B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5566/2013
Urteil vom 4. November 2015 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Waisenrente und Rückforderung, Einspracheentscheid der SAK vom 30. August 2013.
C-5566/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1987 geborene A._______ ist türkische Staatsangehörige und wohnt in der Türkei. Am 19. April 2007 verstarb ihr Vater, der in den Jahren 1977 bis 1981 in der Schweiz erwerbstätig gewesen war und während die- ser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hatte. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) A._______ rückwirkend ab dem 1. Oktober 2008 eine monatliche ordentli- che Waisenrente von Fr. 90.- und ab dem 1. Januar 2009 eine solche von Fr. 93.- zu (vgl. SAK-act. 1, 3, 57). B. B.a Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 (SAK-act. 43) teilte die SAK der Mut- ter von A._______ mit, dass es aufgrund der vorliegenden Bescheinigung nicht möglich sei, ab Mai 2009 die Waisenrente für ihre Tochter A._______ weiterhin auszurichten. Die Rente könne erst wieder ausbezahlt werden, falls Einschreibebestätigungen für die Schuljahre/akademischen Jahre 2008/2009 und 2009/2010 zugestellt würden. Ohne deren Erhalt innert nützlicher Frist werde die Rentenzahlung per Ende April 2009 definitiv ein- gestellt. B.b Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 (SAK-act. 46) machte die SAK der Mutter von A._______ die Mitteilung, dass mangels Vorliegen einer aktuel- len Ausbildungsbescheinigung die Bezahlung der Waisenrente für A._______ per 30. April 2009 eingestellt werde. B.c Am 22. Juli 2010 gingen bei der SAK Ausbildungsbescheinigungen der C._______ Universität (SAK-act. 47, 48) ein, aus welchen hervorgeht, dass A._______ seit dem 22. September 2008 an der wirtschaftswissenschaftli- chen Fakultät der C._______ Universität (Türkei) immatrikuliert war. B.d Mit Schreiben vom 12. November 2010 (SAK-act. 56) teilte die SAK der Mutter von A._______ mit, dass mit Wirkung ab 1. Mai 2009 für ihre Tochter A._______ eine monatliche ordentliche Waisenrente von Fr. 93.- ausgerichtet werde. In der Abrechnung wurde für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 30. November 2010 eine (im Dezember 2010 zu erfolgende) Nachzah- lung von insgesamt Fr. 1'767.- angekündigt.
C-5566/2013 Seite 3 B.e Am 28. November 2011 ging bei der SAK erneut eine Bescheinigung der C._______ Universität ein (SAK-act. 61), wonach A._______ seit dem 18. November 2011 an der sozialwissenschaftlichen Abteilung der C._______ Universität eingeschrieben ist. B.f Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 (SAK-act. 62, 66) teilte die SAK der Mutter von A._______ mit, dass es aufgrund der vorliegenden Beschei- nigung nicht möglich sei, ab 1. April 2011 weiterhin eine Waisenrente für ihre Tochter A._______ auszurichten. Zwecks einer allfälligen erneuten Rentenauszahlung sei das beiliegende Formular auszufüllen und mitzutei- len, ob A._______ das vorherige Studium "kamu yönetimi" abgeschlossen bzw. aus welchem Grund sie es gegebenenfalls abgebrochen habe. B.g In der Folge wurden bei der SAK nochmals eine Bescheinigung der C._______ Universität (SAK-act. 67/3) sowie der ausgefüllte Fragebogen (SAK-act. 67/1-2) eingereicht. Danach absolvierte A._______ an der sozi- alwissenschaftlichen Abteilung der C._______ Universität von 2011 bis 2012 als reguläre Studentin eine Ausbildung, wobei sie nach eigenen An- gaben auch noch einem Nebenerwerb nachging. B.h Die SAK forderte sodann Belege ein betreffend den aktuellen wöchent- lichen Studienaufwand von A._______ (SAK-act. 68, 76, 82), den Zeitpunkt und Grund ihres allfälligen Studienabbruchs bzw. - unterbruchs, ihren ob- jektiv zumutbaren Einsatz beim derzeitigen Studium sowie aktuelle Studi- enbescheinigungen (SAK-act. 82, 86, 89). A._______ reichte daraufhin di- verse Schreiben (SAK-act. 70 [Übersetzung: 77], 83 [Übersetzung: 87], 88/2 [Übersetzung: 88/1]), den ergänzten Fragebogen (SAK-act. 80) sowie Aufstellungen zum Studienaufwand (SAK-act. 81, 84, 85) ein. Sämtliche Unterlagen wurden zu den Akten genommen. B.i Mit Schreiben vom 14. September 2012 (SAK-act. 90) meldete sich B._______ (als Vertreterin der Mutter von A., SAK-act. 79) bei der SAK, machte Angaben zur Ausbildung von A. und ersuchte insbe- sondere um Zustellung einer kompletten Aufstellung der bisher ausbezahl- ten Beiträge. B.j Die SAK teilte B._______ daraufhin mit Schreiben vom 21. September 2012 (SAK-act. 91) mit, welche Rentenleistungen A., ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern zugesprochen sowie tatsächlich überwie- sen wurden. Gleichzeitig ersuchte die SAK nochmals um Zustellung einer aktuellen Studienbestätigung für A. innert 30 Tagen, andernfalls
C-5566/2013 Seite 4 angenommen werde, dass diese seit Ende September 2009 nicht mehr in Ausbildung sei. Die SAK machte darauf aufmerksam, dass die von Oktober 2009 bis März 2011 zu Unrecht ausbezahlten Waisenrenten im Betrag von Fr. 1'680.- zurückgefordert werden müssten, und sie gewährte diesbezüg- lich gestützt auf Art. 42 ATSG (SR 830.1) das rechtliche Gehör. Die SAK stellte in Aussicht, nach Ablauf von 30 Tagen eine einsprachefähige Rück- erstattungsverfügung zu erlassen. B.k B._______ gelangte mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 (SAK-act. 93/1- 2) an die SAK und führte insbesondere aus, die erhaltene Liste mit den erfolgten Zahlungen sei nicht detailliert nachvollziehbar, da es sich bei den Beträgen um teilweise kombinierte Witwen- und Waisenrenten handle. Es sei daher nicht möglich, den geforderten Betrag von Fr. 1'680.- zu überprü- fen. B._______ reichte in der Beilage eine eigene Aufstellung der ab Sep- tember 2009 ausbezahlten Renten ein, aus welcher sich ein Betrag von lediglich Fr. 722.- ergibt, der zu viel ausbezahlt worden sei (SAK-act. 93/3). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 (SAK-act. 94) liess B._______ der SAK sodann eine aktuelle, auf A._______ lautende Studienbescheinigung der C._______ Universität zukommen (SAK-act. 95). C. Mit Verfügung vom 13. November 2012 (SAK-act. 96) forderte die SAK ge- stützt auf Art. 25 ATSG die Rückerstattung von Fr. 1'680.- mit der Begrün- dung, A._______ habe ihre Ausbildung im September 2009 aus privaten Gründen abgebrochen, weshalb die Ausbezahlung der Waisenrenten von Oktober 2009 bis März 2011 (Oktober 2009 bis Dezember 2010: 15 Renten à Fr. 93.- = Fr. 1'395.-, Januar bis März 2011: 3 Renten à Fr. 95.- = Fr. 285.- ) zu Unrecht erfolgt sei. Die SAK führte zudem aus, dass hinsichtlich des sozialwissenschaftlichen Studiums, für welches A._______ seit dem 18. November 2011 eingeschrieben sei, keine Bestätigung vorliege, welche belege, dass sie dieses mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibe. Dieses Studium könne daher nicht als Ausbildung betrachtet werden. Die SAK machte schliesslich darauf aufmerksam, dass nach Rechtskraft der Verfügung ein Erlassgesuch eingereicht werden könne. Einer allfälligen ge- gen die Verfügung gerichteten Einsprache wurde die aufschiebende Wir- kung entzogen.
D.
