B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5873/2023
Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch lic. iur. Kurt Gemperli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 21. September 2023).
C-5873/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am (...) 1964, verheiratet (nachfolgend: Versicherter), ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Der ge- lernte Werkzeugmacher arbeitete ab März 1985 in (...) als Mechaniker- Fräser, seit 2014 als Messtechniker, und leistete Beiträge an die schweize- rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV. Das Ar- beitsverhältnis wurde per Ende November 2020 aus wirtschaftlichen Grün- den gekündigt (vgl. Vorakten der IV-Stelle [IV-act.] 1, 14, 162). B. B.a Der Versicherte stellte am 13. Dezember 2013 bei der SVA des Kan- tons B., IV-Stelle (nachfolgend: IV B._______ oder IV-Stelle) ein Leistungsgesuch für berufliche Integration / Rente und machte eine (Teil)- Arbeitsunfähigkeit wegen eines Bandscheibenvorfalls an der unteren Hals- wirbelsäule seit 13. August 2013 geltend, bei vorbestehenden Folgen einer Rückenversteifungsoperation im Jahr 1976 (BWS 1-3) aufgrund einer Kno- chentuberkulose (IV-act. 1, 57). Die IV B._______ führte Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes beim bis- herigen Arbeitnehmer durch (Übernahme Ausbildungskosten zum Mess- techniker und Kosten Anpassung des Arbeitsplatzes; IV-act. 36 f.). Am 21. Juli 2014 teilte sie dem Versicherten mit, die beruflichen Massnahmen würden abgeschlossen und es bestehe kein Anspruch auf Rentenleistun- gen (IV-act. 41). B.b B.b.a Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle eine Wiederanmeldung Berufliche Integration/Rente ein (Eingang bei der SVA: 18. Dezember 2018; IV-act. 45). Als gesundheitliche Beein- trächtigung machte er Folgen der Versteifungen der BWS 1-3 (1976) sowie der HWS C6-C7 (20.07.2018) geltend (IV-act. 42-43, 63). Die IV B._______ klärte in der Folge wiederum den Anspruch des Versicherten auf Einglie- derungsmassnahmen ab.
Am 5. April 2019 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt. Er nahm im August 2019 seine Arbeitstätigkeit in reduziertem Umfang (50 %) und unterbro- chen mit einer Rehabilitation von 12. Juni bis 10. Juli 2020 wieder auf (IV-act. 89, 109, 137). In der Folge wurde im Rahmen der Eingliederungs- massnahmen ab August 2020 ein Arbeitsversuch durchgeführt (IV-act. 131 – 134). Der Arbeitsversuch wurde per 5. November 2020 nach Kündigung
C-5873/2023 Seite 3 des Arbeitsverhältnisses abgebrochen und der Leistungsantrag hinsicht- lich beruflicher Massnahmen abgewiesen (vgl. IV-act. 164 f.; Kündigung nicht aktenkundig: vgl. IV-act. 162 S. 10). B.b.b Am 7. März 2019 wies die Pensionsversicherungsanstalt C._______ (nachfolgend: PVA) den Antrag des Versicherten vom 27. November 2018 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil per Stichtag vom 1. De- zember 2018 Invalidität nicht dauerhaft vorliege. Ausserdem lehnte sie An- sprüche auf medizinische und berufliche Massnahmen der Rehabilitation ab (IV-act. 74). B.b.c Am 9. Februar 2021 teilte die IV B._______ dem Versicherten mit, sie prüfe seinen Anspruch auf Rentenleistungen (IV-act. 168) und holte in der Folge bei der Gutachterstelle E._______ ein polydisziplinäres Gutach- ten vom 2. Juli 2021 ein (Untersuchungen vom 25./26.5.2021 in den Dis- ziplinen Allgemeine innere Medizin, Neurologie, Kardiologie, Rheumatolo- gie und Psychiatrie, inkl. Labor; IV-act. 191 f., 189 f.). Der Regionalärztliche Dienst D._______ (nachfolgend: RAD) nahm am 5. und am 13. Juli 2021 Stellung (IV-act. 196, 199). Mit Vorbescheid vom 25. August 2021 teilte die IV B._______ dem Versicherten mit, er habe bei einem festgestellten IV- Grad von 20 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 202). B.b.d Mit Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts (...) Nr. (...) vom 23. Juni 2021 (IV-act. 198) wurde festgehalten, dass der Versicherte seit dem Stichtag vom 1. Dezember 2018 als dauernd invalid hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten bei seinem letzten Arbeitgeber anzusehen sei (E. 5 des Urteils [S. 12]). Sein Anspruch auf Invaliditätspension bestehe grundsätzlich seit 1. Dezember 2018. Die Leistung falle aber erst an, wenn er die Tätigkeit als CNC-Fräser, -Programmierer, -Maschineur, -Operateur und -Maschineneinsteller sowie als Messtechniker in der Metallindustrie (= Fertigungsprüfer in der metall- und verarbeitenden Industrie) aufgebe (S. 1 f.; vgl. auch IV-act. 194). B.b.e Der Versicherte reichte am 4. November 2021 gegen den Vorbe- scheid vom 25. August 2021 einen Einwand ein und machte geltend, im Gutachten werde zu Unrecht angenommen, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit als Messtechniker arbeiten könne, und das Invalideneinkommen sei auf anderer Grundlage zu berechnen. Im Übrigen sei seit der Begut- achtung im Mai 2021 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten (Schulterprobleme nach Supraspinalsehnenruptur und Längs-
C-5873/2023 Seite 4 ruptur der proximalen Bizepssehne rechts im September 2021; IV-act. 212, 212a). B.b.f Die IV-Stelle holte bei der vorbefassten Gutachterstelle ein polydis- ziplinäres Verlaufsgutachten vom 6. Juni 2023 ein (Begutachtungen vom 26. April 2023 in den Disziplinen Allgemeine innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Kardiologie; IV-act. 272). Der Versicherte teilte der IV-Stelle am Tag nach der Begutachtung mit, die Gutachter, ausser der Neurologe, seien nicht auf dem aktuellen Aktenstand gewesen. Insbeson- dere der Orthopäde habe die neuen medizinischen Berichte, die Anlass für die Verlaufsbegutachtung gewesen seien, nicht gekannt und habe ihn nicht ernst genommen (IV-act. 268). Der RAD nahm am 12. Juni 2023 zum Gut- achten Stellung (IV-act. 276). Gleichentags teilte die IV-Stelle dem Versi- cherten mit weiterem Vorbescheid mit, sie halte gestützt auf die erfolgten weiteren Abklärungen an ihrer Abweisung seines Rentenanspruchs fest (IV-act. 275). In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 beantragte der Ver- sicherte, es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Er hielt daran fest, dass der orthopädische Gutachter nach seiner Wahrnehmung voreingenommen gewesen sei. Dahingehend beantragte er die Einholung eines orthopädischen Obergutachtens. Weiter äusserte er sich zur Berechnung des IV-Grades (IV-act. 279). Mit Verfü- gung vom 21. September 2023 wies die IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) den Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 29 % ab (IV-act. 288a). C. C.a Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 erhob der Versicherte (nachfol- gend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 21. September 2023 sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ging am 16. November 2023 ein (BVGer-act. 4). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 beantragte die Vor- instanz, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme der IV B._______ vom 14. Februar 2024 an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 10).
C-5873/2023 Seite 5 C.c Der Beschwerdeführer verwies in der Folge auf die Verfahrenshoheit bei der Beschwerdeinstanz. Er habe ein Interesse an einem zügigen Ab- schluss des Prozesses, es komme nicht in Frage, dass die Vorinstanz nicht genannte, beliebige zusätzliche Beweiserhebungen durchführe (BVGer- act. 13). C.d In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2024 übermittelte die Vorinstanz die Stellungnahme der IV B._______, worin diese darlegte, wie sie weiter vorzugehen gedenke. Sie führte dabei aus, der Sachverhalt sei nicht liquid hinsichtlich der Frage, ob die bisherige Tätigkeit als Messtechniker noch als adaptierte Tätigkeit möglich sei und/oder ob die erlangten besonderen Fähigkeiten portierbar seien auf andere adaptierte Arbeiten. Deshalb kön- ne ein allfälliger Rentenanspruch nicht festgesetzt werden (BVGer-act. 15). C.e Am 18. April 2024 führte der Beschwerdeführer aus, nach seinen schlechten Erfahrungen bei der beteiligten Gutachterstelle komme eine er- neute Begutachtung bei diesem Institut nicht in Frage. Aufgrund der vorlie- genden Konstellation führe nichts – wenn überhaupt – an einem Gerichts- gutachten vorbei (BVGer-act. 17). C.f Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 übermittelte der Instrukti- onsrichter die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. April 2024 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme (BVGer-act. 18). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ver- fügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem
C-5873/2023 Seite 6 auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 21. September 2023, mit welcher die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren hinsichtlich einer Invalidenrente abgewiesen hat (IV-act. 288a). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Be- gründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche So- zialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbe- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst damit nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver- hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser- heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. F. GYGI, Bun- desverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen ha- ben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf-
C-5873/2023 Seite 7 grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.3 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicher- ungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun- gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
C-5873/2023 Seite 8 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2).
Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Ände- rungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach in Kraft treten dieser Änderungen entstan- den sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line- aren Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Ja- nuar 2022, Rz. 1007–1010). 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 21. September 2023) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
C-5873/2023 Seite 9 des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter IVG nicht ausgeschöpft sind.
Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Die Anspruchsvoraus- setzung der Mindestbeitragsdauer für eine ordentliche Invalidenrente ist hier unbestritten erfüllt (IV-act. 7 f.). 5.3 5.3.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
C-5873/2023 Seite 10 muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Ur- teile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 5.3.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauens- stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allge- mein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). 5.3.3 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersu- chungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach- ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver- halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per- son in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – ge- wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent- scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht
C-5873/2023 Seite 11 zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizi- nischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Unter- suchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stel- lungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine ab- schliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehen- den Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 5.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tä- tigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Admi- nistrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä- rungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Ein- schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab- weichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur- teil des BGer 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 12.3). 6. Im vorliegenden Verfahren sind sich die Parteien insofern einig, dass die angefochtene Verfügung wegen erheblichen Mängeln aufzuheben ist. Dies deshalb, weil der rechtserhebliche Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfah- ren weder aus medizinischer noch aus berufsberaterischer Sicht genügend abgeklärt respektive rechtskonform gewürdigt worden sei. Umstritten ist das weitere Vorgehen. 6.1 Die Vorinstanz respektive die für die Abklärung zuständige IV B._______ (vgl. Art. 40 Abs. 2 IVV) beabsichtigt angesichts der vom Be- schwerdeführer erhobenen Kritik am eingeholten Gutachten, insbesondere am orthopädischen Teilgutachten, weitere medizinische und berufsberate- rische Abklärungen vorzunehmen, indem sie Rückfragen an den Gutachter stellt zur Klärung der Nachvollziehbarkeit der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit unter Beilegung eines detaillierten Belastungsprofils als Messtechniker durch die Berufsberatung (Beilage zu BVGer-act. 15).
C-5873/2023 Seite 12 6.2 Für den Beschwerdeführer hingegen kommt, sollte auf die Vorberichte nicht abgestellt werden können, aufgrund seiner schlechten Erfahrungen mit dem beteiligten Gutachtensinstitut eine weitere Begutachtung durch dieses nicht in Frage (BVGer-act. 17). Er hält daran fest, dass der orthopä- dische Gutachter bei der zweiten Begutachtung beim E._______ voreinge- nommen gewesen sei und ihn habe merken lassen, dass er nichts halte von den von ihm geltend gemachten Beschwerden. Er habe auch erken- nen lassen, dass er die wesentlichen neuen Vorberichte nicht gekannt habe. Im schriftlichen Gutachten habe sich der Gutachter mit den Vorbe- richten befasst, bezeichne sie jedoch durchwegs als nicht nachvollziehbar, einschliesslich der Indikation zur erfolgten Operation der Schulter. Der Be- schwerdeführer beantragte schon im Rahmen seiner Stellungnahme ge- genüber der IV B._______ vom 6. Juli 2023 die Einholung eines unabhän- gigen orthopädischen Obergutachtens (vgl. IV-act. 279). Im Rahmen der Beschwerde hält er an diesem Antrag fest und führt aus, dass das ortho- pädische Teilgutachten nicht schlüssig sei.
Er hält in seiner Beschwerde weiter an den Beanstandungen in seinen Ein- wendungen fest, wonach seine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bis- herigen Tätigkeit als Messtechniker bei der Invaliditätsberechnung beacht- lich sei und selbst im E._______-Gutachten qualitative orthopädische Ein- schränkungen gemacht würden. Weiter sei bei der Invaliditätsbemessung ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15 % vorzunehmen. Berücksichtigt worden seien nur die psychiatrisch-neurologischen Einschränkungen, nicht jedoch die massgebenden orthopädischen, die in der Taxierung der Ar- beitsfähigkeit von 80 % nicht eingeschlossen seien. Weiter schmälere sein Alter in Verbindung mit dem Gesundheitsschaden die Erwerbsaussichten zusätzlich und sei der Grenzgängerstatus zu berücksichtigen (BVGer-act. 1 und IV-act. 212, 279). 6.3 Nachfolgend ist summarisch auf die sich aus Akten ergebende Kran- kengeschichte des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden, beschriebenen Einschränkungen einzugehen:
C-5873/2023 Seite 13 Behinderung: 50%] sowie eine chronisch obstruktive Lungenerkran- kung gemäss Bericht aus dem Jahr 2015 [COPD II, moderate Form, Grad der Behinderung 30%]; Gesamtgrad der Behinderung: 50%; IV- act. 57).
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C-5873/2023 Seite 15 geschilderte Behinderung betreffe, bei relativ diskreten Befunden am Bewegungsapparat, abgesehen von der Wirbelsäule. Für die Diskre- panzen sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren verantwortlich. Hinweise für eine entzündliche rheu- matologische Erkrankung zeigten sich nicht. Eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik wurde aus neurologischer Sicht ausgeschlossen. Das Heben oder Tragen von mittelschweren oder schweren Gewichten sei nicht mehr möglich, ebensowenig Tätigkeiten mit der Notwendigkeit von Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder monoton-repetitiven Hal- tungen oder Bewegungen, ebensowenig Überkopfarbeiten. Aufgrund der Schmerzsymptomatik sei die Leistungsfähigkeit leicht reduziert. Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Störung fän- den sich nicht, die leichten depressiven Verstimmungen seien im Rah- men der Schmerzstörung einzuordnen. In kardiologischer Sicht wird festgehalten, dass die thorakalen Beschwerden nicht kardial bedingt seien.
C-5873/2023 Seite 16 Massnahmen nicht zu verbessern. Aus Sicht des beurteilenden Arztes könne der Patient keine manuellen Tätigkeiten mehr durchführen, da der Arm nicht annähernd in die Horizontale bewegt werden könne und alle Bewegungen mit Schmerzen verbunden seien (IV-act. 248, vgl. auch Bericht vom 07.09.2022, IV-act. 250).
Demnach ist zur Beantwortung der strittigen Frage, welche funktionelle Leistungsfähigkeit respektive welche Arbeits(un-)fähigkeiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nach Umschulung respektive einer den Leiden bes- ser angepassten Tätigkeit seit Juni 2018 (d.h. 6 Monate vor Wiederanmel- dung vom 11. Dezember 2018 [vgl. Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG,
C-5873/2023 Seite 17 oben E. 5.2) bestanden haben, vorab zu prüfen, ob der medizinische Sach- verhalt genügend abgeklärt worden ist, insbesondere, ob die eingeholten Gutachten des E._______ (...) beweiskräftig sind, und falls nicht, ob im Sinne des Hauptbegehrens des Beschwerdeführers auf die Vorberichte ab- gestellt werden kann. 7.1 Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Verlaufsgutachten vom 6. Juni 2023, insbesondere das orthopädische Teilgutachten, nicht schlüssig sei. 7.1.1 Vorab fällt auf, dass die fünf verschiedenen Begutachtungen am 26. April 2023 zwischen 08.00 Uhr und 16.20 Uhr stattfanden und jeweils zwischen 35 und 51 Minuten dauerten. Es wurde eine orthopädische Be- gutachtung durchgeführt (statt einer rheumatologischen wie im Erstgutach- ten), die um 08.01 Uhr begann und um 08.49 Uhr endete. Die kardiologi- sche Untersuchung fand von 10.05 Uhr bis 10.56 Uhr in der Praxis des Kardiologen an der (...) statt, während die anderen Begutachtungen am Sitz der E._______ an der (...) durchgeführt wurden. Der Explorand musste nach der kardiologischen Begutachtung zurück an die (...), wo noch vor der Mittagspause die psychiatrische Begutachtung (ab 11.30 Uhr) erfolgte. Dass beim Kardiologen auch anlässlich dieser Verlaufsbegutach- tung keine Ergometrie durchgeführt wurde (vgl. IV-act. 272 S. 65 Ziff. 6.1), könnte dem engen Zeitplan geschuldet gewesen sein. Im psychiatrischen Gutachten wird festgehalten, der Explorand sei rechtzeitig erschienen. Ob bei einem solch engen Zeitplan und der relativen Kürze der einzelnen Teil- begutachtungen, wo von einem Exploranden zu jedem Zeitpunkt volle Kon- zentration und Mitwirkung abverlangt wird, die Rahmenbedingungen für ein nachvollziehbares und beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten gege- ben sind, kann im Hinblick auf die weiteren Ausführungen vorliegend offen bleiben. 7.1.2 Dem orthopädischen Teilgutachten ist zu entnehmen, der Explorand sitze während einer Dreiviertelstunde ruhig und führe lediglich kurz vor Ge- sprächsende stöhnend die linke Hand an den Hinterkopf. Der Gutachter beschreibt weiter die ausführliche körperliche Untersuchung (Wirbelsäule, HWS, Hüfte, Knie, Schulter, Ellbogen, Hand, neurologischer Status, ein- schliesslich Aus- und Ankleiden und Verhalten des Exploranden). Wie nach einem dreiviertelstündigen Gespräch, bei welchem der Beschwerdeführer ruhig dagesessen sei, nachher noch die ausführliche Untersuchung durch- geführt werden konnte, obwohl die Begutachtung nach 48 Minuten endete, ist nicht nachzuvollziehen. Weiter bleibt aufgrund des Verlaufs des Ge-
C-5873/2023 Seite 18 sprächs und der anschliessenden Untersuchung unklar, ob der Gutachter die umfangreichen Vorakten, insbesondere die neuen Akten zur Schulter- situation, vor der Begutachtung überhaupt konsultiert hatte, wie der Be- schwerdeführer zu Recht beanstandet. Im Rahmen der nachträglichen Er- stellung des Gutachtens wurden diese Akten offenbar zur Kenntnis genom- men, da darauf Bezug genommen wird. Im Teilgutachten wird jedoch nicht erwähnt, dass diese Untersuchung die erste an diesem Tag war (morgens um 8.00 Uhr), was Einfluss auf die Befindlichkeit des Exploranden und al- lenfalls auch seine Beweglichkeit im Zusammenhang mit den geltend ge- machten Schmerzen gehabt haben könnte. Wie der Beschwerdeführer ausserdem zu Recht moniert, ist es nicht Aufgabe des Gutachters, die er- folgte Behandlung der behandelnden Ärzte zu kritisieren, ohne diese Kritik näher zu begründen (vgl. IV-act. 272 S. 52 Ziff. 7.1, aus Sicht des Gutach- ters erschliesse sich die Indikationsstellung der Schulteroperation nicht). Nicht vollständig nachvollziehbar ist aufgrund der vorliegenden Akten der Umfang der festgestellten verbleibenden Funktionsfähigkeit der oberen Ex- tremitäten im Rahmen der belegten Schulterprobleme und die Frage nach der Objektivierung dieser Einschränkungen – auch im Hinblick und unter Einbezug der unbestritten vorliegenden Rückenproblematik. Dass bei der rechten Schulter Probleme seit längerer Zeit bestehen, ist im Übrigen seit Februar 2019 aktenkundig (vgl. Gutachten G._______, IV-act. 62 S. 4, oben E. 6.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der orthopädi- sche Gutachter habe das Tonband zur Aufnahme der Begutachtung erst gestartet, als er seine (vorgefasste) Meinung (ohne Kenntnis der neuen Akten) vor Beginn der Begutachtung geäussert hatte, kann hierzu nichts gesagt werden. Insgesamt ergeben sich aus dem orthopädischen Teilgut- achten demnach verschiedene konkrete Zweifel an dessen Zuverlässig- keit, weshalb ihm kein genügender Beweiswert zukommen kann.
Darüber hinaus bleibt festzuhalten – wie auch der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – dass vorliegend auch aus orthopädischer Sicht massge- bende Einschränkungen attestiert werden und darüber hinaus eine volle Arbeitsunfähigkeit von November 2021 bis (spätestens) sechs Monate da- nach postoperativ zur Schulteroperation festgehalten wird (vgl. IV-act. 272 S. 11 Ziff. 4.7.5 und S. 52 f. Ziffn. 8.2.1, 8.2.5, 9), welche für die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und die Berechnung des Rentenan- spruchs durch die IV-Stelle respektive die Vorinstanz zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. hierzu E. 8.4). 7.1.3 Was die weiteren Beurteilungen in der Verlaufsbegutachtung betrifft, fehlt es an einer tatsächlich fachübergreifenden Beurteilung, es finden sich
C-5873/2023 Seite 19 im Wesentlichen die jeweiligen Einschätzungen pro Disziplin. Es fehlt ins- besondere eine Auseinandersetzung zu einem allfälligen Zusammenhang zwischen der Herzerkrankung und der psychischen Komponente, auch wenn – gemäss Gutachten – das psychische Befinden des Beschwerde- führers als besser geschildert wird als noch im Rahmen der ersten Begut- achtung. Darüber hinaus fehlt eine Auseinandersetzung mit der psychi- schen Belastung im Zusammenhang mit den weiteren gesundheitlichen Rückschlägen (langjährige Schulterbeschwerden, Corona-Pneumonie mit Beteiligung des Herzens inkl. Dauer und Umfang der Einschränkung we- gen der Myokarditis, Schlaganfall). Damit fehlt es insgesamt gerade auch an einer Gesamtbetrachtung des Gesundheitszustands zum Begutach- tungszeitpunkt sowie zu dessen Entwicklung im zeitlichen Verlauf im Quer- und Längsschnitt für die vorliegend zu beurteilende Zeitperiode seit Juni 2018. 7.2 Weiter kann zu den gutachterlichen Abklärungen Folgendes angemerkt werden. 7.2.1 Im ersten E._______-Gutachten vom 2. Juli 2021 fehlt eine genü- gende Auseinandersetzung mit einem allfälligen Zusammenhang zwischen den Folgen des Herzinfarkts und einer psychischen Überlagerung, sowohl im psychiatrischen wie auch im kardiologischen Teilgutachten, obwohl der an die Verhaltenstherapeutin überweisende Kardiologe davon sprach, dass es bei Belastung fast zu Panik komme (vgl. IV-act. 151a, oben E. 6.3) und die Beantwortung dieser Frage im damaligen Gutachten zentral gewe- sen wäre. Die Angaben der Gutachter, der Explorand verneine Panikatta- cken (IV-act. 191 Ziff. 7.3.3 S. 33 in fine), und er sei bei der Ergometrie beim behandelnden Kardiologen und in der Reha mehrfach bewusstlos ge- worden (IV-act. 191 Ziff. 3.1 S. 54), werden nicht weiter diskutiert. Es wurde keine Ergometrie durchgeführt (IV-act. 191 Ziff. 4.3 S. 57). Es findet sich im Gutachten hingegen im Rahmen der Konsistenzprüfung der Hinweis, dass der Explorand das verschriebene Psychopharmakon entgegen sei- nen Angaben nicht einnehme (IV-act. 191 Ziff. 7.2 und 7.3.1 S. 33). Bei der zweiten Begutachtung gab der Explorand auf Nachfrage an, er habe es nur an zwei Tagen eingenommen, er vertrage es nicht (IV-act. 272 S. 36). Al- lerdings wird das Antidepressivum bei den aktuellen Medikamenten im Ver- laufsgutachten dennoch aufgeführt, was auch nicht für eine genügend sorgfältige Erstellung des Gutachtens spricht (IV-act. 272 S. 23). 7.2.2 Weiter fehlt in beiden Gutachten – allenfalls aufgrund der unvollstän- digen Aktenlage – hinsichtlich der Lungensituation eine Auseinanderset-
C-5873/2023 Seite 20 zung (trotz ursprünglich diagnostizierter COPD II) mit den Feststellungen im österreichischen berufskundlichen Gutachten vom Januar 2020, wo- nach dem Exploranden die Tätigkeit auch wegen toxisch-irritativen Atem- wegsnoxen an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich sei (oben E. 6.3). Dies gilt auch hinsichtlich der durchgemachten sauerstoff- pflichtigen Corona-Pneumonie im Dezember 2021 (der pneumologische Bericht von 3. Juli 2019 des Krankenhauses L._______ fehlt in den Akten [vgl. IV-act. 109 S. 1 f.], ebenso der Bericht aus dem Jahr 2015 [erwähnt in IV-act. 57 S. 2], sowie ev. vorhandene fachärztliche Berichte im Nachgang zur Covid-19-Erkrankung im Dezember 2021 [IV-act. 215 S. 2]). 7.3 Unter diesen Umständen erweist sich jedenfalls das Verlaufsgutachten vom 6. Juni 2023 in verschiedener Hinsicht nicht als genügend beweiskräf- tig, weshalb für die Beurteilung des Rentenanspruchs darauf nicht abge- stellt werden kann. Da ohnehin eine weitere Begutachtung einzuholen ist, braucht hier nicht auf die Beweiskraft des ersten Gutachtens – soweit Zwei- fel daran nicht bereits erwähnt wurden (E. 7.2.1 f.) – weiter eingegangen zu werden. Was die orthopädische Situation betrifft, hat eine unabhängige Abklärung in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie, aufgrund der beiden Rückenoperationen, vorzugsweise durch einen Facharzt mit Schwerpunkt Wirbelsäulenchirurgie, und nicht eine rheumatologische Ab- klärung zu erfolgen. 7.4 Somit fehlt es vorliegend an einer gemäss schweizerischen Qualitäts- anforderungen genügend beweiskräftigen medizinischen Abklärung. Ent- sprechend liegt – wie die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren selbst fest- stellte – kein feststehender medizinischer Sachverhalt vor. Daraus folgend fehlen auch nachvollziehbare fachärztliche Einschätzungen zu Umfang und Verlauf der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Weitere Abklärungen sind damit unabdingbar. 8. 8.1 Da im vorinstanzlichen Verfahren infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte ungeklärt geblieben sind, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der erfor- derliche weitere Abklärungsbedarf ist offenkundig.
Es fehlt an einer invalidenversicherungsrechtlich erforderlichen interdiszip- linären Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands (gesundheitliche
C-5873/2023 Seite 21 Situation im Zusammenspiel zwischen verschiedenen Einschränkungen am Bewegungsapparat des Beschwerdeführers [Wirbelsäule nach zwei Rückenoperationen {Cage Spondylodese C6/C7 und Fusion BWK 1 – 3} und allfälligen weiteren Einschränkungen am Bewegungsapparat: LWS, untere Extremitäten], Funktionalität der oberen Extremitäten nach Schädi- gungen an beiden Schultern – einschliesslich neurologischer Komponente beim Bewegungsapparat und Status nach TIA im September 2022 – im Zusammenspiel mit Einschränkungen in koronarer und allenfalls auch pul- monaler Hinsicht, den damit verbundenen psychischen Auswirkungen und allfälligen Einschränkungen durch weitere Krankheiten [Metabolisches Syndrom mit Adipositas, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie und Diabetes mellitus Typ II]) und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers sowohl im Zeitpunkt der Begutachtung als auch im zeitlichen Ver- lauf seit Juni 2018. Ein genügend beweiskräftiges Gutachten liegt nicht vor und eine zu erhebende Frage blieb unbeurteilt (Lungensituation als solche und deren Auswirkungen auf die Gesamtsituation). Unter diesen Umstän- den besteht kein Raum für die Anordnung eines Gerichtsgutachtens – wie der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt. Die Verwaltung kann im Üb- rigen nicht von vornherein darauf bauen, dass ihre Arbeit in jedem verfü- gungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2; vgl. unter vielen: Urteil des BVGer C-3667/2021 E. 7.1 m.H.). Überdies würde dem Beschwerdeführer mit dem Verzicht auf ein Administrativgut- achten im Verwaltungsverfahren der doppelte Instanzenzug verwehrt (vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). 8.2 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu- weisen, nach Vervollständigung und Aktualisierung der medizinischen Ak- ten eine neue polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen zur Klärung der Frage, welche gesundheitlichen Beeinträchti- gungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs- und Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Juni 2018 und im Verlauf in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Messtechniker (vgl. Sachverhalt oben B.a; unter Beizug eines entsprechenden Tätigkeitsbeschriebs), sowie in einer zu definierenden zumutbaren angepassten Tätigkeit bestehen. Alle rele- vanten Gesundheitsschädigungen sind zu erfassen und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit sind würdigend in einem Ge- samtergebnis auszudrücken (vgl. dazu Urteil des BGer I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.1 in fine). Das polydisziplinäre Gutachten ist in den Dis- ziplinen allgemeine innere Medizin, orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie (letztere möglichst durch einen Facharzt mit Schwerpunkt Wirbel-
C-5873/2023 Seite 22 säulenchirurgie), Neurologie, Kardiologie, Pneumologie und Psychiatrie (einschliesslich der für die medizinisch einwandfreie Beurteilung der kon- kreten Fragestellung erforderlichen Zusatzuntersuchungen) einzuholen. Zu Handen der Gutachter wird die Vorinstanz vorab die nicht in einem er- sichtlichen System abgelegten Akten zu aktualisieren, zu vervollständigen, nachvollziehbar zu bezeichnen, zu nummerieren und mit einem Aktenver- zeichnis zu versehen haben (im Dossier nicht aktenkundig: pneumologi- scher Bericht aus dem Jahr 2015 [vgl. IV-act. 57], Reha-Bericht N.-Kliniken, (...), zum Aufenthalt vom 27. Mai 2019 – 24. Juni 2019 [vgl. IV-act. 109 S. 2 und 113 S. 2], pneumologischer Bericht Krankenhaus L. vom 3. Juli 2019 [vgl. IV-act. 109 S. 2], ev. fachärztliche pneu- mologische Akten im Nachgang zur Covid-19-Pneumonie im Dezember 2021 [vgl. IV-act. 215 S. 2]). Die medizinischen Gutachter sind aus nach- vollziehbaren Gründen darauf angewiesen, die Untersuchung anhand voll- ständiger und (chronologisch) geordneter Akten durchzuführen (vgl. Urteil des BVGer C-4133/2018 vom 31. Juli 2020 E. 5.5 sowie Referat DR. J. JEGER, Themenarbeit Recht: Fragestellungen beim Gutachten; Tagung «Gutachten – affaire à suivre», Bern, vom 21. März 2019). 8.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche- rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erschei- nen liessen. Die Gutachterstelle ist nach dem Zufallsprinzip gemäss Zu- weisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs.
2 IVV), unter Ausschluss der Gutachterstelle E._______ sowie – zur Vermeidung von Befangenheit oder allfälliger Vor- eingenommenheit – weitere Gutachterstellen, bei welchen die bisherigen Gutachter der E., insbesondere der Orthopäde Dr. O., ebenfalls tätig sind (insb. P._______ AG, [...], und Q._______ AG, [...]; vgl. Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit BAG, https://www.medregom.admin.ch/medreg/search; zuletzt abgerufen am 25.10.2024). Dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwir- kungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Für die Begut- achtung in den verschiedenen Disziplinen und für den Wechsel zwischen den einzelnen Teilbegutachtungen ist genügend Zeit einzuplanen. 8.4 Anschliessend an die Klärung des medizinischen Sachverhalts wird die Vorinstanz den Umfang der verbleibenden Leistungsfähigkeit in der zuletzt
C-5873/2023 Seite 23 ausgeübten Tätigkeit als Messtechniker und in einer (zu definierenden) verbleibenden zumutbaren angepassten Tätigkeit im zeitlichen Verlauf seit Juni 2018 (oben E. 7.1, siehe auch E. 7.1.2 in fine) zu prüfen, mittels rechtskonformen Erwerbsvergleichen (inkl. allfälliger Tabellenlohnabzüge unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) zu be- rechnen und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerde- führers zu verfügen haben. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Ver- fügung vom 21. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme weiterer medi- zinischer und erwerblicher Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 10. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollstän- diges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). 10.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. z.B. Urteil C-5023/2018 vom 13. Juli 2020 E. 8.2 m.H.) festzusetzen.
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
C-5873/2023 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 21. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Er- wägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver- füge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Susanne Flückiger
C-5873/2023 Seite 25
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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