Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5653/2020
Entscheidungsdatum
11.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5653/2020

Urteil vom 11. April 2024 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A., (Bolivien), vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Aufnahme in die freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 28. August 2020.

C-5653/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1981 in Bolivien geborene, schweizerische Staatsange- hörige A._______ kam 2010 zu Studienzwecken in die Schweiz. Im Jahr 2019 promovierte er an der Universität C.. Er war vom 20. Sep- tember 2010 bis 30. September 2015 in der Gemeinde (...) und vom 1. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2018 sowie vom 2. August 2019 bis 3. Okto- ber 2019 in der Gemeinde (...) angemeldet (SAK-act. 40-42). A. war in den Jahren 2000 bis 2010 der freiwilligen AHV/IV ange- schlossen und entrichtete in den Jahren 2010 bis 2014 Beiträge als Nicht- erwerbstätiger der obligatorischen Versicherung (BVGer-act. 17). Von Mai 2015 bis April 2018 und erneut von Februar 2019 bis März 2019 entrichtete er Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit infolge einer As- sistenztätigkeit an der Universität C._______ (BVGer-act. 17). Von August bis Oktober 2019 bezog A._______ in der Schweiz beitragspflichtige Ar- beitslosentschädigung (BVGer-act. 17). Am 21. März 2017 heiratete A._______ in Bolivien. Die Söhne D._______ und E._______ wurden am (...) 2017 respektive am (...) 2018 in Bolivien geboren (SAK-act. 41). A.b Mit Nachricht vom 12. November 2018 via elektronischem Kontaktfor- mular (SAK-act. 34) teilte A._______ der Schweizerischen Ausgleichs- kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit, er wohne nicht mehr in der Schweiz, und er ersuche um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung). A.c Am 19. November 2018 beantwortete die SAK das Ersuchen von A._______ mit einem via E-Mail übermittelten Schreiben, in welchem sie ihn über die Aufnahmebedingungen, insbesondere über die einzuhaltende Jahresfrist seit Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung, infor- mierte und ihm die Beitrittserklärung zum Ausfüllen zustellte (SAK- act. 35 f.). A.d Mit E-Mail vom 12. Februar 2020 (SAK-act. 37) reichte A._______ bei der SAK das ausgefüllte Beitrittsformular mit Beilagen ein.

C-5653/2020 Seite 3 A.e Am 21. Februar 2020 holte die SAK bei den bisherigen Wohngemein- den von A._______ Auskünfte über die An- und Abmeldedaten und die je- weiligen neuen Wohnorte ein (SAK-act. 38 f.). A.f Mit Verfügung vom 12. März 2020 (SAK-act. 44) wies die SAK das Bei- trittsgesuch mit der Begründung ab, A._______ habe vom 1. November 2018 bis zum 1. August 2019 Wohnsitz in Bolivien gehabt und sein indivi- duelles Konto (IK) weise in der Jahren 2018 und 2019 in Bezug auf die obligatorische Versicherung Lücken auf. A.g Gegen die Verfügung vom 12. März 2020 erhob A._______ mit Schrei- ben vom 5. April 2020 (SAK-act. 48) Einsprache bei der SAK. Er bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Aufnahme in die freiwillige Versicherung. A.h Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2020 (SAK-act. 70) wies die SAK die Einsprache ab. Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, A._______ habe in den Jahren 2018/2019 Versicherungslücken (von No- vember 2018 bis Januar 2019 sowie von April bis Juli 2019 weder Erwerbs- tätigkeit noch Wohnsitz in der Schweiz) und deshalb sei eine Aufnahme in die freiwillige Versicherung nicht möglich. B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2020 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Novem- ber 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. Januar 2020. Zur Be- gründung legte er ausführlich dar, in welchen Monaten er in der Schweiz weilte oder zumindest bei einem schweizerischen Arbeitgeber angestellt war und Beiträge leistete. Ausserdem machte er geltend, die Ausgleichs- kasse des Kantons C._______ habe ihm mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mitgeteilt, er habe seine Beitragspflicht für das Jahr 2018 erfüllt. Da sein Einkommen im Jahr 2019 ungefähr gleich hoch gewesen sei wie im 2018, sei er davon ausgegangen, dass die Beitragspflicht auch im 2019 erfüllt sei. Die Vorinstanz sehe das aber offenbar nicht so. B.b Mit Vernehmlassung vom 18. März 2021 (BVGer-act. 9) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, sie könne der Auffassung des Beschwerdeführers, dass er den Wohnsitz in der Schweiz auch zwischen August 2018 und Juni 2019 beibehalten

C-5653/2020 Seite 4 habe, nicht folgen, da für diesen Zeitraum der Wille für die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz nicht erkennbar gewesen sei. Die Voraus- setzungen für eine Aufnahme in die freiwillige Versicherung seien deshalb nicht erfüllt. B.c Mit Replik vom 30. April 2021 (BVGer-act. 11) hielt der Beschwerde- führer an seinem beschwerdeweise gestellten Antrag fest. B.d Mit Duplik vom 2. Juni 2021 (BVGer-act. 13) hielt die Vorinstanz eben- falls an ihrem bisherigen Antrag fest und führte dazu namentlich aus, der Beschwerdeführer sei am 19. November 2018 informiert worden, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um der freiwilligen Versicherung (wieder) beizutreten. B.e Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Juni 2021 (BVGer-act. 17) wies der Beschwerdeführer erneut auf den Umstand hin, dass das Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons C._______ vom 22. Mai 2018 irrefüh- rend gewesen sei und dazu geführt habe, dass er keine weiteren Zahlun- gen geleistet habe. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er sei in all- gemeiner Form auf die Bedingungen zur Aufnahme, nicht aber zum Wie- dereintritt in die freiwillige Versicherung informiert worden. Es sei nicht a priori logisch, dass für einen Wiedereintritt in die Versicherung dieselben Regeln gälten wie für einen Neueintritt. B.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri- schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig.

C-5653/2020 Seite 5 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.3 Da die Beschwerde frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben- den Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnt in Bolivien. Mangels abweichender zwischenstaatlicher Vereinba- rungen richtet sich der Beitritt des Beschwerdeführers zur freiwilligen Ver- sicherung nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung der am 12. November 2018 und am 12. Februar 2020 gestellten Aufnahmege- suche richtet sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung sowie Art. 7 und 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. April 2001 bzw. 1. Januar 2008 gültigen Fassung. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Ent- scheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

C-5653/2020 Seite 6 3. 3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach ha- ben die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sach- verhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (vgl. Art. 28 ff. und Art. 43 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 13 VwVG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir- kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi- cherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstel- len und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine an- gemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.3 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht und somit auch in der AHV der Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan- forderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinwei- sen). Die Beweise sind – dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ent- sprechend – frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a). 4. 4.1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro- päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versi- cherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf

C-5653/2020 Seite 7 aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset- zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (vgl. Art. 2 Abs. 6 AHVG). 4.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können die Personen der freiwilligen Versi- cherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkom- mens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. 4.3 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Liegen ausserordent- liche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Bei- trittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Recht- sprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für die Annahme von aus- serordentlichen Verhältnissen und der daraus folgenden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng. Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist möglich ist (vgl. Urteile des BVGer C-5239/2021 vom 2. August 2023 E. 5.3.2.3 und C-5913/2018 vom 7. De- zember 2020 E. 5.1.6, je mit weiteren Hinweisen). 4.4 Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert. Nach Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens auf- hält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für die Begründung des Wohn- sitzes im Sinne des ersten Teilsatzes von Art. 23 Abs. 1 ZGB müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Recht- sprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, wel- che Absicht objektiv erkennbar ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich

C-5653/2020 Seite 8 der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Die nach aussen erkenn- bare Absicht muss auf einen dauernden – im Sinne eines «bis auf Weite- res» – Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus (vgl. Urteil des BVGer C-2314/2021 vom 21. Juli 2023 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Im zweiten Teilsatz von Art. 23 Abs. 1 ZGB wird eine – widerlegbare – Ver- mutung aufgestellt, wonach der Aufenthalt am Studienort nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist; er umschreibt somit im Ergebnis negativ, was der erste Teilsatz zum Wohn- sitz in grundsätzlicher Hinsicht positiv festhält (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2; Urteil 9C_295/2016 vom 18. Juni 2019 E. 2.2.1 m.H.; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 23 ZGB). Für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3; vgl. auch Urteile des BVGer C-1312/2011 vom 21. August 2012 E. 3.2, C- 4782/2010, C-5571/2008 vom 26. November 2009 E. 3.2.2). Ferner kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). 5. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer hatte seit dem 20. September 2010 seinen Wohnsitz in (...) und war dort bei der Gemeinde angemeldet. Seit der An- meldung in (...) bezahlte er Beiträge als Nichterwerbstätiger an die obliga- torische AHV/IV. Per 1. Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdeführer in (...) an (vgl. SAK-act. 42). Bereits seit dem 1. Mai 2015 hatte der Be- schwerdeführer eine Anstellung an der Universität C._______, wo er bis zum 30. April 2018 angestellt blieb. In dieser Zeit leistete er entsprechende Beiträge von seinem Erwerbseinkommen an die obligatorische AHV/IV. In dieser Zeitspanne war der Beschwerdeführer unstrittig der obligatorischen AHV/IV unterstellt.

C-5653/2020 Seite 9 5.1.2 Im Anschluss an die obgenannte Zeitspanne meldete sich der Be- schwerdeführer per 1. Mai 2018 bei der Ausgleichskasse des Kantons C._______ als Nichterwerbstätiger an (SAK-act. 68 S. 7 ff.) und reichte eine Immatrikulationsbestätigung der Universität C._______ ein, gemäss welcher er dort vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Juli 2018 als Doktorand eingeschrieben sei (vgl. SAK-act. 68 S. 13). Die Ausgleichskasse bestä- tigte mit Schreiben vom 22. Mai 2018 (SAK-act. 75 S. 17) die Anmeldung als Nichterwerbstätiger und hielt fest, mit dem bisher erzielten Einkommen von Fr. 11'547.- habe der Beschwerdeführer im Jahr 2018 das doppelte Mindesteinkommen erreicht, sodass die Beitragspflicht für das Jahr 2018 erfüllt sei. Die Ausgleichskasse wies den Beschwerdeführer ferner darauf hin, dass er sich im 2019 bei der AHV-Zweigstelle melden müsse, sofern er keiner oder lediglich einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgehen sollte. Nach der Anmeldung als Nichterwerbstätiger blieb der Beschwerde- führer bis Ende Oktober 2018 in der Gemeinde (...) angemeldet. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit seinen Wohnsitz verlegt hat, liegen keine vor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer bis (mindestens) Ende Oktober 2018 in (...) seinen Wohnsitz hatte und somit auch weiterhin der obligatorischen AHV angehörte. 5.1.3 Der Beschwerdeführer meldete sich bei der Gemeinde (...) schliess- lich per 31. Oktober 2018 ab (Wegzug nach Bolivien) und teilte auch der Vorinstanz am 12. November 2018 per elektronischem Kontaktformular mit, er wohne nicht mehr in der Schweiz, und er ersuche um Aufnahme in die freiwillige Versicherung (SAK-act. 34). Die formelle Abmeldung in der Gemeinde führt zwar rechtsprechungsge- mäss nicht automatisch dazu, dass von einer Aufgabe des schweizeri- schen Wohnsitzes auszugehen ist. Allerdings darf nicht ausgeblendet wer- den, dass die Familie des Beschwerdeführers (Ehefrau und zwei Kinder, wobei das jüngste Kind am [...] 2018 geboren wurde) im strittigen Zeitraum in Bolivien wohnte. Die engsten Beziehungen bestehen üblicherweise zu dem Ort, an dem sich die Familie aufhält (Urteil des BVGer C-1869/2021 vom 20. Juni 2023 E. 5.4.4; vgl. auch Wegleitung über die Versicherungs- pflicht in der AHV/IV, Rz. 1028). Ins Gewicht fällt weiter, dass der Be- schwerdeführer selbst am 12. November 2018, also vier Tage nach der Geburt des jüngsten Kindes, davon ausging, nicht mehr der obligatori- schen Versicherung zu unterstehen und um Aufnahme in die freiwillige Ver- sicherung ersuchte. Dies spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt von einem bloss vorübergehenden Aufenthalt in

C-5653/2020 Seite 10 Bolivien ausging, hatte er sich doch auch für die von ihm vorgebrachten früheren Forschungsreisen nicht in der Schweiz abgemeldet. 5.1.4 Aufgrund der vorliegenden Akten sowie auch der Ausführungen des Beschwerdeführers ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jener seinen Wohnsitz in der Schweiz mit der Ausreise und Abmel- dung nach Bolivien aufgegeben hat. Es ist davon auszugehen, dass er dort die Absicht des dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB hatte, zumal seine Familie (Ehefrau und zwei kleine Kinder) in Bolivien wohnte. Der Beschwerdeführer begründete demzufolge per 1. November 2018 (im Anschluss an seine Abmeldung von [...]) Wohnsitz in Bolivien. 5.1.5 Die einjährige Frist zur Anmeldung bei der freiwilligen Versicherung begann folglich am 1. November 2018 zu laufen und dauerte bis zum 31. Oktober 2019. Nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2019 erneut obligatorisch versichert gewesen ist, sei es aufgrund des zweimonatigen Aufenthalts in (...) (Zuzug am 2. August 2019 von Bolivien, Wegzug am 3. Oktober 2019 nach Bolivien) (SAK-act. 40), sei es aufgrund der (erneuten) Assistenztätigkeit an der Universität C._______ in den Mo- naten Februar und März 2019 (vgl. SAK-act. 41 S. 2 und BVGer-act. 17, Beilage). Denn der Beitritt zur freiwilligen Versicherung setzt voraus, dass die versicherte Person unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligato- rischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgender Jahre versichert gewesen ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG; Urteil des BVGer C-1709/2022 vom 20. Februar 2024 E. 4.3 und E. 5.2), daran würde es beim Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen im Jahr 2019 fehlen. 5.2 5.2.1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zustän- digen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gülti- gen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechts- wirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post über- geben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Bei einer formell mangelhaften Anmeldung ist der anmeldenden Person eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Urteil des BGer

C-5653/2020 Seite 11 9C_549/2014 vom 24. November 2014 E. 4.3). Bei dieser Nachfristanset- zung sind die Folgen der Nichtverbesserung anzudrohen (vgl. Art. 40 Abs. 2 ATSG und Art. 27 Abs. 2 ATSG). In der Regel wird ein Nichteintreten auf die Anmeldung Folge der fehlenden Verbesserung sein (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 29, Rz. 41). Damit eine mit formellen Mängeln behaftete Anmeldung Wirkung entfaltet (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG), wird vorausgesetzt, dass der fragliche Mangel innert nützlicher Frist beho- ben wird (Urteil des EVG I 81/06 vom 8. Juni 2006 E. 4.1). Wenn die be- treffende Person eine Frist, welche ihr vom Versicherungsträger angesetzt wird, zunächst unbenutzt verstreichen lässt, kann eine Berufung auf Art. 29 Abs. 3 ATSG nicht mehr erfolgen (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Rz. 55 mit Hin- weis). 5.2.2 Am 12. November 2018 hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz per elektronischem Kontaktformular mitgeteilt, er wolle der freiwilligen Versi- cherung beitreten (vgl. SAK-act. 34). Im Anschluss daran hat ihn die SAK mit Schreiben vom 19. November 2018 über die Aufnahmebedingungen, namentlich über die einzuhaltende Jahresfrist und das auszufüllende For- mular, informiert (SAK-act. 35). Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, über die Bedingungen zur Aufnahme in die freiwillige Versicherung in- formiert worden zu sein, bemängelt aber die fehlende Information über die Bedingungen eines «Wiedereintritts» (BVGer-act. 17). 5.2.3 Der Beschwerdeführer hat sich somit gleich zu Beginn der einjähri- gen Frist bei der Vorinstanz gemeldet. Da indes die Formerfordernisse nicht erfüllt waren, hat ihm die Vorinstanz korrekterweise mitgeteilt, er müsse das Formular ausfüllen und entsprechende Belege einreichen, da- mit die Anmeldung entgegengenommen werden könne. Eine Anmeldung sei spätestens innert Jahresfrist seit Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung einzureichen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz ihm keine eigentliche Frist zur «Nachbesserung» gesetzt hat, son- dern ihn lediglich auf die soeben erst begonnene Einjahresfrist verwiesen hat, innert derer er die Unterlagen noch nachreichen könne. Diese Frist ist am 31. Oktober 2019 unbenutzt verstrichen. Der Beschwerdeführer hat sich schliesslich erst wieder mit E-Mail vom 12. Februar 2020 (vgl. SAK- act. 37) bei der Vorinstanz gemeldet und das ausgefüllte Formular einge- reicht. Damit hat der Beschwerdeführer die (vollständige) Anmeldung mehr als drei Monate zu spät bei der Vorinstanz eingereicht, weshalb die Vo- rinstanz das Beitrittsgesuch zu Recht abgewiesen hat.

C-5653/2020 Seite 12 5.2.4 Die Vorinstanz ist korrekt vorgegangen. Mangels besonderer Regeln erübrigte es sich, ausdrücklich auf die Bedingungen einer Wiederauf- nahme einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits für das gesamte Jahr 2018 (gemäss Auskunft der Ausgleichskasse C., vgl. SAK-act. 48 S. 2) ausreichend Beiträge bezahlt hatte, um obligatorisch versichert zu sein, nicht relevant ist, da für die Unterstellung unter die obligatorische Ver- sicherung als Nichterwerbstätiger nicht nur die Erfüllung der Beitrags- pflicht, sondern auch das Vorliegen eines schweizerischen Wohnsitzes er- forderlich ist. Letzteres war hier, nachdem der Beschwerdeführer der Vo- rinstanz explizit mitgeteilt hatte, er verlasse die Schweiz, um sich in Boli- vien niederzulassen, seit 1. November 2018 nicht mehr der Fall. Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Ausgleichskasse C. bereits im Zeitpunkt der Auskunftserteilung im Mai 2018 von der zukünftigen Ausreise des Beschwerdeführers hätte wissen müssen, sodass jener nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Beschwerde- führer nicht korrekt informiert. Ein Anspruch aus Treu und Glauben, den der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, ist somit aus dieser korrekten Information nicht abzuleiten. Gründe für eine Verlängerung der Frist sind ebenso wenig ersichtlich. 5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Be- schwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenom- men hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG [in der zur Zeit der Beschwerdeeinreichung gültigen Fassung]), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem un- terliegenden Beschwerdeführer ist ebenso wenig eine Parteientschädi- gung zuzusprechen.

C-5653/2020 Seite 13

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Sandra Tibis

C-5653/2020 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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