Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5709/2016
Entscheidungsdatum
12.02.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteil vom 12. Februar 2019 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

A._______, (Serbien), vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Revision und Einstellung der Rente; Verfügung IVSTA vom 10. August 2016.

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5709/2016

C-5709/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) gebo- ren am (...) 1967, verheiratet, vierfacher Vater (Geburtstage der Kinder: (...) 1994, (...) 2000 [Zwillinge], (...) 2013; Vorakten IVSTA doc. 3, BVGer act. 40/15), serbischer Staatsangehöriger (BVGer act. 40/12ff.), reiste im Jahr 1985 erstmals, und nach Absolvierung des Militärdienstes in Ex-Jugo- slawien im Jahr 1988 erneut, in die Schweiz ein (Vorakten IVSTA doc. 20). Anfangs des Jahres 2010 kehrte er nach Serbien zurück (Vorakten SAK doc. 13/2, 18, 21, 22; Vorakten IVSTA doc. 3, 113/4). A.b Er arbeitete von Januar 1985 bis Januar 2004 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten SAK doc. 4, 7, 14, 15/29, 15/41). Zuletzt war er als Pneumonteur bei der B._______ AG angestellt, welche ihm per Ende Januar 2004 kündigte (Vorakten IVSTA doc. 13). Nach seinem letzten Arbeitstag am 22. Oktober 2003 (Vorakten IVSTA doc. 29) war er nicht mehr erwerbstätig, leistete jedoch bis Dezem- ber 2008 mit Unterbrüchen weiterhin Versicherungsbeiträge (Vorakten SAK doc. 7). B. Am 24. Dezember 2004 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons C._______ zum Bezug von IV-Leistungen an (Vorakten IVSTA doc. 3). Nach Einholen eines orthopädischen und psychiatrischen Gutach- tens (Vorakten IVSTA doc. 22ff.), medizinischer Unterlagen (Vorakten IV- STA doc. 5, 11, 12, 35), Fragebögen für den Arbeitgeber (Vorakten IVSTA doc. 7, 13), sowie nach Eingang der Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 21. November 2005 (Vorakten IVSTA doc. 17) und vom 27. November 2006 (Vorakten IVSTA doc. 28), sprach die IV-Stelle des Kantons C._______ nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Vorakten IVSTA doc. 33, 34, 43) dem Versicherten mit Verfügung vom 6. August 2007 (Vorakten SAK doc. 5, 12/9) ab 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente und drei Kinderrenten zu (das vierte Kind, war damals noch nicht geboren). C. Im Februar 2009 leitete die IV-Stelle des Kantons C._______ eine amtliche Rentenrevision ein (Vorakten IVSTA doc. 37). Nachdem der Beschwerde- führer im Rentenformular vom 2. April 2009 angegeben hatte (Vorakten IV- STA doc. 38), dass sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe,

C-5709/2016 Seite 3 holte die IV-Stelle des Kantons C._______ bei Dr. D._______ einen Ver- laufsbericht ein (Vorakten IVSTA doc. 40) und schloss danach mit Mittei- lung vom 16. Oktober 2009 (Vorakten IVSTA doc. 42) die Revision ohne Änderung ab. Ebenso bestätigte sie mit Mitteilung vom 16. Juli 2010 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Vorakten SAK doc. 10/2). D. D.a Infolge Wegzugs der Familie A.______ nach Serbien übermittelte die IV-Stelle des Kantons C._______ am 9. Juni 2010 die Akten an die Invali- denversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz, Vorakten IVSTA doc. 1), welche am 8. Juni 2012 den Be- schwerdeführer über das eingeleitete Revisionsverfahren informierte (Vorakten IVSTA doc. 52) und ihn aufforderte, medizinische Akten einzu- reichen sowie das Rentenrevisionsformular ausgefüllt zu retournieren. Die eingegangenen medizinischen Kurzarztberichte vom 25. Dezember 2012 von Dr. E._______ (Vorakten IVSTA doc. 57/2, Übersetzung doc. 57/1) und vom 29. November 2012 von Dr. F._______ (Vorakten IVSTA doc. 58/2, Übersetzung doc. 58/1) leitete die IVSTA an ihren medizinischen Dienst weiter, welcher am 5. März 2013 feststellte (Vorakten IVSTA doc. 62), den Kurzarztberichten sei keine Änderung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers zu entnehmen. D.b Nach Eingang eines weiteren Kurzarztberichtes von Dr. E._______ vom 17. Oktober 2012 (Vorakten IVSTA doc. 64, 71/2, Übersetzung doc. 71/1) und des von der IVSTA in Belgrad in Auftrag gegebenen (Vorak- ten IVSTA doc. 54, 55) Gutachtens vom 16. April 2013 (Vorakten IVSTA doc. 65, 67/3f., 72/2, Übersetzung doc. 72/1) von Dr. G., Chirurg, entschied die IVSTA ein Gutachten auf den Gebieten der Orthopädie und Psychiatrie in der Schweiz in Auftrag zu geben (Vorakten IVSTA doc. 69). Dies teilte sie am 27. Mai 2013 dem Beschwerdeführer mit (Vorakten IV- STA doc. 73). D.c Am 27. Juni 2013 hielt die IV-Ärztin, Dr. H., fest (Vorakten IV- STA doc. 84), es handle sich nicht um einen Fall der IV-Revision 6a, da der Beschwerdeführer nicht an somatoformer Schmerzstörung leide, sondern an objektiv und organisch nachweisbaren Schmerzen. D.d Am 18. Juli 2013 (Vorakten IVSTA doc. 88) beauftragte die IVSTA Dr. I._______ und Dr. J._______ ein bidisziplinäres Gutachten zu erstellen. Das Ergebnis der orthopädischen Begutachtung vom 15. Oktober 2013 wurde am 16. Oktober 2013 schriftlich festgehalten (Vorakten IVSTA doc.

C-5709/2016 Seite 4 98). Da hingegen der beauftragte Psychiater keinen Bericht einreichte, musste das psychiatrische Gutachten erneut in Auftrag gegeben werden, diesmal an Dr. K.. Die Untersuchung fand am 24. und 25. Novem- ber 2014 statt, und das Gutachten datiert vom 15. Dezember 2014 (Vorak- ten IVSTA doc. 113). D.e Die IVSTA legte den orthopädischen Bericht vom 16. Oktober 2013 und den psychiatrischen Bericht vom 15. Dezember 2014 ihrem medizinischen Dienst vor. Dr. L., Psychiater, hielt am 16. Februar 2015 fest (Vorakten IVSTA doc. 116), die im Jahr 2006 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sei nicht mehr nachweisbar. Die verbleibende Dysthymie vermindere die funktio- nelle Leistungsfähigkeit nicht. Die IV-Ärztin, Dr. M., wies am 20. März 2015 daraufhin (Vorakten IVSTA doc. 118), es müssten aktuelle orthopädische Berichte eingeholt werden. In der Folge fand am 2. Septem- ber 2015 in Serbien eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. N., Chirurg, statt (Vorakten IVSTA doc. 131, 137/2, 138/5, 145/5, Übersetzung doc. 137/1, 138/1, 145/1). Zudem ging bei der IVSTA ein Kurzbericht der Poliklinik in O._______ vom 14. Oktober 2015 (Vorakten IVSTA doc. 133/2, Übersetzung doc. 133/1) und vom 18. Mai 2015 (Vorak- ten IVSTA doc. 146, 149/2, Übersetzung doc. 149/1) ein. Die IVSTA legte die neuen medizinischen Unterlagen ihrem medizinischen Dienst vor. Dr. M._______ erkannte am 23. Februar 2016 (Vorakten IVSTA doc. 150), die somatische Situation sei unverändert. D.f Gestützt auf die Einschätzung ihres medizinischen Dienstes informierte die IVSTA mit Vorbescheid vom 6. April 2016 (Vorakten IVSTA doc. 156) den Beschwerdeführer darüber, dass sie gedenke die Rente einzustellen, da sich sein Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht verbessert habe. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pneu- monteur betrage weiterhin 100 %, jene in der Ausübung einer den Funkti- onseinschränkungen angepassten Tätigkeit seit 15. Dezember 2014 0 %, woraus eine Erwerbseinbusse von 14 % resultiere. Dieser Invaliditätsgrad gebe kein Recht auf eine Rente. Am 10. August 2016 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (Vorakten IVSTA doc. 165; BVGer act. 1/1). E. Gegen die Verfügung vom 10. August 2016 (Vorakten IVSTA doc. 165, BVGer act. 1/1) liess der Versicherte am 15. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) erheben und beantragen:

C-5709/2016 Seite 5

„1. Verzicht auf die Aufhebung der halben Invalidenrente. 2. Eventualiter zu Antrag 1: Rückweisung an die Vorinstanz für weitere Sachverhaltsabklärungen. 3. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde, auch superprovisorisch sowie vorsorglich. 4. Beschwerdeergänzung nach Zustellung der vollständigen Originalak- ten inkl. Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin. 5. Zweiter Schriftenwechsel nach Zustellung der vollständigen Original- akten inkl. Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin. 6. Öffentliche Gerichtsverhandlung. 7. Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unter- zeichnenden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden, da keine Röntgenbilder und kein MRI veranlasst worden sei. Zurecht werde von der Verbindungsstelle in Belgrad ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zu 50 % invalid sei. Zudem werde mehrfach bestätigt, dass er ängstlich und depres- siv sei. F. Die Vorinstanz nahm am 6. Oktober 2016 zum Antrag des Beschwerdefüh- rers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung und be- antragte sinngemäss dessen Abweisung. Am 12. April 2017 (BVGer act. 23) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge- richt mit Urteil vom 30. Mai 2017 nicht ein (BVGer act. 30). G. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 (BVGer act. 2) wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- aufgefordert und ihm mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (BVGer act. 8) die Möglichkeit eingeräumt, das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den notwendigen Beweis- mitteln versehen einzureichen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers ersuchte am 28. November 2016 (BVGer act. 13), 4. Januar 2017 (BVGer act. 15) und 24. Januar 2017 (BVGer act. 17) um eine Fristerstre- ckung, welche jeweils gewährt wurde, so dass die Unterlagen bis zum 14. Februar 2017 hätten eingereicht werden müssen (BVGer act. 18). Da

C-5709/2016 Seite 6 innert der erstreckten Frist weder das Formular noch Beweismittel einge- reicht wurden, wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 (BVGer act. 19) ab und erhob einen Gerichtskostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.- zahlbar innert 30 Tagen. Mit Schreiben vom 10. April 2017 (BVGer act. 22) ersuchte der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses, welches gutgeheissen und die Frist bis zum 6. Juni 2017 (BVGer act. 23) erstreckt wurde. Statt den Gerichtskostenvor- schuss zu bezahlen, ersuchte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Juni 2017 (BVGer act. 27) erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 (BVGer act. 28) hob der Instruktionsrichter die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 9. März 2017 auf und ersuchte den Beschwerde- führer, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen unter Androhung an- sonsten aufgrund der vorhandenen Akten über das Gesuch zu entschei- den. Am 10. Juli 2017 (BVGer act. 33) begehrte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut eine Fristerstreckung, ebenso am 31. August 2017 (BVGer act. 38). Mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2017 (BVGer act. 39) wurde die Frist letztmals bis zum 11. Oktober 2017 er- streckt. Am 11. Oktober 2017 (BVGer act. 40) gingen das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ sowie diverse Belege beim Bundesverwal- tungsgericht ein. Mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2017 (BVGer act. 43) wurden weitere Informationen zu den finanziellen Verhält- nissen einverlangt (Wert des Hauses, Bankauszug, weiteres Einkommen, Belege zu den Ausgaben). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 (BVGer act. 45) eine Renten- bestätigung der X._______ AG sowie eine Liste betreffend finanzielle Un- terstützung durch Privatpersonen ins Recht und beantragte für die Einrei- chung weiterer Beweismittel eine Fristerstreckung. Die Frist wurde mit In- struktionsverfügung vom 18. Dezember 2017 (BVGer act. 46) letztmals bis zum 15. Januar 2018 erstreckt. Am 15. Januar 2018 (BVGer act. 47) reichte der Rechtsvertreter weitere Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 25. Januar 2018 (BVGer act. 48) wies der Instruktionsrichter das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und gewährte eine 30-tägige Zahlungsfrist. Auch diesmal beantragte der Rechtsvertreter

C-5709/2016 Seite 7 eine Fristverlängerung (BVGer act. 50), welche mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2018 (BVGer act. 51) gutgeheissen wurde. Nach erneutem Gesuch seitens des Rechtsvertreters (BVGer act. 53) wurde die Zahlungs- frist letztmals bis zum 30. April 2018 erstreckt (BVGer act. 54). Schliesslich ging der Gerichtskostenvorschuss am 30. April 2018, und damit 20 Monate nach dessen erstmaliger Erhebung, bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 56). H. Vernehmlassungsweise beantragte die Vorinstanz am 4. August 2017 (BVGer act. 37) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der an- gefochtenen Verfügung. Als Begründung brachte sie vor, da sich die tat- sächlichen medizinischen Verhältnisse des Beschwerdeführers wesentlich verändert hätten, die Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % in einer ange- passten Tätigkeit in somatischer Hinsicht seit immer, in psychiatrischer Hin- sicht mit Sicherheit ab dem 15. Dezember 2014, festgestellt hätten, habe sie die Invalidenrente des Beschwerdeführers mangels rentenbegründen- der Invalidität mit Verfügung vom 10. August 2016 per 1. Oktober 2016 aufgehoben. I. Nach zweimalig erstreckter Frist (BVGer act. 59, 61) ging am 4. September 2018 (BVGer act. 62) die Replik beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wurde zurückgezogen und neu das Einholen eines Gerichtsgutachtens beantragt. J. Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 14. September 2018 (BVGer act. 64) ihren bisherigen Antrag auf Abweisung der Beschwerde und dessen Begründung. K. Nach Schluss des Schriftenwechsels am 10. Oktober 2018 (BVGer act. 67) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2018 (BVGer act. 68) um die Möglichkeit, eine Stellungahme zur Duplik der Vo- rinstanz einzureichen. Antragsgemäss wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Triplik eingeräumt (BVGer act. 69), welche innerhalb erstreckter Frist (BVGer act. 71) am 27. November 2018 (BVGer act. 72) unter Beilage von zwei Arztberichten und Röntgenbildern dem Bundesverwaltungsgericht zu- gestellt wurde.

C-5709/2016 Seite 8 L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla- gen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. August 2016 (Vorakten IVSTA doc. 165; BVGer act. 1/1), mit welcher die Vorinstanz die seit dem

  1. Oktober 2004 ausgerichtete halbe Invalidenrente (Vorakten SAK doc. 5, 12/9) des Beschwerdeführers revisionsweise per 1. Oktober 2016 aufhob. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern, wie hier, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan- zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwal- tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell- rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4 Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal- tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer nahm als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teil. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung

C-5709/2016 Seite 9 bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereicht, womit nachdem der Kostenvor- schuss innert mehrmals erstreckter Frist rechtzeitig geleistet wurde, auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten ist. 1.6 Der Beschwerdeführer änderte sein Begehren im Rahmen der Replik (vgl. Sachverhalt Bst. I), indem er neu das Einholen eines Gerichtsgutach- tens statt der Rückweisung an die Vorinstanz beantragte. Beide Begehren zielen auf die Erhebung weiterer Beweise ab, so dass der Streitgegenstand nicht geändert wird. Dieser neue Antrag nach Ablauf der Beschwerdefrist ist daher zulässig (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, S. 123 Rz. 2.218; FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN: in Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] 2016, Art. 52 N. 39). 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, wo er im Jahr 2010 Wohnsitz nahm (vgl. Bst. A hiervor). Die Schweiz und die Republik Serbien haben am 11. Oktober 2010 ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Dieses wurde am 18. September 2018 von der Bundesversammlung genehmigt (AS 2019 105). Es ist durch Notenaus- tausch am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS 2019 135; SR 0.831.109.682.1, im Folgenden: Ab- kommen) publiziert (vgl. dazu auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 21. Dezember 2018; < https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumenta- tion/medienmitteilungen.msg-id-73496.html >). Laut den massgeblichen Übergangsbestimmungen gilt das Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 37 Abs. 1 des Abkom- mens). Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das bisherige Abkom- men vom 8. Juni 1962 (AS 1964 11, 1983 1606) ausser Kraft (Art. 38 des Abkommens). Nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Abkommens erstreckt sich der

C-5709/2016 Seite 10 sachliche Geltungsbereich unter anderem auch auf die Bundesgesetzge- bung über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Die Staatsangehö- rigen des einen Vertragsstaates sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 4 des Abkommens; Gleichbehandlungs- grundsatz). Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruchs auf eine schweizerische Inva- lidenrente hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beantworten (Art. 6 des Abkommens). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 10. August 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben (echte Noven), sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang ste- hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlas- ses zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 200 E. 3a; Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte (BVGer act. 72) vom 24. Oktober 2018 und vom 26. Oktober 2018 sowie die MRI-Bilder vom 25. April 2018 wurden nach Verfügungserlass erstellt, womit sie echte Noven darstellen, und als solche vorliegend nicht zu be- rücksichtigen sind. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. August 2016 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschrif- ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber

C-5709/2016 Seite 11 für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Der Hinweis des medizinischen Dienstes vom 27. Juni 2013 (Vorakten IVSTA doc. 84), wonach es sich nicht um einen Fall der IV-Revision 6a handle, da der Beschwerdeführer nicht an einer somatoformen Schmerz- störung, sondern an objektiv organisch nachweisbaren Beschwerden lei- det, ist nachvollziehbar und entspricht der Aktenlage (Vorakten IVSTA doc. 25/15f.). Zudem erkannte das Bundesgericht im Urteil 8C_413/2016 vom 2. September 2016 E. 4.3, bei der mittelgradigen sich chronifizierenden Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) handle es sich nicht um ein "unklares" Beschwerdebild im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG. Folglich ging die Vorinstanz zurecht davon aus, dass die Möglichkeit einer Revision nach den Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht be- steht. Streitig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Inva- lidenversicherung hat oder ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, der zur Aufhebung der Rente führt. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits- unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

C-5709/2016 Seite 12 Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6ff. ATSG und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob es der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Be- rücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.4). Bei psychischen Diagnosen ist zudem zu berücksichtigen, dass Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha- dens, und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevante Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 ATSG) und beim Ein- tritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst, während mindestens dreier Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben

C-5709/2016 Seite 13 sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Vo- raussetzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or- dentliche Invalidenrente erfüllt sind. 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine ab- weichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 4 und 5 des Abkommens). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versiche- rungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungs- vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BGE 121 V 275 E. 6c). 3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer An- gewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; BGE 130 V 343

C-5709/2016 Seite 14 E. 3.5). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisions- rechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese verän- derten Umstände den Rentenanspruch berühren (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2). 3.5.2 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bis- herigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m.H.). 3.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än- derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts- punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge- sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; BGE 130 V 343 E. 3.5.2). 3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). 3.7 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vor- aussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) bzw. medizinische Dienste zur Verfügung (vgl.

C-5709/2016 Seite 15 Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG). Die RAD bzw. die medizinischen Dienste set- zen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk- tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs- tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (vgl. Art. 59 Abs. 2 bis Satz 2 und 3 IVG). 3.8 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 3.9 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs- träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe- ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Viel- mehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts EVG, [heute: Bundesgericht, BGer] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.). 3.10 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr- scheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je m.H.). 3.11 Bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

C-5709/2016 Seite 16 oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2; BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss zudem über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 3.11.1 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). 3.11.2 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutach- ten externer Spezialärzte (vgl. Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehen- der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzu- erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen). 3.11.3 Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftrags- rechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen, da davon auszugehen ist, dass sie in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für allgemein praktizierende Hausärzte wie auch für behandelnde Spezialärzte (vgl. Ur- teil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). 3.11.4 Bei Stellungnahmen eines IV-Arztes oder einer IV-Ärztin ist hinsicht- lich des Beweiswertes zu unterscheiden, ob es sich um Aktenberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV oder um Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV handelt. Der Beweiswert eines Untersuchungsberichtes eines IV-Arztes oder einer IV-Ärztin ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengut- achten im Sinne von Art. 44 ATSG vergleichbar, sofern er den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügt und der IV-Arzt oder die IV-Ärztin über die im Einzelfall erforderli- chen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2,

C-5709/2016 Seite 17 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Bei einem Aktenbericht beurteilt der IV-Arzt oder die IV-Ärztin die vorhan- denen ärztlichen Unterlagen, fasst die medizinischen Untersuchungser- gebnisse zusammen und gibt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Versicherungsfalles aus medizinischer Sicht ab. Ein Aktenbericht erfüllt somit eine andere Funktion als ein medizinisches Gutachten, weshalb er die inhaltlichen Anforderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen kann und muss. Dennoch wird ihm nicht jegliche Aussen- oder Beweiswir- kung aberkannt, vielmehr ist er ein entscheidrelevantes Aktenstück, sofern die vom RAD oder vom medizinischen Dienst beigezogenen Akten ein voll- ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (vgl. Urteil des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 4.3.4 m.H.; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 m.H., Urteil des EVG I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes oder des medizinischen Dienstes in der Regel keine abschliessende Beurteilungs- grundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass ge- ben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 3.12 Weiter hängt der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweis- thema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber aus- spricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (vgl. SVR 2012 IV Nr. 18 [9C_418/2010] E. 4.2; SVR 2013 IV Nr. 14 [8C_441/2012] E. 6.1.2). 3.13 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Lei- den (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (vgl. BGE 143 V 409, BGE 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die

C-5709/2016 Seite 18 – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlau- ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Bei der Beurteilung der Arbeits- fähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung in ihrer Einschätzung des Leistungsver- mögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Ide- alfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (vgl. BGE 143 V 418 E. 6; BGE 141 V 281 E. 5.2). Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.11 hiervor), ist es beweiskräftig, und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfä- higkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüber- prüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.3; BGE 144 V 50 E. 4.3). Nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweis- wert; vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent- scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis- grundlagen vor Bundesrecht standhält (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Sofern jedoch keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wird, kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfah- rens verzichtet werden (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteil des BVGer C- 174/2016 vom 30. April 2018 E. 6.11). 4. 4.1 Hinsichtlich des Referenzzeitpunkts ist festzuhalten, dass die ur- sprüngliche Verfügung vom 6. August 2007 (Vorakten SAK doc. 12/9) ge- stützt auf eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor- mer Sachverhaltsabklärung und entsprechender Beweiswürdigung sowie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs erfolgte, wohingegen den Mitteilungen vom 16. Oktober 2009 der IV-Stelle des Kantons C._______ (Vorakten IVSTA doc. 42) und vom 16. Juli 2010 der SAK (Vorakten SAK doc. 10/2) keine hinreichende materielle Prüfung der an- spruchserheblichen Tatsachen vorausging, wie dies auch von der IVSTA selber erkannt wurde (vgl. Vernehmlassung IVSTA, BVGer act. 37). Aus diesem Grund bildet die Verfügung vom 6. August 2007 den massgeben- den Ausgangszeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob sich der Gesund-

C-5709/2016 Seite 19 heitszustand des Beschwerdeführers bis zum Erlass der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 10. August 2016 (Vergleichszeitpunkt) in an- spruchsrelevanter Weise verändert hat. 4.2 Im Ausgangszeitpunkt lagen die folgenden medizinischen Unterlagen vor: 4.2.1 Dr. D._______ diagnostizierte am 26. April 2004 (Vorakten IVSTA doc. 5/7) und am 8. Oktober 2004 (Vorakten IVSTA doc. 5/12) Ruptur der Supraspinatussehne links, Bone bruise des Tuberculum majus der rechten Schulter, chronifiziertes Schmerzsyndrom beider Schultern, mehr links. Er stellte in der Folge diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit vom 24. Oktober 2003 bis zum 29. Februar 2004 aus (Vorakten IVSTA doc. 5/7, 5/8, 5/9, 5/10, 5/11). Weiter berichtete er am 20. Februar 2005 (Vorakten IVSTA doc. 12), die Arbeitsunfähigkeit halte immer noch an und der Be- schwerdeführer sei am 15. Oktober 2004 im Kantonsspital P._______ ope- riert worden. 4.2.2 Dem Bericht des Kantonsspitals P._______ vom 29. Oktober 2004 (Vorakten IVSTA doc. 5/5) ist zu entnehmen, dass am 15. Oktober 2004 eine Arthroskopie und Mini-Open-Rotatorenmanschettennaht vorgenom- men wurde. Anlässlich der Nachkontrolle vom 4. Februar 2005 (Vorakten IVSTA doc. 11) wurde als Diagnose Zustand nach Supraspinatussehnen- ruptur links aufgeführt und festgehalten, dass der Patient über heftigste Schmerzen klage. Es bestehe seit Oktober 2003 eine 100 % Arbeitsunfä- higkeit für die Tätigkeit als Pneumonteur. 4.2.3 Die IVSTA legte die medizinischen Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst vor, welcher am 21. November 2005 (Vorakten IVSTA doc. 17) das Einholen eines bidisziplinären Gutachtens auf den Gebieten der Rheuma- tologie oder Orthopädie und Psychiatrie empfahl. Der Gutachtensaufrag wurde an die Klinik Q._______ erteilt (Vorakten IVSTA doc. 21/6). 4.2.4 Der Beschwerdeführer wurde vom 17. Mai 2006 bis zum 30 Juni 2006 ambulant in der Klinik Q._______ untersucht (Vorakten IVSTA doc. 23, 25, 26). Die internistische und rheumatologische Untersuchung fand am 17. Mai 2006 (Vorakten IVSTA doc. 26) bei Dr. R., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie sowie physikalische Medizin und Re- habilitation statt, die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit am 22. und 23. Mai (Vorakten IVSTA doc. 23) bei Frau S., Therapeutin

C-5709/2016 Seite 20 Ergonomie, und die psychiatrische Untersuchung am 30. Juni 2006 (Vorak- ten IVSTA doc. 25) bei Dr. T., FMH Psychiatrie und Psychothera- pie (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die im Gutachten der Kli- nik Q. erwähnten Arztberichte des Kantonsspitals P._______ vom 26. April 2006 [Vorakten IVSTA doc. 25/3] und vom 14. April 2005 [Vorakten IVSTA doc. 25/4] finden sich nicht in den vorliegenden Akten.) Es wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Vorakten IVSTA doc. 26/15f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

  1. Chronische PHS (PHS = Periarthritis humeroscapularis, Schulter- gelenksentzündung) tendinotica beider Schultergelenke degenerative Tendinopathie der Supraspinatussehne beidseits Bursitis subacromialis links AC-Gelenksarthrose rechts (AC = Akromioklavikulargelenk, Schultergelenk) muskuläre Dysbalance des Schultergürtels Status nach Schultergelenksarthroskopie links und Supraspi- natussehnennaht in Mini-Open-Technik am 15. Oktober 2014 Status nach wiederholten subacromialen Infiltrationen beider Schultergelenke und des AC-Gelenks rechts ICD-10 M75.1 (Läsionen der Rotatorenmanschette)
  2. Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), mit multiplen sozialen Belastungsfaktoren namentlich: Psychisch schwer erkrankte Ehepartnerin, Probleme in Ver- bindung mit den ökonomischen Verhältnissen, soziale Zu- rückweisung durch die Ablehnung der Schwiegereltern, Ver- lust mehrerer Angehörige während der letzten Jahre, rela- tive Perspektivlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt
  3. Diskretes Lumbovertebralsyndrom Muskuläre Dysbalance der unteren Rumpf- und Rückenmus- kulatur ICD-10 M54.5 (Lumboischialgie)
  4. Kniegelenksschmerzen beidseits (DD: Anterior Knee Pain) Tendenziell periphere Hyperlaxizität ICD-10 M25.5 (Gelenkschmerz) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Spezifische isolierte Phobie, Höhenangst, ICD-10 F40.2

C-5709/2016 Seite 21 In psychiatrischer Hinsicht wurde ausgeführt (Vorakten IVSTA doc. 25/15f.), es liege eine mittelgradige depressive Symptomatik mit somati- schem Syndrom vor. Der Beschwerdeführer imponiere durch eine Vermin- derung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie des Selbstwertgefühls. Er entwickle nur noch pessimistische Zukunftsperspek- tiven, leide unter Suizidgedanken und ausgeprägten Schlafstörungen. Wei- ter bestehe ein allgemeiner Interessensverlust und eine weit fortgeschrit- tene Unfähigkeit auf positive und/oder negative Ereignisse emotional zu reagieren. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von einem deutlichen Libidoverlust berichtet. Die aktenanamnestisch erwähnte Somatisierungs- störung erscheine wenig plausibel, da sämtliche körperliche Beschwerden einem organischen Korrelat zugeordnet werden könnten (Vorakten IVSTA doc. 25/15f). Aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode sei der Be- schwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Die aktuelle medikamentöse Behandlung erscheine unzureichend wirksam. Die Prog- nose sei unsicher. Depressive Erkrankungen hätten zwar prinzipiell eine gute Prognose, insbesondere dann, wenn sie adäquat behandelt würden, doch seien die Kontextfaktoren für den Beschwerdeführer momentan der- massen ungünstig, dass die Prognose mittelfristig ziemlich negativ er- scheine. Auf psychisch-geistiger Ebene liege ein 50 % Arbeitsunfähigkeit für die bisherige und sämtliche Verweistätigkeiten vor. Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, das heisst die Beurtei- lung der beruflichen physischen Belastbarkeit, ergab (Vorakten IVSTA doc. 23/2) als arbeitsrelevante Probleme eine Funktionsstörung beider Schultern, sowie die daraus resultierende reduzierte Belastbarkeit, rechts mehr als links, die sich vor allem beim Heben von Gewichten zur Kopfhöhe und bei Arbeit über Kopf durch eine ungenügende Stabilisationsfähigkeit des Schultergürtels zeige. Weiter bestehe eine schmerzhaft verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, die vor allem beim vorgeneigten Ste- hen auffällig sei, und eine schmerzhaft reduzierte Belastbarkeit (vor allem ausdauermässig) beider Knie (rechts mehr als links), die sich bei wieder- holten Kniebeugen sowie beim Treppen- und Leitersteigen durch ungenü- gende muskuläre Stabilisation des rechten Knies zeige. Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege bei weitem unter den Belastungsanforderungen der bisherigen sehr schweren Arbeit als Pneumonteur. Die Belastbarkeit liege im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit seltener Ge- wichtsbelastung bis max. 22.5kg beim Heben horizontal, bis 7.5kg beim Heben von Taillen- zur Kopfhöhe und bis 7.5kg beim Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe. Defizite bestünden vor allem bei der Arbeit über Kopf und bei vorgeneigtem Stehen, beide Funktionen seien nur selten möglich.

C-5709/2016 Seite 22 Weitere Einschränkungen seien Rotationen im Sitzen und Stehen, Knien, wiederholte Kniebeugen, Treppen- und Leitersteigen. Diese Belastungen sollten nur manchmal vorkommen und bei Bedarf unterbrochen werden können. Repetitive Arbeitsabläufe sollten vermieden werden. In somatischer Hinsicht erkannte Dr. R._______ (Vorakten IVSTA doc. 26/17f.) aufgrund seiner eigenen Untersuchungen eine deutliche Kraftverminderung im Schultergürtel und im Bereich beider Arme, eine Funktionsstörung beider Schultergelenke, eine schmerzhaft verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und eine schmerzhaft reduzierte Be- lastbarkeit beider Kniegelenke. Gestützt auf seinen Befund und die Ergeb- nisse aus der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit kam er zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pneumonteur über den aktuellen Möglichkeiten des Patienten liege und daher nicht mehr zumut- bar sei. Aus interdisziplinärer Sicht wurde festgestellt (Vorakten IVSTA doc. 26/18), dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % und für alle denkbaren und möglichen Verweistätigkeiten zu 50 % arbeits- unfähig sei. 4.2.5 Der regionale ärztliche Dienst, Dr. U., nahm am 27. Novem- ber 2006 (Vorakten IVSTA doc. 28) zu den medizinischen Unterlagen da- hingehend Stellung, der zu prüfende Sachverhalt beziehe sich massge- blich auf ein belastungsabhängiges Schulter-Arm-Schmerzsyndrom im Rahmen einer degenerativen chronischen PHS tendinotica. Schwere Tä- tigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf beide Schultern sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalte, insbesondere re- petitive Tätigkeiten, seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Beim Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sei eine Gewichtsli- mite von 22.5kg bis Taillenhöhe und 7.5kg bis Kopfhöhe zu beachten. Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfar- beiten seien medizinisch-theoretisch zumutbar. Die zudem bestehende de- pressive Störung werde als reaktiv beschrieben. 4.2.6 Am 13. Juni 2007 (Vorakten IVSTA doc. 35) war der Beschwerdefüh- rer wegen der Schultergelenke im Kantonsspital P. zur Nachkon- trolle. Es wurde der Verdacht auf Sehnenentzündung der langen Bi- zepssehne im Intervall an der rechten Schulter geäussert und befunden,

C-5709/2016 Seite 23 klinisch wie auch radiologisch ergebe sich kein Anhalt auf eine erneute OP- Indikation. 5. Der medizinische Sachverhalt stellte sich der IVSTA beim Erlass ihrer Ver- fügung vom 10. August 2016 (Vergleichszeitpunkt) wie folgt dar. 5.1 Dr. D._______ berichtete am 26. April 2009 (Vorakten IVSTA doc. 40), der Beschwerdeführer arbeite seit 2005 nicht mehr und würde auch wei- terhin keine Arbeit suchen. Einerseits klage er über konstante chronische belastungsabhängige Schmerzen, andererseits fühle er sich wegen der Schizophrenie seiner Ehefrau verpflichtet, den Haushalt zu erledigen und für seine Kinder zu sorgen. Der Gesundheitszustand sei stationär. 5.2 Der regionale ärztliche Dienst teilte mit Stellungnahme vom 31. Mai 2012 (Vorakten IVSTA doc. 51) der IVSTA mit, im Rahmen der amtlichen Revision müsse ein psychiatrischer Bericht eingeholt werden, der über die vergangene und aktuelle Behandlung Auskunft gebe und aufzeige, ob wei- terhin ein depressives Geschehen vorliege. Zudem sei die Entwicklung der osteoartikulären Beschwerden der Schulter, der Knie und der Lendenwir- belsäule abzuklären. 5.3 Am 17. Oktober 2012 (Vorakten IVSTA doc. 64, 67/7, 71/2, Überset- zung doc. 71/1) erkannte Dr. E., Neuropsychiaterin, der Be- schwerdeführer leide an Rückenschmerzen und Beinschmerzen, sowie Schlafstörungen, gedrückter Stimmung und Konzentrationsmangel. Die paravertebrale, zervikale und lumbale Muskulatur sei rigide, der Fersen- und Zehengang falle sehr schwer und die Beweglichkeit der Hüftgelenke sei eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei depressiv und ängstlich. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Als Medikation wurde angegeben zweimal täglich Rantudil, einmal täglich Tetrazepam, zweimal täglich Seroxat und einmal täglich Belebine bei Bedarf. Als Diagnosen wurden Rückenschmer- zen (ICD-10 M51) und Bipolare affektive Störung gegenwärtig hypomani- sche Episode (ICD-10 F31.0) aufgeführt. 5.4 Dr. F. diagnostizierte am 29. November 2012 (Vorakten IVSTA doc. 58) Cholezystolithiasis (Gallensteine). 5.5 Im Kurzarztbericht vom 25. Dezember 2012 (Vorakten IVSTA doc. 57/2, Übersetzung doc. 57/1) erwähnte Dr. E._______, Neuropsychiaterin, der Beschwerdeführer sei zur Kontrolluntersuchung erschienen. Er sei weiter-

C-5709/2016 Seite 24 hin arbeitsunfähig, klage über zervikale und lumbale Schmerzen, sei ängst- lich und depressiv. Hieraus schloss sie auf die Diagnosen Panikstörung (ICD-10 F41.0) und Lumboischialgie (ICD-10 M51.0). Sie verschrieb als Medikation Diprophos, Rapten und Bromazepan. 5.6 Der regionale ärztliche Dienst, Dr. V.erachtete am 5. März 2013 (Vorakten IVSTA doc. 62), der Gesundheitszustand habe sich nicht geändert. Bei einer erneuten Revision sei eine bidisziplinäre Begutachtung auf dem Gebiet der Psychiatrie und Orthopädie notwendig. 5.7 Aus dem Formularbericht vom 16. April 2013 (Vorakten IVSTA doc. 65, 67/3, 72/2, 72/4, 72/6, 72/8, Übersetzung doc. 72/1, 72/3, 72/5, 72/7) geht hervor, dass der Beschwerdeführer über periodische Schulterschmerzen und Schmerzen bei der Lendenwirbelsäule klagte, welche ins rechte Bein ausstrahlten. Beim Treppensteigen würde ihn das rechte Knie schmerzen. Zudem sei er depressiv. Die Bewegungen des zervikalen und lumbalen Rückens seien limitiert und schmerzhaft, mit leichten Spasmen der para- vertebralen Muskulatur. Die Bewegung der linken Schulter sei schmerzhaft und limitiert, ebenso die des linken Knies. In psychiatrischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer ängstlich depressiv. Als Diagnosen wurden Rücken- schmerzen (ICD-10 M54) aufgeführt (Sy lumbale chr), sowie Status nach Schulteroperation (St. post op art. humeroscapularis I sin) und ängstlich depressives Syndrom (Sy anxioso depressivum). Dr. G., Chirurg, kam nach Konsultation des medizinischen Dossiers und eigenen Untersu- chungen zum Schluss, dass kein vollständiger Verlust der Arbeitsfähigkeit vorliege, jedoch gebe es Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Tätig- keiten, so seien Zwangshaltungen und schwere körperliche Arbeiten, die den Gebrauch des linken Armes erfordern würden, nicht mehr möglich. Es bestehe eine 50 % „Invalidität“. 5.8 Mit interner Aktennotiz vom 27. Juni 2013 (Vorakten IVSTA doc. 84) erklärte Dr. H., es handle sich nicht um eine IV-Revision 6a, da der Beschwerdeführer nicht an somatoformer Schmerzstörung leide, son- dern an organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden. 5.9 Dr. I., Orthopädin, untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2013 und hielt am 16. Oktober 2013 (Vorakten IVSTA doc. 98) fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne nur gelegentlich zur Physiotherapie und nehme Yin Antistress, Panadol, Rinasek, Rantudil forte, Nimulid und Diclofenac ein, jedoch würden die Medikamente bei den Schmerzen lumbal und der Schultergelenke nicht helfen.

C-5709/2016 Seite 25 Die Gutachterin führte aus, zur Untersuchung seien keine Röntgenbilder mitgebracht worden. Eine aktuelle Röntgendiagnostik erachtete sie als nicht notwendig, um die Fragen des Gutachtensauftrags zu beantworten. Nach eigenen Untersuchungen stellte sie keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähig- keit führte sie auf, Status nach Operation der linken Schulter am 15. Okto- ber 2004 mit sehr gutem postoperativem Ergebnis in Funktion und Kraft, anamnestisch rezidivierende Beschwerden der rechten Schulter bei Rechtshändigkeit, Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, musku- lärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur, bei rezidivieren- den Schmerzen lumbal kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defi- zit, beidseits verkürzte ischiocrurale Muskulatur ohne Dehnungsschmer- zen. Insgesamt bestehe ein muskelkräftiger Habitus bei geringer stamm- betonter Adipositas. Dr. I._______ beschrieb ihre Beobachtungen dahingehend, der Untersu- chungsablauf sei zügig verlaufen, bis auf die Untersuchung der Schulter- gelenke beidseits, hier habe der Beschwerdeführer Verdeutlichungsten- denzen gezeigt. Insgesamt seien altersentsprechende Normalbefunde der grossen/kleinen Gelenke, der oberen/unteren Extremitäten und der Wirbel- säule erhoben worden. Bei fehlender sportlicher Aktivität zeige sich eine deutliche Dekonditionierung. Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor. Anhand der Beschwielung der Hände sei davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer einer körperlich schweren Tätigkeit nachgehe und anhand der Beschwielung der Fusssohlen könne körperli- che Inaktivität gänzlich ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben er kümmere sich um den Haushalt für 5 Personen und bewirtschafte einen Garten mit Anbau für Obst und Gemüse. Zudem habe er zwei Hunde, eine Katze und ein Schwein. Hinsichtlich des Verlaufs der Erkrankung und der Therapiemöglichkeiten berichtete Dr. I._______, in der Anamnese würden zwar weiterhin Be- schwerden der Schultergelenke, der Kniegelenke und der Lendenwirbel- säule angegeben, jedoch liessen sich freie Funktionen der Schultergelenke sowie der Lendenwirbelsäule erheben und die Untersuchungsbefunde der Knie seien unauffällig. Bei der beidseitigen Krepitation der Schultergelenke wie auch den angegebenen Druckschmerzen im Verlauf der Sehnen handle es sich um funktionelle Beschwerden mit gutem Zugang durch mus- kuläre Balancierung. Auch bei den angegebenen lumbalen Beschwerden

C-5709/2016 Seite 26 sei primär muskuläre Kräftigung und Dehnung der verkürzten Muskelstruk- turen angezeigt, jedoch nicht durch spezifische Therapie, sondern aus- schliesslich durch Freizeitsport. Aus den erhobenen Befunden zog Dr. I._______ den Schluss, aufgrund der orthopädischen Untersuchung könne der Beschwerdeführer ab sofort körperlich mittelschwere und auch schwere Tätigkeiten verrichten sowie ohne Einschränkung den Haushalt für 5 Personen führen, mit Versorgung des Gartens. 5.10 Am 15. Oktober 2013 (Vorakten IVSTA doc. 90/1) wurde der Be- schwerdeführer ebenfalls durch Dr. J._______ untersucht, jedoch wurde trotz mehrmaligem Nachfragen seitens der Vorinstanz kein psychiatrischer Bericht erstellt (Vorakten IVSTA doc. 100, 101, 103, 104, 105, 106, 109). Daher musste die IVSTA einen neuen Gutachtensauftrag auf dem Gebiet der Psychiatrie erteilen, diesmal an Dr. K._______ (Vorakten IVSTA doc. 108, 110). Die psychiatrische Untersuchung fand am 24. und 25. November 2014 statt und dauerte jeweils zwei Stunden (Vorakten IVSTA doc. 111, 112). Dr. K._______ fasste in seinem Bericht vom 15. Dezember 2014 (Vorakten IVSTA doc. 113) die medizinischen Akten zusammen, erhob die Lebensgeschichte, die Krankheitsgeschichte und die aktuelle Situation. Der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. K._______ an, er leide an Ner- vosität, Unzufriedenheit, Gedankenkreisen und Einschlafproblemen und sei wegen den Schmerzen in Schultern, Rücken und Knien nicht arbeitsfä- hig. Auf entsprechende Frage antwortete der Beschwerdeführer, dass er keine eigentliche Angst habe und keine Anzeichen einer Psychose wie Wahrnehmungsstörungen, wahnhafte Gedanken, Verfolgungsgefühle etc. kenne, so dass der begutachtende Psychiater zum Schluss kam, dass sich keine Psychose erkennen lasse. Weiter verneinte der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage Suizidgedanken. Der Gutachter berichtete, dass keine regelmässige Medikation erfolge, sondern bei Bedarf die Einnahme von Rivotril und Escitalopram. Gegen die Schmerzen würden diverse nicht-steroidale Antirheumatika und Salben an- gewendet. Es finde zudem eine sporadische psychiatrische Begleitung in Serbien statt. Als Diagnose wurde eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) und Nikotinabhängig- keit (ICD-10 F17.25) aufgeführt. Der Gutachter begründete seine abwei- chende Diagnose zum Vergleichszeitpunkt, wo eine mittelgradige depres- sive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert

C-5709/2016 Seite 27 wurde dahingehend, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand verbessert habe. Im Zusammenhang mit multiplen psychosozialen und ge- sundheitlichen Belastungen sei es 2003 offenbar zu einer Überforderung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Bewältigungsmecha- nismen gekommen, so dass er ein mittelschweres protrahiertes depressi- ves Syndrom entwickelt habe. Die Situation und damit die Befindlichkeit des Beschwerdeführers hätten sich in der Zwischenzeit deutlich verbes- sert, indem sich seine kranke Ehefrau in einem Heim aufhalte und der Be- schwerdeführer eine neue Partnerin habe, welche ihm einen Sohn geboren habe. Aus aktuellem Befund und Beschwerden heraus müsse aus psychi- atrischer Sicht eine Dysthymie, ein chronischer leichter Verstimmungszu- stand, diagnostiziert werden. Befunde und Symptome seien nicht ausge- prägt genug, um die Diagnose einer auch nur leichten Depression stellen zu können. Der Explorand sei in Übereinstimmung damit selber der An- sicht, dass es physische Gründe seien, derentwegen er nicht arbeiten könne, und er fordere deshalb eine genaue körperliche, auch radiologi- sche, Untersuchung. Der Gutachter kam zum Schluss, der aktuell diagnostizierte chronische Verstimmungszustand sei zwar mit persönlichen Leiden verbunden, die funktionelle Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aber trotzdem nicht vermindert. Im Vergleich zu den Beschreibungen im Jahr 2006 habe sich somit eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszu- standes ergeben. Eine mittelschwere depressive Störung liege nicht mehr vor. Unklar bleibe der Zeitpunkt, seit dem die funktionelle Leistungsfähig- keit aus psychiatrischer Sicht wieder uneingeschränkt zur Verfügung stehe, da der Zeitraum von 2009 bis zum Untersuchungsdatum mangels genü- gender medizinischer Akten nicht beurteilt werden könne. Aus psychiatri- scher Sicht bestehe derzeit keine Arbeitsunfähigkeit. 5.11 Der IV-Arzt, Dr. L., äusserte sich am 16. Februar 2015 (Vorakten IVSTA doc. 116) aus psychiatrischer Sicht und empfahl hinsicht- lich der Somatik die Beurteilung durch einen Orthopäden. Aus rein psychi- atrischer Sicht sei die am 10. Juli 2006 von Dr. T. beschriebene Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syn- drom (ICD-10 F32.11) mit multiplen Belastungsfaktoren nun nicht mehr nachweisbar. Dr. K._______ beschreibe diagnostisch noch eine Dysthy- mie, was jedoch die funktionelle Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mindere.

C-5709/2016 Seite 28 5.12 Die IV-Ärztin, Dr. M., FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, nahm am 20. März 2015 (Vorak- ten IVSTA doc. 118) in somatischer Hinsicht dahingehend Stellung, als sie die Erstellung eines aktuellen orthopädischen Gutachtens als notwendig erachtete, da das Gutachten von Dr. I. vor über einem Jahr erstellt worden sei. 5.13 Dr. W., Orthopäde, diagnostizierte am 18. Mai 2015 (Vorak- ten IVSTA doc. 146, 149/2, Übersetzung doc. 149/1) „Periarthritis humeros- capularis l. dex, Spondylosis reg. L-S, Enthesitis LCM genus sin“ und er- wähnte, der Beschwerdeführer habe Schulter-, Rücken- und Knieschmer- zen (links). Als Medikation wurde dreimal täglich Metafex und zweimal täg- lich Mydocalm angegeben. 5.14 Mit Schreiben vom 15. April 2015 (Vorakten IVSTA doc. 120) ersuchte die IVSTA den serbischen Versicherungsträger ("Rep. Fond penzijsko in- validsko") in Belgrad um Erstellung eines orthopädischen Gutachtens. Der Beschwerdeführer wurde am 2. September 2015 durch Dr. N., Chirurg, untersucht (Vorakten IVSTA doc. 131, 137/2, 137/4, 137/6, 138/5f., 145/5f., Übersetzung doc. 137/1, 137/3, 137/5, 138/1, 145/1f.), welcher im Sinne einer Eigenanamnese erhob, der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen in beiden Schultern, mehr linksseitig, in beiden Knien, vermehrt linksseitig und im Bereich der Wirbelsäule und klage zurzeit über Gelenk- schmerzen. Er beschrieb den Allgemeinstatus dahingehend, höherer Kör- perwuchs (193 cm), gut entwickelter osteomuskulärer Bau, guter Ernäh- rungszustand (115 kg), normale Hautfärbung, selbstständig bewegungsfä- hig, in alle Richtungen orientiert. Beim physikalischen Befund führte er aus, bei der Wirbelsäule bestehe eine leicht eingeschränkte und schmerzhafte Bewegungsfähigkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule mit korrigierter Len- denlordose, bei den oberen Extremitäten sei die Bewegung der linken Schulter bei extremen Amplituden schmerzhaft, und bei den unteren Ext- remitäten seien die Bewegungen beider Knie ebenfalls bei extremen Amplituden schmerzhaft. Als Diagnosen wurden aufgeführt: „Sy. lumbale chr, St. post op. art. humeroscapularis l. sin., Enthesitis LCM genus l sin, Sy. anxioso depressi- vum”. Der Gutachter kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein völli- ger Verlust der Erwerbsfähigkeit vorliege. Allerdings sei der Patient nur be-

C-5709/2016 Seite 29 schränkt fähig, bestimmte Arbeiten zu verrichten. Arbeiten in Zwangshal- tung des Körpers, sowie schwere körperliche Arbeiten, die einen Kraftein- satz des linken Armes benötigen würden, seien nicht mehr möglich. Die „Invalidität“ („Invalidnost“) betrage 50 %. 5.15 Dr. W., orthopädischer Chirurg, erhob am 14. Oktober 2015 (Vorakten IVSTA doc. 133/2, Übersetzung doc. 133/1) die Diagnosen „Pe- riarthritis humeroscapularis bil, St. post artroscopiam art. humeris l. Sin., Sy lumbago. Spondylosis reg. L-S, Enthesitis LCM“. Es dominiere der Schmerz im Bereich des rechten Schultergelenks, des linken Kniegelenks und der L-S-Wirbelsäule. Als Therapie wurden die Medikamente Rapidol, Miderison und Voltaren verschrieben und Physiotherapie verordnet. 5.16 Am 23. Februar 2016 (Vorakten IVSTA doc. 150) äusserte sich die IV- Ärztin, Dr. M., FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Physikali- sche Medizin und Rehabilitation in somatischer Hinsicht dahingehend, dass sie zunächst die ärztlichen Unterlagen zusammenfasste und an- schliessend feststellte, ein Vergleich des Gutachtens der Klinik Q._______ aus dem Jahr 2006 mit dem Gutachten von Dr. I._______ aus dem Jahr 2013 zeige, dass identische Befunde erhoben worden seien. Ebenso habe Dr. N._______ im Jahr 2015 gleiche Befunde und Einschränkungen fest- gestellt. Insgesamt sei es schwierig mit Sicherheit zu sagen, dass eine Besserung eingetreten sei, da die Symptomatik identisch und das Krank- heitsbild ähnlich sei, mit einer leichten Verschlechterung („voire légèrement péjoré“). 6. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Pneumonteur nicht mehr zumutbar ist (Arbeitsunfä- higkeit von 100 %). Nachfolgend bleibt deshalb zu prüfen, ob mit Blick auf eine angepasste Verweistätigkeit eine relevante Änderung im Sinne einer gesundheitlichen Verbesserung eingetreten ist und damit ein Revisions- grund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, was von der Vorinstanz bejaht (vgl. Verfügung, BVGer act. 1/1, Vorakten IVSTA doc. 165; Vernehmlas- sung, BVGer act. 37) und vom Beschwerdeführer verneint wurde (Be- schwerde, BVGer act. 1; Replik, BVGer act. 62). 6.1 Die Vorinstanz brachte vernehmlassungsweise sinngemäss vor (BVGer act. 37), die psychische Situation habe sich geändert, da nicht mehr eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom,

C-5709/2016 Seite 30 sondern nur noch eine Dysthymie vorliege, welche gemäss Dr. K._______ die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht vermindere. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt sinngemäss dagegen (Beschwerde BVGer act. 1, Replik BVGer act. 62), sein Gesundheitszustand habe sich nicht geändert, was aus den serbischen Arztberichten hervorgehe, in welchen er als ängstlich und depressiv beschrieben werde. 6.3 In psychiatrischer Hinsicht finden sich in den Akten die folgenden Diag- nosen Dysthymie (ICD-10 F34.1, Vorakten IVSTA doc. 113), mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11, Vorakten IVSTA doc. 25, 26) bipolare affektive Störung (ICD-10 F31.0; Vorakten IV- STA doc. 64, 67/7, 71/2, Übersetzung doc. 71/1) und eine „Sy anxioso de- pressivum“ (ICD-10 F41.0; Vorakten IVSTA doc. 57/2, Übersetzung doc. 57/1). Der ICD-Code F41.0 wird für die Diagnose „Panikstörung“ verwen- det. 6.3.1 Die Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssys- tem ICD-10 (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F34.-.html, besucht am 15.01.2019) enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. 6.3.2 Affektive Störungen wie zum Beispiel eine depressive Episode zeich- nen sich durch die nachfolgend erwähnten Symptome aus (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F32.0.html, besucht am 15.01.2019). Bei den typischen leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3) Episoden leidet der betroffene Patient unter gedrückter Stimmung und Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört und der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstver- trauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die ge- drückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten "somatischen" Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früher- wachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl

C-5709/2016 Seite 31 und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittel- gradig oder schwer zu bezeichnen. Bei der mittelgradigen depressiven Epi- sode (F32.1; http://www.icd-code.de/icd/code/F32.1.html, besucht am 15.01.2019) sind gewöhnlich vier oder mehr der oben angegebenen Symp- tome vorhanden, und der betroffene Patient hat meist grosse Schwierig- keiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Bei leichten oder mittelgradigen Episoden kann zudem ein somatisches Syndrom vorliegen (F32.11; vgl. https://www.leitlinien.de/nvl/html/depression/kapitel-2, zuletzt besucht am 15.01.2019). 6.3.3 Ebenfalls zu den affektiven Störungen gehören die bipolaren affekti- ven Störungen (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F31.-.html, besucht am 15.01.2019). Hierbei handelt es sich um eine Störung, die durch we- nigstens zwei Episoden charakterisiert ist, in denen Stimmung und Aktivi- tätsniveau des Betroffenen deutlich gestört sind. Diese Störung besteht einmal in gehobener Stimmung, vermehrtem Antrieb und Aktivität (Hypo- manie oder Manie), dann wieder in einer Stimmungssenkung und vermin- dertem Antrieb und Aktivität (Depression). Wiederholte hypomanische oder manische Episoden sind ebenfalls als bipolar zu klassifizieren. Bei der af- fektiven Störung gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0) ist der betroffene Patient gegenwärtig hypomanisch und hatte wenigstens eine weitere affektive Episode (hypomanisch, manisch, depressiv oder ge- mischt) in der Anamnese. 6.3.4 Bei Angststörungen stellen Manifestationen der Angst die Haupt- symptome dar, ohne auf eine bestimmte Umgebungssituation bezogen zu sein (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F41.0.html, zuletzt besucht am 15.01.2019). Das wesentliche Kennzeichen einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) sind wiederkehrende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Wie bei anderen Angsterkrankun- gen zählen zu den wesentlichen Symptomen plötzlich auftretendes Herz- klopfen, Brustschmerzen, Erstickungsgefühle, Schwindel und Entfrem- dungsgefühle (Depersonalisation oder Derealisation). Oft entsteht sekun- där auch die Furcht zu sterben, vor Kontrollverlust oder die Angst, wahn- sinnig zu werden. Die Panikstörung soll nicht als Hauptdiagnose verwendet werden, wenn der Betroffene bei Beginn der Panikattacken an einer de- pressiven Störung leidet. Unter diesen Umständen sind die Panikattacken wahrscheinlich sekundäre Folge der Depression.

C-5709/2016 Seite 32 6.4 6.4.1 Die Vorinstanz stellte bei ihrer Annahme, dass sich der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers verbessert habe, insbesondere auf das Gutachten von Dr. K._______ vom 15. Dezember 2014 (Vorakten IVSTA doc. 113) ab. 6.4.2 Der Beschwerdeführer brachte nicht substantiiert vor, warum auf die- ses Gutachten nicht abgestellt werden sollte (Beschwerde act. 1, Replik act. 62). Er begründete seine Ansicht einzig damit, die serbischen Ärzte würden ihn als ängstlich und depressiv beschreiben. Wie unter E. 6.4.3.2 und E 6.4.3.3 hiernach zu zeigen ist, kommt den serbischen Arztberichten kein Beweiswert zu und vermögen sie keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. K._______ zu wecken. 6.4.3 6.4.3.1 Die Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. K._______ fand am 24. und 25. November 2014 während jeweils zwei Stunden statt. Das Gutachten enthält eine Zusammenfassung der Vorakten, wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben und enthält ei- nen Vergleich mit dem Gesundheitszustand im Ausgangszeitpunkt. Als Befund wurde nach den Untersuchungen erhoben, stimmungsmässig euthym, bewege sich die Affektivität auf unauffälliger Bandbreite. Es komme zwar nie zu einem Ausbruch von Heiterkeit, aber durchaus einmal zu einem Lächeln, zum Beispiel als der Beschwerdeführer von seiner jun- gen Partnerin oder von seinem 18-monatigen Kind gesprochen habe. Die Sorgen des Beschwerdeführers wegen seiner Söhne, die in Serbien keine Zukunft hätten, hätten sich im Affekt abgebildet. Beim Erzählen der Kran- kengeschichte seiner Ehefrau sei ein deutlich affektives mitschwingen be- obachtbar gewesen. Der Antrieb und die psychischen Grundfunktionen des Beschwerdeführers seien unauffällig. In den jeweils zwei Stunden dauern- den Gesprächen seien die Aufmerksamkeit und Konzentration ebenfalls durchgehend unauffällig gewesen. Es sei keine Ermüdung erkennbar ge- wesen, und der Beschwerdeführer habe keine Pausen eingefordert. Das Gedächtnis sei gut, der formale Gedankengang unauffällig, inhaltlich klar, konzis und einfach. Subjektiv Gedankenkreisen würden den Beschwerde- führer mitunter am Einschlafen hindern, so dass er eine Tablette nehmen müsse. Die Intelligenz sei normal. Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen, wahnhafte Inhalte oder Ich-Störungen würden fehlen.

C-5709/2016 Seite 33 Weiter berichtete Dr. K., als er gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass aus psychiatrischen Gründen kaum mehr Argumente vorlägen, die die Arbeitsunfähigkeit weiterhin begründen würden, sei dies gelassen zur Kenntnis genommen worden. Hingegen schilderte der Gut- achter, dass beim Beschwerdeführer, nach der Konfrontation mit den Be- funden aus dem orthopädischen Gutachten vom 16. Oktober 2013, wo eine volle Arbeitsfähigkeit ab dato für mittelschwere bis schwere Arbeiten attes- tiert worden sei, deutliche Betroffenheit und Gespanntheit aufgetreten seien. Der Gutachter begründete seine abweichende Diagnosestellung einer Dysthymie im Vergleich zur im Ausgangszeitpunkt diagnostizierten mittel- gradigen depressiven Episode dahingehend, dass er feststellte, die erho- benen Befunde und Symptome seien nicht ausgeprägt genug, um die Di- agnose einer auch nur leichten Depression zu stellen. Während Dr. T. im Jahr 2006 von einer progressiven sozialen Isolation berich- tete (vgl. Vorakten IVSTA doc. 25/10), erzählte der Beschwerdeführer ge- genüber Dr. K._______ (vgl. Vorakten IVSTA doc. 113/8), er treffe sich manchmal mit anderen Männern im Café zum Gespräch. Zudem konnte die von Dr. T._______ festgestellte deutliche depressive Stimmung, latente Suizidalität sowie Verminderung der Konzentrations- und Aufmerksam- keitsleistung von Dr. K._______ nicht mehr bestätigt werden. Aufgrund der von Dr. K._______ erhobenen Befunde leuchtet ein, dass er anstelle einer mittelgradigen depressiven Episode eine Dysthymie diagnostizierte. 6.4.3.2 Hinsichtlich der von Dr. E._______ diagnostizierten Panikstörung hielt Dr. K._______ fest, diese Diagnose sei nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer, explizit nach Angst in seinem Leben befragt, meinte, er kenne keine Angst. Die gezogene Schlussfolgerung ist nahelie- gend. Hingegen überzeugt die von Dr. E., Neuropsychiaterin, di- agnostizierte Panikstörung „Sy anxioso depressivum“ ICD-10 41.0 nicht (Vorakten IVSTA doc. 57/2, Übersetzung doc. 57/1), da diese Diagnose explizit Angst als Hauptsymptom voraussetzt, der Beschwerdeführer je- doch nicht unter Angstzuständen leidet (vgl. http://www.icd-code.de/icd/ code/F41.0.html, besucht am 15.01.2019). Zudem wird im ICD-Code fest- gehalten, dass diese Diagnose nicht gestellt werden sollte, wenn eine De- pression vorausgegangen sei (vgl. E. 6.3.4 hiervor). Dr. E. begrün- dete nicht, warum sie entgegen dem ICD-Code bei ihrem Befund „ängstlich und depressiv“ die Diagnose einer Panikstörung stellte, womit ihre Diag- nose nicht plausibel erscheint und ihrem Kurzarztbericht kein Beweiswert

C-5709/2016 Seite 34 zukommt. Hieraus folgt, dass in psychiatrischer Hinsicht auch den Formu- largutachten vom 16. April 2013 (Vorakten IVSTA doc. 65, 67/3, 72/2, 72/4, 72/6, Übersetzung doc. 72/1, 72/3, 72/5, 72/7) vom Chirurgen Dr. G._______ und vom 2. September 2015 (Vorakten IVSTA doc. 131, 137/2, 137/4, 137/6, 138/5, 145/5, Übersetzung doc. 137/1, 137/3, 137/5, 138/1, 145/1) vom Chirurgen Dr. N._______ kein Beweiswert zukommt, da sich die chirurgischen Gutachter auf die Diagnose von Dr. E._______ abstütz- ten. Zudem verfügen Dr. G._______ und Dr. N._______ als Chirurgen nicht über den Facharzttitel der Psychiatrie. 6.4.3.3 Dr. E._______ begründete ihre Diagnose einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31.0) in ihrem Kurzarztbericht vom 17. Oktober 2012 (Vorakten IVSTA doc. 64, 67/7, 71/2, Übersetzung doc. 71/1) dahingehend, dass Schlafstörungen, gedrückte Stimmung und Konzentrationsmangel vorliegen würden, und der Beschwerdeführer depressiv und ängstlich sei. Hauptsymptom einer bipolaren affektiven Störung ist, dass hypomanische und depressive Phasen sich abwechseln (vgl. E. 6.3.3 hiervor), jedoch führte Dr. E._______ keine hypomanischen Episoden auf. Sie bergründete ihre Annahme auch nicht weiter, womit ihre Diagnose nicht stringent er- scheint. Zudem ist davon auszugehen, dass Dr. K._______ das Vorhan- densein einer bipolaren affektiven Störung erkannt hätte, betrachtete er doch insbesondere die Affektivität, kam jedoch zum Schluss, diese bewege sich auf unauffälliger Bandbreite (vgl. E. 6.4.3.1 hiervor). 6.4.3.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die von Dr. K._______ gestellte Diagnose einer Dysthymie einleuchtet und plausibel erscheint, dass im Un- tersuchungszeitpunkt keine Depression oder Angststörung gegeben war, sondern ein leichter Verstimmungszustand. Der geringe Leidensdruck in psychiatrischer Hinsicht zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer inzwischen nur eine Bedarfsmedikation einnimmt und nicht mehr regel- mässig Psychotherapiesitzungen besucht (Vorakten IVSTA doc. 113/14). 6.4.3.5 Hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit hielt Dr. K._______ fest, diese sei aus psychiatrischer Sicht nicht vermindert. Die kognitiven Funktionen seien gut, ebenso die Aufmerksamkeit und die Konzentration. Die Affektivität sei moduliert und die Impulse kontrolliert. Die im ICF-Mini- APP (Mini-ICF Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigun- gen bei psychischen Erkrankungen) abgebildeten Funktionsbereiche seien beim Beschwerdeführer allesamt nicht eingeschränkt.

C-5709/2016 Seite 35 Es überzeugt, dass der Gutachter, welcher auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Mini-ICF Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsbe- einträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP), keine funktionellen Leistungseinschränkungen feststellen konnte, auf eine voll- ständige Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht schloss. Daran ändert nichts, dass Dr. E._______ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus- ging, da sie ihre Ansicht nicht begründete. Zudem kommt ihrer Stellung- nahme kein Beweiswert zu (vgl. E. 6.4.3.3 hiervor), womit sie keine Zweifel am Gutachten von Dr. K._______ zu wecken vermag. 6.4.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. K._______ auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung des Be- schwerdeführers beruht, unter Berücksichtigung der geklagten Beschwer- den, nach Einsicht in die Vorakten sowie unter Vergleich mit dem Gesund- heitszustand im Zeitpunkt der ersten Begutachtung im Jahr 2006 abgege- ben wurde und in sich schlüssig ist. Zudem erörterte der Experte in nach- vollziehbarer Weise die Abweichungen zu den Diagnosen und Beurteilun- gen der anderen Ärzte. Folglich ist für die Beantwortung der Frage, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers geändert hat, darauf abzustellen. Gestützt auf das Gutachten von Dr. K._______ ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine wesentliche Verbesserung des Gemütszustandes des Be- schwerdeführers eingetreten ist, indem die funktionelle Leistungsfähigkeit in psychischer Hinsicht nicht mehr eingeschränkt ist, da die mittelschwere depressive Störung, welche mit psychosozialen und gesundheitlichen Be- lastungen verbunden war, nicht mehr besteht. Damit ist aus revisionsrecht- licher Sicht seit der Verfügung vom 6. August 2007 (Vorakten SAK doc. 5, 12/9ff.) eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszu- standes eingetreten, so dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. 7. Nachdem ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 6 hiervor), ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allsei- tig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Im Rahmen der vorzunehmenden Neueinschät- zung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ist die gesundheitliche Gesamtsituation zu würdigen (BGE 141 V 9 E. 6.3.2). 7.1 Der Beschwerdeführer leidet vorliegend an Beschwerden auf den Ge- bieten der Psychiatrie (Dysthymie, vgl. E. 5.10 hiervor), der Orthopädie

C-5709/2016 Seite 36 (Schulter-, Rücken- und Kniebeschwerden, vgl. E. 5 hiervor) und der Inne- ren Medizin (Beschwerden im rechten Nierenlager, Status nach Appen- dektomie, Status nach Leistenbruchoperation rechts, Status nach Opera- tion bei Stirnhöhlenentzündung und Gallensteine, Vorakten IVSTA doc. 98/7f.). Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchti- gungen ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (vgl. Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2) und der Grad der Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfas- senden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Die aktenkundigen fachärztlichen Berichte beinhalten aber keine Gesamtbeurteilung, vielmehr handelt es sich um monodisziplinäre Unter- suchungsberichte. Die Vorinstanz gab zwar ein bidisziplinäres Gutachten an Dr. I._______ und Dr. J._______ in Auftrag (vgl. Vorakten IVSTA doc. 88); da aber nur die Orthopädin einen Bericht einreichte, jedoch nicht auch der Psychiater, kam das bidisziplinäre Gutachten nicht zustande. In der Folge erteilte die Vorinstanz Dr. K._______ einen Gutachtensauftrag, der auftragsgemäss ein monodisziplinäres Gutachten auf dem Gebiet der Psy- chiatrie erstellte (Vorakten IVSTA doc. 113). Im serbischen Formularbericht vom 16. April 2013 (Vorakten IVSTA doc. 65, 67/3f., 72/2, 72/4, 72/6, 72/8, Übersetzung doc. 72/1, 72/3, 72/5, 72/7) ist ersichtlich, dass dieser von Chirurgen erstellt wurde, jedoch ist nicht erkennbar, ob auch ein Psychiater mitwirkte, daher ist davon auszugehen, dass es sich nicht um einen bidiszi- plinären Bericht handelt. Dasselbe trifft auf den serbischen Formularbericht vom 2. September 2015 (Vorakten IVSTA doc. 131, 137/2, 137/4, 137/6, 138/5f., 145/5f., Übersetzung doc. 137/1, 137/3, 137/5, 138/1, 145/1f.) zu. Eine mindestens bidisziplinäre Gesamtbeurteilung des Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren ist damit vorlie- gend nicht aktenkundig. Eine Gesamtschau der Leiden des Beschwerde- führers im Revisionszeitpunkt fehlt damit vollständig, womit sich die IV- Ärzte nicht auf hinreichende Akten stützen konnten, so dass deren Stel- lungahmen keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden konnten (vgl. E. 3.12.2 hiervor). Zudem sind die vorhandenen medizinischen Akten in somatischer Hinsicht nicht hinreichend beweiswertig (vgl. E. 7.2 hier- nach) und kann nicht beurteilt werden, ob die Dysthymie ausnahmsweise aufgrund einer Komorbidität zu einer Arbeitsunfähigkeit führt (vgl. E. 7.3 hiernach).

C-5709/2016 Seite 37 7.2 7.2.1 In somatischer Hinsicht liegt das orthopädische Gutachten von Dr. I._______ vom 16. Oktober 2013 vor (Vorakten IVSTA doc. 98). Der Be- weiswert eines Gutachtens hängt davon ab (vgl. E. 3.11 hiervor), ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be- ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Zudem hat sich ein Gutachten in einem Revisionsverfahren auf das Beweisthema – erhebliche Änderung des Sachverhalts – zu beziehen (vgl. E. 3.12 hiervor). 7.2.1.1 Die Orthopädin fasste den medizinischen Sachverhalt zusammen, stellte die Anamnese dar, dokumentierte ihre eigenen Untersuchungsbe- funde und beantwortete die Fragen der IVSTA. Bei den Vorakten nahm sie gemäss eigener Aussage eine Auswahl vor, womit sich die Frage stellt, ob die Gutachterin sämtliche Vorakten berücksichtigte. 7.2.1.2 Dr. I._______ beschrieb den Beschwerdeführer als 46-jährigen Mann in gutem Allgemein- und fast normalem Ernährungszustand, bei ins- gesamt muskelkräftigem Habitus. Bei der Untersuchung der Schulter sei es zu Verdeutlichungstendenzen gekommen. Weiter fiel der Begutachterin die Beschwielung der Hände und Füsse des Beschwerdeführers auf, wo- raufhin sie zum plausiblen Schluss kam, aufgrund der Schwielen könne eine körperliche Inaktivität ausgeschlossen werden. Demgegenüber er- scheint die Begründung des Beschwerdeführers für die Beschwielung (Be- schwerde Ziff. 5, BVGer act. 1), wonach diese bei der serbischen Hitze bereits bei der Betätigung eines Hammers und beim Barfussgehen auf auf- geheizten Flächen entstehen könnten, als reine Schutzbehauptung. Ebenso wenig kann jedoch der Gutachterin gefolgt werden, dass die Schwielen auf eine schwere Tätigkeit zurückzuführen wären. Einzig ist auf- grund der Beschwielung erstellt, dass der Beschwerdeführer körperlichen Tätigkeiten nachgeht. Dies allein lässt jedoch keinen Rückschluss auf die verbleibende Leistungsfähigkeit schliessen und die Möglichkeit schwere Arbeiten verrichten zu können. Aufgrund der erhobenen Rücken-, Schulter- und Kniebeschwerden leuchtet ohne weitere medizinische Begründung nicht ein, warum die Gutachterin davon ausging, dem Beschwerdeführer seien schwere Arbeiten zumutbar.

C-5709/2016 Seite 38 7.2.1.3 Die Gutachterin verzichtete auf eine aktuelle Röntgendiagnostik einzig mit der Begründung (Vorakten IVSTA doc. 98/12), diese sei nicht notwendig, um die Fragen des Gutachtensauftrags zu beantworten. Den Leitlinien für die orthopädische Begutachtung (vgl. http://www.swissortho- paedics.ch/images/content/Empfehlungen/Begutachtung_2_2017/D-Leitli- nienGutachten-2.2017.pdf, besucht am 15.01.2019) ist zu entnehmen, dass konventionelle Röntgenaufnahmen als Standarduntersuchung gel- ten. Soweit für die gutachterliche Beurteilung notwendig sollen Zusatzun- tersuchungen veranlasst werden. Ob Voruntersuchungen wiederholt wer- den müssen, hängt von der Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Verän- derung der Befunde ab. Bei ausreichender Dokumentation der Vorbefunde und stabilem Verlauf kann auf eine aktuelle Bildgebung verzichtet werden. Dr. I._______ war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer schwere Arbei- ten ausrichten könne, womit sie von einer Verbesserung der physischen Beschwerden ausging und nicht von einem unveränderten Gesundheitszu- stand, so dass gemäss Leitlinie aktuelle Röntgenbilder hätten erstellt wer- den müssen. Aus der Auflistung der Unterlagen im Gutachten (Vorakten IVSTA doc. 98/2) geht hervor, dass Dr. I._______ sich auf Berichte der Kli- nik Q._______ aus dem Jahre 2006 stützte. In einem Revisionsverfahren geht es um den Vergleich des Ausgangszeitpunkts (hier Gutachten der Kli- nik Q._______ vom 18. September 2006, Vorakten IVSTA doc. 26) mit dem Vergleichszeitpunkt (betreffend Gutachten, Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. I._______ vom 15. Oktober 2013), womit eine vergleichende Röntgendiagnostik zu erwarten wäre und die Gutachterin daher in revisi- onsrechtlicher Hinsicht in Bezug auf diesen Vergleich nachvollziehbar hätte begründen müssen, warum sie eine Röntgendiagnostik als nicht notwendig erachtet. 7.2.1.4 Weiter führte die Orthopädin zwar klinische Untersuchungen, u.a. in Form von Bewegungsprüfungen durch, jedoch sind keine qualitativen und quantitativen Analysen der Funktionsstörung des Bewegungsappara- tes und seiner Folgen für den Beschwerdeführer aktenkundig, wie dies von der Klinik Q._______ betreffend den Ausgangszeitpunkt am 29. Mai 2006 erhoben wurde (Vorakten IVSTA doc. 23). Eine entsprechende Untersu- chung wurde von der Vorinstanz denn auch nicht in Auftrag gegeben. Man- gels Vergleichsmöglichkeiten nahm die Gutachterin folglich keinen Bezug zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Klinik Q._______ vom 29. Mai 2006 (Vorakten IVSTA doc. 23), sondern gab einzig dessen Befund wieder, ohne einen Vergleich mit ihrem Befund vorzunehmen. So äusserte sie sich denn auch nicht zum Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2006 (Gutachten Klinik Q._______, Vorakten IVSTA doc. 26/9)

C-5709/2016 Seite 39 angab, keine Tasse halten zu können, während sie beim Beschwerdeführer Schwielen an den Händen und Füssen feststellen konnte. Weiter äusserte sie sich nicht zur Möglichkeit Lasten über Kopf zu heben und auch nicht zur Handhabung von Maximalgewichten, obwohl die Klinik Q._______ hier Einschränkungen feststellte (Vorakten IVSTA doc. 23/6). 7.2.1.5 Hinzukommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.1 und E. 4.2.2) nicht Winkelgrade ausschlaggebend sind, sondern die Brauchbar- keit eines Gelenks, die praktische Leistungsfähigkeit bzw. die Behinderung im täglichen Leben. Diese sind deshalb bei der Bewegungsprüfung der ein- zelnen Gelenke zusätzlich anzugeben. Dr. I._______ nahm keine Analyse der Funktionsstörung vor, sondern hielt einzig Winkelgrade fest. Zwar er- kannte sie, es hätten sich freie Funktionen der Schultergelenke und der Lendenwirbelsäule ergeben, sowie unauffällige Untersuchungsbefunde der Kniegelenke, was jedoch nicht schlüssig erscheint, zumal nicht ersicht- lich ist, wie sie die Funktion des Gelenkes testete, und der Beschwerde- führer ausserdem während der Untersuchung über Schmerzen klagte, auf welche die Gutachterin nicht weiter einging. Zudem erkannte sie, dass die Inklination der Lendenwirbelsäule/Hüftgelenke eingeschränkt sei, ohne diesen Befund in der Folge zu würdigen. Bei den Schultern erkannte sie einen altersentsprechenden freien aktiven Bewegungsumfang in den Ebe- nen Vorheben/Rückheben. Zum Befund, wonach die Abduktion beidseits aktiv 90° und passiv 160° möglich sei, äusserte sie sich nicht weiter. Sie hielt einzig fest, es bestünden Verdeutlichungstendenzen. Dr. I._______ berichtete, der Beschwerdeführer sei muskulöser Statur, erkannte jedoch zugleich, dass die dorsale Rumpfmuskulatur nur mässig gut trainiert sei. Diesen Widerspruch erläuterte die Gutachterin nicht. Aus ihren dokumen- tierten Beobachtungen können keine Rückschlüsse auf das Belastungs- profil gezogen werden. 7.2.1.6 Zusammenfassend erweist sich das Gutachten als nicht hinrei- chend begründet und nicht nachvollziehbar. Ausserdem beruht es nicht auf allseitigen Untersuchungen. Weiter äusserte sich Dr. I._______ nicht zum Beweisthema der Änderung des Sachverhalts, so erwähnte sie zwar das Gutachten der Klinik Q., äusserte sich in der Folge jedoch nicht dazu, ob die damals erhoben Befunde weiterhin vorliegen oder nicht, viel- mehr schilderte sie die momentane Situation. Folglich genügt das Gutach- ten von Dr. I. den rechtssprechungsgemässen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht und ist damit nicht beweiswertig.

C-5709/2016 Seite 40 7.2.2 Den sich bei den Akten befinden serbischen, medizinischen Unterla- gen kommt ebenfalls kein Beweiswert zu. Sowohl die Formulargutachten als auch die Kurzarztberichte äusseren sich nicht zum Beweisthema der Veränderung des Sachverhalts. Ausserdem enthält das Formulargutachten die Aussage, es bestehe eine 50 % „Invalidität“, jedoch ist die Invalidität im schweizerischen Recht eine Rechtsfrage, und als solche von den Rechts- anwendern zu klären. Hinzukommt, dass die Kurzarztberichte keine Be- gründung und keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit enthalten. 7.2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Vergleichszeitpunkt keine be- weiswertigen orthopädischen Arztberichte aktenkundig waren. 7.3 7.3.1 In psychiatrischer Hinsicht liegt eine Dysthymie vor (vgl. E. 5.10 hier- vor). Das Bundesgericht erwog im Urteil 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2, findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kann dies wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Ge- setzes gleich. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall er- heblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, 9C_98/2010 E. 2.2.2; 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_623/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2). Diese Grunds- ätze wurden durch die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht re- lativiert (Urteil 8C_643/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 5.2.1). Gemäss Bundesgericht ist zu prüfen (vgl. Urteil BVGer 9C_146/2015 E. 3.4), ob die bestehende – grundsätzlich aber nicht invalidisierende – Dysthymie (ICD- 10 F34.1) zusammen mit einer anderen ernsthaften gesundheitlichen Be- einträchtigung aufgetreten ist. 7.3.2 Die im Jahr 2006 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Vorakten IVSTA doc. 25) lag im Gutachtens- zeitpunkt vom 24./25. November 2014 nicht mehr vor (Vorakten IVSTA doc. 113). Dr. K._______ diagnostizierte aufgrund der von ihm selber er- hobenen Befunde allein eine Dysthymie, während er andere Beeinträchti- gungen wie namentlich mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F32.11 und Panikstörung ICD-10 F41.0 explizit und mit einleuchtender Begründung ausschloss. Eine psychische Komorbidität liegt demnach nicht vor. Dr. D._______ hielt im Jahre 2005 fest (Vorakten

C-5709/2016 Seite 41 IVSTA doc. 25/3), es frage sich, inwieweit, sich der körperliche und psychi- sche Zustand gegenseitig beeinflussen würden. Zwar liegt keine mittelgra- dige depressive Episode mehr vor, jedoch kann mangels ärztlicher Ge- samtschau nicht beurteilt werden, ob die Dysthymie ausnahmsweise zu ei- ner Arbeitsunfähigkeit führt, da zugleich objektive organisch nachweisbare Schmerzen vorliegen, so dass ohne weitere ärztliche Einschätzungen nicht beurteilt werden kann, ob aufgrund der somatischen Leiden eine Komorbi- dität gegeben ist. 7.3.3 Ob auf ein strukturiertes Beweisverfahren ausnahmsweise verzichtet werden kann und ob das psychiatrische Gutachten den Anforderungen nach BGE 141 V 281 genügt, braucht vorliegend nicht abschliessend be- urteilt zu werden, da die Sache bereits mangels Veranlassung eines poly- disziplinären Gutachtens mit Gesamtbeurteilung der Gesundheitsbeein- trächtigungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit, an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist. 7.4 Zusammenfassend fehlt in den vorliegenden Akten eine aktuelle sowie rechtlich genügende Beurteilung (namentlich in den Fachdisziplinen Psy- chiatrie, Orthopädie und Innere Medizin) des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie ein Belastungsprofil. Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den medizinischen Dienst können da- mit vorliegend nicht als gegeben erachtet werden (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3). Unter den gegebenen Um- ständen durften die IV-Ärzte jedenfalls nicht von eigenen Untersuchungen absehen. Indem die Vorinstanz massgeblich auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes abstellte, missachtete sie die rechtlichen Anforde- rungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und verletzte mithin Bundes- recht. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuwei- sen, ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medi- zin, Orthopädie und Psychiatrie einzuholen. Ob weitere Spezialisten beizu- ziehen sind, wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt (vgl. Urteil des BVGer C-1810/2017 vom 14. Juni 2018, E. 6.4.4). Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung werden die Gut- achter insbesondere auch im Hinblick auf das Zusammenwirken der ver- schiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gesamtbeurteilung

C-5709/2016 Seite 42 vorzunehmen haben. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverant- wortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der inter- disziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 137 V 210 E. 1.2.4). In die medizini- sche Beurteilung sind zudem die Arztberichte vom 24. und 26. Oktober 2018 und die MRI-Bilder vom 25. April 2018 einzubeziehen (BVGer act. 72). 8.2 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Dem Beschwerdeführer ist dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 8.3 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. 8.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög- lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage nach den Auswirkungen der Änderung des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Wie vorstehend dargelegt, konnte der medizinische Dienst der IVSTA nicht auf für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen im Sinne der Rechtsprechung zurückgreifen. Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen unzulässig, was zwangsläufig zu weiteren Abklä- rungen hätte führen müssen. Die Vorinstanz hat mithin keine umfassende medizinische Beurteilung eingeholt, obwohl eine solche geboten gewesen wäre. 8.5 Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwal- tungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer- deverfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen

C-5709/2016 Seite 43 Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruch- nahme der Ressourcen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C- 1582/2016 E. 5.4; C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchem die gebotene interdisziplinäre Gesamtbeurteilung zu Unrecht unterlassen wurde. Über- dies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein polydiszipli- näres Gutachten im Verwaltungsverfahren auch die Möglichkeit der Über- prüfung durch ein Obergutachten genommen. Von der Einholung eines Ge- richtsgutachtens oder der Erhebung anderer Beweismassnahmen ist da- her abzusehen. Folglich ist, entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers, auch keine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen, da diese vor- liegend einzig auf die Abnahme weiterer Beweismittel abzielte (vgl. BGer 8C_64/2017 E. 3.2 m.H.). 9. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 10. August 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen ist. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer- deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdefüh- rer einbezahlte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist die- sem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vor- instanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung, die mangels Einreichung einer Kos- tennote aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist.

C-5709/2016 Seite 44 Das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seines anwaltlichen Vertreters (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VwVG), welcher sich zusammensetzt aus der viersei- tigen Beschwerdeschrift (BVGer act. 1) und der zweiseitigen Replik (BVGer act. 62). Ausserdem zu berücksichtigen sind die Schreiben hinsichtlich des UP-Gesuchs vom 11. Oktober 2017 (BVGer act. 40), 13. Dezember 2017 (BVGer act. 45), 15. Januar 2018 (BVGer act. 47), 22. Oktober 2018 (BVGer act. 68) und 27. November 2018 (BVGer act. 72), wobei für die Einreichung von Belegen nicht fünf Eingaben notwendig sind. Weiter er- weisen sich die zahlreichen Fristerstreckungsgesuche nicht als zielführend und sind damit nicht zu vergüten. Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- für angemessen (inklusive Auslagen; Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundes- gesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-5709/2016 Seite 45 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird an die IVSTA zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Gerichtskos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist nach Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.- (in- klusive Auslagen) zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Eingabe des Be- schwerdeführers vom 27. November 2018 inklusive Beilagen und Über- setzungen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen

C-5709/2016 Seite 46 gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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