 E. 4b). 5.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Beschwerdefüh- rerin am 6. November 2013 über das Bundesgerichtsurteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 (publiziert als BGE 139 V 263) informiert hat. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Nichtweiteranwen- dung des Sozialversicherungsabkommens mit dem ehemaligen Jugosla- wien durch die Schweiz auf den Kosovo ab 1. April 2010 rechtmässig sei. Da mit diesem höchstrichterlichen Entscheid definitiv feststand, dass der Beschwerdeführerin als kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland in diesem Zeitpunkt keine Rente ausgerichtet werden konnte, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit und die Modali- täten der Rückerstattung (insbesondere die Verjährungsfrist) der einbe- zahlten AHV-Beiträge aufmerksam gemacht. In der Folge hat die Beschwerdeführerin der Vorinstanz das am 27. De- zember 2013 unterzeichnete Antragsformular auf Rückvergütung von AHV- Beiträgen eingereicht. Gestützt darauf hat die Vorinstanz schliesslich am 16. Januar 2014 die Rückerstattung der AHV-Beiträge verfügt. Diese Ver- fügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5.5 Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Vorinstanz keine ungenü- gende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht im Jahr 2013 bzw. 2014 vorgeworfen werden kann: In ebendiesem Zeitpunkt war höchst- richterlich geklärt worden, dass die Nichtweiteranwendung des Sozialver- sicherungsabkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien auf den Kosovo rechtmässig sei. Die Aufnahme von erneuten Verhandlungen mit dem Ko- sovo war nicht bekannt und erfolgte erst im Jahr 2016 (vgl. Medienmittei- lung unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmittei- lungen.msg-id-64472.html; abgerufen am 2.2.2021), mithin drei Jahre, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin betreffend Rückerstat- tung der AHV-Beiträge beraten hatte. Die Beschwerdeführerin kann nicht verlangen, dass die Vorinstanz sie in Bezug auf Eventualitäten und (noch) nicht bekannte künftige Entwicklungen beraten muss. Aus Auskünften eine unsichere Zukunft betreffend könnte die Beschwerdeführerin sodann auch nichts für sich ableiten. Weiter war die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nachweislich darüber informiert, dass das Gesuch um Rückerstattung

C-5978/2019 Seite 10 der Beiträge innerhalb von fünf Jahren seit dem Eintritt des Versicherungs- falls (konkret: Versicherungsfall am 1. Januar 2012) gestellt werden muss und welche Konsequenzen die Rückerstattung der AHV-Beiträge mit sich bringen würde. 6. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 erweist sich damit als rechtens. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterli- chen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-5978/2019 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-5978/2019 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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