B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5623/2014
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsbewilligung (unent- geltliche Rechtspflege).
C-5623/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Äthiopien stammende Beschwerdeführer, A._______, reiste im Juli 1994 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Im März 2003 verheirate- te er sich mit einer Landsfrau, der im Mai 2008 vom Kanton Freiburg in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Gestützt auf diese Ehe erhielt der Beschwerdeführer im Oktober 2009 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmalig bis zum 15. Mai 2014 verlängert wurde. B. Aus der Ehe gingen zwei Kinder, geboren 2009 und 2012, hervor. Im Juli 2013 trennten sich die Ehegatten; mit Urteil vom 5. Mai 2014 sprach das Zivilgericht des Sensebezirks die Scheidung aus und stellte die Kinder unter die Obhut der Mutter. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdefüh- rer Berufung eingelegt. C. Die Migrationsbehörde des Kantons Freiburg nahm die gescheiterte Ehe des Beschwerdeführers zum Anlass, seine Aufenthaltsbewilligung zu überprüfen, und stellte ihm mit Schreiben vom 20. Mai 2014 deren Ver- längerung – dies unter Vorbehalt der Zustimmung des BFM – in Aussicht. D. Am 8. August 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich mit, sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbe- willigung zu verweigern, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Verlängerung nur unter den in Art. 77 Abs. 1 VZAE genannten Voraussetzungen in Be- tracht falle, diese Voraussetzungen bei ihm aber offensichtlich nicht vor- lägen. Er sei seit Januar 2013 arbeitslos und seinen finanziellen Verpflich- tungen nicht immer nachgekommen; zudem habe er Betreibungen von mehr als Fr. 15'500.- verursacht. Im Weiteren sei er zwischen November 2008 und Januar 2014 fünfmal gerichtlich verurteilt worden. Bei ihm kön- ne nicht von einer besonders fortgeschrittenen und erfolgreichen Integra- tion ausgegangen werden. Ebenso wenig könne er sich auf wichtige per- sönliche Gründe berufen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- forderlich machten. Die Beziehung zu seinen Kindern sei nicht als eng zu betrachten, insbesondere deshalb nicht, weil er sie nur einen Tag alle zwei Wochen sehe und keine Unterhaltszahlungen leiste.
C-5623/2014 Seite 3 E. Infolge dieses Schreibens ersuchte der anwaltlich vertretene Beschwer- deführer das BFM am 14. August 2014 darum, ihm für das Zustimmungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewäh- ren. In der Hauptsache nahm er mit Eingabe vom 18. September 2014 Stellung und machte geltend, bezüglich der Frage der Verlängerung sei- ner Aufenthaltsbewilligung sei nicht nur Art. 77 VZAE, sondern analog auch Art. 62 AuG heranzuziehen. Letztgenannte Bestimmung betreffe den Widerruf einer Bewilligung; die dort genannten Voraussetzungen seien in seinem Fall aber gar nicht gegeben: Im Rahmen von Art. 62 AuG seien seine strafrechtlichen Verurteilungen nicht relevant, und ebenso wenig dürfe ihm vorgeworfen werden, dass er unverschuldet in eine Notlage ge- raten und arbeitslos geworden sei. Demgegenüber seien die in Art. 77 VZAE genannten Bedingungen der mehr als dreijährigen Ehedauer und erfolgreichen Integration erfüllt. Seine Ehe habe mehr als zehn Jahre gedauert. Was seine Integration angehe, so sei er von März 2006 bis Oktober 2012 als Chauffeur bzw. Lastwagenchauffeur tätig gewesen und habe hierfür einwandfreie Ar- beitszeugnisse erhalten. Er sei aufgrund von Zusatzausbildungen auch fähig, verschiedene Arten von Staplern zu fahren. Zur Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses sei es gekommen, weil er sich einer beidsei- tigen Hüftoperation habe unterziehen müssen und diese eine längere Ar- beitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Seitdem habe er sich intensiv, aber erfolglos um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Dies sei ihm auch im Scheidungsurteil vom 5. Mai 2014 zugutegehalten worden und zeige, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen in entschuldbarer Weise nicht nachgekommen sei. Abgesehen davon lasse sich den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse entnehmen, dass mit monatlichen Beträgen zwischen Fr. 708.80 und Fr. 2317.70 ein Schuldenabbau vorgenommen werde. Gegen ihn sei 2009 ein Strafbefehl wegen Übertretung des AuG (Busse: Fr. 100.-), und 2011 sowie 2012 je ein Strafbefehl wegen Verletzung des SVG (Bussen: Fr. 150.- und Fr. 40.-) verhängt worden, die alle drei für das vorliegenden Verfahren nicht von Belang seien. Zuletzt sei er wegen Tätlichkeit mit Strafbefehl vom 10. Januar 2014 zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt worden, aber auch dies dürfe die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht in Frage stellen. Dem letzten Strafbefehl ha- be eine eheliche Auseinandersetzung zugrunde gelegen, welche auf- grund der Trennung der Ehegatten künftig nicht mehr zu befürchten sei.
C-5623/2014 Seite 4 Die Beziehung zu seinen Kindern sei, auch wenn das BFM dies bezweif- le, sehr wohl als eng zu betrachten. Gemäss Scheidungsurteil vom 5. Mai 2014 dürfe er sie jedes zweite Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonn- tag 18 Uhr zu sich nehmen, habe dies wegen der fehlenden adäquaten Wohnung aber zeitweilig nicht tun können. F. Mit Verfügung vom 23. September 2014 wies die Vorinstanz das vom Be- schwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Nichts deute darauf hin, dass dieser im Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in der Lage sein sollte, selber zum Sachver- halt bzw. zum Schreiben vom 8. August 2014 Stellung zu beziehen. Der Beizug eines Rechtsbeistandes erscheine daher nicht gerechtfertigt. G. Mit dem Antrag, diese Verfügung sei aufzuheben, gelangte der Be- schwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Weiterhin – und "primär" – ersucht er darum, ihm für das Verfahren vor dem BFM und dem Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und hierfür seinen bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen An- walt zu bestellen; "subsidär" sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Auch für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht ersuche er um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung. Bereits die ihm von der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. August 2014 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme habe den Beizug eines Rechtsanwaltes erfordert, sei er, der Beschwerdeführer, doch sprachlich nicht kompetent genug, um sich in genügender Weise zu äussern. Dies betreffe zum einen den Sachverhalt, der habe berichtigt werden müssen, beispielsweise im Hinblick auf seine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und im Hinblick auf den Rahmen seiner strafrechtlichen Verurteilungen. Zum anderen sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die rechtlich rele- vanten Teile des Sachverhalts herauszufinden und dementsprechend die hierfür erforderlichen Beweismittel anzubieten. Weiterhin sei ihm ange- sichts der von der Vorinstanz zitierten Gesetzesbestimmungen nicht klar gewesen, auf welche rechtliche Grundlage er sich überhaupt berufen könne. All diese Umstände habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt.
C-5623/2014 Seite 5 Die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt Verbeiständung seien ebenfalls erfüllt. So sei das Begehren, in dem es um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gehe, keineswegs aussichtslos. Seine Bedürftigkeit ergebe sich aus sei- ner Stellungnahme vom 18. September 2014 und den dortigen Beilagen. H. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht eine aktuelle Bescheinigung über den Bezug von Sozialhilfeleistungen übersandt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 hat die Vorinstanz auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen und die Abwei- sung der Beschwerde beantragt. J. Mit Verfügung vom 11. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme übersandt und der Schriftenwechsel geschlossen. K. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufge- führten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Auf- enthaltsbewilligung betreffen einschliesslich derjenigen, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zum Gegenstand haben. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun- desgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
C-5623/2014 Seite 6 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah- rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be- stimmt. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist die Beschwerde gegen andere als in die Art. 45 Abs. 1 VwVG genannten Zwischenverfügungen zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die angefochtene Verfügung, die weder die Zuständigkeit noch ein Aus- standsbegehren betrifft, ist eine Zwischenverfügung im Sinne Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG. Gegen sie ist die Beschwerde zulässig, da mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege regelmässig die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils einhergeht (vgl. KÖLZ/ HÄ- NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 914 sowie Urteil des BGer 5A_574/2011 vom 6. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Ein solcher Nachteil ist auch im vorlie- genden Fall zu befürchten. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An- fechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 48 ff. VwVG), angesichts der in Art. 31 ff VGG aufgeführten Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts aber nur insoweit, als die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorinstanzli- che Verfahren beantragt wird. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
C-5623/2014 Seite 7 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob dem Be- schwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren des BFM die unentgelt- liche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren ist. Die Vorinstanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass sich die gesetzliche Regelung von Art. 65 VwVG nur auf das Beschwerdeverfahren bezieht. Sie hat aber – was vom Beschwerdeführer übersehen wird – zurecht auch darauf hin- gewiesen, dass gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede bedürftige Person, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege und ausserdem auf einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand hat, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. 4. In ihrer Verfügung hat die Vorinstanz explizit nur die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands bestritten. Trotzdem ist vorliegend zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege – d.h. die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit seiner Be- gehren – gegeben sind. 4.1 Bedürftigkeit bedeutet, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie erforderlich sind (BGE 135 I 221 E. 5.1). Diese Voraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers, der zur Finanzierung seines Lebensun- terhalts auf Fürsorgeleistungen angewiesen ist, ganz offensichtlich gege- ben. 4.2 Als aussichtslos werden Begehren angesehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Halten sich beide demgegenüber ungefähr die Waage, so ist die Aussichtslosig- keit zu verneinen. Massgeblich dabei ist, ob sich eine nicht bedürftige Partei bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2 m.H). 4.2.1 Ob die ursprünglich auf Art. 44 AuG beruhende Aufenthaltsbewilli- gung des Beschwerdeführers verlängert werden kann, beurteilt sich nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.20). Dieser Bestimmung zufolge muss die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert ha- ben und eine erfolgreiche Integration bestehen (Bst. a), oder aber es müssen wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
C-5623/2014 Seite 8 Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Diese Voraussetzungen entspre- chen jenen von Art. 50 Abs. 1 AuG. 4.2.2 Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers hat mehr als drei Jahre bestanden, sowohl absolut als auch gerechnet ab dem Zeit- punkt (2009), in dem er erstmals die Bedingungen für die auf einen Fami- liennachzug gestützte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllte (vgl. Sachverhalt A). Im Hinblick auf Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE ist demzufolge fraglich, ob er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Art. 77 Abs. 4 VZAE nennt, nicht abschliessend, Kriterien für eine erfolgreiche Integrati- on: Sie liegt vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechts- staatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und wenn sie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). 4.2.3 Die Vorinstanz hat die Integration des Beschwerdeführers verneint und zur Begründung auf seine derzeitige Arbeitslosigkeit, seine Schulden und seine strafrechtlichen Verurteilungen hingewiesen (vgl. Schreiben des BFM vom 8. August 2014). Diese Aspekte sind zwar ein Indiz für die fehlende Integration, sind aber zu relativieren, beispielsweise, wenn die Arbeitslosigkeit nur vorübergehend ist (vgl. Urteil des BGer 2C_427/11 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 5.4) oder wenn straf- oder ordnungs- rechtliche Verstösse nur geringes Gewicht haben. Letzteres ergibt sich aus der analogen Anwendung von Art. 62 AuG, der insbesondere den Widerruf von Bewilligungen regelt (vgl. SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli, Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 62 N 1 sowie HUNZIKER in: Caro- ni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 62 N 5). Dem Wortlaut von Art. 62 Bst. b AuG zufolge können nur Straftaten, die eine längerfristige Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentzug einhergehende Massnahme nach sich zogen, zum Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung führen. Die gleiche Konsequenz kann sich ergeben, wenn eine ausländi- sche Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 Bst. c AuG). Ein erheblicher Verstoss ist nur im Falle von schuldhaftem bzw. mutwilli- gem Verhalten anzunehmen und jedenfalls dann zu verneinen, wenn sich jemand zwar finanziell verschuldet hat, aber um Schuldenabbau bemüht hat. Wiederholte, aber nur geringfügige Verstösse stellen keinen Wider- rufsgrund dar, sondern nur dann, wenn sie in ihrer Gesamtheit von einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung zeugen (vgl. SPESCHA,
C-5623/2014 Seite 9 a.a.O., Art. 62 N 7 m.H.). Der Bezug von Sozialhilfe, Widerrufsgrund nach Art. 62 Bst. e AuG, spielt als solcher keine Rolle, wenn er auf eine unver- schuldete Notlage oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen und der betref- fenden Person somit nicht vorzuwerfen ist (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 62 N 10 m.H.). Demgegenüber kann sich ein Widerruf rechtfertigen, wenn aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürf- tigkeit zu befürchten ist (vgl. HUNZIKER, a.a.O., Art. 62 N 49). 4.2.4 Angesichts der vorhergehenden Erwägungen und der mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Beweismittel kann dem Beschwerdefüh- rer nicht ohne Weiteres fehlende Integration vorgeworfen werden. Fest- zustellen ist, dass er seit 1998 verschiedene berufliche Tätigkeiten aus- geübt hat. Zuletzt, von Februar 2008 bis Oktober 2012, arbeitete er Last- wagenchauffeur bei einem bernischen Transportunternehmen. Nach einer Hüftoperation war er zwei Monate arbeitsunfähig. Seit Anfang 2013 ist er arbeitslos. Seine zahlreichen und dokumentierten Bewerbungen um eine neue Arbeitsstelle belegen seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsle- ben und sprechen dafür, dass ihm seine Arbeitslosigkeit, die daraus resul- tierende Verschuldung und Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht ernst- haft vorgeworfen werden können. Zu seinen Gunsten spricht auch, dass die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse eine Schuldentilgung belegen. Dass der Beschwerdeführer offenbar gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt (vgl. S. 8 der vorinstanzlichen Akten) ist ein weiterer Hinweis auf eine gelungene Integration, der allenfalls seine strafrechtlichen Verfeh- lungen entgegenstehen könnten. Er selbst hat eingeräumt, dass in den Jahren 2009 bis 2014 insgesamt vier Strafbefehle gegen ihn verhängt wurden (vgl. Sachverhalt E); die ihnen zugrunde liegenden Verstösse und daraus resultierenden Geldbussen sind allerdings eher als geringfügig zu betrachten. Mehr ins Gewicht fällt die einzige im Strafregister eingetrage- ne Verurteilung vom 28. November 2008 wegen Veruntreuung; mit ihr wurde, bei einer Probezeit von 3 Jahren, eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.- und eine Busse von Fr. 500.- verhängt (vgl. S. 3 der Vorakten). 4.2.5 Wäre die Integration des Beschwerdeführers zu verneinen, so könn- te nicht ausgeschlossen werden, dass wichtige persönliche Gründe i. S. von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Zu berücksichtigen wären u.a. die soeben dargeleg- ten Faktoren, einhergehend mit einer rund 20-jährigen Anwesenheit, wei- terhin aber auch der Umstand, dass seine beiden minderjährigen Kinder in der Schweiz leben. Zu ihnen hat der Beschwerdeführer angeblich ein
C-5623/2014 Seite 10 enges Verhältnis; eigenen Angaben zufolge verfügt er auch über ein Be- suchsrecht, das jedes zweite Wochenende sowie eine Ferienzeit von vier Wochen umfasst. Bisher hat der Beschwerdeführer ein solches – angeb- lich im Scheidungsurteil vom 5. Mai 2014 geregeltes – Besuchsrecht al- lerdings nicht nachgewiesen. Weder wurde dieses Urteil zu den Akten gegeben, noch ist klar, in welchem Umfang gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde. Zudem geht aus der an das BFM gerichteten Eingabe vom 18. September 2014 hervor, dass die Ausübung des Besuchsrechts in der Praxis oftmals scheiterte. Von daher ist fraglich, wie sich die Vater- Kind-Beziehung aktuell und in Zukunft tatsächlich gestaltet, und zwar nicht nur in persönlicher Hinsicht, sondern auch hinsichtlich der Möglich- keit künftiger Unterhaltszahlungen. Da die Kinder des Beschwerdeführers über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, ist allerdings die rechtli- che Konstellation eine andere (und ungünstigere), als diejenige, auf die sich der getrennt lebende Elternteil im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG/Art. 8 EMRK als Inhaber eines Anspruchs berufen kann (zu Letzte- rem: vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 und 2.4). 4.3 Die dargelegten Aspekte brauchen an dieser Stelle nicht abschlies- send geklärt zu werden, denn es geht nur darum, zu welchem Ergebnis die Vorinstanz bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten richtiger- weise hätte gelangen müssen. Im Falle des Beschwerdeführers gibt es jedenfalls sowohl zahlreiche Gesichtspunkte, die für seine Integration sprechen, als auch solche, die wichtige persönliche Gründe für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erkennen lassen. Insgesamt erlauben sie die Schlussfolgerung, dass das Verfahren um Zustimmung zur Ver- längerung seiner Aufenthaltsbewilligung für ihn nicht als aussichtlos zu betrachten ist. 4.4 Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte im erstinstanzlichen Verfahren auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist. Die Vorinstanz hat dies verneint, insbe- sondere mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer selbst in der Lage sein sollte, zum Sachverhalt bzw. zum Schreiben vom 8. August 2014 Stellung zu beziehen. 4.4.1 Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Massgeblich ist dabei, ob beson- ders stark in grundlegende Rechtspositionen eingegriffen wird, ob das Verfahren tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten beinhaltet und ob der Betroffene die Fähigkeit hat, sich darin zurechtzufinden. Dass der
C-5623/2014 Seite 11 Verfahrensausgang auf dem Rechtsmittelweg korrigiert werden kann, schliesst die Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht aus (vgl. GEROLD STEINMANN in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 70 f. m.H.). 4.4.2 Für den Beschwerdeführer hätte ein negativer Verfahrensausgang zur Folge, dass er in sein Heimatland Äthiopien zurückkehren müsste und den Kontakt zu seinen Kindern kaum mehr persönlich pflegen könnte. Von daher ist zu bejahen, dass das vorinstanzliche Zustimmungsverfah- ren in seine grundlegenden Interessen eingreift. Dieses Verfahren ist auch von komplexer Natur. Das dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2014 gewährte rechtliche Gehör zielte nicht bloss darauf ab, ihn an der Abklärung und Vervollständigung eines relativ einfachen Sachverhalts zu beteiligen. Vielmehr hat die Vorinstanz, unter Zitierung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, erkennen lassen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von mehreren und teils ver- schiedenen Voraussetzungen abhängen kann. Zusammenfassend hat sie allerdings darauf verzichtet, die zugunsten des Beschwerdeführers spre- chenden Umstände (vgl. E. 4.2.4 und E. 4.2.5) darzulegen, sondern nur die gegen die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sprechenden Aspekte aufgezählt. Angesichts dessen ist festzustellen, dass das vo- rinstanzliche Verfahren von Beginn an tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Für den zwar sprach-, aber nicht rechtskundi- gen Beschwerdeführer war jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar, welche relevanten Einwände er gegen die Sachverhaltsdarstellung und die Schlussfolgerung der Vorinstanz hätte erheben können. Hierfür war und ist er auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Be- schwerde ist daher, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist, wie beantragt, für das Verfahren vor dem BFM die unentgeltliche Rechtspfle- ge und Verbeiständung zu gewähren. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist für die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom
C-5623/2014 Seite 12 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- (inkl. MwSt.) festzusetzen. 7. Angesichts dessen ist das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen, gegenstandslos gewor- den.
Dispositiv nächste Seite
C-5623/2014 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. 3. Der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Zbinden, wird für das vorinstanzliche Verfahren als amtlicher Anwalt eingesetzt. 4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 5. Die Vorinstanz ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MwSt.) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz – das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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