B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5941/2022
Urteil vom 15. Juli 2024 Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
A._______, (Frankreich) Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente (Neuanmeldung), Verfügung der IVSTA vom 28. November 2022.
C-5941/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene, französische Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wohnt in Frankreich (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeich- nis vom 2. Februar 2023 [nachfolgend: IVSTA-act.] 1). Von April 1993 bis Mai 1995 und im Jahr 1999 arbeitete sie als Reiseleiterin und Animateurin für einen schweizerische Arbeitgeber (IVSTA-act. 3, 72 [S. 8], 132 [S. 41 f.]) und leistete die entsprechenden Beiträge an die obligatorische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IVSTA-act. 50, 54 [S. 1], 132 [S. 44]). Die IVSTA ging von 29 schweizerischen Beitragsmona- ten aus (IVSTA-act. 141 [S. 1], 147 [S. 1]). In den übrigen Jahren arbeitete die Versicherte als Bürokauffrau, Servicekraft und Verkäuferin in Deutsch- land, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit (IVSTA-act. 3, 15, 17, 20 [S. 6], 54, 152, 170). Seit dem Jahr 2014 ist sie nicht mehr erwerbstätig (IVSTA-act. 19). B. B.a Am 1. Dezember 2016 (Eingang: 12. Juni 2018) meldete sich die Ver- sicherte wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule, der Lendenwirbel- säule, der Brustwirbelsäule, der Hüfte, den Schultern und den Gelenken sowie wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IVSTA-act. 1 - 2; ärztlicher Bericht von Dr. B., Facharzt für Innere Medizin, zuhanden der deutschen Rentenversicherung vom 2. Mai 2018 in IVSTA-act. 5; Fragebogen Versi- cherte in IVSTA-act. 20 [S. 1 und 11]). B.b Die deutsche Rentenversicherung sprach der Versicherten ab Juli 2017 und die französische Rentenversicherung ab Oktober 2017 eine In- validenrente zu (IVSTA-act. 4, 141 [S. 1]). Die Versicherte wurde in Deutschland als Mensch mit Schwerbehinderung eingestuft (IVSTA-act. 21 [S. 5], 22 [S. 5]). B.c Auf Empfehlung des internen medizinischen Dienstes veranlasste die IVSTA in der Folge eine bidisziplinäre Begutachtung (IVSTA-act. 74, 79, 89, 92). Im bidisziplinären Gutachten aus den Fachbereichen Rheumatologie (Dr. C.) und Psychiatrie (Dr. D._______) vom 28. Dezember 2019
C-5941/2022 Seite 3 (IVSTA-act. 130, 132) wurden zusammengefasst folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (IVSTA-act. 132, S. 19): Chro- nifiziertes Schmerzsyndrom mit chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom bds. (ICD-10 M54.5), chronische Hüftschmerzen links mit klinischem lmpingement (ICD-10 M24.19), mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose bds. mit St. n. 4-facher Knieoperation rechts (ICD- 10 M17.0), chronische Schulterschmerzen rechts bei hypertropher AC-Ge- lenksarthrose (ICD-10 M19.01), chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.9). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit lägen folgende Diagnosen vor: Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren gemäss Aktenlage (ICD-10 F45.41), Spreiz- bzw. Senkfussdeformität, anamnestisch Fibromyalgie (IVSTA-act. 132, S. 30). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine relevante Diagnose, wel- che eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründete (S. 28 und IVSTA- act. 130, S. 8). Schwere wie auch mittelschwere körperlich belastende Tä- tigkeiten, inklusive die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte, seien der Versicherten bleibend nicht mehr möglich und zumutbar; hierfür be- stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In leidensadaptierten Tätigkeiten sei aus rheumatologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 50% (nach einer Karenzzeit von 6 Monaten nach der zweiten Rückenoperation [vom 3. Juli 2019] und einem schrittweise aufzubauendem Arbeitspensum) aus- gewiesen (S. 24, 31). B.d Die Allgemeinmedizinerin des internen medizinischen Dienstes, Dr. E., gab am 3. März 2020 an, die Beurteilungen beider Gutach- ter seien nicht nachvollziehbar (vgl. Ausführungen in IVSTA-act. 135, S. 6). Eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sei bis max. 6 Monate nach der zweiten Rückenoperation vom 3. Juli 2019 (erste Operation am 24. April 2019) zu begründen. Sie ersuchte die Administration, den Fall noch dem Psychiater des internen medizinischen Dienstes vorzulegen. Dessen Psychiater, Dr. F., hielt am 26. März 2020 fest, es bestün- den keine wesentlichen IV-relevanten, psychiatrisch begründbaren funk- tionellen Einschränkungen (IVSTA-act. 137). Die Versicherte leide unter Schmerzen, die zum grossen Teil objektivierbar seien. Trotzdem vermöge sie ein aktives Leben zu führen. Dass die Schmerzen mitunter aufs Gemüt drückten, stelle keinen psychiatrischen Gesundheitsschaden dar. Am 22. April 2020 äusserte sich Dr. E._______ stichwortartig zu den Indikato- ren nach BGE 141 V 281 und bemängelte, dass der Psychiater des inter- nen medizinischen Dienstes dies unterlassen habe (IVSTA-act. 141, S. 2 ff.). Sie wies erneut darauf hin, dass die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit des Rheumatologen nicht nachvollziehbar sei. Dr. G._______, Arzt für
C-5941/2022 Seite 4 physikalische Medizin und Rehabilitation des internen medizinischen Dienstes, bestätigte am 4. Dezember 2020 ebenfalls, dass man dem rheu- matologischen Gutachten nicht folgen könne (IVSTA-act. 150, S. 2). Die Annahme einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lasse sich nicht bzw. zu keiner Zeit rechtfertigen. B.e Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2021 stellte die IVSTA die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, der Versicherten sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit weiterhin zumutbar (IVSTA- act. 153). Die Versicherte reichte der Vorinstanz daraufhin mit Eingabe vom 10. Februar 2021 weitere medizinische Unterlagen ein und teilte mit, erfor- derlich seien auch eine Beurteilung eines Facharztes aus dem Bereich Orthopädie bzw. Neurologie/Chirurgie, da eine multidysfunktionale Verän- derung aller Gelenke, ein Morbus Raynaud Syndrom und eine ausgeprägte Arthrose der Fingerendgelenke vorlägen (IVSTA-act. 154). Ein Rheumato- loge und ein Psychiater könnten nicht über ihre Gesamtsituation urteilen. Die Versicherte stellte weitere Unterlagen «zu gegebener Zeit» in Aussicht, wobei sie darauf hinwies, dass derzeit coronabedingt fast keine Facharzt- termine erhältlich seien. B.f Der interne medizinische Dienst hielt in der Folge am 29. Juni 2021 an seiner Beurteilung fest, wobei er angab, dass die eingereichten medizini- schen Akten keine Verschlimmerung der bekannten Beschwerden aufzeig- ten und auch keine neuen Beschwerden nennen würden (IVSTA-act. 162). B.g Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 wies die IVSTA das Leistungsbegeh- ren der Versicherten ab (IVSTA-164). C. C.a Am 15. Juli 2021 stellte die Versicherte ein neues Leistungsgesuch, das der IVSTA von der Deutschen Rentenversicherung am 24. Februar 2022 weitergeleitet wurde (IVSTA-act. 166, 167). Dem Schreiben beigelegt war ein ‘ausführlicher ärztlicher Bericht’ von Dr. H._______ vom 24. Januar 2022, wonach bei der Versicherten folgende Diagnosen bestünden (IVSTA- act. 168, S. 3): Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41), Radikulopathie (ICD-10 M54.1), Spi- nal(kanal)stenose (ICD-10 M48.0), Lymphödem, anderenorts nicht klassi- fiziert (ICD-10 I89.0), Koxarthrose (Arthrose des Hüftgelenkes) links (ICD-10 M16), depressive Episode, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F32.9), Migräne, nicht näher bezeichnet (ICD-10 G43.9). Die Leistungsfähigkeit
C-5941/2022 Seite 5 der Versicherten sei seit Dezember 2016 vermindert (S. 14). Diese könne keine Arbeiten, auch keine angepassten, mehr verrichten (S. 12). C.b Mit Vorbescheid vom 27. September 2022 stellte die Vorinstanz in Aus- sicht, das neue Leistungsbegehren nicht zu prüfen, da nicht glaubhaft ge- macht worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad in erheblicher Weise ge- ändert habe (IVSTA-act. 190). Am 28. November 2022 erging die angekün- digte Verfügung (IVSTA-191). D. D.a Mit Eingabe vom 17. Dezember 2022 (Eingang: 23. Dezember 2022) erhob die Versicherte, ‘unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 28. No- vember 2022 und das Schreiben vom 11. Januar 2021’, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie machte insbesondere gel- tend, Deutschland und Frankreich würden ihre Invalidität voll anerkennen und hätten ihr eine volle Erwerbsminderungsrente gesprochen. Deshalb verstehe sie die Aussage ‘kein Anspruch auf eine IV-Rente’ nicht. Ihr sei es weder möglich ihren Alltag noch ihre Arbeit zufriedenstellend auszuführen. D.b Der am 3. Januar 2023 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ging rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 3, 5). D.c Mit Vernehmlassung vom 21. März 2023 beantragte die Vorinstanz, unter Hinweis auf die medizinische Stellungnahme des Dr. G._______ vom 16. März 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Ver- fügung sei zu bestätigen (BVGer-act. 7). Insbesondere machte sie geltend, am 15. Juli 2021 sei in Deutschland die Weitergewährung der deutschen Invalidenrente beantragt worden. Im Rahmen des europäischen Koordinie- rungsrechts habe dies zur Einleitung des Anmeldeverfahrens auch in der Schweiz geführt (Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004; Kreisschreiben über das Verfahren zur Rentenfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], Rz. 2007). Der Leistungsantrag für die Schweiz sei am 8. August 2022 (recte: 8. Feb- ruar 2022) erstellt worden und am 24. Februar 2022 bei der IVSTA einge- gangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verfügung vom 14. Juli 2021 bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag vom 15. Juli 2021 sei daher als Neu- anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zu qualifizieren. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe die Beschwerde- führerin nicht glaubhaft gemacht. Sie habe spätestens seit dem Vorbe- scheid von dieser Einschätzung gewusst und hätte hinreichend Möglichkeit gehabt, ergänzende Arztberichte nachzureichen.
C-5941/2022 Seite 6 D.d Mit Verfügung vom 14. April 2023 schloss die damalige Instruktions- richterin den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 8). Am 17. Oktober 2023 ersuchte sie die Vorinstanz, den Zustellnachweis zur Verfügung vom 14. Juli 2021 nachzureichen (BVGer-act. 9). Die Vorinstanz teilte am 23. Oktober 2023 mit, der Zustellnachweis sei nicht mehr erhält- lich (BVGer-act. 10). D.e Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, eine allfällige Stellungnahme zur bereits zugestellten Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. März 2023 und zur Eingabe der Vorinstanz vom 23. Oktober 2023 einzureichen (BVGer-act. 11). Sie bat die Beschwerdeführerin, insbesondere zur Frage, ob sie die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2021 erhalten habe, Stel- lung zu nehmen und, falls ja, zu erklären, warum sie dagegen keine Be- schwerde erhoben habe. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
C-5941/2022 Seite 7 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG finden die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung Anwendung (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), sofern das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG anordnet. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 28. November 2022, mit der die Vorinstanz auf das Leis- tungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist insbesondere die Frage, wie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2021 rechtlich einzuord- nen ist. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier den 28. November 2022) eingetretenen Sach- verhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Re- gelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Indes sind Tatsachen, die sich erst später verwirk- lichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en- gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.). Ferner hat das Gericht Unterlagen, die sich über den massgebenden Zeitraum aus- sprechen, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie auf einen Zeitpunkt nach dem Verfügungserlass datieren (Urteil des BGer 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4 m.H.). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.).
C-5941/2022 Seite 8 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Ände- rungen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV, SR 831.201) vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprü- che zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kom- men die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (Urteile des BGer 8C_285/2023 vom 17. November 2023 E. 3.1; 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 2.1; vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invali- dität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangs- bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007-1010). Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begrün- det, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (vgl. Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab
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Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer
C-5368/2020 vom 14. Februar 2023 E. 3.2).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsge-
richte haben zusätzliche Abklärungen insbesondere dann vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an-
derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a m.H.; zum Ganzen auch: BGE 144 V 427
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
4.4 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial-
versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach
nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der
Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige
Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise
nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.1; 140 III 610
E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entschei-
den, haben der Richter und die Richterin jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahr-
scheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353
E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3).
C-5941/2022 Seite 10 5. 5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung wird nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän- dert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3; Urteil des BVGer C-1691/2013 vom 6. September 2013 E. 3.1). Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegan- gener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlauten- den und nicht näher begründeten – d.h. keine Veränderung des Sachver- halts darlegenden – Rentengesuchen befassen muss (BGE 149 V 177 E. 4.6; 130 V 64 E. 5.2.3; 117 V 198 E. 4b). 5.2 Wie bei der Rentenrevision ist auch bei der Neuanmeldung zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver- haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens- vergleichs beruht (BGE 147 V 167 E. 4.1; 134 V 131 E. 3; 133 V 108; Urteil des BVGer C-7382/2016 vom 11. Juli 2019 E. 3.1; FREY/MOSIMANN/BOLLIN- GER, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, AHVG/IVG Kommentar, 2018, Art. 17 ATSG N 7). Das Verfahren der Rentenrevision, welches analog für die Neuanmeldung gilt, dient mithin zur Korrektur einer materiell und formell rechtskräftigen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 30 N 10; URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversiche- rung, 2003, N 294; MARCO WEISS, Die Neuanmeldung in der IV, SZS 2023 S. 14). 6. Die Vorinstanz nahm den ‘Rentenantrag’ bzw. die Eingabe der Versicherten vom 15. Juli 2021 als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ent- gegen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Vorgehensweise korrekt war.
C-5941/2022 Seite 11 7. 7.1 Eine «Neuanmeldung» setzt, wie es der Begriff bereits suggeriert, eine vorgängige erste Anmeldung bei der Invalidenversicherung und somit auch eine daraufhin erlassene (leistungsverweigernde) Verfügung voraus. Zur Frage eines Zustellungsnachweises betreffend die Verfügung vom 14. Juli 2021 räumte die Vorinstanz ein, keinen entsprechenden Nachweis (mehr) zu besitzen (BVGer-act. 10). Die Beschwerdeführerin selbst äusserte sich zur Zustellung der Verfügung vom 14. Juli 2021 nicht (vgl. dazu Aufforde- rung in BVGer-act. 11). 7.2 Nach Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, For- derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be- troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung verse- hen (Abs. 3). Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Dabei ergeben sich die konkreten Rechtsfolgen einer mangelhaften Eröff- nung aus der Art des Mangels (PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum ATSG, 2021, Art. 49 N 23). Nicht jede mangelhafte Eröff- nung ist nämlich schlechthin nichtig, mit der Konsequenz, dass die Rechts- mittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (Urteil des BGer 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2; FORSTER, a.a.O., Art. 49 N 24; BICKEL/ OESCHGER, Der Verfügungsbegriff im ATSG, HAVE 2009, 166, 168). Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangel- hafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N 71 m.H.). Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prü- fen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tat- sächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (Urteil des BGer 9C_791/2001 vom 10. November 2010 E. 2.2; FORSTER, a.a.O., Art. 49 N 24). Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an wel- chem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 134 V 145 E. 5.2; Urteile des BGer 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.3 m.H.; 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2; KIESER, a.a.O., Art. 49 N 71).
C-5941/2022 Seite 12 Eine fehlerhafte Verfügung ist nach Art. 5 Abs. 1 VwVG nur ausnahms- weise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein (FORSTER, a.a.O., Art. 49 N 25). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfeh- ler, mithin grobe formelle Fehler, in Betracht (Urteil des BGer I 143/06 vom 23. Januar 2007 E. 5.3.4). Dagegen führen nur ausserordentlich schwer- wiegende inhaltliche Mängel zu Nichtigkeit (Urteil des BGer 9C_357/2015 vom 10. September 2015 E. 3.2 m.H.). Bei einer mangelhaften Eröffnung muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu er- greifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird (KIESER, a.a.O., Art. 49 N 72 m.H.). Dabei sind die Folgen je nach Einzelfall festzulegen. Als schwerwiegende Verfahrensmängel, welche Nichtigkeit des Verwal- tungsaktes zur Folge haben, gelten namentlich besonders schwer wie- gende Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör; dies ist insbe- sondere dann der Fall, wenn die betroffene Person von einer Verfügung oder Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss (MELCHIOR VOLZ, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 13 N 28, m.H.). Ohne Eröffnung erlangt eine Verfügung keine Wir- kung bzw. keine Rechtsverbindlichkeit, was jederzeit und von Amtes we- gen zu beachten ist (BGE 137 I 273 E. 3.1 m.H.; 132 V 1 E. 3.3.2; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N 2289, 2306 m.H. auf Urteil des Bundesgerichts U 217/02 vom 29. Okto- ber 2003, E. 6.3.1 und 6.4.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, N 1124). Die Rechtswirkungen einer Verfügung treten nämlich erst mit der Mitteilung an die Parteien ein (BGE 142 II 411 E. 4.2). 7.3 Nach der Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwal- tungsverfügung zu erbringen (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.9; 129 I 8 E. 2.2; Urteile des BGer 1C_129/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3.1; 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1.1; URS PETER CAVELTI, a.a.O., Art. 20 N 8). Im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1). Die Feststellung von Tatsa- chen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 124 V 400 E. 2b; Urteil B-5287/2014 E. 4.2 m.w.H.; KIESER, a.a.O., Art. 49 N 61). Dieser Beweis kann praktisch nur mit einem förmlichen
C-5941/2022 Seite 13 Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil 9C_348/2009 E. 2.1), in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/des Urteils als Gerichts- urkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 m.w.H.). 7.4 Vorliegend verfügt die Vorinstanz nach ihren Angaben über keinen Nachweis betreffend die Zustellung der Verfügung vom 14. Juli 2021. Aus den Akten ergeben sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 14. Juli 2021 (korrekt) eröffnet wor- den wäre. Vielmehr bestehen gar gegenteilige Hinweise (vgl. die vorlie- gende Beschwerde, welche lediglich Bezug nimmt auf den Vorbescheid vom 11. Januar 2021 und die Verfügung vom 28. November 2022, die Ver- fügung vom 14. Juli 2021 aber nicht erwähnt; BVGer-act. 1). Folglich ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Verfügung vom 14. Juli 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. 7.5 Da die Vorinstanz die Eröffnung der Verfügung vom 14. Juli 2021 nicht zu beweisen vermag, kann diese grundsätzlich auch keinerlei Rechtswir- kungen entfalten. Allerdings stellt sich vorliegend die Frage, ob die man- gelhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig wurde, weil es die Versicherte unterlassen hat, sich bei der IV-Stelle innert Frist nach dem Verfahrens- stand zu erkundigen (vgl. Urteil des BGer 8C_776/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.1.2). Denn wer von einer Verfügung Kenntnis erhält, ist gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, bei der Behörde nachzu- fragen (BGE 134 V 306 E. 4.2). Dabei schadet ein Zuwarten von zwei Mo- naten in der Regel nicht (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Ver- fahrensrechts, 2020, Rz. 3495). Die Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde sowohl im Vorbescheid vom 27. September 2022 als auch in der Verfügung vom 28. November 2022 erwähnt. Die Beschwerdeführerin hätte daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei der Vorinstanz eine Nachfrage tätigen müssen. Eine ausdrückliche Nachfrage ist zwar nicht aktenkundig. Allerdings hat die Be- schwerdeführerin mit der Verfügung vom 28. November 2022 auch den Vorbescheid vom 11. Januar 2021 «angefochten», wobei ihr nicht schadet, dass sie, als nicht anwaltlich vertretene Partei, den Vorbescheid vom 11. Januar 2021 und nicht die (nicht ordnungsgemäss eröffnete) Verfügung vom 14. Juli 2021 anfocht. Der Beschwerdeführerin kann demnach kein treuwidriges Zuwarten vorgeworfen werden.
C-5941/2022 Seite 14 Das ursprüngliche Verwaltungsverfahren (Anmeldung vom 1. Dezember 2016) wurde mithin bis heute nicht rechtswirksam bzw. rechtskräftig abge- schlossen (vgl. sinngemäss zuvor zitiertes Urteil 8C_776/2019 E. 4.1.1). Fehlt es somit an einer rechtswirksamen (ersten) Verfügung, kann per se auch keine «Neuanmeldung» erfolgen. 7.6 Unbesehen davon sprechen auch kalendarische Gründe dagegen, die Eingabe vom 15. Juli 2021 als Neuanmeldung zu qualifizieren. Vorliegend datiert die ursprüngliche ablehnende Leistungsverfügung vom 14. Juli 2021. Der neue ‘Rentenantrag’ wurde am Folgetag, d.h. am 15. Juli 2021, gestellt. Die Vorinstanz macht allerdings in der Vernehmlassung geltend (vgl. BVGer-act. 7), massgebend sei nicht der 15. Juli 2021, sondern das Datum der Erstellung des Leistungsantrags durch die ausländische Ren- tenversicherung bzw. dessen Weiterleitung an die IVSTA, mithin der 24. Februar 2022. 7.7 Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bestimmt Folgendes: Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängermitglied- staats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger dieses Mitgliedstaats ihn bereits erhalten. Sodann wird in Art. 45 Bst. B (4) und (5) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für Leistungen bei Invalidität Folgendes stipuliert: In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) stellt der Antragsteller einen entsprechenden An- trag beim Träger seines Wohnorts oder beim Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten. Galten für die betreffende Person zu kei- nem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften, die der Träger ihres Wohnorts anwendet, so leitet dieser Träger den Antrag an den Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für alle beteiligten Träger verbindlich. Aus diesen Bestimmungen erhellt, dass nicht jener Zeitpunkt massgeblich ist, in dem das Gesuch bei der IVSTA eingegangen ist (24. Februar 2022), sondern derjenige, an dem der Antrag bei der Deutschen Rentenversiche- rung gestellt wurde (15. Juli 2021). Zu diesem Zeitpunkt konnte jedoch die Verfügung vom 14. Juli 2021 wohl kaum der in Frankreich wohnhaften Be- schwerdeführerin eröffnet worden sein, selbst wenn sie rechtsgültig zuge- stellt worden wäre. Mit Blick auf den zeitlichen Ablauf kann die Eingabe der
C-5941/2022 Seite 15 Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2021 auch nicht als allfällige «Be- schwerde» gegen die Verfügung vom 14. Juli 2021 qualifiziert werden, zu- mal es sich hierbei lediglich um das vom Versicherungsträger weitergelei- tete E 204 Anmeldungsformular handelt. 8. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdefüh- rerin an die Deutsche Rentenversicherung vom 15. Juli 2021 nicht als Neu- anmeldung entgegennehmen. Die Beschwerdeführerin konnte sodann in guten Treuen davon ausgehen, dass die Unterlagen, die sie am 15. Juli 2021 dem deutschen Rententräger einreichte, auch in der Schweiz berück- sichtigt werden (vgl. dazu Kreisschreiben über das Verfahren zur Renten- festsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4. April 2016, Stand: 1. Ja- nuar 2022, Rz. 2007; vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt des Anmeldeda- tums Rz. 2011). Damals war das ursprüngliche Verwaltungsverfahren (An- meldung vom 1. Dezember 2016) mangels Eröffnung der Verfügung vom 14. Juli 2021, wie bereits dargelegt, nicht rechtswirksam abgeschlossen. Die Vorinstanz hätte denn auch erkennen müssen, dass die Beschwerde- führerin noch keine Kenntnis ihrer Verfügung vom 14. Juli 2021 hatte er- langen können, als diese die weiteren Unterlagen am 15. Juli 2021 zuhan- den der Deutschen Rentenversicherung zustellte. Dementsprechend hätte sie die Anfrage der Beschwerdeführerin – als Ergänzung zu ihrem Einwand vom 10. Februar 2021 – materiell prüfen müssen. Die Vorinstanz wird entsprechend anzuweisen sein, den ‘Antrag’ der Be- schwerdeführerin vom 15. Juli 2021 als ergänzenden Einwand zum Vorbe- scheid vom 11. Januar 2021 entgegenzunehmen, die Sache zu prüfen und alsdann über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu be- finden. Die Verfügungen vom 28. November 2022 und 14. Juli 2021 werden mithin aufzuheben sein. 9. Aus medizinischer Sicht ist Folgendes anzumerken: 9.1 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das
C-5941/2022 Seite 16 tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, 3.4 - 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6, 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundes- gericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funk- tioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-schädi- gung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Be- handlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behand- lungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 9.2 Vorliegend wurde im bidisziplinären Gutachten rudimentär eine Indika- torenprüfung vorgenommen (vgl. IVSTA-act. 132, S. 30 f.). Gemäss (zu- treffender) Einschätzung von Dr. E._______ (Allgemeinmedizinerin des in- ternen medizinischen Dienstes) erwies sich diese als ungenügend, da sie zu den jeweiligen Indikatoren nicht detailliert Stellung nehme (vgl. IVSTA- act. 141, S. 4). Dr. E._______ nahm dann selber eine ‘Indikatorenprüfung’ vor (vgl. IVSTA-act. 141, S. 2 ff.). Die betreffenden stichwortartigen Notizen entsprechen allerdings nicht den Vorgaben bzw. einer vollständigen Indi- katorenprüfung und sind weder ausreichend begründet noch nachvollzieh- bar. Insbesondere kann die Bedeutung der Komorbiditäten nicht zu- reichend gewürdigt werden, indem lediglich auf eine Diagnoseliste verwie- sen wird. Das strukturierte Beweisverfahren wird, mit Blick auf die nachfol- genden Erwägungen, noch in rechtsgenüglicher Weise nachzuholen sein. 9.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zudem muss der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfü- gen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.; Urteil des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.5).
C-5941/2022 Seite 17 Gemäss Einschätzung der Ärztin des internen medizinischen Dienstes ist die Beurteilung im vorliegenden bidisziplinären Gutachten, auf das sich die IVSTA vornehmlich abstützt, nicht nachvollziehbar (vgl. IVSTA-act. 135 [S. 6] und 141 [S. 4]). Dr. E._______ hielt sich entsprechend nicht an die Arbeitsunfähigkeitsschätzung im Gutachten, sondern nahm selber eine Be- urteilung vor, ohne diese allerdings im Detail zu begründen (vgl. IVSTA-act. 135, 141). Nicht (substantiiert) gewürdigt wurde dabei insbesondere die Einschätzung von Dr. H._______ vom 24. Januar 2022, wonach bei der Beschwerdeführerin u.a. wegen einer chronischen Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) eine praktisch voll- ständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IVSTA-act. 168, S. 3 f. und IVSTA-act. 178, 189). Betreffend die vom internen medizinischen Dienst vorgenommenen Indikatorenprüfung ist (in Ergänzung zum oben Gesagten) festzuhalten, dass sich diese insofern als widersprüchlich er- weist, als sie erstens fachfremd vorgenommen wurde und zweitens eine Indikatorenprüfung bei fehlendem psychiatrischen Leiden grundsätzlich gar nicht nötig wäre (vgl. dazu BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteile des BGer 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.4.2; 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.4.1 f.). Im Grundsatz zuzustimmen ist demgegenüber der Be- merkung von Dr. E., wonach «es sich der psychiatrische Gutach- ter leicht mache, indem er ohne nähere Begründung sage, dass die Schmerzen somatisch und nicht psychisch bedingt seien». In der Tat fehlt im Gutachten eine eingehende Auseinandersetzung damit, dass sowohl Dr. I., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 17. März 2017 und Dr. B._______ am 2. Mai 2018 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) feststellten (IVSTA-act. 5 [S. 4], 72 [S. 15]) und die J._______ Rehakliniken am 19. Mai 2014 nach einem mehrwöchigen Auf- enthalt eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostizierten und dringend die Fortsetzung der Psychotherapie empfahlen (IVSTA-act. 71). Dr. H._______ bestätigte am 24. Januar 2022 wiederum u.a. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; IVSTA-act. 168, S. 3 f.). Psychiatrisch nicht ausreichend gewürdigt wurde sodann die Tat- sache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen die Ein- nahme starker Schmerzmittel wie Cannabis, Fentanyl und Morphium an- gibt (IVSTA-act. 154 [S. 2]; 175). Das Gutachten erweist sich mithin als nicht genügend begründet bzw. als nicht nachvollziehbar. Im Übrigen rechtfertigt nebst der chronischen Schmerzstörung auch die mehrfach diagnostizierte Migräne (vgl. dazu IVSTA-act. 72 [S. 2 und 3];
C-5941/2022 Seite 18 168 [S. 3]; 187 [S. 1]) den Beizug eines Neurologen. Das bidisziplinäre Gutachten erweist sich insofern als unvollständig. Ihm kommt kein Beweis- wert zu. 9.4 Insgesamt ergibt, dass der medizinische Sachverhalt nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit feststeht. Dieser wurde nicht aus einer Gesamt- sicht, unter Beizug sämtlicher vorliegender Akten, gewürdigt. Eine neuro- logische Beurteilung fehlt. Die Einschätzungen, ob und inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit besteht, divergieren (z.B. Gut- achten: 50% Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten; Dr. H._______: keine Arbeitsfähigkeit; interner medizinischer Dienst: 100% Arbeitsfähig- keit), ohne dass diese Differenz eingehend und nachvollziehbar begründet würde. Sodann fehlt ein umfassendes strukturiertes Beweisverfahren (vgl. dazu BGE 148 V 49; 143 V 409 und 418; 141 V 281). Zu den Stellungnahmen des internen medizinischen Dienstes bleibt fest- zuhalten, dass diese nicht auf eigenen persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin basieren und sie als Aktenberichte die Komplexität des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht zu erfassen ver- mögen und somit auch keine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurtei- lung der Restarbeitsfähigkeit bilden können (vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es für eine überzeugende psychiatrische Exploration in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten bedürfe, weil im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggeben- der Bedeutung sei [vgl. Urteile des BGer 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3; I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1; Urteil des BVGer C-3894/2015 vom 8. Februar 2017 E. 6.2.3]). Mithin sind die von der Recht- sprechung aufgestellten beweisrechtlichen Anforderungen an einen Be- richt des internen medizinischen Dienstes (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des BGer 8C_551/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3; 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2; Urteile des BVGer C-4822/2020 vom 24. August 2022 E. 4.6; C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 6.4.4) vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr bestehen namhafte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. So- dann ist anzumerken, dass die Einschätzungen des internen medizini- schen Dienstes in den Berichten vom 23. September 2022 (IVSTA- act. 189; vgl. auch IVSTA-act. 178) und 29. Juni 2021 (IVSTA-act. 162), wonach keine Veränderung vorliege bzw. keine Verschlimmerung der ge- sundheitlichen Beschwerden ausgewiesen sei, nicht massgebend sind, da
C-5941/2022 Seite 19 mangels Zustellung der Verfügung vom 14. Juli 2021 nach wie vor der Ren- tenanspruch im Rahmen einer Erstanmeldung zu prüfen ist. Zusammenfassend liegen keine beweiskräftigen medizinischen Berichte im Recht, die aus einer Gesamtsicht eine umfassende Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermöglichen würden. 10. 10.1 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach- verhalt in Verletzung von Art. 43 ff. ATSG mangelhaft abgeklärt, womit die entscheidwesentlichen Aspekte ungeklärt geblieben sind. Folglich steht ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und hernach neuem Entscheid nichts entgegen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des BVGer C-977/2020 vom 6. Juli 2023 E. 10.1). 10.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuwei- sen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten, eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 148 V 49; 143 V 409 und 418; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär deren Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforder- lichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). 10.3 Die Begutachtung hat grundsätzlich in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche- rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und zurzeit keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erschei- nen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
C-5941/2022 Seite 20 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als voll- ständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das ent- sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5). 11.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vor- instanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.3 Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrens- ausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und der nicht an- waltlich vertretenen Beschwerdeführerin, der keine verhältnismässig ho- hen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-5941/2022 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügungen vom 14. Juli 2021 und 28. November 2022 aufgehoben werden und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
C-5941/2022 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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