C-5566/2013 Seite 5 D.a Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 (SAK-act. 99/1-3) erhob B._______ bei der SAK Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Novem- ber 2012 und stellte sinngemäss die Begehren, es sei mit der Ausrichtung der Waisenrente nach Wiederaufnahme des Studiums der Sozialwissen- schaften ab Beginn am 18. November 2011 fortzufahren (a), es seien de- taillierte, transparente und nachvollziehbare Unterlagen der tatsächlich und ausschliesslich an A._______ ausbezahlten Waisenrenten für die Zeit von Oktober 2009 bis 10. Dezember 2012 vorzulegen (b) und es sei die Ge- samtschuld in der Höhe von Fr. 1'680.- zu erlassen (c). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei belegt, dass A._______ sich im zweiten Ausbildungsjahr des am 18. November 2011 aufgenommenen Studiums der Sozialwissenschaften befinde. Sie sei sehr wohl bestrebt, dieses innert nützlicher Frist abzuschliessen. Es gebe keinen Grund, das Studium nicht als Ausbildung zu betrachten. Weiter habe die SAK beweis- kräftig und transparent nachzuweisen, weshalb sie für die Zeit ab 1. Sep- tember 2009 bis 1. September 2012 einen Gesamtbetrag von Fr. 1'680.- und nicht Fr. 772.- an zu viel ausbezahlten Waisenrenten fordere. Schliess- lich sei die (bestrittene) Gesamtschuld von Fr. 1'680.- zu erlassen, da der Mutter von A._______ aufgrund ihrer prekären finanziellen Lage eine Rückzahlung nicht zumutbar wäre und sie die monatlichen Leistungen zu- dem stets in gutem Glauben und Gewissen entgegengenommen habe. Mit der Einsprache wurden diverse Belege eingereicht (SAK-act. 99/5-9). D.b Die SAK nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor (SAK- act. 102-104, 106) und forderte hinsichtlich der Ausbildung von A._______ weitere Belege ein (SAK-act. 105, 111-113, 121, 124). Die eingegangenen Angaben (SAK-act. 123/1) und Unterlagen wurden zu den Akten genom- men (SAK-act. 117/2-4 [Übersetzungen: 120], 123/2). E. Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2013 (SAK-act. 132) ersetzte die SAK ihre Verfügung vom 13. November 2012 und verfügte neu, dass be- treffend A._______ mit Wirkung ab 1. November 2011 bis 30. September 2012 (Vollendung des 25. Altersjahres) ein Anspruch auf eine ordentliche Waisenrente im Betrag von Fr. 95.- pro Monat bestanden habe. Es sei da- her die Differenz zwischen den ab Oktober 2009 bis März 2011 zu Unrecht ausbezahlten Leistungen (Fr. 1'680.-) und den ab November 2011 bis Sep- tember 2012 geschuldeten Leistungen (Fr. 1'045.-) in der Höhe von Fr. 635.- zurückzuerstatten. Schliesslich wurde wiederum auf die Möglichkeit zur Einreichung eines Erlassgesuchs hingewiesen sowie die aufschie- bende Wirkung entzogen. Im Begleitschreiben vom 4. September 2013
C-5566/2013 Seite 6 (SAK-act. 134/3) präzisierte die SAK, dass während des Ausbildungsun- terbruchs keine Anspruchsberechtigung bestehe. Gleichzeitig wurde hin- sichtlich des Erlassgesuchs das Formular "Ergänzungsblatt 3" beigelegt (SAK-act. 134/9-12). F. Mit Schreiben vom 6. September 2013 (SAK-act. 45/1) teilte die SAK B._______ mit, dass der Mutter von A._______ ab 1. November 2011 bis 30. September 2012 ein Anspruch auf eine monatliche ordentliche Waisen- rente von Fr. 95.- für ihre Tochter A._______ zustehe. In der beiliegenden Abrechnung (SAK-act. 45/2) wurde von den für den genannten Zeitraum geschuldeten Leistungen von insgesamt Fr. 1'045.- der Betrag von Fr. 1'680.- für bereits bezahlte Waisenrenten für den Zeitraum Oktober 2009 bis März 2011 abgezogen, so dass zu Gunsten der SAK ein Betrag von Fr. 635.- resultierte. G. B._______ reichte als Vertreterin von A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführerin; BVGer-act. 5/1) gegen den Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. August 2013 mit Eingabe vom 2. Okto- ber 2013 beim Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 2. Oktober 2013; Eingang: 3. Oktober 2013) Beschwerde ein (BVGer-act. 1) und beantragte eine Restzahlung der ordentlichen Waisenrente für die Beschwerdeführe- rin zu Gunsten von deren Mutter im Betrag von Fr. 323.-. Als Begründung wurde ausgeführt, der geforderte Betrag von Fr. 323.- ergebe sich aus der Gesamtforderung von Fr. 1'045.- abzüglich der während des Studienunter- bruchs der Beschwerdeführerin unrechtmässig ausbezahlten Fr. 722.-. Die von der Vorinstanz geforderte Gesamtschuld von Fr. 1'680.- sei trotz mehr- maliger Aufforderung nicht schriftlich belegt und aufgeschlüsselt worden. In der Beschwerde wurden der vorinstanzlich festgestellte Ausbildungsun- terbruch der Beschwerdeführerin sowie der Zeitpunkt der Beendigung des Rentenspruchs als begründet bezeichnet und akzeptiert. H. In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2013 (BVGer-act. 8) stellte die Vorinstanz den Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei zu be- stätigen und die Beschwerde sei abzuweisen. Sie machte insbesondere geltend, die Beschwerdeführerin dringe mit ihrem Vorbringen, welches der Aktenlage widerspreche, nicht durch, nachdem ihr eine Zusammensetzung der Forderung zur Kenntnis gebracht worden sei und sie selber sich darauf beschränke, den unbestrittenen regelmässigen Rentenzahlungen eigene
C-5566/2013 Seite 7 Berechnungen entgegenzuhalten. Der Saldo von Fr. 1'045.- sei mit der Ge- samtschuld von Fr. 1'680.- verrechnet worden, was grundsätzlich zulässig sei. Aus prozessökonomischen Überlegungen sei die Verrechnung bereits vor der Beurteilung eines allfälligen Erlassgesuchs erfolgt. Falls ein solches aber gestellt werden sollte, würde sie die entsprechenden Abklärungen un- verzüglich vornehmen und sodann über das Gesuch entscheiden. I. Mit Replik vom 22. Januar 2014 (BVGer-act. 10) wurde am beschwerde- weise gestellten Antrag festgehalten und der Eventualantrag gestellt, die Sache sei zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wurde beantragt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre "Sistierungsverfü- gung" aufzuheben und die ausstehenden Witwenrenten unverzüglich aus- zuzahlen. In der Begründung wurden im Wesentlichen die bisherigen Aus- führungen erneuert und sodann geltend gemacht, die verfügte Rückerstat- tung sei nicht gehörig begründet, weshalb der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert worden sei. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom 10. Februar 2014 (BVGer- act. 12), es sei die Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen und die Verfügung vom 13. November 2013 (recte: 2012) zu bestätigen. Zusammengefasst machte die Vorinstanz geltend, auf das nicht fristge- recht eingebrachte Begehren hinsichtlich der Witwenrente für die Mutter der Beschwerdeführerin könne nicht eingetreten werden, weil dies ein un- zulässiger Nachschub darstelle, welcher nicht durch den Anfechtungsge- genstand gedeckt sei. Im Übrigen hielt die Vorinstanz fest, der Rückerstat- tungsbetrag sei rechtsgenüglich begründet und die Ausbezahlung der Ren- ten sei nie bestritten worden. K. Auf weitere Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird – so- weit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 30. August
C-5566/2013 Seite 8 2013, mit welchem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
2.1 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und wohnt in der Türkei. Vorliegend gelangt damit das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwi- schen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Abkommen) zur Anwendung, welches am 1. Januar 1972 in Kraft getreten ist. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehö- rige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Ge- setzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Ver- tragspartei gleichgestellt sind, soweit das Abkommen und sein Schlusspro- tokoll nichts anderes bestimmen. Insbesondere bestimmt auch Art. 8 Abs. 1 des Abkommens, dass türkische Staatsangehörige unter den gleichen
C-5566/2013 Seite 9 Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen AHV ha- ben; vorbehalten bleibt Abs. 2 von Art. 8, welcher den Anspruch von nicht in der Schweiz wohnhaften türkischen Staatsangehörigen auf eine ordent- liche Teilrente bzw. einmalige Abfindung regelt. Im Übrigen finden sich hin- sichtlich der hier streitigen Hinterlassenenleistungen weder im Abkommen noch in der Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11) Bestimmungen, die von dem Grundsatz der Gleichstel- lung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen. Vorliegend sind die zur Diskussion stehenden Leistungsansprüche daher nach den für schweize- rische Staatsangehörige geltenden Regeln, insbesondere nach dem AHVG, der AHVV (SR 831.101), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11) zu beurteilen. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 30. August 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss- ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). Vorliegend sind Leistungen betreffend den Zeitraum von Oktober 2009 bis März 2011 streitig. Im Folgenden werden daher die für diese Zeitspanne gültigen Rechtsgrundlagen dargelegt. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
C-5566/2013 Seite 10 aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 2.6 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisen- rente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Aus- bildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längs- tens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Wer eine Ausbildung erst nach Vollendung des 18. Altersjahres aufnimmt, erhält die Waisenrente vom ersten Tag des Kalendermonats an, welcher dem Beginn der Ausbildung folgt (EVGE 1965 20 ff.). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Der Bun- desrat hatte von seiner Kompetenz festzulegen, was als Ausbildung gilt, ursprünglich keinen Gebrauch gemacht. Die Rechtsprechung und Verwal- tung entwickelten daher Grundsätze, welche ihren Niederschlag in der Wegleitung über die Renten (RWL) in der AHV fanden. Auf den 1. Januar 2011 ergänzte der Bundesrat jedoch die AHVV um die Art. 49 bis und Art. 49 ter (AS 2010 4573). In Art. 49 bis AHVV wurde die zum Ausbildungsbegriff entwickelte Rechtspraxis aufgenommen. Gemäss Art. 49 bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungs- gemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsab- schluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grund- lage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Art 49 ter AHVV regelt schliesslich die Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung. Danach gilt eine Ausbildung auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unter- brochen wird (Abs. 2). Für die Berechnung der Waisenrente sind die Bei- tragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte
C-5566/2013 Seite 11 durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 AHVG). 3.2 3.2.1 Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezo- gene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). 3.2.2 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen er- folgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden; dabei ist insbesondere auf Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG an. Die Rechtsprechung lässt es allerdings zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht ge- meinsam entschieden wird (vgl. Urteil des BGer 9C_564/2009 vom 22. Ja- nuar 2010 E. 6.4; UELI KIESER, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen von Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, 2011, S. 224). Schliesslich ist drittens über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 8). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Bei einer Verrechnung fällt ein Erlass insbesondere dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt (BGE 122 V 221 E. 5c). Im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlun- gen ist die Erlassfrage zu prüfen, wenn die Nachzahlungen nicht dieselbe Zeitspanne betreffen wie die der verfügten Rückerstattung unterliegenden Leistungen (vgl. dazu BGE 122 V 211 E. 6d sowie RWL Rz. 10705). Ge- mäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG ist die Verrechnung von fälligen Leistun- gen mit Forderungen aufgrund des AHVG zulässig. 3.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen
C-5566/2013 Seite 12 für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Be- schwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi- cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdi- gen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweis- last im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im So- zialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Be- weislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Par- tei (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208). 4. Zunächst ist – entsprechend dem oben erwähnten mehrstufigen Verfahren – zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht wiedererwägungsweise die monat- liche Waisenrente der Beschwerdeführerin für die Zeit von Oktober 2009 bis März 2011 rückwirkend aufgehoben und folglich eine unrechtmässige Auszahlung von Waisenrentenleistungen im genannten Zeitraum ange- nommen hat. Dabei ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die Wiederer- wägungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird dies bejaht, ist in einem zwei- ten Schritt zu prüfen, ob die neue Verfügung rechtmässig ist (vgl. Urteil des BVGer C-4587/2009 vom 15. Juni 2012 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; KIE- SER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 53 N. 43).
4.1 4.1.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,
C-5566/2013 Seite 13 wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. Der Entscheid über die Vornahme der Wiederer- wägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 53 N. 35). Aus diesem Grund kann dieser grundsätzlich auch über die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung bestim- men (vgl. Urteil des BGer 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 N. 14). 4.1.2 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausge- setzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünf- tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung falsch war. Die Unrich- tigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sach- verhaltsfeststellung beziehen (vgl. BGE 127 V 14 E. 4b). Es darf nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich sein (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb; 125 V 383 E. 6a; Urteil des BGer 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2). Die Prüfung der Unrichtigkeit bezieht sich auf die Rechts- und Sachverhaltsverhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteil des BGer I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.2). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der Sach- verhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung be- stand. Dass erst aufgrund späterer Abklärungen eine Unrichtigkeit festge- stellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des BGer 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2). 4.1.3 Im Weiteren kann die Wiedererwägung nur vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der Recht- sprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, dass eine korrekte Beurteilung hin- sichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung jeden- falls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht. Das Kriterium der Erheblichkeit findet sich auch in Art. 49 Abs. 1 ATSG; dort wird die Grenze des Erreichens der Er- heblichkeit ebenfalls bei einigen Hundert Franken angenommen (vgl. KIE- SER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 49 N. 15, Art. 53 N. 34). Praxisgemäss liegt die Grenze bei einmaligen Leistungen bei ungefähr Fr. 500.- (vgl. Ur- teil des BGer 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; Urteile des BGer 9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6.1; 9C_828/ 2008 vom 25. Februar 2009 E. 6; KIESER, ATSG- Kommentar, a.a.O., Art. 53 N. 34).
C-5566/2013 Seite 14 4.2 In der Verfügung vom 13. November 2012 (SAK-act. 96) sowie im an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 30. August 2013 (SAK-act. 132) stellte die Vorinstanz fest, von Oktober 2009 bis März 2011 seien für die Beschwerdeführerin nicht geschuldete Waisenrenten von insgesamt Fr. 1'680.- ausbezahlt worden. Die Unrechtmässigkeit der von Oktober 2009 bis März 2011 ausbezahlten Waisenrenten wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass die Beschwerdeführerin das Studium der Wirt- schaftswissenschaften an der C._______ Universität, an welcher sie seit dem 22. September 2008 eingeschrieben sei, im September 2009 abge- brochen habe. Der Anspruch auf Waisenrente sei daher am 30. September 2009 erloschen und die Weiterzahlung der Waisenrenten von Oktober 2009 bis März 2011 sei folglich zu Unrecht erfolgt. Damit zog die Vorinstanz ihre rechtswirksame Verfügung vom 12. November 2010 (SAK-act. 56) sinngemäss in Wiedererwägung, wonach für die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2009 monatliche ordentliche Waisenrenten von Fr. 93.- auszurichten waren, wobei für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 30. No- vember 2010 eine (im Dezember 2010 zu erfolgende) Nachzahlung von insgesamt Fr. 1'767.- angekündigt worden war. Die Beschwerdeführerin anerkennt im vorliegenden Verfahren die Tatsa- che und den Zeitpunkt des vorinstanzlich festgestellten Studienabbruchs (BVGer-act. 1). Die von der Vorinstanz gemachten tatsächlichen Feststel- lungen werden durch die Akten gestützt (SAK-act. 88, 90) und die von ihr getroffenen rechtlichen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.1). Demnach war die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Novem- ber 2010, wonach der Beschwerdeführerin für die Zeit von Oktober 2009 bis März 2011 eine monatliche Waisenrente auszurichten war, zweifellos unrichtig, und zwar sowohl hinsichtlich der zu Grunde liegenden Sachver- halts- als auch bezüglich der Rechtsverhältnisse. Die infrage stehende Kor- rektur dieser Verfügung ist erheblich angesichts der Höhe der unrechtmäs- sig ausgerichteten Leistungen. Die Vorinstanz durfte die besagte Verfü- gung somit gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen. 4.3 Zu prüfen ist weiter, ob die vorinstanzliche Ermittlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen von insgesamt Fr. 1'680.- korrekt war. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz setzt sich dieser Betrag zusammen aus mo- natlichen Waisenrenten à Fr. 93.- für die Zeit von Oktober 2009 bis Dezem- ber 2010 und aus solchen à Fr. 95.- für die Zeit von Januar bis März 2011 (SAK-act. 91, 96). Die (rechtswirksam) verfügten Rentenbeträge von Fr. 93.- (für 2009 und 2010, SAK-act. 57) bzw. Fr. 95.- (für 2011, vgl. SAK- act. 45, 91) wurden seitens der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt
C-5566/2013 Seite 15 beanstandet und der gestützt auf diese Beträge für den Zeitraum von Ok- tober 2009 bis März 2011 errechnete Rentenbetrag von insgesamt Fr. 1'680.- ist richtig. Streitig ist indessen, in welcher Höhe die Vorinstanz für den besagten Zeitraum zu viel Waisenrenten für die Beschwerdeführerin ausgerichtet hat. Die Vorinstanz macht in einer detaillierten Auflistung der von ihr für die Beschwerdeführerin getätigten Rentenzahlungen geltend, dass am 7. Dezember 2010 Waisenrenten für den Zeitraum von Mai 2009 bis Dezember 2010 im Gesamtbetrag von Fr. 1'860.- und für die Monate Januar bis März 2011 ebenfalls jeweils am 7. Tag des Monats Waisenren- ten à Fr. 95.- ausgerichtet worden seien (SAK-act. 106). Auch aus der ak- tenkundigen Abrechnung der Vorinstanz vom 12. November 2010 (SAK- act. 56) ergibt sich für Dezember 2010 eine Zahlung von entsprechenden Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 1'860.-. Für den hier massgebenden Zeitraum von Oktober 2009 bis März 2011 geht aus den vorinstanzlichen Akten somit eine Rentenzahlung für die Beschwerdeführerin von Fr. 1'680.- hervor. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin berechnet für den besagten Zeit- raum hingegen zu viel bezogene Renten in der Höhe von lediglich Fr. 722.- . Sie reicht eine Aufstellung der an die Mutter der Beschwerdeführerin ge- leisteten Rentenleistungen ein, die sie nicht weiter belegt (BVGer-act. 1/3). Immerhin ist in dieser Aufstellung für den Monat Dezember 2010 – entspre- chend den vorinstanzlichen Angaben (SAK-act. 91, 106) – aber ebenfalls eine Auszahlung von insgesamt Fr. 2'410.- bzw. eine Differenz von Fr. 1'860.- ersichtlich. Für die Monate Januar bis März 2011 bestätigt die Vertreterin in ihrer Auflistung sodann zwar einen monatlichen Rentenbezug von Fr. 285.-, doch setzt sich dieser laut ihren Angaben aus monatlichen Rentenleistungen von Fr. 190.- für die Mutter der Beschwerdeführerin und Fr. 95.- für deren Bruder D._______ zusammen, weshalb in diesen drei Monaten kein unrechtmässiger Rentenbezug bestehe (BVGer-act. 1/3). Aus der aktenkundigen Abrechnung der Vorinstanz vom 23. März 2012 (SAK-act. 75) ergibt sich aber, dass die Waisenrenten für D._______ für den Zeitraum von Dezember 2010 bis März 2012 erst im April 2012 ausbe- zahlt wurden, was in der seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Auflistung denn auch ausgewiesen ist. Die von Januar bis März 2011 un- bestrittenermassen ausgerichteten monatlichen Rentenleistungen von je- weils insgesamt Fr. 285.- (vgl. auch SAK-act. 91) setzen sich demnach aus der Witwenrente von Fr. 190.- und der Waisenrente für die Beschwerde- führerin von Fr. 95.- zusammen. Daraus folgt, dass die vorinstanzliche Er-
C-5566/2013 Seite 16 mittlung des Rückerstattungsbetrags von Fr. 1'680.- aufgrund der vorlie- genden Akten nachvollziehbar und korrekt ist. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass der an die Mutter der Beschwerde- führerin ausgerichtete Betrag von Fr. 1'680.- unrechtmässig bezogen wurde. 5. Sodann ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht die Rückerstattung der von der Mutter der Beschwerdeführerin bezogenen Leistungen von Fr. 1'680.- verlangt und diese Forderung mit den für die Zeit ab November 2011 bis September 2012 zugesprochenen Leistungen von Fr. 1'045.- ver- rechnet. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. August 2013 wurde die Rückerstattungsforderung von Fr. 1'680.- mit den der Beschwerdeführerin für den Zeitraum November 2011 bis September 2012 zugesprochenen und unbestrittenen Leistungen von insgesamt Fr. 1'045.- verrechnet. Aller- dings war die Verfügung vom 13. November 2012, welche von der Unrecht- mässigkeit des Leistungsbezuges sowie der sich daraus ergebenden Rückerstattungspflicht ausging, im Zeitpunkt der Verrechnung noch nicht vollstreckbar im Sinne von Art. 54 ATSG bzw. Art. 39 VwVG: Der in dieser Verfügung sinngemäss vorgenommene Entzug der aufschiebenden Wir- kung einer allfälligen Einsprache war unzulässig. Die in Art. 97 AHVG fest- gelegte Möglichkeit, auch bei Verfügungen, die auf eine Geldleistung ge- richtet ist, die aufschiebende Wirkung zu entziehen, bezieht sich nämlich nicht auf die Rückerstattung der Leistung (vgl. BGE 130 V 407 E. 3; KIE- SER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 N. 10). Die besagte vorinstanzliche Verfügung war überdies aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache und Beschwerde gar nie in Rechtskraft erwachsen. Die massgebliche Rücker- stattungsforderung war somit nicht verrechenbar. Die Verwaltung kann aber nicht Verrechnungen vornehmen und dem Versicherten die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten, bevor über die geltend ge- machte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2). Zudem wurde hin- sichtlich der Verrechnung kein vorinstanzliches Einspracheverfahren im Sinne von Art. 52 ATSG durchgeführt. Soweit (wie hier) eine Ausnahme oder eine Abweichung nicht vorgesehen ist, muss das Einspracheverfah- ren aber zwingend durchlaufen werden (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O.,
C-5566/2013 Seite 17 Art. 52 N. 9). Im Übrigen enthält auch der angefochtene Einspracheent- scheid vom 30. August 2013 keine Begründung der Verrechnung, so dass die Beschwerdeführerin sich selbst im Beschwerdeverfahren dazu nicht angemessen äussern konnte. Eine Heilung der festgestellten Gehörsver- letzung kommt vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, weil die Verwal- tung ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil des BVGer C-5605/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.4.7). Bei der Verrechnung einer Rente ist nämlich grundsätzlich das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu wahren, was entspre- chende Abklärungen erfordert (vgl. BGE 136 V 286 E. 6.1; RWL Rz. 10919 ff.). Aus den genannten Gründen erweist sich das vorinstanzliche Vorgehen daher als nicht bundesrechtskonform. 6. Die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Verwirkung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG kann wie folgt beantwortet werden: Die Vorinstanz konnte bzw. musste frühestens nach Vorliegen der Schreiben der Beschwerdefüh- rerin bzw. ihrer Vertreterin am 2. August 2012 (SAK-act. 88) bzw. 18. Sep- tember 2012 (SAK-act. 90) erkennen, dass aufgrund des Studienabbruchs der Beschwerdeführerin im September 2009 die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der im Dezember 2010 bis März 2011 für den Zeitraum von Oktober 2009 bis März 2011 unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen bestehen, weshalb sie im November 2012 fristgemäss die Rückerstat- tungsverfügung erlassen hat. 7. Die Beschwerdeführerin stellt in der Replik erstmals den Antrag, die Vor- instanz sei anzuweisen, ihre "Sistierungsverfügung" aufzuheben und die ausstehenden Witwenrenten unverzüglich auszuzahlen (BVGer-act. 10 S. 1). Weitere Angaben oder Unterlagen dazu fehlen. Anfechtungsgegen- stand bilden vorliegend lediglich die für die Beschwerdeführerin (für Okto- ber 2009 bis März 2011) ausgerichteten bzw. (für November 2011 bis Sep- tember 2012) zugesprochenen Waisenrenten. Die Voraussetzungen, um das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die aufgeworfene, ausserhalb dieses Anfechtungsgegenstandes liegende, nicht spruchreife Frage der Witwenrente auszudehnen, sind nicht gegeben (vgl. KIESER, ATSG-Kom- mentar, a.a.O., Art. 61 N. 56 mit weiteren Hinweisen). Auf den entsprechen- den Antrag der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.
C-5566/2013 Seite 18 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzu- heissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2013 hinsichtlich der Verrechnung des Rückforderungsbetrags von Fr. 1'680.- aufzuheben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bezüglich des Erlasses der Rückerstattung sowie einer allfälligen Verrechnung ein rechtskonfor- mes Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägung 5 durchführe und an- schliessend neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihr keine Partei- entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Die teilweise obsiegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5566/2013 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 30. August 2013 wird hinsichtlich der Verrechnung des Rückforderungsbetrags von Fr. 1'680.- aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach Rechtskraft des vorlie- genden Urteils bezüglich des Erlasses der Rückerstattung sowie einer all- fälligen Verrechnung ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägung 5 durchführe und anschliessend neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: