Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5608/2020
Entscheidungsdatum
08.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5608/2020

Urteil vom 8. Juni 2022 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Michael Stampfli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 9. Oktober 2020.

C-5608/2020 Seite 2 Sachverhalt A. A., geboren am (...) 1969 (nachfolgend Versicherte oder Be- schwerdeführerin), ist eine in Rumänien geborene deutsche Staatsange- hörige und wohnt in Deutschland. Sie ist verheiratet, lebt jedoch seit Januar 2017 von ihrem Ehemann getrennt und hat zwei Söhne (geboren 2001 und 2006). Von 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2014 arbeitete sie als Grenzgän- gerin bei der B. GmbH in (...) als Haartransplantationstechnikerin und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten der IV-Stelle gemäss Aktenverzeich- nis vom 24. Februar 2021 [IV-act.] 1; 6; 8; 85; 125). B. B.a Am 23. Mai 2014 stellte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend IV-Stelle) wegen einer seit 16. Dezem- ber 2013 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit einen Leistungsantrag für Berufliche Integration beziehungsweise Rente. Sie machte als gesundheit- liche Beeinträchtigungen im Wesentlichen starke Schmerzen und Kraftlo- sigkeit in beiden Händen und Fingern geltend (IV-act. 1). Im Rahmen der weiteren Abklärungen der IV-Stelle wurden diverse medizinische Unterla- gen eingeholt, gemäss welchen bei der Versicherten insbesondere ein Ra- ynaud-Syndrom unklarer Genese sowie ein chronisches Lendenwirbelsäu- len-Syndrom mit Bandscheibenprotrusion L5/S1 diagnostiziert worden wa- ren (IV-act. 7 S. 2 ff.; 12 S. 1 ff., 5 ff., 9 ff., 15 ff. und 19 f.; 22). B.b Mit Vorbescheid vom 18. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicher- ten mit, gestützt auf die Abklärungen ihres regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) bestünden symptomatisch gut behandelbare Be- schwerden ohne gravierende Arbeitsunfähigkeit. Eine langdauernde Ar- beitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Es liege somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb die Kriterien für einen Leistungsanspruch nicht erfüllt seien. Das Leistungsbegehren sei deshalb abzuweisen (IV-act. 26). B.c Am 15. September 2015 reichte die Versicherte bei der IV-Stelle ihren Einwand und eine weitere medizinische Dokumentation ein (IV-act. 31; 33). Sie verwies darauf, dass sie in ihrer letzten Tätigkeit, in welcher sie intensiv mit ihren Händen habe arbeiten müssen, weiter zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie beantragte die Gewährung einer Umschulung, bei welcher die Hände nicht belastet würden.

C-5608/2020 Seite 3 B.d Die IV-Stelle holte in der Folge den von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen «Ergänzende Fragen im Hinblick auf eine mögliche Eingliede- rung» vom 22. Oktober 2015 (IV-act. 36) sowie ein bidisziplinäres Gutach- ten in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie ein (IV-act. 46 = 70 S. 13 ff. [psychiatrisch]; 48 = 70 S. 34 ff. [internistisch-rheumatologisch]; 51 = 70 S. 99 ff. [bidisziplinäre Zusammenfassung]). B.e Mit zweitem Vorbescheid vom 27. Juli 2016 stellte die IV-Stelle der Ver- sicherten wiederum in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Sie begründete dies damit, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege bei verminderter Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwir- belsäule. Für die letzte Tätigkeit als Haartransplantationstechnikerin und alle angepassten Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe gemäss Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Belastungsprofil: Alle LWS- schonenden Tätigkeiten mit einer Gewichtslast von 12,5 kg für das Hantie- ren mit Lasten). Es habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit be- standen. In der Haushaltstätigkeit bestehe ebenfalls keine Einschränkung (IV-act. 53). B.f In der Folge erhob die Versicherte am 5. August 2016 einen Einwand gegen diesen Vorbescheid und beantragte erneut die Gewährung von Um- schulungsmassnahmen. Sie verwies darauf, dass sie aufgrund ihrer Er- krankung der Hände ihre letzte Tätigkeit als Haartransplantationstechnike- rin und ihren Beruf als Kosmetikerin nicht mehr ausüben könne, ohne Aus- bildung für eine andere Tätigkeit keine Stelle erhalte und auch im Haushalt erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestünden. Gleichzeitig be- antragte sie Akteneinsicht bezüglich der eingeholten Gutachten (IV-act. 54). Die IV-Stelle übermittelte der Versicherten am 10. August 2016 antragsgemäss die eingeholten Gutachten (IV-act. 61). B.g Mit Verfügung vom 25. August 2016 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend Vorinstanz oder IVSTA) das Leistungsbegehren mit im Wesentlichen derselben Begründung wie im Vorbescheid ab und führte aus, im Einwand seien keine neuen medizinischen Tatsachen vor- gebracht worden, die eine Änderung der bisherigen Leistungsbeurteilung, welche sich auf die aktuellen eingeholten Gutachten stütze, erforderlich machen würden (IV-act. 67). B.h Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 28. September 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinnge-

C-5608/2020 Seite 4 mäss die Prüfung ihres Leistungsanspruchs, insbesondere die Durchfüh- rung von Umschulungsmassnahmen (IV-act. 70). Mit Entscheid vom 21. Februar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Versicherten im Verfahren C-6006/2016 aufgrund ungenügender me- dizinischer Sachverhaltsabklärungen insbesondere in internistisch-neuro- logischer und gefässmedizinischer Hinsicht sowie gänzlich fehlender Ab- klärungen zur beruflichen Situation insoweit gut, als es die Verfügung vom 25. August 2016 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, da- mit diese den Sachverhalt mit ergänzender polydisziplinärer Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und ev. Angiologie) abkläre, den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin prüfe und anschliessend neu darüber verfüge. In Bezug auf das eingeholte Gutachten wurde insbesondere festgehalten, dass das rheumatologische Gutachten inklusive die «Bidisziplinäre Zusammenfassung» nicht über eine rechtsgenügliche Beweiskraft verfüge, während das psychiatrische Gutachten in rein psychiatrischer Hinsicht voll beweiskräftig sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-6006/2016 vom 21. Februar 2019 E. 6.9, 7.1 und 7.3; IV-act. 79). C. C.a Aufgrund dieses Gerichtsurteils tätigte die IV-Stelle weitere Abklärun- gen und holte insbesondere einen von der Versicherten ausgefüllten Fra- gebogen vom 8. August 2019 (Eingangsdatum) mit weiteren medizini- schen Unterlagen sowie einen Verlaufsbericht von Dr. D._______ vom 26. September 2019 ein (IV-act. 85; 87; 90 S. 3 ff.). C.b In der Folge fand ausserdem am 3., 6. und 8. Februar 2020 eine poly- disziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der E._______ AG in den Disziplinen Innere Medizin, Angiologie, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie statt. Die Gutachter/innen attestierten der Versicherten in allen Disziplinen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit, weil keine objektiven Befunde mit behindern- dem Effekt in der angestammten Tätigkeit erkennbar seien und die Versi- cherte bereits mit einem Teilpensum in einer körperlich leichten Tätigkeit in geschlossenen Räumen tätig sei. Die Befunde würden dafür sprechen, dass diese Tätigkeit auch vollschichtig ausgeübt werden könne. Für die reklamierte hohe Schmerzintensität habe sich in den Befunden kein hinrei- chendes Korrelat gefunden (E._______-Gutachten vom 5. Mai 2020 [IV-act. 112 S. 1 und 13 f.]).

C-5608/2020 Seite 5 C.c In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2020 hielt der RAD-Arzt Dr. F._______ fest, auf das E.-Gutachten könne abgestellt werden (IV-act. 125 S. 7 f.). C.d Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherten deshalb in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen, da die Beurtei- lung der gesamten Unterlagen durch den RAD ergeben habe, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (IV-act. 115). C.e Diesbezüglich reichte die Versicherte am 22. Juni 2020 einen Einwand ohne eingehende Begründung ein und am 14. August 2020 die Begrün- dung mit weiteren Unterlagen nach (IV-act. 117-120). Sie machte insbe- sondere geltend, sie leide seit langem an einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik bei Kälte und Stress, wobei es sich um ein atypi- sches Morbus Raynaud-Syndrom und wahrscheinlich eine somatoforme Schmerzstörung handle. Sie sei aufgrund der Schmerzen immer müde, was zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit führe, daher seien Probleme schwer zu lösen, was zu Stress führe und dann immer weiter gehe. Die Begutachtung in der Schweiz sei zwar korrekt durchgeführt worden, jedoch seien dabei keine tieferen Details erreicht worden. Zudem bemängelte sie bei allen Untersuchungen – ausser derjenigen durch den Rheumatologen – verschiedene Punkte. C.f Hinsichtlich des Einwands der Versicherten nahm der RAD-Arzt Dr. F. am 28. August 2020 dahingehend Stellung, dass im Ein- wand und den Anlagen keine neuen objektiven Befunde vorgebracht wor- den seien, die eine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es werde daher empfohlen, an der gutachterlich abgestützten Leistungsbeurteilung festzuhalten (IV-act. 125 S. 8 f.). C.g Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 wies die IVSTA das Leistungsbe- gehren der Versicherten entsprechend mit der Begründung ab, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden habe ausgewiesen werden können und keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (als Haartransplantationstechnikerin) gestellt worden seien. Die aktuelle leichte Tätigkeit im Teilpensum könne auch in einem 100 % Pen- sum ausgeübt werden. Im Einwandschreiben sowie den beigelegten Un- terlagen seien keine neuen objektiven Befunde vorgebracht worden, wel- che eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (IV-act. 124).

C-5608/2020 Seite 6 D. D.a Mit Eingabe vom 6. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2020 und beantragte sinngemäss die Prüfung ihres Leistungs- anspruchs, insbesondere die Zusprache einer IV-Rente (Akten im Be- schwerdeverfahren [B-act.] 1). D.b Aufgrund des in der Beschwerde gestellten Antrags auf unentgeltliche Prozessführung forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde- führerin mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 auf, ihr Gesuch substanziell zu ergänzen (B-act. 2). In der Folge reichte die Beschwerde- führerin am 11. Dezember 2020 weitere Unterlagen beim Bundesgericht ein, welches die Unterlagen zuständigkeitshalber an das Bundesverwal- tungsgericht weiterleitete (B-act. 4). Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerde- führerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schliesslich auf- grund fehlender Bedürftigkeit ab (B-act. 5). D.c Der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2021 geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (B-act. 5) ging am 5. Februar 2021 in der Gerichtskasse ein (B-act. 7). D.d Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Instrukti- onsverfügung vom 17. Februar 2021 zur Vernehmlassung aufforderte (B-act. 8), reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine auf den 4. März 2021 datierte ergänzende Stellungnahme ein (B-act. 9). Sie teilte insbesondere mit, sie sei im Januar [2021] für drei Wochen stationär in eine auf Autoimmunerkrankungen, Allergien und Umweltkrankheiten speziali- sierte Klinik eingetreten, und reichte dem Gericht den entsprechenden Ent- lassungsbericht ein (B-act. 9 Beilage 1). D.e Am 12. März 2021 liess sich die Vorinstanz vernehmen und bean- tragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Sie verwies diesbezüglich auf die Stellungnahme der IV- Stelle vom 10. März 2021 (B-act. 10). D.f Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Vorinstanz am 19. März 2021 die unaufgefordert eingereichte Beschwerdeergänzung vom 4. März 2021 zu und ersuchte gleichzeitig um ergänzende Stellungnahme (B-act. 11).

C-5608/2020 Seite 7 D.g Mit ergänzender Stellungnahme (bezeichnet als Duplik) vom 29. April 2021 stellte die Vorinstanz den unveränderten Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die IV-Stelle hatte zu den neu eingereichten Unterlagen ausgeführt, diese seien nicht geeignet, das Ergebnis der Begutachtung der E._______ in Frage zu stel- len (B-act. 12). D.h Die zwischenzeitlich durch Rechtsanwalt Michael Stampfli vertretene Beschwerdeführerin reichte am 7. Juni 2021 nach entsprechender Auffor- derung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Replik ein und stellte die folgenden Anträge (B-act. 13 und 15):

  1. Die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 9. Ok- tober 2020 sei aufzuheben.
  2. Der Beschwerdeführerin sei eine volle Rente der Invalidenversicherung zu- zusprechen.
  3. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdegegnerin. Verfahrensantrag:
  5. Es sei ein gerichtliches Gutachten über die Erwerbsfähigkeit der Beschwer- deführerin anzuordnen. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin zusammenfassend ausfüh- ren, sie leide an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wel- che ihr die Ausübung einer Arbeitstätigkeit sowohl im angestammten Be- reich als auch in anderen beruflichen Tätigkeiten verunmöglichen würden. Dass sie in der Lage sei, eine Teilzeitarbeit auszuüben, sei ausschliesslich auf ihren starken Willen zurückzuführen. Zudem habe sie keine andere Wahl, als zu arbeiten, da sie ohne jegliche Unterstützung sei und als allein- erziehende Mutter zwei Kinder grossziehe. Doch auch der Wille der Be- schwerdeführerin habe Grenzen. Es liege daher zweifellos eine Invalidität vor (B-act. 15 Rz. 18). Zum E._______-Gutachten liess sie insbesondere vorbringen, aufgrund des Umfangs und ihrer begrenzten Ressourcen sei es nicht möglich gewesen, sämtliche Teile des Gutachtens im Einzelnen zu widerlegen. Doch habe sich die Suche nach Widersprüchen und Unvoll- ständigkeiten durch den Rechtsvertreter insgesamt nicht als überwiegend

C-5608/2020 Seite 8 aufwendig gestaltet. Aus dem Umstand, dass die Mangelhaftigkeit des Gut- achtens bei allen überprüften Einzelfragen zutage getreten sei, lasse sich ohne weiteres extrapolieren, dass auch die nicht näher geprüften Aspekte und als Folge daraus das Gesamtgutachten mangelhaft seien (B-act. 15 Rz. 27). Die massiven gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwer- deführerin seien durch mehrere Arztberichte umfassend nachgewiesen. Die angefochtene Verfügung erweise sich somit als falsch; sie sei aufzu- heben und der Beschwerdeführerin eine volle Rente der Invalidenversiche- rung zuzusprechen (B-act. 15 Rz. 37). D.i Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 1. September 2021 ab, nachdem sich die Vorinstanz innert angesetzter Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen (B-act. 16 und 17). E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- gericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So-

C-5608/2020 Seite 9 zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver- sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist ge- leistet wurde (B-act. 7), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-7544/2014 vom 13. Oktober 2016 E. 2). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 9. Oktober 2020, mit der die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen verneint hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und im Hinblick auf das materielle Hauptbegehren der Beschwerdeführerin insbesondere, ob ein Anspruch auf eine (ganze) IV-Rente besteht. Die Verweigerung von beruflichen Mas- snahmen ist hingegen nicht angefochten.

C-5608/2020 Seite 10 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.4 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 2.6 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 9. Oktober 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen der sogenannten «Weiterent- wicklung der IV» im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (SR 831.20), in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (SR 831.201) sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) nicht anwendbar. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin ge- genüber der IV beurteilen sich nach dem IVG und der IVV (jeweils Stand am 1. Januar 2020) sowie dem ATSG und der Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; jeweils Stand am 1. Oktober 2019).

C-5608/2020 Seite 11 2.7 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. Oktober 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Berichte, die sich über den vorlie- gend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (Stand am 1. Januar 2020, vgl. dazu oben E. 2.6 zweiter Absatz) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätig- keitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenz- gänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 3.2 Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des geltend gemachten Gesund- heitsschadens als Grenzgängerin mit Wohnsitz in Deutschland im Kanton C._______ einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in (...), Deutschland, Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2020 zu Recht von der IVSTA erlassen. 4. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die invalid im Sinne des Gesetzes sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG [Stand am 1. Oktober 2019, vgl. dazu oben E. 2.6 zweiter Absatz]) und bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG [Stand am 1. Januar 2020, vgl. dazu oben E. 2.6 zweiter Absatz]). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Allerdings ist für die Ausrichtung einer ordentlichen IV-Rente dennoch eine Beitragszeit von mindestens einem Jahr in der Schweiz zu erfüllen (vgl.

C-5608/2020 Seite 12 Rz. 3005 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestset- zung in der AHV/IV/EL vom 4. April 2016 [KSBIL; Stand: 1. Januar 2020]; vgl. auch Rz. 3004.3 der Wegleitung über die Renten Eidgenössischen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 [RWL; Stand: 1. Januar 2020]). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, auch wenn die an- dere Voraussetzung erfüllt ist.

Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Inva- lidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10; Stand am 1. Januar 2020) sinngemäss anwendbar. Eine IV-spezifische Be- sonderheit besteht darin, dass die Mindestbeitragszeit bei Eintritt der Inva- lidität (Eintritt des Versicherungsfalls) geleistet sein muss (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.1). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Die Invalidität bezie- hungsweise der Versicherungsfall gilt erst mit der Entstehung des Renten- anspruches als eingetreten, also frühestens mit Ablauf des Wartejahres ge- mäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er- werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfä- higkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis- herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei lan- ger Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7

C-5608/2020 Seite 13 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb ist eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung massgeblich (BGE 142 V 106 E. 4.4). Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztli- cherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind nicht als invalidisierende Ge- sundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung oder ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). Zu ergänzen bleibt, dass sich das Bundesgericht in zwei

C-5608/2020 Seite 14 wichtigen Leitentscheiden zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden geäussert hat. Es distanzierte sich im Rahmen seiner Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Leiden von der (kurzen Episode der) Sonderrechtsprechung für Depressionen, weitete die Indikatorenprüfung der neuen «Schmerzrechtsprechung» gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Leiden aus und präzisierte einige der Indikatoren (vgl. BGE 143 V 409 [= 8C_841/2016 vom 30. November 2017] und 143 V 418 [=8C_130/2017 vom 30. November 2017]). 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie – wie vorliegend – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter- werbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (vgl. Art. 28a IVG: vgl. auch nachfolgend E. 4.5.3). Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 97 V 241; 125 V 146 E. 2c). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver- sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit ausreicht (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2 m.w.H.).

C-5608/2020 Seite 15 4.5 4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (Urteil des BGer 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.1; BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkei- ten der versicherten Person wesentlich sind. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beant- worten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (Urteil des BGer 9C_788/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.1.1; BGE 140 V 193; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine An- spruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfä- higkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhärente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung

C-5608/2020 Seite 16 weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fa- miliäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich- tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par- tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje- nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits- beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an- hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel- tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili- tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2).

Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi- gung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der medizini- schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge- richte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die Eig- nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Diszip- lin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumin- dest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2009 E. 3.3.1 in fine; I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG] I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des BGE 135 V 254]).

Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter For- men medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen – solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3.b.bb m.w.H.). Berichte behandelnder Haus- und Spezial-

C-5608/2020 Seite 17 ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa- tienten hingegen mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc; Ur- teil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.), aber auch nicht von vornherein unbeachtlich (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sach- verhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch ge- hört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzuneh- men und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistaugli- chen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bil- den, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.5.3 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es in der Regel einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1; Urteile des BGer 9C_121/2011 E. 3.1.1, 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Eine Abklärung der gesundheit- lichen Einschränkungen im Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfassen und hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträch- tigungen und Behinderungen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plau- sibel und begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen

C-5608/2020 Seite 18 Einschränkungen sein (statt vieler: Urteil des EVG I 568/04 vom 16. Feb- ruar 2005 E. 4.2.1 m.H., BGE 130 V 97; vgl. für im Ausland wohnende Ver- sicherte: Urteil des BVGer C-4121/2017 vom 20. September 2018 E. 3.7.4). 5. Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der IVSTA, in welcher der An- trag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Rente der Invalidenver- sicherung abgewiesen wurde (vgl. auch oben E. 2.2). 5.1 Hinsichtlich der vorab vorzunehmenden Prüfung, ob die Anspruchsvo- raussetzung der Mindestbeitragsdauer von drei Jahren beziehungsweise 36 Monaten erfüllt ist (vgl. oben E. 4.1 erster Absatz), ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin von 1. Februar 2010 bis zum 31. Mai 2014 in der Schweiz gearbeitet hat (vgl. Arbeitgeberfragebogen [IV-act. 8]). Allerdings wurde im rechtskräftigen und damit verbindlichen Urteil C-6006/2016 in Erwägung 7.2 diesbezüglich festgehalten, dass im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 10. Juni 2014 die AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar 2010 bis Dezember 2011 wieder vollständig ausgebucht worden seien und gemäss ergänzen- dem IK-Auszug vom 31. Oktober 2018 nur Einträge für den Zeitraum von Januar 2012 bis Mai 2014 (29 Monate) vermerkt seien. In den im aktuellen Verfahren C-5608/2020 vorliegenden Vor- und Beschwerdeakten sind we- der die erwähnten IK-Auszüge noch solche neueren Datums vorhanden. Die Vorinstanz hat jedoch gemäss der Anweisung im Urteil C-6006/2016 weitere Abklärungen betreffend die ausländischen Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin getätigt. Gemäss den eingeholten Unterlagen hat die Beschwerdeführerin insbesondere in Deutschland weitere Versicherungs- zeiten zurückgelegt (vgl. dazu IV-act. 109). Entsprechend kann festgehal- ten werden, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer im frühest möglichen Zeitpunkt der Entstehung ei- nes allfälligen Rentenanspruches (vgl. oben E. 4.1 zweiter Absatz), wel- cher der 1. Dezember 2014 ist (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2), mit einer Beitragszeit von mindestens 29 Monaten in der Schweiz und den anre- chenbaren ausländischen Beitragszeiten zweifelsfrei erfüllt, wovon im Üb- rigen auch die Vorinstanz ausgeht (vgl. dazu IV-act. 125 S. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Dezember 2013 geltend. Unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. oben E. 4.1 zweiter Absatz) könnte der Versiche-

C-5608/2020 Seite 19 rungsfall damit frühestens im Dezember 2014 eingetreten sein. Ein Ren- tenanspruch entsteht zudem gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ein vom 23. Mai 2014 datierendes Anmeldeformular eingereicht, welches am 2. Juni 2014 – und damit rechtzeitig vor Anspruchsbeginn – bei der IV- Stelle eingegangen ist (vgl. IV-act. 1). Demnach könnte der Beschwerde- führerin zusammenfasend frühestens ab Dezember 2014 unter der Bedin- gung, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. oben E. 4.3), eine IV-Rente ausgerichtet werden. 5.3 Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2020 (IV-act. 124 = B-act. 1 Beilage 3) stützte sich die Vor- instanz betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in erster Linie auf das – mit Urteil C-6006/2016 geforderte (vgl. oben Bst. B.h) – polydis- ziplinäre E.-Gutachten vom 5. Mai 2020 (IV-act. 112) und die dies- bezügliche Stellungnahme des RAD (IV-act. 125 S. 7 f.). Entsprechend ist anhand dieser medizinischen Akten zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat beziehungs- weise ob die materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. oben E. 4.3). 5.3.1 Das unter der Fallführung von Dr. G., Fachärztin für Psychi- atrie und Psychotherapie, erstellte interdisziplinäre Gutachten der E._______ vom 5. Mai 2020 (IV-act. 112) umfasst die Teilgutachten in den Fachbereichen Allgemeinmedizin (Untersuchung vom 6. Februar 2020 durch Dr. H.), Angiologie (Untersuchung vom 3. Februar 2020 durch Dr. I.), Neurologie (Untersuchung vom 6. Februar 2020 durch Dr. J.), Rheumatologie (Untersuchung vom 8. Februar 2020 durch Dr. K.) und Psychiatrie (Untersuchung vom 8. Februar 2020 durch Dr. G._______). Insgesamt stellten die verschiedenen Fachgutach- ter/innen in der Konsensbeurteilung keine Diagnosen mit Einfluss auf die angestammte Tätigkeit und hielten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-act. 112 S. 12 f.):

  • Aktuell keine Hinweise für ein Raynaud-Phänomen mit/bei aktenkundig mehrfach beschriebener Raynaud-Symptomatik: Keine Hinweise für eine manifeste organische Mikroangiopathie in der Kapillarmikrosko- pie, Duplexsonographisch keine Hinweise für entzündliche Gefäss- wandveränderungen im Rahmen einer Vaskulitis, kein Anhalt für eine

C-5608/2020 Seite 20 relevante Perfusionsstörung der oberen und unteren Extremitäten beid- seits (Herleitung: Aktendaten, Anamnese, angiologische Untersu- chung, Labor)

  • Hypothyreose unter Substitution (Herleitung: Anamnese, Labor)
  • Verdacht auf Raynaud-Syndrom in der hiesigen Untersuchung ohne objektiven Störungsbefund unter Raumluft (Herleitung: Aktendaten, Anamnese, rheumatologischer Befund)
  • Verdacht auf Enchondrom Mittelphalanx D5 links (Anamnese, rheuma- tologischer Befund)
  • Untergewicht (Herleitung: BMI-Bestimmung)
  • Degenerative Wirbelsäulenveränderungen insbesondere im lum- bosakralen Übergang ohne klinisches Korrelat und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Herleitung: Anamnese, MRI, rheumatologischer Befund) Einleitend hielten die Gutachter/innen fest, dass sich in den hiesigen ob- jektiven Untersuchungen keine Befunde mit behinderndem Effekt in der angestammten Tätigkeit gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei zu- dem bereits mit einem Teilpensum in einer körperlich leichten Arbeit in ge- schlossenen Räumen tätig. Die Befunde würden dafür sprechen, dass diese Tätigkeit auch vollschichtig ausgeübt werden könnte. Ein Raynaud- Syndrom könne in einer derartigen Tätigkeit nicht namhaft zum Tragen kommen. Auch hätten sich keine namhaften klinischen Gelenks- oder spi- nale Pathologien gefunden. Anamnestisch bestehe zudem eine Alltags- selbständigkeit, Selbstversorgung und rege soziale Aktivität sowie eine Ar- beitstätigkeit in einem Teilpensum, was insgesamt für eine Arbeitsfähigkeit und gegen eine namhafte Limitation durch ein Raynaud-Syndrom spreche. Für die reklamierte hohe Schmerzintensität habe sich in den erhobenen Befunden kein hinreichendes Korrelat gefunden. Die aktenkundige Ein- schätzung seitens Dr. L._______ sei also zu teilen (S. 7 f.).

Die Einschätzung von Dr. M._______ (Fachärztin für Innere Medizin, Kar- diologie und Angiologie) der Universität R._______ vom 9. September 2016 (vgl. IV-act. 70 S. 8 ff. = 87 S. 16 ff.) betreffend eine bestehende Ar- beitsunfähigkeit bezüglich der bisherigen und der angepassten beruflichen Tätigkeiten lasse sich zumindest hinsichtlich der jetzigen Tätigkeit und ver- gleichbarer Arbeiten nicht teilen, da es sich um eine Tätigkeit in geschlos- senen Räumen einer medizinischen Einrichtung handle, die zudem ohne Exposition mit Nässe oder Kälte einhergehe (Ernährungsberatung). Zudem hätten sich in den hiesigen Befunden keine Folgeschäden eines Raynaud- Syndroms feststellen lassen.

C-5608/2020 Seite 21 Die in der Folge gestellten psychiatrischen Diagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie H.a. somatoforme Schmerzanteile (F45.41, F45.40) und rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit innerer Unruhe (F33.1, R45.0) durch Dr. N._______ des Universitätsklinikums R._______ (vgl. IV-act. 87 S. 32 ff. = 90 S. 9 ff. = 90 S. 19 ff. = B-act. 1 Beilage 7) wür- den sich nicht bestätigen lassen, zumindest liege angesichts des jetzigen Befunds keine dauerhafte (invalidisierende) depressive Störung vor. Auch würden sich die beschriebenen somatischen Befunde angesichts der hier zu erhebenden guten spontanen Mobilität nicht (zumindest nicht mehr) nachzeichnen lassen. Eine erhebliche somatische Beeinträchtigung sei auch unter Berücksichtigung der Indikatoren (rege Alltagsaktivität) nicht plausibel. Die hausärztliche Einschätzung durch Dr. D._______ vom 26. September 2019 (vgl. IV-act. 90 S. 3), wonach eine Tätigkeit von mehr als 50 % wie früher unwahrscheinlich sei, enthalte keine nähere Begrün- dung und lasse sich versicherungsmedizinisch ebenfalls nicht teilen (S. 8 ff.).

Entsprechend attestierten die Gutachter/innen der Beschwerdeführerin in allen Disziplinen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Haartransplantationstechnikerin und in angepasster Tätigkeit (S. 14). 5.3.2 Im internistischen Teilgutachten stellte Dr. H._______ fest, es be- stehe kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende internisti- sche Diagnose (IV-act. 112 S. 69). Als Befund hielt er insbesondere fest, es präsentiere sich eine 51-jährige, altersentsprechend wirkende Frau in gut trainiert wirkendem Allgemein- und schlankem Ernährungszustand. Ausserdem habe die Versicherte während der 90-minütigen Begutachtung nicht schmerzgeplagt oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt, was eine Diskrepanz zur anamnestischen Schmerzangabe darstelle (S. 67).

Zudem führte er in der versicherungsmedizinischen Beurteilung insbeson- dere aus, der erhobene internistische Befund zeige die kardiale und pul- monale Befunderhebung vor und nach einer zügig im Laufen durchgeführ- ten Belastungsphase wie auch den arteriellen Gefässstatus palpatorisch unauffällig, die Hände und Füsse unauffällig koloriert und warm, die Blut- druckmessungen hätten normotone Werte gezeigt. Nach jetzigem Kennt- nisstand ergebe sich aus dem hiesigen Befund keine namhafte Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die Labordiag- nostik habe neben einem gering erniedrigten Wert des Kreatinins im Spon-

C-5608/2020 Seite 22 tanurin, dem als Bezugsmessgrösse per se sonst keine weitere pathophy- siologische Bedeutung zukomme, internistisch relevant unauffällige Labor- werte gezeigt. Die eigenberichtete Alltagsgestaltung mit den Befähigun- gen, die Haushaltsbesorgungen vollständig selbständig zu besorgen, mit aktuell einem 50 %-Pensum als angestellte Ernährungsberaterin in einer deutschen Klinik zu arbeiten, die Hobbies Lesen und Lernen zu pflegen, täglich Sport zu treiben oder spazieren zu gehen, ihre Besorgungen zu Fuss zu erledigen und im Oktober 2019 eine Urlaubsreise mit dem Flug- zeug nach Teneriffa zu unternehmen, würden für erhaltene Ressourcen sprechen (S. 70 f.).

In der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter fest, für die anamnestisch reklamierte hohe Schmerzintensität habe im klini- schen Eindruck kein ausreichendes Korrelat bestanden. Die Versicherte sei während der internistischen Begutachtung stets attent und aufmerksam gewesen, Hinweise für die anamnestisch reklamierten Beschwerden einer Erschöpfung, Müdigkeit oder Konzentrationsstörungen hätten sich nicht gezeigt (S. 73).

Die Beschwerdeführerin sei in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä- hig (S. 74), eine Anpassung der Tätigkeit sei aus internistischer Sicht nicht erforderlich (S. 75). Eigenberichtet würden sämtliche Haushaltsbesorgun- gen, wie beispielsweise Kochen, Waschen der Wäsche, Reinigen der Woh- nung und Einkaufen vollständig alleine erledigt. Hinweise für eine Ein- schränkung würden sich anamnestisch und anhand des hiesigen Befunds mithin nicht ergeben (S. 76). 5.3.3 Dr. I._______ stellte im angiologischen Teilgutachten die Diagnose einer Hypothyreose unter Substitution und hielt ansonsten fest, dass aktu- ell keine Hinweise für ein Raynaud-Phänomen mit/bei aktenkundig mehr- fach beschriebener Raynaud-Symptomatik und auch keine Hinweise für eine rheumatologische Grunderkrankung bestünden. Die von der Versi- cherten geschilderten Beschwerden könnten nicht auf eine vaskuläre Ur- sache zurückgeführt werden. Insbesondere habe auch nach mehrfachem Nachfragen ein Raynaud-Phänomen mit typischer Tricolore-Symptomatik nicht erfasst werden können. Auch während der Konsultation habe klinisch kein Raynaud-Phänomen festgestellt werden können, obwohl die Versi- cherte zu dem Zeitpunkt Raynaud-Attacken angegeben habe. Die nichtin- vasiven angiologischen Untersuchungsbefunde hätten bei Raumluft eine sehr gute Perfusion sowohl der oberen und unteren Extremitäten inklusive der Finger und der Zehen beidseits gezeigt. In der Kapillarmikroskopie

C-5608/2020 Seite 23 habe eine leichte Kapillarektasie festgestellt werden können ohne Hin- weise für manifeste Veränderungen im Rahmen einer organischen Mikro- angiopathie. Zusammenfassend habe keine Perfusionsstörung festgestellt werden können, insbesondere gebe es auch keine Hinweise für entzündli- che Gefässwandveränderungen (IV-act. 112 S. 129). Als Befund hielt die Gutachterin insbesondere fest, die Versicherte sei in gutem Allgemein- und schlankem Ernährungszustand. Es bestünden keine Ödeme, keine offenen Läsionen und keine Ulzerationen an den Fingern oder an den Zehen. Die Versicherte habe warme Hände und warme Vorfüsse beidseits. Es bestün- den keine Hinweise für ein Raynaud-Phänomen (S. 127 f.).

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte sie zudem aus, die 51-jährige Versicherte habe unklare Schmerzen in den Händen und in den Füssen seit 2012 mit subjektiver Progredienz der Beschwerden. Weder la- borchemisch noch in der Kapillarmikroskopie hätten in den letzten Jahren pathologische Befunde erhoben werden können. Ein Raynaud-Phänomen sei seit 2012 angenommen worden bei gelegentlich geringer Minderperfu- sion der Finger und der Zehen. Die Versicherte sei zunächst als Haartrans- plantationstechnikerin tätig gewesen und nun aktuell zu 50 % als Ernäh- rungsberaterin. Es habe nie eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit be- standen. Im Haushalt bestehe anamnestisch keine Einschränkung (S. 130).

Bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität wurde festgehalten, die beklagten Symptome hätten nicht auf eine vaskuläre Ursache zurückge- führt werden können bei unauffälligen Untersuchungsergebnissen (S. 131).

In angestammter Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfä- hig (S. 131), eine Anpassung der Tätigkeit sei aus angiologischer Sicht nicht erforderlich (S. 132). Auch im Haushalt liege keine Einschränkung vor (S. 133). 5.3.4 Im neurologischen Teilgutachten stellte Dr. J._______ fest, dass kein Anhalt bestehe für eine die Arbeitsfähigkeit limitierende Erkrankung des zentralen oder peripheren Nervensystems. Die Versicherte habe einen Ganzkörperschmerz mit Ausstrahlung von beiden Händen bis in beide Schultern sowie von beiden Füssen bis in beide Knie vorgetragen. Zudem leide sie seit mehreren Jahren an zunehmender Konzentrations- und Ge- dächtnisstörung. Die Schmerzausprägung sei erheblich und sei mit einem

C-5608/2020 Seite 24 Maximum von 9-10/10 auf der NAS angegeben worden. Einer regelmässi- gen täglichen analgetischen Medikation bedürfe die Versicherte nicht, Zol- pidem nehme sie nur an Abenden eines bevorstehenden Arbeitstages ein. Ein Schmerzkalender sei nicht vorgelegt worden. Im erhobenen neurologi- schen Befund hätten sich keine Hinweise auf ein namhaft radikuläres De- fizit ergeben, weder zervikal noch lumbal (kein muskulärer Hartspann, keine radikuläre Schmerzfortleitung). Es habe eine vollständig freie Be- weglichkeit des Kopfes und der Halswirbelsäule vorgelegen. Auch die Len- denwirbelsäule habe sich nicht eingeschränkt beweglich und ohne Hin- weise auf Nervendehnungszeichen gezeigt. Die anamnestisch angegebe- nen sensiblen Störungen hätten sich im Befund nicht nachzeichnen lassen, insbesondere habe sich kein dermatomartig verteiltes sensibles Störungs- muster gezeigt. Der klinische Befund habe zudem seitengleich auslösbare Dehnungsreflexe für L5-S1 ergeben, die Reflexe TPR und ASR seien dabei im Niveau nicht reduziert oder gesteigert gewesen. Das Zeichen nach Lasègue sei beidseits negativ gewesen. Hinweise auf muskuläre Atrophien hätten sich bei symmetrisch ausgebildetem Muskelrelief nicht ergeben. Die erhaltenen Kennreflexe würden zudem gegen eine namenhafte substanzi- elle Wurzelläsion sprechen, da die Kennreflexe für den sensibelsten Para- meter einer strukturellen Spinalwurzelläsion gelten würden. Die bildmor- phologischen Hinweise auf eine «mögliche Reizung der Nervenwurzel S1 beidseits», wie sie im MRI der gesamten Wirbelsäule vom 24. Februar 2020 beschrieben würden, seien nur dann sinnvoll bewertbar, wenn auch ein eindeutiges klinisches Korrelat vorliege, was befundgestützt bei erhal- tenem ASR und negativem Zeichen nach Lasègue beidseits unwahr- scheinlich sei. Der bildmorphologische Befund des MRI der gesamten Wir- belsäule vom 24. Februar 2020 habe auch zervikal keinen Hinweis auf ei- genständig behinderungsrelevante Veränderungen gegeben. Hinweise auf traumabedingte Veränderungen der HWS als Folge des PKW-Unfalls 2017 hätten sich weder bildmorphologisch noch klinisch gezeigt. Die angegebe- nen Schmerzen seien somit neurologisch nicht erklärt. Ein Anhalt für eine namhafte Störung von Kognition oder Vigilanz habe sich im erhobenen neurologischen Befund ebenfalls nicht ergeben. In der neurologischen Un- tersuchung sei die Versicherte wach, attent, eloquent, mnestisch und in der Auffassung sicher gewesen und sei im Verlauf nicht ermüdet. Die kernspin- tomographische Untersuchung des Schädels vom 20. Februar 2020 habe keine Hinweise auf ein morphologisches Korrelat der reklamierten Störun- gen ergeben. Zusammenfassend ergebe sich somit kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit in der letzten oder einer anderen Tätig- keit namhaft mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensys- tem. Für die reklamierte hohe Schmerzintensität (Maximum NAS 9/10)

C-5608/2020 Seite 25 habe sich kein ausreichendes Korrelat gefunden (IV-act. 112 S. 190 f.).

In angestammter Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, eine Anpassung der Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht notwendig (S. 196). Auch im Haushalt bestehe kein Anhalt für namhafte Einschrän- kungen (S. 198). 5.3.5 Dr. K._______ stellte im rheumatologischen Teilgutachten die Diag- nosen Verdacht auf Raynaud-Syndrom (in der hiesigen Untersuchung ohne objektiven Störungsbefund unter Raumluft), Verdacht auf Enchond- rom Mittelphalanx D5 links, Untergewicht und degenerative Wirbelsäulen- veränderungen ohne klinisches Korrelat und Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit in der angestammten Tätigkeit. Er führte dazu aus, die Versicherte reklamiere Schmerzen in den Fingern und Händen mit Ausstrahlung in den Schulter-/Nackenbereich beidseits sowie Schmerzen in den Zehen und Füssen. Ebenso beklage die Versicherte Bauchschmerzen und Rücken- schmerzen bei bekannter Skoliose und Bandscheibenschäden der unteren Wirbelsäule. In der vorgenommenen Untersuchung habe die Versicherte nicht namhaft schmerzlimitiert gewirkt. Die spontane Beweglichkeit sei frei und ungehindert gewesen. Während der Anamneseerhebung sei die Ver- sicherte ruhig, in entspannter Sitzposition mit übereinandergeschlagenen Beinen gesessen. Das An- und Auskleiden sei im Stehen flüssig, unter wechselseitiger Einbeinbelastung ohne Abstützen am Mobiliar dargeboten worden. Verrichtungen über die Horizontale seien uneingeschränkt ausge- führt worden. Sämtliche Gangvarianten habe die Versicherte flüssig und ohne Einschränkungen darbieten können. Während der hiesigen Untersu- chung hätten sich hinsichtlich des aktenkundig berichteten Raynaud-Syn- droms keine lividen Verfärbungen der Akren der oberen und unteren Ext- remität gezeigt. Die Rekapillarisierung sei bei lackierten Finger- und Fuss- nägeln nicht verifizierbar gewesen. Sekundärschäden mit typischen Haut- veränderungen oder Nekrosen hätten sich weder an den Fingern noch an den Zehen nachweisen lassen. Die grobe Kraft geprüft im gekreuzten Handgriff sei beidseits ordentlich gewesen. Die von der Versicherten be- klagte Kraftlosigkeit in den Händen und der oberen Extremität beidseits könne nicht bestätigt werden. In der hiesigen Untersuchung sei die Beweg- lichkeit der oberen Extremitäten frei und nicht namhaft limitiert gewesen. Der Faustschluss sei beidseits komplett. In der Umfangsmessung hätten seitengleiche Umfangsmasse ohne Hinweis für eine seitendifferente Mus- kulatur bestanden, mithin ohne Zeichen einer Minderinnervation. Die Funk- tionsuntersuchung der Wirbelsäule habe keine wesentlichen Funktionsein-

C-5608/2020 Seite 26 schränkungen gezeigt. Die Beweglichkeit der LWS sei frei ausgeführt wor- den mit einem Finger-Boden-Abstand (FBA) von 3 cm. Namhafte schmerz- limitierende Bewegungseinschränkungen hätten nicht bestanden. In der hiesigen radiologischen Diagnostik der Wirbelsäule habe in Höhe BWK2/3 ein geringer degenerativer Verschleiss mit einer Diskusextrusion und leich- ter Pelottierung des Duralschlauches von ventral bestanden. Im lum- bosakralen Übergang habe eine breitbasige Diskusprotrusion mit bilateral mässig schweren rezessalen Engen und möglicher Reizung der Nerven- wurzel S1 beidseits bestanden. Die radiologisch beschriebenen degenera- tiven Veränderungen seien alterstypisch und ohne epidemiologisch beleg- ten eigenständigen Krankheitswert. Ein radikuläres Schmerzprojektions- muster oder ein sensibles Störungsmuster habe sich nicht ableiten lassen, auch keine umschriebenen Paresen. Die von der Versicherten reklamierten Schmerzwerte auf der Numerischen Rating-Skala (NRS) von 1-10 bei Be- wegung mit 2 bis 4 und unter Belastung zwischen 5 und 6 würden nicht mit der hier weitgehend schmerzfreien und ungehinderten spontanen Mobilität korrelieren. Aus rheumatologischer Sicht erscheine anhand der Anamnese und des vorliegenden Aktenmaterials ein Raynaud-Syndrom als möglich, in der hiesigen Untersuchung bei Raumluft hätten keine Raynaud-Stö- rungszeichen vorgelegen. In der Untersuchung habe sich zudem kein aus- reichendes Korrelat der reklamierten Beschwerden in den Händen, Füssen und der Wirbelsäule ergeben. Die spontane Beweglichkeit sei frei und un- eingeschränkt gewesen. Die Höhe der angegebenen Schmerzen auf der NRS von 5 bis 6 unter Belastung korreliere nicht mit der freien Beweglich- keit. Zudem gebe die Versicherte an, keine Schmerzmittel einzunehmen (IV-act. 112 S. 254-257).

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte er aus, in der Zusam- menschau der erhobenen Befunde würden sich keine Hinweise auf eine behinderungsrelevante rheumatologische Grunderkrankung ergeben. Un- ter Berücksichtigung der vorliegenden Aktendokumente, dem hiesigen kli- nischen Befund und der radiologischen Diagnostik erscheine aus rheuma- tologischer Sicht ein Raynaud-Syndrom als möglich. Die geklagte Be- schwerdesymptomatik in den Händen, der Wirbelsäule und den Füssen sei dabei jedoch nicht ausreichend eindeutig auf die Raynaud-Symptomatik zurückzuführen, zumal in der hiesigen Untersuchung unter Raumluft keine Störungszeichen bestanden hätten. Die multiplen Beschwerden der gros- sen und kleinen Gelenke, welche sich im Verlauf über den ganzen Körper ausgebreitet hätten, würden sich rheumatologisch nicht begründen lassen (S. 259 f.).

C-5608/2020 Seite 27 Bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter er- neut fest, in der Untersuchung ohne nachweisbare Raynaud-Symptomatik unter Raumluft ergebe sich für die reklamierten Beschwerden in den Hän- den und Füssen sowie im Bereich der Wirbelsäule kein ausreichendes Kor- relat. Die berichtete rege Alltagsaktivität sei mit einem erheblich beein- trächtigenden Raynaud-Syndrom zudem nicht in Einklang zu bringen. Die Versicherte sei sozial gut integriert, sei selbstständig, selbstversorgend und aktiv. Sämtliche Hausarbeiten würden eigenständig verrichtet. Die sub- jektiven Beschwerden seien also überwindbar (S. 261).

In angestammter Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, eine Anpassung der Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht nicht erforderlich. Prophylaktisch sollten jedoch Arbeiten verbunden mit Kälteexposition ver- mieden werden (S. 262 f.). Ausserdem sei eine erhebliche Limitierung im Haushalt nicht wahrscheinlich (S. 265). 5.3.6 Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. G._______ fest, es be- stehe kein Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 112 S. 328). Als Befund hielt sie fest, die Versi- cherte erscheine in der sozialen Interaktion unauffällig und angemessen. In der Exploration habe es keine Hinweise auf verminderte Kooperation oder Motivation gegeben. Die Versicherte habe ruhig und ausgeglichen ge- wirkt. Sie sei zudem gepflegt gekleidet und wirke altersentsprechend sowie im Gespräch ruhig und gelassen. Sie berichte mit ausreichender Sprach- produktion ohne Antwortlatenzen, die Sprachmelodie sei lebhaft und Mimik sowie Gestik würden unbeeinträchtigt wirken. Der Rapport sei geordnet und im Gespräch werde Augenkontakt gehalten. Insgesamt bestehe kein psychisch erheblich beeinträchtigter Eindruck. Auch bestehe kein Anhalt für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen und die Versi- cherte sei voll orientiert. Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauf- fällig, das formale Denken geordnet, in angemessener Geschwindigkeit und auf das Wesentliche beschränkt. Es bestehe keine Grübelneigung. Ängste und Befürchtungen würden nicht vorliegen und ein Vermeidungs- verhalten sei nicht zu eruieren. Zwangsgedanken, -impulse oder -handlun- gen würden nicht bestehen, ausserdem würden keine Hinweise für inhalt- liche Denkstörungen vorliegen. Es würden sich auch keine Hinweise für das Vorliegen von Halluzinationen finden. Die Stimmung der Versicherten wirke euthym und affektiv gut schwingungsfähig. Die Auslenkung zum po- sitiven Pol gelinge. Der Antrieb wirke unauffällig und es würden sich keine psychomotorischen Auffälligkeiten zeigen. Die neuropsychologische Zu-

C-5608/2020 Seite 28 satzdiagnostik habe zudem zusammenfassend mehrheitlich normale Test- ergebnisse erbracht. Unterdurchschnittliche Ergebnisse hätten sich in den Bereichen der intrinsischen Alertness, des Arbeitsgedächtnisses sowie des logischen Denkens gezeigt. Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe keine Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsmotivation erbracht. Das lnstruktionsverständnis und die Umstellfähigkeit seien ausreichend gege- ben gewesen. Die Frustrationstoleranz sei gut gegeben. Es hätten sich keine Ermüdungserscheinungen gezeigt und Pausen seien nicht reklamiert worden. Die Arbeitsrichtung bei Papier/Bleistift-Aufgaben sei regelrecht, die visuelle Exploration systematisch. In Zusammenschau der Ergebnisse der kognitiven Testung ergebe sich gemäss dem kausalitätsunabhängigen Beurteilungssystem nach Frei et al. der Verdacht auf eine minimale neu- ropsychologische Störung (S. 319-327).

Im Rahmen der Diagnose führte die Gutachterin zudem aus, die Versi- cherte berichte vorrangig Schmerzen in beiden Händen und Armen mit Vi- suelle Analogskala (VAS) Stärke 8, in den Füssen VAS 5, bei Kälte und Nässe, im Sommer und in Wärme Absinken auf VAS 2. Es sei ein Morbus Raynaud diagnostiziert worden. Eine höhergradige psychische Beeinträch- tigung komme nicht zum Vortrag und sei auch in der vertiefenden Explora- tion nicht herauszuarbeiten. Erwähnenswert sei sicher eine nicht unerheb- liche Belastung durch die Ehe mit einem «Messie», Erziehung von zwei kleinen Kindern, alleinige Bewältigung des Haushaltes, tägliches Pendeln von (...) nach (...) und Arbeit an einem feuchten kalten Arbeitsplatz in der Vergangenheit. Dies habe sie nach eigenen Angaben belastet, allerdings nicht in einem Ausmass, das aus Sicht der Versicherten eine (medikamen- töse) psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht hätte. Im hiesigen AMDP-konform erhobenen Befund seien keine erheblichen Auffälligkeiten zu objektivieren. Insbesondere Stimmung, An- trieb und affektive Schwingungsfähigkeit würden nicht namhaft gestört im- ponieren. Eine affektive Erkrankung sei somit bei fehlender Achsensymp- tomatik nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren. Auch für das Vorliegen einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung würde sich kein Anhalt fin- den: Eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren, da die entspre- chenden Kriterien fehlen würden. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor: Ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und un- bewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Es bestehe aktuell auch kein namhaft schmerzgeplagter

C-5608/2020 Seite 29 Eindruck (trotz Schmerzangabe VAS 8). Eine ICD-10-konforme Diagnose- stellung sei somit auch hier nicht möglich. Vergleiche man die aktuell erho- benen Befunde mit den aktenkundigen Vorunterlagen, so sei seitens des Universitätsklinikums R._______ im Rahmen einer tagesklinischen Be- handlung im September 2014 unter anderem die Diagnose einer chroni- schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), einer leichten depressiven Episode (F32.0) sowie eines Burnout- Erschöpfungssyndroms (Z73) gestellt worden. Die parallel gestellten Diag- nosen F32.0/Z73 und F45.41 seien bereits nicht ICD-10-konform, da das ICD-10 Regelwerk eine Stellung von jedweden F45.4-Diagnosen bei Stel- lung einer affektiven Diagnose (hier F32.0 und zudem Z73) explizit aus- schliesse. Hier sei also der irreleitende Eindruck einer Polymorbidität ver- mittelt worden. Angesichts des jetzigen psychiatrischen Befunds nach AMDP liege auch keine namhafte depressive Störung mehr vor und die oben ausgeführte Prüfung der ICD-10-Achsenkriterien einer F45.4-Diag- nose würden nicht zutreffen. Es könne hier also allenfalls eine nunmehr remittierte, vorangehend berichtete Depression, mithin keine invalidisie- rende depressive Störung angenommen werden. Eine aktenkundig emp- fohlene ambulante Psychotherapie habe nie stattgefunden, ebenfalls keine stationäre psychosomatische Behandlung. Beides spreche gegen einen erheblichen Leidensdruck. Es sei 2015 nochmals der Verdacht auf einen Somatisierungsstörungsanteil bei anamnestisch chronischer Schmerzstö- rung und Analgetikaabusus im Rahmen eines psychosomatischen Konsils geäussert worden. Ein Analgetikaabusus liege zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen einer Schmerzstörung seien auch weiterhin nicht erfüllt. Auch die von Herrn O., Arzt für psychosomatische Medizin, im April 2015 nochmals gestellte Diagnose ei- ner chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak- toren (F45.41) lasse sich nicht bestätigen. Allein aus der Tatsache, dass sich für eine reklamierte Schmerzsymptomatik kein organ-pathologischer Befund erheben lasse, könne die Diagnose einer psychogenen Schmerz- störung nicht abgeleitet werden. Letztere sei keine Restverwertungskate- gorie somatisch unverstandener Schmerzangaben, sondern entsprechend den ICD-10-Vorgaben definiert und zu prüfen. Der psychiatrische Befund werde von O. im Wesentlichen als unauffällig beschrieben, mit Ausnahme einer auf Schmerzen und Erschöpfung konzentrierten Versi- cherten. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. P._______, habe die Versicherte gutachterlich im März 2016 untersucht und führe di- agnostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und eine Neurasthenie (F48.0) an, sehe diese Diagnosen allerdings nicht in ei-

C-5608/2020 Seite 30 nem Zusammenhang mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Versi- cherte berichte auch aktuell über eine rasche Erschöpfbarkeit, aus subjek- tiven Klagen würden sich jedoch keine objektiven Einschränkungen ablei- ten lassen. Somit sei auch im jetzigen Zeitpunkt, auch wenn der damaligen diagnostischen Einschätzung nicht mehr gefolgt werde, auf psychiatri- schem Fachgebiet weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl für die angestammte als auch eine Verweistätigkeit auszugehen. Gleiches gelte schlussendlich auch für die Einschätzung aus dem interdisziplinären Schmerzzentrum des Universitätsklinikums R._______ vom April 2019. Hier werde auf zahlreiche psychosoziale Faktoren verwiesen. Eine Aus- sage zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erhalte der Bericht nicht, der Empfehlung einer ambulanten psychotherapeutischen Behand- lung könne aus aktueller gutachterlicher Sicht gefolgt werden. Der Diag- nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, könne angesichts des jetzigen Befunds nicht (mehr) gefolgt werden. Eine wesentliche Belastung lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt weder durch die Erziehung der Kinder noch im Zusammenhang mit dem Ex-Partner (der sie in der Erziehung der Kinder unterstütze) noch im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (die Versicherte arbeite mit 50 % Pensum als Ernährungsberate- rin in einer Klinik für krebskranke Patienten) erkennen. Die zum damaligen Zeitpunkt empfohlene ambulante Psychotherapie sei von der Versicherten auch jetzt nicht aufgenommen worden, dies spreche gegen einen erhebli- chen Leidensdruck seitens der Versicherten (S. 328-331).

Bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität hielt die Gutachterin fest, die Versicherte habe nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt (S. 332).

In angestammter Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, eine Anpassung der Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht erforderlich. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung (S. 332-335). 5.3.7 RAD-Arzt Dr. F._______ beurteilte das E._______-Gutachten am 14. Mai 2020 als umfassend, auf den erforderlichen allseitigen Untersu- chungen beruhend, unter Berücksichtigung der beklagten Leiden der ver- sicherten Person entstanden und sich mit dem Verhalten der versicherten Person auseinandersetzend. Ausserdem beruhe das Gutachten auf einer vollständigen Aktenlage, sei medizinisch nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen plausibel. Die anderen ärztlichen Einschätzungen seien diskutiert und begründet worden. Die Indikatoren gemäss BGE 141 V 261 [recte: BGE 141 V 281] seien aufgeführt. Das Gutachten erfülle da- her die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, prüfe die Indikatoren und

C-5608/2020 Seite 31 es könne deshalb darauf abgestellt werden. Bei der versicherten Person bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden und es bestehe 100 % Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit als Haartransplantationstechnikerin (IV-act. 125 S. 7 f.). 5.4 Die Parteien äussern sich zum polydisziplinären Gutachten bezie- hungsweise zu den einzelnen Teilgutachten, gestützt auf welches bezie- hungsweise welche der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV- Rente von der Vorinstanz verneint worden war, wie folgt: 5.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise insbesondere vor, sie leide an einem sehr ausgeprägten und schmerzhaften primären Ray- naud-Syndrom. Ausserdem würden seit Jahren auch lumbale Rücken- schmerzen als Folge eines degenerativen LWS-Syndroms mit Spondylar- throse und Osteochondrose sowie lumbosakraler Bandscheibendegenera- tion bestehen. Ihr grösstes Problem seien die anhaltenden und starken Schmerzen beim geringsten Anzeichen von Kälte und Stress. Aufgrund der Schmerzen sei sie immer müde und erschöpft, was zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit führe (vgl. B-act. 1 Ziff. B-D [Begründung]).

Die Begutachtung in der Schweiz sei «korrekt» durchgeführt worden, je- doch ohne tiefere Details zu erreichen. Bei der ersten internistischen Un- tersuchung vom 6. Februar 2020 beispielsweise habe sie aufgrund der Kälte draussen solche Schmerzen gehabt, dass sie kaum habe sprechen können und sie sei sehr unkonzentriert gewesen. Sie habe versucht, dem Arzt zu erklären, dass es ihr nicht gut gehe, aber er habe ihr in einem kalten Ton gesagt, dass sie nur auf das antworten solle, was er sie frage und sonst nichts. Hinsichtlich der angiologischen Untersuchung rügt die Beschwer- deführerin, dass kein Kälteprovokationstest durchgeführt worden sei. Sie habe nicht die spezifische trikolore Verfärbung der Finger, aber ihre Hände würden sehr blass und sie habe alle anderen spezifischen Symptome bei Kälteunverträglichkeit sehr ausgeprägt. Es reiche aus, etwas kalten Wind im Gesicht zu spüren und das löse bereits Schmerzen aus. In der Uniklinik R._______ habe sie nach einer Minute abbrechen müssen, weil die Schmerzen (aufgrund der Kälteprovokation mit Eiswasser, vgl. IV-act. 36 S. 10 f.) so stark gewesen seien. Im Übrigen müsste die Ärztin wissen, dass es auch unspezifische Raynaud-Syndrome gebe. Betreffend die neu- rologische Untersuchung bringt sie vor, dass es ihr nach den Tests, welche sehr anstrengend gewesen seien, sehr schlecht gegangen sei und sie nicht mit dem Zug habe nach Hause fahren können. Doch im Gutachten werde

C-5608/2020 Seite 32 ihre starke Erschöpfung mit keinem Wort erwähnt. Die psychiatrische Un- tersuchung bei der Fallführerin sei eigentlich nur eine nette Konversation gewesen. Es sei gar nicht über ihre Schmerzen gesprochen worden (vgl. B-act. 1 Ziff. D1-D4 [Begründung]).

Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Haartransplantationstechnike- rin führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, die Transplantate wür- den permanent in einer auf 4 Grad Celsius gekühlten physiologischen Lö- sung gelagert. Bei der Bearbeitung unter dem Mikroskop müssten sie stets feucht gehalten werden. Feucht halten bedeute, dass die Umgebung noch kühler sei. Sie empfinde alles unter 17 Grad Celsius als sehr kalt und es würden Schmerzen ausgelöst. Die Transplantate würden zudem mit Eis gekühlt. Diese Arbeit sei für ihre schwere Symptomatik nicht angepasst, doch die Angiologin habe sich nicht die Mühe gemacht zu recherchieren (vgl. B-act. 1 Ziff. D2 [Begründung]).

Was ihre aktuelle Tätigkeit betrifft, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass diese nicht als leicht einzustufen sei. Es sei gut, dass sie in der Wärme sei und die Hände nicht benutzen müsse. Aber die Tätigkeit sei verbunden mit einer starken psychischen Belastung, da sie in einer Klinik für Krebskranke als Ernährungsberaterin arbeite. In den Herbst- und Win- termonaten sei es für sie daher nicht möglich, zu 100 % zu arbeiten, da sie dann ohnehin schon aufs äusserste erschöpft sei aufgrund der Schmerzen. Es sei ihr mehrmals passiert, dass sie wegen zu starker Schmerzen plötz- lich rumänisch mit den Patienten gesprochen habe (vgl. B-act. 1 Ziff. D6 [Begründung]).

In Bezug auf den Haushalt macht die Beschwerdeführerin geltend, es gebe jede Menge im Haus zu tun. Sie könne sich mit ihrem Lohn keine Aushilfe leisten. Aber zu Hause könne sie sich jederzeit hinlegen, wenn sie zu er- schöpft sei und starke Schmerzen habe, niemand übe Druck auf sie aus. Bei ihrer Tätigkeit als Ernährungsberaterin falle es ihr jedoch sehr schwer, 8 Stunden pro Tag durchzuhalten (vgl. B-act. 1 Ziff. E [Begründung]).

Sie leide sehr unter ihren Schmerzen und sei daher zurzeit in psychothe- rapeutischer Behandlung (vgl. B-act. 1 Ziff. H [Begründung]).

Neben dem Geld der IV, welches ihr zustehe, bittet die Beschwerdeführerin um eine Entschädigung für all die schweren Jahre ohne Unterstützung, welche ihre Krankheit noch mehr verschärft hätten, insofern als sie am Ende ihrer Kräfte sei (vgl. B-act. 1 Ziff. I [Begründung]).

C-5608/2020 Seite 33 5.4.2 Mit unaufgeforderter Eingabe reichte die Beschwerdeführerin ergän- zend zu ihrer Beschwerde den Entlassungsbericht der Klinik Q., Akutklinik zur Behandlung von Allergien, Haut- und Umwelterkrankungen, vom 10. Februar 2021 hinsichtlich ihres stationären Aufenthalts vom 12. Januar bis 2. Februar 2021 ein. Gleichzeitig macht sie geltend, ihr Ge- sundheitszustand habe sich noch mehr verschlechtert. Mit Beginn des Herbstes habe sie wieder grosse Schmerzen und ihre Erschöpfung ein ext- remes Stadium erreicht. Gleichzeitig könne sie nicht essen ohne Bauch- schmerzen und Blähungen (vgl. B-act. 9). 5.4.3 Die Vorinstanz äussert sich in der Vernehmlassung dahingehend, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu be- stätigen sei (vgl. B-act. 10). Die von der Vorinstanz einbezogene kantonale IV-Stelle teilte mit, es werde am Entscheid, welcher auf dem E.- Gutachten und den Stellungnahmen der RAD-Ärzte beruhe, festgehalten (vgl. B-act. 10 Beilage 1).

Auch in der ergänzenden Stellungnahme hält die Vorinstanz an ihren An- trägen fest (vgl. B-act. 12). 5.4.4 In ihrer Replik bringt die ab diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor, ihre Erwerbsfähigkeit sei seit vielen Jahren mas- siv eingeschränkt insbesondere aufgrund eines Raynaud-Syndroms, Nah- rungsmittelunverträglichkeiten, eines chronischen Erschöpfungssyndroms sowie einer depressiven Störung (vgl. B-act. 15 Rz. 5). Das Raynaud-Syn- drom bestehe seit ungefähr 2011 und habe seit 2013 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Haartransplantations- technikerin geführt. Bereits geringe Kälte löse bei der Beschwerdeführerin starke Schmerzen aus. Dass an einem Arbeitsplatz allenfalls ausreichend warme Temperaturen herrschten, sei daher keine Lösung, denn die Ar- beitstätigkeit sei mit dem Arbeitsweg verbunden. Die mit der Kälte verbun- denen Beschwerden würden nicht mit Betreten der Arbeitsstätte ver- schwinden, sondern würden während der Ausübung der Arbeitstätigkeit be- stehen bleiben. Hinzu kämen die mit den Einschränkungen verbundene Einbusse an Lebensqualität, welche psychische Probleme mit sich bringen würde, die sich ebenfalls auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würden (vgl. B-act. 15 Rz. 6). Weiter leide die Beschwerdeführerin seit Jahren unter häufigen und starken Erschöpfungszuständen, die typische Symptome ei- nes chronischen Erschöpfungssyndroms seien, welches ihr der Entlas- sungsbericht der Klinik Q._______ ausdrücklich attestiere. Da das Vorlie- gen eines chronischen Erschöpfungssyndroms aktenkundig sei, weil die

C-5608/2020 Seite 34 vier Hauptkriterien gemäss internationalem Konsens erfüllt seien, stehe zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin daran leide. Die Auswirkun- gen auf das Leben der Beschwerdeführerin seien gravierend und es dürfte offenkundig sein, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter diesen Voraussetzungen nicht möglich sei (vgl. B-act. 15 Rz. 8-16). Ausserdem leide die Beschwerdeführerin gemäss den Arztberichten von S._______ und Dr. N._______ an einer depressiven Störung (vgl. B-act. 15 Rz. 17).

Hinsichtlich des E.-Gutachtens bringt die Beschwerdeführerin vor, dieses erweise sich über weite Strecken als unvollständig und sei nicht nachvollziehbar. Es zitiere zwar frühere Arztberichte, bestreite aber deren Korrektheit pauschal und komme ohne eingehende Begründung zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin lägen keine Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Dies sei insofern problematisch, als die durchgeführten Explorationen nur 90 Minuten gedauert hätten und die Gut- achterinnen und Gutachter die Beschwerdeführerin nicht kennen würden. Die von dieser selbst ins Recht gelegten Arztberichte stammten von Fach- personen, welche die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hätten beobachten können und sie teils schon seit Jahren kennen würden. Nur schon aus diesem Grund komme dem E.-Gutachten ein ge- ringerer Beweiswert zu (vgl. B-act. 15 Rz. 19). Hinsichtlich des Raynaud- Syndroms moniert die Beschwerdeführerin insbesondere, dass das rheu- matologische Gutachten dem Umstand, dass die Tätigkeit als Haartrans- plantationstechnikerin bei Kälte und Feuchtigkeit ausgeübt werde, keine Rechnung trage. Dennoch empfehle Dr. K., prophylaktisch Arbei- ten verbunden mit Kälteexposition zu vermeiden, während Dr. G. hingegen bestätige, dass es sich um einen feuchten und kalten Arbeitsplatz gehandelt habe. Irrelevant sei zudem, dass der Verdacht auf Vorliegen ei- nes Raynaud-Syndroms ohne objektiven Störungsbefund unter Raumluft sei, da es nicht möglich sei, sich immer nur in einer temperierten Umge- bung aufzuhalten. Weiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund äusserer Umstände gezwungen, die notwendigen Alltagstätigkeiten zu verrichten. Hieraus dürfe jedoch nicht geschlossen werden, diese Tätigkeiten würden ihr leichtfallen. Vielmehr sei sie nur aufgrund eines starken Willens und der Einnahme entsprechender Medikamente dazu in der Lage. Im Übrigen wi- derspreche das Gutachten den früheren Diagnosen anderer Fachperso- nen, ohne sich jedoch eingehend damit zu befassen (vgl. B-act. 15 Rz. 20- 23). Was die depressive Störung betreffe, bemängelt die Beschwerdefüh- rerin, es sei schleierhaft, wie die Gutachterin zum Schluss habe kommen können, es liege keine psychiatrische Erkrankung in Form einer depressi-

C-5608/2020 Seite 35 ven Störung vor. Eine solche sei weder Teil des Gesprächs noch der durch- geführten Tests gewesen. Der Gutachterin sei schlicht und ergreifend nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um diese Frage vertieft zu klären. Die von Dr. N._______ gestellten Diagnosen würden mit der pauschalen Behauptung ignoriert, die gestellten psychiatrischen Diagnosen liessen sich nicht bestätigen, zumindest liege angesichts des jetzigen Befunds keine dauerhafte depressive Störung vor (vgl. B-act. 15 Rz. 24-25). Hin- sichtlich des chronischen Erschöpfungssyndroms führt die Beschwerde- führerin aus, die Option eines chronischen Erschöpfungssyndroms sei im Gutachten nicht überprüft worden. Das Gutachten erweise sich in dieser Hinsicht als unvollständig, weil die Beschwerdeführerin ausreichend Symp- tome zur Diagnostizierung aufweise (vgl. B-act. 15 Rz. 26). 5.5 Nachfolgend ist das E.-Gutachten vom 5. Mai 2020, auf wel- ches sich die Vorinstanz im Wesentlichen abstützt, daraufhin zu überprü- fen, ob es begründet ist, sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandersetzt und letztlich plausible, für das Gericht nachvollziehbare Schlussfolgerungen enthält. Wesentlich ist dabei insbesondere, ob das Gutachten die gemäss Urteil C-6006/2016 noch offenen Fragen klärt (vgl. dazu oben Bst. B.h). 5.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dem E.- Gutachten komme ein geringerer Beweiswert zu als den Berichten der be- handelnden Ärzte (vgl. oben E. 5.4.4 zweiter Absatz), welche die Be- schwerdeführerin im Gegensatz zu den Gutachter/innen seit Jahren ken- nen würden, ist daran zu erinnern, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin mit Vor- behalt zu würdigen sind. Ausserdem kommt einem Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. oben E. 4.5.2 dritter Absatz). 5.5.2 Was die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Haar- transplantationstechnikerin betrifft, welche gemäss Erwägung 6.4.2 des Urteils C-6006/2016 sitzend in Zwangsposition in einem kühlen Operati- onssaal, die Hände in kaltem Eiswasser und mit intensiver feinmotorischer Tätigkeit mit Mikroskopunterstützung erfolgt, ist mit der Beschwerdeführe-

C-5608/2020 Seite 36 rin festzuhalten, dass die Begründung der von den Gutachter/innen festge- stellten Arbeitsfähigkeit von 100 % teilweise nicht schlüssig ist:

Es ist für das Gericht insbesondere nicht nachvollziehbar, wie die angiolo- gische Gutachterin aufgrund der von ihr ausschliesslich unter Raumluft er- hobenen Befunde und vor dem Hintergrund, dass die Rheumaambulanz des Universitätsklinikums R., das Interdisziplinäre Gefässzentrum des Universitäts-Herzzentrums R. und das Interdisziplinäre Schmerzzentrum des Universitätsklinikums R._______ im Zeitraum von 2015 bis 2020 bei der Beschwerdeführerin aktenkundig Schmerzen und eine Minderperfusion teilweise nach Kälteprovokation festgestellt haben (vgl. dazu IV-act. 36 S. 10 f.; 87 S. 19, S. 22 f., S. 32 ff.; 126 S. 64 f.), zum Schluss kommen konnte, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestamm- ten Tätigkeit, welche zwar keinen klassischen Kältearbeitsplatz darstellt, aber bei der die Hände der Beschwerdeführerin dennoch jeweils kälteex- poniert waren (vgl. Urteil C-6006/2016 E. 6.4.2), immer zu 100 % arbeits- fähig gewesen. Zwar hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutach- terin angegeben, während der Untersuchung bereits bei Raumluft an Ray- naud-Attacken zu leiden, was sich in der gutachterlichen Untersuchung nicht bestätigte, dennoch wäre im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit Kälteexposition der Hände zumindest eine dif- ferenzierte Auseinandersetzung mit den obgenannten Arztberichten und gegebenenfalls eine Untersuchung nach Kälteexposition – wie von der Be- schwerdeführerin beanstandet (vgl. oben E. 5.4.4 zweiter Absatz) – erfor- derlich gewesen.

Weiter geht der rheumatologische Gutachter – wie von der Beschwerde- führerin vorgebracht (vgl. oben E. 5.4.4 zweiter Absatz) – bei seiner Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Haartransplanta- tionstechnikerin fälschlicherweise entgegen dem Urteil C-6006/2016 davon aus, dass die Tätigkeit in normaltemperierten Räumlichkeiten ausgeführt werde, und verweist lediglich darauf, dass in seiner Untersuchung unter Raumluft keine Raynaud-Zeichen feststellbar gewesen seien. Gleichzeitig empfiehlt er, Arbeiten mit Kälteexposition sollten prophylaktisch vermieden werden. Entsprechend ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in angestammter Tätigkeit auch in rheumatologischer Hinsicht nicht voll- ständig nachvollziehbar.

Zusätzlich fällt hinsichtlich der Diagnose des Raynaud-Syndroms auf, dass die Gutachter/innen im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten und Ärz-

C-5608/2020 Seite 37 tinnen keine definitive Diagnose festgehalten haben, da zumindest anläss- lich der Begutachtung, welche jedoch lediglich unter Raumluft erfolgt ist, keine die Diagnose bestätigenden Hinweise festgestellt werden konnten. 5.5.3 Hinsichtlich der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Er- nährungsberaterin beziehungsweise in einer vergleichbaren Tätigkeit so- wie in Bezug auf die Hausarbeit erweist sich das E.-Gutachten hingegen als beweiskräftig. Es ist diesbezüglich umfassend, beruht auf ein- gehenden Untersuchungen der Beschwerdeführerin und setzt sich mit den von ihr geltend gemachten Beschwerden auseinander. Ferner ist es in Kenntnis der bei den Akten liegenden medizinischen Berichte erstattet wor- den (vgl. IV-act. 112 S. 337 ff.) und setzt sich mit diesen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 5.4.4 zweiter Absatz) – soweit erforderlich auseinander: 5.5.3.1 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insbeson- dere die Berichte des Hausarztes Dr. D. keine eigenen Befunde aufweisen und die weiteren internistischen Unterlagen keine Aussagen zur funktionalen Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen oder in vergleichbaren Tätigkeiten enthalten. Wie bereits im rechtskräftigen Ur- teil C-6006/2016 festgehalten, finden sich zudem in den Vorakten – abge- sehen von unkommentierten Befunden der rheumatologischen Gutachterin Dr. L._______ (IV-act. 48) und einem Ausschluss eines Karpaltunnelsyn- droms im März 2014 (IV-act. 12 S. 14) – keine fachmedizinischen Beurtei- lungen in neurologischer Hinsicht (vgl. E. 6.8). In rheumatologischer Hin- sicht konnte sodann – abgesehen vom Verdacht beziehungsweise der Di- agnose eines Raynauds-Syndroms – aufgrund der erhobenen Befunde nie eine Diagnose gestellt werden. 5.5.3.2 Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (vgl. oben E. 5.3.1) nimmt sodann insbesondere Bezug auf die Einschätzung des Universitätsklini- kums R._______ vom 9. September 2016 betreffend die Auswirkungen des Raynaud-Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu IV-act. 70 S. 8 ff. = 87 S. 16 ff.). Die Gutachter/innen teilen die Einschätzung von Dr. M._______ zumindest hinsichtlich der aktuellen Tätigkeit als Ernäh- rungsberaterin und vergleichbaren Arbeiten nicht, dass eine «Arbeitsunfä- higkeit bezüglich der bisherigen und der angepassten beruflichen Tätigkei- ten [bestehe], da bei Kälte/Nässe Exposition (Haartransplantation/Kosme- tik) eine deutliche Verschlechterung der Perfusion und somit der Raynaud Symptomatik festzustellen ist». Dies ist für das Gericht aufgrund der Be-

C-5608/2020 Seite 38 funde der Begutachtung nachvollziehbar und nicht – wie von der Be- schwerdeführerin vorgebracht (vgl. oben E. 5.4.4 zweiter Absatz) – unzu- reichend begründet, denn die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Ernährungsberaterin geht klarerweise nicht mit einer Kälte/Nässe-Exposi- tion einher, sondern findet in einem Raum mit Normaltemperatur statt. Zwar bringt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor, etwas kalter Wind im Gesicht reiche aus, sie empfinde bereits alles unter 17 Grad Cel- sius als sehr kalt und es würden Schmerzen ausgelöst (vgl. oben E. 5.4.1 zweiter und dritter Absatz). Ihr Rechtsvertreter macht diesbezüglich weiter geltend, die mit der Kälte verbundenen Beschwerden (auf dem Arbeitsweg) würden nicht mit Betreten der Arbeitsstätte verschwinden, sondern wäh- rend der Ausübung der Arbeitstätigkeit bestehen bleiben (vgl. oben E. 5.4.4 erster Absatz). In diesem Zusammenhang fällt jedoch auf, dass die von der Beschwerdeführerin bemängelte Begutachtung im Februar 2020 und damit in einem der kalten Wintermonate mit üblicherweise Temperaturen unter 17 Grad Celsius stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin selbst führt in der Beschwerde auch aus, sie habe aufgrund der Kälte anlässlich der Be- gutachtung unter Schmerzen gelitten und es sei ihr nicht gut gegangen (vgl. oben E. 5.4.1 zweiter Absatz). Allerdings konnten alle Gutachter/innen trotz jeweiliger Angabe einer hohen Schmerzintensität durch die Beschwer- deführerin keinen übermässig schmerzgeplagten Eindruck anlässlich der Untersuchungen feststellen. Vielmehr haben sie festgehalten, für die hohe Schmerzangabe beziehungsweise die angegebenen Beschwerden be- stehe kein ausreichendes Korrelat. Zudem konnten keine Anzeichen für Müdigkeit, Erschöpfung oder eine Konzentrationsstörung festgestellt wer- den (vgl. dazu oben E. 5.3.1 ff.). 5.5.3.3 Auch im psychiatrischen Teilgutachten setzt sich die Gutachterin kritisch mit den Vorakten auseinander (vgl. oben E. 5.3.6). Aufgrund der im Gutachten erhobenen Befunde sowie der Würdigung der Arztberichte durch die Gutachterin ist für das Gericht nachvollziehbar, dass kein Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin verfügt offensichtlich über erhaltene Res- sourcen: So hat sie gemäss ihrem Lebenslauf trotz geltend gemachter Ar- beitsunfähigkeit seit Dezember 2013 zwei Ausbildungen absolviert und zwar als Entspannungstherapeutin von Juni bis September 2014 sowie ein Masterstudium in Ernährungswissenschaft von Oktober 2015 bis Oktober 2017. Weiter hat die Beschwerdeführerin von Januar 2017 bis November 2018 für das T._______-Insitut und von Juni 2018 bis Mai 2019 als SPA- Rezeptionistin in einem Hotel gearbeitet. Aktuell ist sie seit Dezember 2018 als Ernährungsberaterin in einer onkologischen Klinik tätig (vgl. IV-act. 96

C-5608/2020 Seite 39 = B-act. 1 Beilage 1; vgl. dazu auch B-act. 1 Beilagen 9 und 11). Ausser- dem liegt bei den Akten eine Bestätigung der U._______ GmbH vom 4. Ok- tober 2016 betreffend die Kündigung der Beschwerdeführerin per 15. Ok- tober 2016 (B-act. 1 Beilage 10). Überdies hat die Beschwerdeführerin im Sommer/Herbst 2019 eine Ferienreise nach Teneriffa unternommen, pflegt ihre Hobbies sowie soziale Kontakte und besorgt die Hausarbeit (vgl. IV- act. 112 S. 59 ff., 66). Auffallend ist zudem, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Vorakten nie eine konsequente ambulante psychiatrische Be- handlung in Anspruch genommen hat. Erst im Beschwerdeverfahren hat sie – unter Beilage eines Antrags auf Psychotherapie, datiert vom 16. Juli 2020 – ausgeführt, sie befinde sich zurzeit in psychotherapeutischer Be- handlung (B-act. 1 Ziff. H [Begründung]; vgl. auch oben E. 5.4.1). Aller- dings finden sich diesbezüglich keine weiteren Berichte in den vorliegen- den Akten. Die Beschwerdeführerin hat sich darauf beschränkt, im Be- schwerdeverfahren in psychiatrischer Hinsicht – abgesehen von den Be- richten zu den Konsultationen im Interdisziplinären Schmerzzentrum der Universitätsklinik R._______ – einen Bericht von S._______ vom 25. März 2019 (vgl. IV-act. 120 = B-act. 1 Beilage 8 = B-act. 15 Beilage 4) einzu- reichen, in dem am Ende festgehalten wird, psychiatrischerseits sei kein weiterer Wunsch seitens der Patientin geäussert worden und diese werde sich bei Bedarf wieder melden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwer- deführerin von sich aus alle neueren Berichte, beispielsweise der Klinik Q._______ und der Magen-Darm-Ambulanz des Universitätsklinikums R._______ (Beilagen zu B-act. 9 und 15), eingereicht hat, bestehen ent- sprechende Zweifel an einer aktuellen konsequenten psychiatrischen Be- handlung.

Die Feststellung der psychiatrischen Gutachterin, dass kein Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, deckt sich im Übrigen insofern mit dem als beweiskräftig eingestuften psy- chiatrischen Gutachten von Dr. P._______ vom 26. März 2016 (vgl. oben Bst. B.h), als ihr dieses einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstö- rung sowie eine Neurasthenie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit attestierte. Der Gutachter hatte damals insbesondere festge- halten, die Beschwerdeführerin verfüge über sehr gute kognitive Ressour- cen und auch über genügend innerpsychische Ressourcen, sodass die Konfliktsituationen im Zusammenhang mit der Schmerzstörung überwind- bar seien, und bei der Neurasthenie handle es sich unter Berücksichtigung der Tagesaktivitäten nicht um eine erhebliche Symptomatik (IV-act. 46 S. 14.).

C-5608/2020 Seite 40 Soweit die Beschwerdeführerin zudem beschwerdeweise vorbringt, die psychiatrische Begutachtung sei nur eine nette Konversation gewesen, ohne über die Schmerzen zu sprechen (vgl. oben E. 5.4.1 zweiter Absatz), und in ihrer Replik weiter ausführen lässt, eine depressive Störung sei we- der Teil des Gesprächs noch der durchgeführten Tests gewesen und der Gutachterin sei schlicht und ergreifend nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um diese Frage vertieft zu klären (vgl. oben E. 5.4.4 zweiter Absatz), kann ihr nicht gefolgt werden: Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Schmerzen und ihre aktuelle Stimmung berichtet hat und dies von der Gutachterin entspre- chend in ihre Beurteilung aufgenommen worden ist (vgl. IV-act. 112 S. 306- 315).

Was die weiteren Vorbringen betreffend die durch Dr. N._______ und S._______ diagnostizierte depressive Störung betrifft (vgl. oben E. 5.4.4 zweiter Absatz), ist Folgendes festzuhalten: Im neusten von Dr. N._______ (Fachärztin für Neurochirurgie /Spezielle Schmerztherapie), Dr. V._______ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie / Spezielle Schmerzthera- pie) und Dr. W._______ (Psychologin) vorgelegten Bericht vom 18. April 2019 wird insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode mit innerer Unruhe, diagnostiziert. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass Antrieb und Energieniveau deut- lich vermindert und die Stimmungslage dauerhaft gedrückt seien sowie weiterhin Gefühle von Müdigkeit und «Ausgelaugtsein» bestehen würden (vgl. IV-act. 87 S. 32 ff. = 90 S. 9 ff. = 90 S. 19 ff. = B-act. 1 Beilage 7). Im Gegensatz dazu hat die aktuelle psychiatrische Gutachterin insbesondere festgehalten, der Antrieb wirke unauffällig, die Stimmung euthym, affektiv gut schwingungsfähig und die Auslenkung zum positiven Pol gelinge. Sie ist entsprechend nachvollziehbar und begründet zum Schluss gelangt, dass aktuell keine namhafte depressive Störung mehr vorliege und es könne allenfalls eine nunmehr remittierte, vorangehend berichtete Depres- sion, mithin keine invalidisierende depressive Störung, angenommen wer- den (vgl. oben E. 5.3.6 zweiter Absatz). Von der Fachärztin für Psychiatrie S._______ ist in den Akten neben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 24. April 2019 bis 3. Juni 2019, 3. April 2020 bis 15. Mai 2020 und 13. bis 29. Oktober 2020 (vgl. B-act. 1 Beilagen 13 und 18) lediglich ein Arztbericht vom 25. März 2019 enthalten (vgl. IV-act. 120 = B-act. 1 Beilage 8 = B-act. 15 Beilage 4; vgl. bereits oben E. 5.5.3.3 erster Absatz). In diesem Bericht finden sich jedoch im Zusammenhang mit den gestellten Diagnosen (insbesondere somatoforme Schmerzstörung und depressive Episode) weder nachvollziehbare Begründungen noch Ausführungen zu

C-5608/2020 Seite 41 den funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin. Es wird vielmehr festgehalten, der Beschwerdeführerin mache der Nebenjob in der X._______-Klinik als Diätassistentin Freude und ihr Ziel sei es, eine halbe Stelle als Ernährungsberaterin der Klinik zu bekommen.

Hinsichtlich der gerügten Nichtbeachtung eines möglichen chronischen Er- schöpfungssyndroms trotz entsprechender Symptome (vgl. oben E. 5.4.4 zweiter Absatz) hat die psychiatrische Gutachterin festgehalten, die Versi- cherte berichte auch aktuell über eine rasche Erschöpfbarkeit, aus subjek- tiven Klagen würden sich jedoch keine objektiven Einschränkungen ablei- ten lassen (IV-act. 112 S. 330). In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass die Beschwerdeführerin auch anlässlich der neuropsychologischen Testung gemäss Gutachten keine Ermüdungserscheinungen zeigte und keine Pausen reklamiert hat (vgl. IV-act. 112 S. 326) und auch die übrigen Gutachter/innen keine Anzeichen für Müdigkeit, Erschöpfung oder eine Konzentrationsstörung feststellen konnten (vgl. oben E. 5.5.3.2), weshalb die Ausführungen der Gutachterin in dieser Hinsicht durchaus schlüssig er- scheinen. 5.5.3.4 Weiter ist betreffend das geltend gemachte chronische Erschöp- fungssyndrom, welches der Beschwerdeführerin gemäss neu eingereich- tem Entlassungsbericht der Klinik Q._______ ausdrücklich attestiert wor- den sei (vgl. oben E. 5.4.4 erster Absatz), Folgendes festzuhalten: Im erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Entlassungsbericht der Klinik Q._______ vom 10. Februar 2021, welcher über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 12. Januar bis 2. Februar 2021 be- richtet, wird zwar ein chronisches Ermüdungssyndrom bei Mitochondriopa- thie und Zustand nach Cytomegalie-, Epstein-Barr-, humanes Herpes Typ 6-, Varizella Zoster- und Herpes simplex-Virus-Infektionen als Diagnose aufgeführt. Allerdings sind dem Bericht keine weiteren Angaben zu entneh- men, welche die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte psychiat- rische Diagnose eines chronischen Erschöpfungssyndroms für den vorlie- gend relevanten Zeitraum bis 9. Oktober 2020 (vgl. dazu oben E. 2.7) nachvollziehbar begründen würden. Ausserdem fehlen Ausführungen zur Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. B-act. 9 Beilage 1 = B-act. 15 Beilage 2).

Hinsichtlich der im gleichen Entlassungsbericht attestierten Nahrungsmit- telunverträglichkeiten ist festzuhalten, dass insbesondere lediglich mode- rate Sensibilisierungen gegen gewisse Lebensmittel und Stoffe, erhöhte Kupfer- und Bleiwerte sowie Hinweise auf eine gestörte Darmflora und eine

C-5608/2020 Seite 42 Störung der neuroendokrinen Stressachse festgehalten wurden. Allerdings finden sich auch in diesem Zusammenhang keine Ausführungen oder Hin- weise hinsichtlich des Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin in aktueller Tätigkeit. Im Übrigen wurde im Bericht festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in ausreichendem Allgemein- und Ernährungs- zustand aufgenommen und in einem gebesserten Allgemeinzustand ent- lassen worden. 5.5.3.5 Auch die übrigen neuen Arztberichte, welche die Beschwerdefüh- rerin erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat und welche zeitlich nach der vorliegend angefochtenen Verfügung ergangen sind, vermögen an den bisherigen Feststellungen nichts zu ändern oder eine zwischenzeitlich ein- getretene Verschlechterung des Gesundheitszustands zu belegen. Im un- vollständigen Arztbericht vom 16. Oktober 2020 des Y.-Klinikums betreffend thorakale Schmerzen wird, neben mehrheitlich unauffälligen Be- funden, insbesondere eine spontane Besserung der Beschwerden festge- halten (vgl. B-act. 1 Beilage 19 [Seite 4 fehlt]). Der Arztbericht vom 23. April 2021 der Magen-Darm-Ambulanz des Universitätsklinikums R. enthält sodann keine Aussagen über den Einfluss der Bauchschmerzen wegen allfälliger Nahrungsmittelallergien auf die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin (B-act. 15 Beilage 3). 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Gut- achter/innen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von 100 % in der aktuellen und in vergleichbaren Tätigkeiten (ohne Kälteexposition) schlüssig begrün- det sind. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit als Haartransplantationstechnikerin ist allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich. Zum einen bestätigen die Gutachter/innen nur anamnestisch das Vorliegen eines Raynaud-Syn- droms und halten aufgrund der eigenen Untersuchungsergebnisse diag- nostisch einen Verdacht auf Raynaud-Syndrom fest (vgl. oben E. 5.3.1 und 5.5.2). Zum anderen gehen die Gutachter/innen trotz Konsensbeurteilung teilweise von unterschiedlichen Annahmen aus, nämlich entweder von ei- nem Arbeitsplatz mit Kälteexposition (z.B. psychiatrisches Teilgutachten [IV-act. 112 S. 329) oder eben gerade nicht (z.B. rheumatologisches Teil- gutachten [IV-act. 112 S. 262]). Entsprechend wäre das Gutachten in die- ser beider Hinsicht zu ergänzen beziehungsweise zu präzisieren. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens und die Anweisungen an die Vorinstanz ist dies vorliegend jedoch nicht zwingend erforderlich (vgl. dazu nachfol- gend E. 7 [Zusammenfassung]). Sollte die Vorinstanz aber weiterhin auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit abstellen

C-5608/2020 Seite 43 wollen, wird sie das E._______-Gutachten in dieser Hinsicht von den Gut- achter/innen ergänzen beziehungsweise präzisieren lassen müssen. 6. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der aktuellen und in vergleichbaren Tätigkeiten kann für die Beschwerdeführerin der Invaliditätsgrad berechnet werden. Den Akten ist dazu zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Haartransplantationstechnikerin im Jahr 2013 jährlich Fr. 36'000.- in einem 60 %-Pensum bei einer 40-Stunden- Woche verdient hat. Entsprechend dürfte, selbst wenn davon ausgegan- gen wird, dass alle noch zu bestimmenden Parameter (vgl. nachfolgend E. 6.1 und 6.2) zugunsten der Beschwerdeführerin festzustellen sind (Er- werbstätigkeit 80 %, Haushaltstätigkeit 20 %; LSE 2018 TA1 Total privater Sektor Kompetenzniveau 1 Frauen), letztlich und höchstwahrscheinlich ein rentenausschliessender IV-Grad resultieren. 6.1 Vorliegend ist insbesondere der für die Rentenbemessung bedeutsame invalidenversicherungsrechtliche Status der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz noch nicht abschliessend beurteilt worden: 6.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz bereits mit Urteil C-6006/2016 aufgefordert wurde, die berufliche Situation der Beschwerde- führerin mit Statusfrage abzuklären (E. 7.3). In der Folge hat die Beschwer- deführerin im Jahr 2019 auf Aufforderung hin gegenüber der IV-Stelle an- gegeben, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen eine Erwerbs- tätigkeit ausüben und zwar zu 80 % gemäss ihren Qualifikationen. Die Er- höhung dieses Arbeitspensums im Vergleich zur vormaligen Tätigkeit als Haartransplantationstechnikerin, welcher sie lediglich in einem 60 %-Pen- sum nachgegangen war (vgl. IV-act. 8 S. 2), hat sie mit der Trennung vom Ehemann im Januar 2017 und damit, dass sie alleinerziehend mit zwei Kin- dern sei, begründet (IV-act. 85 S. 2). Dennoch hält die IV-Stelle unter Pen- sum/Status fest, dass die Beschwerdeführerin zu 60 % einer Erwerbstätig- keit nachgehen und zu 40 % den Haushalt erledigen würde (vgl. IV-act. 125 S. 1), was grundsätzlich der Situation ihrer letzten Arbeitstätigkeit in der Schweiz als Haartransplantationstechnikerin entspricht (vgl. IV-act. 8 S 2). Eine differenzierte Begründung und Auseinandersetzung mit den Aussa- gen der Beschwerdeführerin fehlt jedoch. 6.1.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen-

C-5608/2020 Seite 44 dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver- gleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver- sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit erforderlich (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; je m.H.; vgl. auch oben E. 4.4).

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheit- liche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist nach der Rechtsprechung mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, die persönlichen, familiären, sozi- alen und erwerblichen Verhältnisse (namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig- keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega- bungen) zu beantworten (BGE 130 V 393 E. 3.3; 125 V 146 E. 2c m.H.). 6.1.3 Die Vorinstanz wird die konkreten Verhältnisse für die (hypothetische) Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit an- gesichts der erheblichen Bedeutung der Statusfrage für die Rentenbemes- sung (nach wie vor) eingehend abzuklären und entsprechend zu begrün- den haben.

Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass von einem Haushaltanteil auszugehen ist, was aufgrund der Akten als wahrscheinlich erscheint, so wird die Vorinstanz über die IV-Stelle eine spezifische Abklärung mittels Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte im Ausland veranlassen müssen (vgl. dazu oben E. 4.5.3). 6.2 Weiter hat die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich vorgenommen, weil sie das Vorliegen eines Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG bislang verneint hat. Folglich hat sie auch keine Abklärungen zum Validen- und Invalideneinkommen getroffen. In Anbetracht dessen, dass sich die arbeitsmedizinischen Abklärungen zur früheren Tätigkeit als Haartransplantationstechnikerin als ungenügend erweisen und die Auswir- kungen der Ausübung einer angepassten Tätigkeit auf die Erwerbssituation vorliegend nicht geprüft wurden, erweist sich der Sachverhalt auch diesbe-

C-5608/2020 Seite 45 züglich als noch nicht verlässlich ermittelt. Ausserdem hat die Beschwer- deführerin zur Rentenbemessung auch noch nicht Stellung nehmen kön- nen. Die Sache ist daher auch unter diesem Aspekt an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad für den Erwerbsteil neu er- mittle und anschliessend neu verfüge (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5842/2012 vom 30. November 2016 E. 5). 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das E._______-Gutachten eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs hin- sichtlich der aktuell ausgeübten Verweistätigkeit als Ernährungsberaterin bildet. Mit den überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter/innen ist folglich davon auszugehen, dass für die aktuelle sowie für vergleichbare Tätigkeiten ohne Kälteexposition eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht und gestützt darauf der Invaliditätsgrad ermittelt werden kann.

Sollte die Vorinstanz weiterhin an der Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit festhalten wollen, wird sie das E._______-Gutachten in dieser Hinsicht von den Gutachter/innen ergän- zen beziehungsweise präzisieren lassen müssen.

Falls die Vorinstanz jedoch auf die Verweistätigkeit abstellt, wird sie in ei- nem ersten Schritt die Statusfrage zu prüfen haben. Ergeben die ergän- zenden Abklärungen einen Erwerbsanteil von 100 %, erübrigen sich wei- tere Untersuchungen bezüglich Art und Umfang der Einschränkungen im Haushalt; andernfalls wird die Vorinstanz eine entsprechende Abklärung zu veranlassen haben. Schliesslich hat die Vorinstanz die Rentenbemessung auf der Grundlage der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs oder alternativ nach der gemischten Methode durchzuführen. 7.2 Entsprechend ist es vorliegend nicht angezeigt, ein Gerichtsgutachten über die Erwerbsfähigkeit – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – in Auftrag zu geben, denn die Schlussfolgerungen im E._______-Gutachten sind mit Blick auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Ernährungsberaterin sowie vergleichbare Tätigkeiten nachvollziehbar (vgl. oben E. 5.6) und die Vorinstanz kann gestützt hierauf den Invaliditätsgrad – nach weiteren Ab- klärungen – berechnen. Im Übrigen wäre die Angelegenheit ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfä- higkeit in angestammter Tätigkeit lediglich ergänzt beziehungsweise präzi- siert werden müsste (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

C-5608/2020 Seite 46 7.3 Die Streitsache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die gebotenen weiteren Abklärungen im Sinne der vorstehenden Ausfüh- rungen tätige und anschliessend neu verfüge. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des BGer 9C_617/2015 vom 19. Sep- tember 2016 E. 4.1; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 7.1). Entsprechend sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen.

Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Vertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Vorliegend sind für die von der Beschwer- deführerin geltend gemachte Parteientschädigung der Aufwand für die Er- stellung der 11-seitigen Replik vom 7. Juni 2021 (B-act. 15) zu berücksich- tigen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, der zu prüfenden Rügen, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen, ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz die als angemessen zu erachtende Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und exkl. Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. Au- gust 2011 m.H.]) zuzusprechen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-5608/2020 Seite 47 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 9. Ok- tober 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilun- gen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2’000.- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-5608/2020 Seite 48 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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