Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5821/2020
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5821/2020

Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger Richter Christoph Rohrer Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______,
  3. C._______, alle vertreten durch lic. iur. Peter Rösler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Vorinstanz.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (BVG), Aufsicht; Verfügung vom 19. Oktober 2020.

C-5821/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die D._______ Personalvorsorgestiftung (nachfolgend: Vorsorgeein- richtung) ist eine im Handelsregister eingetragene Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG mit dem Zweck der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer der D._______ Holding AG, in (...), und der mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Ge- sellschaften sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Fol- gen von Alter, Invalidität und Tod (CHE-[...], abgerufen am 28. März 2025). Sie ist als Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS [nachfolgend auch: Vorinstanz]) unter der Nr. (...) eingetragen (Stand Februar 2025; ab- gerufen am 28. März 2025). A.b A., B. und C._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführende) waren bis ins Jahr 2019 bei der Vorsorgeeinrichtung versichert. B. B.a Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 informierte die Vorsorgeeinrich- tung die Versicherten, dass der Stiftungsrat anlässlich der Sitzung vom 9. Januar 2020 festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für eine Teilli- quidation infolge einer Verminderung der Belegschaft (gemäss Anhang zur Jahresrechnung 2019: Reduktion des Bestands von (...) aktiven Versicher- ten per 31. Dezember 2018 auf (...) per 31. Dezember 2019, also um (...) aktiv Versicherte oder um (...) % [Anhang zur Jahresrechnung 2019, Ziffer 2.1, Beilage zu BVS-act. 19], was im Jahr 2019 zu einem Abfluss von Frei- zügigkeitsleistungen von Fr. (...) führte, entsprechend (...) % des Vorsor- gekapitals aller aktiven Versicherten [Anhang zur Jahresrechnung 2019, Ziffer 5.2, Beilage zu BVS-act. 19]) erfüllt seien und somit ein entsprechen- des Verfahren durchzuführen sei. Bei den Austritten handle es sich um in- dividuelle Austritte, weshalb keine Rückstellungen und Reserven ausbe- zahlt werden müssten. Per Stichtag 31. Dezember 2019 weise die Kasse weiterhin eine Überdeckung aus und es entstehe keine Situation, in wel- cher Sanierungsbeiträge erhoben werden müssten. Ebenso wenig verfüge die Stiftung über freie Mittel, welche verteilt werden könnten. Es handle sich hauptsächlich um ein administratives Vorgehen, welches keine Kon- sequenzen für die Destinatäre nach sich ziehe (BVS-act. 2, Beilage 2). B.b Hiergegen reichten die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Pe- ter Rösler, am 3. August 2020 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe

C-5821/2020 Seite 3 bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich ein. Sie beantrag- ten, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, den Versicherten innert zehn Tagen die versicherungstechnischen Berichte zu den Jahresrechnun- gen 2017 bis 2019 und das versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019 herauszugeben. Weiter beantragten sie mit als «Ver- fahrensanträge» bezeichneten Einwendungen, die Vorsorgeeinrichtung sei anzuweisen, 1) das per 31. Dezember 2019 eingeleitet Teilliquidationsver- fahren aufzuheben oder allenfalls solange zu sistieren, bis die Versicherten ihre Einwendungen dagegen aufgrund der versicherungstechnischen Un- terlagen ergänzen konnten und 2) die Jahresrechnung 2019 zu überarbei- ten und von einer Revisionsstelle prüfen zu lassen. Bis zur Vorlage dieses Revisionsberichts sei die Abnahme der Jahresrechnung 2019 durch die BVS aufzuschieben (BSV-act. 1). B.c Mit Schreiben vom 21. August 2020 teilte der Rechtsvertreter der Ver- sicherten der Vorsorgeeinrichtung mit, er habe dem Amtsblatt des Kantons Thurgau entnommen, dass die Baulandparzelle Nr. (...) mit (...) m2 am (...) 2020 an die E._______AG veräussert worden sei. Die Parzelle liege in ei- ner ruhigen, reinen Wohnzone mit einer Ausnützung von (...) %. Gemäss Abklärungen würden solche Parzellen zurzeit in einer Spanne von Fr. 1'500 bis Fr. 2'000 pro m2 gehandelt. Überschlagsweise habe die Vorsorgeein- richtung damit bei getreuer Geschäftsführung aus dem Verkauf dieser Lie- genschaft einen Erlös von ca. (...) bis (...) Mio. generiert. Auch unter Be- rücksichtigung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer differierten damit der Bilanz- und Veräusserungswert um mehr als das Dreifache. So- dann habe die Vorsorgeeinrichtung bereits im letzten Herbst ein Bauge- such für vier Mehrfamilienhäuser auf der genannten Parzelle zur Bewilli- gung eingereicht, das im (...) 2020 bewilligt worden sei. Nicht bekannt sei, ob sie das Land mit dem Projekt zusammen veräussert habe oder ob sie nur Hand geboten habe, das Bauprojekt noch auf ihren Namen zu publi- zieren. So oder anders habe sie den Verkaufspreis der Liegenschaft bereits im letzten Jahr ausgehandelt, diesen aber nicht entsprechend bilanziert. Diese Aspekte sollten den Stiftungsrat dazu bewegen, die Bilanz per 31. Dezember 2019 nochmals kritisch zu prüfen (BVS-act. 3). B.d Die BVS hielt mit Schreiben vom 21. September 2021 fest, sie habe die Eingabe der Versicherten vom 21. August 2021 nicht als Teilliquida- tionsüberprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG, sondern als Beschwerde im Sinne von Art. 62 Abs. 2 Bst. e BVG (Streitigkeiten betref- fen das Recht der versicherten Person auf Information) entgegengenom- men, da die Versicherten in ihrer Beschwerde geltend gemacht hätten,

C-5821/2020 Seite 4 dass ihr Recht auf Information gemäss Art. 85a und 86b Abs. 2 BVG ver- letzt worden sei. Sie forderte die Vorsorgeeinrichtung zur Stellungnahme zum Antrag der Versicherten auf Herausgabe der versicherungstechni- schen Berichte zu den Jahresrechnungen 2017 bis 2019 sowie des versi- cherungstechnischen Gutachtens per 31. Dezember 2019 auf. Im Weite- ren hielt sie fest, dass sich der Stiftungsrat im Rahmen eines stiftungsin- ternen Einspracheverfahrens mit den diversen in der Beschwerde vom 3. August 2020 aufgeführten Einwendungen gegen die Berechnung der Vorsorgekapitalien, technischen Rückstellungen und Wertschwankungsre- serven sowie den grundsätzlichen Ablauf des Teilliquidationsverfahrens zu befassen habe. Ebenso habe sich der Stiftungsrat mit den Einwendungen gegen die Bewertung der Liegenschaften auseinanderzusetzen, wie sie die Versicherten in ihrem Schreiben vom 21. August 2020 vorgebracht hätten. Das stiftungsinterne Einspracheverfahren sei sodann mit einem begründe- ten Einspracheentscheid des Stiftungsrates abzuschliessen, der die Grundlage für ein allfälliges Teilliquidationsüberprüfungsbegehrens im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG für die entsprechenden Versicherten bilde. Da das stiftungsinterne Einspracheverfahren noch nicht abgeschlossen sei, sehen sie derzeit keine Grundlage, um ein Teilliquidationsüberprü- fungsverfahren einzuleiten (BVS-act. 6). B.e Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 liess die Vorsorgeeinrich- tung mitteilen, dass sie sich entschlossen habe, dem Begehren nachzu- kommen und folgende Dokumente an die Versicherten herauszugegeben: Bestätigungsbriefe des Pensionsversicherungsexperten zu den Rückstel- lungen und zum totalen Deckungskapitals per 1. Januar 2018 (BVS-act. 7, Beilage 2), per 1. Januar 2019 (BVS-act. 7, Beilage 3) und per 1. Januar 2020 (BVS-act. 7, Beilage 4); Technische Übersichtsblätter zu den Rück- stelllungen per 1. Januar 2018 (BVS-act. 7, Beilage 5), per 1. Januar 2019 (BVS-act. 7, Beilage 6) und per 1. Januar 2020 (BVS-act. 7, Beilage 7); Übersichten der Deckungskapitalien für die verschiedenen Rentenarten per 1. Januar 2018 (BVS-act. 7, Beilage 8), per 1. Januar 2019 (BVS- act. 7, Beilage 9) und per 1. Januar 2020 (BVS-act. 7, Beilage 10) sowie das neuste versicherungstechnische Gutachten per 1. Januar 2018 (BVS- act. 7, Beilage 11). Sie gehe davon aus, dass sie hiermit den Informations- bedürfnissen der Versicherten vollumfänglich nachkomme und bat um Be- scheid, ob damit das Verfahren betreffend Informationsrechte abgeschrie- ben werden könne. Weiter hielt sie fest, sie befasse sich zurzeit mit der Einsprache der Versicherten anlässlich des Teilliquidationsverfahrens (BVS-act. 7).

C-5821/2020 Seite 5 B.f Die BVS teilte den Versicherten am 19. Oktober 2020 mit, dass sie mit der Herausgabe und Weiterleitung der Unterlagen das Gesuch um Infor- mationszugang als erledigt betrachte, weshalb sie das Verfahren ohne Kostenfolge als erledigt abschreibe. Betreffend die weiteren in der Eingabe vom 3. August 2020 geltend gemachten Punkte verwies sie auf das aktuell noch laufende stiftungsinterne Einspracheverfahren zur Teilliquidation per 31. Dezember 2019 (BVS-act. 8). B.g Die Versicherten beantragten mit Eingabe vom 16. November 2020, die Aufsichtsbeschwerde sei mit einer beschwerdefähigen Verfügung ab- zuschliessen. Zunächst sei festzustellen, dass die Vorsorgeeinrichtung das versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019, dessen Her- ausgabe explizit verlangt worden sei, nicht ausgehändigt habe. Allein schon aus diesem Grund sei es unzulässig, das Verfahren formlos als er- ledigt abzuschreiben. Weiter seien nur die Ergebnisse der versicherungs- technischen Berechnungen der letzten Jahre zugestellt worden, nicht aber die Berechnungen. Diese seien indessen zur Beurteilung nötig. Weiter wür- den sie es als angezeigt erachten, dass förmlich festgestellt werde, dass die Vorsorgeeinrichtung mit ihrem Vorgehen die gesetzlichen Informations- pflichten verletzt habe. Zudem sei unter diesem Titel zu prüfen, ob die Vor- sorgestiftung den Versicherten nicht jene Kosten zu ersetzen habe, die sie durch ihre widerrechtliche Weigerung, den Destinatären die vom Gesetz vorgeschriebenen Informationen auszuhändigen, verursacht habe. Zudem stimmten die Zahlen des versicherungstechnischen Gutachtens per 1. Ja- nuar 2018 nicht mit den revidierten Zahlen der Jahresrechnung 2017 über- ein, obwohl sie darauf beruhten. Schliesslich sei in der Aufsichtsbe- schwerde aufgezeigt worden, dass das pendente Teilliquidationsverfahren an schweren Mängeln kranke, weil es weder korrekt eingeleitet noch den eigenen Reglementen entsprechend durchgeführt worden sei. Vor diesem Hintergrund, dem offensichtlich interpretationsbedürftigen Zahlenkranz der Vorsorgeeinrichtung und dem Hinweis auf eine fehlerhafte Verbuchung ei- ner unterdessen bereits veräusserten Liegenschaft, würden sie wissen wollen, weshalb die BVS dieses Vorgehen der Stiftung durchwinken wolle. Auch aus diesem Grund seien sie nicht damit einverstanden, dass ihre Be- schwerde formlos abgeschlossen werde (BVS-act. 9). C. C.a Mit Eingabe vom 20. November 2020 liessen die Beschwerdeführen- den, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der Abschrei- bungsbeschluss der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 sei aufzuheben und

C-5821/2020 Seite 6 die Vorinstanz sei anzuweisen, über die Beschwerde vom 3. August 2020 materiell zu entscheiden (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 eingeforderte Kos- tenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– (BVGer-act. 2) ging am 29. Januar 2021 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). C.c Mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. März 2021 liessen die Be- schwerdeführenden im Wesentlichen ausführen, sie hätten unterdessen die von der Vorsorgeeinrichtung gelieferten Unterlagen sorgfältig studiert und miteinander verglichen. Es seien ihnen bei der Prüfung zahlreiche Un- gereimtheiten aufgefallen, die sie im beiliegenden Bericht nach bestem Wissen erfasst, aufgestellt, begründet und soweit möglich quantifiziert hät- ten. Die festgestellten Unklarheiten würden ihnen so bedeutend und zahl- reich erscheinen, dass schon bei der Prüfung der letzten Jahresrechnun- gen hätten auffallen, abgeklärt und soweit nötig korrigiert werden müssen – und zwar sowohl von der Revisionsstelle als auch im Rahmen der von der Vorinstanz gepflegten «prudenziellen» Aufsicht. Sie könnten aufgrund ihres eingeschränkten Informationsstandes zwar keine harten Fakten lie- fern und wollten auch keine Beschuldigungen erheben. Aber sie seien der festen Überzeugung, dass ihre Abklärungen auf massive Fehler bei der Führung der Pensionskasse hinweisen würden, die von Amtes wegen zu klären seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Aufsichtsbehörde ihre Beschwerde ohne jede Prüfung und erst noch formlos als erledigt abge- schrieben habe (BVGer-act. 7). C.d Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie wies im Weiteren darauf hin, dass die Ausführungen der Beschwerde- führenden im Gesuch vom 16. November 2020 bzw. in der Beschwerde vom 20. November 2020 sie dazu veranlasst hätten, letztere sinngemäss als Teilliquidationsüberprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG einzustufen und sie die Vorsorgeeinrichtung demzufolge aufgefor- derte habe innert Frist in einem separaten Verfahren dazu Stellung zu neh- men (BVGer-act. 9). C.e Mit Replik vom 7. Juni 2021 beantragten die Beschwerdeführenden, die Beschwerde sei im Sinne der Erwägungen, unter Kosten- und Entschä-

C-5821/2020 Seite 7 digungsfolgen zulasten der Vorinstanz, zufolge Anerkennung des Be- schwerdebegehrens durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGer-act. 13). C.f Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 10. August 2021 an ihren ver- nehmlassungsweise gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 15) C.g Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel – vorbehältlich wei- terer Instruktionsmassnahmen – am 30. März 2022 ab (BVGer-act. 22). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die D._______ Personalvorsorgestiftung untersteht als mit der Durchfüh- rung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. des schwei- zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB [SR 210]) ge- mäss Art. 61 BVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Bst. b und § 11 des zürcherischen Ge- setzes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG [LS 833.1]) der Aufsicht der Vorinstanz. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Schreiben der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020. 1.2.1 Dieses Schreiben wurde zwar nicht als Verfügung bezeichnet und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Die Parteien gehen jedoch übereinstimmend (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 3 und BVGer-act. 9, Rz. 1) und

C-5821/2020 Seite 8 zu Recht davon aus, dass es sich beim Schreiben der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt. Denn massgebend ist nicht ein formeller, sondern vielmehr ein materieller Verfügungsbegriff. Danach liegt eine Verfügung vor, wenn eine Verwal- tungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist. Eine mit Formmängeln behaftete Verfügung bleibt eine Verfü- gung, sofern die Strukturmerkmale von Art. 5 VwVG vorliegen. Eine Verfü- gung ist demnach die Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MAR- KUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 28 Rz. 639 f. und § 29 Rz. 734 und 737). 1.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2020 das Informationsgesuch im Sinne von Art. 86b BVG der Beschwer- deführenden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und ist auf ihr Teilliquidationsüberprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG nicht eingetreten. Damit sind alle Erfordernisse des materiellen Verfü- gungsbegriffs erfüllt. 1.3 Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG [SR 830.1]), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das So- zialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario). 2. Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhe- bung geltend machen kann (Bst. c). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und sind durch die

C-5821/2020 Seite 9 Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Sodann be- stand bei Einreichung der Beschwerde ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020. Da- gegen stellt sich die Frage, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse bzw. ein aktuelles Rechtschutzinteresse verblieben ist. 2.1 2.1.1 Vor Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführen- den die Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses vom 19. Oktober 2020 und die Anweisung der Vorinstanz, über die Beschwerde vom 3. August 2020 materiell zu entscheiden. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten zusammen mit dem Abschreibungsbeschluss einige Informationen der Vor- sorgeeinrichtung erhalten. Es fehle aber das für die strittige Teilliquidation zentrale versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019, die Berechnungen zu den versicherungstechnischen Informationen der letzten Jahre und Ausführungen dazu, ob die Vorsorgestiftung den Beschwerde- führern wirklich nicht jene Kosten zu ersetzen habe, die sie durch ihre wi- derrechtliche Weigerung, den Destinatären die vom Gesetz vorgeschrie- benen Informationen auszuhändigen, verursacht habe (BVGer-act. 1, S. 5). Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten detailliert schwer- wiegende Verfahrensfehler des hängigen Teilliquidationsverfahrens und Hinweise auf fehlerhafte Bilanzierung der letzten Jahresrechnungen fest- gestellt. Die Aufsichtsbehörde habe es ohne jede Begründung abgelehnt, diesen Hinweisen nachzugehen oder ihnen Folge zu leisten und begründe dies mit keinem Wort. Damit sei der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde verletzt worden (BVGer-act. 1, S. 5). 2.1.2 Mit Vernehmlassung informierte die Vorinstanz das Bundesverwal- tungsgericht, dass sie gleichentags ein Teilliquidationsüberprüfungsverfah- ren eingeleitet habe. Dies, da erst die Ausführungen im Gesuch vom 16. November 2020 bzw. in der Beschwerde vom 20. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht sie dazu veranlasst hätten, die Beschwerde vom 20. November 2020 sinngemäss als ein Teilliquidationsüberprüfungs- begehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG einzustufen (vgl. BVGer- act. 15, Rz. 15 und BVS-act. 28). 2.1.3 Replicando führten die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz habe durchaus erkennen müssen und auch anerkannt, dass die Eingabe

C-5821/2020 Seite 10 vom 3. August 2020 diverse Beanstandungen zur Einleitung und Führung des Teilliquidationsverfahrens sowie Beanstandungen der Jahresrechnung 2019 enthalten habe, die zum Eingreifen von Amtes wegen hätten führen müssen. Um zu dieser Erkenntnis zu gelangen, habe es keiner weiteren Eingaben bedurft, wie die Vorinstanz nun geltend mache. Im Schreiben vom 7. April 2021 an die Vorsorgeeinrichtung habe die Vorinstanz ange- zeigt, dass sie über die Eingabe vom 3. August 2020 materiell entscheiden werde. Damit anerkenne sie, dass sie diese Eingabe nicht mit einfach als erledigt abschreiben durfte. Vor allem aber anerkenne sie damit voll um- fänglich das Beschwerdebegehren: «Die Vorinstanz sei anzuweisen, über die Beschwerde vom 3. August 2020 materiell zu entscheiden». Mit dieser Anerkennung des Beschwerdebegehrens sei das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BVGer-act. 13). 2.1.4 In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz dem entgegen, es handle sich bei der Einleitung des Teilliquidationsüberprüfungsverfahrens vom 7. April 2021 nicht um eine Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 19. Oktober 2020, bei welchem es – neben dem Recht auf Informationszu- gang, der gewährt worden sei – hauptsächlich um die Beanstandung der Höhe der im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2019 zu vertei- lenden Mittel gegangen sei. Sie habe das Teilliquidationsüberprüfungsver- fahren eingeleitet, da erst mit der Beschwerde vom 20. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht implizit geltend gemacht worden sei, dass das bis dato durchgeführte, stiftungsinterne Teilliquidationsverfahren mit derart schweren Fehlern behaftet sei, dass es von Amtes wegen aufgeho- ben und die Vorsorgeeinrichtung zur neuen korrekten Durchführung anzu- halten sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handle es sich somit nicht um eine Anerkennung der Beschwerde vom 20. November 2020 (BVGer-act. 15, Rz. 11). 2.2 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht erachten in der Regel ein Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG nur dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; BVGE 2013/56 E: 1.3.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.70; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 VwVG Rz. 15 m.w.H.). Ein schutzwürdiges

C-5821/2020 Seite 11 Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Be- schwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächli- che oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4). 2.3 Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Replik ausführen, entspricht die Vorinstanz mit der Einleitung eines Teilliquidationsüberprüfungsbegehrens am 7. April 2021 ihren beschwerdeweisen gestellten Begehren, wonach über die Beschwerde vom 3. August 2020 materiell zu entscheiden sei, vollumfänglich. Mit der Gutheissung einer Beschwerde gegen den Nicht- eintretensentscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 könnte die Vorinstanz höchstens ebenfalls angewiesen werden, auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 3. August 2020 einzutreten und ein Teilliquida- tionsüberprüfungsverfahren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG zu eröffnen. Damit ist ein aktuelles und praktisches Interesse der Beschwerdeführen- den an der Beurteilung des vorliegend angefochtenen Nichteintretensent- scheids vom 19. Oktober 2020 nicht mehr erkennbar. Offenbleiben kann vorliegend, ob es sich beim Entscheid der Vorinstanz vom 7. April 2021 um eine Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 58 VwVG handelt. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde infolge nachträglichen Weg- falls des Rechtsschutzinteressens insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als sie sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend Teilliquidationsüberprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG richtet. 2.5 Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Abschreibungs- entscheids der Vorinstanz beantragen und eine Verletzung ihres Informati- onsanspruchs gemäss Art. 86b BVG geltend machen, ist grundsätzlich (siehe E. 3 hiernach) von einem weiterhin bestehenden schutzwürdigen Interesse auszugehen, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzu- treten ist. 3. 3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwer- deverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (BVGE 2016/9 E. 1.3.4). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfü-

C-5821/2020 Seite 12 gende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beur- teilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Wird ein Abschreibungsentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht daher nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht abgeschrieben hat (Urteile des BGer 2C_404/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2 m.w.H.; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1 m.w.H.). 3.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 19. Oktober 2020, mit welcher die Vorinstanz die Be- schwerde im Sinne von Art. 62 Abs. 2 Bst. e BVG der Beschwerdeführen- den als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz diese Beschwerde zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 62 Abs. 2 Bst. e BVG. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Da sich die Kognition in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der be- ruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist (vgl. ISABELLE VET- TER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013 Art. 62 BVG, Rz. 1), weshalb sich auch das angerufene Gericht – in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Entscheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (BGE 139 V 407 E. 4.1.2; Urteil des BGer 9C_446/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1.1). Von der Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 62 BVG erlassene Massnah- men sind hingegen mit voller Kognition zu prüfen. Dabei hat die Beschwer- deinstanz aber zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der An- ordnung von Massnahmen ein erheblicher Beurteilungs- beziehungsweise Ermessensspielraum zusteht, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung geboten ist (vgl. BGE 132 II 144 E. 1.2; Urteil

C-5821/2020 Seite 13 des BGer 2A.395/2002 vom 14. August 2003 E. 2.1; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 62 BVG, Rz. 7). 4.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 296 f.), unter Vorbehalt spe- zialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. 4.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.1). Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Oktober 2020, weshalb vorliegend das BVG in seiner Fassung vom 26. September 2020 und die Verordnung über Auf- sicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1, SR 831.435.1) in ihrer Fassung vom 1. Januar 2015 anwendbar sind. 5. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwer- deführenden um Information im Sinne von Art. 86b BVG als gegenstands- los geworden abschreiben durfte, was die Beschwerdeführenden bestrei- ten. 5.1 Nach Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichnen die Kantone die zuständige Be- hörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtun- gen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. Der Kanton Zürich hat die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich als zuständige Aufsichtsbehörde bezeichnet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 BVSG/ZH). 5.2 Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ih- rem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutarischen und reg- lementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrich- tungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a); von der Vorsorgeeinrichtung sowie

C-5821/2020 Seite 14 von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit (Bst. b); Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für be- rufliche Vorsorge nimmt (Bst. c); die Massnahmen zur Behebung von Män- geln trifft (Bst. d); Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Per- son auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilt; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos (Bst. e). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventi- ver und repressiver Art (BGE 141 V 416 E. 2.1; vgl. auch Urteile des BVGer A-663/2018 vom 29. Mai 2020 E. 2.2.; A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 3.3.3). 5.3 Mit einer Aufsichtsbeschwerde an die BVG-Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 ff. BVG kann nicht nur ein bestimmtes Verhalten der Vorsorgeein- richtung beanstandet, sondern auch der Erlass konkreter aufsichtsbehörd- licher Verfügungen verlangt werden. Bei dieser Aufsichtsbeschwerde han- delt es sich – anders als diejenige nach Art. 71 VwVG – um ein förmliches Rechtsmittel, welches dem Einzelnen einen Anspruch auf einen formellen Entscheid gibt (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1 und E. 2.2; Urteil des BVGer C-5611/2020 vom 21. Mai 2021 E. 3.4; ISABE- LLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, BVG und FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 62 BVG, Rz. 15; CHRISTINA RUGGLI, in: Schneider/Gei- ser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversiche- rungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 62 BVG, Rz. 24). 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG ist den Versicherten auf Anfrage die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitaler- trag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben. Widerhandlungen gegen die Informationspflicht stel- len nach Abs. 4 eine Übertretung gemäss der Strafbestimmung von Art. 75 BVG dar. 5.4.2 Mit der Informationspflicht nach Art. 86b Abs. 2 BVG wird ausdrück- lich festgehalten, dass die Versicherten auf Anfrage hin Anspruch auf die Aushändigung der Jahresrechnung sowie des Jahresberichts haben (Bot- schaft des Bundesrates vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgeset- zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

C-5821/2020 Seite 15 [1. BVG-Revision], BBl 2000, S. 2702). Das Parlament ergänzte diese Pflicht in der Beratung der Vorlage um Informationen über den Kapitaler- trag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den De- ckungsgrad (vgl. Antrag der Kommission des Nationalrates [AB 2002 N 573], der vom Ständerat ohne Änderungen übernommen wurde [AB 2002 S 1053]); es ist davon auszugehen, dass das Parlament auch in diesen Bereichen einen Anspruch gesetzlich verankert haben wollte (vgl. BVGE 2016/30, E. 6.4.1). 6. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des Abschreibungs- entscheids der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020. 6.1 6.1.1 Zur Begründung bringen sie vor, mit Eingabe vom 3. August 2020 hätten sie verlangt, dass ihnen die Vorsorgeeinrichtung die versicherungs- technischen Berichte zu den Jahresrechnungen 2017 bis 2019 und das versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019 aushändige. Letzteres sei von besonderer Bedeutung, denn es sei auf den Stichtag der strittigen Teilliquidation hin erstellt worden. Die Vorsorgeeinrichtung habe der Vorinstanz einige Unterlagen ausgehändigt – unter anderem das ver- sicherungstechnische Gutachten per 1. Januar 2018 – aber nicht das ak- tuelle per 1. Januar 2020. Mit dem Beschluss der Vorinstanz, die Angele- genheit als erledigt abzuschreiben, obwohl den Beschwerdeführenden das aktuelle, zentrale Dokument gerade nicht ausgehändigt worden sei, habe sie deren Informationsanspruch gemäss Art. 86b BVG verletzt. Selbst wenn aber die Behauptung stimmen würde, dass die Vorsorgeeinrichtung per 1. Januar 2020 gar kein versicherungstechnisches Gutachten in Auf- trag gegeben habe, hätte die Vorinstanz dies prüfen müssen und auch dann das Verfahren nicht einfach als erledigt abschreiben dürfen, wenn diese Behauptung noch gestimmt hätte: Vielmehr hätte sie diesfalls fest- stellen müssen, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht mehr in dem mit ihr ab- gesprochenen Turnus ein versicherungstechnisches Gutachten hätte er- stellen müssen, sondern im Einzelfall auch aufgrund der riesigen versiche- rungstechnischen Veränderung. Der Grund für die Teilliquidation sei eine massive Reduktion im Bestand der aktiven Versicherten – damit sei auch eine Veränderung der Vorsorgeeinrichtung zu einer rentnerlastigen Stiftung verbunden. Es sei daher nötig, auf diesen Zeitpunkt eine versicherungs- technische Begutachtung auszuarbeiten. Zudem verlange das Teilliquida-

