B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5588/2013
Urteil vom 2. März 2016 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
M._______ und S._______, vertreten durch lic. iur. Daniel U. Helfenfinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-5588/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1970, russische Staatsangehörige) reiste am 1. September 2010 gemeinsam mit ihrem Sohn S._______ (geb. 1996, ebenfalls russischer Staatsangehöriger; nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. S.) in die Schweiz ein. Am 18. November 2010 heiratete die Beschwerdeführerin den Schweizer Bürger E. (geb. 1950). Ge- stützt darauf erhielten die Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 17. November 2012 verlängert wurde (vgl. Akten des Staatssekretariats für Migration [SEM act.] 1 S. 1 ff.; Akten des Migra- tionsamts des Kantons Basel-Stadt [BS act.] 2). B. Mit Eheschutzentscheid vom 4. April 2012 bestätigte das Zivilgericht Basel- Stadt das seit 1. Februar 2012 bestehende Getrenntleben der Ehegatten (vgl. BS act. 65 f.). Der Ehemann informierte das kantonale Migrationsamt mit E-Mail vom 18. August 2012 über die Trennung und seine Scheidungs- absicht (vgl. BS act. 3 f.). In der Folge ersuchte das Migrationsamt die Be- schwerdeführerin um Beantwortung diverser Fragen. Diese legte mit Ein- gabe vom 13. Dezember 2012 dar, sie habe sich beruflich und sprachlich rasch integriert. Ihr Sohn besuche die Schule für Brückenangebote. Der Ehemann habe sie am 22. August 2011 tätlich angegangen und am 29. Januar 2012 massiv beschimpft, weshalb die Polizei habe kommen müs- sen. Aufgrund der häuslichen Gewalt liege ein Härtefall vor. Sie möchte der Ehe noch eine Chance geben (vgl. BS act. 31-58). Daraufhin wurden wei- tere Abklärungen getätigt (vgl. BS act. 68-78; 83; 90). Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 wandte sich A._______ an das kantonale Migrationsamt, teilte mit, die Beschwerdeführerin habe von März bis November 2012 mit ihrem Sohn bei ihm gewohnt, und erhob diverse Vorwürfe (vgl. SEM act. 3 S. 7 ff.). Das Migrationsamt unterbreitete die Angelegenheit am 4. Juni 2013 dem Staatssekretariat für Migration (SEM; damals BFM) und bean- tragte die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM act. 2 S. 5; BS act. 85-90). C. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung zu verweigern (vgl. SEM act. 5 S. 75 f.). Die Beschwerde- führerin liess sich mit Eingabe vom 15. August 2013 vernehmen und führte aus, ihr Ehemann habe sie geschlagen, verletzt und mehrfach beleidigt. Er
C-5588/2013 Seite 3 schrecke vor keiner Gemeinheit zurück. Sie andererseits integriere sich täglich besser. Auch ihr Sohn mache in der Schule grosse Fortschritte. Eine Aufhebung der Aufenthaltsbewilligungen wäre deshalb unverhältnismässig (vgl. SEM act. 8 S. 81-111). D. Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 2. September 2013 die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwer- deführerin aus der Schweiz weg, wobei ihr eine Ausreisefrist von acht Wo- chen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Zur Begründung hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin lebe seit Februar 2012 getrennt vom Ehemann. Das eheliche Zusammenleben habe keine drei Jahre ge- dauert, weshalb es für die Bewilligungsverlängerung wichtiger persönlicher Gründe bedürfe. Die Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls seien nicht erfüllt. Eine systematische Misshandlung sei nicht glaubhaft. Mit den Vorfällen vom August 2011 (verletzte Hand) und Januar 2012 (verbale Aus- einandersetzungen) sei die erforderliche Intensität nicht dargetan. Die Wie- dereingliederung im Heimatstaat sei möglich und zumutbar. Die Beschwer- deführerin sei gesund und erst vor drei Jahren mit ihrem damals 14-jähri- gen Sohn eingereist. Sie stamme aus einer der stärksten Industrieregionen Russlands und sei dort verwurzelt. In Russland habe sie sich mittels eines eigenen Friseursalons den Lebensunterhalt verdient und sich eine Eigen- tumswohnung leisten können, die nun auf den Namen des Sohnes laute. Den Salon habe sie ihrer Schwester überlassen, weshalb davon auszuge- hen sei, dass sie wieder im Beruf arbeiten könne. Weiter dürfte sie bei einer Rückkehr ein intaktes Beziehungsnetz vorfinden. Die soziale Wiederein- gliederung sei nicht stark gefährdet. Die Integration in der Schweiz sei nicht aussergewöhnlich und es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen wür- den. Die Reintegration werde für den Sohn nicht einfach sein, doch er habe fast die ganze Schulzeit in Russland absolviert und es sei ihm zumutbar, in der Heimat mit Hilfe seiner Familie den Start ins Berufsleben zu vollziehen. Hinweise, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs sprächen, seien nicht ersichtlich. E. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Okto- ber 2013, die Verfügung des SEM vom 2. September 2013 sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Aufent- haltsbewilligungen für sie und ihren Sohn seien zu verlängern und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte sie
C-5588/2013 Seite 4 aus, ihr Sohn und sie hätten häusliche Gewalt erlebt. Nach der Heirat habe sie festgestellt, dass der Ehemann alkoholsüchtig sei. Er sei handgreiflich geworden. Am 22. August 2011 habe er ihr die Hand an die Wand geschla- gen. Ihre Deutschkenntnisse seien damals noch ungenügend gewesen, weshalb der Arzt ihre Schilderung nur als «Andeutung» interpretiert habe. Sie habe diesen Vorfall der Sozialberaterin der Abteilung Kindes- und Ju- gendschutz (AKJS) geschildert. Am 29. Januar 2012 habe der Ehemann ihr eine Türe an den Kopf geschlagen, weshalb sie die Polizei gerufen habe. Die Polizisten hätten sie zu einer Freundin gebracht. Sie habe nicht gewusst, wie man Strafanzeige erstatte. Zur sozialen Wiedereingliederung sei festzuhalten, dass sie den Friseursalon nur gemietet gehabt habe. Ei- nen Job zu finden sei schwierig und Arbeitslosenunterstützung würde sie nicht erhalten. Eine Eigentumswohnung habe sie nicht. Sie habe in der Wohnung der Eltern gewohnt, heute wohne dort ihre Schwester. Sie habe keine Wohnung mehr und kein familiäres Beziehungsnetz. Ihre Eltern seien pflegebedürftig, ihre Schwestern hätten eigene Probleme. Der Kindsvater zahle keine Alimente, und sie habe keine Ersparnisse. Ihr Sohn habe in Russland nur sechs Schuljahre absolviert. Mit 18 Jahren müsste er ins Mi- litär, und nach der langen Zeit ohne Berufsausbildung habe er noch weni- ger Chancen, eine Existenz aufzubauen. Er sei in psychiatrischer Behand- lung und sie habe Angst um sein Leben im Falle der Wegweisung. Sie sei seit drei Jahren in der Schweiz und gut integriert. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Zwi- schenverfügung vom 17. Oktober 2013 darauf hin, dass sie und ihr Sohn den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Endentscheid befun- den werde, und dass ihr bei der Feststellung des Sachverhalts eine weit- reichende Mitwirkungspflicht zukomme, wobei namentlich die erlittene häusliche Gewalt in geeigneter Weise nachzuweisen sei. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Es sei notorisch, dass ein bevorstehender Wegweisungsvollzug zu psychischem Druck führe. Dieser Umstand ver- möge nichts an der Zumutbarkeit der Rückkehr zu ändern. H. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. Februar 2014 fest, sie habe ihren Kulturkreis auf Drängen des Ehemannes verlassen. Der Sohn werde
C-5588/2013 Seite 5 bald eine Ausbildung beginnen. Der Ehemann habe ihr verweigert, Sprach- kurse zu besuchen und ohne ihn das Haus zu verlassen. Er habe seine Machtposition missbraucht und massive physische und psychische Gewalt ausgeübt. Er habe ihr immer wieder mit der Wegweisung nach Russland gedroht. Erst als sich diverse Behörden eingeschaltet hätten, habe sie den Mut gewonnen, für sich und ihren Sohn einzustehen. Nach der Trennung habe er versucht, ihre Wegweisung zu erwirken. Inzwischen wisse sie, dass er bereits acht Frauen in die Schweiz gebracht habe. Die AKJS habe dafür sorgen müssen, dass sie eine Sprachlehrerin erhalte. Die so erwor- benen Sprachkenntnisse hätten ihr ermöglicht, zu arbeiten und mit den Be- hörden zu korrespondieren. Sie habe ihren Mann um Geld anbetteln müs- sen. Er habe ein Alkoholproblem und sogar die Kinderzulagen zweckent- fremdet. Er habe sie systematisch schikaniert und beschimpft. Die Vorfälle seien so schlimm gewesen, dass die Polizei erschienen sei und sie einen Arzt habe aufsuchen müssen. Er habe sie zum Geschlechtsverkehr ge- zwungen. Ihr Sohn und sie hätten eine Schicksalsgemeinschaft gebildet und hätten sich beide in psychiatrische Behandlung begeben müssen. S._______ habe unter Schulphobie gelitten, weil er die Mutter nicht habe alleine lassen wollen. Er sei Gewalt ausgesetzt gewesen und habe seine Hilflosigkeit mit Essattacken kompensiert. Das AKJS und die Opferhilfe hätten ihr geraten, den Ehemann zu verlassen, was sie dann gemacht habe. Die Vorinstanz habe die Möglichkeit einer Wiedereingliederung von S._______ in Russland nicht geprüft. Er habe eine enorme Integrations- leistung erbracht. Nach der Trennung sei er aufgeblüht und heute gut inte- griert. Sein Zustand sei aber noch nicht stabil. Der verweigernde Entscheid der Vorinstanz habe Anlass zu einem Klinikaufenthalt gegeben und es sei Suizidalität diagnostiziert worden. Stabilität sei sehr wichtig für ihn, die ärzt- liche Betreuung und die schulischen Strukturen unabdingbar. In Russland hätte er keine beruflichen Aussichten, würde in den Militärdienst eingezo- gen und gepeinigt. Sodann betreffe der angefochtene Entscheid einzig die Mutter. Eine Trennung von Mutter und Kind verletze das Recht auf Fami- lienleben. Der dreijährige Aufenthalt sei lebensprägend und die Wiederein- gliederung in Russland stark gefährdet. I. Die Vorinstanz führte mit Duplik vom 27. März 2014 aus, die Beschwerde- führerin habe ursprünglich von einzelnen Vorfällen von Gewalt gespro- chen, behauptet, der Ehemann sei ihr bei der Integration beigestanden und belegt, dass sie von Beginn weg Deutschkurse besucht habe. Externe Ter- mine habe sie unbegleitet wahrgenommen und bereits früh viele Kontakte geknüpft. Von Abschirmung sei keine Rede gewesen. Die Teilauszüge des
C-5588/2013 Seite 6 AKJS-Journals zeigten kein abschliessendes Bild der familiären Situation. Die Beschwerdeführerin mache erstmals geltend, dass der Ehemann acht Frauen in die Schweiz gebracht und sie in Abhängigkeit gehalten habe. Dem kantonalen Migrationsamt sei nichts dergleichen bekannt. Aktenkun- dig sei, dass der Ehemann von 2002 bis 2007 mit einer Ukrainerin verhei- ratet gewesen sei. Systematische Unterdrückung sei nicht nachgewiesen. Sowohl die Mutter als auch der Sohn hätten die Möglichkeit gehabt, dem angeblichen Unterdrücker zu «entfliehen», was sie aber nicht als nötig er- achtet hätten. Die Wiedereingliederung im Heimatstaat sei weder stark ge- fährdet noch unzumutbar oder unmöglich. Die gesundheitlichen Beschwer- den des Sohnes hätten bereits in Russland bestanden und könnten dort behandelt werden. Betreffend Militärdienst könne er ein Gesuch um Dis- pens einreichen. Das vorliegende Verfahren betreffe die Frage der Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Mutter. Das Aufent- haltsrecht des Sohnes falle aber mit demjenigen der Beschwerdeführerin dahin, was berücksichtigt worden sei. J. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und E._______ wurde mit Ent- scheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Mai 2014 ge- schieden. Der Entscheid ist rechtskräftig. K. Die Beschwerdeführerin legte mit Triplik vom 18. August 2014 dar, ihr früherer Rechtsvertreter habe sie nicht ernst genommen. Die Beschwerde- schrift habe sie selber verfasst und danach einen anderen Anwalt manda- tiert. Die AKJS-Journaleinträge zeigten, dass ihr Ex-Ehemann sie bei ihren Integrationsbemühungen nicht unterstützt habe. Frau O., welche von 1993 bis 1995 mit ihrem Ex-Ehemann verheiratet gewesen sei, be- schreibe ähnliche Erfahrungen, und sie kenne weitere Frauen, die aber Angst hätten, sich zu erkennen zu geben. Der Ex-Ehemann habe alles ver- sucht, um ihre Ausweisung voranzutreiben und Druck ausgeübt, mit dem Ziel, keine Unterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen. Dies zeuge von einer planmässigen Ausnutzung seiner Machtposition. Sie habe sich in einer Zwangslange befunden. Betreffend S. vernachlässige die Vo- rinstanz die objektiven Beurteilungen von Schulen, Ärzten und Fachstellen. Alle Experten lobten seine Integrationsleistung seit der Trennung. Er habe in Russland keine Zukunft. In der Schweiz könne er eine Berufslehre ab- solvieren. Er habe Schnupperlehren gemacht, absolviere ein Brückenan- gebot und nehme weiterhin psychologische Hilfe in Anspruch. Das Kindes- wohl wiege schwerer als das Interesse an der Wegweisung.
C-5588/2013 Seite 7 L. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 fest, dass S._______ zwischenzeitlich volljährig gewor- den war und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung damit in der Kompetenz der kantonalen Behörde liege, ausser die Vorinstanz würde die Zustimmung im Einzelfall beanspruchen. M. Die Vorinstanz teilte mit Stellungnahme vom 16. März 2015 mit, S._______ sei weder erwerbstätig noch habe er eine Lehrstelle gefunden. Das Aufent- haltsrecht der Beschwerdeführerin – und damit auch dasjenige von S._______ – sei in Frage gestellt gewesen, lange bevor er volljährig ge- worden sei. Unter diesen Umständen könne S._______ aus der Volljährig- keit kein eigenständiges Aufenthaltsrecht ableiten. Auch wegen drohender Sozialhilfeabhängigkeit könne man einer selbständigen Aufenthaltsverlän- gerung nicht zustimmen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass bei ei- ner Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch ein weiteres Aufenthaltsrecht des Sohnes zu verneinen wäre. N. Die Beschwerdeführer legten mit Stellungnahme vom 12. Juni 2015 dar, S._______ habe eine beeindruckende Integrationsleistung an den Tag ge- legt. Der Schule habe er zufolge Krankheit längere Zeit fern bleiben müs- sen. Er absolviere Praktika sowie einen Deutschkurs und sei in einem Schützenverein aktiv. Er habe trotz aktiver Suche noch keine Lehrstelle, weil er nur zwei Schuljahre in der Schweiz habe machen können, eine neue Sprache habe lernen müssen und sein Aufenthaltsstatus ungewiss sei. Seine Integration bewege sich mindestens im Rahmen dessen, was unter diesen Umständen erwartet werden dürfe. Er sei weder arbeitslos gemel- det noch lebe er vom Sozialamt. Seine Wegweisung würde zu einer aus- serordentlichen Härte führen. Sein Gesundheitszustand sei labil und er sei wegen Suizidalität weiterhin auf psychologische Hilfe angewiesen. Auch die Mutter habe sich tadellos verhalten. Sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, habe kurz nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufgenom- men und sei sehr gut integriert. O. Die Beschwerdeführerin informierte mit Eingabe vom 24. Juli 2015, dass sie am 25. Juni 2015 N._______ (geb. 1958, Schweizer Bürger) geheiratet
C-5588/2013 Seite 8 habe. Gestützt darauf wurde gemäss Auskunft der kantonalen Migrations- behörden im Kanton Solothurn für beide Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. P. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Beschwerdeführern mit Zwi- schenverfügung vom 25. August 2015 Gelegenheit ein, zur Frage des ak- tuellen Aufenthalts- bzw. Wohnorts sowie des Festhaltens am Verfahren Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer teilten mit Stellungnahme vom 24. September 2015 mit, es werde an der Beschwerde und den gestellten Begehren festgehalten. Sie wohnten zusammen mit dem neuen Ehemann der Beschwerdeführerin in P.. S. suche weiterhin aktiv nach einer Lehrstelle. Bei einer Trennung von seiner Mutter würde sich die diagnostizierte Gefahr der Suizidalität realisieren. Q. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 18. November 2015 eine telefoni- sche Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Solothurn ein. Das Ge- such um Familiennachzug sei betreffend beide Beschwerdeführer hängig und bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sistiert. R. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer mit Zwi- schenverfügung vom 18. November 2015 auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, und gab ihnen zudem die Möglichkeit, eine ab- schliessende Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdeführer reichten diese Unterlagen am 15. Januar 2016 innert erstreckter Frist ein und be- antragten überdies die Sistierung des Verfahrens (vgl. E. 1.4). S. Der neue Ehemann der Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 11. Januar 2016 aus, der derzeitige unsichere Status sei für die Familie belastend und erschwere die Lehrstellensuche. Er appelliere an das Ge- richt, möglichst bald ein Urteil zu fällen. T. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-5588/2013 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat, durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2.2 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung bezieht sich dem Wort- laut nach einzig auf die Beschwerdeführerin, dies entsprechend dem kan- tonalen Antrag (vgl. SEM act. 2 S. 4 f.). Jedoch zeigt die Begründung, dass die Vorinstanz davon ausging, mit dem Aufenthaltsrecht der Mutter falle auch jenes des damals noch minderjährigen Sohnes dahin. Faktisch war der Sohn mithin von der erstinstanzlichen Verfügung eingeschlossen (vgl. NICCOLÒ RASELLI et al., Kinder sowie andere Angehörige, Rz. 16.56 ff., in: Handbuch Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009). Die Beschwerdeführerin bean- tragt denn auch ausdrücklich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Sohnes. Nachdem dieser im September 2014 volljährig geworden war, wurde das Verfahren auf ihn ausgeweitet bzw. wurde er ebenfalls als Be- schwerdeführer erfasst (vgl. Art. 6 VwVG; Sachverhalt Bst. L und M; Art. 30 Abs. 2, Art. 99 und Art. 126 Abs. 2 AuG; Art. 31 und Art. 85 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit [VZAE, SR 142.201]; Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilli- gungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [nachfolgend: V-EJPD Zustimmungsverfahren; SR 142.201.1]; anders gelagert: Urteil des BVGer C-4750/2008 vom 17. März 2011 E. 4). 1.2.3 Die Beschwerdeführerin hat im Juni 2015 einen Schweizer Bürger geheiratet und gestützt auf diese neue Ehe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehegatten zusammen- wohnt. Diesbezüglich ist für sie wie auch für ihren Sohn ein Gesuch um Familiennachzug hängig. Das entsprechende kantonale Verfahren wurde bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sistiert (vgl. Art. 42
C-5588/2013 Seite 10 AuG; Sachverhalt Bst. O und Q). Die Beschwerdeführer halten ausdrück- lich am hier zu behandelnden Rechtsmittel fest. Dieses betrifft ein allfälliges selbstständiges Anwesenheitsrecht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Es ist also ein stärkeres Recht strittig als eine allenfalls im Familiennachzug ge- stützt auf Art. 42 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung, welche akzessori- scher Natur wäre. Sodann weisen die Beschwerdeführer zu Recht auf die mit der Volljährigkeit von S._______ verbundene Problematik hin (vgl. dazu MARTINA CARONI, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer, 2010, Art. 42 N. 15; betreffend Art. 8 EMRK vgl. Urteil des BGer 2C_452/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.3.3 m.H.). Weil das Verlängerungsgesuch nach Art. 50 AuG gestellt wurde, bevor S._______ die Volljährigkeit erreichte, sind alle in diesem Zusammenhang massgeblichen Prüfungskriterien heranzuziehen (vgl. die Praxis zu Art. 42 f. AuG: Urteil des BGer 2C_29/2014 vom 10. November 2014 E. 1.1), na- mentlich auch, was die Härtefallsituation unter Berücksichtigung der Inte- ressen von S._______ betrifft (vgl. E. 7). Das Erfordernis des schutzwürdi- gen Interesses gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ist somit erfüllt. 1.2.4 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht of- fen steht (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG). 1.4 Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 15. Januar 2016 die Sistierung des Verfahrens vorerst bis am 1. August 2016 und machten zur Begründung geltend, S._______ habe eine reelle Chance, eine Lehr- stelle zu finden. Freilich ist zu berücksichtigen, dass die Suche nach einer Lehrstelle bereits lange dauert (vgl. E. 7.3), das Verfahren bereits seit mehr als zwei Jahren hängig ist und ein weiteres Aufenthaltsverfahren bis zum Erlass dieses Entscheids sistiert wurde (vgl. E. 1.2.3). Es ist dem neuen Ehemann der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass im vorliegenden Verfahren nun ein Entscheid zu fällen ist (vgl. Sachverhalt Bst. S). Der An- trag auf Sistierung dieses Verfahrens ist abzuweisen. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
C-5588/2013 Seite 11 werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Be- gehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt in- des die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG, die sich vorliegend aus Art. 85 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d und Art. 5 Bst. d der neuen V-EJPD über das Zustimmungsverfahren ergibt (SR 142.201.1). Da diese Bestimmungen die Delegationsgrundsätze im Ge- gensatz zur früheren Regelung einhalten (vgl. Art. 48 Abs. 1 und 2 RVOG) und kein kantonaler Rechtsmittelentscheid erlassen wurde (vgl. BGE 141 II 169), konnte das SEM vorliegend die Zustimmung verweigern (Art. 86 Abs. 1 VZAE) und war bei seinem Entscheid auch nicht an die kantonale Beurteilung gebunden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3). 4. 4.1 Die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ih- rem Ex-Ehegatten hatte während rund 14 Monaten Bestand (vgl. Sachver- halt Bst. A und Bst. B). Es besteht daher kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Strittig und zu prüfen ist indes, ob der Beschwerdeführerin – und ihrem Sohn – ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG zusteht. Danach besteht der Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die auslän- dische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 f.; 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. zudem Art. 31 VZAE). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt.
C-5588/2013 Seite 12 Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiederein- gliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein Härtefall setzt aufgrund der konkreten Um- stände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus (vgl. Urteil des BGer 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.1; BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3). 4.2 Nach Art. 12 VwVG gilt der Untersuchungsgrundsatz: Es ist Sache der Behörde, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Die Parteien unterliegen allerdings einer besonderen Mitwir- kungs- und Beweisbeschaffungspflicht (vgl. Art. 90 Bst. b AuG; Urteil des BGer 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.3). Diese kommt vorab für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und wel- che diese ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Die Behörde muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen, und sie ist gehal- ten, rechtzeitig und formrichtig angebotene taugliche Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 139 II 7 E. 4.3). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands hat grundsätzlich zu tragen, wer daraus Vorteile ableitet, hier also die Be- schwerdeführer (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer C-1184/2013 vom 8. Dezember 2014 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt wird erst begründet, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von ei- ner gewissen Konstanz bzw. Intensität vorliegt. Die erniedrigende Behand- lung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person nicht erwartet werden kann, dass sie in einer ihre Würde und Persönlichkeit ver- neinenden Beziehung verharrt. In solchen Fällen dürfen keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen Verbleib im Land gestellt werden. Die ge- waltbetroffene nachgezogene Person soll nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufent- haltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vor- zunehmen. Zwar kann die eheliche Gewalt für sich allein einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG darstellen. Dies schliesst indes nicht aus, weitere Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn die Intensität der ehelichen Gewalt für sich selber
C-5588/2013 Seite 13 hierzu nicht genügen würden, diese in Kombination mit weiteren Elemen- ten aber einem wichtigen persönlichen Grund gleichkommt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. m.H.). 5.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechen- den Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. E. 4.2). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (insb. Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Berichte von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.] etc.; vgl. Art. 77 Abs. 6 und 6 bis VZAE). Die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung müssen objektiv nachvollziehbar konkretisiert und be- weismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden gel- tend gemacht wird, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiederein- gliederung als stark gefährdet. Auch hier muss die befürchtete Beeinträch- tigung im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erschei- nen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisan- träge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden kön- nen, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durch- zuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, ihr Ex-Ehemann habe sie am 22. August 2011 an der Hand verletzt und sie am 29. Januar 2012 massiv beschimpft, worauf die Polizei interveniert und sie die eheliche Wohnung verlassen habe. Gleichzeitig wies die Beschwer- deführerin darauf hin, zu Beginn der Ehe sei alles gut gelaufen. Natürlich sei es für S._______ nicht einfach gewesen, sich an die neue Umgebung zu gewöhnen. Auch habe sie zuerst Deutsch lernen müssen, um ihren Be- ruf hier ausüben zu können. Ihr damaliger Ehemann sei ihr jedoch dabei zur Seite gestanden. Die Schwierigkeiten in der Ehe gingen auf seine Al- koholprobleme zurück, die zu seiner Aggressivität geführt hätten. Er habe auch seine Arbeit verloren. Er sei in Behandlung und sie möchte der Ehe eine Chance geben (vgl. BS act. 32 ff.; 56 f.; 59). Die Schilderungen in der Beschwerdeschrift entsprechen dieser Sachdarstellung im Wesentlichen. Am 22. August 2011 habe ihr Ex-Mann sie angegriffen, ihr die Hand an die Wand geschlagen, was der Sohn habe mitansehen müssen. Am 29. Januar 2012 habe der Ex-Mann ihr eine Türe an den Kopf geschlagen, weshalb sie die Polizei gerufen habe. Sie habe die Beule an der Stirne den Polizei- beamten gezeigt. Sie habe damals noch zu wenig deutsch gesprochen und nicht gewusst, wie man in der Schweiz Strafanzeige erstatte (vgl. Sachver- halt Bst. E).
C-5588/2013 Seite 14 6.2 Die Beschwerdeführerin schilderte mithin ursprünglich im Wesentli- chen zwei Vorfälle häuslicher Gewalt. Dass sie sich am 22. August 2011 als Folge einer Auseinandersetzung mit dem Ex-Ehemann eine Schwel- lung an der Handaussenseite zuzog, ist angesichts der gesamten in Be- tracht zu ziehenden Umstände (vgl. E. 6.3) glaubhaft und hinreichend be- legt, ungeachtet dessen, dass sie ihrem Hausarzt gegenüber lediglich An- deutungen betreffend häusliche Gewalt machte (vgl. SEM act. 8 S. 82 u. 107). Am 29. Januar 2012 kam es sodann gemäss Polizeibericht zu einer verbalen Auseinandersetzung, jedoch nicht zu Handgreiflichkeiten. Der Ex-Ehemann erklärte gegenüber der Polizei, er habe die Scheidung einge- reicht und jetzt wolle seine Frau mit ihm reden, er aber wolle ihr aus dem Weg gehen. Die Beschwerdeführerin berichtete vom Alkoholkonsum des Mannes und dass sie schon früher verbale Auseinandersetzungen gehabt hätten. Sie wurde daraufhin gemeinsam mit dem Sohn von der Polizei zu einer Kollegin gebracht und kehrte in der Folge nicht mehr in die eheliche Wohnung zurück (vgl. SEM act. 8 S. 83 f.). 6.3 Die ursprünglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Sach- verhalt Bst. B, C und E) zeigen in Kombination mit diversen eingereichten Unterlagen ein klares Bild des Verlaufs der Ehe: 6.3.1 Die Ehegatten lernten sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Juni 2009 kennen – offenbar via Internet – und führten ab diesem Zeit- punkt eine Fernbeziehung. Nach der Einreise in die Schweiz im September 2010 fand die Heirat im November 2010 statt (vgl. BS act. 33). Die Be- schwerdeführerin kannte ihren zwanzig Jahre älteren Ehemann zu diesem Zeitpunkt kaum, entpuppte dieser sich doch – gemäss ihren Angaben – erst nach der Heirat als Alkoholiker. Ab Januar 2011 stand die Familie we- gen Schulabsenzen des Sohnes regelmässig mit dem Kinder- und Jugend- dienst in Kontakt (vgl. Beilage der Beschwerdeführer [nachfolgend: BF Bei- lage] 10). Im Mai 2011 berichtete die Beschwerdeführerin der Sozialarbei- terin gegenüber, ihr Ehemann konsumiere täglich viel Alkohol, unterstütze sie nicht bei der Integration, sei verbal abwertend gegenüber dem Sohn, der sich deshalb im Zimmer einschliesse. Die Sozialarbeiterin half den Be- schwerdeführern daraufhin, eine Sprachlehrerin zu finden (vgl. BF Beilage 7, Einträge vom Mai und Juli 2011), und es wurde eine Familienbegleitung organisiert. 6.3.2 Bei den Besuchen der Familienberatung im Sommer 2011 zeigte sich gemäss deren Bericht, dass die Beschwerdeführer «von Herrn E._______
C-5588/2013 Seite 15 bedroht wurden und Herr E._______ stark dem Konsum von Alkohol zu- sprach» (vgl. BF Beilage 14). Der Familienberater berichtete gegenüber der Sozialarbeiterin nach einem Besuch, er habe den Ehemann als ableh- nend erlebt. Mindestens sei er am Schluss aufgestanden und habe sich verabschiedet (vgl. BF Beilage 7 S. 18). Die Dolmetscherin schildert die angetroffene Situation wie folgt (vgl. BF Beilagen 12; 7 S. 18): «(...) habe ich mehrmals Frau M._______ bei Frau R._______ vom Basler Jugendamt ge- dolmetscht und von ihren katastrophalen Eheverhältnissen erfahren. Frau M._______ hat zunächst gezögert, den Alkoholismus ihres Mannes zur Sprache zu bringen, dermassen war sie von ihm eingeschüchtert worden. Als ich dann mit dem Familientherapeuten zu einem Gespräch in ihre Wohnung kam, konnte ich die unerträgliche familiäre Situation se- hen. Der Mann von Frau M._______ wollte uns nicht hereinlassen, er war betrunken und versuchte auch mich verbal zu erniedrigen. Er bediente sich des Psychoterrors. Wir muss- ten im Kinderzimmer eingeschlossen das Gespräch führen. Von der Kinderzimmertür wachte bellend der grosse Hund des Mannes, der sich weiterhin betrank. Der Sohn von Frau M._______ hatte Angst vor dem Hund und dem Mann, er blieb offenbar stets in seinem Zimmer. Frau M._______ hat sehr tapfer ihren Sohn verteidigt, ihm geholfen, diese Situa- tion einigermassen zu bewältigen. Es war für mich eindeutig, dass der Mann kein Einfüh- lungsvermögen weder für seine frisch in die Schweiz eingereiste Frau noch für den Jugend- lichen aufbrachte. Es ging ihm nur um den Erhalt seiner Machtstellung. Er drohte immer wieder mit der Ausweisung der beiden zurück nach Russland, um sie sich gefügig zu ma- chen». 6.3.3 In diesem Zeitraum schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber der involvierten Fachperson erstmals häusliche Gewalt. So beschrieb sie der Sozialarbeiterin anfangs Juli 2011 die folgende Situation: «Am 5.07.2011 um ca. 20.00 Uhr kehrte ich, gemeinsam mit meinem Sohn vom privaten Sprachunterricht in das Haus meines Mannes zurück. Als wir die Wohnung betraten bekam mein Sohn Bauchkrämpfe und rannte zur Toilette, wobei ein Luftzug die Toilettentür zu- schlug. Daraufhin wurde mein Mann unheimlich wütend (er stand wieder mal unter Alkohol- einfluss) und schrie, dass mein Sohn das Haus zerstöre und beschimpfte ihn. Meine Ver- suche ihn zu beruhigen (...) machten ihn noch aggressiver, so dass er anfing auch mich zu beleidigen. Danach packte er mich an den Armen und hielt fest bis ich ihm mit der Polizei drohte. Mein Vorhaben die Polizei zu alarmieren machte ihn dann so richtig rasend. Er schrie, dass ich das Haus sofort verlassen soll und dass die Geschichte mit mir und meinem Sohn sowieso bald ein Ende hat. Wir waren so verängstigt und schockiert, dass ich meinem Sohn Beruhigungsmittel verabreichen musste (...). Da Sie die einzige Person sind, die über die tatsächliche Situation in unserer Familie informiert ist, bitte ich Sie um einen Ratschlag,
C-5588/2013 Seite 16 weil das Verhalten meines Mannes kann zu enormen Schäden, physisch wie psychisch, vor allem bei meinem Sohn, führen». Die Sozialarbeiterin empfahl eine Abklärung des Sohnes im Kinderspital. Sie solle sich an die Polizei wenden, wenn sie Gewalt befürchte, sich von der Opferhilfe beraten lassen und nötigenfalls im Frauenhaus Zuflucht su- chen (vgl. BF Beilagen 7 S. 17 f.; 10). Die Opferhilfe informierte die Be- schwerdeführerin am 9. August 2011 über die Auswirkungen einer Tren- nung und die aufenthaltsrechtliche Problematik: «KL habe gehofft, man könne den EM zwingen dass er seine Alkoholprobleme angehe. So ist das leider nicht. Wenn er nicht will, passiert gar nichts. Sie steckt in einer schwierigen Situation. Entweder sie bleibt noch mind. 2 Jahre in dieser Ehe oder sie trennt sich jetzt und muss wieder nach Russland zurück. Info Ge- walt zu dokumentieren, sich zu integrieren (Sprache und Arbeit) und bei Gewalt die Polizei zu alarmieren» (vgl. BF Beilage 11). 6.3.4 Am 22. August 2011 ereignete sich der erste dokumentierte Vorfall häuslicher Gewalt (vgl. E. 6.2). Kurz darauf wurde die Familienberatung aufgrund mangelnder Bereitschaft des Ehemannes zur Zusammenarbeit abgebrochen (vgl. BF Beilage 14). Gemäss dem vorliegenden Bericht der Sozialarbeiterin folgte die Beschwerdeführerin ihrer Empfehlung, gemein- sam mit dem Sohn im Frauenhaus unterzukommen, nicht: «Ängste, dass sie und ihr Sohn ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren würden, hätten sie davon abgehalten» (vgl. BF Beilagen 10; 13). 6.3.5 Im anschliessenden Zeitraum sind – bis zur Trennung Ende Januar 2012 (vgl. E. 6.2) – keine Vorfälle häuslicher Gewalt dokumentiert. Gemäss dem Bericht der zuständigen Sozialarbeiterin stand die Beschwerdeführe- rin noch bis Mai 2012, also während der gesamten weiteren Dauer des ehelichen Zusammenlebens, regelmässig mit dem Kinder- und Jugend- dienst in Kontakt; weitere Vorfälle häuslicher Gewalt werden indes im Be- richt der Sozialarbeiterin nicht erwähnt (vgl. BF Beilage 10). Die Vorinstanz weist sodann zu Recht darauf hin, dass für diesen Zeitraum die entsprechenden Einträge im Journal der AKJS nicht eingereicht wurden (vgl. BF Beilage 7). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestreitet, aus prozesstaktischen Gründen eine Selektion vorgenommen zu haben: Er habe einen strengen Revers unterzeichnen und «hart an die Grenze des Möglichen» gehen müssen, um ein Bild der misslichen Lage aufzeigen zu können (vgl. BF Beilage 30). Selbst wenn man diese Erklärung akzeptiert, ist davon auszugehen, dass er die entsprechenden Auszüge eingereicht
C-5588/2013 Seite 17 hätte, wenn die Beschwerdeführerin im entsprechenden Zeitraum gegen- über der Sozialarbeiterin von weiteren konkreten Vorfällen berichtet hätte. Sodann war die Beschwerdeführerin bereits seit August 2011 über die Be- deutung der Dokumentation häuslicher Gewalt informiert (vgl. E. 6.3.3 in fine). Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung der Beschwerde- führerin, es sei am 29. Januar 2012 unmittelbar vor der Trennung nicht le- diglich zu verbalen Auseinandersetzungen, sondern zu körperlicher Gewalt gekommen, als nicht glaubhaft einzustufen (vgl. E. 6.2). 6.3.6 S._______ wurde bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz, im November 2010, ärztlich untersucht, da er nicht am Turnunterricht teil- nahm. Festgestellt wurden Übergewicht und erhöhter Blutdruck. Nachdem er auch die normalen Schulstunden immer seltener besuchte, gelangte die Ärztin anlässlich einer Untersuchung Mitte 2011 zum Schluss, seine Be- schwerden hätten einen psychosomatischen Hintergrund und er zeige Hin- weise auf eine depressive Verstimmung (vgl. BF Beilage 20). Vom 19. Juli bis am 27. September 2011 wurde er in der Kinder- und Jugendpsychiatri- schen Klinik ambulant untersucht. Die Beschwerdeführerin berichtete dort anlässlich des Erstgesprächs, dass ihr Sohn bereits von Geburt an gesund- heitliche Probleme habe (vgl. BF Beilage 19 S. 2): «Er sei mit hohem Gewicht zur Welt gekommen, habe die Nabelschnur um den Hals und eine Hypoxie gehabt. Er habe oft Kopfschmerzen, Magen-Darm-Probleme und ein gestör- tes vegetatives Nervensystem. In der Schule in Russland habe er deswegen nur nachmit- tags und ausschliesslich die Hauptfächer sowie Heilturnen besucht. Er sei ein guter Schüler gewesen mit einer besonderen Stärke in Mathematik. In der neuen Wohnform nach dem Zusammenziehen mit dem Stiefvater hätten sich grosse familiäre Spannungen entwickelt. Der Stiefvater sei sehr rechthaberisch und S._______ gegenüber beleidigend. Die Erwach- senen seien sich uneinig im Erziehungsstil und hätten häufig Streitereien miteinander. S._______ sei verunsichert, stets angespannt und habe stark an Gewicht zugenommen. (...) Die familiäre Belastungssituation habe sich nicht nur auf S.s Gesundheitszu- stand ausgewirkt, sondern auch auf sein Verhalten und seine Schulleistungen. In der Schweiz sei er in die Fremdsprachenklasse eingeteilt worden und müsse im Gegensatz zu früher nun die regulären Unterrichtszeiten einhalten. Dadurch wie auch durch die sprachli- chen Verständigungsschwierigkeiten sei S. zunehmend unter Druck geraten. Er habe Angst entwickelt vor dem Schulbesuch.» Im Abschlussbericht wird sodann festgehalten, die Kindseltern hätten sich getrennt, als S._______ drei Jahre alt gewesen sei. Seither bestehe zum leiblichen Vater kein Kontakt mehr und S._______ habe alleine mit der
C-5588/2013 Seite 18 Kindsmutter gewohnt (vgl. BF Beilage 19 S. 2). S._______ sei unzuverläs- sig zu den Einzelterminen erschienen, wiederholt sei die Mutter an seiner Stelle gekommen und habe ihn in der Regel mit gesundheitlichen Gründen entschuldigt. Der leitende Oberarzt und die behandelnde Psychologin hiel- ten fest, S._______ habe bereits in Russland eine symbiotisch anmutende Bindung zu seiner Mutter sowie diverse gesundheitliche Beschwerden ge- zeigt. Der Entwicklungsschritt der Ablösung stehe an. Offenbar bestehe eine Diskrepanz zwischen S.s kognitivem und seinem affektiven Entwicklungsstand. Zudem habe er mit der Migration in die Schweiz eine enorme Anpassungsleistung zu erbringen. Erschwerend hinzu kämen die intrafamiliären Spannungen und die damit verbundene unklare Zukunft. In dieser Belastungssituation zeige S. eine deutliche depressive Symptomatik. Der Schulabsentismus bestehe aufgrund einer Schulphobie, mithin eine in der Adoleszenz protrahierte Trennungsangst. Die Trennung falle dem Kind und der Mutter schwer. Durch starke Somatisierung seitens des Kindes und Überprotektion seitens der Mutter werde die pathologische Symbiose zementiert. Der Verlust des leiblichen Vaters im Alter von drei Jahren dürfte diese Angst noch verstärkt haben. Reaktiv auf die Migration in die Schweiz und die Entwertungen durch den Stiefvater scheine S._______ sein Selbstvertrauen zusätzlich zu verlieren. Das Verhalten des Stiefvaters fördere ebenfalls S.s Besorgnis um die Kindsmutter und damit die Mutter-Sohn-Symbiose. Betreffend weiteres Vorgehen wurde eine stationäre psychiatrische Abklärung mit sukzessiver Wiederein- schulung empfohlen (vgl. BF Beilage 19 S. 5). 6.3.7 Sowohl S. als auch die Mutter befanden sich vom 3. Novem- ber 2011 bis zum 7. Februar 2012 in ambulanter psychiatrischer Behand- lung bei Dr. med. Z.. Diese bescheinigte am 10. Dezember 2013, beide hätten eine psychische Störung als Folge kontinuierlicher häuslicher Gewalt erlitten (vgl. BF Beilage 17 f.). 6.3.8 Der Ex-Ehemann wandte sich nach der Trennung (vgl. E. 6.2), erst- mals im August 2012, an die kantonale Migrationsbehörde. Die Aufent- haltsbewilligung seiner getrennt von ihm lebenden Frau laufe ab, und er gehe davon aus, dass diese gemäss Art. 42 AuG nicht verlängert werde. Seine Frau werde kaum eine Anstellung finden und so weiterhin schwarz arbeiten. Das Hauptproblem sei aber der Sohn S.. Er sei immer schon ungern in die Schule gegangen. Er spreche kaum Deutsch, werde kein Schulzeugnis bekommen und somit auch keine Berufsausbildung ma- chen können. Er sei ein vorprogrammierter lebenslanger Sozialhilfefall. Er habe monatelang versucht, ihn dazu zu bringen, regelmässig in die Schule
C-5588/2013 Seite 19 zu gehen, Sport zu treiben, Ratschläge der Ärzte zu befolgen, Deutsch zu lernen – all das habe er abgeblockt und die Mutter ebenso. Diese Unein- sichtigkeit sei der Hauptgrund der Trennung gewesen. In Russland könne seine Frau ihren der Schwester überlassenen Friseursalon wieder über- nehmen, sie habe dort eine auf ihren Sohn lautende Eigentumswohnung, und der Sohn könnte wieder auf eine russische Schule gehen. Nachdem die kantonale Behörde hierauf kurz geantwortet und der Ehemann im No- vember 2012 nachgehakt hatte, wies ihn die kantonale Behörde darauf hin, man erteile aus Datenschutzgründen keine Auskunft (vgl. BF Beilage 32 f.; SEM act. 3 S. 46 f.). 6.4 Der Verlauf der Ehe, wie ihn die Beschwerdeführerin ursprünglich ge- schildert hat, ist gut dokumentiert (vgl. E. 6.2 f.). Es zeigt sich das Bild einer von Beginn weg belasteten Ehe zweier Partner, die sich vorgängig kaum kannten. Die Familienkonstellation bzw. das Zusammenleben der Be- schwerdeführerin mit ihrem alkoholsüchtigen Ehemann und ihrem seit Ge- burt gesundheitlich beeinträchtigten Sohn gestaltete sich als äusserst schwierig. Es ist glaubhaft, dass der Ex-Ehemann sich seiner Machtposi- tion bewusst war, seiner Ehefrau wiederholt mit der Wegweisung nach Russland drohte und sie bei der Integration kaum unterstützte. Glaubhaft ist ebenfalls, dass er sie in alkoholisiertem Zustand beschimpfte und dass es zu regelmässigen Auseinandersetzungen und zu vereinzelten Vorfällen körperlicher Gewaltausübung kam (vgl. E. 6.2 und E. 6.3.3). 6.5 Einzugehen ist nun auf die Schilderungen des Eheverlaufs durch den jetzigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der im Dezember 2013 mandatiert wurde und das Verfahren seither führt. 6.5.1 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, ihr Ehe- mann habe ihr untersagt, das Haus ohne ihn zu verlassen, er habe tägliche und massive physische und psychische Gewalt gegen sie und ihren Sohn ausgeübt, sie habe ihn um Geld anbetteln müssen, er habe sie systema- tisch schikaniert und sie gezwungen, gegen ihren Willen Geschlechtsver- kehr mit ihm auszuüben (vgl. Sachverhalt Bst. H). 6.5.2 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass diese Vorwürfe mas- siver, systematischer Ausübung von Macht und Gewalt im Widerspruch zu den ursprünglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin stehen. Der Rechtsvertreter erklärt dies damit, sein Vorgänger habe seine Mandantin nicht ernst genommen, weshalb sie die Beschwerde selber verfasst und
C-5588/2013 Seite 20 danach ihn mandatiert habe. Diese Erklärung überzeugt nicht. Die Be- schwerdeführerin hat gegenüber keiner der involvierten Fachpersonen – denen sie die häusliche Situation ausführlich schilderte (vgl. E. 6.2.1 ff.) – und weder in der selbst verfassten Stellungnahme (vgl. BS act. 33) noch in der Beschwerdeschrift behauptet, sie wäre von ihrem Ehemann einge- sperrt oder zu sexuellen Handlungen genötigt worden. Sie erwähnte ver- einzelte, aber nicht tägliche bzw. systematische körperliche Gewaltaus- übung. Sie wies sodann darauf hin, der Ex-Ehemann habe sie zu Beginn bei der Integration unterstützt. Dies spricht dafür, dass die ehelichen Prob- leme wesentlich als Folge mangelnden Einfühlungsvermögens des Ex- Ehemannes betreffend die gesundheitliche Problematik des Sohnes ent- standen. Zu beachten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte 2011 über die Bedeutung der Dokumentation von Gewaltvorfällen infor- miert war und den involvierten Fachpersonen die häusliche Situation offen schilderte (vgl. E. 6.3.3). Die Behauptungen, sie sei eingesperrt und zu se- xuellen Handlungen genötigt worden, erscheinen daher nicht als glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann nie ange- zeigt hat. Abzustellen ist auf die eingereichten Unterlagen, welche die ur- sprüngliche Sachdarstellung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen be- stätigen und dokumentieren (vgl. E. 6.3). 6.5.3 Geltend gemacht wird sodann, der Sohn S._______ sei in psychiat- rischer Behandlung gewesen, weil er und seine Mutter kontinuierlicher häuslicher Gewalt durch den Stiefvater ausgesetzt gewesen seien. Dies- bezüglich liegt ein Arztzeugnis von Dr. med. Z._______ vor, welche S._______ von November 2011 bis Februar 2012 behandelte und aus- führte, S._______ habe eine psychische Störung als Folge kontinuierlicher häuslicher Gewalt entwickelt (vgl. E. 6.3.7). Dieser Bestätigung kommt in- des mit Bezug auf die häusliche Gewalt bereits deshalb kein Beweiswert zu, weil weder eine Diagnosestellung noch ein Verlaufsbericht vorliegt (vgl. auch Urteil des BVGer C-3871/2011 vom 6. Februar 2014 E. 5.4.4) und die Psychiaterin einzig wiedergibt, was ihr erzählt wurde (vgl. BF Beilage 17: «[...] er habe auch mitansehen müssen, dass seine Mutter von ihrem Mann täglich physische und psychische Gewalt erdulden musste»). Das Arzt- zeugnis steht sodann im Widerspruch zum Abschlussbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik (vgl. E. 6.3.6). Aus diesem ausführlichen Bericht geht klar hervor, dass S.s gesundheitliche Beschwerden vorbestehend waren und dass sein Schulabsentismus einen komplexen, vielfältigen Hintergrund hatte. S. besuchte die Schule bereits in Russland nur teilweise, und auch die symbiotische Bindung an die Mutter bestand bereits vor der Einreise in die Schweiz (vgl. BF Beilage 19 S. 2).
C-5588/2013 Seite 21 Die Entwertungen durch den Stiefvater, die intrafamiliären Spannungen und die damit verbundene unklare Zukunft stellten für S._______ eine zu- sätzliche Belastung dar. Indes kann aus seinen gesundheitlichen Proble- men nicht auf das Vorliegen einer systematischen Misshandlung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis geschlossen werden. 6.5.4 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin liegt ebenfalls ein Arztzeugnis von Dr. Z._______ vor, welche bescheinigt, dass sich diese «aufgrund ei- ner psychischen Störung, als Folge täglicher physischer und psychischer Gewalt sowie Erniedrigungen», vom 03.11.2011 bis zum 07.02.2012 in am- bulant psychiatrischer Behandlung befunden habe. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in dieser schwierigen familiären und aufent- haltsrechtlichen Situation gemeinsam mit ihrem Sohn psychiatrische Un- terstützung suchte. Freilich ist zu berücksichtigen, dass sich das von Dr. Z._______ ausgestellte Arztzeugnis einzig auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin stützt und dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3). Mithin ist dieses Zeugnis nicht geeignet, die Behauptung der Beschwerdeführerin, Opfer systematischer Gewaltausübung geworden sein, als glaubhaft er- scheinen zu lassen – namentlich nicht unter Würdigung der dokumentier- ten Abläufe (vgl. E. 6.3). 6.5.5 Geltend gemacht wird sodann, der Ex-Ehemann habe bereits acht Frauen in die Schweiz gebracht und sie jeweils in Abhängigkeit gehalten. Der Vorinstanz und dem kantonalen Migrationsamt ist nur bekannt, dass der Ehemann von 2002 bis 2007 mit einer Ukrainerin verheiratet war. Auf- grund der Akten erscheint es glaubhaft, dass der Ex-Ehemann mehrere Ehen mit ausländischen Frauen hatte und sich dabei auch Kenntnisse der einschlägigen Rechtsgrundlagen und der Rechtspraxis angeeignet hat (vgl. insb. E. 6.3.8). Im Recht liegt eine Bestätigung einer Frau O., welche darlegt, sie sei von 1993 bis 1995 mit Herrn E. verheiratet gewesen. Sie habe dessen Wohnung nach einem Jahr Ehe verlassen müs- sen, weil es sehr viele Konflikte gegeben habe. Er habe getrunken, sei dann jeweils aggressiv geworden und habe sie verbal verletzt. Er habe sie bei der Integration nicht unterstützt. Sie habe sich von ihm bedroht gefühlt. Für ihn sei nur wichtig gewesen, dass sie Geld für ihn verdiene. Wenn ihm jemand nicht passe, werfe er das Opfer sofort raus (vgl. BF Beilage 31). Es ist glaubhaft, dass der Ex-Ehemann zum wiederholten Mal in ähnlicher Weise vorgegangen ist. Seine abschätzigen Äusserungen über die Be- schwerdeführer gegenüber den Behörden (vgl. E. 6.3.8 sowie BS act. 3 f.)
C-5588/2013 Seite 22 zeigen auf, dass es ihm an Einfühlungsvermögen und Anstand mangelt. Indes zeigen die Schilderungen von O._______ einen ähnlichen Verlauf der Ehe wie die ursprüngliche Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.3). Dass es sich beim Ex-Ehemann um einen gleichsam gewohnheits- mässigen Gewalttäter handeln soll, ist im Übrigen auch deshalb nicht glaubhaft, weil diesbezüglich nichts aktenkundig ist (z.B. liegen keine straf- rechtlichen Verurteilungen vor). Auch das Vorleben ihres Ex-Ehemannes lässt mithin die behauptete Systematik der Misshandlung (vgl. E. 5.1) nicht als glaubhaft erscheinen. 6.6 Zusammenfassend geht das Gericht davon aus, dass der Ex-Ehemann die Beschwerdeführer bei der Integration nicht unterstützte, kein geeigne- ter Stiefvater für den bereits seit langem gesundheitlich beeinträchtigten S._______ war, der Beschwerdeführerin mit der Wegweisung nach Russ- land drohte, und dass es zu verbalen Auseinandersetzungen und zu ver- einzelten Vorfällen physischer Gewaltanwendung kam. Dass die Be- schwerdeführerin jedoch systematische häusliche Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlitten hätte, wird nicht belegt und erscheint auch nicht als glaubhaft. Damit wird nicht angezweifelt, dass der Verlauf der ehelichen Beziehung für beide Beschwerdeführer mit ernsthaf- ten Schwierigkeiten verbunden und sehr belastend war. Jedoch sind das unglückliche Ende einer Ehe und die sich daraus ergebenden persönlichen Umstände für sich alleine nicht geeignet, einen Anspruch auf Aufenthalts- regelung zu schaffen (vgl. Urteil C-3871/2011 E. 5.6). 6.7 Mit Bezug auf die gestellten Beweisanträge (insb.: Parteibefragung; Befragung diverser Zeugen und Auskunftspersonen) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 darauf hingewiesen wurden, dass es angesichts der weitreichenden Mitwirkungspflicht vordringlich in ihrer Verantwortung liegt, Berichte der di- versen involvierten Fachstellen einzureichen (vgl. Sachverhalt Bst. F; E. 4.2; E. 5.2). Dieser Mitwirkungspflicht sind die Beschwerdeführer in der Folge nachgekommen, so dass sich das Bundesverwaltungsgericht ein klares Bild über den Verlauf der Ehe wie auch über die erlittene häusliche Gewalt machen konnte (vgl. E. 6.3 und E. 6.6). Den Beweisanträgen ist daher nicht stattzugeben (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.). 7. 7.1 Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen
C-5588/2013 Seite 23 der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Da die starke Gefährdung der sozialen Wieder- eingliederung im Herkunftsland für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG darstellt, ist zu prüfen, ob aufgrund dessen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern ist. Die befürchtete Beeinträchtigung muss dabei im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da der Gesetzgeber bewusst auf eine abschliessende Aufzählung verzichtet hat. Entscheidend ist in jedem Einzelfall die persönliche Situa- tion der Betroffenen. Bei der Gesamtwürdigung sind insbesondere der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familien- verhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und auch die Umstände, die zur Auf- lösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGE 137 II 1 E. 4.1; Art. 31 Abs. 1 VZAE). In der Folge wird für beide Beschwerdeführer geprüft, ob wichtige Gründe bestehen, die die Verlängerung ihres Aufenthalts erfordern; diese Prüfung erfolgt losgelöst von der Frage, ob sie allenfalls aufgrund des gestützt auf die neue Ehe der Beschwerdeführerin gestellten Gesuchs um Familiennachzug eine Aufent- haltsbewilligung erhalten (vgl. E. 1.2.3). 7.2 Mit Bezug auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatland bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten in Russland kein Geld, keine Arbeit und keine Wohnung, und ihre dort lebenden Familienangehörigen könnten sie nicht unterstützen. Es werde schwierig sein, eine Arbeit zu fin- den, und die Anstellungsbedingungen seien schlecht. S._______ habe in Russland nur sechs Schuljahre besucht, könne dort keinen Beruf erlernen, und der Militärdienst hätte verheerende Folgen für ihn. Die Wiedereinglie- derung sei stark gefährdet (vgl. Sachverhalt Bst. E und H). 7.2.1 Die Beschwerdeführer stammen aus Togliatti, einer Industriestadt mit rund 700'000 Einwohnern in der russischen Oblast Samara. Bei dieser Re- gion handelt es sich um einen der stärksten Wirtschaftsstandorte Russ- lands. Die Beschwerdeführerin kam als Erwachsene in die Schweiz. Sie hat den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in Russland verbracht, wo sie als Coiffeuse arbeitete. Kultur und Sprache sind ihr nach wie vor be- kannt. Die wirtschaftlich weniger günstigen Verhältnisse in Russland ver- mögen keinen Härtefall zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_274/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.1.4). Die behauptete besondere Gefährdungslage wird nicht substantiiert dargelegt. Für den Fall einer Rückkehr ist davon
C-5588/2013 Seite 24 auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer dort lebenden Familie – d.h. von den Eltern und den drei Geschwistern – in einer Anfangszeit unterstützt werden könnte, bis sie wieder eine Arbeit findet. Inwiefern sie die erneute Integration im Heimatland vor besondere Probleme stellen sollte, die einen Härtefall begründen könnten, ist nicht ersichtlich. Auch ist die Integration in der Schweiz nicht derart weit fortgeschritten (vgl. E. 7.3), dass deshalb die Wiedereingliederung als gefährdet erscheint. 7.2.2 Der Sohn S._______ kam im Alter von 14 Jahren in die Schweiz. Er hat seither zwar prägende Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht, konnte sich hier jedoch nicht erfolgreich integrieren (vgl. E. 7.3). Die russi- sche Sprache und Kultur sind ihm nach wie vor vertraut und er könnte in der Heimat von seiner Familie unterstützt werden. Die Problematik des feh- lenden Schulabschlusses und die Schwierigkeit, eine Berufslehre zu ab- solvieren, bestehen sowohl in der Schweiz als auch in Russland, ebenso wie die Notwendigkeit, die wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen bzw. eine Arbeitsstelle zu suchen (vgl. E. 7.3). Es kann von S._______ erwartet werden, dass er sich wieder in seinem Heimatland integriert, dies mit Un- terstützung der dort lebenden Familienmitglieder. Sollte seine Mutter in der Schweiz verbleiben, könnte sie gegebenenfalls ihr Arbeitspensum erwei- tern und ihren Sohn von hier aus finanziell bei der Wiedereingliederung im Heimatland unterstützen (vgl. E. 1.2.3 und E. 11). Mit Bezug auf S.s gesundheitliche Situation (einschliesslich der verschiedentlich geschilderten Suizidalität, vgl. dazu BF Beilagen 17; 19; 26; 41; 42; 47) wurde bereits festgehalten, dass er schon von Geburt an unter gesundheit- lichen Schwierigkeiten litt (vgl. E. 6.3.6 und E. 6.5.4). Dass diesen Proble- men z.B. mangels Behandlungsmöglichkeit im Heimatland ein härtefallbe- gründender Krankheitswert zukommen könnte, wird indes nicht belegt. Wie generell für alle ausländischen Personen gilt für S., dass er sich nicht darauf berufen kann, die gesundheitliche Versorgung in der Schweiz entspreche einem höheren Standard als in seinem Heimatland (vgl. Urteil des BVGer C-5176/2013 vom 1. September 2014 E. 9.2 m.H.). Sodann wurde nie behauptet, dass ihm ein Berufseinstieg oder eine Berufslehre wegen gesundheitlichen Problemen nicht möglich sein sollte (vgl. auch die abschliessende Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15. Januar 2016). Mit entsprechender Betreuung und Unterstützung, die auch in Russ- land organisiert werden könnte, müsste für S._______ ein Einstieg in das Arbeitsleben auch im Heimatland möglich sein. Nicht härtefallbegründend sind sodann die in pauschaler Weise geltend gemachten Befürchtungen betreffend den allenfalls noch zu leistenden Militärdienst im Heimatland. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass im Falle einer Einberufung
C-5588/2013 Seite 25 gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, ein Gesuch um Dispens vom Mili- tärdienst zu stellen. 7.3 Zu berücksichtigen ist sodann die wirtschaftliche, soziale und sprachli- che Integration der Beschwerdeführer, die sich seit mittlerweile etwas über fünf Jahren – und damit noch nicht sehr lange Zeit – in der Schweiz auf- halten. Die wirtschaftliche Integration ist für beide Beschwerdeführer nicht erfolgreich verlaufen. Die zwischenzeitlich wieder verheiratete Beschwer- deführerin arbeitet weiterhin als selbstständige Coiffeuse und erzielt damit gemäss eigenen Angaben aktuell ein Einkommen von durchschnittlich rund Fr. 1'150.– pro Monat (vgl. BF Beilage 55; die frühere Tätigkeit als Pflegerin in einem Privathaushalt übt sie demnach nicht mehr aus, vgl. BS act. 40). Ihr Sohn S._______ absolvierte zwei Schuljahre in der Schweiz und konnte in dieser Zeit eine Schnupperlehre im Detailhandel absolvieren (vgl. BF Beilagen 21 ff.; 34 ff.; 40). Parallel zur Schule suchte er ab Januar 2014 eine Lehrstelle als Informatiker, dies aber ohne Erfolg. Ab August 2014 be- suchte er eine Integrations- und Berufswahlklasse, die er aber im Oktober 2014 aus gesundheitlichen Gründen wieder verlassen musste. In der Folge registrierte er sich beim Gap Case Management des Kantons Basel-Stadt. Am 14. Februar 2015 ergab eine Eignungsanalyse als Informatiker EFZ ein nicht ausreichendes Gesamtresultat (vgl. BVGer act. 38). S._______ sucht mithin mittlerweile seit rund zwei Jahren erfolglos nach einer Praktikums- oder Lehrstelle (vgl. BF Beilagen 44 f.; 52 f.), ist seit Dezember 2015 beim RAV angemeldet und beabsichtigt derzeit, ein Motivationssemester zu ab- solvieren (vgl. BF Beilage 55). Die Sachdarstellung der Beschwerdeführer, wonach die Wahrscheinlichkeit, eine Lehrstelle zu finden, nun sehr hoch sei, erscheint als unrealistisch. In den letzten Jahren sind sämtliche Bemü- hungen zur beruflichen Integration gescheitert, obwohl verschiedene Schu- len und Fachstellen Unterstützung leisteten. Es ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass ein erhebliches Risiko einer zukünftigen Sozialhil- feabhängigkeit besteht. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich im Klaren darüber, dass die Suche nach Praktikums- und Lehrstellen für S._______ aus diversen Gründen erschwert war (gesundheitliche Schwierigkeiten; un- sicherer Aufenthaltsstatus; geringe Schulbildung; nicht ausreichende Sprachkenntnisse). Gerade deshalb aber ist nicht einsichtig, weshalb der Fokus der Lehrstellensuche einseitig auf die Informatik gelegt wurde, wo die Konkurrenz gross ist, und überdies offenbar nicht in Betracht gezogen wurde, sich – neben einer breit gefächerten Lehrstellensuche – auch auf nicht besonders qualifizierte Arbeitsstellen z.B. in einer Fabrik zu bewer- ben. Zugute zu halten ist den Beschwerdeführern indes ihre sprachliche und soziale Integration (vgl. etwa BF Beilagen 8; 43; 46; 48; 49) und ihr
C-5588/2013 Seite 26 einwandfreier straf- und betreibungsrechtlicher Leumund. Insgesamt er- scheint die Integration aber nicht als derart aussergewöhnlich, dass der Anwesenheit in der Schweiz im Vergleich zum Voraufenthalt in Russland übermässige Bedeutung zukommen würde resp. dass ein weiterer Verbleib in der Schweiz erforderlich wäre. Daran ändert nichts, dass die Beschwer- deführerin wieder geheiratet hat; die Auswirkungen dieser neuerlichen Hei- rat sind im kantonalen Verfahren betreffend Familiennachzug zu beurteilen (vgl. dazu E. 1.2.3, E. 7.4 und E. 9). 7.4 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, dass eine allfällige Trennung von Mutter und Sohn zu einer Verletzung des konventionsrecht- lichen Anspruchs auf Schutz des Familienlebens führen würde (vgl. Art. 8 EMRK). Dieser Einwand ist im vorliegenden Verfahren, in dem ein allfälliger Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b bzw. Abs. 2 AuG im Zentrum steht, nicht zu prüfen. Es wird an den für das nachfolgende Verfahren be- treffend die gestellten Gesuche um Familiennachzug zuständigen kanto- nalen Behörden sein, diese Gesuche auch unter Berücksichtigung des Ein- flusses der Praxis zu Art. 8 EMRK zu prüfen (vgl. E. 1.2.3; BGE 139 II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der gesamten Situation der Beschwerdeführer keine im Sinne der Rechtsprechung wich- tigen Gründe bestehen, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlän- gerung ihres Aufenthalts erfordern würden. 8. Die Beschwerdeführer besitzen somit keinen auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG gestützten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung verweigert hat, ist daher nicht zu beanstanden. 9. Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfü- gung, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung nicht verlängert wird (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Im vorliegenden Fall ist jedoch ein weiteres Aufenthaltsverfahren hängig (vgl. E. 1.2.3). Aus prozessöko- nomischen Gründen und in Anlehnung an die entsprechende Praxis im Asylrecht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4) erscheint es daher gerechtfertigt, die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung aufzuheben. Es wird an der mit
C-5588/2013 Seite 27 dem allfälligen neuen Aufenthaltsanspruch befassten Behörde sein, gege- benenfalls die Wegweisung anzuordnen und den Vollzug auf mögliche Hin- derungsgründe zu prüfen (vgl. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG). 10. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Hauptpunkt, d.h. betreffend die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung (Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung), abzuweisen. Dies- bezüglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Indes ist die Beschwerde betreffend Anordnung und Vollzug der Wegweisung als Folge des nachträglich veränderten Sachverhaltes (vgl. E. 9) gutzuheissen. Entsprechend sind die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
Die Beschwerdeführer unterliegen im Hauptpunkt und sind daher grund- sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Aufhebung der Wegwei- sung erfolgt einzig, weil ein zweites Aufenthaltsverfahren hängig ist (vgl. E. 9), und ist deshalb nicht als entschädigungspflichtiges Obsiegen zu wer- ten (Art. 64 VwVG). Indes ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts gutzuheissen. Die Be- schwerdeführer sind nicht in der Lage, für die Kosten des Verfahrens auf- zukommen (vgl. E. 7.3), welches nicht geradezu aussichtslos war. Der neue Ehemann der Beschwerdeführerin wäre zwar grundsätzlich unterstüt- zungspflichtig (vgl. Art. 159 ZGB sowie STEFAN MEICHSSNER, Das Grund- recht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 83 f.) und verdient an sich auch gut, belegt indes, dass er hohe monatliche Aus- lagen (insb. Alimente an seine Ex-Ehefrau) und nur ein geringes, nicht li- quides Netto-Vermögen hat (vgl. BF Beilage 55). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als angemessen, ihn zur Finanzierung dieses Verfahrens zu verpflichten, welchem zudem ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der sich im Wesentlichen vor der erst im Sommer 2015 erfolgten Eheschliessung abgespielt hat. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der antragsgemäss als amtlicher Anwalt einzusetzende Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger beziffert seinen Aufwand in der Kos- tennote vom 15. Januar 2016 auf über Fr. 30'000.–. Dieser Betrag ist of- fensichtlich krass überhöht: Die geltend gemachten rund 95 Arbeitsstunden übersteigen den verhältnismässigen und notwendigen zeitlichen Aufwand um ein Mehrfaches. Auf die Kostennote ist daher nicht im Detail einzuge- hen. Das Honorar des amtlichen Anwalts ist in Berücksichtigung sämtlicher
C-5588/2013 Seite 28 Bemessungsfaktoren und der Erfahrungswerte des Gerichts in vergleich- baren Fällen auf angemessene Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 f. VwVG i.V.m. Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer ha- ben die Entschädigung für den amtlichen Anwalt zurückzuerstatten, sollten sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv S. 29
C-5588/2013 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird im Hauptpunkt (Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsverlängerung) abgewiesen. 3. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung und Vollzug der Wegweisung) werden aufgehoben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Urs Helfenfinger wird als amtli- cher Anwalt bestellt. Es wird ihm aus der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 3'500.– ausgerichtet. Diesen Betrag haben die Beschwerde- führer dem Gericht zurückzuerstatten, sollten sie nachträglich zu hinrei- chenden Mitteln gelangen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilagen: Akten retour; Doppel der Eingabe vom 15. Januar 2016 zur Kenntnis) – das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung S. 30
C-5588/2013 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: