B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-557/2022
Urteil vom 20. März 2023 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Spanien) vertreten durch MLaw Deborah Büttel, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rückforderung von Versicherungsleistungen (Verfügung vom 3. Januar 2022).
C-557/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) März 1952 geborene und in Spanien wohnhafte Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) er- hielt von der damals zuständigen IV-Stelle B._______ rückwirkend ab dem
C-557/2022 Seite 3 den (IV-act. 142). Nachdem die Vorinstanz das Versichertendossier aktua- lisiert (IV-act.143-158) und dabei festgestellt hatte, dass dem Versicherten auch nach seiner Wohnsitznahme im Ausland zunächst von der IV-Stelle C._______ in den Jahren 2015 bis 2017 und ab 2018 von der IV-Stelle B._______ weiterhin die Kosten für die Orthopädie-Massschuhe vergütet worden waren, forderte sie die IV-Stelle B._______ mit Schreiben vom 23. Juni 2021 auf, ab sofort keine Rechnungen mehr zu bezahlen (vgl. IV- act. 153, 160 und 169). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IVSTA mit Verfügung vom 24. September 2021 den mit Mitteilung vom 9. August 2011 gewährten Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversi- cherung rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Versicherte lebe seit dem 1. Juli 2014 in Spa- nien, weshalb er die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Hilfsmittelanspruch seit der Ausreise aus der Schweiz nicht mehr erfülle. Diese der anwaltlichen Vertreterin eröffnete Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (vgl. IV-act. 162-165). B.b Gestützt auf diese rechtskräftige Verfügung machte die Vorinstanz in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 7. Oktober 2021 mit Verfügung vom 3. Januar 2022 einen Rückforderungsanspruch im Gesamtbetrag von Fr. 18'188.85 für in den letzten drei Jahren zu Unrecht ausgerichtete Leis- tungen geltend, für die bezahlten Rechnungen vom 7. März 2019 (zwei Mal à Fr. 2'848.20), vom 14. Januar 2020 (zwei Mal à Fr. 2'848.20), vom 29. März 2020 (einmal à Fr. 733.45), vom 8. Februar 2021 (zwei Mal à Fr. 2'848.20) sowie vom 1. März 2021 (einmal à Fr. 366.20). Bezugneh- mend auf das im Vorbescheidverfahren vorsorglich gestellte Gesuch um Erlass der Schuld ersuchte die Vorinstanz den Versicherten, das der Ver- fügung beigelegte Ergänzungsblatt 3 für Personen mit Wohnsitz aus- serhalb der Schweiz ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden (vgl. IV-act. 166, 168 und 169). C. C.a Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Büt- tel, liess mit Eingabe vom 3. Februar 2022 gegen diese Verfügung Be- schwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 3. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die geltend gemachte Rückfor- derung in der Höhe von Fr. 18'188.85 verwirkt und damit untergegangen sei. Er liess im Wesentlichen vorbringen, er sei seiner Meldepflicht nach- gekommen und habe der zuständigen IV-Stelle am 9. April 2014 mitgeteilt, dass er am 30. Juni 2014 nach Spanien auswandern werde. Danach habe er sich mit Formular vom 7. November 2016 zum Bezug einer ordentlichen
C-557/2022 Seite 4 schweizerischen Altersrente angemeldet, die ihm mit Verfügung vom 9. März 2017 ab dem 1. April 2017 gewährt worden sei. Schliesslich habe er der Vorinstanz per E-Mail vom 6. November 2019 seine neue Wohnad- resse in Spanien mitgeteilt. Als juristischer Laie habe er zudem keine Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der ausgerichteten Leistungen gehabt und diese stets gutgläubig empfangen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge es, wenn eine mit der Durchführung der Versiche- rung betraute Behörde Kenntnis vom Wohnsitz des Beschwerdeführers im Ausland habe, damit die einjährige relative Verwirkungsfrist zu laufen be- ginne. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin sei somit spätestens nach einem Jahr seit der ordentlichen Pensionierung – spätes- tens also im März 2018 verwirkt, sofern die Frist nicht bereits bei Wohnsitz- nahme im Ausland per 1. Juli 2014 zu laufen begonnen habe. Da der Rück- forderungsanspruch selbst bei Anwendung der dreijährigen relativen Frist ab Kenntnisnahme verwirkt sei, erübrige sich eine Auseinandersetzung mit dem übergangsrechtlichen Thema (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Am 15. Februar 2022 ging der mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– bei der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 2 und 4). C.c Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 22. März 2022 die vorinstanz- lichen Akten in elektronischer Form ein. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2022 beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie hielt fest, der Rückforde- rungsanspruch von Fr. 18'188.85 sei (bereits) zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids vom 7. Oktober 2021 verwirkt gewesen, nachdem sie im Rahmen der Aktenabtretung über den Wegzug des Versicherten vom 30. Juni 2014 rechtsgenügend informiert worden sei. Der Beschwerdefüh- rer sei seiner Melde- und Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekom- men, weshalb ihm daraus keine Nachteile erwachsen dürften (vgl. BVGer- act. 6 und 7). C.d Eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. März 2022 wurde mit Verfügung vom 29. März 2022 zur Kenntnisnahme an den Be- schwerdeführer übermittelt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen.
C-557/2022 Seite 5 C.e Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Be- schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich- tet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Ver- waltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorlie- gend bildet einzig die den Vorbescheid der Vorinstanz vom 7. Oktober 2021 bestätigende Verfügung vom 3. Januar 2022 das Anfechtungsobjekt, mit welcher die Vorinstanz die Rückerstattung der im Zeitraum von März 2019 bis und mit März 2021 zu Unrecht bezahlten IV-Hilfsmittelleistungen im Ge- samtbetrag von Fr. 18'188.85 zurückfordert. Ob der Anspruch auf das von der IV-Stelle B._______ mit Mitteilung vom 9. August 2011 zugesprochene Hilfsmittel (orthopädische Massschuhe) zu Recht rückwirkend ab dem
C-557/2022 Seite 6 auf Eingliederungsmassnahmen einverstanden zu sein, nicht jedoch mit der Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen (vgl. IV-Act. 163). 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen nicht nur seine eigene Zuständigkeit (vgl. E. 1.2), sondern auch die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz. Stellt es fest, dass die Vorinstanz nicht zuständig war, hat es deren Entscheid aufzuheben. Es kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der von einer ört- lich unzuständigen IV-Stelle erlassenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde absehen, wenn die Unzuständigkeit nicht ge- rügt wird und aufgrund der Akten in der Sache entschieden werden kann (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; Urteile des BVGer C-1442/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.3 sowie C-3779/2007 vom 15. November 2007; THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rz. 24; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 35 Rz. 24). 2.2 Vorliegend bezog der Beschwerdeführer zwar seit dem 1. April 2017 eine Altersrente der AHV. Allerdings wurde vorliegend die Rückforderungs- verfügung vom 3. Januar 2022 zu Recht von der IVSTA erlassen. Denn zur Rückforderung ist derjenige Versicherungsträger zuständig, der die infrage stehende unrechtmässige Leistung ausgerichtet hat (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 49 mit Hinweis auf SVR 1995 UV Nr. 38). In casu er- folgte die Leistungszusprache für das Hilfsmittel vom 9. August 2011 be- reits vor Erreichen des AHV-Rentenalters durch die damals zuständige IV- Stelle B._______; auch die ab dem 1. Juli 2014 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen wurden jeweils von den Durchführungsorganen der Invaliden- versicherung ausgerichtet (für ein Beispiel, in welchem statt die IVSTA die SAK zum Verfügungserlass zuständig gewesen wäre vgl. Urteil des BVGer C-1198/2020 vom 11. März 2021 E. 1.4: Die Nichtigkeit der Verfügung wurde verneint, mangels Bestreitung der Zuständigkeit der IVSTA sowie aufgrund eines liquiden Sachverhalts aus prozessökonomischen Gründen von einer Aufhebung der Verfügung und Überweisung an die zuständige SAK zu neuem Verfügungserlass abgesehen und die Beschwerde materi- ell beurteilt). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in Spa- nien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
C-557/2022 Seite 7 schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; im Fol- genden: VO 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur An- wendung gelangen (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Die Prüfung der Rücker- stattung unrechtmässig bezogener Leistungen im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch bestimmt sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind ausserdem grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 4. Wie bereits erwähnt (E. 2 hiervor), bildet die Verfügung vom 3. Januar 2022 das Anfechtungsobjekt, mit der die Vorinstanz in Bestätigung des Vorbe- scheids vom 7. Oktober 2021 die Rückerstattung des in der Zeit von März 2019 bis und mit März 2021 unrechtmässig (die Unrechtmässigkeit ist un- bestritten [vgl. BVGer-act. 1 S. 8 Rz. 23]) ausbezahlten Betrages von ins-
C-557/2022 Seite 8 gesamt Fr. 18'188.85 verlangt hat. Nachdem der Beschwerdeführer mit Be- schwerde vom 3. Februar 2022 die Einwendung der Verwirkung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1 in fine mit Hinweis) geltend gemacht hatte, hat sich die Vorinstanz mit Ver- nehmlassung vom 22. März 2022 dieser Ansicht angeschlossen und eben- falls die Gutheissung der Beschwerde und damit die vollständige Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2022 beantragt. Da das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet und die Verwirkung gemäss ständiger Rechtsprechung immer von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen insbesondere auf BGE 101 Ib 348) und das Bundes- verwaltungsgericht dabei nicht an die Begründung der Parteien gebunden ist, bleibt vorliegend daher von Amtes wegen zu prüfen, ob der Rückforde- rungsanspruch der Vorinstanz tatsächlich vollumfänglich untergegangen ist und infolgedessen das übereinstimmende Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen ist. 4.1 4.1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch gemäss der vom
C-557/2022 Seite 9 kungsfrist und für die im Jahr 2021 unrechtmässig ausgerichteten Leistun- gen eine solche von drei Jahren zur Anwendung gelangt (vgl. E. 3.2 hier- vor). 4.2 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rück- erstattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Un- rechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur ge- mäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Die Rechtsprechung lässt es al- lerdings zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemein- sam entschieden wird (vgl. Urteil des BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4; UELI KIESER, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leis- tungen von Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, 2011, S. 224). Schliesslich ist drittens, auf entsprechendes Gesuch hin, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25 Rz. 21), dies jedoch erst, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rück- erstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]). 4.3 Wie bereits einleitend festgestellt, hat die Vorinstanz über die Unrecht- mässigkeit des Bezuges der Leistung in einer separaten Verfügung vom 24. September 2021 befunden, welche – da die rückwirkende Aufhebung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen per 1. Juli 2014 explizit nicht bestritten wurde – unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 2 hiervor). In casu ist somit lediglich die Rückerstattungspflicht zu prüfen, kann doch über ein allfälliges Erlassgesuch erst nach Rechtsbe- ständigkeit der Rückerstattungsforderung entschieden werden. 5. Namentlich ist mit Blick auf die nunmehr übereinstimmenden Anträge zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Rückforderungsanspruch tatsächlich nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht hat respektive, ob dieser bereits verwirkt war.
C-557/2022 Seite 10 5.1 5.1.1 Wie bereits ausgeführt (E. 4.1 hiervor), erlischt der Rückforderungs- anspruch mit dem Ablauf eines Jahres (in der bis Ende 2020 in Kraft ge- standenen Fassung) respektive mit Ablauf von drei Jahren (in der seit
C-557/2022 Seite 11 der Versicherungsträger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszuspra- che genügende Hinweise auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hätte, beginnt die relative Verwirkungsfrist zur Rückforderung trotz- dem erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle den Fehler in zumutbarer Weise hätte entdecken können (vgl. Urteile BGer 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5; 8C_777/2011 vom
C-557/2022 Seite 12 C._______ sein Umzug nach Spanien per 1. Juli 2014 gemeldet worden sei (vgl. IV-act. 118). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch bei sei- ner Anmeldung zum Bezug einer Altersrente vom 7. November 2016 seine korrekte Anschrift in Spanien angegeben und danach am 6. November 2019 auch seinen Umzug innerhalb von Spanien mitgeteilt (vgl. IV-act. 121 und 127). Aufgrund des Ausgeführten ist klar erstellt, dass die unrechtmäs- sige Ausrichtung der Leistungen auf Fehler der Durchführungsorgane der Invalidenversicherung zurückzuführen ist. 5.4 Wie soeben ausgeführt, waren die Durchführungsorgane der Invaliden- versicherung von Beginn an vom Beschwerdeführer über die wesentlichen ab 1. Juli 2014 geltenden Änderungen der massgebenden Verhältnisse in- formiert (vgl. IV-act. 113 und 115-118). Aufgrund der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Frist jedoch nicht bereits mit Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im Ausland zu laufen begonnen, zumal zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Leistung unrechtmässig ausge- richtet worden war. Erst als der Orthopädie-Schuhtechniker seine Rech- nung vom 5. März 2015 bei der IV-Stelle C._______ eingereicht hatte, er- folgte die Vergütung der orthopädischen Massschuhe ein erstes Mal zu Unrecht. Obwohl der kantonalen IV-Stelle zu jenem Zeitpunkt alle wesent- lichen Tatsachen, insbesondere der Auslandwohnsitz des Beschwerdefüh- rers, bekannt waren, war jedoch gemäss dargelegter Rechtsprechung jene erstmals zu Unrecht ausbezahlte Leistung noch nicht fristauslösend. Auf- grund der eingereichten Rechnung des Orthopädie-Schuhtechnikers vom 5. März 2015 war auch nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass die ver- sicherungsmässigen Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren, weil der Orthopädie-Schuhtechniker auf jener Rechnung noch die alte Schwei- zer Anschrift des Beschwerdeführers angegeben hat. Da der Orthopädie- Schuhtechniker jedoch auf sämtlichen weiteren Rechnungen der Jahre 2016 bis 2021 die Anschrift des Beschwerdeführers in Spanien angegeben hat, hätte die kantonale IV-Stelle bei Beachtung der ihr zumutbaren Auf- merksamkeit ihren Fehler erkennen können, namentlich, dass aufgrund des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Versi- cherung sowie mangels einer Beitrittsmöglichkeit zur freiwilligen Versiche- rung aufgrund seines Wohnsitzes in einem EU-Land (vgl. Art. 1a und Art. 2 Abs. 1 AHVG) die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliede- rungsmassnahmen nicht mehr erfüllt waren (vgl. Art. 9 Abs. 1 bis IVG). Dies umso mehr, als sie für Personen mit Wohnsitz im Ausland örtlich gar nicht zuständig ist (vgl. Art. 40 IVV). Der Beschwerdeführer weist zutreffend da- rauf hin, dass es rechtsprechungsgemäss für den Beginn des Fristenlaufs
C-557/2022 Seite 13 genügt, wenn die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei ei- ner der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (vgl. E. 5.1.1 hier- vor). Somit ist auch unerheblich, dass ab 2018 die zu Unrecht ausgerich- teten Leistungen neu von der ebenfalls örtlich unzuständigen IV-Stelle B._______ erfolgten. Doch selbst wenn man die Angabe der spanischen Adresse des Beschwerdeführers auf den Rechnungen der Jahre 2016 bis 2021 nicht als genügenden Hinweis gelten lassen würde, um den Fehler bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit zu erkennen, würde dies in casu am Endergebnis (vgl. dazu sogleich E. 5.5 f.) nichts ändern. Denn aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich im Weiteren, dass die IV-Stelle C._______ am 8. März 2019 offensichtlich eine Rechnungskontrolle durch- geführt hat. Allerspätestens anlässlich dieser Rechnungskontrolle hätte ihr der Fehler auffallen müssen, war doch die spanische Adresse des Be- schwerdeführers spätestens seit dem 30. Juni 2014 im System vermerkt (vgl. das am 14. Juni 2021 erstellte Protokoll der IV-Stelle C._______ [vgl. IV-act. 149]). 5.5 Die hier in Frage stehende Verwirkungsfrist hat somit aufgrund des Ausgeführten grundsätzlich im Februar 2016, spätestens jedoch im März 2019 zu laufen begonnen. Da die Vorinstanz die unrechtmässig ausgerich- teten Leistungen erst mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2021 zurückfordert hat (betreffend Fristwahrung durch Erlass eines Vorbescheides vgl. BGE 135 V 579 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 431 E. 3c), waren zu diesem Zeitpunkt die Rückforderungsansprüche betreffend die unrecht- mässig ausgerichteten Leistungen vom 7. März 2019 (zwei Mal à Fr. 2'848.20), vom 14. Januar 2020 (zwei Mal à Fr. 2'848.20) sowie vom 29. März 2020 (einmal à Fr. 733.45), für welche eine relative Verwirkungs- frist von einem Jahr gilt (vgl. E. 4.1.2 und 5.2 hiervor), bereits untergegan- gen. Die vorgenannten Rückforderungsansprüche sind somit in jedem Fall verwirkt. 5.6 Entgegen der übereinstimmenden Ansicht des Beschwerdeführers und der Vorinstanz fallen jedoch die Leistungen, die innerhalb eines Jahres res- pektive – für nach dem 1. Januar 2021 ausgerichtete Leistungen (E. 4.1.2 hiervor) – innerhalb von drei Jahren vor Erlass der Rückerstattungsverfü- gung ausgerichtet worden sind, nicht unter die Verwirkung. Der diesbezüg- liche Rückforderungsanspruch konnte solange nicht verwirken (vgl. BGE 139 V 6 E. 5.2 in fine mit Hinweis auf BGE 122 V 270 E. 5b/bb, Urteil des BGer 9C_363/2010 vom 8. November 2011 E. 3.1 und 3.2). Somit sind die Leistungen vom 8. Februar 2021 (zwei Mal à Fr. 2'848.20) und vom 1. März 2021 (einmal à Fr. 366.20) rechtzeitig zurückgefordert worden.
C-557/2022 Seite 14 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz zurückge- forderten Leistungen vom 7. März 2019, vom 14. Januar 2020 sowie vom 29. März 2020 verwirkt und somit nicht geschuldet respektive nicht zurück- zuerstatten sind. Es verbleibt deshalb eine Forderung betreffend die un- rechtmässig bezogenen Leistungen vom 8. Februar 2021 (zwei Mal à Fr. 2'848.20) und vom 1. März 2021 (einmal à Fr. 366.20) im Umfang von Fr. 6'062.60 bestehen, welche nicht verwirkt ist. Für die verbleibende Rück- forderungssumme von Fr. 6'062.60 steht es dem Beschwerdeführer offen, ein Erlassgesuch zu stellen, sobald die Höhe der Summe in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 4 Abs. 2 und 4 ATSV). Darauf hat die Vorinstanz bereits mit angefochtener Verfügung vom 3. Januar 2022 unter Beilage eines ent- sprechenden Formulars zutreffend hingewiesen. 5.8 Aufgrund des insgesamt Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die verfügte Rückforderungssumme von Fr. 18‘188.85 auf Fr. 6'062.60 zu reduzieren. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Den Vor- instanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzusetzen. Ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Be- schwerdeführers im Umfang von zwei Drittel sowie einem Unterliegen des Beschwerdeführers im Umfang von einem Drittel auszugehen (vgl. Urteil des BVGer C-3300/2016 vom 18. März 2019 E. 10.1). Die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrenskosten sind dem teilweise unterliegenden Be- schwerdeführer im Umfang von Fr. 267.– aufzuerlegen. Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung des Anteils des Beschwerde- führers an den Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 533.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-557/2022 Seite 15 6.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi- gung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun- digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz angemessen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die verfügte Rückforde- rungssumme von Fr. 18‘188.85 auf Fr. 6'062.60 reduziert. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 267.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 533.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von CHF 2'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
C-557/2022 Seite 16 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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