Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5596/2012
Entscheidungsdatum
10.05.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5596/2012

U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 3 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-5596/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1979 geborener kosovarischer Staatsangehö- riger, reiste im September 1992 mit seiner Mutter und drei Geschwistern in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung. Seine erste, mit einer Landsfrau eingegange- ne und kinderlos gebliebene Ehe wurde am 20. Juni 2005 geschieden. B. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte den Beschwerdeführer am 6. No- vember 2008 wegen (mehrfachen) Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (davon 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 4 Jahren). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil hinsichtlich Schuldspruch und Strafmass, reduzierte hingegen die Probezeit um ein Jahr (vgl. Urteil vom 27. Januar 2010). C. Mit Verfügung vom 18. August 2010 widerrief das Migrationsamt des Kan- tons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Aus- reise bis zum 15. November 2010 gesetzt. Dieser Entscheid wurde letzt- instanzlich durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 bestätigt. D. Nachdem das Bundesgericht mit Verfügung vom 26. August 2011 der Be- schwerde in Bezug auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung hin- sichtlich der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, setzte die kantonale Behörde die Frist zur Aus- reise des Beschwerdeführers aus der Schweiz mit Schreiben vom 8. Mai (recte: Juli) 2012 neu auf den 14. September 2012 fest (Frist erstreckt bis 12. Oktober 2012). Gleichzeitig wurde ihm hinsichtlich einer allfälligen Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdefüh- rer äusserte sich diesbezüglich nicht. E. Am 11. November 2011 hat der Beschwerdeführer in W._______ die schweizerische Bürgerin G._______ geheiratet.

C-5596/2012 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 21. September 2012 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig ordne- te sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informati- onssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung machte sie geltend, der Be- schwerdeführer sei wegen (mehrfachen) Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, woraufhin die kantonale Migrationsbehörde die Niederlassungsbewilligung mit Verfü- gung vom 18. August 2010 widerrufen habe. Das Bundesgericht habe ei- ne dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen, womit dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Angesichts der schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) angezeigt. Die im Rahmen des rechtli- chen Gehörs geltend gemachten privaten Interessen würden keinen an- deren Entscheid zu rechtfertigen vermögen. G. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und ersucht in verfahrens- rechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, im Ver- fahren bezüglich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung habe das Bundesgericht in seinem Entscheid geltend gemacht, die Wegweisung sei auch aus general-präventiven Gründen zulässig. Die letzte kantonale In- stanz habe sachverhaltlich klar gemacht, dass beim Beschwerdeführer keine Rückfallgefahr auszumachen sei, sondern von einer guten Progno- se – auch in migrationsrechtlicher Hinsicht - gesprochen werden müsse. Das Bundesgericht sei grundsätzlich an diese Sachverhaltsfeststellung gebunden gewesen und habe auch keine ausserordentlichen Umstände gesehen, um von diesem Sachverhalt abzuweichen. Beim Beschwerde- führer liege somit keine konkrete Rückfallgefahr vor. Die von ihm began- genen Straftaten würden 5 Jahre zurückliegen und er sei heute privat und beruflich weiterhin vollumfänglich integriert. Damit stelle sich die Frage, warum vorliegend überhaupt ein Einreiseverbot verfügt werden solle. Ge- neralpräventive Gründe könnten per se keine Grundlage für eine indivi- duell konkrete Administrativmassnahme bilden. Auch sei in casu das öf- fentliche Interesse an einer solchen Massnahme nicht gegeben. Er habe

C-5596/2012 Seite 4 alle seine privaten und beruflichen Kontakte in der Schweiz. Seine Eltern und Geschwister würden hier wohnen. Mit seiner Ehefrau plane er zudem eine familiäre und berufliche Zukunft. Die Fernhaltemassnahme greife somit massiv in seine private und berufliche Zukunftsplanung ein. Dieser Eingriff stelle daher eine Verletzung von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar, was durch keine öffentlichen Interessen gerechtfertigt werden könnte. Zu beachten gelte es auch, dass er gegenüber dem Durchschnittsbürger keine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstelle und damit das fünfjährige Einreiseverbot auch aus rein zeitlichen Gründen offensichtlich unange- messen sei. H. Am 9. November 2012 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2012 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. J. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 12. März 2013 an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Des Weiteren reichte er nebst einer Kopie der Trauungsurkunde vom 11. November 2011 auch Kopien von Arztzeugnissen seiner Ehefrau sowie seiner Mutter zu den Akten. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

C-5596/2012 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreisever- bots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).

C-5596/2012 Seite 6 3. 3.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun- desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste- me des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschrei- bung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko- dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). 3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, wes- halb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung ge- genüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthalts- titel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtun- gen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmög- lichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufent- haltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht.

C-5596/2012 Seite 7 4.

4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt- rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Ein- reiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber wegge- wiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbe- reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen kann ein solches auch für eine längere Dauer verfügt wer- den, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliess- lich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichti- gen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnah- me, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor- zubeugen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In die- sem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

C-5596/2012 Seite 8 (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördli- che Verfügungen missachtet werden. 4.3 In Bezug auf ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, gilt es zudem auszuführen, dass diese während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten sind. Damit soll der weiteren Ausbreitung des ver- botenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Auf- grund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öf- fentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechts- brecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f., mit Hinweis oder das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1379/2011 vom 15. Mai 2012 E. 5.2 mit Hinweisen). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten denn auch nach altem Recht – selbst bei lediglich einer Verurteilung – regelmässig zur Anord- nung einer Fernhaltemassnahme (siehe beispielsweise Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.2 oder C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8). 4.4 Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 6. November 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen (mehrfachen) Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jah- ren (12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt) verurteilt. Damit wurde die Grenze zur längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Bst. b AuG klar überschritten (vgl. 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Verfehlungen im Bereich der Betäubungsmittel sind die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zweifelsohne erfüllt. 5.

5.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-

C-5596/2012 Seite 9 trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. überarbeitete Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 133 f.) 5.2 Vorliegend besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Die strafurteilende Behörde ging in Bezug auf die von ihm begangenen Drogendelikte von einem erheblichen Verschulden aus. Er habe stets mit Wissen und Willen und aus rein finan- ziellem Interesse gehandelt. Zudem sei es erst am Ende der Strafunter- suchung aufgrund der stetig erdrückender werdenden Beweislage zu ei- nem Geständnis gekommen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2010, S. 18 f. ). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, es sei keine Rückfallgefahr beim Be- schwerdeführer auszumachen. Insbesondere unterliegen schwere Dro- gendelikte, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, einem strengen Beurteilungsmassstab (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3). Selbst ein gerin- ges Restrisiko des Rückfalls – ein solches schloss im Übrigen auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 15. Juni 2011 nicht gänzlich aus (vgl. S. 9) – kann nicht hingenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_474/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländer- rechts (zur Rückfallgefahr, den generalpräventiven Gesichtspunkten so- wie zu der in diesem Bereich strengen Praxis vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen) muss der Beschwerdeführer daher – entgegen seinen beschwerdewei- sen Vorbringen – über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung betrachtet werden, was ein Einreiseverbot bzw. ei- ne Fernhaltemassnahme von fünf Jahren zweifellos durchaus rechtfertigt, was der Beschwerdeführer, indem er einzelne Passagen in den bisher ergangenen Urteilen in den falschen Zusammenhang setzte, übersah und die im Bereich der Fernhaltung geltende Praxis ignorierte. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen (vgl. E. 4.1), dass zwar in Art. 67 Abs. 3 AuG vorgesehen ist, ein Einreiseverbot werde für eine Dauer von höchsten fünf Jahren verfügt. Darüber hinaus sieht das Gesetz jedoch vor, dass eine längere Dauer verfügt werden kann, wenn die be-

C-5596/2012 Seite 10 troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Davon hat die Vorinstanz hin- gegen gemäss ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 in Anbetracht der geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers, des Zeitpunkts der Begehung der Straftat sowie dem seit Verbüssung der Haftstrafe klaglosen Verhalten des Beschwerdeführers abgesehen. 5.3 Nicht berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang das Vor- bringen des Beschwerdeführers, die von ihm begangenen Straftaten wür- den heute über 5 Jahre zurückliegen. Damit verkennt er, dass für die Be- rechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist, sondern vielmehr zu überprüfen ist, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2). Der Be- schwerdeführer befand sich vom 3. Februar 2007 bis zum 29. Januar 2008 in Untersuchungshaft (vgl. Schreiben des Migrationsamts des Kan- tons Zürich vom 14. Juni 2010). Diese Zeit wurde ihm an die Freiheits- strafe angerechnet. Die Probezeit endete im Januar 2013. Mit Blick auf die von ihm verletzten Rechtsgüter erweist sich die seit seiner Haftentlas- sung abgelaufene Bewährungszeit mithin als zu kurz, als dass bereits ei- ne grundlegende und gefestigte Wandlung angenommen werden kann (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). 5.4 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er plane eine familiäre Zukunft mit seiner Ehefrau. Die Fernhaltemassnahme greife hingegen massiv in die private und berufliche Zukunftsplanung des Ehepaars ein und verletze sein aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK resultierendes Recht auf Familienleben. 5.5 Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Pflege regelmässiger persön- licher Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau bereits an ei- nem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande scheitert (was im Übrigen auch für die Umsetzung seiner beruflichen Projekte in der Schweiz gilt). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde denn auch mit Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 letztinstanzlich bes- tätigt. Somit stellt sich nunmehr die Frage, ob das über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätz- lich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Der Beschwerdeführer darf sich derzeit nur zu Besuchszwe- cken in der Schweiz aufhalten. Eine Aufhebung des Einreiseverbots führ- te demnach lediglich dazu, dass er den allgemein geltenden Einreisebe-

C-5596/2012 Seite 11 stimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweis auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, welche im Anhang II bzw. Anhang I eine Liste von Drittländern enthält, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen). Er könnte somit ohnehin nicht bewil- ligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während des- sen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. zum Ganzen wie- derum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.4. mit Hinweisen). Mit dieser Massnahme könnte auch dem Gesundheitszustand seiner Ehefrau sowie seiner Mutter weitgehend Rechnung getragen werden. Wie bereits mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2012 ausgeführt, hält sich der Aufwand zur Beantragung einer Suspension des Einreiseverbots in einem vertretbaren Rahmen. 5.6 Der Vollständigkeit halber sei sodann darauf hingewiesen, dass dem Ehepaar zum Zeitpunkt der Eheschliessung bewusst gewesen sein muss, dass wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers der Widerruf der Niederlassungsbewilligung drohte. Somit wurden die damit einhergehen- den Einschränkungen in Kauf genommen. Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher unter den konkreten Bege- benheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizie- ren. Gilt es doch bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ord- nungs- und sicherheitspolizeilichen Interessen besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu nochmals 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Zweifellos erreicht das Verhalten des Beschwerdeführers die notwendige Schwere, um einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu rechtfertigen. 6. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die verhängte Fernhal-

C-5596/2012 Seite 12 temassnahme sowohl von ihrem Grundsatz her wie auch in der ausge- sprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnah- me zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-5596/2012 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Ausländeramt des Kantons St. Gallen – das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref.-Nr. [...] retour)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

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Gesetze

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AuG

  • Art. 62 AuG
  • Art. 67 AuG

BV

  • Art. 13 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

SD

  • Art. 25 SD
  • Art. 92 SD
  • Art. 96 SD

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

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