B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5773/2019
Urteil vom 22. Juli 2022 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Serbien), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz; Zwischenverfügung der IVSTA vom 18. Oktober 2019.
C-5773/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1958 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte) ist Staatsangehörige von Serbien. Sie reiste im Jahre 1982 in die Schweiz ein und entrichtete im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit Beiträge an die Eidge- nössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Ak- ten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [nachfolgend: IVSTA- act.] 7). Mit Formular vom 16. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle B._______ zum Bezug von IV-Leistungen an (IVSTA- act. 5). Sie machte ein Nacken- und Rückenleiden geltend (IVSTA- act. 6/1). Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 wies die IV-Stelle B._______ das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität ab (IVSTA- act. 23). Die seitens der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 4. Juni 2004 (IVSTA-act. 28) wies die IV-Stelle B._______ mit Einsprache- Entscheid vom 13. Oktober 2005 ab (IVSTA-act. 36). Im Jahre 2007 kehrte die Versicherte nach Serbien zurück (IVSTA-act. 39/2). B. B.a Die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, gelangte mit Ein- gabe vom 16. Dezember 2011 erneut an die IV-Stelle B._______ (IVSTA- act. 39/2). Sie machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Die IV-Stelle B._______ übermittelte die Eingabe aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Versicherten mit Begleitschreiben vom 22. Dezember 2011 (IVSTA-act. 37/1) zuständigkeitshalber an die IVSTA. Mit Formular vom 7. November 2012 reichte die Versicherte bei der IVSTA ein zweites (offizielles) Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen ein (IVSTA- act. 118). B.b Mit Verfügung von 17. Juli 2013 (IVSTA-act. 148) wies die IVSTA – in Bestätigung ihres Vorbescheids (IVSTA-act. 127) – auch das zweite Ge- such der Versicherten mangels rentenbegründender Invalidität ab. Die Be- schwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. August 2013 (IVSTA-act. 155) beim Bundesverwaltungsgericht an. B.c Mit Urteil C-4631/2013 vom 10. Dezember 2013 hiess das Bundesver- waltungsgericht die gegen die Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2013 er- hobene Beschwerde insoweit gut, als die angefochtene Verfügung aufge- hoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wurde, damit diese nach Durchführung von ergänzenden medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (IVSTA-act. 169).
C-5773/2019 Seite 3 B.d Die IVSTA erteilte dem – über das Zuweisungssystem SuisseMED@P ermittelten – Zentrum C._______ (nachfolgend: C.) in (...) mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 den Auftrag für eine interdisziplinäre medizinische Abklärung der Versicherten (IVSTA-act. 242, 245). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 gab die IVSTA der Versicherten die Not- wendigkeit der polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz, die Art der Disziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie oder Orthopädie, Psychiatrie) sowie die Namen der Gutachterpersonen bekannt (IVSTA- act. 249). Den Termin vom 26. Januar 2015 für eine entsprechende statio- näre Begutachtung (voraussichtliche Dauer: 4 bis 5 Tage) im C. teilte die IVSTA der Versicherten mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 mit (IVSTA-act. 256). B.e Die Versicherte informierte die IVSTA mit Brief ihres Rechtsvertreters vom 5. Januar 2015, dass sie den Untersuchungstermin vom 26. Januar 2015 aus gesundheitlichen Gründen weder alleine noch mit einer Begleit- person wahrnehmen könne (IVSTA-act. 259). Die IVSTA liess den besag- ten Termin beim C._______ daraufhin vorläufig stornieren (IVSTA-act. 258) und ging für jenen Zeitpunkt von einer Reiseunfähigkeit der Versicherten aus, da diese sich einer stationären Behandlung unterziehen musste (IV- STA-act. 284). Die Versicherte reichte der IVSTA zahlreiche medizinische Unterlagen aus Serbien ein, mit welchen sie ihre anhaltende Reiseunfähig- keit geltend machte (vgl. u.a. IVSTA-act. 260 ff., 265 ff., 285 ff., 302 ff., 318 ff., 332 ff., 344 ff., 377 ff., 394 ff., 414 ff., 419 ff., 434 ff., 449 ff.). Die IVSTA holte dazu die Stellungnahmen des zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IVSTA-act. 283, 298, 316), ihres medizinischen Dienstes (IVSTA-act. 328, 347, 362, 375, 397, 408, 425, 447) oder ihres Ärztekonsi- liums (IVSTA-act. 430, 455) ein und forderte weitere medizinische Unterla- gen an (IVSTA-act. 284, 299 f., 376). Mit Schreiben vom 26. April 2016 (IVSTA-act. 363) sowie drei weiteren Mahnungen (IVSTA-act. 409, 432, 456) bejahte die IVSTA die Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer polydis- ziplinären Begutachtung der Versicherten in der Schweiz, bekräftigte deren Reisefähigkeit in Begleitung einer Vertrauensperson und setzte ihr jeweils eine Frist an, um ihre entsprechende Teilnahme an der notwendigen medi- zinischen Abklärung in der Schweiz zu bestätigen. Die Versicherte bestä- tigte die entsprechende Teilnahme aber zu keinem Zeitpunkt, sondern hielt – unter Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen (IVSTA-act. 377 ff., 394 ff., 414 ff., 419 ff., 434 ff., 449 ff.) – an ihrer Reiseunfähigkeit fest und erachtete die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente als gegeben (IV- STA-act. 366, 410, 433, 457). Im Schreiben vom 18. Juni 2018 machte die Versicherte ausserdem geltend, es sei ihr – bei Nichteinverständnis seitens
C-5773/2019 Seite 4 der IVSTA – baldmöglichst eine Zwischenverfügung zuzustellen (IVSTA- act. 457). B.f Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 gewährte die IVSTA der Ver- sicherten eine Frist von 30 Tagen, um schriftlich zu bestätigen, dass sie sich einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz unterziehen werde (IVSTA-act. 458). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 16. Juli 2018 zwei spezialärztliche Berichte aus Serbien eingereicht hatte (IVSTA-act. 460 ff.), teilte die IVSTA der Versicherten mit Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass sie die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 zu- rücknehme, falls sie seitens der Versicherten keine gegenteilige schriftliche Mitteilung erhalte (IVSTA-act. 459). Das von der Versicherten gegen die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein- geleitete Beschwerdeverfahren wurde mit Entscheid C-4249/2018 vom 3. Oktober 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (IVSTA- act. 474). B.g Die IVSTA holte zu den seitens der Versicherten neu eingereichten medizinischen Unterlagen (IVSTA-act. 460 ff., 483 ff., 491 ff.) bzw. den in Serbien veranlassten Untersuchungen (IVSTA-act. 480, 485, 489 f., 502 ff.) und nach einer Aktualisierung der wirtschaftlichen Informationen (IVSTA- act. 510 ff.) die Stellungnahmen ihres Ärztekonsiliums ein (IVSTA-act. 478, 522). B.h Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2019 hielt die IVSTA an einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz fest (IVSTA-act. 528). C. C.a Gegen diese Zwischenverfügung (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1/1) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführerin), nach wie vor vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht (Eingang: 4. November 2019). Sie stellte das Rechtsbegeh- ren, die Zwischenverfügung der IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 18. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei ihr ohne Untersuchungen in der Schweiz eine ganze IV-Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Im Wesentlichen bestreitet die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der angeordneten Begutachtung in der Schweiz und ihre diesbezügliche Reisefähigkeit.
C-5773/2019 Seite 5 C.b Die Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2019 (BVGer-act. 6) be- treffend Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- wurde am 17. Dezember 2019 aufgehoben (BVGer-act. 9), nachdem die Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 die unentgeltliche Pro- zessführung beantragt hatte (BVGer-act. 8). Die am 1. Februar 2020 sei- tens des Vertreters der Beschwerdeführerin an die Gerichtskasse geleis- tete Zahlung von Fr. 800.- (BVGer-act. 10) wurde als Leistung des Kosten- vorschusses entgegengenommen, da die Beschwerdeführerin die hinsicht- lich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einverlangten Unterla- gen bzw. Beweismittel nicht einzureichen vermochte (BVGer-act. 11-13). Gleichzeitig wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben (BVGer-act. 14). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2020 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch- tenen Zwischenverfügung (BVGer-act. 16). C.d Mit Replik vom 27. März 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde bzw. den entsprechenden Rechtsbegehren und Ausführun- gen fest (BVGer-act. 19). C.e Die Vorinstanz bekräftigte in der Duplik vom 27. April 2020 ihre ver- nehmlassungsweise gestellten Anträge (BVGer-act. 21). C.f Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlos- sen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer- act. 22). C.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
C-5773/2019 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der von der IVSTA erlassenen Verfügungen zuständig. Zwischen- verfügungen gelten als Verfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Zwischenverfügung bezeich- netes Schreiben der Vorinstanz vom 18. Oktober 2019 (BVGer-act. 1/1), mit welchem sie an einer polydisziplinären Abklärung der Beschwerdefüh- rerin in der Schweiz festhält. 1.3.2 Gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zu- ständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Be- schwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gut- heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten beim kantonalen Versiche- rungsgericht bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Dabei hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraus- setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzli- che Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht tat- sächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 m.H.; vgl. eingehend auch Urteile des BVGer C-3716/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2 ff. und C- 2858/2013 vom 18. Juli 2013 E.1.3 ff.). 1.3.3 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hielt die Vorinstanz an der Anordnung der polydisziplinären Abklärung der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest. Diese Zwischenverfügung gilt gemäss der dargelegten und
C-5773/2019 Seite 7 hier anwendbaren (vgl. E. 3.2) Rechtsprechung als anfechtbar, weshalb die vorliegende Beschwerde zulässig ist. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver- fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgemäss (Art. 60 ATSG) sowie formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und wohnt in ihrem Heimatstaat. Das zwischen der Schweiz und der Republik Serbien über soziale Sicherheit am 11. Oktober 2010 abgeschlossene Abkommen (SR 0.831.109.682.1) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten (AS 2019 135). Laut den massgeblichen Übergangsbestimmungen gilt das Abkom- men auch für allfällige Versicherungsfälle, die – wie im vorliegenden Fall – vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 37 Abs. 1), und vor dem In- krafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwen- dung nicht entgegen (Art. 37 Abs. 2). Mit dem Inkrafttreten dieses Abkom- mens tritt zudem das bisherige Abkommen vom 8. Juni 1962 (AS 1964 161) ausser Kraft (Art. 38). Nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Abkommens erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich unter anderem auch auf die Bundes- gesetzgebung über die IV. In persönlicher Hinsicht gilt es zudem insbeson- dere für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und ihre Familienan- gehörigen und Hinterlassenen (Art. 3 Ziffer 1 des Abkommens). Die Staats- angehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige
C-5773/2019 Seite 8 und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvor- schriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Ver- tragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlas- senen gleichgestellt (Art. 4 des Abkommens; Gleichbehandlungsgrund- satz). Die Prüfung der hier streitigen IV-Leistungsansprüche sowie die Aus- gestaltung des entsprechenden Verfahrens bestimmen sich deshalb grundsätzlich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Im Rahmen dieser IVG-Revision wurde auch die rechtliche Grundlage für das sozialversicherungsrechtliche Gutachten in Art. 44 ATSG geändert. Es handelt sich hierbei um eine formelle Bestimmung bzw. Neufassung (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 82 ATSG Rz. 18). Formellrechtliche Neuerungen sind – falls wie hier eine gegenteilige Übergangsbestimmung fehlt – sofort und in vollem Umfang anwendbar (vgl. statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Da die angefochtene Verfügung aber vor dem 1. Januar 2022 erging und die Beschwerde unter Geltung des bisherigen Rechts eingereicht wurde, erscheint es vorliegend sachgerecht, auf die bisherige bzw. die im Verfügungszeitpunkt gültig gewesene Rechtslage abzustellen (vgl. dazu BGE 132 V 368 E. 2.2; Urteil des EVG [heute: BGer] I 570/03 vom 25. August 2004 E. 4.3; siehe auch ALFRED KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102 [1983] 222 f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 82 ATSG Rz. 19), wonach (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen die Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung im Verwaltungsverfahren möglich waren und die entsprechenden – bei Uneinigkeit zu treffenden – Zwischenverfügungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren anfechtbar waren (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6; 138 V 271 E. 1-4; 139 V 349 E. 5.2.2.2). Wie es sich diesbezüglich nach der jüngsten IVG- bzw. ATSG-Revision verhält (vgl. dazu Art. 43 Abs. 1 bis
und Art. 44 Abs. 5 ATSG sowie z.B. MARCO WEISS, Anmerkungen zur geplanten Revision des Art. 44 ATSG, SZS 2018 S. 486 f.), braucht hier – auch mit Blick auf den Verfahrensausgang (vgl. E. 5-7) – nicht weiter diskutiert zu werden. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
C-5773/2019 Seite 9 im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Indessen sind Tatsachen, die sich erst später verwirkli- chen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en- gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1 m.H.). 4. 4.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.2 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleis- tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 5. Zunächst ist zu klären, ob eine polydisziplinäre Untersuchung der Be- schwerdeführerin in der Schweiz notwendig ist. 5.1 5.1.1 Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechts- erheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen (siehe z.B. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 m.H.). Der Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, liegt demnach ebenso im Ermessen der Verwaltung wie die Wahl der Art
C-5773/2019 Seite 10 der Abklärung. In dieses Ermessen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 2.1 m.H.). 5.1.2 Eine Begutachtung gemäss Art. 44 ATSG ist dann notwendig, wenn andere Beweismittel nicht erlauben, einen medizinischen Sachverhalt min- destens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (statt vieler: BGE 119 V 7 E. 3c/aa) zu erheben (UELI KIESER, Gutachten im So- zialversicherungsrecht, HAVE 2020 S. 149). Dabei wird die administrative Erstbegutachtung – abgesehen von begründeten Fällen – regelmässig po- lydisziplinär und zufallsbasiert angelegt (BGE 139 V 349 E. 3.2). Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.) oder darauf, dass der schweizerische Träger abschliessend auf im Wohnsitzstaat er- stellte ärztliche Berichte abstellt (vgl. ROLAND HOCHREUTENER, IV-Leistun- gen für Versicherte im Ausland, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 106). Vielmehr ist auch bei Ausland- sachverhalten in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.). Die aus dem Ausland stammenden Beweismittel unterliegen ebenfalls der freien Beweiswürdigung der Behörde und des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 m.H.). 5.1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine direkte Leis- tungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztin- nen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwer- deverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung (BVGer-act. 1/1) einerseits auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4631/2013 vom
C-5773/2019 Seite 11 10. Dezember 2013 (vgl. Bst. B.c vorne), mit welchem sie mit bindender Wirkung angewiesen worden sei, das erneute Leistungsgesuch der Be- schwerdeführerin materiell zu prüfen. Andererseits verweist die Vorinstanz in der beanstandeten Verfügung namentlich auf den Bericht ihres Ärzte- konsiliums vom 25. September 2019, wonach eine polydisziplinäre Unter- suchung der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich sei (IVSTA- act. 522). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, eine Begutachtung in der Schweiz sei nicht notwendig. Sie macht geltend, sämtliche erforderli- chen Angaben würden sich aus der bereits vorhandenen spezialärztlichen Dokumentation aus Serbien ergeben (BVGer-act. 1 S. 3 f.; 19). 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4631/2013 vom 10. Dezember 2013 (Dispositiv-Ziffer 1) angewiesen, in Bezug auf die Beschwerdeführerin ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen (IVSTA-act. 169/4). Aus den Erwägungen des Urteils ergibt sich, dass – laut RAD-Arzt und Vorinstanz – nähere Abklärun- gen im Sinne eines psychiatrischen Berichts erforderlich sind und dass sei- tens des Gerichts keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen den über- einstimmenden Antrag der Parteien auf weitere Abklärungen sprechen (IV- STA-act. 169/3). Dieses Rückweisungsurteil ist für die Vorinstanz bindend sowohl hinsichtlich des Dispositivs als auch der Erwägungen, auf welche dieses verweist (BGE 113 V 159 E. 1c; Urteil des BVGer C-1572/2013 vom 15. Juli 2016 E. 3.5). Das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls an seine früheren Erwägungen im Rück- weisungsurteil gebunden (BGE 94 I 384 E. 2). Vor diesem Hintergrund ist daher nicht zu kritisieren, dass die Vorinstanz namentlich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen veranlasst. Nach dem Gesagten liegt es im Ermessen der Vorinstanz, mit welchen Mit- teln sie die weiteren Abklärungen vornehmen will. Die Beschwerdeführerin kann deshalb – anders als sie annimmt (BVGer-act. 1 S. 3) – aus dem Umstand, dass das erwähnte Rückweisungsurteil nicht explizit Untersu- chungen in der Schweiz anordnet, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Glei- ches gilt hinsichtlich des genannten Abschreibungsentscheids des Bun- desverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2018 (vgl. Bst. B.f vorne). Dass die Vorinstanz eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in
C-5773/2019 Seite 12 der Schweiz als notwendig erachtet, ist aus den nachstehenden Überle- gungen nicht zu beanstanden. 5.3.2 Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung – wie erwähnt – namentlich auf das versicherungsinterne, interdisziplinär (psychiatrisch, in- ternistisch und allgemeinmedizinisch) zusammengesetzte Ärztekonsilium vom 12. September 2019 bzw. den entsprechenden abschliessenden Be- richt vom 25. September 2019 (IVSTA-act. 522). Darin wird eine polydis- ziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz – auch nach Vorlage der neusten medizinischen Dokumente aus Serbien – als notwendig erachtet, nachdem laut den Ausführungen die Mini Mental State Examination (MMSE) keine Anzeichen von Demenz oder zerebralen oder medullären Läsionen aufwies und in psychiatrischer Hinsicht kein kohären- tes klinisches Bild vorlag. Im Bericht vom 25. September 2019 wird ausser- dem Bezug genommen auf die bisherigen versicherungsinternen Ärztekon- silien vom 12. Oktober 2017 und 31. Mai 2018. Das erste Konsilium vom 12. Oktober 2017 (IVSTA-act. 430), bestehend aus den Facharztrichtungen Psychiatrie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Innere Medizin so- wie Neurologie, kam zum Schluss, dass aufgrund der vorhandenen medi- zinischen Unterlagen aus Serbien die gesundheitliche Situation der Be- schwerdeführerin in neurologischer, psychiatrischer als auch internisti- scher Hinsicht völlig konfus erscheine und betreffend Diagnosen und ob- jektive Elemente inkohärent und teils widersprüchlich sei. Auf der psychi- atrischen Ebene fehle insbesondere eine klinische Beschreibung und es sei nicht möglich zu beurteilen, ob seit dem Jahre 2005 eine Verschlechte- rung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei. Ohne eine polydiszip- linäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz könnten daher keine verlässlichen Aussagen gemacht werden (IVSTA-act. 430/2). Das Ärztekonsilium vom 31. Mai 2018 (IVSTA-act. 455), bestehend aus den Disziplinen Psychiatrie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Neuro- logie sowie Rheumatologie, gelangte nach der Sichtung von neu einge- reichten medizinischen Unterlagen aus Serbien zum gleichen Ergebnis. Laut dem entsprechenden Bericht vom 12. Juni 2018 bleiben in neurologi- scher und psychiatrischer Hinsicht Zweifel und Inkohärenzen bestehen. Namentlich beruhe keine der gestellten (psychiatrischen) Diagnosen (nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose, organische wahnhafte Stö- rung, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) auf ei- ner detaillierten Anamnese oder einem objektiven Befund. Die in Serbien vorgenommenen Beurteilungen seien nicht überzeugend und die Diagno- sestellungen seien inkohärent. Deshalb sei die Einholung einer Expertise in der Schweiz notwendig (IVSTA-act. 455/1-2).
C-5773/2019 Seite 13 5.3.3 Die Einschätzungen der erwähnten Ärztekonsilien zur Notwendigkeit einer Begutachtung in der Schweiz sind nachvollziehbar und überzeugen. Sie entsprechen den vorausgehenden aktenkundigen Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Vorinstanz (v.a. IVSTA-act. 328, 347, 362, 375, 397), welche ebenfalls eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwer- deführerin in der Schweiz als notwendig erachten. Für allfällige Verständ- nisschwierigkeiten der an den Konsilien beteiligten französisch- und teils deutschsprachigen Arztpersonen betreffend die ins Deutsche oder Franzö- sische übersetzten serbischen Dokumente bestehen – anders als die Be- schwerdeführerin andeutet (BVGer-act. 1 S. 4) – keine Anhaltpunkte. Viel- mehr gelangen die genannten Expertenkonsilien zum richtigen Schluss, dass aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Serbien – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. BVGer-act. 1, 19) – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem rentenbegründen- den Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann. 5.3.4 Die im Vorverfahren eingereichten medizinischen Berichte aus Ser- bien, welche meist kurz gehalten sind und einen Kontrolltermin betreffen, stammen mehrheitlich von den behandelnden serbischen Arztpersonen. Die zahlreichen aktenkundigen Dokumente sind – wie in den Berichten zu den Ärztekonsilien erwähnt (E. 5.3.2) – für die streitigen Belange (gesund- heitliche Probleme der Beschwerdeführerin und damit einhergehende Ar- beitsunfähigkeit) nicht umfassend und enthalten keine hinreichend ein- leuchtenden Beurteilungen und begründeten Schlussfolgerungen (vgl. z.B. IVSTA-act. 486 ff., 493 ff., 508). Das gilt namentlich auch für den jüngsten ärztlichen Formularbericht des serbischen Versicherungsträgers, der auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 28. März 2019 beruht und bei der Beurteilung – neben einer totalen Hysterektomie, einer Opera- tion des linken Ohrs und der Stimmbänder – eine schwere depressive Stö- rung mit dauerhafter Persönlichkeitsänderung sowie eine urologische Problematik (Verlust der Schliessmuskelkontrolle), jeweils mit entspre- chenden Behandlungen, nennt und daraus kommentarlos eine vollumfäng- liche Erwerbsunfähigkeit bzw. eine Invalidität von 80% folgert (IVSTA- act. 508/2, 508/13). Die erwähnten medizinischen Unterlagen aus Serbien erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres (vgl. dazu E. 5.1.3). Trotz entspre- chender Bemühungen seitens der Vorinstanz wurden ihr keine voll beweis- wertigen Berichte aus Serbien vorgelegt (vgl. BVGer-act. 16 S. 2; vgl. z.B. IVSTA-act. 194, 206, 212). Einzig gestützt auf die aktenkundige medizini- sche Dokumentation aus Serbien kann folglich über das Leistungsbegeh-
C-5773/2019 Seite 14 ren der Beschwerdeführerin nicht entschieden werden. Wie bereits darge- legt (E. 5.1.2), hat die Beschwerdeführerin im Übrigen keinen Rechtsan- spruch darauf, dass die Vorinstanz auf die aktenkundigen serbischen Do- kumente abstellt. Dass die Vorinstanz folglich eine polydisziplinäre Begut- achtung bei mit der Sache nicht vorbefassten Facharztpersonen anordnet, entspricht dem bereits erwähnten Grundsatz (E. 5.1.2), wonach die umfas- sende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen ist, sofern – wie hier – mehrere Fachgebiete betroffen sind und die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik noch nicht vollends gesichert ist (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2). 5.3.5 Eine ersatzweise Begutachtung der Beschwerdeführerin in Serbien wäre angesichts der fehlenden Vertrautheit der dortigen Ärzte mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin nicht zielführend (vgl. BVGer-act. 16), zumal vorliegend insbesondere auch die geltend ge- machte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin (vgl. u.a. IVSTA-act. 418, 433, 436, 454, 460, 463, 470 f., 486, 493 ff., 507) abzuklären ist und dabei die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten ist (vgl. BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Die angeordnete Abklärung könnte daher nicht ohne Weiteres im Wohnsitzstaat bzw. am Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführt werden (vgl. Urteil des BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5). Es be- steht darüber hinaus – wie dargelegt (vgl. E. 5.1.2) – kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine Begutachtung in ihrem Heimatland. Die Beschwerdeführerin kann daher aus ihrer Bereitschaft, sich von Vertrau- ensärzten der schweizerischen Botschaft in Serbien beurteilen zu lassen (BVGer-act. 1 S. 4), nichts für ihren Standpunkt ableiten. 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die in der angefochte- nen Verfügung angeordnete bzw. bestätigte polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin in der Schweiz notwendig ist. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die polydisziplinäre Begutachtung der Be- schwerdeführerin in der Schweiz zumutbar ist. 6.1 Zumutbar ist die Mitwirkung im Rahmen der Sachverhaltsabklärung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträch- tigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objekti- ven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen (vgl. Urteil des EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b; CHRISTIAN MEYER, Die Praxis
C-5773/2019 Seite 15 zu den Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren, recht 2020 S. 64). Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klä- ren: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumut- bar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer ob- jektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht (Urteil des BGer 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1 m.H. auf BGE 134 V 61 E. 4.2.1). Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizini- sche Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen (CRISTINA SCHIAVI, in: Frésard-Fel- lay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2020, Art. 43 ATSG Rz. 24). Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret entgegenste- hende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, a.a.O., Art. 43 ATSG Rz. 92 m.H.). Es obliegt daher in erster Linie der versicherten Person, das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzu- tun und zu begründen. An ein Arztzeugnis betreffend die Reiseunfähigkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Es muss hinreichend begründet sein (Urteil des BVGer C-7047/2016 vom 5. November 2018 E. 6.5 m.H.). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass aus medizinischer Sicht keine Gründe vorlägen, welche eine Reise in die Schweiz unzumutbar machen würden (BVGer-act. 1/1 S. 2; 16 S. 2). Sie stützt sich hinsichtlich der Rei- sefähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls auf den abschliessenden Be- richt des versicherungsinternen Ärztekonsiliums vom 25. September 2019. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine polydisziplinäre Begut- achtung in der Schweiz sei ihr nicht zuzumuten, da sie reiseunfähig sei. Sie beruft sich diesbezüglich auf die im Vorverfahren eingereichten medi- zinischen Dokumente aus Serbien (BVGer-act. 1, 19). 6.3 6.3.1 Das versicherungsinterne Ärztekonsilium vom 12. September 2019 kommt laut Bericht vom 25. September 2019 (IVSTA-act. 522) zum Schluss, dass hinsichtlich der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin keine
C-5773/2019 Seite 16 Kontraindikationen bestünden. Gemäss dem MMSE weise die Beschwer- deführerin keine Anzeichen einer Demenz auf, und eine Paraparese sei mangels zerebraler und medullärer Läsionen nicht erklärbar. Weder die in den eingereichten Akten (IVSTA-act. 494) beschriebene Inkontinenz noch die Depression würden die Beschwerdeführerin am Reisen hindern. Die aktenkundige voraussichtliche Platzierung der Beschwerdeführerin in ei- nem Altersheim und die zwischenzeitliche Unterstützung durch zwei Nach- barinnen (IVSTA-act. 481) seien mit den von ihr geklagten Beschwerden nicht vereinbar. In den seit dem letzten versicherungsinternen medizini- schen Rapport (IVSTA-act. 478) eingereichten Akten aus Serbien sei im Übrigen keine Reiseunfähigkeit ausgewiesen. Die im zitierten Bericht er- wähnten versicherungsinternen Ärztekonsilien vom 31. Mai 2018 (IVSTA- act. 455) und 12. Oktober 2017 (IVSTA-act. 430) gingen gestützt auf die vorgelegten serbischen Unterlagen ebenfalls von einer Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin – teils mit einer Begleitperson (IVSTA-act. 430/2) – aus. 6.3.2 Den Beurteilungen der genannten Ärztekonsilien hinsichtlich der Frage der Reisefähigkeit kann gefolgt werden. Sie stimmen mit vorausge- henden Einschätzungen des RAD (IVSTA-act. 316/2) sowie des vor- instanzlichen medizinischen Dienstes (u.a. IVSTA-act. 328/3, 347/2 362, 408) überein, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und neurologischer Sicht zu den Untersuchungen in die Schweiz reisen kann. Eine vorübergehende Reiseunfähigkeit im Jahre 2015 wurde einzig auf- grund einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin wegen einer HNO- Problematik angenommen (vgl. IVSTA-act. 283/2 und Bst. B.e vorne). 6.3.3 Die vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Serbien sind – wie dargelegt (E. 5.3.4) – in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Be- schwerdeführerin als nur beschränkt beweiskräftig zu werten. Eine Reise- unfähigkeit wird in den aktenkundigen serbischen Dokumenten vereinzelt von den behandelnden Ärzten angedeutet, aber nicht weiter begründet (vgl. z.B. IVSTA-act. 494 [2019], 385 [2016]). Laut Akten wurde der Be- schwerdeführerin zuletzt am 13. Mai 2019 von neurologischer Seite emp- fohlen, nicht zu reisen. Es wird in diesem Zusammenhang (in der französi- schen Übersetzung des entsprechenden Berichts) lediglich erwähnt, die Beschwerdeführerin sei "incapable de se déplacer", wobei die neurologi- schen Resultate aber keine erhebliche Änderung aufzeigen würden (IV- STA-act. 494/1). Im besagten aktenkundigen ärztlichen Formularbericht des serbischen Versicherungsträgers, welcher sich auf eine Untersuchung vom 28. März 2019 stützt, ist von Fortbewegungsproblemen oder einer
C-5773/2019 Seite 17 Reiseunfähigkeit demgegenüber keine Rede (IVSTA-act. 508/13). Viel- mehr wird dort unter Ziff. 4.8.3 (Untere Gliedmassen) eine "erhaltene Be- wegungsfähigkeit" erwähnt, wobei die Muskeleigenreflexe erloschen seien und der Zehen-Fersen-Gang erschwert ausgeführt werde. In Ziff. 4.10 (Zentralnervensystem) werden der Bewegungsapparat (Muskulatur und Trophik) sowie der Gang zudem als "unauffällig" beschrieben (IVSTA- act. 508/9). Offenbar ist die Beschwerdeführerin im Jahre 2016 aufgrund eines erschwerten Gangs aber stationär behandelt worden (IVSTA- act. 508/1). Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 28. März 2019 geklagten Beschwerden (Schmerzen, Schwäche und Taubheitsgefühle in Armen und Beinen, Erschöpfung, Vergesslichkeit, er- schwerte Bewegungsfähigkeit, reduziertes Hörvermögen, Schlaflosigkeit, Schmerzen im rechten Arm; vgl. dazu z.B. IVSTA-act. 508/3) sind subjekti- ver Natur und für die Annahme einer Reiseunfähigkeit nach dem Gesagten (vgl. E. 6.1) nicht ausreichend, zumal die Beschwerdeführerin laut Akten noch immer alleine lebt und in Begleitung zahlreiche Arzttermine wahrneh- men kann (vgl. IVSTA-act. 516/8 und 516/11; 455). Bei objektiver Betrach- tung der gesamten Umstände findet sich in den aktenkundigen serbischen Arztberichten aber keine hinreichende Begründung für die geltend ge- machte anhaltende Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die betref- fend Reiseunfähigkeit gestellten hohen Anforderungen an ein Arztzeugnis (E. 6.1) sind nicht erfüllt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der aktenkundigen Dokumentation aus Serbien die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin bejahte, zumal sie die Kosten einer Reisebegleitung vergüten würde (IVSTA-act. 409/2, 432/2, 456/2). 6.3.4 Die Beschwerdeführerin verweist hinsichtlich der geltend gemachten Reiseunfähigkeit lediglich pauschal auf ihren schlechten Gesundheitszu- stand und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Dokumente aus Serbien (vgl. etwa IVSTA-act. 366, 410, 433, 457, 460; BVGer-act. 1, 19), welche – wie dargelegt – hinsichtlich der streitigen Punkte zu wenig beweiskräftig sind und eine Reiseunfähigkeit nicht bele- gen. Sie macht in ihren Eingaben keine konkreten Ausführungen zu den gesundheitlichen Gründen, welche einer Reise (mit oder ohne Begleitung) in die Schweiz bei objektiver Betrachtung entgegenstehen würden. Na- mentlich erläutert sie nicht, weshalb sie zu allfälligen Vertrauensärzten der schweizerischen Botschaft in Serbien reisen könnte (BVGer-act. 1 S. 4), nicht aber – mit dem Flugzeug und in Begleitung – zu den angeordneten Untersuchungen in die Schweiz. Damit fehlt in den Angaben der Beschwer- deführerin eine hinreichende Darlegung und Begründung ihrer Reiseunfä- higkeit.
C-5773/2019 Seite 18 6.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit ihrer polydiszip- linären Begutachtung in der Schweiz allenfalls auch mit der langen Dauer des Verfahrens begründen möchte (vgl. BVGer-act. 1 S. 2 f.), ist insbeson- dere darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten (namentlich die fortwährende Einreichung von medizinischen Unterlagen aus Serbien) seit Erlass des Rückweisungsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 für eine rasche Behandlung der Sache nicht förderlich war. 6.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin die in der angefochte- nen Verfügung angeordnete bzw. bestätigte polydisziplinäre Abklärung in der Schweiz bei objektiver Betrachtung der gesamten Umstände zuzumu- ten, auch wenn sie subjektiv das Gefühl haben mag, dass sie reiseunfähig sei. Die Beschwerdeführerin kann sich bei der An- bzw. Rückreise durch eine Drittperson ihres Vertrauens begleiten lassen. Die Vorinstanz würde die Kosten einer entsprechenden Begleitung übernehmen. 7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfü- gung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2019 rechtens ist. Demgegenüber erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Da die Frage, ob in der Schweiz eine interdisziplinäre Begutach- tung durchzuführen ist, Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bildet, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (vgl. Urteil des BVGer C-5451/2016 vom 15. August 2017 E. 8.1). Die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten sind der unter- liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist
C-5773/2019 Seite 19 bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
C-5773/2019 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: