B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5941/2014
Urteil vom 25. Mai 2016 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A.________, per Zustelladresse, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid vom 23. September 2014.
C-5941/2014 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) das Gesuch vom 25. März 2014 (act. 3-3) um Ausrichtung einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der am (...) 1950 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen A._______ mit Verfü- gung vom 13. August 2014 abgewiesen (act. 7-1) und ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 23. September 2014 bestätigt hat (act. 9-1 ff.), dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Einspracheentescheids im We- sentlichen ausgeführt hat, im Verhältnis zum Kosovo bestehe seit dem 31. März 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr, weshalb man- gels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am 9. Oktober 2014 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erhoben (BVGer act. 1) und sinngemäss beantragt hat, der Einspracheentscheid der SAK sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr eine Altersrente der AHV auszurichten, dass die Beschwerdeführerin als Begründung ihrer Anträge sinngemäss vorgebracht hat, sie habe unter Geltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung durch ihren Ehemann, der derzeit eine schweizerische Altersrente beziehe, Beiträge an die AHV und IV entrichtet, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheides beantragt hat (BVGer act. 5), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG (SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be- schwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG [SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
C-5941/2014 Seite 3 dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine Altersrente der AHV zu prüfen ist (vgl. BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a), mithin der Anspruch auf eine Witwenrente der AHV (die Beschwerdeführerin hat nach dem Ableben ihres Ehemanns zwi- schenzeitlich einen Antrag auf eine Witwenrente gestellt; vgl. act. 21-1) nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, dass nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe- rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaat- liche Vereinbarung besteht, das bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten be- sessen haben, für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit wäh- rend des Rentenbezugs massgebend ist (Art. 18 Abs. 2 bis AHVG), dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwi- schenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche- rung (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwen- den ist (BGE 139 V 263), dass die Beschwerdeführerin der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Kopie eines Personenausweises der Republik Kosovo beigelegt hat (act. 4), dass bei der späteren Anmeldung zum Bezug einer Witwenrente einzig eine kosovarische Staatsangehörigkeit angegeben wurde (act. 16-1),
C-5941/2014 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug so- mit ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit besass, zumal eine Doppelbürgerschaft auch nicht geltend gemacht wird, dass der Anspruch auf eine Altersrente der AHV bei Frauen am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahrs folgt, entsteht (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b), dass nach konstanter Praxis des Bundesgerichts, was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, für die Zusprache einer Rente der Eintritt des Versi- cherungsfalls, massgebend ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_53/2013 vom 6. Oktober 2013, 9C_554/2013 vom 8. November 2013, 9C_445/2013 vom 31. Oktober 2013, 9C_474/2015 vom 19. August 2015, alle mit Hinweisen), dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – für die Renten- berechtigung daher nicht ausschlaggebend ist, dass die Versicherungszei- ten noch unter Geltung des Sozialversicherungsabkommens zurückgelegt wurden, dass die Beschwerdeführerin das 64. Altersjahr am 11. August 2014 voll- endet hat, womit die zu diesem Zeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Be- stimmungen anwendbar sind und somit das Sozialversicherungsabkom- men keine Anwendung findet, dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und sie aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Altersrente hat, dass die Beschwerde somit abzuweisen und der vorinstanzliche Ein- spracheentscheid zu bestätigen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist, dass die Vorinstanz als obsiegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5941/2014 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vor- instanz vom 23. September 2014 wird bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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