C-5821/2020 Seite 16 tionsreglement der Vorsorgeeinrichtung die Ausarbeitung eines versiche- rungstechnischen Gutachtens als Grundlage für jede Teilliquidation. Auch in diesem Falle hätte die Vorinstanz damit zur Beurteilung gelangen müs- sen, dass die Ausarbeitung eines versicherungstechnischen Gutachtens per 1. Januar 2020 zwingend nötig sei. Sie hätte dementsprechend die Vorsorgeeinrichtung anweisen müssen, dieses sofort ausarbeiten zu las- sen und Frist anzusetzen, um es den Beschwerdeführenden auszuhändi- gen. Mit dem Abschreibungsbeschluss habe die Vorinstanz auch diesfalls den Informationsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt. Sodann seien von den versicherungstechnischen Berichten zwar die Ergebnisse, aber nicht die Herleitung ausgehändigt worden. Die ausgehändigten Doku- mente seien damit nicht vollständig (BVGer-act. 1). 6.1.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Verfahren um Informations- zugang sei mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 für als erledigt bezeichnet worden, da ihrer Ansicht nach die einverlangten Unterlagen den Beschwer- deführenden hätten übergeben werden können. Ein versicherungstechni- sches Gutachten per 31. Dezember 2019 habe den Beschwerdeführenden nicht zugestellt werden können, da ein solches nicht erstellt worden sei (BVGer-act. 9, Rz. 8 und BVGer-act. 15, Rz. 4). 6.2 6.2.1 In der Beschwerde vom 3. August 2020 an die Vorinstanz stellten die Beschwerdeführenden den Antrag, die Vorsorgeeinrichtung sei zu ver- pflichten, ihnen innert zehn Tagen die versicherungstechnischen Berichte zu den Jahresrechnungen 2017 bis 2019 und das versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019 herauszugeben. Im Weiteren stellten die Beschwerdeführenden zwei mit «Verfahrensanträgen» bezeichnete Anträge: 1) das bereits laufende Teilliquidationsverfahren sei aufzuheben oder allenfalls solange zu sistieren, bis die Beschwerdeführenden ihre Ein- wendungen dagegen aufgrund der mit dem Hauptantrag eingeforderten versicherungstechnischen Unterlagen ergänzen können, sowie 2) die Jah- resrechnung 2019 sei zu überarbeiten und von einer anderen Revisions- stelle zu prüfen und die Abnahme der Jahresrechnung 2019 durch die Vorinstanz habe bis dahin zu unterbleiben (BVS-act. 1; vgl. Sachverhalt B). Es wird unter «Objekt der Beschwerde» ausgeführt, dass gegen die Ver- weigerung von Informationen die Beschwerde erhoben werde und die Auf- sichtsbehörde insbesondere Streitigkeiten betreffend das Recht der versi- cherten Person auf Information gemäss den Art. 85a und 86b Abs. 2 BVG

C-5821/2020 Seite 17 beurteile. Auch ihre Beschwerdelegitimation begründeten die Beschwerde- führenden mit ihrem subjektiven, durchsetzbaren Anspruch auf Information gemäss Art. 53d Abs. 5 und Art. 86b Abs. 2 BVG. 6.2.2 Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 reichte die Vorsorgeein- richtung nachfolgende Dokumente ein und bat, das Verfahren betreffend Informationsrechte abzuschreiben (BVS-act. 7): − Bestätigungsschreiben des Pensionsversicherungsexperten zu den Rück- stellungen und zum totalem Deckungskapitals per 1. Januar 2018 (Beilage 2 zu BVS-act. 7) − Bestätigungsschreiben des Pensionsversicherungsexperten zu den Rück- stellungen und zum totalem Deckungskapitals per 1. Januar 2019 (Beilage 3 zu BVS-act. 7) − Bestätigungsschreiben des Pensionsversicherungsexperten zu den Rück- stellungen und zum totalem Deckungskapitals per 1. Januar 2020 (Beilage 4zu BVS-act. 7) − Technisches Übersichtsblatt der Rückstellungen per 1. Januar 2018 (Bei- lage 5 zu BVS-act. 7 − Technisches Übersichtsblatt der Rückstellungen per 1. Januar 2019 (Bei- lage 6 zu BVS-act. 7 − Technisches Übersichtsblatt der Rückstellungen per 1. Januar 2020 (Bei- lage 7 zu BVS-act. 7 − Übersicht der Deckungskapitalien für die verschiedenen Rentenarten per

  1. Januar 2018 (Beilage 8 zu BVS-act. 7) − Übersicht der Deckungskapitalien für die verschiedenen Rentenarten per
  2. Januar 2019 (Beilage 9 zu BVS-act. 7) − Übersicht der Deckungskapitalien für die verschiedenen Rentenarten per
  3. Januar 2020 (Beilage 10 zu BVS-act. 7) − Neues versicherungstechnisches Gutachten per 1. Januar 2018 (Beilage 11 zu BVS-act. 7) 6.2.3 In ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2020 führte die Vorinstanz aus, mit der Herausgabe und Weiterleitung an die Beschwerdeführenden be- trachte sie das Gesuch um Informationszugang als erledigt, weshalb sie das Verfahren ohne Kostenfolge als erledigt abschreibe (BVS-act. 8).

C-5821/2020 Seite 18 6.2.4 Mit Schreiben vom 16. November 2020 beanstandeten die Be- schwerdeführenden die Abschreibung und beantragten, die Aufsichtsbe- schwerde sei mit einer beschwerdefähigen Verfügung abzuschliessen. Zur Begründung führten sie aus, dass ihnen die Vorsorgeeinrichtung das ver- sicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019 nicht ausgehän- digt habe. Weiter seien nur die Ergebnisse der versicherungstechnischen Berechnungen zugestellt worden, nicht aber die Berechnungen selber. Diese seien jedoch zur Beurteilung nötig, weshalb diese auch verlangt wor- den seien. Zudem erachteten sie es als angezeigt, dass in der Verfügung förmlich festgestellt werde, dass die Personalvorsorgestiftung mit ihrem Vorgehen die gesetzlichen Informationspflichten verletzt habe. Zudem sei unter diesem Titel zu prüfen, ob die Vorsorgestiftung den Beschwerdefüh- rern wirklich nicht jene Kosten zu ersetzen habe, die sie durch ihre wider- rechtliche Weigerung, den Destinatären die vom Gesetz vorgeschriebenen Informationen auszuhändigen, verursacht habe. Es gehe nicht an, dass eine Vorsorgeeinrichtung vorsätzlich ihre Informationspflicht verletze und den Beschwerdeführern danach noch die Kosten angelastet werden, die ihnen zur Durchsetzung ihres gesetzlichen Anspruchs angefallen sind seien (BVS-act. 9). 6.3 Vorliegend ergibt sich aus dem Dargelegten sowie aus den vorinstanz- lichen Akten, dass den Beschwerdeführenden unzweifelhaft nicht alle mit Aufsichtsbeschwerde betreffend das Recht der versicherten Person auf In- formation gemäss den Art. 86b Abs. 2 vom 3. August 2020 verlangten Ak- ten durch die Vorsorgeeinrichtung zugestellt wurden. So fehlen insbeson- dere das versicherungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019 so- wie die versicherungstechnischen Berechnungen der Jahre 2017 bis 2019. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einsicht in die ver- sicherungstechnischen Berechnungen besteht (vgl. E. 3 hiervor), was von der Vorsorgeeinrichtung soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich bestritten worden zu sein scheint (vgl. BVS-act. 1, Rz. 6 und Beilage 13 zu BVS-act. 2). Vielmehr wäre es an der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde ge- wesen, dies in einer anfechtbaren Verfügung zu klären. Sodann hat es die Vorinstanz unterlassen, weitere Abklärungen in Bezug auf das versiche- rungstechnische Gutachten per 31. Dezember 2019 vorzunehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz trotz Fehlen des Dokuments in den durch die Vorsorgeeinrichtung mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 eingereichten Unterlagen und damit in offensichtlicher Diskrepanz zur Aufsichtsbeschwerde vom 3. August 2020 in ihrer Verfügung vom

C-5821/2020 Seite 19 19. Oktober 2020 das Gesuch um Informationszugang der Beschwerde- führenden als erledigt betrachten konnte und das Verfahren in der Folge ohne Weiteres abschrieb. Die Vorinstanz ist damit dem Begehren um In- formation zu Unrecht nicht nachgekommen bzw. hat die Vorsorgeeinrich- tung nicht zu deren Offenlegung angehalten. Den rechtlich verankerten Ab- klärungs- und Offenlegungspflichten (Art. 86b Abs. 2 BVG) sowie Auf- sichtspflichten (Art. 62a Abs. 2 Bst. a BVG) schliesslich genügt ebenfalls nicht, dass die Vorinstanz ohne Weiteres einzig gestützt auf Angaben der Vorsorgeeinrichtung (vgl. BVGer-act. 15, Rz. 4) davon ausging, dass das versicherungstechnische Gutachten per 1. Dezember 2019 im Verfügungs- zeitpunkt vom 19. Oktober 2020 (noch) nicht erstellt worden sei und es dabei bewenden liess ohne hierzu weitere, notwendige Abklärungen vor- zunehmen. 6.4 Nach dem Gesagten verletzt das Vorgehen der Vorinstanz das sich aus Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG ergebende Recht der Beschwerdeführenden auf Beurteilung ihrer Streitigkeit betreffend ihr Recht auf Information gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG, ihre Abklärungs- und Offenlegungspflichten (Art. 86b Abs. 2 BVG) sowie ihre Aufsichtspflichten (Art. 62a Abs. 2 Bst. a BVG). Der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 ist in der Folge aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Aufsichtsbe- schwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.5 Der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz wäre schliesslich auch aus formellen Gründen aufzuheben, wie nachfolgend zu zeigen ist: 6.5.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrens- ausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und da- bei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen be- gründeten Entscheid (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 488 mit Hin- weisen). In Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, sich zu den Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Von diesem sog. Replikrecht i.e.S. zu unterscheiden ist die – nur in den Art. 6

C-5821/2020 Seite 20 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterliegenden Gerichtsver- fahren – bestehende Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 f.; vgl. Urteil des BGer 1C_221/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2; je mit Hin- weisen). Erwartet wird dabei, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2). Die Ausübung des Rep- likrechts darf nicht verhindert werden, indem der Entscheid so rasch ergeht, dass eine Stellungnahme trotz Zustellung einer neuen Eingabe nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann. Allgemein formuliert darf vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach 20 Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BGer 1B_320/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 3 und 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen SEETHALER/PLÜSS, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 57 VwVG, Rz. 38 ff.). 6.5.2 Die Eingabe der Vorsorgeeinrichtung vom 16. Oktober 2020 war für die Vorinstanz unzweifelhaft entscheidrelevant. Folglich hätte den Be- schwerdeführenden das Replikrecht i.e.S. zugestanden und ihnen hätte auch in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, zur Eingabe Stellung zu nehmen. Die Herausgabe und Weiterleitung der Stel- lungnahme der Vorsorgeeinrichtung vom 16. Oktober 2020 sowie der ein- gereichten Unterlagen als Beilage zum Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 (vgl. BVS-act. 8) verunmöglichte den Be- schwerdeführenden die Wahrnehmung ihres Replikrechts i.e.S. Ein sol- ches Vorgehen der Vorinstanz ist unverständlich. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden ihr Replikrecht mit Schreiben vom 16. November 2020 versucht hatten wahrzunehmen, die Vorinstanz diese Eingabe in ihrer Verfügung aufgrund ihres übereilten Vorgehens al- lerdings nicht mehr berücksichtigen konnte. Obschon durch die Beschwer- deführenden nicht gerügt, ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat und der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben ist. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben, als sie das Teilliquidationsüberprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 BVG der Beschwerdeführenden betrifft (E. 2

C-5821/2020 Seite 21 hiervor). In Bezug auf den Abschreibungsentscheid der Vorinstanz hin- sichtlich der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG (Strei- tigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information ge- mäss nach Art. 86b Abs. 2 BVG) ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 6 hiervor) und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführenden materiell behandle und anschliessend neu verfüge. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 8.1.1 Soweit es sich vorliegend um eine Streitigkeit betreffend das (allfäl- lige) Recht der versicherten Person auf Information im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Art. 86b Abs. 2 BVG handelt, ist das Ver- fahren für die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenlos, es sei denn, sie handeln mutwillig oder leichtsinnig (vgl. Art. 74 Abs. 2 BVG). Eine mut- willige oder leichtsinnige Beschwerdeführung ist vorliegend nicht zu erken- nen. Die Beschwerdeführenden obsiegen denn auch, soweit das Be- schwerdeverfahren ihre Aufsichtsbeschwerde betreffend Auskunftsbegeh- ren nach Art. 86b Abs. 2 BVG betrifft. 8.1.2 Für die vorliegend über diesen privilegierten Bereich hinausgehen- den Anträge ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 74 Abs. 2 BVG e contrario). 8.1.3 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BVGer C-2825/2020 vom 15. Juli 2021 E. 3.2.1). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten, und insofern ist es unerheblich, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung des Verfahrens führt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4). Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als im Sinne von Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat und nicht dann, wenn sie dies tut, weil die Gegenpartei den Umstand beseitigt hat,

C-5821/2020 Seite 22 der Anlass zum Einschreiten gegeben hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 4.56). 8.1.4 Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit dem Verhalten der Vorinstanz zuzuschreiben. Ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden (vgl. E. 6.5 hiervor) hätte sie deren Eingabe vom 16. November 2020 in ihrer Entscheidfindung berücksichtigen können. Im Schreiben vom 7. April 2021 an die Vorsorgeeinrichtung hat die Vorinstanz denn auch angezeigt, dass sie über die Eingabe der Beschwer- deführenden vom 3. August 2020 materiell entscheiden werde (vgl. BVS- act. 28). Diese Eingabe (und die Beschwerde vom 20. November 2020) waren ebenfalls gemäss eigenen Angaben der Vorinstanz Anlass, um am 7. April 2021 ein Teilliquidationsüberprüfungsverfahren zu eröffnen (vgl. BVGer-act. 9, Rz. 14 f.), was wiederum zur vorliegenden Gegenstandslo- sigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführenden führte (vgl. E. 2 hiervor). 8.1.5 Der unterliegenden Vorinstanz können gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 8.1.6 Die einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihnen bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren richtet sich nach Art. 15 VGKE. Danach prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei dieje- nige Partei die Parteientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE). Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (mit offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Ge- richtskosten als Obsiegen (statt vieler: BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Partei- entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschä-

C-5821/2020 Seite 23 digt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfas- sen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendi- gen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächli- chen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). 8.2.2 Den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz, welche auch die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat (vgl. vgl. E. 8.1.3 f. hiervor), eine Parteientschä- digung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote einge- reicht, weshalb die Parteientschädigungen aufgrund der Akten zu bestim- men ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebote- nen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von pauschal Fr. 4'000.– angemessen. Der Vorinstanz ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-5821/2020 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 3'000.– wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz, die D._______ Personalvorsorgestiftung, das BSV und die Oberaufsichtskom- mission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-5821/2020 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

37

Gerichtsentscheide

25