B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5768/2010
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2 Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Nachzahlung der Rente.
C-5768/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1935 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwer- deführerin) ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Deutschland. In den Jahren 1959 bis 1961 lebte sie zusammen mit ihrem Ehemann B._______ in der Schweiz. Der Ehmann zahlte während insgesamt 26 Monaten Beiträge an die obligatorische Alters, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 41 - 42). Am 21. Dezember 1970 stellte der Ehemann der Versicherten bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein Leistungsgesuch. Mangels Versicherteneigenschaft beim Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 1967 wurde das Gesuch mit Entscheid vom 7. April 1972 abgewiesen (act. 77). Mit Gesuch vom 19. Januar 2010 beantragte die Versicherte nach dem Tod ihres Ehemannes am 30. Dezember 2009 bei der Deutschen Ren- tenversicherung Hinterlassenenleistungen. Das Rentengesuch wurde der Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zur Rentenprüfung und –festsetzung übermittelt und ist bei der Vorinstanz am 25. Februar 2010 eingegangen (act. 1). B. Mit Verfügung (Nr. 1005048485) vom 30. April 2010 sprach die SAK der Versicherten ab 1. Januar 2010 gestützt auf eine anrechenbare Beitrags- dauer von 2 Jahren und 2 Monaten sowie einem massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommen von CHF 30'096.– eine ordentliche Alters- rente mit Witwenzuschlag zu (act. 60). Mit einer zweiten Verfügung sprach die Vorinstanz der Versicherten vom 1. Januar 2005 bis 31. De- zember 2009 rückwirkend ordentliche Altersrentenleistungen zu. C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2010 (act. 78) erhob die Versicherte Einsprache und beantragte die rückwirkende Auszahlung von Altersrenten für weitere elf Jahre. Zur Begründung wird sinngemäss ausgeführt, dass der verstor- bene Ehemann im Jahr 1970 einen Antrag auf Leistungen der Invaliden- versicherung gestellt habe, der mit Entscheid vom 29. März 1972 (act. 77) abgelehnt worden sei. In der Meinung, dass keine weiteren Ansprü- che gegenüber der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestünden, sei bei Erreichung des Rentenalters kein Rentenantrag ge- stellt worden.
C-5768/2010 Seite 3 Mit Entscheid vom 22. Juli 2010 (act. 87 – 89) wies die SAK die Einspra- che ab und bestätigte die Verfügung vom 30. Juli 2010. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Anspruch auf ausstehende Leistungen sei fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung ge- schuldet war, erloschen. Das Rentengesuch sei am 19. Januar 2010 erstmals eingereicht worden. Entsprechend hätten die Altersleistungen lediglich für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 nachgezahlt werden können. D. Gegen die Einspracheverfügung vom 22. Juli 2010 erhob die Versicherte, am 12. August 2010 Beschwerde (eingegangen beim Bundesverwal- tungsgericht am 16. August 2010, Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, soweit die rückwirkende Auszahlung der Altersleistungen vor dem 1. Januar 2005 abgelehnt wurde. Zur Begründung wird geltend ge- macht: Das Leistungsgesuch des Ehemannes um Invalidenversiche- rungsleistungen aus dem Jahre 1970 hätte als Gesuch um Altersleistun- gen angesehen werden können; bei der Ablehnung der Invalidenversiche- rungsleistungen am 29. März 1972 (act. 77) habe ein Hinweis gefehlt, dass zu einem späteren Zeitpunkt Rentenleistungen hätten geltend ge- macht werden können; bei entsprechender Kenntnis hätte der Ehemann der Versicherten im Jahre 1993 ein Rentengesuch gestellt; die Verwir- kungsregelung des ATSG habe zur Zeit der Entstehung des Rentenan- spruchs des Ehemannes (1993) nicht gegolten und sei im konkreten Fall nicht anwendbar, weshalb einem Grundsatz entsprechend eine zehnjäh- rige Verwirkungsfrist gelte. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2010 (BVGer act. 3) bean- tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung sowie des Einspracheentscheides. Zur Begründung wird geltend gemacht, ein Antrag auf Versicherungsleistungen habe beim zu- ständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form zu erfolgen. Der Antrag auf Leistungen der Invalidenversi- cherung vom 21. Dezember 1970 habe den Antrag auf Altersleistungen nicht ersetzen können. Ein Gesuch um Altersleistungen sei erstmals mit dem Rentenantrag vom 19. Januar 2010 an die deutsche Rentenversi- cherung gestellt worden. Aufgrund der Verwirkungsregelung könne eine Rente, die mehr als fünf Jahre nach ihrer Entstehung geltend gemacht worden sei, lediglich für die dem Monat der Anmeldung vorangehenden fünf Jahre nachbezahlt werden. Für die an die Anmeldung geknüpften
C-5768/2010 Seite 4 Rechtswirkungen sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Zeit- punkt der Übergabe an die Post massgebend. Im vorliegenden Fall sei die Nachzahlung ab dem 1. Januar 2005 zu Recht verfügt worden. Ren- tenansprüche vor dem 1. Januar 2005 seien erloschen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2010 (BVGer act. 4) wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ein Doppel der Ver- nehmlassung der Vorinstanz zugesandt und die Möglichkeit eröffnet, eine Replik einzureichen. Der Zustellungsversuch vom 6. Oktober 2010 blieb erfolglos, und die per Einschreiben mit Rückschein erfolgte Sendung wurde innerhalb der siebentägigen Frist nicht abgeholt (BVGer act. 5). Eine Replik wurde in der Folge nicht eingereicht. G. In der Instruktionsverfügung vom 15. November 2010 (BVGer act. 6) wurde festgehalten, dass die Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2010 (BVGer act. 5) als zugestellt gilt, und dass die Frist zur Einreichung einer Replik am 12. November 2010 geendet hat. Entsprechend wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgeset- zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge- gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist ei- ne Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
C-5768/2010 Seite 5 2. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutz- würdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] ). Sie ist daher zur Beschwerde legi- timiert. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfü- gung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Einspracheverfügung, datiert vom 22. Juli 2010, wurde der Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt. Die Eingabe vom 12. August 2010 ist beim Bundesver- waltungsgericht am 16. August 2010 eingegangen. Die Eingabe ist als Beschwerde gegen die Einspracheverfügung entge- gen zu nehmen und erfolgte frist- und formgerecht, weshalb darauf einzu- treten ist (Art. 52 VwVG). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge- bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über- gangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine An- wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse- hen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend- bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer über- gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschrif-
C-5768/2010 Seite 6 ten anwendbar, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Seit Erreichen des Rentenalters der Versicherten am 16. April 1997 sind verschiedene rechtliche Erlasse und Erlassänderungen in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Einspracheverfügung vom 22. Juli 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be- reits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das AHVG ab dem 1. Januar 1997 in der Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1996 2466; 10. AHV-Revision] und das ATSG ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000). Im Übrigen wären für den Zeitraum der ersten Kontaktnahme des Ehe- mannes der Beschwerdeführerin mit der Invalidenversicherung im Jahr 1970 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls die folgenden Erlasse und Erlassänderungen zu beachten: Das AHVG ab dem 1. Januar 1969 in der Fassung vom 4. Oktober 1968 [AS 1969 111; 7. AHV-Revision]; ab dem
C-5768/2010 Seite 7 sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nach- folgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Ver- ordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozia- len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Famili- enangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]; nachfolgend: Verord- nung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitglied- staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Die neuen, ab dem 1. April 2012 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009, welche die Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzen, und der – seit demselben Datum in Kraft stehende – re- vidierte Anhang II zum FZA sind vorliegend noch nicht anwendbar. 4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 5. Anfechtungsobjekt bildet die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2010 (act. 89) mit welcher über die Altersrentenansprüche der Versicherten entschieden wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob ihre Ren- tenansprüche vor dem 1. Januar 2005 verwirkt sind, und ob der Antrag auf Nachzahlung der Rentenleistungen zu Recht abgewiesen wurde. 6. Nach Art. 21 AHVG in der Fassung vom 7. Oktober 1994 i.V. mit Bst. d. Abs. 2 Bst. a. der Schlussbestimmungen der Änderungen vom 7. Oktober 1994 hatten Frauen im Jahr 1997 Anspruch auf eine Altersren- te ab dem ersten Tag des Monats nach Vollendung des 62. Altersjahres. Bei gegebenen Voraussetzungen hätte die im April 1935 geborene Versi- cherte demnach Altersleistungen ab dem 1. Mai 1997 beantragen kön- nen.
C-5768/2010 Seite 8 7. Nach Art. 67 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 31.Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) muss der Anspruch auf eine Altersrente durch Einreichung eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. In allge- meiner Form wird die Obliegenheit zur Geltendmachung des Rentenan- spruchs überdies durch den seit dem 1. Januar 2003 geltenden Art. 29 Abs. 1 ATSG geregelt. Demnach hat sich beim zuständigen Versiche- rungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form an- zumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht. Dass der Leis- tungsanspruch eine Anmeldung voraussetzt und die Leistungsausrichtung nicht von Amtes wegen erfolgt, stellt im Sozialversicherungsrecht einen allgemeinen Grundsatz dar (UELI KIESER, ATSG–Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, hiernach: Kieser ATSG-Kommentar, N. 7 zu Art. 29). Nach diesem im Leistungsbereich des Sozialversicherungsrecht geltenden Dis- positionsprinzip ist damit eine formgültige Anmeldung Voraussetzung zum Leistungsbezug. Diese Rechtslage galt auch schon im Zeitpunkt der Er- reichung des Rentenalters der Beschwerdeführerin im Jahr 1997. 8. Das Rentengesuch vom 21. Dezember 1970 erfolgte durch den Ehemann der Versicherten und betraf Leistungen der eidgenössischen Invaliden- versicherung für ihn infolge Invalidität. Das Gesuch wurde rund 27 Jahre vor Erreichen des Rentenalters der Beschwerdeführerin gestellt. Mangels persönlichem, sachlichem und zeitlichem Zusammenhang kann dieses Leistungsgesuch an einen anderen Sozialversicherungszweig nicht als Anmeldung zum Bezug von Altersleistungen der Beschwerdeführerin be- trachtet werden. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge am 19. Januar 2010 ein Ren- tengesuch nach dem Tod ihres Ehemannes bei der deutschen Renten- versicherung eingereicht. Bei der Vorinstanz ist das Gesuch am 25. Februar 2010 eingegangen (act. 1). Für die an die Anmeldung ge- knüpften Rechtswirkungen ist nach der Rechtsprechung in diesem Fall derjenige Zeitpunkt massgebend, in welchem das Gesuch der Post über- geben wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2007 E. 3.2 vom 18. Februar 2008). Die Rentenanmeldung ist demnach erstmals am 19. Januar 2010 erfolgt. 9. Vom Grundsatz, wonach Sozialversicherungsleistungen ab den Zeitpunkt
C-5768/2010 Seite 9 der Anmeldung für die Zukunft ausgerichtet werden, sieht Art. 77 AHVG eine Ausnahmeregelung vor. Demnach hat die Ausgleichskasse ausste- hende Rentenleistungen auch für die Vergangenheit nachzuzahlen. Vor- behalten bleibt die Verwirkung gemäss Artikel 46 AHVG. Jene Bestim- mung verweist für den Anspruch auf Nachzahlung auf Art. 24 Abs. 1 ATSG. Demnach erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leis- tung geschuldet war. In der Zeit vor der Einführung des ATSG am
Nach der Praxis ist der Beginn der Verwirkung auf denjenigen Zeitpunkt zu legen, in dem bei umgehender Leistungsanmeldung die Leistung zu erbringen gewesen wäre (Kieser ATSG-Kommentar, N. 18 zu Art. 24). Bei rechtzeitiger Anmeldung wäre der Anspruch der Versicherten auf Alters- rente ab dem der Vollendung des 62. Altersjahres folgenden Monat, d.h. ab Mai 1997, entstanden (Art. 21 Abs. 2 AHVG) und die monatlich ge- schuldete Rente hätte bis zum 20. Tag des jeweiligen Monats ausbezahlt werden müssen. Zur Wahrung der Verwirkungsfrist wird in der Praxis auf den Zeitpunkt der Anmeldung abgestellt (Kieser ATSG-Kommentar, N. 19 zu Art. 24). Bei einer Anmeldung im Januar 2010 sind somit die Ansprüche vor dem Januar 2005 erloschen. 11. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe sinngemäss geltend, die Verwirkung für diesen Tatbestand sei im Gesetz nicht explizit geregelt, weshalb die Lücke durch Richterrecht zu füllen sei. Eine kurze Frist sei nicht angebracht, prinzipiell gelte eine zehnjährige Verjährungsfrist.
C-5768/2010 Seite 10 Die Verwirkung von Ansprüchen ist im Verwaltungsrecht nicht einheitlich geregelt. Im Leistungsrecht der AHV besteht jedoch mit Art. 46 Abs. 1 ATSG i. V. mit Art. 24 Abs. 1 ATSG eine einschlägige Regelung. Vor der Einführung des ATSG sah Art. 46 Abs. 1 AHVG selbst eine einschlägige Verwirkungsregelung für Leistungsansprüche vor. Aufgrund der expliziten Regelung im AHVG und im ATSG besteht keine Lücke im Gesetz, welche durch allgemeine Grundsätze oder Richterrecht zu füllen wäre. 12. In ihrer Beschwerde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass im Leistungsentscheid vom 7. April 1972 (act. 77) ein Hinweis fehlte, wonach zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf Altersrente geltend ge- macht werden kann, und dass ihr Ehemann bei entsprechender Kenntnis im Jahre 1993 einen Rentenantrag gestellt hätte. Soweit mit dieser Rüge die Altersleistungen des Ehemannes der Versi- cherten angesprochen werden, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Altersleistungen des Ehemannes waren nicht Gegenstand des angefoch- tenen Einspracheentscheides und liegen damit ausserhalb des Streitge- genstandes. Art. 27 Abs. 2 ATSG normiert die persönliche Informationspflicht der Sozi- alversicherung. Diese Beratungspflicht gilt nicht umfassend und voraus- setzungslos. Sie gilt für den konkreten Einzelfall, bezogen auf eine ein- zelne Person (vgl. BBl 1999 4583) und ist auf den jeweiligen Versiche- rungszweig beschränkt (Kieser ATSG-Kommentar, N. 19 zu Art. 27). Eine Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers darauf hinzuweisen, dass zu einem späteren Zeitpunkt unter anderen Voraussetzungen eine Leis- tungspflicht eines anderen Sozialversicherungszweiges gegenüber einer anderen Person besteht, lässt sich aus der persönlichen Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht herleiten. Art. 27 Abs. 3 ATSG normiert die Informationspflicht des Sozialversiche- rungsträgers über Ansprüche gegenüber anderen Sozialversicherungen oder anderen Sozialversicherungszweigen. Demnach ist die versicherte Person oder deren Angehörige zu informieren, wenn der Versicherungs- träger feststellt, dass Leistungen anderer Sozialversicherungen bean- sprucht werden können. Die Informationspflicht entsteht bei der Feststel- lung eines bestehenden Leistungsanspruchs. Der Versicherungsträger
C-5768/2010 Seite 11 hat nicht eigene Nachforschungen anzustellen und ist nicht verpflichtet, über zukünftige, noch nicht bestehende Leistungen zu informieren (vgl. auch (Kieser ATSG-Kommentar, N. 35 zu Art. 27). Eine Verpflichtung der Invalidenversicherung, in ihrer leistungsablehnen- den Verfügung vom 7. April 1972 (act. 77) auf zukünftige Alters- oder Hin- terlassenenrentenansprüche der Ehefrau hinzuweisen, lässt sich aus der Rechtsordnung nicht herleiten. 13. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der Rege- lung im AHVG und im ATSG feststeht, dass Rentenansprüche, welche vor Januar 2005 geschuldet waren, erloschen sind, und dass die Ausgleichs- kasse weder berechtigt noch verpflichtet ist, diese Leistungen nachzuzah- len. Die SAK hat das Gesuch um Nachzahlung von Altersrenten vor Ja- nuar 2005 zurecht abgelehnt. 14. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG). 15. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrens- kosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Die unterliegende Be- schwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
C-5768/2010 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gung entrichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: