B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5613/2016
Urteil vom 19. Juni 2018 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. Markus Züst, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 12. Juli 2016.
C-5613/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1973 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Maurer, wohnt in (...) (DE), arbeitete im Juli und August 2007 sowie – mit Unterbrüchen – von Juni 2009 bis Mai 2011 in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die Alters-, Invali- den- und Hinterlassenenversicherung. Wegen der Folgen eines am 19. Ap- ril 2011 erlittenen Arbeitsunfalls mit Verletzungen am rechten Unterarm und am linken Knie meldete er sich nach durchgeführter Früherfassung mit Ein- gabe vom 4. August 2012 (Posteingang: 5. September 2012) bei der IV- Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenver- zeichnis und -nummerierung vom 27.10.2016 [act.] 12 [IK-Auszug]; act. 8
C-5613/2016 Seite 3 vom 30. April 2014 (act. 37, S. 58 - 92) sowie ein handchirurgisches Gut- achten von Prof. Dr. med. H., Dr. med. I. und Dr. med. J._______ vom 31. Juli 2014 (act. 37, S. 35 - 48) kam die SUVA-Kreisärz- tin, Dr. med. K._______, nach persönlicher Untersuchung des Versicherten am 29. Oktober 2014 zum Schluss, dass dem Versicherten aufgrund der vorliegenden Akten und der kreisärztlichen Untersuchung eine mittel- schwere Tätigkeit ganztags zumutbar sei; nicht zumutbar seien allerdings repetitive manuelle Tätigkeiten mit der rechten Hand sowie Tätigkeiten, welche zu starken Vibrationen oder Schlägen auf die rechte Hand bezie- hungsweise den Unterarm führen würden (act. 37, S. 11 - 18). B.e Mit Verfügung vom 20. April 2015 sprach die SUVA dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % ab 1. März 2015 eine monatli- che Invalidenrente von Fr. 593.30 zu (act. 40). Die vom Versicherten dage- gen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, gestützt auf das Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Oktober 2014 sei ihm eine mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar; nicht zumutbar seien le- diglich repetitive manuelle Tätigkeiten mit der rechten Hand sowie Tätig- keiten, welche zu starken Vibrationen, Schlägen auf die rechte Hand res- pektive den rechten Unterarm führen würden. Auf das beweiskräftige Er- gebnis dieser kreisärztlichen Beurteilung könne abgestellt werden (act. 42, S. 1 - 12). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. B.f Im Anschluss an eine medizinische Beurteilung ihres Regionalen Ärzt- lichen Dienstes (RAD) vom 3. Dezember 2014 (act. 44, S. 9) stellte die IV- Stelle mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2015 die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, gemäss ihrer medizini- schen Beurteilung resultierten beim Versicherten weiterhin ausschliesslich gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folge des Unfalls vom 19. April 2011. Daher müsse sich die Invalidenversicherung mit der Unfallversiche- rung koordinieren. Der von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 errechnete Invaliditätsgrad werde aufgrund der Koordination mit der Unfallversicherung von der Invalidenversicherung übernommen. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (act. 45). B.g Mit Eingabe vom 11. November 2015 erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. Züst, gegen diesen Vorbescheid Ein- wand mit den Anträgen, es sei der Entscheid betreffend Ausrichtung einer
C-5613/2016 Seite 4 Invalidenrente bis zur Abklärung der medizinischen Seite aufzuschieben und es sei ihm ein IV-Taggeld auszurichten. Zur Begründung führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich im Jahre 2015 erheblich verschlech- tert. Einerseits hätten sich die Schmerzen chronifiziert; es liege ein Chro- nifizierungsgrad III nach Gebershagen vor. Anderseits wirke sich die Un- möglichkeit, durchschlafen zu können, negativ auf die Psyche aus (act. 49, S. 1 - 5). B.h Gestützt auf eine von der SUVA veranlasste Aktenbeurteilung kam Dr. med. L., Versicherungsmedizinerin und Fachärztin für Neurologie FMH, mit Stellungnahme vom 6. Juni 2016 zum Schluss, dass die erfolgten neurologischen und elektrophysiologischen Untersuchungen keinen objek- tiven auffälligen Befund erbracht hätten, welcher unfallbedingte Beschwer- den über das zum Zeitpunkt der handchirurgischen und neurologisch-psy- chiatrischen Begutachtung im April 2014 festgestellte Ausmass erklären könnte. Der unfallbedingte Gesundheitszustand habe sich nicht nachweis- lich verschlechtert. Ohne persönliche Untersuchung sei keine verlässliche Aussage zum Befund machbar. Unabhängig von diesem Aspekt stünde ein allfälliges Complex Regional Pain Syndrom (CRPS), welches vier Jahre nach dem Unfallereignis eingetreten sei, auch nicht mehr überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. April 2011 (act. 60, S. 37 - 48). B.i Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass laut der neurologischen Beurteilung vom 6. Juni 2016 keine Ver- schlimmerung der Unfallfolgen eingetreten und eine Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung deshalb nicht angezeigt sei. Sie könne deshalb über die bestehende Rente hinaus keine weiteren Versicherungsleistungen er- bringen. Im Rahmen der Heilkosten nach Abschluss würden lediglich noch die Schmerzmedikamente und 1 - 2 Physiotherapieserien zulasten der SUVA gehen (act. 60, S. 50 f.). B.j Gegen diese Verfügung der SUVA erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 29. Juni 2016 (Postaufgabe) Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der ausge- wiesenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes angemessen Rechnung zu tragen (Akten im SUVA-Verfahren [SUVA-act.] 316, S. 1 - 3). B.k Mit Urteil vom 24. Juni 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons B. eine gegen die Vorgehensweise der SUVA gerichtete
C-5613/2016 Seite 5 Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat (SUVA-act. 323). B.l Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) den Vorbescheid. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, der unfallbedingte Gesundheitszu- stand habe sich nachweislich nicht verschlechtert, und weitere Erkrankun- gen seien nicht ausgewiesen. Nachdem bei ihm keine beruflichen Mass- nahmen durchgeführt würden, bestehe auch kein Anspruch auf ein IV-Tag- geld (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, Beilage). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. M. Züst, mit Eingabe vom 14. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2016 aufzuheben und die Streitsa- che sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der Einsprache des Beschwer- deführers gegen die Verfügung der SUVA vom 7. Juni 2016 aufzuschieben, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begrün- dung bringt er insbesondere vor, er habe gegen den Entscheid der SUVA vom 7. Juni 2016 frist- und formgerecht Einsprache erhoben. Wie er bereits im SUVA-Verfahren vorgebracht habe, sei ab Anfang 2015 eine wesentli- che Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. In einem (noch ausstehenden) Bericht von Dr. med. M._______ werde noch detail- liert zu den Annahmen der Kreisärztin Stellung bezogen. Gegebenenfalls müsse der SUVA-Entscheid vom 17. Juni 2015 revidiert werden. Die Streit- sache sei daher bis zur rechtskräftigen Erledigung der Einsprache zu sis- tieren. Abschliessend teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er noch ein Gesuch unentgeltliche Rechtspflege stellen werde (BVGer act. 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 ersuchte der Instruk- tionsrichter die Vorinstanz, bis zum 15. November 2016 eine Vernehmlas- sung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen sowie innert gleicher Frist zum Sistierungsgesuch Stellung zu nehmen (Ziffer 2 und 4); ferner forderte er den Beschwerdeführer auf, den in Aussicht gestellten Bericht von Dr. med. M._______ auf den nächstmöglichen Zeitpunkt hin dem Bun- desverwaltungsgericht einzureichen (BVGer act. 2). C.c Mit Vernehmlassung vom 1. November 2016 stellt die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 26. Oktober 2016 den
C-5613/2016 Seite 6 Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Juni 2016 zu sistieren. Zwar habe die dem Entscheid der SUVA zugrunde liegende Invaliditätsbemes- sung für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung. Vorliegend sei aber davon auszugehen, dass es sich bei den Gesundheitsbeeinträchti- gungen des Beschwerdeführers um rein unfallbedingte Folgen handle, weshalb sich eine Sistierung des IV-Verfahrens bis zur rechtskräftigen Er- ledigung des SUVA-Verfahrens als sinnvoll erweise (BVGer. act 4). C.d Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 wies der Instruktions- richter den Sistierungsantrag ab und ersuchte den Beschwerdeführer, seine Beschwerde bis zum 12. Dezember 2016 zu ergänzen und dem Bun- desverwaltungsgericht innert gleicher Frist den Bericht von Dr. med. M._______ einzureichen (BVGer act. 5). C.e Mit Eingabe vom 14. November 2016 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den in Aussicht gestellten Bericht von Dr. med. M._______ samt weiteren medizinischen Akten zukommen (BVGer act. 7 samt Beilagen). Zur Begründung macht er überdies geltend, dass die Ver- mutung, seine starken Schmerzen seien nur vorgetäuscht, durch den nach- gereichten Bericht klar wiederlegt werde (BVGer act. 7 samt Beilagen). C.f Mit ergänzender Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 7. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 10 samt Beilage). C.g Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. M. Züst als amtlich bestellten Anwalt bei (BVGer act. 12). C.h Nachdem der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtet hatte, ori- entierte der Instruktionsrichter die Parteien darüber, dass der Schriftwech- sel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – am 20. Februar 2017 abgeschlossen werde (Verfügung vom 10. Februar 2017; BVGer act. 13). C.i Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 ersuchte das Bundesverwaltungs- gericht die SUVA, ihm die vollständigen Akten zur Verfügung zu stellen (BVGer act. 14). Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 stellte die SUVA dem
C-5613/2016 Seite 7 Bundesverwaltungsgericht die Akten zu (BVGer act. 15 samt SUVA-act. 1
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
C-5613/2016 Seite 8 tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt hat (vgl. Sachverhalt, Bst. C.g hievor), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. September 2016 und die Ergänzung vom 14. November 2016 ein- zutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be- urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Demnach ist vorliegend grund- sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. zur Be- rücksichtigung von unechten und echten Noven (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204; BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge- gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe- malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund- heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 3.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton B._______ erwerbstätig und lebte im Zeitpunkt der Anmeldung in (...) (DE),
C-5613/2016 Seite 9 wo er heute noch lebt (act. 8, S. 1 - 4). Er macht einen Gesundheitsscha- den geltend, der auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen waren die IV-Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 4. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt heute in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin- gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent- steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Min- destbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Bei- tragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurück- gelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz we- niger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invaliden- rente (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; Art. 6 VO 883/04; vgl. auch Rz. 3001.3 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestset- zung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand: 1. Januar 2015). Der Beschwerdeführer hat laut IK-Auszug während 18 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 12); darüber hinaus hat er in den Jahren 1990 bis April 2011 – von wenigen Unterbrüchen abgesehen – durchwegs Beiträge bei der Deutschen Rentenversicherung und der Ös- terreichischen Pensionsversicherungsanstalt entrichtet (act. 7, S. 5 - 8). Er
C-5613/2016 Seite 10 erfüllt mithin ohne Weiteres die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4 Das Bundesgericht hat in BGE 143 V 409 seine bisherige Rechtspre- chung zur Frage der invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur geändert. Danach könne die Frage, ob bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis eine invalidenversiche- rungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, ebenso wenig wie bei somatoformen Störungen, allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit beantwortet werden. Ob eine Therapie durchgeführt werde, gelte zwar auch im Rahmen der medizinischen Begut- achtung als Indiz für den Leidensdruck der versicherten Person und damit für den Schweregrad der Störung. Mit dem Hinweis auf eine "regelmässig gute Therapierbarkeit" bei leichten bis mittelschweren Störungen direkt auf eine fehlende invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen, greife aber zu kurz und blende wesent- liche medizinische Aspekte dieses Krankheitsgeschehens in sachlich un- begründeter Weise aus (E. 4.4). Gestützt auf eine erneute vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage kam das Bundesgericht zum Schluss, dass an der bisherigen Rechtsprechung zu den leichten und mittelschweren De- pressionen nicht mehr festgehalten werden könne. Denn die Feststellung, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder
C-5613/2016 Seite 11 episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen könnten, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, erweise sich in dieser absoluten Form als unzutreffend und stehe einer objektiven, allseitigen Abklärung und Beurteilung der funktionellen Einschränkungen der Krankheit im Einzelfall entgegen (E. 4.5.1). 4.5 In der Folge hielt das Bundesgericht mit Verweis auf den (gleichentags gefällten) BGE 143 V 416 fest, dass Depressionen von neu anhand des Indikatorenkatalogs gemäss BGE 141 V 281 abzuklären seien (E. 4.5.2). Ferner führte das höchstinstanzliche Gericht aus, psychische Leiden seien – wie die somatoformen/funktionellen Störungen – wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegrün- denden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Deshalb sei auch bei diesen Leiden der Beweis indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren, zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz variierender Prägnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme be- stünden, sei das indikatorengeleitete Beweisverfahren grundsätzlich auf sie alle anzuwenden. Aufgrund dieser Erkenntnis lasse sich eine Beschrän- kung des Vorgehens nach BGE 141 V 281 auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden nicht mehr länger rechtfertigen. 4.6 Demnach sind nach dieser neuesten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung grundsätzlich sämtliche psychischen Krankheiten einem strukturier- ten Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 416 E. 7.1; vgl. dazu auch THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Leiden, in: Jusletter 15. Januar 2018). Davon kann nach der dargelegten jüngsten Rechtsprechung – aus Grün- den der Verhältnismässigkeit – dort abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Die Notwendigkeit fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Be- funde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Di- agnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arzt- berichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüg- lich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen. In diesen Fällen zeigt sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Da- her hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des
C-5613/2016 Seite 12 funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfol- gen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen. Überdies kann von einem strukturierten Beweisverfahren dort abgesehen werden, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qua- lifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Die Frage der Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens ist dabei stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fall- umstände und der jeweiligen Beweisproblematik zu unterziehen (BGE 143 V 416 E. 7.1). 4.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 4.8 4.8.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2). 4.8.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
C-5613/2016 Seite 13 eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a). 4.8.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü- gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän- digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). 4.8.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi- cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut- achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die- ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich- ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich- bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut- achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab- klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie- gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge- stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2). 4.9 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die
C-5613/2016 Seite 14 in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk- male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Ver- hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 5. 5.1 Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungs- pflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte vor:
C-5613/2016 Seite 15 23. Januar 2013 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Pfählungsverletzung sowie neuropathische Schmerzen im Be- reich des rechten Unterarmes (bestehend seit 19. April 2011), ein reak- tiv depressives Syndrom (Dysthymia; ICD-10 F 34.1) sowie den Ver- dacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 07.0) fest; der ebenfalls diagnostizierten Kniedistorsion links mass er – unter Hin- weis auf eine mittlerweile eingetretene deutliche Besserung – keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Ferner führte er aus, es habe sich ein chronisches regionales Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Unterarmes entwickelt, welches medikamentös sehr schwer zu beein- flussen sei. Mit einer wesentlichen Besserung der Schmerzen sei mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht zu rechnen (act. 26, S. 6 - 11).
C-5613/2016 Seite 16 seien. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund dieser Unfallfol- gen sei aus neurologisch-psychiatrischer Sicht mit 10 % zu bewerten. Eine (konsensuale) Gesamtbeurteilung der Erwerbsfähigkeit sei vom chirurgischen Hauptgutachter vorzunehmen (act. 37, S. 58 - 92).
C-5613/2016 Seite 17 sei der Beschwerdeführer mit einem Tremor der gesamten rechten oberen Extremität bei minimaler Belastung aufgefallen. In therapeuti- scher Hinsicht sei eine Evaluation einer multimodalen Schmerztherapie im Rahmen eines interdisziplinären algesiologischen Assessments not- wendig (act. 47, S. 1 - 5).
C-5613/2016 Seite 18 das zum Zeitpunkt der handchirurgischen und neurologisch-psychiatri- schen Begutachtung im April 2014 festgestellte Ausmass hinaus erklä- ren könnten. Ohne persönliche Untersuchung sei keine verlässliche Aussage zum Befund betreffend CRPS möglich. Unabhängig von die- sem Aspekt stünde ein allfälliges CRPS, welches vier Jahre nach dem Unfallereignis eingetreten sei, auch nicht mehr überwiegend wahr- scheinlich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. April 2011 (act. 60, S. 37 - 48).
C-5613/2016 Seite 19 act. 74, S. 2 und act 76, S. 5). Diese Vorgehensweise steht im Widerspruch zur rechtsprechungsgemäss geltenden Pflicht zur Durchführung einer ei- genständigen Prüfung und Rentenbemessung. Hinzu kommt, dass sich die Vorinstanz vorliegend auch nicht auf eine rechtskräftige Invaliditätsbemes- sung der SUVA berufen kann, da der Beschwerdeführer die (im Anschluss an die Rückfallmeldung vom 9. Juli 2015) ergangene Verfügung vom 7. Juni 2016 mit Einsprache vom 29. Juni 2016 angefochten hat (vgl. SUVA-act. 312 und 316) und das Einspracheverfahren nach wie vor bei der SUVA pendent ist (vgl. SUVA-act. 316 - 338). Eine pauschale Übernahme der durch die SUVA vorgenommenen Renten- bemessung verbietet sich mithin umso mehr, als diese im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2016 (und auch wei- terhin) nicht in Rechtskraft erwachsen war. 5.2.3 Aus medizinischer Sicht geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass die IVSTA – abgesehen von den (kurzen) Aktenbeurteilungen ihres RAD (act. 44, S. 9; act. 76, S. 4) – keine eigenen medizinischen Abklärun- gen veranlasst hat. Das Abstellen auf die Abklärungen und Akten des Unfallversicherers ist zwar für sich allein nicht zu beanstanden. Allerdings findet die Annahme der Vorinstanz, es seien vorliegend ausschliesslich unfallkausale Gesund- heitsbeeinträchtigungen zu beurteilen, in den Akten keine Stütze. Vielmehr hat insbesondere auch die SUVA-Versicherungsmedizinerin Dr. med. L._______ am 6. Juni 2016 explizit festgehalten, dass ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers eine verlässliche Aussage zum Be- fund betreffend CRPS – dessen Unfallkausalität sie mit Blick auf die erst vier Jahre nach dem Unfallereignis gestellte Diagnose ausgeschlossen hat – nicht möglich sei (act. 60, S. 37 - 48). 5.2.4 Hinzu kommt, dass sich in den Akten mehrere klare Hinweise auf eine Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes finden. So hielt Dr. med. C._______ bereits mit Bericht vom 23. Januar 2013 unter ande- rem ein reaktiv depressives Syndrom (ICD-10 F34.1) sowie den Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) fest (act. 26, S. 6 f.). Ferner kamen Prof. Dr. med. H., Dr. med. I. und Dr. med. J._______ in ihrem handchirurgischen Gutachten vom 31. Juli 2014 zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit auf neurologisch-psychiat- rischem Fachgebiet begründet sei (act. 37, S. 47). Diese Schlussfolgerung bestätigten die Ärzte überdies in ihrem Bericht vom 23. Februar 2016
C-5613/2016 Seite 20 (act. 57, S. 2 f.). Schliesslich wurde beim Beschwerdeführer auch ein chro- nifiziertes Schmerzsyndrom (Chronifizierungsgrad III nach Gebershagen; act. 47, S. 1; act. 57, S. 2) diagnostiziert. Dementsprechend bedarf es einer spezialärztlichen Begutachtung durch einen Neurologen und Psychiater. 5.2.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der gesundheitliche Zu- stand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz der ange- fochtenen Verfügung zugrunde gelegten Akten nicht schlüssig beurteilen lassen. 6. Vorliegend stehen eine chronische Schmerzstörung und psychiatrische Di- agnosen (Dysthymie nach ICD-10 F. 34.1 bzw. Depression sowie eine or- ganische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F07.0) zur Diskussion. 6.1 Nach der neuesten Rechtsprechung bedarf es in diesem Zusammen- hang einer Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be- züge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Diesen Anforderungen werden die bisher vorliegenden medizinischen Berichte nicht gerecht. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einerseits zu Unrecht von einer selbständigen Rentenbemessung abgesehen hat. An- derseits hat sie auch den relevanten medizinischen Sachverhalt nicht all- seitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt, zumal mit dem diagnos- tizierten CRPS und der psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung auch Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Diskussion stehen, deren natürliche und adäquate Kausalität lediglich für den Unfallversicherer von Relevanz ist. Unabhängig davon, ob es sich um Erkrankungen oder Unfallfolgen han- delt, wird die Invalidenversicherung die Gesundheitsbeeinträchtigungen in jedem Fall zu berücksichtigen haben. Vorliegend sind Expertisen in den Fachbereichen Psychiatrie, Neurologie und Handchirurgie geboten. Ob ne- ben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beige- zogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu über- lassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Frage- stellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Ur- teil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Mit der inter- disziplinären Begutachtung kann auch sichergestellt werden, dass alle re- levanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abge-
C-5613/2016 Seite 21 leiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamter- gebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Darüber hinaus erfordert die bundesgerichtliche Praxisänderung im Be- reich der psychischen und psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281; 143 V 418 E. 7.1) im vorliegenden Fall auch die Anwendung des strukturier- ten Beweisverfahrens. Überdies wird die Vorinstanz auch die im Beschwerdeverfahren einge- reichten Arztberichte und Befundaufnahmen (BVGer act. 7, Beilagen 1 - 5) zu würdigen sowie im Hinblick auf eine umfassende Prüfung der gesamten Aktenlage auch die vollständigen SUVA-Akten beizuziehen haben. 6.3 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er- folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C- 4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der dem Gutachtensauftrag beizulegende Fragenkatalog hat sämtliche Standardindikatoren der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) zu berücksichtigen. Dem Be- schwerdeführer ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm Gele- genheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt. 6.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög- lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fra- gen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine reine Aktenbeurteilung war vorliegend unzulässig, was zwangsläufig zur Einholung eines Administrativgutachtens hätte führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Ein- holung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, be- stünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung
C-5613/2016 Seite 22 des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit ent- sprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der Verlagerung der Experten- tätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene umso grösser, als Aktenbeurteilungen durch den RAD (oder den medizinischen Dienst der Vorinstanz) gestützt auf ausländische Arztberichte, die nicht selten (so auch hier) weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthalten noch in Kenntnis sämtlicher Vorakten und der spezifischen ver- sicherungsmedizinischen Anforderungen der Invalidenversicherung ver- fasst werden, häufig vorkommen. Daher und aufgrund dessen, dass auf- grund der Aktenlage nur eine sehr rudimentäre Beurteilung des Gesund- heitszustands und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zur Vornahme einer polydis- ziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.5 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch- tene Verfügung vom 12. Juli 2016 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschlies- sendem Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden eben- falls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebo- tenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 2'800.- festgelegt (Art. 10 VGKE).
C-5613/2016 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 12. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 6.1 bis 6.4 der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu- gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5613/2016 Seite 24
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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