Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-569/2014
Entscheidungsdatum
12.01.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-569/2014

Urteil vom 12. Januar 2018 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

A._______, (USA), vertreten durch lic. iur. Yvonne Tina Furler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 9. Dezember 2013).

C-569/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1972 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist schweizerische Staatsangehörige. Sie erwarb nach dem Besuch der obligatorischen Schulen das Handelsdiplom. Nach einem Sprachaufenthalt in den USA in den Jahren 1992/1993 arbeitete sie bei verschiedenen Firmen; zuerst als Sekretärin und später als Sachbear- beiterin im Rohstoffhandel. Nebenberuflich absolvierte sie eine Ausbildung zur Exportfrau mit eidgenössischen Fachausweis und war im Anschluss bis zur Kündigung von Seiten ihrer letzten Arbeitgeberin, der B._______ AG, im Jahr 2002 u.a. als Traffic Managerin tätig. Zudem legte sie 1995 die Cambridge English Proficiency Sprachprüfung ab und unterrichtete neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein- bis zweimal pro Woche Englisch an der Schule C.. Während dieser Zeit leistete sie die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV). Am 18. August 1999 erlitt sie bei einem Fahrradunfall ein HWS-Distorsionstrauma. Im Dezember 2003 nahm sie in den Vereinig- ten Staaten von Amerika (USA) Wohnsitz, wo sie eine Masterausbildung begann. Seit deren Abschluss im Jahr 2009 bereitet sie sich auf eine Dok- torarbeit vor. Während des Studiums war sie von 2005 bis 2008 in Teilzeit als Bibliotheksmitarbeiterin und von Mai bis September 2009 für 20 Stun- den pro Woche als Studentenberaterin tätig (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vo- rinstanz] 1, 5, 6, 13, 62, 74, 127, vgl. auch act. 128). B. Am 24. Februar 2001 liess sich die Versicherte, vertreten durch ihren Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, zum Bezug von Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) anmelden (IV-act. 7). Zur Art der Behinderung gab sie an, nach einem Kopfaufprall und HWS- Distorsionstrauma an Rücken- und Kopfschmerzen sowie neurologischen Einschränkungen zu leiden. Nachdem die Versicherte von der medizini- schen Abklärungsstelle D. (im Folgenden: D.) kardiolo- gisch, psychiatrisch, neurologisch, neuropsychologisch und rheumatolo- gisch untersucht worden war und das auf den 28. Januar 2003 datierte Gutachten sowie weitere Unterlagen überprüft worden waren, erliess die IV-Stelle des Kantons E. (im Folgenden: IV-Stelle E._______) am 21. April 2005 eine Verfügung (IV-act. 54), mit welcher sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2000 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden

C-569/2014 Seite 3 auch: IV-Grad) von 50 % (Gebrechenscode 938) eine halbe Invalidenrente in Höhe von Fr. 1‘075.- pro Monat zusprach (IV-act. 54, 81). C. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten IV-Rentenrevision im No- vember 2007 (IV-act. 57, 58) wurde mit Mitteilung vom 4. Dezember 2008 der Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt (IV-act. 71). Infolge des Woh- nortswechsels der Beschwerdeführerin ins Ausland (vgl. Ziff. A) wurden die Akten am 16. Januar 2009 an die mittlerweile zuständige IVSTA überwie- sen (IV-act. 74). D. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (IV-act. 81) wurde der RAD-Arzt Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (http://www.doc- torfmh.ch/, eingesehen am 6. Dezember 2017) anlässlich einer erneut von Amtes wegen eingeleiteten IV-Rentenrevision aufgefordert, sich dahinge- hend zu äussern, ob eines von der Schlussbestimmung der IV-Revision 6a betroffenen Krankheitsbildes vorliege und welche medizinischen Fachdis- ziplinen beachtet resp. welche Unterlagen eingeholt werden müssten. Dr. med. F. befand in seiner Antwort vom 3. März 2012 (IV-act. 83) medizinische Abklärungen in den Disziplinen der allgemeinen inneren Me- dizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie für erforderlich. Dr. G., Vertrauensärztin (SGV), bestätigte am 27. März 2012 das Vorliegen eines Falles nach der Schlussbestimmung der IV-Revision 6a und gab an, die von Dr. F. vorgeschlagenen Disziplinen seien adäquat (IV-act. 88). In der Folge wurde die Versicherte von der D._______ in (...) polydisziplinär begutachtet. Die entsprechende Expertise (IV-act. 111) datiert vom 12. Dezember 2012. Sie stützt sich auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen, eine persönliche Befragung und die am 17. September 2012 durchgeführte rheumatologische/internis- tische Untersuchung von Dr. med. H., Facharzt für Innere Medi- zin/Rheumatologie. Das Teilgutachten von med. prakt. I., eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 19. September 2012 (IV-act. 111, S. 16 – 24) und jenes von Priv.-Doz. Dr. med. J., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 19. September 2012 (IV-act. 111, S. 24 – 32) verfasst wurde, ist ebenfalls in die Expertise miteinbezogen worden. Ebenso wurden die Laborbefunde vom 17. September 2012, ausgestellt von Dr. med. K., sowie der Bericht vom 18. September 2012 von Dr. med. L._______, Facharzt medi- zinische Radiologie, berücksichtigt (IV-act. 111, S. 37 – 41). Nachdem bei der Vorinstanz die am 27. Februar 2012 einverlangten Fragebögen für die

C-569/2014 Seite 4 IV-Rentenrevision sowie für den Arbeitgeber eingereicht worden waren (Eingang am 18. Mai 2012, IV-act. 80, 98), gab Dr. med. F._______ am 22. Dezember 2012 eine Stellungnahme ab (IV-act. 116), in welcher er mit Verweis auf das D.-Gutachten ausführte, die Experten hätten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Die Förs- ter-Kriterien seien nicht erfüllt. In der Folge erliess die Vorinstanz am 5. März 2013 einen Vorbescheid (IV-act. 124), in welchem sie ausführte, der Gesundheitszustand habe sich seit 17. September 2012 verbessert; es ergäben sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Weder psychiatrisch noch somatisch gebe es heute konkrete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Traffic Manager; die früher bekannte depressive Symptomatik sei nicht mehr vorhanden. Es bestehe weiterhin eine somatoforme Schmerzstörung, allerdings seien die Foerster-Kriterien vorwiegend nicht erfüllt. Die gemachten Feststellungen der Experten liessen auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen, die eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 0 % verursache. Es bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente. Hiergegen liess die Versicherte mit Einga- ben vom 26. April 2013 ihren Einwand erheben (IV-act. 129), welcher am 30. Juli 2013 Dr. med. M., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, des medizinischen Dienstes der IVSTA vorgelegt wurde (IV- act. 137). Dr. med. M._______ nahm am 19. September 2013 Stellung so- wohl zum Einwand als auch zum Gutachten der D._______ (IV-act. 139). Nachdem am 14. November 2013 eine juristische Stellungnahme vorlag (IV-act. 142), erliess die IVSTA am 9. Dezember 2013 einen Entscheid, in welchem sie verfügte, dass ab dem 1. Februar 2014 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (IV-act. 145). E. Gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 liess die Beschwerdeführe- rin, abermals vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage eines Schreibens an ihren Rechtsanwalt vom 4. Februar 2013, mehrerer Arbeitszeugnisse und eines Studienprogrammes der N._______ University, mit Eingabe vom 3. März 2014 Beschwerde (act. 1) erheben und beantragen, es sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr auch weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten, even- tualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Mass- nahmen zur Wiedereingliederung nach der Schlussbestimmung a Abs. 2 zur IV-Revision 6a i.V.m. 8a IVG zu gewähren und ihr gemäss Bestimmung a Abs. 3 der Schlussbestimmung die Rente bis zum Abschluss der Mass- nahmen weiter auszurichten, längstens aber zwei Jahre ab dem Zeitpunkt

C-569/2014 Seite 5 der Rentenaufhebung. Zudem wurde die Bestellung eines interdisziplinä- ren Gutachtens über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einer geeigneten Gutachterstelle beantragt. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, das D.-Gut- achten sei widersprüchlich und leide an offensichtlichen Mängeln, sodass darauf nicht abgestützt werden könne. Es liege keine Verbesserung der Depression vor; die Situation sei bestenfalls unverändert. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2014 (act. 3) beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen aus, anlässlich der polydisziplinären Begutachtung an der D. habe sich in keinem der untersuchten Fachgebiete eine Diag- nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen lassen. Es sei weiterhin eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden, jedoch ohne rele- vante Komorbidität und ohne Erfüllung der Försterkriterien, sodass das Schmerzsyndrom als willentlich überwindbar zu beurteilen sei. Zum Antrag auf Wiedereingliederungsmassnahmen und Weiterausrichtung der Rente wurde ausgeführt, dass sämtliche Eingliederungsmassnahmen vom Beste- hen der Versicherteneigenschaft abhängig seien. Da die Beschwerdefüh- rerin nicht versichert sei, könnten entsprechende Massnahmen ebenso wenig in Betracht kommen, wie die an die Durchführung solcher Massnah- men gekoppelte Weiterausrichtung der Rente. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kostenvor- schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 27. Mai 2014 zu Gunsten der Gerichts- kasse überwiesen (act. 4 f., 8). H. Mit Eingabe vom 4. August 2014 (act. 11) liess die Beschwerdeführerin ein Sistierungsgesuch einreichen und beantragen, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die von ihr bestellte medizinische Stellungnahme vor- liege. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 (act. 13) sistierte das Bun- desverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren; die Sistierung wurde mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 (act. 14) aufgehoben.

C-569/2014 Seite 6 J. Mit Replik vom 6. Juni 2016 (act. 17) liess die Beschwerdeführerin mit Ver- weis auf einen Bericht des Psychiaters Dr. O._______ vom 22. September 2014 die Gutheissung der Beschwerde beantragen und ausführen, die Ein- schätzung der D.-Gutachter, wonach keine Depression mehr vor- liegen soll, sei nicht nachvollziehbar. K. In ihrer Duplik vom 2. August 2016 (act. 21) hielt die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme ihres medizinischen Diensts vom 27. Juli 2016 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, das psychiatrische Arztzeugnis von Dr. O. nenne zwar eine Diagnose, welche jedoch durch die angege- benen Befunde nicht logisch herleitbar sei und weder codiert noch spezifi- ziert werde. Dieses Arztzeugnis vermöge die Angaben des D.- Gutachten nicht widerlegen und den Rentenbescheid nicht in Frage stellen. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 (act. 25) wurde die Be- schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 5. Dezember 2013 und in diesem Zu- sammenhang des Rentenanspruchs die revisionsrechtlichen Grundlagen von Art. 17 ATSG ebenfalls in Betracht zu ziehen seien. Da die Grundlagen, auf welche sich eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG stützt, nicht iden- tisch mit denjenigen von Bst. a SchlBest. IVG seien und die Beschwerde- führerin sich lediglich zur Überprüfung der Rente unter dem Gesichtspunkt von Bst. a SchlBest. IVG geäussert habe, werde ihr Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben, bevor der Rentenanspruch unter neuen, revisions- rechtlichen Grundlagen geprüft werde. M. Mit Stellungnahme vom 9. März 2016 liess die nunmehr durch Rechtsan- wältin Yvonne Furler vertretene Beschwerdeführerin die Gutheissung der Beschwerde beantragen und mit Verweis auf den beigelegten Bericht von Dr. O. vom 5. November 2016 zusammengefasst ausführen, dass das auf einer Exploration im September 2012 beruhende D._______-Gut- achten nicht geeignet sei, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheits- zustandes zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. Dezember 2013 zu belegen (act. 29, 31).

C-569/2014 Seite 7 N. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 hielt die Vorinstanz gestützt auf die Stel- lungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 16. Mai 2017 an ihren An- trägen fest (act. 35). O. Mit Schreiben vom 14. September 2017 liess die Beschwerdeführerin ein am 18. August 2017 ausgestelltes Arztzeugnis von Dr. O._______ zu den Akten reichen und an den gestellten Anträgen festhalten (act. 41). P. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 (act. 43) beantragte die Vor- instanz – nachdem sie das Arztzeugnis von Dr. O._______ vom 18. August 2017 ihrem medizinischen Dienst unterbreitet und ihn um eine Stellung- nahme aufgefordert hatte – die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung. Q. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 lit. d bis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan- zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69

C-569/2014 Seite 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Die in den USA wohnhafte Beschwerdeführerin besitzt die schweizeri- sche Staatsbürgerschaft, sodass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs in erster Linie Schweizer Recht zur Anwendung gelangt. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor- liegend bildet die den Vorbescheid der Vorinstanz vom 5. März 2013 (IV- act. 124) bestätigende Verwaltungsverfügung vom 9. Dezember 2013 (IV- act. 145; act. 1, Beilage 1) das Anfechtungsobjekt. Bei der Beurteilung ei- ner Streitsache stellt das Sozialversicherungsgericht in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (hier: 9. Dezember 2013) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten

C-569/2014 Seite 9 Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b). 2.5 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor- men zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem

  1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV- Revision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (9. Dezember 2013) können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge- setzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.

3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

C-569/2014 Seite 10 Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf die- ses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelrente. 3.4 3.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 3.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 3.4.3 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer

C-569/2014 Seite 11 I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund ein- gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu- zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Ver- trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be- darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 3.4.4 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür- digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Die IV-Stelle kann auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be- richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). 4. Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen der im Februar 2012 eingeleite- ten Rentenrevision die seit 1. August 2000 ausgerichtete halbe Invaliden- rente der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 der am

  1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG) aufgehoben.

C-569/2014 Seite 12 4.1 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver- fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha- ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Massnahmen nach Art. 8a IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter aus- gerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 4.2 Es ist zunächst zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhe- bung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnah- mesituationen gegeben ist und ob die ursprüngliche Zusprechung der In- validenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. August 2000 eine halbe Inva- lidenrente. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung (28. Februar 2012) lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die am 14. Juni 1972 geborene Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar. 4.2.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl- Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch

C-569/2014 Seite 13 Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Di- agnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 ist die Schlussbestimmung auch bei kombinierten Be- schwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Be- schwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei der Anwendbarkeit der Schlussbestim- mungen jedoch nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2). 4.2.3 Liegt ein "Mischsachverhalt" vor, bei dem es unmöglich ist festzustel- len, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (diesfalls zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grund- satz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprü- fung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi- sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbar- keit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere ("nichtsyndro- male") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähig- keit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün- dung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevi- sion unter diesem Rechtstitel möglich (9C_121/2014 E. 2.6; vgl. auch Urteil BGer 9C_872/2014 vom 17. März 2015 E. 3.3; Urteil BGer 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 4.2.4 Mit Verfügung vom 21. April 2005 erfolgte die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2000 (IV-act. 54). Die Verfügung stützte sich im Wesentlichen auf das D._______-Gutachten vom 28. Ja- nuar 2003 (IV-act. 30), welches basierend auf Untersuchungen in den Fachgebieten der Kardiologie, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und Rheumatologie erstellt worden war. Im Gutachten wurden folgende Di- agnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

C-569/2014 Seite 14 genannt: Status nach HWS-Distorsionsunfall am 18.08.1999; leichte, durch gewisse affektive Instabilität gekennzeichnete Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall; persistierendes zervikales, zervikozephales und thorakales Schmerzsyndrom, migräniforme Exazerbationen, neuropsychologische Funktionsstörungen; eingeschränkte Belastbarkeit von Nacken und obe- rem Rücken bei/mit myovertebralem und myozervikalem Schmerzsyn- drom. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aber mit Krankheitswert wurden ventrikuläre Extrasystolie, monomorph, aus RVOT, strukturell normales Herz; Hinweise auf intermittierende Or- thostasereaktion und aufgehobenes Stereosehen genannt (IV-act. 30, S. 21). In der zusammenfassenden Beurteilung wurde unter anderem aus- geführt, der psychiatrische Konsiliararzt beschreibe eine leichte, durch eine gewisse affektive Instabilität gekennzeichnete Anpassungsstörung nach dem Verkehrsunfall und finde Hinweise für noch bestehende kognitive Stö- rungen leichten Grades. Die Befunde ständen überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18.08.1999, wobei unfallfremde Zustände etwa 50 % des psychopathologischen Zustandbil- des betragen würden. Die Arbeitsfähigkeit für intellektuell und emotional differenzierte Tätigkeiten betrage 60 %, für kognitiv leichtere Tätigkeiten etwa 85 %. Die neurologische Konsiliarärztin beschreibt ein persistieren- des zervikales, zervikozephales und thorakales Schmerzsyndrom mit zum Teil migräniformen Exazerbationen, neuropsychologischen Ausfällen und reaktiv depressiven Episoden. (IV-act. 30, S. 19 f.). Zudem wurde mit Ver- weis auf das Attest des neuropsychologischen Ambulatoriums auch ver- mehrte depressive Einbrüche mit leichter Antriebslosigkeit und Weinen an- gegeben. Über die ganze Dauer des posttraumatischen Verlaufs lägen be- gleitende psychosoziale und psychische Faktoren neben der als minim be- zeichneten neuropsychologischen Einschränkungen vor. Im psychosozia- len Bereich bedeuteten der plötzliche Herztod des Vaters im Jahr 2001, die Rückstufung im Betrieb und die Kündigung sowie die Dislokation nach Amerika eingreifende und das Verlaufsbild allenfalls prägende Einflüsse. Sie könnten die neuropsychologischen Befunde, Dauer und Intensität der Beschwerden und deren Verarbeitung beeinflussen und seien unbedingt zu berücksichtigen (IV-act. 21). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig- keit wurde angegeben, dass vor allem psychiatrische, neurologische, neu- ropsychologische und rheumatologische Befunde limitierend seien (IV- act. 30, S. 22). 4.2.5 Rechtsprechungsgemäss zählen spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare

C-569/2014 Seite 15 Funktionsausfälle und dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörun- gen zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer- debildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1). Das bei der Beschwer- deführerin diagnostizierte persistierende zervikales, zervikozephales und thorakales Schmerzsyndrom sowie die eingeschränkte Belastbarkeit von Nacken und oberem Rücken bei/mit myovertebralem und myozervikalem Schmerzsyndrom waren Folgen des Verkehrsunfalls. Jedoch geht aus dem D._______-Gutachten hervor, dass neben den unfalladäquaten HWS-Ver- letzungen ebenso unfallfremde Zustände vorgelegen haben. Die Versi- cherte hat vermehrt an depressiven Episoden gelitten, zudem wies der psy- chiatrische Konsulararzt auf unfallfremde Zustände in der Entwicklung ei- ner Anpassungsstörung hin, deren Entstehung durch berufliche Umstände begünstigt worden seien. Diese Anpassungsstörung mache 50 % des psy- chopathologischen Zustandsbildes aus (IV-act. 30, 24). Die Arbeitsunfähig- keit als Folge des Unfalls vom 18. August 1999 wurde mit 30 % angege- ben, wobei die rheumatologischen Befunde limitierend seien. 10 % der Ein- schränkungen seien nicht unfallbedingt (IV-act. 25). Schliesslich beein- flussten auch psychosoziale Faktoren wie der plötzliche Tod des Vaters den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Es ist daher davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenzuspre- chung neben einem unklaren Beschwerdebild an davon unabhängigen or- ganischen resp. psychischen Erkrankungen gelitten hat, welche zur Be- gründung des Rentenanspruchs geführt haben. Wie gross der Anteil der organisch bedingten Leiden bei der Rentenzusprechung war, lässt sich nicht feststellen. Somit lag ein sogenannter Mischsachverhalt vor, welcher der Aufhebung der Rente unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG entge- gensteht. Folglich hat die Vorinstanz die bisherige Invalidenrente zu Un- recht in Anwendung von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben. 5. Zu prüfen ist weiter, ob sich die Aufhebung der Rente der Beschwerdefüh- rerin gestützt auf einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfer- tigen liesse. 5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist

C-569/2014 Seite 16 die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän- derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des BGer 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir- kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu- standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi- onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditäts- grades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materi- ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab- klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). 5.1.1 Die Beschwerdeführerin, welcher mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 (act. 25) Gelegenheit gegeben worden war, sich zur Überprüfung des Rentenanspruchs unter den neuen, revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – nämlich auf Grundlage von Art. 17 ATSG – zu äussern, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2016 (act. 31) aus, die im D._______ Gutachten festgehaltene wesentliche Verbesserung des Ge- sundheitszustandes sei nicht eingetreten. Dr. O., der die Versi- cherte seit Mai 2012 immer wieder untersucht habe, sei zum klaren Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2012 bis 2016 eine (schwere) Depression vorliege. Er habe in seinem Bericht aus dem Jahr 2014 bereits im Mai 2012 eine Depression festgestellt. In einem wei- teren Bericht vom 5. November 2016 habe Dr. O. bestätigt, dass sich der Zustand nicht weiter verbessert habe. Der Bericht sei geeignet, die Behauptung der D._______ infrage zu stellen, wonach bei der Exploration im September 2012 keine Depression bzw. Anpassungsstörung vorgele- gen habe. Jedenfalls bestünden erhebliche Zweifel, dass der Gesundheits- zustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Dezember 2013 erheblich besser gewesen sein solle, als er dies bei der Rentenzusprache bzw. der letzten materiellen Rentenrevision gewesen sei. Dies werde noch unter- mauert durch den Umstand, dass die Exploration durch den Psychiater der D., Dr. I., nur 70 Minuten gedauert habe. Die Exploration für eine psychiatrische Begutachtung sei ausserordentlich kurz ausgefal-

C-569/2014 Seite 17 len. Sie sei nicht geeignet, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheits- zustandes zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 9. Dezember 2013 zu belegen. In ihrer Eingabe vom 14. September 2017 (act. 41) ver- weist die Beschwerdeführerin auf das beigelegte Arztzeugnis von Dr. O._______ vom 28. August 2017 und macht geltend, die von der DSM IV- Klassifikationen genannten Kriterien seien im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. M_______ erfüllt. 5.1.2 Vernehmlassungsweise hält die Vorinstanz am 15. Mai 2017 (act. 35) zunächst an ihren Anträgen fest. Nach Einsicht in den neu eingereichten Arztbericht von Dr. O._______ vom 28. August 2017 beantragt sie schliesslich in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 (act. 43) die Gut- heissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung. Dabei stützt sie sich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. P_______, Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie und Vertrauensarzt (SGV) vom 2. Oktober 2017 (act. 43, Beilage 1, S. 2), welchem der Arztbericht von Dr. O._______ vorgelegt wurde. Dr. P_______ äusserte sich dahingehend, dass es sich im vorliegenden Fall um eine nicht objektivierbare Schmerzstörung handle, die regelhaft durch eine affektive Verstimmung begleitet werde. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung sei vor allem zu prüfen, ob die geschilder- ten Symptome einerseits ausgeprägt, andererseits konsistent seien. Diese Punkte schienen nicht erfüllt. Ein Studium und das Verfassen der Doktor- arbeit setze eine gewisse Aktivität voraus. Schliesslich scheine die Versi- cherte auch ihre Symptomatik recht gut im Griff zu haben. Angesichts der neuen Rechtsprechung, welche eine äusserst genaue Anamnese, einen Verlauf und eine Schilderung der täglichen Aktivitäten verlange und ange- sichts der langen Zeit, die mittlerweile seit dem ersten Gutachten vergan- gen sei, werde eine neue Begutachtung in der Schweiz für angebracht ge- halten. 5.1.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die Beschwerdeführe- rin als auch die Vorinstanz den Antrag auf Aufhebung der Verfügung, Gut- heissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Neuabklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stellen (vgl. act. 1, Ziff. 24; act. 17, Ziff. 5). 5.2 Es bleibt vom Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des Untersu- chungsgrundsatzes zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ergänzenden Abklärun- gen gerechtfertigt ist (vgl. E. 2.4).

C-569/2014 Seite 18 5.2.1 Die Vorinstanz ging im Rahmen der im Februar 2012 eingeleiteten Rentenrevision auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG haupt- sächlich gestützt auf das polydisziplinären Gutachten der D._______ vom 12. Dezember 2012 und den Stellungnahmen von Dr. med. F._______ am 22. Dezember 2012 und Dr. med. M._______ vom 19. September 2013 (IV-act. 111, 116, 139) davon aus, dass ab dem 1. Februar 2014 kein An- spruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (IV- act. 145). Anlässlich der Überprüfung des Rentenanspruchs auf Grundlage von Art. 17 ATSG äusserte sich Dr. M_______ in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2017 (act. 35, Beilage 1) zum Arztbericht von Dr. O._______ vom 5. November 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. M) dahingehend, dass keine neuen Tatsachen vorlägen. Betreffend die von Dr. O._______ angegebene Major Depression führte Dr. M_______ zu den erwähnten DSM-Kriterien aus, ob bei einer adipös beschriebenen Person ein deutlicher Gewichts-, resp. Appetitverlust bestehe, sei zu bezweifeln; ebenso wie ein deutlich vermindertes Interesse bei einer Versicherten, welche studiere und eine Doktorarbeit anstrebe. Die Schlafstörungen seien nicht näher spezifiziert worden. Die Müdigkeit und der Energieverlust kontrastierten zum D.-Gutachten und zur Tatsache, dass die Versicherte studiere. Damit könne man sich wohl kaum wertlos fühlen. Zudem beständen aktuell keine Suizidgedanken, sodass insgesamt die Kriterien einer Majoren De- pression nicht erfüllt seien. Das D.-Gutachten behalte seine Gül- tigkeit. 5.2.2 Dr. O._______ nahm in seinem Arztbericht vom 18. August 2017 (act. 41, Beilage 1) zu den Ausführungen von Dr. M_______ ausführlich Stellung und wiederholte, dass die Versicherte an einer schweren Depres- sion leide. Im Einzelnen erläutere er zusammengefasst, dass die Versi- cherte in den Phasen der Depression nichts esse, wodurch sich der Stoff- wechsel verlangsame. Aufgrund der seit des Unfalls bestehenden Müdig- keit und Depression leide die Versicherte an vermindertem Interesse, da jegliche Tätigkeit viel Zeit und Energie in Anspruch nehme. Dies überfor- dere und erschöpfe sie. Ihre Aktivitäten seien auf das Lernen und sich Er- holen reduziert. Somit bleibe ihr keine Energie für andere Aktivitäten. Sie benötige lange Pause zwischen den einzelnen Aktivitäten. Zudem leide die Versicherte aufgrund ihrer Nackenprobleme unter Einschlafschwierigkei- ten. Wenn sie erschöpft sei, schlafe sie Tag und Nacht und fühle sich trotz- dem müde. Sie habe mehrfach erwähnt, dass sie die Schmerzen und De- pression psychisch und physisch erschöpften, weshalb sie manchmal ge- zwungen sei, sich den ganzen Tag auszuruhen. Sie sei seit mehr als 17

C-569/2014 Seite 19 Jahren in diesem Zustand des Schmerzes, der Erschöpfung und Depres- sion. Alles was sie unternehme, sei geplant. Aufgrund ihres Krankheitsbil- des habe es Jahre gedauert, ihr Studium abzuschliessen. Sie habe eine aktive, ambitionierte und soziale Persönlichkeit, sei jedoch sehr limitiert in ihren Aktivitäten. Dies habe zur Folge, dass sie sich insbesondere während den Phasen der verstärkten Depression zurückziehe. Zu den fehlenden Suizidgedanken hielt Dr. O._______ fest, dass die Versicherte an ein Le- ben nach dem Tod glaube und mit Hilfe von Medikamenten, Psychothera- pie und Bewältigungsstrategien gelernt habe, zu überleben. Zusammenge- fasst leide die Versicherte an schweren Depressionen. Die DSM-IV Krite- rien für eine Major Depression mit den klassischen Symptomen wie de- pressive Stimmung, physische und mentale Erschöpfung, vermindertes In- teresse, Probleme beim Fokussieren und Konzentrieren auf Aufgaben, so- wie psychomotorische Retardierung und anderen neurovegetativen Symp- tomen der Depression seien erfüllt. 5.2.3 Aufgrund der von Dr. O._______ geschilderten Symptome kann vor- liegend nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes oder we- sentlicher Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche Vorausset- zung für eine Aufhebung der IV-Rente nach Art. 17 ATSG ist, ausgegangen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach ungenügend abge- klärt. Aus diesem Grund und weil sowohl die Vorinstanz als auch die Be- schwerdeführerin gemeinsam den Antrag auf Aufhebung der Verfügung, Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Neuabklä- rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stellen (vgl. act. 1, Ziff. 24; act. 17, Ziff. 5), ist die Beschwerde in diesen Punkten gut- zuheissen und die Verfügung vom 3. Dezember 2013 aufzuheben. Die Streitsache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurück- zuweisen, was bei dieser Sachlage rechtsprechungsgemäss zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. De- zember 2014 E. 3). Da es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Versicherten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art unabdingbar ist, physische und psychische Beeinträchti- gungen nicht isoliert, sondern interdisziplinär beurteilen zu lassen, wird die Rückweisung mit der Weisung verbunden, dass die Vorinstanz eine ent- sprechende Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu ver- anlassen hat (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Die Auswahl der Fachdisziplinen und den Beizug von Spezialisten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die Art und Umfang der erforderlichen Untersuchungen

C-569/2014 Seite 20 zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Überdies erfordert die bundesgerichtliche Praxisänderung im Be- reich der psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) im vorliegenden Fall auch die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens. Nach Abklärung der Statusfrage hat die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher sie sich unter Einbezug der medizinischen Vorakten zur Arbeitsfä- higkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und in einer lei- densangepassten Tätigkeiten zu äussern hat. 6. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2013 auf der Grundlage von Bst. a SchlBest. IVG die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 1. Februar 2014 aufgehoben. Beschwerdeweise stellt die Versicherte die Anträge auf Weiterausrichtung der Rente, eventu- aliter auf Gewährung von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. i.V.m. Art. 8a IVG. Da vorliegend die Frage, in wel- chem Ausmass die Beschwerdeführerin tatsächlich arbeitsunfähig ist, vom Bundesverwaltungsgericht nicht rechtsgenüglich beantwortet werden kann, wird der Antrag auf Weiterausrichtung der Rente abgewiesen. Wie unter Erwägung E. 4.2.5 ausgeführt, hat die Vorinstanz die Rente zu Un- recht in Anwendung von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben, sodass gestützt auf Bst. a SchlBest. IVG der Antrag auf Gewährung von Massnah- men zur Wiedereingliederung ebenfalls abgewiesen wird. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde vom 3. Februar 2014 gutgeheissen, die angefoch- tene Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zu er- gänzenden Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids zurück- gewiesen wird. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück- weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen; der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe

C-569/2014 Seite 21 von Fr. 400.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus- gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah- rens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Ent- schädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.- ge- rechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 3. Februar 2014 wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sa- che zu ergänzenden Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Üb- rigen wird sie abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘500.- zugesprochen.

C-569/2014 Seite 22 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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