Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5917/2020
Entscheidungsdatum
18.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 08.07.2022 (8C_127/2022)

Abteilung III C-5917/2020

Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien

A._______, (Nordmazedonien), vertreten durch lic. iur. Bettina Surber, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 23. Oktober 2020.

C-5917/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Herr A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde (...) 1982 geboren und ist in seiner nordmazedonischen Heimat wohnhaft. Er ist verheiratet, dreifacher Vater und ohne eigenen Erwerb. Er legte in der Schweiz von 2000 bis 2012 eine Gesamtversicherungszeit von 148 Monaten zurück (Akten der Invalidenversicherungsstelle für Versi- cherte im Ausland IVSTA [nachfolgend: act.] 161; BVGer act. 9). Er ver- brachte diese Zeit ab 23. Dezember 2000 in Haft (act. 158, Seite 133 ff.). A.b Der Versicherte meldete sich am 6. März 2012 unter Angabe der Diag- nose Schizophrenie bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) für berufliche Integration / Rente an (act. 9). Die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) wies das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juni 2016 ab. Sie führte (unter an- derem) aus, die Schizophrenie sei nach der Beurteilung des medizinischen Dienstes (RAD) unter der Medikation vollständig remittiert. Eine Untersu- chung in der Schweiz sei nicht notwendig (act. 72). Der Versicherte erhob dagegen, schon damals vertreten durch die Rechtsanwältin Bettina Surber, Beschwerde (act. 73 ff.). A.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vom 17. August 2016 mit Urteil C-5010/2016 vom 4. September 2018 dahingehend gut, als die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Erwä- gung 7 zusammengefasst aus, es fehle in den vorliegenden Akten eine ak- tuelle sowie rechtlich genügende Beurteilung des Gesundheitszustandes. Weiter fehle eine rechtsgenügliche Festlegung zum Status des Beschwer- deführers. Damit habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und gewürdigt. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben. Die Vorinstanz habe in der Schweiz eine interdis- ziplinäre Begutachtung durchzuführen und dabei namentlich die Fachbe- reiche Psychiatrie / Psychotherapie und Endokrinologie beizuziehen. Zu- dem sei der Status des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu bestimmen (act. 99, Seite 25 ff.).

C-5917/2020 Seite 3 B. B.a Der Versicherte wurde im Dezember 2019 psychiatrisch, internistisch, neurologisch und neuropsychologisch begutachtet. Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 6. Februar 2020 keine Di- agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Adipositas Grad II; 2. Nikotinkonsum; 3. Thyreoiditis Hashimoto, substituiert; 4. Nephro- lithiasis (anamnestisch); 5. Paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, stabile Teilremission unter Neurolepsie; 6. Kombinierte Persönlichkeitsstö- rung, vorwiegend impulsive und dissoziale Merkmale; 7. Fehlgebrauch von Benzodiazepinen; 8. Neuropsychologische Störung unklarer Genese, dif- ferenzialdiagnostisch («DD») im Rahmen einer schizophrenen Psychose und eines Fehlgebrauchs eines Benzodiazepins. Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung aus, die paranoid-halluzinatorische Schizophrenie befinde sich in stabiler Teilremission unter Neurolepsie. Weiter bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend impulsiven und dissozialen Merkmalen mit derzeit eher geringer Ausprägung. Zudem liege eine neuropsychologische Störung unklarer Genese vor. Soziale oder fa- miliäre Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung würden nicht vor- liegen. Anamnese und hiesige Befunde würden für eine zumindest anteilig erhaltene Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit und soziale Integra- tion sprechen, was die Annahme einer Arbeitsfähigkeit stütze. Die Symp- tomvalidierung sei unauffällig gewesen. Im neuropsychologischen Bereich habe sich keine Inkonsistenz ergeben. Bei derzeitigem Benzodiazepin- Konsum lasse sich eine invalidisierende kognitive Störung nicht ausrei- chend wahrscheinlich abgrenzen. Daher werde eine nochmalige neuropsy- chologische Begutachtung unter stabilen Benzodiazepin-Abstinenz-Bedin- gungen in circa 6 Monaten empfohlen. Im psychiatrischen Teilgutachten könne die angegebene Müdigkeit, Erschöpfung und Leistungsinsuffizienz bei der mehrstündigen gutachterlichen Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Bei dem orientierenden Test zur Beschwerdevalidierung finde sich ein grenzwertig auffälliges Ergebnis, was mit dem übrigen Eindruck der kognitiv-mnestischen Leistungen nicht in Einklang zu bringen sei. Insge- samt seien somit die Angaben des Versicherten bei Hinweisen auf eine mögliche Beschwerdeverdeutlichung kritisch zu bewerten. Insgesamt be- trage die Arbeitsfähigkeit 100 %. Zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit sei eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung anzuraten. Weiter sei eine Benzodiazepin-Abstinenz anzustreben. Die beteiligen Gutachter hät- ten in ihrer Besprechung vom 6. Februar 2020 den vom Fallführer vorge- schlagenen Konsens einstimmig gutgeheissen (act. 158, Seite 1 ff.).

C-5917/2020 Seite 4 B.b Die Vorinstanz stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. April 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 164; vgl. auch act. 162). Der Versicherte erhob Einwand (act. 169; vgl. auch 171). B.c Die Vorinstanz wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 ab. Sie führte (unter anderem) aus, dass auch gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Das polydisziplinäre Gutachten vom 6. Februar 2020 erweise sich als beweis- wertig. Wegen der abgebrochenen Schulbildung, der fehlenden Berufsaus- bildung, der langen Haft und der fehlenden Erfahrung auf dem ersten Ar- beitsmarkt seien die persönlichen Ressourcen eingeschränkt. Die angege- bene Alltagsbeständigkeit und die befriedigende familiäre Integration wür- den jedoch für eine ausreichende Belastbarkeit für eine einfache, vorstruk- turierte Tätigkeit sprechen. Aufgrund der psychiatrischen Vorerkrankung sollten Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung und hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und die soziale Kompetenz vermieden werden. Die neuropsychologische Untersuchung zeige – wie im Einwand erwähnt – eine Beeinträchtigung unklarer Genese auf. Ein neuropsychologischer Test habe indessen nur ergänzenden Charakter und sei interpretationsbe- dürftig. Die beteiligten Gutachter hätten die Ergebnisse der neuropsycho- logischen Untersuchung berücksichtigt und eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gleichwohl im Konsens verneint. Die paranoide Schizophrenie und die kombinierte Persönlichkeitsstörung werde durch die gute Medikamentencompliance stabilisiert. Ein Absetzen der Benzodiaze- pine würde das Risiko einer Destabilisierung bergen und scheine daher kontraindiziert. Der begutachtende Neurologe hätte keinen objektiven Hin- weis für eine neurologische Beeinträchtigung gefunden (act. 172). C. C.a Der Versicherte, weiterhin vertreten durch die Rechtsanwältin Bettina Surber, beantragte mit Beschwerde vom 25. November 2020 die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer ganzen In- validenrente. Eventualiter sei der Gesundheitszustand durch ein gerichtli- ches Obergutachten nochmals umfassend zu klären. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Diskrepanzen im Gutachten gemäss den Ausführungen in der Beschwerde zu klären, um danach nochmals über den Rentenanspruch zu entscheiden (BVGer act. 1).

C-5917/2020 Seite 5 C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 1. März 2021, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be- stätigen. Sie führte im Wesentlichen aus, eine rentenbegründende Invali- dität sei auch nach der polydisziplinären Begutachtung nicht ausgewiesen (BVGer act. 10). C.c Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut. Dem Beschwerdeführer wurde Bettina Surber als amtlich bestellte Rechts- anwältin beigestellt. Er erhielt zugleich Gelegenheit, eine Replik einzu- reichen (BVGer act. 11; vgl. BVGer act. 9). C.d Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine Replik, sodass der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Mai 2021 abschloss (BVGer act. 13). C.e Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-5917/2020 Seite 6 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nordmaze- donien (ehemals, d.h. bis und mit 11. Februar 2019 Republik Mazedonien) und lebt dort, weshalb das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Republik Mazedonien (heute: Republik Nordma- zedonien) über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2002 (SR 0.831.109.520.1; im Folgenden: Sozialversiche- rungsabkommen) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozial- versicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertrags- staates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 2, 3 und 4 des Sozialversicherungsab- kommens). 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind.

C-5917/2020 Seite 7 3. Zum Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente und den Abklärun- gen, die in diesem Zusammenhang vorzunehmen sind, ist Folgendes vor- auszuschicken: 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Auch Art. 5 Abs. 2 des Sozialversiche- rungsabkommens mit (Nord-)Mazedonien sieht vor, dass ordentliche Inva- lidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, nur ge- währt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

C-5917/2020 Seite 8 3.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis

C-5917/2020 Seite 9 zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi- tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 3.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 3.6 Geht es um psychische Erkrankungen sind für die Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung

C-5917/2020 Seite 10 und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 23. Oktober 2020. Streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schwei- zerische Invalidenrente. 5. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus, er habe bei der neuropsychologischen Testung unterdurchschnittliche Ergebnisse in den Bereichen des visuellen Gedächtnisses, der intrinsischen Alertness, der Verarbeitungsgeschwindigkeit, des figuralen divergenten Denkens, der fluiden Intelligenz sowie des logischen Denkens erzielt. Es sei die Diag- nose einer neuropsychologischen Störung unklarer Genese, differenzialdi- agnostisch im Rahmen einer schizophrenen Psychose und eines Fehlge- brauchs eines Benzodiazepins gestellt worden. Er leide unter starken Kon- zentrationsproblemen, was auch von seinen Familienangehörigen bestä- tigt werde. Ihnen zufolge vergesse er sehr schnell, was er eigentlich habe tun wollen oder sollen. Der neuropsychologische Gutachter halte fest, es würden sich in der Literatur zahlreiche Hinweise dafür finden, dass bei Per- sonen mit einer Schizophrenie eine kognitive Beeinträchtigung bestehen könne. Gleiches gelte bei einem nachweislichen Benzodiazepin-Konsum. Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe keine Hinweise auf eine ein- geschränkte Leistungsmotivation erbracht. Ein antwortverzerrendes Ver- halten sei ausgeschlossen worden. Damit sei erstellt, dass er unter erheb-

C-5917/2020 Seite 11 lichen Defiziten leide. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Arbeitsfä- higkeit nur in geistig einfachen, angeleiteten Tätigkeiten gegeben. Tätigkei- ten des ersten Arbeitsmarktes seien jedoch (wahrscheinlich zumindest der- zeit noch) ausser Reichweite. Eine valide Einschätzung der Arbeitsfähig- keit habe jedoch nicht erfolgen können. Der Gutachter empfehle daher eine nochmalige neuropsychologische Begutachtung unter stabilen Benzodia- zepin-Abstinenz-Bedingungen in circa 6 Monaten. Ein Absetzen der Ben- zodiazepine würde dem RAD zufolge jedoch das Risiko einer psychischen Destabilisierung bergen und scheine daher kontraindiziert. Damit sei davon auszugehen, dass sich die kognitive Beeinträchtigung nicht beheben lasse. Aus der vollen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ergebe sich der Anspruch auf eine ganze Rente nach Erfüllung des Wartejahrs. Even- tualiter seien nochmals Abklärungen zur effektiven Beeinträchtigung durch- zuführen (BVGer act. 1). 6. 6.1 Der Versicherte wurde im Dezember 2019 psychiatrisch, internistisch, neurologisch und neuropsychologisch begutachtet. Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 6. Februar 2020 keine Di- agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die Arbeitsfähigkeit beträgt demnach insgesamt 100 % (act. 158, Seite 1 ff., Seite 43 ff., Seite 88 ff., Seite 133 ff., Seite 184 ff.). 6.2 6.2.1 Der Psychiater hielt in seinem Teilgutachten fest, nach anfänglichen Zweifeln an einer Schizophrenie sei diese Diagnose – bzw. eine chronifi- zierte Haftpsychose – während des Haftaufenthalts schliesslich als wahr- scheinlich angesehen worden. Auch die Angaben des Versicherten zum Beginn der Erkrankung würden für eine akute paranoid-halluzinatorische Psychose sprechen, die sich unter der neuroleptischen Medikation weitest- gehend zurückgebildet habe. Bei der hiesigen Exploration habe der Versi- cherte angegeben, dass es allenfalls an ein oder zwei Tagen in der Woche für maximal fünf Minuten zu einem Stimmenhören und etwa wöchentlich zu einem Verfolgungs- oder Beobachtungserleben komme. Diese Be- schwerden seien von Angst begleitet, würden sich aber relativ zeitnah zu- rückbilden und zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung des Alltags führen. Andere produktiv-psychotische Symptome des Denkens, der Ich-Grenzen und des Affekts würden nicht angegeben. Die produktiv-psychotischen Symptomatik habe sich also unter der laufenden Neurolepsie bis auf eine

C-5917/2020 Seite 12 geringe Restsymptomatik weitgehend zurückgebildet (act. 158, Seite 142 ff.). 6.2.2 Der Psychiater hielt in seinem Teilgutachten weiter fest, insbesondere bei der ambulanten psychiatrischen Behandlung in Mazedonien sei mehr- fach ein schizophrenes Residuum als Diagnose angegeben worden, was aber nicht durch einen psychiatrischen Befundbericht hinreichend belegt sei. Bei der hiesigen Exploration würden sich keine Konzentrations-, Denk- und Gedächtnisstörungen, keine Hinweise auf einen Antriebs- oder Initiati- vemangel, keine Affektverflachung, keine Hinweise auf eine depressive Verstimmung, Geräuschempfindlichkeit oder eine Impulsverarmung und keinen Anhalt für eine Denk- oder Sprachverarmung, Anhedonie oder man- gelnde Kontaktfähigkeit finden. Der Versicherte sei seit 2014 in Mazedo- nien verheiratet, habe (drei) kleine Kinder und lebe seinen Angaben nach in weitgehend harmonischen partnerschaftlichen und familiären Verhältnis- sen. Auch wenn er aufgrund seiner psychischen Vorerkrankung ausge- grenzt werde, halte er weiterhin Kontakt im familiären Umfeld. Insgesamt würden diese Ausführungen deutlich machen, dass bei Fehlen von Nega- tivsymptomen die Kriterien für ein schizophrenes Residuum nicht erfüllt seien (act. 158, Seite 142 ff.). 6.2.3 Der Psychiater hielt in seinem Teilgutachten zudem fest, die angege- benen Erschöpfungsgefühle und Leistungsinsuffizienz seien bei der hiesi- gen Untersuchung nicht spürbar und wären hinreichend durch die sedie- rende Medikation zu erklären. Die aktenkundig in mehreren forensischen Gutachten und Stellungnahmen beschriebene Persönlichkeitsstörung sei aus den dokumentierten Verhaltensbeschreibungen gut nachvollziehbar, könne aber anhand der hiesigen Verhaltensbeobachtung nicht mehr hin- reichend bestätigt werden. Der Versicherte zeige ein kooperatives, freund- lich zugewandtes Wesen und kooperiere auch in kritischen oder anstren- genden Untersuchungssituationen. Aus den Akten und den Angaben des Versicherten gehe hervor, dass er zeitweise bei innerer Unruhe und ag- gressiven Impulsen eine Bedarfsmedikation nehme. Das aggressive Ver- halten gegenüber Familienangehörigen sei bei der hiesigen Exploration nicht mehr angegeben worden. Insgesamt bestehe aus gutachterlicher Sicht kein Zweifel an der psychiatrischerseits mehrfach bestätigten Per- sönlichkeitsstörung mit impulsiven und dissozialen Anteilen. Wahrschein- lich hätten sich diese Merkmale unter der neuroleptischen Medikation und möglicherweise auch nach psychotherapeutischen Impulsen während der Haft positiv verändert und würden im Alltag zu keinen gravierenden Ent-

C-5917/2020 Seite 13 gleisungen mehr führen. Die Medikamentenanamnese und der Laborbe- fund würden für einen jahrelangen, leitlinienwidrigen und potenziell sucht- induzierten Gebrauch von Benzodiazepinen sprechen. Nach längerem Gebrauch von Benzodiazepinen könne der Konsum zu affektiven Störun- gen, Konzentrations- und Schlafstörungen und Halluzinationen führen. Eine schrittweise Beendigung unter ärztlicher Kontrolle sei daher angezeigt (act. 158, Seite 142 ff.). 6.2.4 Der Psychiater hielt in seinem Teilgutachten fest, bei der Plausibili- tätsprüfung würden die Angaben des Versicherten nicht im Widerspruch zum erhobenen Befund stehen. Lediglich die angegebene Müdigkeit, Er- schöpfung und Leistungsinsuffizienz könnten bei der mehrstündigen gut- achterlichen Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Bei dem orientie- renden Test zur Beschwerdevalidierung ergebe sich ein grenzwertig auffäl- liges Ergebnis, was mit dem übrigen Eindruck der kognitiv mnestischen Leistung nicht in Einklang zu bringen sei. Insgesamt seien somit die Anga- ben des Versicherten bei Hinweisen auf eine mögliche Beschwerdever- deutlichung kritisch zu bewerten. Aufgrund der psychiatrischen Gesund- heitsstörung sollten Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Stressbe- lastung, Konzentrationsfähigkeit und soziale Kompetenz vermieden wer- den. Einfache, vorstrukturierte Tätigkeiten ohne häufigen Publikumsver- kehr bzw. Teamarbeit seien aus gutachterlicher Sicht weiterhin vollschich- tig zumutbar (act. 158, Seite 142 ff.). 6.3 Die psychiatrische Begutachtung, die von 09:30 bis 11:00 Uhr dauerte, erfolgte soweit ersichtlich fachgerecht und mit hinreichender Gründlichkeit. Das psychiatrische Teilgutachten berücksichtigt die Aktenlage und ist nach- vollziehbar und widerspruchsfrei. Auch durch den Beschwerdeführer wer- den keine Rügen vortragen, die an der Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens Zweifel wecken würden. 6.4 Der neuropsycholgische Gutachter stellte die Diagnose einer neuro- psychologischen Störung unklarer Genese, differenzialdiagnostisch im Rahmen einer schizophrenen Psychose und eines Fehlgebrauchs eines Benzodiazepins. Er führte aus, die neuropsychologische Untersuchung habe unterdurchschnittliche Ergebnisse in den Bereichen des visuellen Gedächtnisses, der intrinsischen Alertness, der Verarbeitungsgeschwin- digkeit, des figuralen divergenten Denkens, der fluiden Intelligenz sowie des logischen Denkens erbracht. Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe keine Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsmotivation er- bracht. In der Literatur würden sich zahlreiche Hinweise dafür finden, dass

C-5917/2020 Seite 14 bei Personen mit einer Schizophrenie eine kognitive Beeinträchtigung be- stehen könne. Gleiches gelte bei einem nachweislichen Benzodiazepin- Konsum. Anamnestisch würden eine erhaltene familiäre Einbindung, die intakte Fähigkeit zur Alltagsgestaltung sowie eine teilweise Selbständigkeit im Alltag aufscheinen. Die Indikatoren würden also für anteilig intakte Res- sourcen zur Integration in den Arbeitsmarkt zumindest unter geschützten Bedingungen sprechen. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Arbeits- fähigkeit nur in geistig einfachen, angeleiteten Tätigkeiten gegeben. Tätig- keiten des ersten Arbeitsmarktes seien jedoch wahrscheinlich zumindest derzeit noch ausser Reichweite. Eine valide Einschätzung der Arbeitsfä- higkeit sei bei einem nachweislichen Benzodiazepin-Konsum nicht mög- lich. Der Gutachter empfahl daher eine nochmalige neuropsychologische Begutachtung unter stabilen Benzodiazepin-Abstinenz-Bedingungen in circa 6 Monaten (act. 158, Seite 193 ff.). 6.5 Zur psychiatrischen Begutachtung und dem Verhältnis zu einer neu- ropsychologischen Abklärung gilt Folgendes: Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichti- gung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls ne- ben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseer- hebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.2, 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2, 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2, je mit Hin- weisen). Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatz- untersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu zie- hen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2; 9C_566/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1; 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.4; je mit Hinweis auf Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitli- nien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychothe- rapie [SGPP] 2016). Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Dem medizinischen Sachverstän- digen ist deshalb praktisch immer ein gewisser Spielraum eröffnet, inner- halb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rah- men einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweis; 9C_761/ 2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.3.2).

C-5917/2020 Seite 15 6.6 Nach dem Gesagten ist auf die beweiskräftige Einschätzung des Psy- chiaters abzustellen, der gestützt auf die Akten und nach einer «Explora- tion lege artis» nachvollziehbar und widerspruchsfrei zum vorliegenden Fall Stellung genommen hat. Die neuropsychologische Abklärung hat als Zusatzuntersuchung nicht das gleiche Gewicht, sodass die entsprechen- den Ergebnisse die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung gewon- nenen, konsistenten Erkenntnisse nicht aufzuwiegen vermögen. In Kennt- nis und unter Berücksichtigung der neuropsychologischen (Zusatz-)Abklä- rung formulierte der Psychiater als Fallführer sodann einen nachvollzieh- baren interdisziplinären Konsens, demzufolge keine Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt und insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Diese Einschätzung wurde letztlich von allen vier be- teiligten Ärzten geteilt (act. 158, Seite 1 ff.). Die Vorinstanz hat sich im Er- gebnis zu Recht am beweiskräftigen psychiatrischen Teilgutachten sowie an der beweiskräftigen interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 6. Feb- ruar 2020 orientiert (act. 162). 6.7 Besonders hervorzuheben ist, dass der Psychiater die angegebene Müdigkeit, Erschöpfung und Leistungsinsuffizienz bei der mehrstündigen gutachterlichen Untersuchung nicht nachvollziehen konnte. Das grenzwer- tig auffällige Ergebnis beim orientierenden Test zur Beschwerdevalidierung war für ihn mit dem übrigen Eindruck der kognitiv mnestischen Leistung nicht in Einklang zu bringen. Insgesamt waren die Angaben des Versicher- ten bei Hinweisen auf eine mögliche Beschwerdeverdeutlichung aus seiner Sicht kritisch zu bewerten (act. 158, Seite 142 ff.). In Anbetracht der erho- benen und im Gutachten geschilderten Befunde sind diese Ausführungen nachvollziehbar. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der psychiatrischen und neuropsychologischen Ge- sundheitsstörung durch eine adaptierte Tätigkeit Rechnung getragen wer- den kann, wobei auch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mög- lich sind. Eine adaptierte Arbeit besteht – wie schon erwähnt – in einer ein- fachen, vorstrukturierten Tätigkeit ohne häufigen Publikumsverkehr bzw. Teamarbeit. Auch Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Stressbe- lastung, die Konzentrationsfähigkeit und die soziale Kompetenz sollten ver- mieden werden. Dieses Tätigkeitsprofil berücksichtigt die psychiatrischen und neuropsychologischen Defizite sehr wohl. 6.8 Zudem ist anzumerken, dass allein unterdurchschnittliche Ergebnisse in den Bereichen des visuellen Gedächtnisses, der intrinsischen Alertness, der Verarbeitungsgeschwindigkeit, des figuralen divergenten Denkens, der

C-5917/2020 Seite 16 fluiden Intelligenz sowie des logischen Denkens einer einfachen, vorstruk- turierten Tätigkeit keineswegs entgegen stehen, auch nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die «neuropsychologische Störung unklarer Genese, diffe- renzialdiagnostisch («DD») im Rahmen einer schizophrenen Psychose und eines Fehlgebrauchs eines Benzodiazepins» wurde daher folgerichtig

  • und letztlich auch mit Zustimmung des Neuropsychologen - unter den Di- agnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. 158, Seite 6 ff.). Darauf ist mit der Vorinstanz zu verweisen. 6.9 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungs- grundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz än- dert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdi- gung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Dies bedeutet, dass für rechtser- zeugende oder anspruchsbegründende Tatsachen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person. Ergibt die Beweiswürdi- gung - wie im vorliegenden Fall -, dass mit Bezug auf eine adaptierte Tä- tigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, hat die versicherte Person, welche einen Rentenanspruch geltend gemacht hat, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. URS MÜLLER, Das Verwal- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 292, Rz. 1536 ff.). Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer in einer einfachen, vorstruktu- rierten Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig zu gelten. Diese Ein- schätzung beansprucht rückwirkend seit der IV-Anmeldung am 6. März 2012 Geltung (vgl. auch act. 158, Seite 147 ff.). Gegenteilige, stichhaltige Anhaltspunkte fehlen. 6.10 Eine weitere Abklärung, wie die Veranlassung einer erneuten Begut- achtung durch das Bundesverwaltungsgericht oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, erübrigt sich in Anbetracht der aktenkundigen, beweiskräftigen, medizinischen Unterlagen. Wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen - wie im vorliegenden Fall - bei pflichtge- mässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sach- verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be- weismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 II 464

C-5917/2020 Seite 17 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). Nachdem sich die vier beteiligten Gutachter bereits ein- deutig über die Arbeitsfähigkeit ausgesprochen haben, sind auch von einer nochmaligen neuropsychologischen Begutachtung unter stabilen Benzodi- azepin-Abstinenz-Bedingungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Diesbezüglich wurde denn auch nur eine Empfehlung ausgesprochen. 6.11 Im Übrigen ist der Versicherte vor dem Hintergrund der Schadenmin- derungspflicht auf zumutbare Massnahmen zur Verbesserung seines Ge- sundheitszustands hinzuwiesen. Zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit ist dem Gutachter zufolge eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung anzuraten. Weiter ist schrittweise und unter ärztlichen Kontrolle eine Ben- zodiazepin-Abstinenz anzustreben. Der Fehlgebrauch von Benzodiazepi- nen sollte insbesondere aufgrund der kritischen Wechselwirkung mit Clo- zapin beendet werden. Durch die Fortsetzung der leitliniengerechten Be- handlung kann der aktuelle Status aufrecht erhalten werden. Medizinisch empfohlen sind zudem eine Gewichtsreduktion und eine Nikotinabstinenz. Es ist davon auszugehen, dass der 39-jährige Versicherte bei konsequen- tem Umsetzen der instruierten Verhaltensweisen einen wichtigen Beitrag zu seiner Gesundheit leisten kann (act. 158, Seite 6 ff., Seite 148). Das Gutachten ist auch hinsichtlich der anzustrebenden Benzodiazepin-Absti- nenz nachvollziehbar. Im Widerspruch dazu wurde in einem RAD-Akten- bericht vom 16. Oktober 2020 ausgeführt, das Absetzen der Benzodiaze- pine berge das Risiko einer Destabilisierung und scheine daher kontraindi- ziert. Nachdem der betreffende RAD-Arzt, dessen Namen und Spezialisie- rung nicht angegeben sind (...), den Versicherten nicht aus eigener Wahr- nehmung kennt, wird diese Therapieempfehlung hier nicht als massgeblich erachtet. Eine Therapieempfehlung ohne vorherige ärztliche Untersuchung dürfte im vorliegenden Fall kaum seriös sein (act. 171). 6.12 Im Bereich der Invalidenversicherung gilt die Fiktion des ausgegliche- nen Arbeitsmarkts. Dabei handelt es sich um einen theoretischen und abs- trakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversi- cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Stel- lenangebot und der Nachfrage. Andererseits bezeichnet er einen Arbeits- markt, der von seiner Struktur einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Ein- satzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu

C-5917/2020 Seite 18 verwerten. Für die Bemessung der Invalidität ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 Seite 320 E. 3b und AHI 1998 S. 291 E. 2b). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1). Unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit vollschichtig verwerten kann. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente ist unter dieser Annahme zu vernei- nen. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, «liegt (...) keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermag» (act. 172). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbe- gründet erweist, weshalb sie abgewiesen wird. Die angefochtene Verfü- gung vom 23. Oktober 2020 ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Indes wurde ihm im Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (BVGer act. 11). Damit sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuer- legen. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwi- schenverfügung vom 23. März 2021 die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin Bettina Surber gewährt (BVGer act. 11). Rechtsan- wältin Bettina Surber ist daher für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine pauschale Entschädigung von Fr. 1’800.– auszu- richten (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Beizufügen bleibt, dass die begünstigte Partei gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG der Gerichts- kasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln ge- langt.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Rechtsanwältin Bettina Surber wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'800.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinrei- chenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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