B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5670/2015
Urteil vom 30. November 2017 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, vertreten durch Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Höhe der Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 7. Juli 2015.
C-5670/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1978 in der Schweiz geborene und nun in Thailand wohnhafte österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist gelernter Feinmechaniker. Seit seinem Lehrabschluss im Jahre 1998 (Vorakten 10) arbeitete er in der Schweiz auf seinem Beruf und leistete bis 2011 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV; Vorakten 7). Zuletzt war der Versicherte ab dem
C-5670/2015 Seite 3 vom 28. Juni 2013 (Vorakten 68) teilte die IV-Stelle St. Gallen dem Versi- cherten sodann mit, sein Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen werde abgewiesen, nachdem er aufgrund seiner gesundheitlichen Situa- tion lediglich in beschränktem Masse arbeitsfähig sei und aus gesundheit- lichen Gründen die Umschulung zum Maschinentechniker per 28. Februar 2013 abgebrochen habe. Weitere berufliche Massnahmen seien keine ge- wünscht und auch nicht angezeigt. B.b Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2013 (Vorakten 72) kündigte die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten an, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse, weil keine rentenanspruchsbegründende Invalidität vor- liege. Zwar sei ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, in ei- ner leidensangepassten Tätigkeit bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Der errechnete Invaliditätsgrad betrage 19%. B.c Gegen diesen Bescheid liess der Versicherte, vertreten durch Rechts- anwältin Karin Herzog, mit Schreiben vom 13. September 2013 (Vorakten 77/6 ff.) Einwand erheben mit den Anträgen, von einer Verfügung im Sinne des Vorbescheides sei abzusehen, dem Versicherten seien die gesetzli- chen Leistungen (berufliche Massnahmen, Taggelder, IV-Rente) auszurich- ten, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und die Leistungen anschliessend neu zu beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wurde geltend gemacht, der Versicherte sei in einer adaptierten Tätigkeit nicht zu 100%, sondern – gestützt auf die Beur- teilungen der behandelnden Spezialärzte – lediglich zu rund 50% arbeits- fähig. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 60%, weshalb dem Versicherten eine Dreiviertelsrente zustehe. Ausserdem hätten wei- tere berufliche Massnahmen, insbesondere eine teilzeitliche Umschulung, geprüft werden müssen. Dem Versicherten seien daher berufliche Mass- nahmen und für die Dauer der Umschulung Taggelder zu gewähren. B.d Der zuständige RAD erachtete eine medizinischen Abklärung als sinn- voll (Vorakten 79 ff.), welche am 7. August 2014 durch den RAD bzw. drei Facharztpersonen in St. Gallen durchgeführt wurde (Vorakten 92 ff.). Laut dem entsprechenden ärztlichen Bericht der RAD-Abklärung vom 13. Au- gust 2014 (Vorakten 95) besteht beim Versicherten aufgrund seiner Rückenproblematik seit dem 31. August 2011 in Bezug auf jegliche Tätig- keit in freier Wirtschaft keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. B.e In der aktenkundigen medizinischen Stellungnahme vom 12. Novem- ber 2014 warf eine ärztliche Mitarbeiterin der IV-Stelle St. Gallen die Frage
C-5670/2015 Seite 4 auf, ob angesichts der vom Versicherten wahrgenommenen langen Flug- reise nach Thailand dessen tatsächliches Funktions- bzw. Leistungsniveau nicht das aktuell anamnestisch berichtete übersteigen könnte. Sie wies da- rauf hin, dass die geltend gemachten Einschränkungen grundsätzlich einer Observation zugänglich wären (Vorakten 100). Laut Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle St. Gallen vom 19. November 2014 bestand indessen keine Veranlassung, die vom RAD vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in Zweifel zu ziehen, weshalb vollum- fänglich auf den Bericht des RAD abzustellen sei (Vorakten 101). B.f Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2014 (Vorakten 104) teilte die IV- Stelle St. Gallen dem Versicherten mit, dass er ab dem 1. März 2013 An- spruch auf eine ganze Rente habe, nachdem sowohl in seiner angestamm- ten Tätigkeit als CNC Dreher/Polymechaniker als auch in einer leidens- adaptierten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und der In- validitätsgrad 100% betrage. B.g Der Versicherte liess der IV-Stelle St. Gallen in der Folge mitteilen, dass gegen den Vorbescheid kein Einwand erhoben werde (Vorakten 105). B.h Mit Schreiben vom 3. bzw. 5. März 2015 lud die IV-Stelle St. Gallen den Versicherten sowie seine Rechtsvertreterin zu einem Standortge- spräch ein (Vorakten 112-114), da laut Aktennotiz vom 2. März 2015 (Vorakten 111) die dem Versicherten vom RAD attestierte 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit nicht als rechtsgenüglich nachvollziehbar erachtet wurde. Die Rechtsvertreterin des Versicherten ersuchte die IV-Stelle St. Gallen um genauere Erläuterung und Aktenzustellung (Vorakten 115). Mit Schreiben vom 10. März 2015 gewährte die IV-Stelle St. Gallen das Akteneinsichts- recht und machte diverse Erläuterungen zum anberaumten Gespräch (Vorakten 116). B.i Gemäss Meldeblatt vom 13. März 2015 erhielt die IV-Stelle St. Gallen von einer anonymen Drittperson einen telefonischen Hinweis auf Verhal- tensweisen/Tätigkeiten/Umstände, welche den Gesundheitsschaden des Versicherten in Frage stellten (Vorakten 117). B.j Am 16. März 2015 bewilligte die IV-Stelle St. Gallen die Observation des Versicherten mit Bildaufzeichnungen im Inland (Vorakten 118) und be- traute den Ermittlungs- und Observationsdienst D._______ in X._______/SG mit dem Überwachungsauftrag (Vorakten 119). Als Grund
C-5670/2015 Seite 5 der Observation wurde insbesondere angegeben, dass der aktuelle Auf- enthaltsort des Versicherten unbekannt sei und das Ausmass der von ihm geltend gemachten gravierenden Einschränkungen in Frage zu stellen sei, zumal die medizinischen Einschätzungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit unterschiedlich seien. Es sei wichtig feststellen zu können, wie sich der Versicherte in scheinbar unbeobachteten Situationen bewege und wie er sich im Rahmen des Standortgespräches verhalte (Vorakten 118/2 f.). B.k Am 25. März 2015 wurde bei der IV-Stelle in St. Gallen mit dem Versi- cherten ein Gespräch durchgeführt, an welchem auch dessen Rechtsver- treterin sowie eine Mitarbeiterin der IV-Stelle St. Gallen anwesend waren (Vorakten 123). B.l In der Zeit vom 25. bis 27. März 2015 wurde der Versicherte durch den Ermittlungs- und Observationsdienst D._______ überwacht. Der Ermitt- lungsbericht wurde am 31. März 2015 erstellt (Vorakten 124). Dem Bericht lag eine DVD mit Filmaufnahmen vom 25. März 2015 bei (Vorakten 124/7). B.m Nach Einholung der Stellungnahme des RAD zum Ermittlungsbericht (Vorakten 126) teilte die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten mit Vorbe- scheid vom 9. April 2015 (Vorakten 127) – welcher denjenigen vom 5. De- zember 2014 ersetzte – mit, dass er ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Rente habe. Zwar bestehe als Feinmechaniker eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensadaptierten Tätigkeit (ohne körperliche Belastung mit schwerem Heben, häufigem Drehen des Oberkörpers, über- langem Sitzen oder Arbeit über Kopf) werde aber einer Arbeitsfähigkeit von 50% angenommen. Der Invaliditätsgrad betrage 58%. B.n Da der Versicherte inzwischen seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt hatte (Vorakten 144), sprach die nun zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2015 (Vorakten 146) – in Bestätigung des Vorbescheides vom 9. Ap- ril 2015 – ab dem 1. März 2013 eine ordentliche halbe IV-Rente samt der entsprechenden Kinderrente für seine Tochter (geb. 2007) zu. In der beilie- genden Abrechnung wurde für die Zeit von März 2013 bis Juli 2015 ein Einbehalt von insgesamt Fr. 40‘729.- ausgewiesen bzw. auf ein Wartekonto gebucht und die laufende Rente für den Monat August 2015 auf Fr. 1‘409.- beziffert (Vorakten 146/4).
C-5670/2015 Seite 6 C. Gegen die erwähnte Verfügung der IVSTA vom 7. Juli 2015 liess der Ver- sicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe seiner Rechtsver- treterin vom 14. September 2014 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht (Eingang: 15. September 2015) erheben und bean- tragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei eine ganze IV-Rente auszurichten, eventualiter sei ihm eine Drei- viertelrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz). Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei auf die Untersuchungsergebnisse des RAD abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten 100% arbeitsunfähig und so- mit vollständig eingeschränkt sei. Es könne nicht auf die zu optimistische Beurteilung der behandelnden Spezialisten aus dem Jahre 2013 abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig sei, weil schneller als erwartet eine Verschlechterung eingetreten sei. Die zuständi- gen RAD-Ärzte hätten ihre Einschätzung auch nach Vorlage des Protokolls des Standortgespräches und des Observationsvideos nicht revidiert. Die Schlussfolgerungen der IV-Stelle St. Gallen in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien nicht begründet und in keiner Weise nachvoll- ziehbar. Selbst bei einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit wird in der Beschwerde gestützt auf den IK-Auszug bei einem Valideneinkommen von Fr. 83‘302.55 und – unter Berücksichtigung eines Leidens- und Teilzeitab- zugs von 20% – einem Invalideneinkommen von Fr. 25‘142.80 ein Invalidi- tätsgrad von gerundet 70% errechnet, was ebenfalls einen Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. März 2013 ergebe. Müsste auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt werden, ergäbe sich laut Be- schwerde bei einem Valideneinkommen von Fr. 78‘633.35 und einem Inva- lideneinkommen von Fr. 25‘142.80 ein Invaliditätsgrad von 68% und folg- lich mindestens eine Dreiviertelsrente seit dem 1. März 2013. D. Der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 erhobene Kosten- vorschuss von Fr. 400.- (BVGer-act. 2) wurde am 28. September 2015 ein- bezahlt (BVGer-act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2015 (BVGer-act. 7) bean- tragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der
C-5670/2015 Seite 7 angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwal- tung, wobei sie vollumfänglich auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen vom 18. November 2015 (BVGer-act. 7/1) verwies. Darin wird ebenfalls beantragt, die Streitsache sei zur weiteren medizini- schen Abklärung an sie zurückzuweisen, da sich aufgrund der durchge- führten Observation im Verhältnis zu der RAD-Abklärung Diskrepanzen er- geben hätten. Allerdings dürfe gestützt auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung nicht allein gestützt auf eine Observation von der in einem me- dizinischen Bericht oder Gutachten getroffenen Einschätzung der Arbeits- fähigkeit abgewichen werden, weshalb ein neues Gutachten einzuholen sei. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 (Vorakten 158) habe die IV-Stelle St. Gallen dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin deshalb mitgeteilt, die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2015 werde widerrufen und die bisherige Rente werde weiterhin ausgerichtet. Ausserdem sei mit dieser Verfügung angekündigt worden, dass eine neue beschwerdefähige Verfügung nach Durchführung der notwendigen Abklärungen zugestellt werde. F. Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 15. Januar 2016 (BVGer-act. 9) an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift festhalten und zusätzlich beantragen, dass auf eine Rückweisung und ergänzende Abklärung zu verzichten sei. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es seien keine weiteren medizinischen Massnahmen notwendig. Der Beschwerdeführer sei beim RAD Ostschweiz durch zwei Fachärzte persönlich untersucht wor- den und zudem sei noch eine Radiologin beigezogen worden zwecks Be- urteilung der MRT-Bilder. Der entsprechende Bericht vom 13. August 2014 habe vollen Beweiswert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergebe sich gestützt auf die Observationserkenntnisse keine erneute Abklärungsnot- wendigkeit. Dem RAD seien die Videoaufnahmen sowie der Bericht der Observation zur Prüfung vorgelegt worden. Die beiden RAD-Fachärzte hätten ihre Einschätzung vom 13. August 2014 aber nicht korrigiert. Es sei deshalb ohne Weiteres auf den RAD-Bericht vom 13. August 2014 abzu- stellen. Falls eine weitere Abklärung angezeigt wäre, was bestritten werde, wäre es laut Replik sinnvoller, anstelle einer vollständig neuen Beurteilung Ergänzungsfragen an die beiden RAD-Fachärzte zu richten. Der Replik wurde schliesslich eine spezielle Vereinbarung mit der ehemaligen Arbeit-
C-5670/2015 Seite 8 geberin des Beschwerdeführers bezüglich Sicherstellung der Arbeitszeit- flexibilität beigelegt, welcher den im IK-Auszug dokumentierten Lohn erklä- ren soll. G. Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 (BVGer-act. 11) reichte die Vorinstanz die von ihr eingeholte Duplik der IV-Stelle St. Gallen vom 27. Januar 2016 (BVGer-act. 11/1) ein, welche auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verweist und beantragt, dass die Streitsache zur weiteren medizinischen Abklärung an sie zurückgewiesen wird. H. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlos- sen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer- act. 12). I. Die Rechtvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 22. Februar 2016 (BVGer-act. 13) ihre Honorarnote ein (BVGer-act. 13/1). J. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 (BVGer-act. 14) wurde seitens des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 (Verfahrensnummer 61838/10) beantragt, es seien vorliegend das Observationsvideo, der Ob- servationsbericht sowie die darauf basierenden Akten aus dem Recht zu weisen. Nach Kenntnisnahme dieser Eingabe schloss sich die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 3. Januar 2017 (BVGer-act. 16) der Stellung- nahme der IV-Stelle St. Gallen vom 27. Dezember 2016 an, in welcher am Antrag auf Rückweisung der Streitsache zu weiterer medizinischer Abklä- rung festgehalten wird (BVGer-act. 16/1). K. Mit Verfügung vom 29. September 2017 (BVGer-act. 17) teilte der Instruk- tionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er beabsichtige, die ange- fochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuer Verfü- gung zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde folglich rechtspre- chungsgemäss die Möglichkeit zur Stellungnahme und allfälligem Rückzug der Beschwerde gegeben.
C-5670/2015 Seite 9 L. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2017 (BVGer-act. 18) vollumfänglich an seiner Beschwerde und den darin sowie in der Replik gemachten Ausführungen festhalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollzie- hen könne, weswegen weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig sein sollen. Vielmehr könne ohne Weiteres auf die RAD-Beurteilung abgestellt werden. Aus Gründen der Prozessökonomie seien vom Gericht als not- wendig erachtete Abklärungen durch dieses in Auftrag zu geben. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver- fügungen der IVSTA. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an- wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re- geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbe- stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-5670/2015 Seite 10 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IVSTA vom 7. Juli 2015. Diese Verfügung wurde allerdings im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 29. Oktober 2015 (Vorakten 158) widerrufen. 1.3.2 Die Zuständigkeit für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 ATSG be- urteilt sich nach den allgemeinen Regeln (URS MÜLLER, Das Verwaltungs- verfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 857). Hat die Zuständig- keit gewechselt und werden Feststellungen gemacht, die dazu führen kön- nen, im Wiedererwägungsverfahren auf die Verfügung zurückzukommen, so ist die neue IV-Stelle zuständig, den Fall zu überprüfen und gegebenen- falls neu zu verfügen (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invaliden- versicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Stand: 1. Januar 2015, Rz. 4014). Laut Bestätigung der österreichischen Botschaft in Bangkok vom 5. Juni 2015 (Vorakten 144) hatte der Beschwerdeführer im Vorver- fahren seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt, weshalb die Zuständigkeit auf die IVSTA überging (Art. 56 IVG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. b und Art. 43 IVV [SR 831.201]). Die Aktenüberweisung an die IVSTA erfolgte mit Schrei- ben der IV-Stelle St. Gallen vom 29. September 2015 (Vorakten 147). Für eine allfällige Wiedererwägung der Verfügung der IVSTA vom 7. Juli 2015 war daher ebenfalls die IVSTA und nicht die IV-Stelle St. Gallen zuständig. Die sachliche Unzuständigkeit bildet nach der Praxis in der Regel einen Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde komme – was hier nicht der Fall ist – auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entschei- dungsgewalt zu (Urteil des BGer I 143/06 vom 23. Januar 2007 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Nichtigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die verfügende Behörde weder dem gleichen Rechtsweg wie die zuständige Behörde unterworfen ist noch der gleichen Administration angehört. Dies trifft in aller Regel zu, wenn die kantonale Behörde anstelle einer Bundes- behörde entscheidet oder umgekehrt (THOMAS FLÜCKIGER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 7 Rz. 43). Die Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 29. Oktober 2015, welche wegen fehlender Zuständigkeit im Übrigen auch seitens des Beschwerdeführers beanstandet (BVGer-act. 9 S. 2) und von der IVSTA in Frage gestellt wird (BVGer-act. 7 S. 2; vgl. auch Vorakten 162/1 f.), ist daher als nichtig zu betrachten, zumal sie ohnehin erst nach Einreichung der Beschwerdeantwort und damit zu spät erfolgt ist (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG; siehe dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz. 78).
C-5670/2015 Seite 11 1.3.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Ver- fügung vom 7. Juli 2015 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde unbestrittenermassen fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht ein- gereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 und 4 Bst. b ATSG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleis- tet (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Thailand. Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung. Zu beachten sind aber das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) so- wie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a
C-5670/2015 Seite 12 FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson- dere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu ge- währleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach be- stimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 7. Juli 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Ja- nuar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659). Weiter sind unter Umständen aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind (vgl. BGE 130 V 445). 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. Juli 2015) eingetre- tenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
C-5670/2015 Seite 13 mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Die Rechtsprechung lässt zur Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG eine Arbeitsunfähigkeit von 20% genügen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 303 mit Hinweis auf AHI 1998 124). 4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe- zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche eine abweichende Regelung vorsehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend nicht der der Fall ist (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
C-5670/2015 Seite 14 5. 5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs- organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un- tersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Soziale Sicherheit – So- ziale Unsicherheit, Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Bst. c-g IVG). Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erfor- derlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hier- für auf den RAD (Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG), die Berichte der behandeln- den Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizini- sche Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). 5.2 Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen nach Art. 59 Abs. 2bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruches zur Verfügung stehen (Satz 1); die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Satz 2); sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Satz 3). 5.3 Art. 49 IVV hält zu den Aufgaben der RAD Folgendes fest: Die RAD beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes- amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersu- chungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung (Abs. 3).
C-5670/2015 Seite 15 5.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa- rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach- ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.6 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721). 5.7 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit je- nem von externen medizinischen Sachverständigengutachten (BGE 125 V
C-5670/2015 Seite 16 351 E. 3b/bb) vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung um- schriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.2 sowie 9C_865/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen ausserdem über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die IV-Stellen wer- den aber stets externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problem- lage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen (vgl. SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117, Urteil des BGer I 738/05 vom 1. März 2007 E. 5.2) beruht (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Bezüglich der materiellen und formellen Anforderungen sind die RAD-Untersuchungsberichte im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). 5.8 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die forma- lisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un- terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er- schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür- digung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG [heute: BGer] I 498/89 vom 19. April 1990; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 mit weiteren Hinwei- sen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärztinnen und -ärzte, sondern auch für die behan- delnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). 5.9 Die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende ärzt- liche Expertise ergeben sich aus dem im Einzelfall zur Diskussion stehen-
C-5670/2015 Seite 17 den Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen Frage- stellungen. Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssigkeit einer Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergän- zende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können sich namentlich eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens oder die Anord- nung eines neuen Gutachtens, allenfalls einer Oberexpertise anbieten. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rahmen der Beweis- würdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder gegen die Verfah- rensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4; 118 Ia 144 E. 1c). Welche Art von Gutachten anzuordnen ist (Zweitgutachten [Obergutachten] oder Ergänzungsgutachten), steht im Er- messen des Gerichts (Urteile des BGer 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 3.1; 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 5.1; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2). 5.10 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande- rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat- sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe- ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversiche- rungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.). 6. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. 6.1 Die Vorinstanz nahm zur Prüfung des Leistungsanspruchs des Be- schwerdeführers die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten: Berichte von Prof. Dr. med. E., Klinik für Neurochirurgie, Kantonsspital Y., vom 2. Mai 2001 (Vorakten 15/8), 8. Mai 2001 (Vorakten 15/29), 22. Mai 2001 (Vorakten 15/6), 7. Juni 2001 (Vorakten 15/28), 28. Juni 2002 (Vorakten 15/10), 24. Oktober 2002 (Vorakten 15/3), 29. Oktober 2002 (Vorakten 15/4), 11. Februar 2011 (Vorakten 15/18), 24. Februar 2011 (Vorakten 15/16, 22/3-4), 24. März 2011 (Vorakten 15/15), 27. Juni 2011 (Vorakten 22/1-2), 4. Juli 2011 (Vorakten 22/5-6), 6. Dezember 2011 (Vorakten 36), 7. Februar 2013 (Vorakten 53), 5. August 2013 (Vorakten 77/4); Kurzbericht von Dr. med. F., Klinik für Neurochirurgie, Kan- tonsspital Y., vom 11. Mai 2001 (Vorakten 15/30);
C-5670/2015 Seite 18 Berichte von Dr. med. G., Facharzt FMH für Allgemeine Me- dizin, vom 13. Juni 2002 (Vorakten 15/27), 12. Mai 2004 (Vorakten 15/23), 28. Januar 2011 (Vorakten 15/20), 31. Mai 2011 (Vorakten 15/14), 11. Februar 2013 (Vorakten 54), 29. August 2013 (Vorakten 77/5); Bericht von Dr. med. H., Kantonsspital Y., Neuro- chirurgie, vom 31. Januar 2011 (Vorakten 15/19); Bericht, Kantonsspital Y., Muskelzentrum, vom 21. Februar 2013 (Vorakten 61); Röntgenbericht von Dr. med. I., Röntgeninstitut Dr. med. J., vom 16. Februar 2001 (Vorakten 15/26); Röntgenberichte von Dr. med. K._______ vom 2. Mai 2001 (Vorakten 91/11) und von Dr. med. L._______ vom 28. Oktober 2002 (Vorakten 15/5); Bericht von Dr. med. M., Chiropraktiker, vom 11. Juni 2004 (Vorakten 15/24); MRI-Berichte, Kantonsspital Y., vom 27. Mai 2010 (Vorakten 15/22), 24. Januar 2011 (Vorakten 15/12), 23. Juni 2011 (Vorakten 91/5), 16. August 2012 (Vorakten 91/3), 10. Dezember 2012 (Vorak- ten 91/1); Gesprächsprotokoll/Aktennotizen/Stellungnahmen des RAD Ost- schweiz, Dr. med. N., vom 20. Juni 2011 (Vorakten 13, 14, 15/1-2), 3. April 2013 (Vorakten 63), 12. Dezember 2013 (Vorakten 79/2), 5. Juni 2014 und 13. August 2014 (Vorakten 96/2), 8. April 2015 (Vorakten 126/2); Untersuchungsbericht des RAD Ostschweiz, Dr. med. N., Dr. med. O., Dr. med. P., vom 13. August 2014 (Vorakten 95); Medizinische Stellungnahme von Dr. med. E. Q., IV-Stelle St. Gallen, 12. November 2014 (Vorakten 100). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochte- nen Verfügung vom 7. Juli 2015 auf die von Prof. Dr. med. E. vor- genommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zu 50% arbeits- fähig ist (Vorakten 146/11). Sie führte aus, zum einen zweifle sie an der Redlichkeit und Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nachdem er ihr
C-5670/2015 Seite 19 seinen Wegzug nach Thailand nicht gemeldet habe. Zum anderen würden die Unterlagen der beim Beschwerdeführer durchgeführten Observation aufzeigen, dass sich dessen Gesundheitszustand seit August 2014 bzw. der RAD-Abklärung tendenziell verbessert habe (Vorakten 146/11). 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es sei auf die Unter- suchungsergebnisse des RAD Ostschweiz vom 13. August 2014 abzustel- len, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines unbestrittenen Ge- sundheitsschadens (Radikulopathie L5/S1) ohne Zweifel in sämtlichen Tä- tigkeiten 100% arbeitsunfähig und somit vollständig eingeschränkt sei. Die IV-Stelle St. Gallen begründe nicht ansatzweise, weshalb die Beurteilung ihrer „eigenen“ Ärzte falsch sein müsse. Sie habe einzig die Vorstellung, dass der Beschwerdeführer wenigstens teilweise arbeitsfähig sei, wenn er die Flugreise von Thailand in die Schweiz absolvieren könne. Dies sei dem Beschwerdeführer aber nur unter Einnahme von hohen Medikamentendo- sen möglich. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle St. Gallen könne nicht auf die zu optimistische Beurteilung der behandelnden Spezialisten aus dem Jahre 2013 abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer zu 50% ar- beitsfähig sei, weil schneller als erwartet eine Verschlechterung eingetre- ten sei. Die zuständigen RAD-Ärzte hätten ihre Einschätzung auch nach Vorlage des Protokolls des Standortgespräches und des Observationsvi- deos nicht revidiert. Die Schlussfolgerungen der IV-Stelle St. Gallen in Be- zug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien unter diesen Umständen nicht begründet und in keiner Weise nachvollziehbar (BVGer-act. 1). 6.3 6.3.1 Der den Beschwerdeführer in der Klinik für Neurochirurgie des Kan- tonsspitals St. Gallen operierende bzw. behandelnde Chefarzt Prof. Dr. med. E._______ stellte in seinem Bericht vom 7. Februar 2013 (Vorakten 53/2) die folgenden Diagnosen: Postdiskektomiesyndrom, Situ- ation nach zweimaliger Dekompression LWK4/5 rechts (11.2.2011 und 7.5.2001). Weiter hielt Prof. Dr. med. E._______ in diesem Bericht fest, es bestehe beim Beschwerdeführer bei einer Tätigkeit als Feinmechaniker eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Laut besagtem Bericht wäre ab sofort eine Arbeitsleistung von 50% indessen denkbar in einem Umfeld, welches keine körperliche Belastbarkeit mit schwerem Heben, häufigem Drehen des Oberkörpers oder überlangem Sitzen oder Arbeit über Kopf verlangt (Vorakten 53/2-3). Die Einschätzung der 50%-igen Arbeitsfähigkeit gelte für die nächsten ein bis zwei Jahre (Vorakten 53/5), wobei mit einem eher un-
C-5670/2015 Seite 20 günstigen Verlauf gerechnet werden müsse (Vorakten 53/2). Dem akten- kundigen Schreiben von Prof. Dr. med. E._______ vom 5. August 2013 (Vorakten 77/4) ist sodann zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer seit Oktober 2012 eine Radikulopathie L5/S1 rechts besteht, welche zu ei- nem neuropathischen Schmerzsyndrom führt. Dies wiederum bedeutet laut Prof. Dr. med. E._______ eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, was eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bedinge, eingeschätzt für die nächs- ten zwei Jahre. 6.3.2 Der Untersuchungsbericht des RAD Ostschweiz vom 13. August 2014 (Vorakten 95) beruht auf einer am 7. August 2014 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers durch die beiden RAD-Ärzte Dr. med. N., Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen, so- wie Dr. med. O., Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation. Die auf CD vorgelegten MRT-Bilder wurden ausserdem von Dr. med. P._______, Fachärztin FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, beurteilt. Die Ärzte stellten im Untersuchungsbericht (S. 3) die folgenden Diagnose: „Chronisches lumboradikuläres Syndrom L5 und S1 rechts (Postdiskektomiesyndrom mit Vernarbungen der Nervenwurzel L5 rechts) sowie mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und sen- somotorischen Ausfällen bei Status nach zweimaliger nukleärer Dekom- pression LWK 4/5 rechts 2001 und 2011“. In der Beurteilung (S. 3 f.) wurde zusammenfassend festgehalten, dass beim Beschwerdeführer seit 2001 ein lumbales Bandscheibenleiden be- kannt sei, welches zweimal operiert worden sei. Als Folge bestehe die ge- fürchtete Komplikation eines Postdiskektomiesyndroms mit diversen klini- schen Kanaldehnungszeichen. Daneben hätten schmerzhafte Bewe- gungseinschränkungen der gesamten LWS sowie sensible und motorische Ausfälle festgestellt werden können. Die Beschwerden des Beschwerde- führers seien durch die klinischen und bildgebenden Befunde zweifelsfrei erklärbar. Ursache seien hauptsächlich perineurale Vernarbungen, welche auch bildgebend nachzuweisen seien. Die Behandlungsmöglichkeiten wür- den ausgeschöpft. Trotz Einsatz von stark wirksamen morphinähnlichen Analgetika seien weiterhin stark einschränkende Beschwerden vorhanden. Insgesamt sei das Ausmass der geklagten Schmerzen und Funktionsein- schränkungen medizinisch plausibel und gut nachvollziehbar. Die berichtenden Ärzte kamen zum Schluss (S. 4), dass sich aus versiche- rungsmedizinischer Sicht aufgrund des vorliegenden, rein organisch be-
C-5670/2015 Seite 21 dingten Gesundheitsschadens eine unüberbrückbare, vollständige Diffe- renz zwischen der verbliebenen Rest-Funktionsfähigkeit und einem adap- tierten Anforderungsprofil ergebe. Daher bestehe in jeder Tätigkeit keine in freier Wirtschaft mehr verwertbare Arbeitsfähigkeit. Der Zeitpunkt des Be- ginns wurde – entsprechend dem Bericht von Prof. Dr. med. E._______ vom 7. Februar 2013 – auf den 31. August 2011 festgelegt. Dessen Ein- schätzung im Arztbericht vom 7. Februar 2013 habe sich „im Nachhinein als etwas zu optimistisch“ erwiesen. 6.4 6.4.1 Wie erwähnt (E. 6.4), kann ein RAD-Untersuchungsbericht nach Art. 49 Abs. 2 IVV materiell Gutachtensqualität haben, sofern die Anforde- rungen an ein ärztliches Gutachten erfüllt sind. Vorliegend kann dies aber nicht bejaht werden: Zwar scheint der vorliegende RAD-Untersuchungsbe- richt vom 13. August 2014 in Kenntnis von gewissen Vorakten abgegeben worden zu sein, da mit einem kurzen Satz auf den Arztbericht von Prof. Dr. med. E._______ vom 7. Februar 2013 Bezug genommen wird (Vorakten 95/4). Es werden aber die relevanten medizinischen Vorakten weder aufgelistet bzw. zusammengefasst noch in der Beurteilung disku- tiert. Der RAD-Untersuchungsbericht hätte sich jedoch mit den bereits vor- handenen Arztberichten auseinandersetzen und die bestehenden Abwei- chungen begründen müssen (vgl. die von der Schweizerischen Gesell- schaft für Rheumatologie herausgegebenen Leitlinien für die rheumatolo- gische Begutachtung [nachfolgend: Leitlinien], Juli 2016, S. 7, www.rheuma-net.ch ˃ Leitlinien, abgerufen am 14.9.2017). Insbesondere der den Beschwerdeführer operierende bzw. behandelnde Neurochirurg Prof. Dr. med. E._______ ging – wie oben dargelegt – für den gleichen Zeitraum von einer Arbeitsfähigkeit von 50% aus. Es genügt nicht, dessen Einschätzung im Nachhinein als etwas zu optimistisch zu bezeichnen. Viel- mehr wären eine eingehende Auseinandersetzung mit dessen Beurteilung und eine sorgfältige Begründung der abweichenden Schlussfolgerung er- forderlich gewesen. Auch die aktenkundigen abweichenden Einschätzun- gen des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. med. G._______ (Vorak- ten 77/5) sowie des RAD-Arztes Dr. med. N._______ (insb. Vorakten 15/1- 2, 63) werden mit keinem Wort erwähnt. Es fehlt im RAD-Untersuchungs- bericht auch eine Besprechung des Verlaufs des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zudem findet sich keine Einschätzung der Prognose. Die Behandlungsmöglichkeiten werden im RAD-Untersuchungsbericht als ausgeschöpft bezeichnet (Vorakten 95/3),
C-5670/2015 Seite 22 obwohl Prof. Dr. med. E._______ von einer möglichen operativen Behand- lung im Sinne einer Spondylodese LWK4/6 berichtet, ohne welche mit ei- nem eher ungünstigen Verlauf gerechnet werden müsse (Vorakten 53/2). Dazu nimmt der RAD-Bericht keine Stellung. Die RAD-ärztliche Untersu- chung bzw. Beurteilung erfolgte ausserdem nicht unter Einbezug sämtli- cher, bei der vorliegenden medizinischen Problemlage involvierten Fach- richtungen (Neurologie, Rheumatologie und Orthopädie; vgl. dazu auch Ur- teil des BGer 9C_628/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 3). Auf eine aktuelle Bildgebung wurde sodann verzichtet, obwohl offenbar nicht von einem stabilen Verlauf ausgegangen werden kann (vgl. dazu Leitlinien, S. 5). Aus dem Gesagten folgt, dass der vorliegende RAD-Untersuchungsbericht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllt, weshalb ihm kein voller Beweiswert zukommt. 6.4.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann – trotz des nicht voll be- weiskräftigen RAD-Untersuchungsberichtes – aber nicht ohne Weiteres auf die frühere Einschätzung des behandelnden Spezialarztes Prof. Dr. med. E._______ vom 7. Februar 2013 bzw. 5. August 2013 (Vorakten 77/4) abgestellt werden. Diese von der Vorinstanz herangezoge- nen Berichte sind knapp gehalten und waren im Verfügungszeitpunkt (7. Juli 2015) nicht (mehr) aktuell, zumal Prof. Dr. med. E._______ am 7. Februar 2013 von einem ungünstigen Verlauf gesprochen hatte und im RAD-Untersuchungsbericht vom 13. August 2014 ein düsteres Bild des ge- sundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers vermittelt worden war. Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten: 6.4.2.1 Mit dem Hinweis auf das im Rahmen der Observation des Be- schwerdeführers gesammelte Material kann die Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. In der Invalidenversicherung fehlt es an einer genügen- den gesetzlichen Grundlage, welche die Überwachung umfassend klar und detailliert regelt, weshalb die Observation des Beschwerdeführers in der Zeit vom 25. bis 27. März 2015 rechtswidrig erfolgte (Urteil des BGer 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Zudem ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern in grundsätzlicher Hinsicht über- haupt ein ausreichender Grund für eine Überwachung gegeben war (vgl. Vorakten 119/3 f.; BGE 136 III 410 E. 4.2.1). Unterschiedliche ärztliche Ein- schätzungen der Arbeitsfähigkeit oder eine Unklarheit hinsichtlich des Wohnsitzes reichen nicht. Entsprechende Zweifel können auf andere Weise ausgeräumt werden. Das gilt auch für die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Flüge nach Thailand, wo seine Familie lebt. Aber selbst
C-5670/2015 Seite 23 wenn das im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelten Ma- terial (Bericht samt Videoaufnahme) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 9C_806/2016 E. 5.1) als verwertbar betrachtet würde, da es sich im Übrigen um unbeeinflusste, alltägliche Handlungen des Beschwerdeführers handelte, welche zeitlich limitiert (während 3 Tagen mit Überwachungsphasen von 4 bis 11.5 Stunden) im öffentlichen Raum (zwar gezielt) aufgenommen wurden (Vorakten 124), dürfte ohne entsprechende Feststellung einer Facharztperson nicht ohne Weiteres auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Der RAD wies in seiner Stellungnahme zum Observationsmaterial deutlich und überzeugend darauf hin, dass aufgrund der Möglichkeit zur Analgetikaeinnahme ein konkreter Rückschluss der gezeigten Funktions- fähigkeiten auf das tatsächliche Funktionsniveau eingeschränkt sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf dem Heimweg praktisch „hink- frei“ habe beobachtet werden können, lasse daher noch keine weiterge- henden Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu (Vorakten 126/2). Anders als die Vorinstanz zu meinen scheint (vgl. Vorakten 127/3 und 146/11), kann sie sich für ihren Standpunkt somit nicht auf die Stellungnahme des RAD berufen. Die im RAD-Untersuchungsbericht vorgenommene Ein- schätzung wurde nach Vorlage des Observationsmaterials denn auch nicht revidiert. Es geht somit nicht an, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die nicht verwertbaren Observationsergebnisse und zudem ohne massgebliche ärztliche Grundlage davon ausgeht (Vorakten 146/11), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der RAD-Abklärung im August 2014 tendenziell verbessert und die Auswir- kungen auf das Funktionsniveau der objektivierten Befunde seien nicht derart gravierend wie angenommen. Die medizinische Stellungnahme der Mitarbeiterin der IV-Stelle Dr. med. Q._______ vom 12. November 2014 (Vorakten 100) genügt als Grundlage für diese Annahme in keiner Weise. Zum einen werden darin gar keine entsprechenden Feststellungen ge- macht bzw. die im RAD-Untersuchungsbericht enthaltene Beurteilung so- gar als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet (Vorakten 100/2). Zum anderen sind medizinische Mitarbeiter der IV-Stelle im Unterschied zum RAD (vgl. E. 5.2) in ihrem medizinischen Sachentscheid nicht unabhängig. Die IV-Stelle kann sich bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers nicht einzig darauf zu stützen (vgl. auch E. 5.1). Die Be- richte des Prof. Dr. med. E._______ vom 7. Februar 2013 bzw. 5. August 2013 können jedoch ebenso wenig herangezogen werden für die ab Au- gust 2014 geltend gemachte Verbesserung des Gesundheitszustandes.
C-5670/2015 Seite 24 6.4.2.2 Mit einer Mitwirkungsverletzung, welche die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer infolge der unterbliebenen Mitteilung des Wegzugs nach Thailand vorwirft (Vorakten 145/11), kann eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bzw. die Zusprache einer halben IV-Rente nicht begründet werden. Denn eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG kann nicht angenommen werden bzw. zu einer Sanktion im Sinne von Art. 7b Abs. 2 Bst. b IVG (Leistungskürzung oder –verweigerung) führen, soweit die Än- derung der massgebenden Verhältnisse vor der Leistungszusprache er- folgte (vgl. BGE 122 V 19 E. 3d). Zu melden sind nämlich bereits eingetre- tene oder künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen (KIESER, ATSG-Kommen- tar, a.a.O., Art. 31 Rz. 10). Vorliegend hatte der Wegzug nach Thailand vor der leistungszusprechenden Verfügung vom 7. Juli 2015 stattgefunden und war auch vor diesem Zeitpunkt bekannt geworden (Vorakten 123). Eine in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegte Sanktion (Nichteintreten, Entscheid auf- grund der Akten) fällt hier aber ebenso ausser Betracht, weil die entspre- chende Auskunft auf Vorhalt hin erteilt wurde (vgl. Vorakten 123 und 144; siehe dazu auch KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 103 mit Verweis auf Urteil des BGer I 988/06 vom 28. März 2007 E. 7). Ein schrift- liches Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG wurde schliesslich nicht durchgeführt. 6.4.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht auf einem nicht rechtsgenüglich abge- klärten Sachverhalt beruht (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG), weshalb über den hier streitigen Rentenanspruch nicht ent- schieden werden kann und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. In den Akten fehlen umfassende, hinreichend begründete und nachvollzieh- bare medizinische Angaben zur Frage, wie sich der Gesundheitszustand und die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers seit seinem zweiten Bandscheibenvorfall (Anfang 2011) entwickelt haben. Erforderlich sind entsprechende medizinische Angaben zum Verlauf der Krankheit und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit (als CNC Dreher/Polymechaniker) und in einer lei- densangepassten Tätigkeit. Zu diesem Zweck ist ein Gutachten bei mit der Sache nicht vorbefassten Facharztpersonen der involvierten Disziplinen (Neurologie, Rheumatologie und Orthopädie) in der Schweiz einzuholen. Dieses hat sich mit den massgeblichen medizinischen Vorakten hinrei- chend auseinanderzusetzen und sich namentlich auch zu äussern zu den vom Beschwerdeführer unternommenen Flugreisen nach Thailand sowie zu der Therapierbarkeit des Leidens und der Zumutbarkeit von möglichen
C-5670/2015 Seite 25 Therapien. Das Observationsmaterial ist nicht verwertbar und darf deshalb anlässlich der Begutachtung nicht berücksichtigt werden (E. 7.4.2.1). Die Einholung eines externen Gutachtens ist angezeigt, nachdem zwischen dem RAD-Untersuchungsbericht und dem allgemeinen Tenor im medizini- schen Dossier eine Differenz besteht (vgl. E. 6.4). Die bisher involvierten RAD-Ärzte kommen auch deshalb nicht mehr in Frage, weil sie anlässlich der neuen Begutachtung ihren früheren Untersuchungsbericht hinsichtlich Zuverlässigkeit überprüfen müssten. Unter diesen Umständen wäre das Ergebnis einer weiteren Begutachtung nicht mehr offen (vgl. dazu auch BGE 117 Ia 182 E. 3b mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6). 6.5 Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht (E. 7.4.3) sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die dem Antrag der Vorinstanz entsprechende Rückwei- sung zur weiteren Abklärung ist hier rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4) ausnahmsweise möglich, da rele- vante Fragen bzw. Aspekte bisher vollständig ungeklärt blieben (vgl. E. 7.4.1). Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung bzw. - würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdever- fahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechts- erheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das Gericht (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 7.4). 6.6 Beabsichtigt das Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfü- gung zu Ungunsten einer Partei zu ändern, so bringt es der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62 Abs. 3 VwVG). Zugleich ist die von der Verschlechterung der Rechtslage bedrohte Partei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie ihr Rechtsmittel zurückziehen kann, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen würde (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.201).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 (BVGer-act. 17) auf eine mögliche reformatio in peius und die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hingewiesen. Der Be- schwerdeführer äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 13. Oktober 2017
C-5670/2015 Seite 26 (BVGer-act. 18). Er machte geltend, an seinen beschwerdeweise gestell- ten Anträgen festhalten zu wollen. 6.7 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (vgl. insb. E. 7.4.3) über den Rentenanspruch neu verfüge. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]). 7.2.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Hono- rarnote vom 23. Februar 2016 (BVGer-act. 13/1) für den Zeitraum vom 10. Juli 2015 bis 23. Februar 2016 ein Honorar von Fr. 4‘916.80 (17.51 Stunden à Fr. 250.-), eine Spesenpauschale von 4% bzw. Fr. 175.10 sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 364.20 (8% auf Fr. 4‘552.60) geltend. 7.2.2 Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der hier angegebene Zeitauf- wand von insgesamt 17.51 Stunden erscheint für den vorliegenden Fall zu hoch, weshalb er zu reduzieren ist. Ausgehend vom mittelgrossen Umfang der Akten, der nicht besonders komplexen Sach- und Rechtslage sowie dem von der Vertreterin des Beschwerdeführers spezifisch für das Be- schwerdeverfahren betriebenen aktenkundigen Aufwand bzw. den von ihr eingereichten Rechtsschriften (insb. BVGer-act. 1, 9, 14, 18) erscheint ein Zeitaufwand von 14 Stunden als angemessen und notwendig. Nicht als für
C-5670/2015 Seite 27 das Beschwerdeverfahren notwendig zu erachten ist insbesondere jegli- cher Aufwand im Zusammenhang mit Kommunikationen mit der IVSTA bzw. IV-Stelle St. Gallen (siehe Art. 54 VwVG), der Krankentaggeldversi- cherung sowie der Stiftung Auffangeinrichtung (vgl. Urteil des BVGer C- 822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4). Damit ist das anwaltliche Hono- rar bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 3‘500.- festzusetzen ist (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der verlangte pauschale Auslagenersatz ist unzulässig (vgl. Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3). Vielmehr ist auf den tatsächlichen Spesenaufwand abzustellen, der hier allerdings nicht ausgewiesen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Vor- instanz den Beschwerdeführer folglich mit Fr. 3‘500.- zu entschädigen.
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-5670/2015 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (siehe E. 7.4.3) über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es wird festgestellt, dass die Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 29. Oktober 2015 nichtig ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 3‘500.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-5670/2015 Seite 29
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: