B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 02.08.2022 (9C_662/2021)
Abteilung III C-5594/2019
Urteil vom 7. Oktober 2021 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Yvette Märki.
Parteien
A._______, (Kanada), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Revision Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 15. Juli 2019.
C-5594/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1964 geborene, indische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war bis zu einem Heckauffahrunfall am 20. Oktober 1993, durch den er eine HWS-Distorsion (Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma) erlitt, als Hilfspfleger (Nachtwache) in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IV-act.] 7 S. 6; 10 S. 3 ff.; 15 S. 90). A.b Nachdem das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung vom 29. November 1995 mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle B._____) vom 9. Januar 1996 wegen fehlender Bei- tragsdauer von 10 Jahren abgewiesen worden war (IV-act. 2; 6 S. 10), meldete sich der Versicherte im Jahr 1997 wiederum bei der IV-Stelle B._______ – unter Hinweis auf unfallbedingte Kopfschmerzen, Schmerzen im Nacken und an den Schultern sowie Konzentrations- und Leistungs- schwäche – zum Bezug von Leistungen an (IV-act. 6 S. 1). Mit Verfügung vom 7. Dezember 1998 sprach die IV-Stelle B._______ dem Versicherten ab 1. Januar 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 75% eine ganze Invali- denrente inkl. Kinderrente zu (IV-act. 22). B. B.a Nach revisionsweiser Bestätigung der bisherigen Rente mit Mitteilun- gen vom 29. Oktober 2001, 11. April 2006 und 15. Februar 2012 (IV-act. 25; 38; 48) leitete die IV-Stelle B._______ am 1. Februar 2017 von Amtes wegen eine vierte Rentenrevision ein und überprüfte mangels durchgeführ- ter Therapien den Gesundheitszustand des Versicherten eingehender. B.b Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt mit Stellungnahme vom
C-5594/2019 Seite 3 B._______ die bisherigen Rentenzahlungen per Ende November 2018 vor- sorglich und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung (IV-act. 112; 115 S. 12). Am 25. Januar 2019 leitete sie die Akten zu- ständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) weiter (IV-act. 121). B.c Auf der Grundlage einer interdisziplinären Begutachtung des Be- schwerdeführers (Gutachten des Zentrums C._______ [C._____] vom 30. Juni 2018) und einer ergänzenden Stellungnahme des C._______ vom 18. Dezember 2018 (IV-act. 92; 122) hob die Vorinstanz – nach vorausge- hendem Vorbescheidverfahren, in welchem die beabsichtigte rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs mitgeteilt wurde – mit Verfügung vom 15. Juli 2019 die ganze Rente inkl. Kinderrente rückwirkend per 1. März 2008 auf (IV-act. 132). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten habe Hinweise auf eine Aggravation/Simulation ergeben; des Weiteren habe der Versicherte seine Meldepflicht verletzt (IV-act. 161). C. C.a Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 (Datum Postaufgabe: 21. Oktober 2019) erhob A._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 15. Juli 2019 und beantragte deren Aufhebung und sinngemäss die weitere Zusprache einer Rente sowie in prozessualer Hin- sicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das C.-Gutachten weise Mängel auf und sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, wobei er auf die Schreiben seines behandelnden Arztes, Dr. D., Klinik E._______, vom 11. November 2019 und die Rechnungen seines Physio- therapeuten verwies. Ferner habe er die Absicht offengelegt, in Zukunft ei- ner journalistischen Tätigkeit nachzugehen (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Am 28. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz auf Nachfrage des Bundes- verwaltungsgerichts mit, dass die Verfügung vom 15. Juli 2019 per Ein- schreiben mit Rückschein an den Beschwerdeführer versandt worden sei. Mitte August sei die Postsendung bei der IVSTA wieder eingegangen. Am 28. August 2019 sei die zweite Zustellung an den Beschwerdeführer er- folgt, ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein. Am 26. September 2019 habe dieser eine E-Mail an die IVSTA gesandt, in welcher er den Eingang der Verfügung bestätigt habe (B-act. 3). Am 7. November 2019 teilte die Vorinstanz ergänzend mit, dass die Nachforschungen bei der Post betref- fend Verfügungseröffnung ergebnislos geblieben seien (B-act. 5 f.).
C-5594/2019 Seite 4 C.c Mit Stellungnahme vom 25. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (B-act. 10). C.d Am 10. Dezember 2019 und 24. Februar 2020 gingen beim Bundes- verwaltungsgericht Zahlungen für den auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 812.– ein (B-act. 11-17). C.e Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 wurde der Antrag um aufschiebende Wirkung abgewiesen (B-act. 10; 18). C.f In ihrer Vernehmlassung (in der Hauptsache) vom 11. Mai 2020 bean- tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Dies begründete sie in erster Linie mit dem eingeholten interdisziplinären Gutachten, welches offensichtliche Inkonsis- tenzen festgestellt habe und zum Schluss gekommen sei, es liege eine deutliche Aggravation, wenn nicht sogar eine Simulation vor. Für die Aus- übung einer angepassten Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung. Der Einkommensvergleich habe einen rentenaus- schliessenden Invaliditätsgrad von 2% ergeben (B-act. 21). C.g Mit Replik vom 31. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest und legte Berichte von Dr. F._______, Facharzt für Anästhesio- logie, und seinem Physiotherapeuten, die Kündigungsbestätigung der Krankenkasse und weitere Unterlagen ins Recht (B-act. 29; B-act. 29 Bei- lagen 10; B-act. 10 Nr. 1, 14). C.h Die Vorinstanz hielt ihrerseits mit Duplik vom 15. September 2020 an ihren Anträgen fest (B-act. 32). C.i Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2020 wurde der Schrif- tenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen geschlos- sen (B-act. 33). C.j Mit unaufgeforderter elektronischer Eingabe vom 12. beziehungsweise 19. Oktober 2020 äusserte der Beschwerdeführer wiederum seine Kritik an der Verfügung vom 15. Juli 2019 (B-act. 34; 37). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
C-5594/2019 Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). 1.4 Da die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der vollständige Kostenvor- schuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss- ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 15. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück- sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
C-5594/2019 Seite 6 2.2 Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wohnt in Kanada, weshalb das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Kanada vom 24. Februar 1994 (nachfolgend: Abkommen; SR 0.831.109.232.1) zu beachten ist. Danach ist die hier streitige IV-Ren- tenleistung nach schweizerischem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 3 Bst. d, Art. 4 und 6 f. [letztere e contrario] des Abkommens; vgl. auch Urteil des BVGer C-3952/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
C-5594/2019 Seite 7 zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertels- rente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.3 Bevor die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 IVG) alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbe- griffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbe- sondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Akti- vitätsdauer massgeblich (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2.1; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hin- weisen; SVR 2010 IV Nr. 11 [9C_236/2009] E. 4.1 und 4.3). 4.4 4.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson- dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge-
C-5594/2019 Seite 8 sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga- benbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfä- higkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un- beachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten- anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachver- halts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis). 4.4.2 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei An- haltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Feb- ruar 2012 E. 3.2). 4.5 4.5.1 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades stützen sich die Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli- chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel- len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein-
C-5594/2019 Seite 9 leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifi- kationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee). 4.5.3 Jedoch gilt in der Beweiswürdigung bei Entscheiden, die sich aus- schliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozial- versicherungsträger stammen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. Urteil des BGer vom 12. April 2017 E. 3 mit Verweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 sowie Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/ee). 4.5.4 Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Haus- ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tra- gen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärztin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu füh- ren, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärz- tinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere
C-5594/2019 Seite 10 geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin- ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.5.5 Bei Vorliegen psychischer Leiden fordert die bundesgerichtliche Pra- xis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person grund- sätzlich die Prüfung systematisierter Indikatoren, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einer versicherten Person einzu- schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bun- desgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 42 Abs. 1 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG) verletzt (B-act. 1 S. 2 und S. 6 Rz. 16). 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (ausführlich: Ur- teil des BVGer C-747/2017 vom 9. Januar 2019 E. 4.2 f.).
C-5594/2019 Seite 11 5.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolg- saussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung bzw. des Einspracheentscheids (BGE 132 V 390 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Praxisgemäss kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 125 V 371 E. 4c/aa, 124 V 392 E. 5a, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Ergänzungsgut- achten des C._______ vom 18. Dezember 2018 eine Gehörsverletzung geltend machen will, ist diese Rüge als unbegründet anzusehen, zumal er am 27. Juni 2019 im vorinstanzlichen Verfahren dazu Stellung genommen hat (IV-act. 151 S. 1), worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (B-act. 21 S. 2). Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 6. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob zwischen der letzten Verfügung, mit welcher eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades erfolgte, und der vorliegend angefochtenen rentenaufhe- benden Verfügung vom 15. Juli 2019 (IV-act. 161) eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten und damit die rentenrelevante Invalidität wegge- fallen ist. 6.1 Als Referenzzeitpunkt im Sinne von E. 4.4.2 hiervor ist auf die Verfü- gung vom 7. Dezember 1998 abzustellen, welche auf einer eingehenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts gründet (s. sogleich). Nicht als Referenzzeitpunkte zu berücksichtigen sind die daran anschliessenden Revisionen 1-3 (vgl. Sachverhalt B.a), da die diesbezüglichen Abklärungen einzig auf einem Fragebogen für die Rentenrevision (1. Revision) oder zu- sätzlich einer kurzen Stellungnahme des Hausarztes (2. und 3. Revision)
C-5594/2019 Seite 12 beruhen und keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Ermittlung des Invaliditätsgrades enthalten. Entsprechend bildet vorliegend die rentenbegründende Verfügung vom 7. Dezember 1998 (IV- act. 22) den Vergleichspunkt. Grundlage für diese Verfügung war das Gutachten von Dr. med. G., Spezialarzt FMH für Neurologie, Ärztehaus H., vom 26. März 1998, welches zu Handen der Unfallversicherung erstellt wurde. Diesem Gutachten ist Folgendes zu entnehmen: Es handle sich um einen Unfall mit einem Distorsionstrauma der HWS und einem wahrscheinlichen Schädelhirntrauma mit neuropsychologischen Folgen im Bereiche des Strukturierungsvermögens, der Handlungsplanung, der intellektuellen Fle- xibilität und des sprachlichen sowie figural-räumlichen Lernvermögens und entsprechender Merkfähigkeit, sowie mit Ausfällen, die am ehesten frontal beidseits zu lokalisieren seien. Sowohl die Beschwerden als auch die klini- schen Befunde seien für ein HWS-Schleudertrauma typisch. Der Gutachter nannte folgende Diagnosen: Zervikozephales und zervikospondylogenes, zervikobrachiales Schmerzsyndrom links mit Sensibilitätsdefiziten im Be- reiche des linken Armes bei Status nach Unfall. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass leichte Büroarbeiten, Post- und Weibeldienste, Seniorenbetreu- ung, Hilfspfleger auf einer Leichtpflegestation eines Spitals zu max. 50 % bis auf weiteres zumutbar seien. Nicht zumutbar sei jedes Tragen von Las- ten, vor allem Tätigkeiten mit starkem Bewegungseffekt auf die Halswirbel- säule. Im eigenen Haushalt sei der Explorand zu 50% arbeitsfähig (vgl. IV- act. 15 S. 7 ff.). 6.2 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Juli 2019 wiederum liegen ein Verlaufsbericht des Hausarztes vom 1. November 2017 und ein von der IV-Stelle B._______ aufgrund des in den letzten Jah- ren fehlenden Therapiebedarfs in Auftrag gegebenes Gutachten des C._______ vom 30. Juni 2018 vor (s. sogleich). 6.2.1 Im Verlaufsbericht von Dr. med. I._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. November 2017 attestierte der Hausarzt dem Be- schwerdeführer einen unveränderten Gesundheitszustand und verwies auf die Vorakten. Dabei hielt er fest, dass die letzte Konsultation am 1. Novem- ber 2017 zwecks Diabetes-Kontrolle stattgefunden habe (IV-act. 77).
C-5594/2019 Seite 13 6.2.2 6.2.2.1 Im interdisziplinären Gutachten des C._______ vom 30. Juni 2018 (IV-act. 92) attestieren Dr. med. J., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, Dr. med. L., Facharzt für Rheumatologie FMH, sowie Dr. med. M., Facharzt für Neurologie FMH, folgende Diagnose mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit: «1. Chronisches zervikozephales und zervikookzipitales, teilweise auch zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: – degenerativen HWS- Veränderungen – fehlenden Hinweisen für eine zervikokardikuläre (recte: zervikora- dikuläre) Reiz- oder Ausfallsymptomatik.» Ferner attestieren sie dem Beschwerdeführer weitere Diagnosen, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: «2. Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD- 10: F68.0, DD [Differenzialdiagnose] F68.1) bei Status nach kraniozervi- kalem Beschleunigungstrauma am 20.10.2013 (recte: 20.10.1993); 3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 mit/bei: – unter oralen Antidiabetika suboptimal eingestellt (HbA1c-Wert von 7.1%) – Necrobiosis lipoidica diabeticorum; 4. Arterielle Hypertonie; 5. Olecranonsporn links». 6.2.2.2 Dr. med. J._______ diagnostizierte in seinem Fachgebiet gestützt auf zusätzlich in Auftrag gegebene labormedizinische und eigene Untersu- chungen einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 und eine ar- terielle Hypertonie. Die restliche klinische Untersuchung sei bis auf eine Ruhe-Tachykardie unauffällig und die sonstigen Laborwerte würden im Normbereich liegen. Aus rein internistischer Sicht führe der Diabetes beim Versicherten zu keiner dauerhaften Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfspfleger, Küchengehilfe oder Pa- ketaustrager. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden keine vorliegen (S. 6; 32 f.). 6.2.2.3 In seinem rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr. med. L._______, Facharzt für Rheumatologie FMH, als fachspezifische Diag-
C-5594/2019 Seite 14 nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikoze- phales und zervikookzipitales, teilweise auch zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links mit degenerativen HWS-Veränderungen fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er mittels Röntgen- Bildern einen Olecranonsporn links und einen Status nach HWS-Distorsi- onstrauma am 20. Oktober 1993 (S. 92). Die erhobenen rheumatologi- schen Befunde im Bereich der Halswirbelsäule seien mager. Konventio- nell-radiologisch fänden sich nur beginnende degenerative Veränderun- gen, was gegen eine schwere Traumatisierung in der Vergangenheit spre- che. Kernspintomographisch hätten damals im Bereich der HWS anatomi- sche Unfallfolgen ausgeschlossen werden können. Bei intakter roher Kraft und prompten Reflexen an den oberen Extremitäten sei eine radikuläre Symptomatik ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer lebe seit 25 Jahren mit diesem Problem, zeige sich aber bei der Untersuchung stark einge- schränkt, obwohl die Befunde dagegensprächen. Es bestehe eine deutli- che Diskrepanz zwischen der angeblich hochgradig eingeschränkten Be- weglichkeit der Halswirbelsäule bei der klinischen Untersuchung und der in unbeobachteten Momenten praktisch freien Nackenbeweglichkeit des Versicherten. Anlässlich der Anamneseerhebung und der rheumatologi- schen Untersuchung seien folgende Inkonsistenzen aufgefallen: In unbeo- bachteten Momenten, z. B. bei der Anamneseerhebung, habe der Be- schwerdeführer seinen Kopf problemlos drehen können. Während der Un- tersuchung auf der Liege in Rückenlage habe er den Kopf jedoch dauernd stützen müssen. Zudem habe er aus unklaren Gründen bei der Prüfung des Finger-Boden-Abstandes den Kopf nicht loslassen können. Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer den Gutachter gebeten, die Halswirbelsäule nicht zu reklinieren, da dies extrem schmerzhaft sei. Beim Versuch dieser Bewegung habe der Beschwerdeführer sich blockiert und gesperrt; anlässlich des Anziehens des Hemdes und Schliessens des obersten Knopfes habe der Beschwerdeführer seine Halswirbelsäule mas- siv und ohne Schmerzen rekliniert. 6.2.2.4 Dr. med. M., Facharzt für Neurologie FMH, attestierte dem Beschwerdeführer keine fachspezifische Diagnose mit Krankheitswert (vgl. S. 67). Gemäss seinem Untersuchungsbefund liessen sich keine fokalen Defizite objektivieren. Die im neurologischen Gutachten von Dr. med. G. von 1998 gestellte Diagnose einer leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung als Folge des Unfalls vom 20. Oktober 1993 sei aus heutiger versicherungsmedizinischer Sicht in keiner Weise nachvollzieh- bar. Im Rahmen des Unfalles sei es zu keiner direkten oder indirekten Schädigung des Hirnparenchyms gekommen. Zudem hätten im weiteren
C-5594/2019 Seite 15 Verlauf weder klinisch noch bildgebend (Schädel-CT [Computertomogra- phie des Schädels], MRI [Magnetresonanztomographie]) oder im EEG (Elektroenzephalogramm) irgendwelche posttraumatischen zerebralen Veränderungen dokumentiert werden können. Die im Neurospect (Spect: Single Photon Emission Computed Tomography) des Cerebrums des Insti- tuts für Nuklearmedizin, Spital N., vom 25. Oktober 1996 be- schriebene Perfusionsminderung parieto-okzipital links sei ein völlig un- spezifischer Befund und korreliere nicht mit den subjektiven Beschwerden des Versicherten. Bereits anlässlich der neuropsychologischen Untersu- chung in Zurzach 1996 hätten sich beim Versicherten zahlreiche lnkongru- enzen gezeigt, die an der Authentizität seiner Beschwerden zweifeln lies- sen. Auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe der Beschwerde- führer kognitive Einbussen und Beschwerden in einem Umfang und einer Intensität gezeigt, die vor dem Hintergrund syndromaler und testpsycholo- gischer Fachkenntnisse nicht plausibel nachvollziehbar seien. Insofern stellt der Gutachter sowohl die Glaubhaftigkeit der angegebenen Be- schwerden wie auch die Plausibilität der diagnostisch festgestellten kogni- tiven Leistungseinbussen in Frage (S. 5; 64 ff.). 6.2.2.5 Die zusätzliche neuropsychologische Testung durch Frau Dr. phil. O. ergab unterdurchschnittliche Resultate in den Bereichen der Aufmerksamkeit, der Lern-, Abruf- und Wiedererkennungsleistungen sowie der Merkspanne. Ebenso verhielt es sich bei der phonematischen Ideen- produktion, der intellektuellen kognitiven Flexibilität und der lnterferenzkon- trolle. Die Symptomvalidierung ergab hoch auffällige Resultate, die sich weder durch das Vorliegen einer psychischen Störung noch durch eine Schmerzproblematik und auch nicht durch allfällige unerwünschte Medika- mentennebenwirkungen erklären liessen. Die kognitiven Symptomvalidie- rungstests seien derart gestaltet, dass sie sogar von Patienten mit fortge- schrittener Demenz oder mit schweren traumatischen Hirnverletzungen mit durchaus genügenden, also unauffälligen Leistungen gelöst werden könn- ten. Die Performanz in den kognitiven Tests stehe im Widerspruch zu sei- nem Verhalten während des Anamnesegesprächs, in welchem er zügige Antworten gegeben habe. Aus diesen Gründen sei eine bewusstseinsnahe Aggravation von Beschwerden als sehr wahrscheinlich anzusehen. Bei ei- ner Aggravation handle es sich um eine bewusst intendierte, verschlim- mernde oder überhöhende Darstellung einer vorhandenen Störung zum Zweck der Erlangung von (materiellen) Vorteilen. Der Beschwerdeführer präsentiere kognitive Einbussen und Beschwerden in einem Umfang und einer Intensität, die vor dem Hintergrund syndromaler und testpsychologi-
C-5594/2019 Seite 16 scher Fachkenntnisse nicht plausibel nachvollziehbar seien. Beim Vorlie- gen einer vorgetäuschten kognitiven Störung (bewusstseinsnahe Aggrava- tion oder Simulation) seien sowohl die Glaubhaftigkeit der angegebenen Beschwerden wie auch die Plausibilität der diagnostisch festgestellten kog- nitiven Leistungseinbussen in Frage gestellt. Das im Rahmen der neu- ropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze so- mit kaum Aussagekraft (S. 66; S. 73 ff.). 6.2.2.6 Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. med. K._______, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ausser der Entwicklung körperli- cher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0, DD F68.1) – die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten – keine psychische Beeinträchtigung fest (vgl. S. 47 f.). Dem psychopathologischen Befund könne kein relevanter depressiver Zustand von grösserem Ausmass ent- nommen werden. Eine Störung der Affektivität, verbunden mit Freudlosig- keit und ein äusserst eingeschränktes Interesse, an Aktivitäten des alltäg- lichen Lebens teilzunehmen, habe nicht ausgemacht werden können. Der Versicherte habe keine Einschränkungen, seinen häuslichen und sozialen Tätigkeiten nachzugehen. Der Antrieb sei nivelliert, es fänden sich keine Wahrnehmungs- oder Aufmerksamkeitsdefizite, die Konzentrationsfähig- keit sei nicht reduziert, der formale Gedankenablauf nicht verlangsamt, nicht umständlich, nur im inhaltlichen Umfang etwas eingeengt auf seine bestehende Schmerzsymptomatik. Damit lägen die Hauptsymptome einer depressiven Störung nicht vor. Trotz der gezeigten Aggravation komme er zur Überzeugung, dass sich bei der jetzigen Untersuchung keine gravie- renden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeein- trächtigung im psychiatrischen Bereich erkennen liessen. Auch sei der Ge- samteindruck des Versicherten in der psychiatrischen Anamnese und in der psychologischen Verhaltensbeobachtung unauffällig (S. 6 f. und 47 f.). Ferner hätten im Rahmen der Begutachtung keine Hinweise für das Vorlie- gen von psychosozialen Belastungssituationen ausgemacht werden kön- nen (S. 51). In seiner Beurteilung zur Plausibilität gelangte er angesichts der nachfol- gend aufgelisteten Inkonsistenzen und Hinweise zur Überzeugung, es müsse beim Beschwerdeführer von deutlicher Aggravation, wenn nicht so- gar vom Vorliegen einer Simulation ausgegangen werden (S. 51): – Inkonsistenz innerhalb der Beschwerdeschilderung – Inkonsistenz zwischen Selbstschilderungen des Probanden und fremdanamnestischen Informationen einschliesslich Aktenlage
C-5594/2019 Seite 17 – Inkonsistenz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwer- den und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeu- tischer Hilfe – Inkonsistenz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und ob- jektiven Untersuchungsbefunden – Inkonsistenz zwischen der Art der beklagten Beschwerden und ih- res Verlaufs einerseits und dem typischen Bild und Verlauf des be- treffenden Krankheitsbilds andererseits – Inkonsistenz zwischen behauptetem Leidensausmaß und für den Gutachter fehlender Erkennbarkeit von Leidensdruck – Appellative, demonstrative, übertriebene, dramatische oder theat- ralische Wirkung des Vorbringens der Klagen – das Vorbringen der Klagen lässt beim Gutachter kein Gefühl des Betroffenseins entstehen, sondern ein Gefühl des Unechten, des Falschen, der Nichteinfühlbarkeit und Nichtverstehbarkeit – diskrepante Leistungsergebnisse in unterschiedlichen Tests ähnli- cher Testkonstruktion bei gleichartigem Anforderungsprofil. 6.2.2.7 Unter dem Titel «Funktionelle Auswirkungen» folgerten die Gutach- ter, dass sich somatisch als auch psychisch sehr wenige pathologische Be- funde objektivieren liessen, hingegen bestünden viele Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation von Beschwerden. Einschränkungen von Fähigkeiten bestünden wenig. Es sei nicht unüblich, dass Belastungen der HWS bei diesen degenerativen Veränderungen Schmerzen bereiten wür- den. Aus interdisziplinärer Sicht lasse sich somit beim Beschwerdeführer keine hochgradige oder dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit le- gitimieren. Wegen der verminderten Belastbarkeit der leicht degenerativ veränderten HWS seien gewisse qualitative Schonkriterien zu berücksich- tigen, eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei aber aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu begrün- den (S. 7). 6.2.2.8 Die Gutachter legten unter Berücksichtigung der Standardindikato- ren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4) zusätzlich Folgendes dar: Vor dem Hinter- grund der Beschwerdeaggravation liessen sich zum Behandlungserfolg oder zur Behandlungsresistenz keine verwertbaren Aussagen zu allenfalls indizierten Behandlungen treffen. Zurzeit lasse sich der Explorand nicht behandeln: Er sei aktuell nur noch in hausärztlicher Betreuung bei Herrn Dr. I._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in (...). Ansonsten habe er keine weiteren Therapien mehr (S. 40; 43). Seit 1997 befinde er sich auch nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (S. 48). Zur Persön- lichkeit wurden keine relevanten Persönlichkeitsaspekte angemerkt, wobei zusammenfassend festgestellt wurde, dass sich beim Beschwerdeführer
C-5594/2019 Seite 18 sowohl somatisch als auch psychisch sehr wenige pathologische Befunde objektivierten, hingegen viele Hinweise für eine bewusstseinsnahe Aggra- vation von Beschwerden bestünden (S. 7). Die Diskussion zu den Belas- tungsfaktoren und Ressourcen habe ergeben, dass der Beschwerdeführer gute intellektuelle Ressourcen zu haben scheine. Er schreibe zurzeit an einem Buch über die Schweizer Geschichte. Es seien keine psychosozia- len Belastungen zu eruieren. Das finanzielle Auskommen scheine durch die Rentenleistungen gesichert und der Beschwerdeführer habe einen ge- regelten Tagesablauf, auch wenn er angebe, nur wenig soziale Kontakte zu pflegen (S. 7). Eine Konsistenzprüfung durch die Gutachter habe zahl- reiche Inkonsistenzen ergeben. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem subjektiv hohen Leidensdruck des Versicherten und seiner subjektiv emp- fundenen vollen Arbeitsunfähigkeit und der Tatsache, dass er nur sehr we- nig Schmerzmittel brauche und auch keinerlei Therapien besuche. Zudem sei die Beweglichkeit seiner HWS in unbeobachteten Momenten deutlich besser als im Rahmen der klinischen Prüfung, was auf eine Verdeutli- chungstendenz hinweise (S. 8). 6.2.2.9 In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nur aus rheumatologischer Sicht eine ge- wisse Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit zugestanden werden könne und insofern qualitative Schonkriterien zu respektieren seien. Der Be- schwerdeführer sei bis zu seinem Unfall als Hilfspfleger in einem Alters- heim, als Office-Mitarbeiter und als Paketlieferant tätig gewesen. Die Ar- beiten als Hilfspfleger und Küchenhilfe mit Tragen schwerer Lasten und den ganzen Tag stehend und gehend arbeiten seien nicht günstig und aus rheumatologischer Sicht auf Dauer nicht mehr vollschichtig zumutbar. Des- halb bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 50%-ige Restarbeitsfähigkeit. Aus internistischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatri- scher Sicht sei der Versicherte zu 100% arbeits- und leistungsfähig. Die Gutachter folgten daraus, dass in einer leichten bis mittelschweren, optimal adaptierten Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht ab sofort eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 8). 6.2.2.10 Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 zu den Internet- recherchen der IV-Stelle B._______ führte der fallführende Gutachter des C._______ ergänzend und in Bestätigung der Konsensbeurteilung aus, die von der IV-Stelle B._______ getätigte Internetrecherche habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer in Kanada lebe, dort als Journalist tätig sei und zweimal wöchentlich einen Life-Talk führe. Während eines Live-Auftrittes
C-5594/2019 Seite 19 auf Radio P._______ und Channel Q._______ sehe man den Beschwer- deführer beim Interviewen vor und hinter der Kamera. Dies bestätige noch- mals ihre Annahme einer deutlichen Aggravation, wenn nicht gar Simula- tion von Beschwerden, wegen derer er ihnen gegenüber angegeben habe, gar keiner Tätigkeit nachgehen zu können. Damit sähen sie sich in ihrer Beurteilung vollumfänglich bestätigt. An der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit ändere sich nichts: Wie der Beschwerdeführer selber demonstriere, sei er in der Lage, in einer leichten bis mittelschweren, optimal angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit zu realisieren. Als Hilfspfleger oder Küchengehilfe, welche körperlich anstrengendere Tätigkeiten seien, könne nach wie vor von einer Restarbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen wer- den. Wie es die lnternetrecherche bestätige, habe sich der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers eindeutig verbessert. Die Gutachter seien davon ausgegangen, dass dies bereits nach der stationären Rehabilitation in (...) im Februar 1996 der Fall gewesen sei und hätten ihm ab dann wie- der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die aktuellen Aufnahmen da- tierten seit Dezember 2010 und bestätigten diese Beurteilung (IV-act. 122). 7. 7.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2019 gründet auf dem interdisziplinären Gutachten des C._______ vom 30. Juni 2018. Die darin festgehaltenen Diagnosen der Gutachter beruhen auf einer einge- henden Erhebung der Anamnese und klinischen Untersuchung pro Fach- gebiet, einer interdisziplinären Herleitung und nachvollziehbaren Begrün- dung deren Auswirkungen auf die Funktionalität und die Arbeitsfähigkeit, wobei sie auch den Verlauf, unter kritischer Würdigung der Aktenlage und der früheren Berichte, schildern und die Ergebnisse der Prüfung der Stan- dardindikatoren in ihre Beurteilung einbeziehen. Insbesondere erfolgte die Befunderhebung unter Zugrundelegung der Krankheitsentwicklung und sämtlicher Arztberichte seit dem Unfall (S. 10 ff). 7.2 In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass das interdisziplinäre Gut- achten vom 30. Juni 2018 die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderun- gen erfüllt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a): Die darin enthaltenen Feststellun- gen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie unter Dis- kussion abweichender Berichte getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend, die ge-
C-5594/2019 Seite 20 zogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvoll- ziehbar hergeleitet und begründet (s. E. 4.5.2 hiervor) und überzeugen un- ter Berücksichtigung der Standardindikatoren (s. E. 4.5.5 hiervor). Damit kann auf das polydisziplinäre Gutachten des C._______ mit den Fachdis- ziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie (IV-doc. 92) ohne Einschränkung abgestellt werden. 7.3 Dieser Würdigung entsprechend hat auch der RAD-Arzt, Dr. med. R., Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie, in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 11. Juli 2018 festgehalten, dass dem interdisziplinären Gutachten volle Beweis- kraft zukomme. Er führte aus, dass das Gutachten schlüssig und nachvoll- ziehbar sei. Die vorbestehenden Berichte hätten den Gutachtern vorgele- gen und seien gewürdigt worden. Auf die Klagen des Versicherten sei ein- gegangen worden. Anamnese und Untersuchungen seien fachgerecht durchgeführt und die erhobenen Befunde nachvollziehbar dargestellt wor- den. Die Schlussfolgerungen, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit seien plausibel. Zu keinem Zeitpunkt hätten objektivierbare Traumafolgen an HWS oder Gehirn festgestellt werden können. Die neuropsychologischen Untersuchungen von 1996 und 2018 wiesen derartige Inkonsistenzen nach, dass eine Verwertbarkeit nicht möglich sei. Abgesehen von einem chronischen, zervikalen Schmerzsyndrom ohne organisches Korrelat könnten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht konkrete Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Von einer deutlichen Aggravation, wenn nicht sogar Simulation könne ausge- gangen werden. Die Beurteilung werde durch die Tatsachen gestützt, dass seit Jahren keine leidensspezifische Behandlung erfolge und nur sehr ge- ringe Dosen an Schmerzmittel eingenommen würden (2 Dafalgan am Tag). Zudem sei Herr A. nach eigenen Angaben in der Lage, viel Zeit mit Lesen und PC-Schreiben zu verbringen. Gestützt darauf könne spätes- tens nach dem Austritt aus der Rehabilitationsklinik S._______ im Februar 1996 (IV-act. 15 S. 62) von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit und von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgegangen werden (IV-act. 123 S. 6 f.). Demzufolge hat die Vo- rinstanz – auch gestützt auf die abschliessende Einschätzung des RAD- Arztes, Dr. med. T., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 23. Januar 2019 (IV-act. 123 S. 9) – zu Recht auf eine Besserung des Ge- sundheitszustandes geschlossen. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es komme dem C.-Gutachten keine volle Beweiskraft zu, zumal eine MRI fehle,
C-5594/2019 Seite 21 das Gutachten die Berichte und Expertisen der Jahre 1996-1998 nicht be- achte und es schliesslich fehlerhaft sei. Bereits im Rahmen des Vorbe- scheidverfahrens verwies er auf einen Bericht von Dr. U., vom 26. März 2019, der gestützt auf drei Röntgen-Bilder degenerative Verän- derungen der HWS beschreibt (IV-act. 144). 7.4.1 Das Gutachten stellt auf Grundlage von Röntgenbildern und persön- licher Untersuchung fest, dass aus rheumatologischer Sicht eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Ferner werden im Gutachten darüber hinaus Inkonsistenzen zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektiven Befunden erkannt und es wird eine Ag- gravation der Situation, unter Benennung von Beispielen aus der Untersu- chungssituation, beschrieben. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzu- stellen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein MRI geeignet sein könnte, die Gutachtensergebnisse anders darzustellen. Ausschlaggebend sind nicht bildgebende Befunde, sondern ist die klinische Untersuchung (Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-4828/2017 vom 16. Mai 2018 E. 9.4). Das ins Recht gelegte Röntgen- Bild vom 26. März 2019 zeige, so die RAD-Ärztin Dr. V., Allge- meine Medizin, in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2019, eine altersent- sprechende Degeneration der HWS und anlässlich der persönlichen Be- gutachtung sei keine weitere Muskelverspannung abgetastet worden (IV- act. 148; siehe dazu auch das neurologische Gutachten [IV-act. 92 S. 63 ff.]). 7.4.2 Soweit der Beschwerdeführer moniert, das Gutachten gehe nicht auf die vorhandenen älteren Berichte und Gutachten (1996-98) ein, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Ganz im Gegenteil würdigen die Gutachter die nach dem Bericht der Rehabilitationsklinik S._______ (IV- act. 15 S. 62) ergangenen Berichte kritisch. In erster Linie galt es abzuklä- ren, ob sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung verändert hat. Damit verkennt der Beschwerdeführer auch die vorliegend zu prüfende Tatfrage einer Veränderung des Gesundheitszustandes. 7.4.3 Was die gerügten Fehler im Gutachten anbelangt, wird festgestellt, dass es sich dabei lediglich um Verschreiber handelt (z.B. auf S. 3 die An- gabe der Stadt und auf S. 4 des Jahres), welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde berichtigt (B-act. 1 Beilage 8). Diese Verschreiber sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu wecken.
C-5594/2019 Seite 22 7.4.4 Der Beschwerdeführer legt weiter zwei Schreiben von Dr. D., Klinik E., vom 11. Oktober und 16. Dezember 2019 und einen Bericht von Dr. F., Facharzt für Anästhesiologie, Klinik E., vom 3. Februar 2020 ins Recht (B-act. 1 Beilage 12; B-act. 19 Beilage 2 und 3) und leitet daraus einen gleichgebliebenen Gesundheits- zustand ab. Aus dem Schreiben von Dr. D._______ vom 11. Oktober 2019 geht hervor, dass der behandelnde Arzt den Beschwerdeführer für acht Wochen krank- geschrieben hat (vgl. B-act. 1 Beilage 12; B-act. 19 Beilage 2). Daraus ist für die vorliegend zu prüfende Zeitspanne bis 15. Juli 2019 (vgl. E. 2.1) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Im Schreiben vom 16. Dezember 2019 attestiert Dr. D._______ starke Nacken-Schmerzen aufgrund einer Bandscheiben-Verletzung und zieht den Schluss, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Schmerzen sowie der Schmerzen am Arm nicht arbeitsfähig sei (B-act. 15 Beilage 2). Gemäss Bericht von Dr. F., Klinik E., habe der Patient am 3. Februar 2020 eine schmerzlindernde epidurale Steroidinjektion erhalten. Dr. F._______ bestä- tigt, dass sowohl vor dem Eingriff als auch nach dem Eingriff eine zervikale Radikulopathie vorgelegen habe (vgl. B-act. 15 Beilage 3; 29 Beilage 10). Diese Rüge verfängt zum einen bereits in formeller Hinsicht nicht, zumal in zeitlicher Hinsicht relevant ist, wie sich der Sachverhalt, insbesondere die medizinischen Gegebenheiten, bis zum Zeitpunkt der Verfügung darstellt (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c). Den beiden Be- richten ist zum anderen nicht zu entnehmen, dass seit dem C.- Gutachten, das in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht auf nur leichte degenerative Veränderungen schloss, bis zum Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung eine deutliche Verschlechterung im Bereich des obe- ren Rückens/Nackens eingetreten wäre. Zudem stützen die beiden Ärzte ihre Beurteilung nicht auf eine in den Berichten wiedergegebene einge- hende Befundung ab. Dr. F. beschreibt lediglich den Ablauf der Behandlung vom 3. Februar 2020. Das im Behandlungs-Plan unter Ziffer 4 erwähnte MRI von November 2019 wurde nicht eingereicht. Damit vermö- gen die Schreiben von Dr. D._______ vom 16. Dezember 2019 sowie der Bericht von Dr. F._______ vom 3. Februar 2020 den Beweiswert des C._______-Gutachtens nicht einzuschränken und die darin hergeleiteten Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu zie- hen. Dem Bericht und den zwei Schreiben der behandelnden Ärzte kann damit nicht gefolgt werden (s. E. 4.5.4 hiervor).
C-5594/2019 Seite 23 7.4.5 Nichts anderes ist den ins Recht gelegten Rechnungen der Physio- therapie W., wo sich der Beschwerdeführer zwei- bis dreimal pro Woche von Herrn X., Psychotherapeut, behandeln lasse (15.4./22.4./29.4./6.5./13.5./27.5./10.6./24.6./15.7./29.7.2019), und den Rechnungen der Physio Y._______ (11.9./19.9/3.10./19.10.2019) zu ent- nehmen (vgl. B-act. 1 Beilage 11). Im Gegenteil zeigen die Rechnungen, dass die Aufnahme der Therapie erst im Anschluss an die Einleitung des Vorbescheidverfahrens erfolgte, nachdem er anlässlich der Begutachtung bestätigt hatte, dass er sich keiner Therapie unterziehe (IV-act. 92 S. 43). 7.4.6 Schliesslich ist dem undatierten Schreiben von X., Physio- therapie W., lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Schmerzen empfinde und ihm bereits eine erste Therapie geholfen habe, seinen Kopf zu drehen. Leider habe er die Beschwerden wieder verspürt und eine Schmerzlinderung habe nicht stattgefunden (doc. 152, vgl. dazu auch das beschwerdeweise eingereichte Schreiben; B-act. 1 Beilage 6). Auch dieser Bericht vermag keine fehlerhafte Würdigung der funktionellen Einschränkungen durch die Gutachter zu belegen. 7.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen damit das inter- disziplinäre Gutachten des C._______ in keinerlei Hinsicht in Zweifel zu ziehen und die Vorinstanz hat damit zu Recht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen. 8. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat und die Vorinstanz damit die Rente zu Recht rückwirkend ab dem
C-5594/2019 Seite 24 ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist: In diesem Fall erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung ex tunc, rückwir- kend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an (Bst. b) (Urteil des BGer 8C_119/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3; Urteil des BVGer C- 911/2009 vom 29. November 2011 E. 5.3.2). Zu melden sind gemäss Art. 77 IVV alle Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für das Fortbestehen des Leistungsanspruchs wesentlich sind, namentlich solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der per- sönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versi- cherten. Die Meldung an die IV-Stelle hat unverzüglich nach Eintritt der Än- derung zu erfolgen. Wird die Mitteilung unterlassen, so ist und bleibt die diesbezügliche Pflicht verletzt, woran auch der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass die Verwaltung von der fraglichen Änderung im Nach- hinein doch noch Kenntnis erhält (BGE 118 V 214 E. 2b). 8.3 Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Um- ständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerk- samkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit, dass die betreffende Per- son in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wor- den ist (Urteil des BGer 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E. 3). Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um wel- che die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hin- sichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3; BGE 119 V 431 E. 2). 8.4 Vorliegend ist aus den aktenkundigen Internetrecherchen der IV-Stelle B._______ ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren als Moderator und Youtuber (Person, die auf dem Videoportal YouTube Vi- deos veröffentlicht) für die Gemeinschaft Z._______ eine journalistische Tätigkeit ausübt (vgl. IV-act. 104; 124-126): Auf seinem YouTube-Kanal fin- den sich zahlreiche Videos (278 gemäss Youtube-Auflistung in [...], abge- rufen am 16.9.2021), wobei die ersten im März 2008 aufgenommen worden sind. Bereits das älteste dieser Videos (15. März 2008), das ein Interview mit dem Chief Minister der Provinz Z._______/Indien ankündigt, zeigt den Beschwerdeführer zweimal in kurzen Sequenzen, gehend, in der Anmode-
C-5594/2019 Seite 25 ration, und im späteren Gespräch sitzend mit dem Chief Minister. Die Tä- tigkeit als Journalist übt der Beschwerdeführer gemäss Recherchen der Vorinstanz respektive der IV-Stelle B._______ seit dem Jahre 2008 aus, was mit den Daten der Videos auf YouTube übereinstimmt (vgl. IV-act. 104; 123; 124-126 sowie auch 128 f.). Einer weiteren Internetseite ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer in (...) (Kanada), von 2005-2013 als Mitglied des Service Aa., im Jahre 2014 sowohl als Mitglied des Komitee Bb., als auch als alternierendes Mitglied des Komitee Cc._______ und seit 2014 als Peel District School Board trustee, tätig ge- wesen ist ([...], abgerufen am 16.9.2021, und IV-act. 103 f.). Der von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitete Artikel vom 25. Mai 2013 enthält zudem den Hinweis, er lebe mit seiner Familie in (...)/Kanada ("What's happening in [...] is out of fear", says A._______, a journalist from lndia who is now raising a family in [...]"). 8.5 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Tätigkeit als Youtuber und Mo- derator nicht und sieht in ihr keine Verletzung seiner Meldepflicht. Er wen- det ein, er habe keine Dokumente mit einem Hinweis auf eine Meldepflicht erhalten und habe seine Absicht, in Zukunft einer journalistischen Tätigkeit nachzugehen, offengelegt. 8.6 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer er- hielt mehrmals eine Rentenmitteilung mit der als «wichtiger Hinweis» beti- telten Information, wonach Adressänderungen, Veränderungen des Ge- sundheitszustands, ein mehr als drei Monate dauernder Auslandaufenthalt und Weiteres zu melden seien (IV-act. 26 S. 1; 38 S. 1; 48). Indem der Beschwerdeführer erst per 21. November 2018 seinen Wegzug nach Ka- nada meldete, nachdem ihm die Vorinstanz notabene am 6. November 2018 rechtliches Gehör zu ihren Nachforschungen gewährt hatte, der Be- schwerdeführer noch in der Begutachtung im April 2018 erklärte, er wohne alleine in (...) und beschäftige sich mit Schweizer Geschichte (IV-act. 92 S. 4), jedoch die Nachforschungen der Vorinstanz und Internetseiten weit- gehende, nicht gemeldete berufliche Aktivitäten seit 2008 in Indien (die y- outube-Videos sind in Indien mit Landsleuten gedreht worden), politische Aktivitäten seit 2005 in Kanada und seine Wohnsitznahme bei seiner Fa- milie in (...) seit spätestens 2013 aufzeigen, ist von einer schuldhaften Mel- depflichtverletzung in mehr als nur leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Dass der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen durfte, seine Aktivitäten seien für die weitere Rentengewährung irrelevant, überzeugt in Anbetracht dieser Tatsachen und auch seiner Ausbildung sowie beruflichen
C-5594/2019 Seite 26 Laufbahn (wirtschaftswissenschaftliches Studium in Indien [1981-1986]; berufliche Tätigkeiten: In Indien mehrere Jobs, z.B. als Reiseführer, Medi- cal-Assistent und nebenbei politisch-journalistisch tätig; in der Schweiz zu- erst als Hilfsarbeiter auf dem Bau, dann im Gastgewerbe und als Zusteller für Dd._______ [IV-act. 131]) nicht. Fakt ist, dass er die IV-Stelle B._______ nur über die Absicht, einer journalistischen Tätigkeit nachgehen zu wollen, informiert hatte (B-act. 1 S. 6 Rz. 18). Die IV-Stelle B._______ wusste lediglich, dass er einen Weiterbildungskurs im Bereich Journalis- mus besuche und sich sporadisch bei Tageszeitungen beworben habe (B- act. 1 S. 6 Rd. 19). 8.7 Festzustellen ist damit, dass der Beschwerdeführer die tatsächliche spätere Realisierung der Tätigkeit als Journalist und die Ausweitung der- selben auf digitale Medien wie YouTube während des gesamten Revisions- verfahrens nicht gemeldet hat. Dasselbe gilt für seine Reisetätigkeit, die Wohnsitznahme bei seiner Familie in Kanada und die gleichzeitige Aus- übung politischer Aktivitäten. Damit liegt eine für die Rentengewährung re- levante Meldepflichtverletzung vor. Das Abstellen auf die erste nachweis- bare journalistische Tätigkeit im Internet (März 2008) als Anfangszeitpunkt für die Renteneinstellung, wie die Vorinstanz verfügt hat, war somit rech- tens (vgl. IV-act. 158 S. 3). 8.8 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf den Bestandes- schutz gemäss lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnah- menpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IV 6/1). Hierzu ist fest- stellen, dass zwar der Rentenzusprache das erlittene Distorsionstrauma der HWS und damit ein unklares syndromales Beschwerdebild ohne nach- weisbares organisches Korrelat zu Grunde lag, jedoch das Revisionsver- fahren nicht im Rahmen einer IV-Revision 6a, sondern gestützt auf Art. 17 ATSG eingeleitet wurde (s. E. 4.5 hiervor). Damit verfängt diese Rüge des Beschwerdeführers nicht. 9. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Rente aufgrund einer Melde- pflichtverletzung zu Recht rückwirkend per 1. März 2008 aufgehoben. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
C-5594/2019 Seite 27 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 69 Abs. 1 bis IVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aus dem am 10. Dezember 2019 und 24. Feb- ruar 2020 geleisteten Kostenvorschuss von total Fr. 812.– zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 12.– wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 10.2 Weder der nichtanwaltlich vertretene unterliegende Beschwerdefüh- rer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5594/2019 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 812.– verrechnet. Die Restanz von Fr. 12.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück- erstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Yvette Märki
C-5594/2019 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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